Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Der Kanton Basel-Landschaft führt seit dem 3. bzw. 10. Januar 2012 eine Untersuchung gegen A. und B. wegen des Verdachts der Vorbereitungs- handlungen zu Raub sowie wegen des Verdachts der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Polizei des Kantons Ba- sel-Landschaft wurde am 28. Dezember 2011 darüber informiert, dass durch eine kriminelle Gruppierung ein Raubüberfall auf eine grössere Auto- bahnraststätte im Raum Z. geplant sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ging davon aus, dass A. sowie B. in die Sache verwickelt wären und ersuchte um Genehmigung einer Telefonüberwachung. Mit Ent- scheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2012 wurde die Überwachung der Mobilrufnummern von B. und A. bewilligt (Verfahrensak- ten Basel-Landschaft, Rubrik 5). Im Verlauf dieser Überwachung wurde be- kannt, dass A. sowie B. auch gemeinsam im Betäubungsmittelhandel tätig sein sollen. Die entsprechenden Gesuche um Genehmigung von Zufalls- funden bewilligte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheiden vom
10. Januar 2012 (Verfahrensakten Basel-Landschaft, Rubrik 5).
B. Seit April 2011 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Ermittlungsver- fahren zunächst gegen Unbekannt wegen mehrfachen Raubes zum Nach- teil der C. SA in Z. Im Laufe der Ermittlungen im Zusammenhang mit einem von A. geplanten Raubüberfall auf eine Tankstelle in Z. ergab sich der drin- gende Verdacht, dass dieser auch den Raub zum Nachteil der C. SA be- gangen habe. Der Kanton Basel-Stadt erhob Anklage und führt gegen A. nun ein Verfahren wegen Beteiligung an bandenmässigem Raub.
C. Am 25. Januar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte sie um Prüfung ihrer Zu- ständigkeit für die B. und A. vorgeworfenen Handlungen. Der leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt führte in seinem Antwortschreiben vom 27. Januar 2012 aus, das Verfahren gegen B. könne nicht übernommen werden, und bezüglich A. sei der Gerichtsstand nach Ab- schluss der Ermittlungen erneut zu prüfen (Verfahrensakten Basel- Landschaft).
D. Mit Gesuch vom 6. Februar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
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tragt, die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von A. und B. zu übernehmen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anerkennt in ihrer Ge- suchsantwort vom 17. Februar 2012 die Zuständigkeit für A., hingegen be- antragt sie, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen B. zu führen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am
20. Februar 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Ge- such einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normal- fall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2).
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Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hier- zu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom
8. November 2011 [SGS 145.17]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (§ 49 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnis- se des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Der Meinungsaustausch wurde mit Gesuchsantwort vom 27. Ja- nuar 2012 abgeschlossen. Mit der Eingabe des Gesuchs vom 6. Febru- ar 2012 ist die zehntägige Frist somit gewahrt (act. 1). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Wurde eine Straftat von mehre- ren Mittätern verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver- schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämt- licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwir- kenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach
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dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.1). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlun- gen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Ta- ten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).
E. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schlussfassung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d), und der aus- serdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit ei- ne (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausfüh- rungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; 120 IV 17 E. 2d). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unter- schied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatab- lauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir- gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgs- chance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom- men wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3a).
Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelsgesetz, BetmG; SR 812.121) sind im Interesse einer vernünfti- gen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16
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der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. November 2009). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im Sinne von dessen Abs. 4. Dies gilt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn er die Drogen seiner- seits auf eigene Rechnung weiterverkauft. Da in Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Unterstützungshandlungen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (BGE 118 IV 397 E. 2c). Insgesamt ergibt sich daraus, dass zwischen dem Drogenlieferanten und –abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform an- zunehmen ist und jeder Beteiligte dort zu verfolgen ist, wo er schwer- punktmässig delinquiert hat, bzw. wo die erste Verfolgungshandlung ange- hoben wurde. Hat ein Täter die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen ist, dann ist er an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen (Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. November 2009 und SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuel- le Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 3.1 Der Gesuchsgegner anerkannte den Gerichtsstand bezüglich der A. vor- geworfenen Handlungen (vgl. supra Lit. D). Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, wie er und B. – gemäss heutiger Aktenlage – mutmasslich
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zusammengewirkt haben und ob sie allenfalls durch eine einzige Behörde zu verfolgen und beurteilen sind.
E. 3.2 Bezüglich der angeblichen Vorbereitungshandlungen zu Raub geht der Gesuchsteller – gestützt auf seinen Informanten – davon aus, dass A. und B. in die Sache verwickelt sind. Dabei habe Ersterer als Drahtzieher agiert und eine serbische Mobilrufnummer benutzt, um mit B. in Kontakt zu treten, wobei er insbesondere B. Mitteilungen zum geplanten Raub weitergeleitet habe. Dieser wiederum habe A. aus Telefonkabinen im Raum Z. angerufen (Verfahrensakten Basel-Landschaft, Rubrik 5). Der Gesuchsteller führt aus, bezüglich dieser Vorbereitungshandlungen hätten bis anhin keine weiteren Erkenntnisse mehr gewonnen werden können, sie würden jedoch wohl wieder aufgenommen werden, sobald der Termin der nächsten Drogenlie- ferung bekannt sei (act. 1, Ziff. II, 6).
Die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte, welche aufgrund der über- wachten Telefongespräche bekannt wurden, stellen sich gemäss Aktenlage wie folgt dar: Aus den abgehörten Gesprächen zwischen B. und A. hat sich ergeben, dass sie seit ihrer Kindheit gute Kollegen sind und rund um den Drogenhandel eng zusammenarbeiten. A. habe B. von Land Y. aus Anwei- sungen bezüglich der zu erfolgenden Drogenübergaben und die dafür zu bezahlenden Preise gegeben. Dabei soll der geplante Raubüberfall und der von Land Y. aus koordinierte Drogenhandel in Wechselwirkung zueinander stehen. Das durch den Raubüberfall erbeutete Geld solle dazu dienen, eine grössere Drogenlieferung zu finanzieren (Verfahrensakten Basel- Landschaft, Rubrik 5).
E. 3.3 Aufgrund der wenigen Informationen präsentiert sich die Verdachtslage so, dass die beiden Verdächtigen gemeinsam – der eine von Land Y., der an- dere von Land X. aus – Drogengeschäfte organisieren. Da A. von Land Y. aus handelt, erscheint es bezüglich der vorgeworfenen Drogendelikte, wel- che einen Bezug zum Land X. haben, gar nicht möglich, dass er die alleini- ge Tatherrschaft hat. Auch aufgrund der Tatsache, dass die beiden seit ih- rer Kindheit gute Kollegen sind und im Drogenhandel eng zusammenarbei- ten drängt sich vielmehr der Verdacht eines gemeinsamen Zusammenwir- kens auf. Eine blosse Käufer-Verkäuferbeziehung, welche gegen das Vor- liegen einer Mittäterschaft sprechen würde, liegt jedenfalls nicht vor. Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend ist vom für die Beschuldigten un- günstigeren Sachverhalt auszugehen und somit im vorliegenden Fall eine Mittäterschaft zu bejahen. Dass B. nebst den Geschäften mit A. noch mit andern Personen Drogengeschäfte abwickeln soll, hat dabei keinen Ein- fluss. Bezüglich der Vorbereitungshandlungen zu Raub ist angesichts der
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weniger strengen Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft ebenfalls von einem gemeinsamen Zusammenwirken auszugehen. Da der angeblich geplante Raub im Zusammenhang mit den Drogendelikten ste- hen soll, drängt sich die Behandlung durch einen einzigen Kanton auf. Zu- dem macht es bei Konstellationen wie der vorliegenden, bei der auch der Täter-/Mittäterkreis abgeklärt werden soll, keinen Sinn, die Verfahren ge- trennt zu führen.
E. 3.4 Der Gesuchsgegner anerkannte seine Zuständigkeit zur Verfolgung der A. vorgeworfenen Taten, weil diesem der Vorwurf des schwersten Delikts auf seinem Gebiet gemacht werde (act. 3, Ziff. 1.2). Hat ein Kanton den Ge- richtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zustän- digkeit damit grundsätzlich unwiderruflich begründet (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 130 N. 36, m.w.H.). Vorliegend ist von einer Mittäterschaft auszugehen und daher sind nach Art 33 Abs. 1 StPO alle Mitwirkenden an einem Orte zu verfolgen. Aufgrund der Anerkennung des Gerichtsstandes bezüglich A. hat der Gesuchsgegner somit auch die B. vorgeworfenen Handlungen zu verfolgen. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. vorgehaltenen Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. vorgehaltenen Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2012.5
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Sachverhalt:
A. Der Kanton Basel-Landschaft führt seit dem 3. bzw. 10. Januar 2012 eine Untersuchung gegen A. und B. wegen des Verdachts der Vorbereitungs- handlungen zu Raub sowie wegen des Verdachts der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Polizei des Kantons Ba- sel-Landschaft wurde am 28. Dezember 2011 darüber informiert, dass durch eine kriminelle Gruppierung ein Raubüberfall auf eine grössere Auto- bahnraststätte im Raum Z. geplant sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ging davon aus, dass A. sowie B. in die Sache verwickelt wären und ersuchte um Genehmigung einer Telefonüberwachung. Mit Ent- scheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2012 wurde die Überwachung der Mobilrufnummern von B. und A. bewilligt (Verfahrensak- ten Basel-Landschaft, Rubrik 5). Im Verlauf dieser Überwachung wurde be- kannt, dass A. sowie B. auch gemeinsam im Betäubungsmittelhandel tätig sein sollen. Die entsprechenden Gesuche um Genehmigung von Zufalls- funden bewilligte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheiden vom
10. Januar 2012 (Verfahrensakten Basel-Landschaft, Rubrik 5).
B. Seit April 2011 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Ermittlungsver- fahren zunächst gegen Unbekannt wegen mehrfachen Raubes zum Nach- teil der C. SA in Z. Im Laufe der Ermittlungen im Zusammenhang mit einem von A. geplanten Raubüberfall auf eine Tankstelle in Z. ergab sich der drin- gende Verdacht, dass dieser auch den Raub zum Nachteil der C. SA be- gangen habe. Der Kanton Basel-Stadt erhob Anklage und führt gegen A. nun ein Verfahren wegen Beteiligung an bandenmässigem Raub.
C. Am 25. Januar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte sie um Prüfung ihrer Zu- ständigkeit für die B. und A. vorgeworfenen Handlungen. Der leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt führte in seinem Antwortschreiben vom 27. Januar 2012 aus, das Verfahren gegen B. könne nicht übernommen werden, und bezüglich A. sei der Gerichtsstand nach Ab- schluss der Ermittlungen erneut zu prüfen (Verfahrensakten Basel- Landschaft).
D. Mit Gesuch vom 6. Februar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-
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tragt, die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von A. und B. zu übernehmen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anerkennt in ihrer Ge- suchsantwort vom 17. Februar 2012 die Zuständigkeit für A., hingegen be- antragt sie, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen B. zu führen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am
20. Februar 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Ge- such einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normal- fall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2).
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Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hier- zu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 der Dienstordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom
8. November 2011 [SGS 145.17]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (§ 49 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnis- se des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Der Meinungsaustausch wurde mit Gesuchsantwort vom 27. Ja- nuar 2012 abgeschlossen. Mit der Eingabe des Gesuchs vom 6. Febru- ar 2012 ist die zehntägige Frist somit gewahrt (act. 1). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Wurde eine Straftat von mehre- ren Mittätern verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver- schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämt- licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwir- kenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach
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dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.1). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlun- gen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Ta- ten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).
2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schlussfassung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d), und der aus- serdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit ei- ne (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausfüh- rungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; 120 IV 17 E. 2d). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unter- schied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatab- lauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir- gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgs- chance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom- men wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3a).
Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelsgesetz, BetmG; SR 812.121) sind im Interesse einer vernünfti- gen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16
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der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. November 2009). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im Sinne von dessen Abs. 4. Dies gilt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn er die Drogen seiner- seits auf eigene Rechnung weiterverkauft. Da in Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Unterstützungshandlungen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (BGE 118 IV 397 E. 2c). Insgesamt ergibt sich daraus, dass zwischen dem Drogenlieferanten und –abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform an- zunehmen ist und jeder Beteiligte dort zu verfolgen ist, wo er schwer- punktmässig delinquiert hat, bzw. wo die erste Verfolgungshandlung ange- hoben wurde. Hat ein Täter die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen ist, dann ist er an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen (Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. November 2009 und SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257).
2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuel- le Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
3.
3.1 Der Gesuchsgegner anerkannte den Gerichtsstand bezüglich der A. vor- geworfenen Handlungen (vgl. supra Lit. D). Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, wie er und B. – gemäss heutiger Aktenlage – mutmasslich
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zusammengewirkt haben und ob sie allenfalls durch eine einzige Behörde zu verfolgen und beurteilen sind.
3.2 Bezüglich der angeblichen Vorbereitungshandlungen zu Raub geht der Gesuchsteller – gestützt auf seinen Informanten – davon aus, dass A. und B. in die Sache verwickelt sind. Dabei habe Ersterer als Drahtzieher agiert und eine serbische Mobilrufnummer benutzt, um mit B. in Kontakt zu treten, wobei er insbesondere B. Mitteilungen zum geplanten Raub weitergeleitet habe. Dieser wiederum habe A. aus Telefonkabinen im Raum Z. angerufen (Verfahrensakten Basel-Landschaft, Rubrik 5). Der Gesuchsteller führt aus, bezüglich dieser Vorbereitungshandlungen hätten bis anhin keine weiteren Erkenntnisse mehr gewonnen werden können, sie würden jedoch wohl wieder aufgenommen werden, sobald der Termin der nächsten Drogenlie- ferung bekannt sei (act. 1, Ziff. II, 6).
Die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte, welche aufgrund der über- wachten Telefongespräche bekannt wurden, stellen sich gemäss Aktenlage wie folgt dar: Aus den abgehörten Gesprächen zwischen B. und A. hat sich ergeben, dass sie seit ihrer Kindheit gute Kollegen sind und rund um den Drogenhandel eng zusammenarbeiten. A. habe B. von Land Y. aus Anwei- sungen bezüglich der zu erfolgenden Drogenübergaben und die dafür zu bezahlenden Preise gegeben. Dabei soll der geplante Raubüberfall und der von Land Y. aus koordinierte Drogenhandel in Wechselwirkung zueinander stehen. Das durch den Raubüberfall erbeutete Geld solle dazu dienen, eine grössere Drogenlieferung zu finanzieren (Verfahrensakten Basel- Landschaft, Rubrik 5).
3.3 Aufgrund der wenigen Informationen präsentiert sich die Verdachtslage so, dass die beiden Verdächtigen gemeinsam – der eine von Land Y., der an- dere von Land X. aus – Drogengeschäfte organisieren. Da A. von Land Y. aus handelt, erscheint es bezüglich der vorgeworfenen Drogendelikte, wel- che einen Bezug zum Land X. haben, gar nicht möglich, dass er die alleini- ge Tatherrschaft hat. Auch aufgrund der Tatsache, dass die beiden seit ih- rer Kindheit gute Kollegen sind und im Drogenhandel eng zusammenarbei- ten drängt sich vielmehr der Verdacht eines gemeinsamen Zusammenwir- kens auf. Eine blosse Käufer-Verkäuferbeziehung, welche gegen das Vor- liegen einer Mittäterschaft sprechen würde, liegt jedenfalls nicht vor. Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend ist vom für die Beschuldigten un- günstigeren Sachverhalt auszugehen und somit im vorliegenden Fall eine Mittäterschaft zu bejahen. Dass B. nebst den Geschäften mit A. noch mit andern Personen Drogengeschäfte abwickeln soll, hat dabei keinen Ein- fluss. Bezüglich der Vorbereitungshandlungen zu Raub ist angesichts der
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weniger strengen Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft ebenfalls von einem gemeinsamen Zusammenwirken auszugehen. Da der angeblich geplante Raub im Zusammenhang mit den Drogendelikten ste- hen soll, drängt sich die Behandlung durch einen einzigen Kanton auf. Zu- dem macht es bei Konstellationen wie der vorliegenden, bei der auch der Täter-/Mittäterkreis abgeklärt werden soll, keinen Sinn, die Verfahren ge- trennt zu führen.
3.4 Der Gesuchsgegner anerkannte seine Zuständigkeit zur Verfolgung der A. vorgeworfenen Taten, weil diesem der Vorwurf des schwersten Delikts auf seinem Gebiet gemacht werde (act. 3, Ziff. 1.2). Hat ein Kanton den Ge- richtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zustän- digkeit damit grundsätzlich unwiderruflich begründet (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 130 N. 36, m.w.H.). Vorliegend ist von einer Mittäterschaft auszugehen und daher sind nach Art 33 Abs. 1 StPO alle Mitwirkenden an einem Orte zu verfolgen. Aufgrund der Anerkennung des Gerichtsstandes bezüglich A. hat der Gesuchsgegner somit auch die B. vorgeworfenen Handlungen zu verfolgen. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. vorgehaltenen Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. vorgehaltenen Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 21. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.