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BG.2012.51

Bundesstrafgericht · 2013-03-21 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Stiftung A. reichte am 5. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen unlauteren Wett- bewerbs ein. Gemäss der Strafanzeige habe die Täterschaft im April 2012 per Fax Offertformulare für ein nicht näher beschriebenes "B.-Verzeichnis" an diverse in der Schweiz domizilierte Unternehmen und Privatpersonen versandt und dabei insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p und q des Bun- desgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verstossen (act. 1.1).

B. Mit Entscheid BG.2012.33 vom 28. November 2012 trat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts auf ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Festlegung der Zuständigkeit mangels Vorliegen eines endgültigen Gerichtsstandskonflikts nicht ein.

C. Hierauf richtete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gerichtsstandsanfragen an die zuständigen Strafbehörden der Kantone Zürich, Solothurn, Thurgau, Graubünden und Bern (act. 1.9 – 1.13). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (act. 1.16), die Staatsanwaltschaft Graubünden (act. 1.17), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.18) so- wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (act. 1.20) lehnten die an sie gerichteten Ersuchen ab. Die letzte dieser abschlägigen Antworten datiert vom 18. Dezember 2012 (act. 1.18).

D. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom

23. Dezember 2012 erneut an die Beschwerdekammer und beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im vorliegenden Fall zur Strafverfolgung für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Beschwerdekammer forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dies- bezüglich auf, die noch ausstehende Antwort der Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern auf die an sie gerichtete Gerichtsstandsanfrage einzureichen (act. 2). Diese ging am 10. Januar 2013 bei der Beschwerde- kammer ein (act. 3, 3.1).

In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2013 verweist die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich auf ihre im Rahmen des Meinungsaus-

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tauschs gemachten Ausführungen und verzichtet ansonsten auf eine Ge- suchsantwort (act. 5). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt am 17. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei in- terkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Im Kanton Zürich steht diese Befugnis der Ober-

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staatsanwaltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend – nach nunmehr ordentlich erfolgtem Ab- schluss des Meinungsaustauschs zwischen den Parteien und dem nach- träglichen Eintreffen der Stellungnahme der vom Gesuchsteller ebenfalls noch angegangenen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern – zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutre- ten ist.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der in der Schweiz liegende Handlungsort geht somit dem Erfolgsort vor und ist bei der Bestimmung des Gerichtsstandes allein massgebend (vgl. u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.50 vom 31. Januar 2012, E. 2.1 m.w.H.). Lässt sich der Handlungsort in der Schweiz nicht bestimmen oder nicht ermitteln, so sind ebenfalls die Behörden am Erfolgsort zuständig. Vorausgesetzt wird hierbei, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit nach Art. 3 ff. StGB nicht offensichtlich auszuschliessen ist (siehe FINGERHUTH/LIEBER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 16 m.w.H.).

Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Sind noch an keinem der Tatorte Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf ab- zustellen, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (vgl. BGE 128 IV 216).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall liess sich durch die bisherigen Ermittlungen der Straf- behörden des Gesuchstellers kein in der Schweiz liegender Ort ermitteln, von welchem aus die unbekannte Täterschaft die zur Diskussion stehenden Fax-Schreiben versandt hat. Das wird auch vom Gesuchsgegner nicht

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bestritten, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen des Gesuchstellers in act. 1, Rz. 2.2 f. verwiesen werden kann.

E. 2.3 Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob und wo sich in der Schweiz al- lenfalls ein Erfolgsort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO ermitteln lässt. Der Gesuchsgegner vertritt diesbezüglich den Standpunkt, dass es sich bei den zu untersuchenden Straftaten um reine Tätigkeitsdelikte handle (mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.677/2001 vom 16. März 2002, E. 4.b.cc), denen es an einem Erfolgsort fehle, weshalb sich der Gerichts- stand nach Art. 31 StPO nicht fixieren lasse (act. 1.18). Der Gesuchsteller macht demgegenüber mit Hinweis auf BGE 125 IV 177 geltend, dass auch bei Tätigkeitsdelikten wie beispielsweise bei Ehrverletzungen, bei denen die Täterschaft vom Ausland aus handle, die Möglichkeit eines hiesigen "Erfolgs" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB anerkannt werde, wenn die Ehr- verletzung in der Schweiz zur Kenntnis genommen werde (act. 1, Rz. 3.1).

Mit Blick auf die vom Gesuchsteller angeführte Rechtsprechung ist bei den hier zur Diskussion stehenden Delikten von einem in der Schweiz liegen- den Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auszugehen, wurde die vom Lauterkeitsrecht verpönte Werbung offensichtlich gezielt an in der Schweiz domizilierte Kunden verschickt ("B.-Verzeichnis") bzw. in der Schweiz zur Kenntnis genommen. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist demzufolge nicht offensichtlich auszuschliessen. Folgt man den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners, so würde es im vorliegenden Fall trotz Beja- hung der schweizerischen Strafhoheit aber an einem schweizerischen Ge- richtsstand fehlen; ein solches Ergebnis ist nicht vertretbar (vgl. hierzu FIN- GERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 7 m.w.H.) bzw. muss durch eine analoge Anwendung von Art. 8 Abs. 1 StGB auch auf die inter- bzw. inner- kantonale Gerichtsstandsbestimmung korrigiert werden können. Damit soll der Grundsatz, wonach der Begehungsort nach Art. 8 StGB keinen direkten Einfluss auf die Gerichtsstandsbestimmung innerhalb der Schweiz hat (BGE 120 IV 146 E. 2a S. 151 f.; Urteil des Bundesgerichts 8G.94/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2.1), nicht ausser Kraft gesetzt werden (diesbe- züglich nicht eindeutig der Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.37 vom 24. Januar 2013, E. 2.2.2). Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – aber trotz gestützt auf den Erfolgsort im Sinne des Art. 8 Abs. 1 StGB bejahter schweizerischer Strafhoheit an jeglichen bestimmbaren Anknüpfungspunk- ten zur Festlegung des Gerichtsstandes innerhalb der Schweiz, so ist hilfs- weise auf den Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB und die hierzu ergangene Gerichtspraxis zurückzugreifen (vgl. im Ergebnis bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.14 vom 2. August 2012, E. 3.5).

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Bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Delikte befinden sich die Er- folgsorte im oben beschriebenen Sinne am jeweiligen Ort, wo die Empfän- ger die Offertformulare empfangen haben (Standorte der jeweiligen Tele- fax-Geräte der betroffenen Personen).

E. 2.4 Vorliegend wurden mehrere Personen und Unternehmen in verschiedenen Kantonen mit Offertformularen bedient. In keinem der betroffenen Kantone wurden bisher jedoch Verfolgungshandlungen vorgenommen. Solche er- folgten bis dato nur im Kanton Basel-Stadt, in dessen Gebiet jedoch keiner- lei Erfolgsort im oben beschriebenen Sinne vorliegt. Eine Gerichtsstands- bestimmung gestützt auf das "forum praeventionis" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO erweist sich hier somit als nicht möglich. Für Schwergewichts- überlegungen fehlt es vorderhand bereits an der vorausgesetzten grossen Anzahl von bisher in Frage stehenden Delikten (Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.3; BG.2012.9 vom

10. Mai 2012, E. 3.2 in fine; BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Mit Blick auf den in E. 2.1 angeführten BGE 128 IV 216 ist daher auf das in zeitlicher Hinsicht erste Delikt abzustellen. Ausgehend vom jeweiligen – zumindest gemäss derzeitigem Aktenstand – an das Versanddatum der Fax-Schreiben angepassten Redaktionschluss für Rückantworten dürfte es als gesichert anzunehmen sein, dass das erste der zur Diskussion stehen- den Offertformulare unmittelbar vor dem 13. April 2012 an die Eheleute C. in Z. (Kanton Zürich) gerichtet worden ist (act. 1.1, pag. 16).

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die vorliegenden Widerhandlungen gegen das UWG zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die von der Stiftung A. zur Anzeige gebrachten Widerhandlungen gegen das UWG zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2012.51

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Stiftung A. reichte am 5. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen unlauteren Wett- bewerbs ein. Gemäss der Strafanzeige habe die Täterschaft im April 2012 per Fax Offertformulare für ein nicht näher beschriebenes "B.-Verzeichnis" an diverse in der Schweiz domizilierte Unternehmen und Privatpersonen versandt und dabei insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p und q des Bun- desgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verstossen (act. 1.1).

B. Mit Entscheid BG.2012.33 vom 28. November 2012 trat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts auf ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Festlegung der Zuständigkeit mangels Vorliegen eines endgültigen Gerichtsstandskonflikts nicht ein.

C. Hierauf richtete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gerichtsstandsanfragen an die zuständigen Strafbehörden der Kantone Zürich, Solothurn, Thurgau, Graubünden und Bern (act. 1.9 – 1.13). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (act. 1.16), die Staatsanwaltschaft Graubünden (act. 1.17), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.18) so- wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (act. 1.20) lehnten die an sie gerichteten Ersuchen ab. Die letzte dieser abschlägigen Antworten datiert vom 18. Dezember 2012 (act. 1.18).

D. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom

23. Dezember 2012 erneut an die Beschwerdekammer und beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im vorliegenden Fall zur Strafverfolgung für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Beschwerdekammer forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dies- bezüglich auf, die noch ausstehende Antwort der Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern auf die an sie gerichtete Gerichtsstandsanfrage einzureichen (act. 2). Diese ging am 10. Januar 2013 bei der Beschwerde- kammer ein (act. 3, 3.1).

In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2013 verweist die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich auf ihre im Rahmen des Meinungsaus-

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tauschs gemachten Ausführungen und verzichtet ansonsten auf eine Ge- suchsantwort (act. 5). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt am 17. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei in- terkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Im Kanton Zürich steht diese Befugnis der Ober-

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staatsanwaltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben vorliegend – nach nunmehr ordentlich erfolgtem Ab- schluss des Meinungsaustauschs zwischen den Parteien und dem nach- träglichen Eintreffen der Stellungnahme der vom Gesuchsteller ebenfalls noch angegangenen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern – zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutre- ten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der in der Schweiz liegende Handlungsort geht somit dem Erfolgsort vor und ist bei der Bestimmung des Gerichtsstandes allein massgebend (vgl. u. a. den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2011.50 vom 31. Januar 2012, E. 2.1 m.w.H.). Lässt sich der Handlungsort in der Schweiz nicht bestimmen oder nicht ermitteln, so sind ebenfalls die Behörden am Erfolgsort zuständig. Vorausgesetzt wird hierbei, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit nach Art. 3 ff. StGB nicht offensichtlich auszuschliessen ist (siehe FINGERHUTH/LIEBER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 16 m.w.H.).

Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Sind noch an keinem der Tatorte Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf ab- zustellen, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (vgl. BGE 128 IV 216).

2.2 Im vorliegenden Fall liess sich durch die bisherigen Ermittlungen der Straf- behörden des Gesuchstellers kein in der Schweiz liegender Ort ermitteln, von welchem aus die unbekannte Täterschaft die zur Diskussion stehenden Fax-Schreiben versandt hat. Das wird auch vom Gesuchsgegner nicht

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bestritten, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen des Gesuchstellers in act. 1, Rz. 2.2 f. verwiesen werden kann.

2.3 Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob und wo sich in der Schweiz al- lenfalls ein Erfolgsort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO ermitteln lässt. Der Gesuchsgegner vertritt diesbezüglich den Standpunkt, dass es sich bei den zu untersuchenden Straftaten um reine Tätigkeitsdelikte handle (mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.677/2001 vom 16. März 2002, E. 4.b.cc), denen es an einem Erfolgsort fehle, weshalb sich der Gerichts- stand nach Art. 31 StPO nicht fixieren lasse (act. 1.18). Der Gesuchsteller macht demgegenüber mit Hinweis auf BGE 125 IV 177 geltend, dass auch bei Tätigkeitsdelikten wie beispielsweise bei Ehrverletzungen, bei denen die Täterschaft vom Ausland aus handle, die Möglichkeit eines hiesigen "Erfolgs" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB anerkannt werde, wenn die Ehr- verletzung in der Schweiz zur Kenntnis genommen werde (act. 1, Rz. 3.1).

Mit Blick auf die vom Gesuchsteller angeführte Rechtsprechung ist bei den hier zur Diskussion stehenden Delikten von einem in der Schweiz liegen- den Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auszugehen, wurde die vom Lauterkeitsrecht verpönte Werbung offensichtlich gezielt an in der Schweiz domizilierte Kunden verschickt ("B.-Verzeichnis") bzw. in der Schweiz zur Kenntnis genommen. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist demzufolge nicht offensichtlich auszuschliessen. Folgt man den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners, so würde es im vorliegenden Fall trotz Beja- hung der schweizerischen Strafhoheit aber an einem schweizerischen Ge- richtsstand fehlen; ein solches Ergebnis ist nicht vertretbar (vgl. hierzu FIN- GERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 7 m.w.H.) bzw. muss durch eine analoge Anwendung von Art. 8 Abs. 1 StGB auch auf die inter- bzw. inner- kantonale Gerichtsstandsbestimmung korrigiert werden können. Damit soll der Grundsatz, wonach der Begehungsort nach Art. 8 StGB keinen direkten Einfluss auf die Gerichtsstandsbestimmung innerhalb der Schweiz hat (BGE 120 IV 146 E. 2a S. 151 f.; Urteil des Bundesgerichts 8G.94/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 2.1), nicht ausser Kraft gesetzt werden (diesbe- züglich nicht eindeutig der Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.37 vom 24. Januar 2013, E. 2.2.2). Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – aber trotz gestützt auf den Erfolgsort im Sinne des Art. 8 Abs. 1 StGB bejahter schweizerischer Strafhoheit an jeglichen bestimmbaren Anknüpfungspunk- ten zur Festlegung des Gerichtsstandes innerhalb der Schweiz, so ist hilfs- weise auf den Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB und die hierzu ergangene Gerichtspraxis zurückzugreifen (vgl. im Ergebnis bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.14 vom 2. August 2012, E. 3.5).

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Bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Delikte befinden sich die Er- folgsorte im oben beschriebenen Sinne am jeweiligen Ort, wo die Empfän- ger die Offertformulare empfangen haben (Standorte der jeweiligen Tele- fax-Geräte der betroffenen Personen).

2.4 Vorliegend wurden mehrere Personen und Unternehmen in verschiedenen Kantonen mit Offertformularen bedient. In keinem der betroffenen Kantone wurden bisher jedoch Verfolgungshandlungen vorgenommen. Solche er- folgten bis dato nur im Kanton Basel-Stadt, in dessen Gebiet jedoch keiner- lei Erfolgsort im oben beschriebenen Sinne vorliegt. Eine Gerichtsstands- bestimmung gestützt auf das "forum praeventionis" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO erweist sich hier somit als nicht möglich. Für Schwergewichts- überlegungen fehlt es vorderhand bereits an der vorausgesetzten grossen Anzahl von bisher in Frage stehenden Delikten (Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2012.15 vom 23. Mai 2012, E. 3.3; BG.2012.9 vom

10. Mai 2012, E. 3.2 in fine; BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Mit Blick auf den in E. 2.1 angeführten BGE 128 IV 216 ist daher auf das in zeitlicher Hinsicht erste Delikt abzustellen. Ausgehend vom jeweiligen – zumindest gemäss derzeitigem Aktenstand – an das Versanddatum der Fax-Schreiben angepassten Redaktionschluss für Rückantworten dürfte es als gesichert anzunehmen sein, dass das erste der zur Diskussion stehen- den Offertformulare unmittelbar vor dem 13. April 2012 an die Eheleute C. in Z. (Kanton Zürich) gerichtet worden ist (act. 1.1, pag. 16).

3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die vorliegenden Widerhandlungen gegen das UWG zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die von der Stiftung A. zur Anzeige gebrachten Widerhandlungen gegen das UWG zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.