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BG.2025.54

Bundesstrafgericht · 2025-10-20 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt A. erstattete am 18. April 2024 Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat gegen B. senior, C. junior, D. sowie E. wegen fal- scher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB). Er sei von RA E. als dem Vertreter der Beschuldigten in der Strafanzeige vom

14. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wider bes- seren Wissens der Urkundenfälschung bezichtigt worden (act. 1 S. 2). RA E. habe dies in der Stellungnahme vom 29. Januar 2024 an das Kantonsgericht Schwyz wiederholt (act. 4 S. 2).

B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat leitete am 26. September 2024 einen ersten Austausch zum Gerichtsstand mit der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») ein, der zu keiner Einigung führte. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») ver- zichtete damals auf die Anrufung des Bundesstrafgerichts (act. 1 S. 2 f.).

C. Am 18. Juni 2025 stellte die OStA ZH der StA SZ wiedererwägungsweise das Gesuch, das Strafverfahren dennoch zu übernehmen, da sich die Aus- gangslage verändert habe. Aus den Ermittlungsakten der Stadtpolizei Zürich habe die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. Juni 2025 aus einer Ak- tennotiz der Schwyzer Staatsanwältin erfahren, dass RA E. die Strafanzeige vom 14. März 2023 ihr gleichentags um 15.45 Uhr persönlich überbracht habe. Das blosse Verfassen und Unterzeichnen im Kanton Zürich stelle dem- gegenüber noch keine Straftat dar. Die StA SZ habe diesen für die Zustän- digkeit entscheidenden Umstand im ersten Gerichtsstandsverfahren ver- schwiegen. Die Amtsleitung der StA SZ lehnte die Übernahme am 13. Au- gust 2025 ab (act. 1 S. 3–5).

D. Die OStA ZH rief daraufhin am 19. August 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Sie be- antragt, es sei der Kanton Schwyz als zuständig zu bezeichnen, um die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten (Strafanzeige vom 18. April 2024) zu verfolgen und zu beurteilen. Die Amtsleitung der StA SZ sieht die Zustän- digkeit demgegenüber beim Kanton Zürich (act. 4 Gesuchsantwort vom

29. August 2025).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

E. 2.1 Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). Eine Änderung des Gerichtsstands muss sich aus verfahrensökonomischen Gründen oder zur Wahrung anderer, neu ins Ge- wicht fallender Interessen wegen veränderter Verhältnisse gebieterisch auf- drängen (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 42 StPO N. 6; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 416 ff.). Die Anforderungen an die «neuen wichtigen Gründe», die für die Änderung eines bereits in einem Gerichtsstandsverfahren festgelegten Gerichtsstands vor- liegen müssen, sind hoch (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.33 vom 16. Juni 2025 E. 2.1).

Für eine Änderung des Gerichtsstands in Frage kommen insbesondere eine Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand, das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfol- genden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus ver- fahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebiete- risch aufdrängt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. Au- gust 2006 E. 4.1). Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neube- urteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung ein- bezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die ver- folgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.9 vom 10. Mai 2012 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BAUMGARTNER, a.a.O., S. 428 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 42 StPO N. 7; KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 42 StPO N. 8 f.; zum Ganzen Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.41 vom 25. Januar 2024 E. 3.2).

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E. 2.2 Vorliegend bringt der Kanton Zürich vor, es dränge sich die Änderung des Gerichtsstands auf, da der Kanton Schwyz nie erwähnt habe, dass ihm die Strafanzeige überbracht worden sei. Seine Akten seien so umfangreich ge- wesen, dass es schwierig gewesen sei, die einzelne Aktennotiz mit dieser Information zu entdecken (act. 1 S. 4). Es ist jedoch dem Kanton Schwyz beizupflichten (act. 4 S. 3), dass dies kein neuer wichtiger Grund darstellt, der gebieterisch eine Änderung der Zuständigkeit verlangt. Auch eine örtli- che Anknüpfung im Kanton Zürich ist offensichtlich gegeben (Verfassen der Strafanzeige vom 14. März 2023; Verfassen und Postaufgabe der Stellung- nahme vom 29. Januar 2024; Einreichen der Strafanzeige vom 19. April 2024).

E. 2.3 Damit sind unverändert die Strafbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die B. senior, C. junior, D. sowie E. in der Strafanzeige vom

18. April 2024 zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. senior, C. junior, D. sowie E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.54

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. erstattete am 18. April 2024 Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat gegen B. senior, C. junior, D. sowie E. wegen fal- scher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB). Er sei von RA E. als dem Vertreter der Beschuldigten in der Strafanzeige vom

14. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wider bes- seren Wissens der Urkundenfälschung bezichtigt worden (act. 1 S. 2). RA E. habe dies in der Stellungnahme vom 29. Januar 2024 an das Kantonsgericht Schwyz wiederholt (act. 4 S. 2).

B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat leitete am 26. September 2024 einen ersten Austausch zum Gerichtsstand mit der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») ein, der zu keiner Einigung führte. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») ver- zichtete damals auf die Anrufung des Bundesstrafgerichts (act. 1 S. 2 f.).

C. Am 18. Juni 2025 stellte die OStA ZH der StA SZ wiedererwägungsweise das Gesuch, das Strafverfahren dennoch zu übernehmen, da sich die Aus- gangslage verändert habe. Aus den Ermittlungsakten der Stadtpolizei Zürich habe die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 10. Juni 2025 aus einer Ak- tennotiz der Schwyzer Staatsanwältin erfahren, dass RA E. die Strafanzeige vom 14. März 2023 ihr gleichentags um 15.45 Uhr persönlich überbracht habe. Das blosse Verfassen und Unterzeichnen im Kanton Zürich stelle dem- gegenüber noch keine Straftat dar. Die StA SZ habe diesen für die Zustän- digkeit entscheidenden Umstand im ersten Gerichtsstandsverfahren ver- schwiegen. Die Amtsleitung der StA SZ lehnte die Übernahme am 13. Au- gust 2025 ab (act. 1 S. 3–5).

D. Die OStA ZH rief daraufhin am 19. August 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Sie be- antragt, es sei der Kanton Schwyz als zuständig zu bezeichnen, um die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten (Strafanzeige vom 18. April 2024) zu verfolgen und zu beurteilen. Die Amtsleitung der StA SZ sieht die Zustän- digkeit demgegenüber beim Kanton Zürich (act. 4 Gesuchsantwort vom

29. August 2025).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

2.

2.1 Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). Eine Änderung des Gerichtsstands muss sich aus verfahrensökonomischen Gründen oder zur Wahrung anderer, neu ins Ge- wicht fallender Interessen wegen veränderter Verhältnisse gebieterisch auf- drängen (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 42 StPO N. 6; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 416 ff.). Die Anforderungen an die «neuen wichtigen Gründe», die für die Änderung eines bereits in einem Gerichtsstandsverfahren festgelegten Gerichtsstands vor- liegen müssen, sind hoch (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.33 vom 16. Juni 2025 E. 2.1).

Für eine Änderung des Gerichtsstands in Frage kommen insbesondere eine Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand, das Fehlen eines Anknüpfungspunktes beim verfol- genden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus ver- fahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Gerichtsstands gebiete- risch aufdrängt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. Au- gust 2006 E. 4.1). Dagegen liegen keine wichtigen Gründe für eine Neube- urteilung des Gerichtsstands vor, wenn ein Teil der in die Untersuchung ein- bezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet, wenn die ver- folgten Handlungen nachträglich rechtlich anders gewürdigt werden, wenn weitere gleichartige Delikte hinzukommen oder wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.9 vom 10. Mai 2012 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BAUMGARTNER, a.a.O., S. 428 f.; BOUVERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 42 StPO N. 7; KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 42 StPO N. 8 f.; zum Ganzen Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.41 vom 25. Januar 2024 E. 3.2).

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2.2 Vorliegend bringt der Kanton Zürich vor, es dränge sich die Änderung des Gerichtsstands auf, da der Kanton Schwyz nie erwähnt habe, dass ihm die Strafanzeige überbracht worden sei. Seine Akten seien so umfangreich ge- wesen, dass es schwierig gewesen sei, die einzelne Aktennotiz mit dieser Information zu entdecken (act. 1 S. 4). Es ist jedoch dem Kanton Schwyz beizupflichten (act. 4 S. 3), dass dies kein neuer wichtiger Grund darstellt, der gebieterisch eine Änderung der Zuständigkeit verlangt. Auch eine örtli- che Anknüpfung im Kanton Zürich ist offensichtlich gegeben (Verfassen der Strafanzeige vom 14. März 2023; Verfassen und Postaufgabe der Stellung- nahme vom 29. Januar 2024; Einreichen der Strafanzeige vom 19. April 2024).

2.3 Damit sind unverändert die Strafbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die B. senior, C. junior, D. sowie E. in der Strafanzeige vom

18. April 2024 zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. senior, C. junior, D. sowie E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 21. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.