Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 12. September 2022 ersuchten die beiden eritreischen Staatsangehörigen C._______ (geb. [...]; Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. [...]; Gesuchstellerin 2) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Khartum um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Sohn A._______ (Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügungen vom 14. September 2022 wies die Schweizerische Vertretung in Khartum die Gesuche ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ übermittelte. D. Am 18. November 2022 (eröffnet am 22. November 2022) wies das SEM die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 21. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche eritreischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
E. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
E. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrer Heimatregion, zum anderen damit, dass ihnen dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen würden und sie keine genügenden finanziellen Mittel vorweisen könnten. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden sei lediglich bekannt, dass sie 65 bzw. 73 Jahre alt seien und acht Kinder hätten, wovon vier in der Schweiz und vier in Eritrea lebten. Aufgrund ihres Alters sei davon auszugehen, dass alle Kinder erwachsen seien. Weitere Informationen zu den Kindern oder allfälligen Enkelkindern seien nicht aktenkundig. Es seien folglich keine besonderen Verpflichtungen erkennbar, welche die Gesuchstellenden von einer potentiellen Emigration abhielten. In Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sei anzunehmen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit keine finanziellen Erträge generiere, sondern einzig der persönlichen Grundversorgung der Gesuchstellenden diene. Es könne insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden in Eritrea in privilegierten Verhältnissen lebten oder starke Bindungen an den Heimatstaat hätten, die sie nachhaltig von einer Emigration abhielten. Die wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse der Gesuchstellenden böten keine genügende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise. Zwar bestehe keinerlei Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers und dessen Garantiefähigkeit für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu zweifeln, dennoch könne er letztlich mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten.
E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern hätten sehr wohl eine familiäre Verpflichtung im Heimatland. Ihre zwei jüngsten Kinder (18- und 25-jährig) wohnten bei ihnen, seien noch unverheiratet und besuchten die «reguläre Schule» bzw. hätten erst gerade eine Ausbildung begonnen. Es sei «angesichts der kulturellen Gegebenheiten undenkbar», dass die Gesuchstellenden insbesondere ihre 18-jährige Tochter unverheiratet zurückliessen. Auch erzielten die Gesuchstellenden mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit ein Einkommen, das u.a. die Schulgebühren decke. Sie seien Hauseigentümer und das von ihnen bewirtschaftete Land gehöre ebenfalls ihnen. Sie könnten folglich auch nicht für längere Zeit ins Ausland reisen, da sie ihre Liegenschaft sowie ihr Land nicht so lange durch Drittpersonen bewirtschaften lassen könnten. Die Gesuchstellenden hätten in Eritrea vier Kinder und Enkelkinder und seien dort stark verwurzelt. Sie hätten ihr ganzes Leben dort verbracht und wollten nicht im hohen Alter ihr Leben in Eritrea aufgeben, um nach Europa auswandern, wo sie weder die Sprache sprächen noch über ein Bekanntennetzwerk verfügten. Der Emigrationsdruck in ihrer Altersgruppe sei statistisch betrachtet auch viel tiefer. Sie hätten denn auch nie versucht, auszuwandern, obschon mehrere Kinder in Europa lebten, namentlich er - der (mittlerweile eingebürgerte) Beschwerdeführer - , der seit ca. 15 Jahren in der Schweiz lebe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Gesuchstellenden ihn seither nicht mehr gesehen hätten und ihre Enkelkinder in der Schweiz nie hätten kennenlernen können. Ihm - dem Beschwerdeführer - sei eine Reise nach Eritrea aufgrund der ungewissen Sanktionen, die ihm drohten, nicht möglich.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen oder Belege eingereicht, die die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden im Heimatland aufzeigten. Grundeigentum alleine stelle keinen zwingenden Grund für eine gesicherte Rückkehr nach Eritrea dar, zumal dieses im Falle einer Migration nicht verloren gehe. Somit könne nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr böten. Die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers reichten dafür nicht aus. Die Beschwerde enthalte weiter keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihrer Einschätzung rechtfertigen könnten.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, die Gesuchstellenden hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Fürsorgepflicht für ihre zwei Kinder in Eritrea. Die Tochter stehe gemäss ihrem Kulturkreis solange unter der Fürsorge der Eltern, bis sie verheiratet sei. Dies treffe im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Tochter noch keine Erstausbildung abgeschlossen habe. Dank des Grundbesitzes und der Landwirtschaft könnten sich die Gesuchstellenden problemlos selbst versorgen und hätten daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht keinerlei Motivation zu emigrieren.
E. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 6.2 Die eritreische Politik ist nach wie vor stark geprägt vom langjährigen Grenzkrieg mit Äthiopien. Nach dem Friedensschluss mit Äthiopien im Jahr 2018 entsandte Eritrea ab November 2020 zur Unterstützung der äthiopischen Armee im Bürgerkrieg gegen die Tigray-Volksbefreiungsfront Truppen in die Tigray-Region. Eritrea nimmt dabei eine destruktive Rolle ein und gefährdet aktiv den Friedensprozess im Nachbarland. Verschiedenen Berichten zufolge hat Eritrea trotz des im November 2022 zustande gekommenen Friedensabkommens zwischen der äthiopischen Regierung und der Tigray-Volksbefreiungsfront seine Streitkräfte - zum Leidwesen der Lokalbevölkerung - noch immer nicht vollständig abgezogen (vgl. Protesters in Ethiopia's Tigray demand Eritrean troops withdraw, 23.05.2023, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/23/protesters-in-ethiopias-tigray-demand-eritrean-troops-withdraw >, abgerufen am 22.08.2023). Innenpolitisch halten die politischen und sozialen Spannungen im Land an. Die autokratische Regierung geht u.a. mit Zwangsrekrutierungen, Verhaftungen von Medienschaffenden, Aktivistinnen und Aktivisten gewaltsam gegen kritische Stimmen in der Bevölkerung vor. Die weitere Entwicklung der politischen Lage ist ungewiss. Es wird daher von Reisen in die Grenzregionen Eritreas abgeraten (< https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Eritrea, abgerufen am 22.08.2023). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht präsentiert sich die Situation in Eritrea als äusserst ungünstig: Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Eritrea Platz 176 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org Data Center Country Insights Eritrea, abgerufen am 22.08.2023). Dabei ist anzumerken, dass infolge der repressiven Abschottungspolitik der Regierung fast keine sozio-ökonomischen Daten über die eritreische Wirtschaft und Gesellschaft verfügbar sind. Der Migrationsdruck aus Eritrea ist dementsprechend - nicht zuletzt auch aufgrund der grossen Diaspora - sehr hoch (vgl. Asylstatistik 2022 des Staatssekretariats für Migration SEM vom 13. Februar 2023, S. 14, < https://sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2022>, abgerufen am 22.08.2023).
E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Eritrea allgemein als hoch einschätzt.
E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 7.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich den Akten zufolge um die 73- bzw. 66-jährigen Eltern des Beschwerdeführers. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Khartum leben vier Kinder in der Schweiz und weitere vier in Eritrea. Die zwei jüngsten - volljährigen - Kinder wohnen mit den Gesuchstellenden im selben Haushalt. Dass ihnen in Eritrea besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund der beantragten Visumsdauer von drei Monaten von einer weitgehenden Ungebundenheit auszugehen. Die Tatsache, dass eine Tochter noch nicht verheiratet ist, vermag diese Vermutung nicht zu erschüttern. Zudem verfügen sie in der Schweiz durch ihre hier lebenden Kinder, namentlich den Beschwerdeführer und dessen Familie, über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 7.1 am Ende).
E. 7.3 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden ist lediglich bekannt, dass sie Grund- und Hauseigentümer sind und Landwirtschaft betreiben. Allerdings liegen hierfür keine Beweise vor. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Eritrea, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleiben die Gesuchstellenden jedenfalls schuldig.
E. 7.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
E. 7.5 An dieser Einschätzung vermag weder das Alter der Gesuchstellenden, noch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung etwas zu ändern. Demnach wurden die Visa für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 7.6 Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist aus denselben Gründen abzuweisen.
E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. Januar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Januar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5/2023 Urteil vom 1. September 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, vertreten durch Sarah Eichenberger Caballero, Rechtsanwältin, DFP & Z, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______ und C._______. Sachverhalt: A. Am 12. September 2022 ersuchten die beiden eritreischen Staatsangehörigen C._______ (geb. [...]; Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. [...]; Gesuchstellerin 2) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Khartum um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton D._______ lebenden Sohn A._______ (Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). B. Mit Formularverfügungen vom 14. September 2022 wies die Schweizerische Vertretung in Khartum die Gesuche ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 Einsprache beim SEM, worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ übermittelte. D. Am 18. November 2022 (eröffnet am 22. November 2022) wies das SEM die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 21. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche eritreischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4. 4.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 5.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden an und begründet dies zum einen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in ihrer Heimatregion, zum anderen damit, dass ihnen dort keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen obliegen würden und sie keine genügenden finanziellen Mittel vorweisen könnten. Im Hinblick auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstellenden sei lediglich bekannt, dass sie 65 bzw. 73 Jahre alt seien und acht Kinder hätten, wovon vier in der Schweiz und vier in Eritrea lebten. Aufgrund ihres Alters sei davon auszugehen, dass alle Kinder erwachsen seien. Weitere Informationen zu den Kindern oder allfälligen Enkelkindern seien nicht aktenkundig. Es seien folglich keine besonderen Verpflichtungen erkennbar, welche die Gesuchstellenden von einer potentiellen Emigration abhielten. In Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sei anzunehmen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit keine finanziellen Erträge generiere, sondern einzig der persönlichen Grundversorgung der Gesuchstellenden diene. Es könne insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden in Eritrea in privilegierten Verhältnissen lebten oder starke Bindungen an den Heimatstaat hätten, die sie nachhaltig von einer Emigration abhielten. Die wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse der Gesuchstellenden böten keine genügende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise. Zwar bestehe keinerlei Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers und dessen Garantiefähigkeit für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu zweifeln, dennoch könne er letztlich mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern hätten sehr wohl eine familiäre Verpflichtung im Heimatland. Ihre zwei jüngsten Kinder (18- und 25-jährig) wohnten bei ihnen, seien noch unverheiratet und besuchten die «reguläre Schule» bzw. hätten erst gerade eine Ausbildung begonnen. Es sei «angesichts der kulturellen Gegebenheiten undenkbar», dass die Gesuchstellenden insbesondere ihre 18-jährige Tochter unverheiratet zurückliessen. Auch erzielten die Gesuchstellenden mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit ein Einkommen, das u.a. die Schulgebühren decke. Sie seien Hauseigentümer und das von ihnen bewirtschaftete Land gehöre ebenfalls ihnen. Sie könnten folglich auch nicht für längere Zeit ins Ausland reisen, da sie ihre Liegenschaft sowie ihr Land nicht so lange durch Drittpersonen bewirtschaften lassen könnten. Die Gesuchstellenden hätten in Eritrea vier Kinder und Enkelkinder und seien dort stark verwurzelt. Sie hätten ihr ganzes Leben dort verbracht und wollten nicht im hohen Alter ihr Leben in Eritrea aufgeben, um nach Europa auswandern, wo sie weder die Sprache sprächen noch über ein Bekanntennetzwerk verfügten. Der Emigrationsdruck in ihrer Altersgruppe sei statistisch betrachtet auch viel tiefer. Sie hätten denn auch nie versucht, auszuwandern, obschon mehrere Kinder in Europa lebten, namentlich er - der (mittlerweile eingebürgerte) Beschwerdeführer - , der seit ca. 15 Jahren in der Schweiz lebe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Gesuchstellenden ihn seither nicht mehr gesehen hätten und ihre Enkelkinder in der Schweiz nie hätten kennenlernen können. Ihm - dem Beschwerdeführer - sei eine Reise nach Eritrea aufgrund der ungewissen Sanktionen, die ihm drohten, nicht möglich. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen oder Belege eingereicht, die die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellenden im Heimatland aufzeigten. Grundeigentum alleine stelle keinen zwingenden Grund für eine gesicherte Rückkehr nach Eritrea dar, zumal dieses im Falle einer Migration nicht verloren gehe. Somit könne nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr böten. Die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers reichten dafür nicht aus. Die Beschwerde enthalte weiter keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihrer Einschätzung rechtfertigen könnten. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, die Gesuchstellenden hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Fürsorgepflicht für ihre zwei Kinder in Eritrea. Die Tochter stehe gemäss ihrem Kulturkreis solange unter der Fürsorge der Eltern, bis sie verheiratet sei. Dies treffe im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Tochter noch keine Erstausbildung abgeschlossen habe. Dank des Grundbesitzes und der Landwirtschaft könnten sich die Gesuchstellenden problemlos selbst versorgen und hätten daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht keinerlei Motivation zu emigrieren. 6. 6.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 6.2 Die eritreische Politik ist nach wie vor stark geprägt vom langjährigen Grenzkrieg mit Äthiopien. Nach dem Friedensschluss mit Äthiopien im Jahr 2018 entsandte Eritrea ab November 2020 zur Unterstützung der äthiopischen Armee im Bürgerkrieg gegen die Tigray-Volksbefreiungsfront Truppen in die Tigray-Region. Eritrea nimmt dabei eine destruktive Rolle ein und gefährdet aktiv den Friedensprozess im Nachbarland. Verschiedenen Berichten zufolge hat Eritrea trotz des im November 2022 zustande gekommenen Friedensabkommens zwischen der äthiopischen Regierung und der Tigray-Volksbefreiungsfront seine Streitkräfte - zum Leidwesen der Lokalbevölkerung - noch immer nicht vollständig abgezogen (vgl. Protesters in Ethiopia's Tigray demand Eritrean troops withdraw, 23.05.2023, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/23/protesters-in-ethiopias-tigray-demand-eritrean-troops-withdraw >, abgerufen am 22.08.2023). Innenpolitisch halten die politischen und sozialen Spannungen im Land an. Die autokratische Regierung geht u.a. mit Zwangsrekrutierungen, Verhaftungen von Medienschaffenden, Aktivistinnen und Aktivisten gewaltsam gegen kritische Stimmen in der Bevölkerung vor. Die weitere Entwicklung der politischen Lage ist ungewiss. Es wird daher von Reisen in die Grenzregionen Eritreas abgeraten ( Reisehinweise und Vertretungen > Reisehinweise für Eritrea, abgerufen am 22.08.2023). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht präsentiert sich die Situation in Eritrea als äusserst ungünstig: Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Eritrea Platz 176 von 191 gelisteten Staaten (vgl. Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2022>, abgerufen am 22.08.2023). 6.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Eritrea allgemein als hoch einschätzt. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 7.2 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich den Akten zufolge um die 73- bzw. 66-jährigen Eltern des Beschwerdeführers. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Khartum leben vier Kinder in der Schweiz und weitere vier in Eritrea. Die zwei jüngsten - volljährigen - Kinder wohnen mit den Gesuchstellenden im selben Haushalt. Dass ihnen in Eritrea besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund der beantragten Visumsdauer von drei Monaten von einer weitgehenden Ungebundenheit auszugehen. Die Tatsache, dass eine Tochter noch nicht verheiratet ist, vermag diese Vermutung nicht zu erschüttern. Zudem verfügen sie in der Schweiz durch ihre hier lebenden Kinder, namentlich den Beschwerdeführer und dessen Familie, über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 7.1 am Ende). 7.3 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellenden ist lediglich bekannt, dass sie Grund- und Hauseigentümer sind und Landwirtschaft betreiben. Allerdings liegen hierfür keine Beweise vor. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in Eritrea, welche sie von einer Emigration abhalten könnte, bleiben die Gesuchstellenden jedenfalls schuldig. 7.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 7.5 An dieser Einschätzung vermag weder das Alter der Gesuchstellenden, noch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Verpflichtungserklärung etwas zu ändern. Demnach wurden die Visa für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7.6 Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist aus denselben Gründen abzuweisen.
8. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. Januar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Januar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: