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SU200022

Vorsätzliche Warnung vor Verkehrskontrollen

Zürich OG · 2020-12-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 12 S. 3 f.) – geltend, das Anklageprinzip sei verletzt worden, da im Anklagesachverhalt keine Angabe enthalten sei, wo der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten begangen haben soll. Im Strafbefehl werde dazu lediglich erwähnt, dass der Facebook-Eintrag an einer "nicht genauer bekannten Örtlich- keit" vorgenommen worden sei. Dieses Versäumnis wiege besonders schwer, da

- 5 - sich auch den Akten nicht entnehmen lasse, von welchem Handlungsort die Strafbehörden ausgegangen seien (Urk. 31 S. 8-11). 1.2 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: "Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen)." Die Anklageschrift ist hierbei als Ganzes zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn an. Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, kön- nen fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage un-

- 6 - gültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190259 vom 10. Dezember 2019, E. II.2). 1.3 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. Dezember 2017, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe als Mitglied der damals rund 1240 Mitglieder umfassenden Facebook Gruppe "B._____" am Dienstag, 12. April 2016, um 16.51 Uhr, an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit via sein Facebook-Profil lautend auf "A._____" an der Pinnwand der genannten Facebook Gruppe den Eintrag "C._____ - D._____, extremer Wildwechsel beim Gebüsch rechts, kein durchkommen mit mehr als 80" gepostet, nachdem er die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollstelle an der E._____-strasse in D._____ passiert haben soll. Damit habe der Beschuldigte die ihm grösstenteils nicht bekannten Mitglieder der geschlossenen Facebook Gruppe "B._____" bewusst und gewollt vor einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle gewarnt. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres klar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dies zeigt sich bereits aus seinem Schreiben vom 22. Januar 2018, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass er bereits damals keine Zweifel hinsichtlich des Tatvorwurfs hatte, sondern sich einzig daran störte, dass als Begehungsort eine "nicht näher bekannte Örtlichkeit" aufgeführt wurde, obschon er geltend macht, sich im Zeitpunkt des Facebookeintrags in Deutschland aufgehalten zu haben (Urk. 3/2). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitpunkt letztlich nicht entscheidend (vgl. nachfolgend E. II.3.3). Hinzu kommt, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt sehr übersichtlich ist und hinsichtlich der Zeit auf die Minute genau umschrieben wird. Zudem wird auch der Deliktsort insoweit präzisiert, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Post verfasst zu haben, kurz nachdem er die Kontrollstelle an der E._____-strasse in D._____ passiert habe. Demzufolge wird der Deliktsort immerhin auf die Umgebung von D._____ eingegrenzt. Festzuhalten ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 19 S. 5), dass sich der Beschuldigte gestützt auf den vorlie- genden Anklagesachverhalt ohne Weiteres verteidigen konnte und das ihm vor- geworfene Verhalten mithin ausreichend detailliert umschrieben war. Eine Verlet- zung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor.

- 7 - 2.1 Weiter stellt sich die Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 12 S. 5 ff.) – auf den Standpunkt, es bestehe vorliegend keine Zuständigkeit der Schweizerischen bzw. Zürcherischen Gerichte, da das dem Beschuldigten vor- geworfene Verhalten gar nicht in den Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches falle. Konkret macht sie geltend, das öffentliche Warnen vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Erfolgsdelikt, sondern ein einfaches Tätigkeitsdelikt dar. Entsprechend könne kein Erfolg in der Schweiz eintreten, gestützt auf welchen schliesslich die Anwendbarkeit des Schweizerischen StGB begründet werde (Urk. 31 S. 13 ff.). 2.2 Es ist festzuhalten, dass dem Strafgesetzbuch unterworfen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbre- chen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflicht- widrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Art. 8 StGB bringt das Ubiquitätsprinzip zum Ausdruck, wonach Handlungs- und Erfolgsort gleichermassen als Begehungsort gelten (statt vieler TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 8 StGB). Als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB galt nach früherer bundesgerichtlicher Praxis jeder Schaden, um dessent- willen das Verhalten unter Strafe gestellt ist, auch wenn er im objektiven Tat- bestand gar nicht erwähnt ist; nur bei abstrakten Gefährdungsdelikten sei dies nicht der Fall (BGE 87 IV 153; 91 IV 231 ff.; 97 IV 208 ff.). In der späteren Recht- sprechung hat das Bundesgericht hingegen nur den im Tatbestand genannten Aussenerfolg eines Delikts als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB angesehen (BGE 105 IV 327). Schliesslich hat das Bundesgericht den Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 8 StGB in der Folge aber wieder ausgedehnt und neben dem tat- bestandsmässigen Erfolg auch einen allfälligen Beendigungserfolg (insbesondere die Bereicherung beim Betrug) als ausreichend erachtet (BGE 109 IV 3; 124 IV 244; 133 IV 177; vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 6 zu Art. 8 StGB). 2.3 Vorliegend handelt es sich beim öffentlichen Warnen vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, bei

- 8 - welchem zur Erfüllung des Tatbestandes kein Erfolg einzutreten braucht. So ist insbesondere die Kenntnisnahme der Warnung durch andere Personen nicht Teil des Tatbestandes und hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit der Warnung. Auch ein Beendigungserfolg ist im Tatbestand nicht enthalten. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit indessen bereits erkannt, dass in gewissen Konstellationen trotz des Charakters des zu beurteilenden Delikts als Tätigkeitsdelikt auch die tatsächliche Auswirkung des strafrechtlich verpönten Verhaltens in der Schweiz eine Zuständigkeit der Schweizerischen Strafbehörden und eine Anwendbarkeit des Schweizerischen StGB begründen kann (BGE 125 IV 177, E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.51 vom 21. März 2013, E. 2.3). Im Bereich der Internetkriminalität drängt sich eine Orientierung an der tatsächlichen Auswirkung des strafrechtlich verpönten Verhaltens in besonderem Masse auf (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in ZStrR 118/2000, Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet; die Verfolgung von grenzüberschrei- tender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, S. 109 ff., S. 123 ff.; vgl. auch die Hinweise bei BSK-POPP/KESHELAVA,

4. Auflage, N 10a zu Art. 8 StGB). Ein Wesensmerkmal der Internetkriminalität ist dabei, dass sie jederzeit von jedem beliebigen Ort der Welt begangen werden kann. Entsprechend werden in der Literatur im Bereich der Internetkriminalität Lösungsansätze diskutiert, mit welchen eine zufällige Anknüpfung bzw. eine ufer- lose Ausdehnung der Schweizerischen Gerichtsbarkeit vermieden werden kann (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 126; ANDREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2014, S. 93). 2.4 Der Beschuldigte hat die Warnung vor der Verkehrskontrolle in D._____ in einer geschlossenen Facebookgruppe, welche sich angesichts des Gruppenna- mens "B._____" offensichtlich an Bewohner bzw. Besucher des F._____ [Region im Kanton Zürich] richtet, gepostet. Der Facebookpost bezieht sich somit konkret auf eine Region in der Schweiz und ist auch nur für sich in dieser Region aufhal- tende Personen interessant. Das durch den Tatbestand geschützte Interesse wird schliesslich auch nur in der Schweiz beeinträchtigt. Angesichts dieser örtlichen Eingrenzung sind vorliegend keine Bedenken hinsichtlich einer zufälligen Anknüp-

- 9 - fung oder einer uferlosen Ausdehnung der Schweizerischen Strafhoheit ange- bracht. Verneint man im Bereich der Internetkriminalität ein Abstellen auf die tatsächliche Auswirkung eines Delikts bzw. die Gefahr der Wahrnehmung, so würde einem Täter gewissermassen ermöglicht, sich gezielt in eine Strafrechtsordnung zu begeben, in welcher das geplante Verhalten nicht strafbar ist, dieses sich jedoch in gleichem Masse im anderen Staat auswirkt, wie wenn es von dort aus gepostet worden wäre (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 123). Genau dies möchte sich der Beschuldigte zu Nutze machen, indem er geltend macht, er habe sich im Zeit- punkt des Facebookeintrages in Deutschland befunden, wo das Warnen vor Ver- kehrskontrollen nicht strafbar sei (vgl. Urk. 31 S. 15). Ohne Weiteres war ihm klar, dass sich sein Eintrag auf das Schweizerische Staatsgebiet bezieht und hierzu- lande bzw. in der betreffenden Region die gleiche Auswirkung zeigen wird, wie wenn die Warnung von einem Gerät in der Schweiz aus gepostet worden wäre. In dieser Konstellation muss es daher ausreichen, dass der Beschuldigte sein Verhalten gezielt auf die Schweiz ausgerichtet hat und dieses sich entsprechend auch nur hier relevant ausgewirkt hat. Insgesamt ist von einem ausreichenden Konnex zur Schweiz auszugehen und die Strafhoheit der Schweizerischen bzw. der Zürcherischen Gerichte sowie die Anwendbarkeit des StGB zu bestätigen. 3.1 Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich zum Zeitpunkt, als er den Facebookpost erstellt habe, in Deutschland aufgehalten, ist zudem ohnehin nicht glaubhaft. Er führte in seinem Schreiben vom 22. Januar 2018 aus, dass er nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle in G._____ auf direktem Weg nach H._____ in Deutschland gefahren sei. Er habe daher die Polizeikontrolle in D._____ , vor welcher er gewarnt hat, gar nicht selbst gesehen. Es sei aber im Zeitalter der mo- bilen Medien "keineswegs abwegig", innert kürzester Zeit etwas zu erfahren bzw. zu wissen, was man nicht selbst gesehen habe. Entsprechend sei es ohne Weite- res möglich gewesen, zu wissen, dass an diesem Ort eine Kontrolle durchgeführt werde. Insbesondere erwähnt er Kommunikationsmöglichkeiten per SMS, WhatsApp und Facebook (Urk. 3/2 S. 2). Bereits an dieser Stelle sind aber erste Zweifel angebracht. Wenn der Beschuldigte tatsächlich geltend machen will, er

- 10 - habe die Information über den Ort der stattfindenden Polizeikontrolle von einer Drittperson erhalten, wäre zu erwarten, dass er einerseits darlegen könnte, um wen es sich bei diesem Informanten – welcher sich seinerseits durch die nicht öf- fentliche Warnung nicht strafbar gemacht hätte – handelt und er andererseits auch einen Beleg über diese ihm übermittelte Nachricht bzw. einen auf seinem Mobiltelefon in der relevanten Zeitspanne eingegangenen Anruf vorlegen könnte. Ausgeschlossen werden kann aufgrund der (minimalen) Fahrzeiten (vgl. Urk. 2/14), dass der Beschuldigte nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle in G._____ um 16:17 Uhr (Urk. 2/13) die Polizeikontrolle in D._____ zunächst selbst passiert hat und anschliessend nach Deutschland gefahren ist, um dort um 16:51 Uhr den Facebookeintrag zu verfassen. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich im Zeitpunkt des Facebookeintrags in Deutschland aufgehalten, spricht im Übrigen auch die ver- klausulierte Formulierung der Warnung ("C._____ - D._____ , extremer Wild- wechsel beim Gebüsch rechts, kein durchkommen mit mehr als 80"), welche nicht notwendig erscheinen würde, wenn er sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten hätte und er der Ansicht gewesen wäre, den Post von dort aus legal verfassen zu dürfen. Weiter fällt hinsichtlich seines Vorbringens, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Deutschland aufgehalten, auch auf, dass er bloss allgemeine Ausführungen vorbringt, weshalb er sich generell teilweise in Deutschland aufhalte (Urk. 3/2 S. 2), aber keine Angaben dazu macht, welche Freunde er am besagten Tag in Deutschland besucht bzw. wo er eingekauft habe. Dem steht gegenüber, dass sich der Ort der Polizeikontrolle in D._____ ausgerechnet auf dem direkten Weg von der Arbeitsstelle des Beschuldigten in G._____ zu sich nachhause in I._____ befindet (vgl. Urk. 2/14). Auch der Zeitpunkt des Facebook Eintrags um 16:51 Uhr würde dazu passen, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen der Arbeitsstelle um 16:17 Uhr (Urk. 2/13) die Polizeikontrolle passiert hat und nach der – ohne Verkehr – ca. 27 Minuten dauernden Fahrt (vgl. Urk. 2/14) bei sich zuhause in I._____ den entsprechenden Post verfasst hat. Das Vorbringen des Beschuldig- ten, er sei nach dem Verlassen der Arbeitsstelle direkt nach Deutschland gefah-

- 11 - ren erscheint demgegenüber weitaus weniger naheliegend und müsste vom Be- schuldigten zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. nachfolgend E. II.3.2). 3.2 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker- ten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer straf- baren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer Urteil 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Min- destmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natür- liche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH Urteil SB160176 vom

20. September 2016 E. III.3.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320). Andern- falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.3 Da der Beschuldigte sein Vorbringen, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten, nicht glaubhaft machen kann, wäre somit ohnehin davon auszugehen, dass der Beschuldigte den entsprechenden Facebookeintrag bei sich zuhause bzw. an einem andern Ort in der Umgebung seines Wohnortes verfasst hat. Dies ist im vorliegenden Fall indessen letztlich nicht von entschei- dender Bedeutung, da – wie zuvor aufgezeigt – der Aufenthaltsort des Beschul- digten nicht relevant ist. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte die

- 12 - Verkehrskontrolle selbst passiert hat, wobei aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen auch hiervon auszugehen wäre.

4. Im Übrigen ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt unbe- stritten und aufgrund der vorhandenen Beweismittel (insbesondere Urk. 2/2) ohne Weiteres erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten – wie schon das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen (Urk. 1) – als vorsätzliche War- nung vor einer Verkehrskontrolle im Sinne vom Art. 98a Abs. 3 lit .a SVG (Urk. 19 S. 8 f.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird von der Verteidigung zu Recht nicht kritisiert. Sie ist demnach unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 19 S. 8 f.) zu bestätigen. IV. Sanktion Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von CHF 200.– bestraft. Sie hat die Grundlagen der Strafzumessung und des Strafrahmens zutreffend ausgeführt (Urk. 19 S. 9 f.). Darauf wird vorab verwiesen. Die Verteidi- gung macht keine Ausführungen zur Sanktion und beanstandet entsprechend die vorinstanzlichen Ausführungen nicht. Angesichts der – zumindest – durchschnitt- lichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher monatlich knapp CHF 6'000.– brutto verdient (Urk. 11 S. 2), erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion zwar eher tief, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Ausgangsge- mäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen

- 13 - (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, in welchem der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Warnung vor Ver- kehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5, und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, … [Adresse]

- 14 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 August 2020 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeord- net und dem Verteidiger Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 27). Die Berufungsbegründung vom 2. September 2020 ging innert Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Urk. 31). Da in der Folge sowohl die Vorinstanz (Urk. 35) als auch das Statthalteramt (Urk. 37) auf eine weitere Eingabe verzichtet haben, ist das Verfahren spruchreif.

2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.

3. Der Verteidiger ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 20 und 31 S. 2). Es ist daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. II. Prozessuale Rügen der Verteidigung und Sachverhalt 1.1 Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 12 S. 3 f.) – geltend, das Anklageprinzip sei verletzt worden, da im Anklagesachverhalt keine Angabe enthalten sei, wo der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten begangen haben soll. Im Strafbefehl werde dazu lediglich erwähnt, dass der Facebook-Eintrag an einer "nicht genauer bekannten Örtlich- keit" vorgenommen worden sei. Dieses Versäumnis wiege besonders schwer, da

- 5 - sich auch den Akten nicht entnehmen lasse, von welchem Handlungsort die Strafbehörden ausgegangen seien (Urk. 31 S. 8-11). 1.2 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: "Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen)." Die Anklageschrift ist hierbei als Ganzes zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn an. Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, kön- nen fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage un-

- 6 - gültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190259 vom 10. Dezember 2019, E. II.2). 1.3 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. Dezember 2017, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe als Mitglied der damals rund 1240 Mitglieder umfassenden Facebook Gruppe "B._____" am Dienstag, 12. April 2016, um 16.51 Uhr, an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit via sein Facebook-Profil lautend auf "A._____" an der Pinnwand der genannten Facebook Gruppe den Eintrag "C._____ - D._____, extremer Wildwechsel beim Gebüsch rechts, kein durchkommen mit mehr als 80" gepostet, nachdem er die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollstelle an der E._____-strasse in D._____ passiert haben soll. Damit habe der Beschuldigte die ihm grösstenteils nicht bekannten Mitglieder der geschlossenen Facebook Gruppe "B._____" bewusst und gewollt vor einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle gewarnt. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres klar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dies zeigt sich bereits aus seinem Schreiben vom 22. Januar 2018, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass er bereits damals keine Zweifel hinsichtlich des Tatvorwurfs hatte, sondern sich einzig daran störte, dass als Begehungsort eine "nicht näher bekannte Örtlichkeit" aufgeführt wurde, obschon er geltend macht, sich im Zeitpunkt des Facebookeintrags in Deutschland aufgehalten zu haben (Urk. 3/2). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitpunkt letztlich nicht entscheidend (vgl. nachfolgend E. II.3.3). Hinzu kommt, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt sehr übersichtlich ist und hinsichtlich der Zeit auf die Minute genau umschrieben wird. Zudem wird auch der Deliktsort insoweit präzisiert, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Post verfasst zu haben, kurz nachdem er die Kontrollstelle an der E._____-strasse in D._____ passiert habe. Demzufolge wird der Deliktsort immerhin auf die Umgebung von D._____ eingegrenzt. Festzuhalten ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 19 S. 5), dass sich der Beschuldigte gestützt auf den vorlie- genden Anklagesachverhalt ohne Weiteres verteidigen konnte und das ihm vor- geworfene Verhalten mithin ausreichend detailliert umschrieben war. Eine Verlet- zung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor.

- 7 - 2.1 Weiter stellt sich die Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 12 S. 5 ff.) – auf den Standpunkt, es bestehe vorliegend keine Zuständigkeit der Schweizerischen bzw. Zürcherischen Gerichte, da das dem Beschuldigten vor- geworfene Verhalten gar nicht in den Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches falle. Konkret macht sie geltend, das öffentliche Warnen vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Erfolgsdelikt, sondern ein einfaches Tätigkeitsdelikt dar. Entsprechend könne kein Erfolg in der Schweiz eintreten, gestützt auf welchen schliesslich die Anwendbarkeit des Schweizerischen StGB begründet werde (Urk. 31 S. 13 ff.). 2.2 Es ist festzuhalten, dass dem Strafgesetzbuch unterworfen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbre- chen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflicht- widrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Art. 8 StGB bringt das Ubiquitätsprinzip zum Ausdruck, wonach Handlungs- und Erfolgsort gleichermassen als Begehungsort gelten (statt vieler TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 8 StGB). Als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB galt nach früherer bundesgerichtlicher Praxis jeder Schaden, um dessent- willen das Verhalten unter Strafe gestellt ist, auch wenn er im objektiven Tat- bestand gar nicht erwähnt ist; nur bei abstrakten Gefährdungsdelikten sei dies nicht der Fall (BGE 87 IV 153; 91 IV 231 ff.; 97 IV 208 ff.). In der späteren Recht- sprechung hat das Bundesgericht hingegen nur den im Tatbestand genannten Aussenerfolg eines Delikts als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB angesehen (BGE 105 IV 327). Schliesslich hat das Bundesgericht den Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 8 StGB in der Folge aber wieder ausgedehnt und neben dem tat- bestandsmässigen Erfolg auch einen allfälligen Beendigungserfolg (insbesondere die Bereicherung beim Betrug) als ausreichend erachtet (BGE 109 IV 3; 124 IV 244; 133 IV 177; vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 6 zu Art. 8 StGB). 2.3 Vorliegend handelt es sich beim öffentlichen Warnen vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, bei

- 8 - welchem zur Erfüllung des Tatbestandes kein Erfolg einzutreten braucht. So ist insbesondere die Kenntnisnahme der Warnung durch andere Personen nicht Teil des Tatbestandes und hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit der Warnung. Auch ein Beendigungserfolg ist im Tatbestand nicht enthalten. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit indessen bereits erkannt, dass in gewissen Konstellationen trotz des Charakters des zu beurteilenden Delikts als Tätigkeitsdelikt auch die tatsächliche Auswirkung des strafrechtlich verpönten Verhaltens in der Schweiz eine Zuständigkeit der Schweizerischen Strafbehörden und eine Anwendbarkeit des Schweizerischen StGB begründen kann (BGE 125 IV 177, E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.51 vom 21. März 2013, E. 2.3). Im Bereich der Internetkriminalität drängt sich eine Orientierung an der tatsächlichen Auswirkung des strafrechtlich verpönten Verhaltens in besonderem Masse auf (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in ZStrR 118/2000, Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet; die Verfolgung von grenzüberschrei- tender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, S. 109 ff., S. 123 ff.; vgl. auch die Hinweise bei BSK-POPP/KESHELAVA,

4. Auflage, N 10a zu Art. 8 StGB). Ein Wesensmerkmal der Internetkriminalität ist dabei, dass sie jederzeit von jedem beliebigen Ort der Welt begangen werden kann. Entsprechend werden in der Literatur im Bereich der Internetkriminalität Lösungsansätze diskutiert, mit welchen eine zufällige Anknüpfung bzw. eine ufer- lose Ausdehnung der Schweizerischen Gerichtsbarkeit vermieden werden kann (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 126; ANDREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2014, S. 93). 2.4 Der Beschuldigte hat die Warnung vor der Verkehrskontrolle in D._____ in einer geschlossenen Facebookgruppe, welche sich angesichts des Gruppenna- mens "B._____" offensichtlich an Bewohner bzw. Besucher des F._____ [Region im Kanton Zürich] richtet, gepostet. Der Facebookpost bezieht sich somit konkret auf eine Region in der Schweiz und ist auch nur für sich in dieser Region aufhal- tende Personen interessant. Das durch den Tatbestand geschützte Interesse wird schliesslich auch nur in der Schweiz beeinträchtigt. Angesichts dieser örtlichen Eingrenzung sind vorliegend keine Bedenken hinsichtlich einer zufälligen Anknüp-

- 9 - fung oder einer uferlosen Ausdehnung der Schweizerischen Strafhoheit ange- bracht. Verneint man im Bereich der Internetkriminalität ein Abstellen auf die tatsächliche Auswirkung eines Delikts bzw. die Gefahr der Wahrnehmung, so würde einem Täter gewissermassen ermöglicht, sich gezielt in eine Strafrechtsordnung zu begeben, in welcher das geplante Verhalten nicht strafbar ist, dieses sich jedoch in gleichem Masse im anderen Staat auswirkt, wie wenn es von dort aus gepostet worden wäre (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 123). Genau dies möchte sich der Beschuldigte zu Nutze machen, indem er geltend macht, er habe sich im Zeit- punkt des Facebookeintrages in Deutschland befunden, wo das Warnen vor Ver- kehrskontrollen nicht strafbar sei (vgl. Urk. 31 S. 15). Ohne Weiteres war ihm klar, dass sich sein Eintrag auf das Schweizerische Staatsgebiet bezieht und hierzu- lande bzw. in der betreffenden Region die gleiche Auswirkung zeigen wird, wie wenn die Warnung von einem Gerät in der Schweiz aus gepostet worden wäre. In dieser Konstellation muss es daher ausreichen, dass der Beschuldigte sein Verhalten gezielt auf die Schweiz ausgerichtet hat und dieses sich entsprechend auch nur hier relevant ausgewirkt hat. Insgesamt ist von einem ausreichenden Konnex zur Schweiz auszugehen und die Strafhoheit der Schweizerischen bzw. der Zürcherischen Gerichte sowie die Anwendbarkeit des StGB zu bestätigen. 3.1 Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich zum Zeitpunkt, als er den Facebookpost erstellt habe, in Deutschland aufgehalten, ist zudem ohnehin nicht glaubhaft. Er führte in seinem Schreiben vom 22. Januar 2018 aus, dass er nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle in G._____ auf direktem Weg nach H._____ in Deutschland gefahren sei. Er habe daher die Polizeikontrolle in D._____ , vor welcher er gewarnt hat, gar nicht selbst gesehen. Es sei aber im Zeitalter der mo- bilen Medien "keineswegs abwegig", innert kürzester Zeit etwas zu erfahren bzw. zu wissen, was man nicht selbst gesehen habe. Entsprechend sei es ohne Weite- res möglich gewesen, zu wissen, dass an diesem Ort eine Kontrolle durchgeführt werde. Insbesondere erwähnt er Kommunikationsmöglichkeiten per SMS, WhatsApp und Facebook (Urk. 3/2 S. 2). Bereits an dieser Stelle sind aber erste Zweifel angebracht. Wenn der Beschuldigte tatsächlich geltend machen will, er

- 10 - habe die Information über den Ort der stattfindenden Polizeikontrolle von einer Drittperson erhalten, wäre zu erwarten, dass er einerseits darlegen könnte, um wen es sich bei diesem Informanten – welcher sich seinerseits durch die nicht öf- fentliche Warnung nicht strafbar gemacht hätte – handelt und er andererseits auch einen Beleg über diese ihm übermittelte Nachricht bzw. einen auf seinem Mobiltelefon in der relevanten Zeitspanne eingegangenen Anruf vorlegen könnte. Ausgeschlossen werden kann aufgrund der (minimalen) Fahrzeiten (vgl. Urk. 2/14), dass der Beschuldigte nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle in G._____ um 16:17 Uhr (Urk. 2/13) die Polizeikontrolle in D._____ zunächst selbst passiert hat und anschliessend nach Deutschland gefahren ist, um dort um 16:51 Uhr den Facebookeintrag zu verfassen. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich im Zeitpunkt des Facebookeintrags in Deutschland aufgehalten, spricht im Übrigen auch die ver- klausulierte Formulierung der Warnung ("C._____ - D._____ , extremer Wild- wechsel beim Gebüsch rechts, kein durchkommen mit mehr als 80"), welche nicht notwendig erscheinen würde, wenn er sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten hätte und er der Ansicht gewesen wäre, den Post von dort aus legal verfassen zu dürfen. Weiter fällt hinsichtlich seines Vorbringens, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Deutschland aufgehalten, auch auf, dass er bloss allgemeine Ausführungen vorbringt, weshalb er sich generell teilweise in Deutschland aufhalte (Urk. 3/2 S. 2), aber keine Angaben dazu macht, welche Freunde er am besagten Tag in Deutschland besucht bzw. wo er eingekauft habe. Dem steht gegenüber, dass sich der Ort der Polizeikontrolle in D._____ ausgerechnet auf dem direkten Weg von der Arbeitsstelle des Beschuldigten in G._____ zu sich nachhause in I._____ befindet (vgl. Urk. 2/14). Auch der Zeitpunkt des Facebook Eintrags um 16:51 Uhr würde dazu passen, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen der Arbeitsstelle um 16:17 Uhr (Urk. 2/13) die Polizeikontrolle passiert hat und nach der – ohne Verkehr – ca. 27 Minuten dauernden Fahrt (vgl. Urk. 2/14) bei sich zuhause in I._____ den entsprechenden Post verfasst hat. Das Vorbringen des Beschuldig- ten, er sei nach dem Verlassen der Arbeitsstelle direkt nach Deutschland gefah-

- 11 - ren erscheint demgegenüber weitaus weniger naheliegend und müsste vom Be- schuldigten zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. nachfolgend E. II.3.2). 3.2 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker- ten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer straf- baren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer Urteil 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Min- destmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natür- liche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH Urteil SB160176 vom

20. September 2016 E. III.3.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320). Andern- falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.3 Da der Beschuldigte sein Vorbringen, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten, nicht glaubhaft machen kann, wäre somit ohnehin davon auszugehen, dass der Beschuldigte den entsprechenden Facebookeintrag bei sich zuhause bzw. an einem andern Ort in der Umgebung seines Wohnortes verfasst hat. Dies ist im vorliegenden Fall indessen letztlich nicht von entschei- dender Bedeutung, da – wie zuvor aufgezeigt – der Aufenthaltsort des Beschul- digten nicht relevant ist. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte die

- 12 - Verkehrskontrolle selbst passiert hat, wobei aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen auch hiervon auszugehen wäre.

4. Im Übrigen ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt unbe- stritten und aufgrund der vorhandenen Beweismittel (insbesondere Urk. 2/2) ohne Weiteres erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten – wie schon das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen (Urk. 1) – als vorsätzliche War- nung vor einer Verkehrskontrolle im Sinne vom Art. 98a Abs. 3 lit .a SVG (Urk. 19 S. 8 f.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird von der Verteidigung zu Recht nicht kritisiert. Sie ist demnach unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 19 S. 8 f.) zu bestätigen. IV. Sanktion Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von CHF 200.– bestraft. Sie hat die Grundlagen der Strafzumessung und des Strafrahmens zutreffend ausgeführt (Urk. 19 S. 9 f.). Darauf wird vorab verwiesen. Die Verteidi- gung macht keine Ausführungen zur Sanktion und beanstandet entsprechend die vorinstanzlichen Ausführungen nicht. Angesichts der – zumindest – durchschnitt- lichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher monatlich knapp CHF 6'000.– brutto verdient (Urk. 11 S. 2), erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion zwar eher tief, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Ausgangsge- mäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen

- 13 - (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, in welchem der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Warnung vor Ver- kehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5, und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, … [Adresse]

- 14 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Warnung vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.
  3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 450.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr von Fr. 450.– auf zwei Drittel.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 sowie die weiteren Kosten in der Höhe von Fr. 650.– (Gebühr für das Vorverfahren) werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 31):
  9. Es sei die Berufung gutzuheissen, und das Urteil vom 22. Juni 2018 sei voll- umfänglich aufzuheben. - 3 -
  10. Das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungskläger sei einzu- stellen. Eventualiter sei der Beschuldigte und Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen
  11. Die Verfahrens- und Gerichtskosten für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  12. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine Anwaltskostenentschädi- gung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 2'756.80 und eine noch zu beziffernde Anwaltskostenentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. b) Der Anklagebehörde (Urk. 37): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Vorbemerkungen 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 19 S. 3). Mit Urteil vom 22. Juni 2018 wurde der Beschuldig- te gemäss dem eingangs aufgeführten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten sowie seinem Verteidiger übergeben bzw. dem Statthalteramt des Bezirks Andelfingen schriftlich zugestellt (Prot. I S. 10). Innert Frist meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Eingang beim Gericht 2. Juli 2018) die Berufung an (Urk. 14). Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien schliesslich erst zwei Jahre später, nämlich am 29. bzw. 30. Juni 2020, zugestellt (Urk. 18/1-2). - 4 - 1.2 Innert gesetzlicher Frist reichte der Verteidiger sodann seine Berufungs- erklärung am hiesigen Gericht ein (Urk. 20). Das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen erklärte in der Folge, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und sich nicht weiter am Verfahren beteiligen zu wollen (Urk. 25). Da im vorliegenden Verfahren einzig eine Übertretung zu beurteilen ist, wurde mit Beschluss vom
  13. August 2020 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeord- net und dem Verteidiger Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 27). Die Berufungsbegründung vom 2. September 2020 ging innert Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Urk. 31). Da in der Folge sowohl die Vorinstanz (Urk. 35) als auch das Statthalteramt (Urk. 37) auf eine weitere Eingabe verzichtet haben, ist das Verfahren spruchreif.
  14. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.
  15. Der Verteidiger ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 20 und 31 S. 2). Es ist daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. II. Prozessuale Rügen der Verteidigung und Sachverhalt 1.1 Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 12 S. 3 f.) – geltend, das Anklageprinzip sei verletzt worden, da im Anklagesachverhalt keine Angabe enthalten sei, wo der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten begangen haben soll. Im Strafbefehl werde dazu lediglich erwähnt, dass der Facebook-Eintrag an einer "nicht genauer bekannten Örtlich- keit" vorgenommen worden sei. Dieses Versäumnis wiege besonders schwer, da - 5 - sich auch den Akten nicht entnehmen lasse, von welchem Handlungsort die Strafbehörden ausgegangen seien (Urk. 31 S. 8-11). 1.2 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: "Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen)." Die Anklageschrift ist hierbei als Ganzes zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn an. Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, kön- nen fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage un- - 6 - gültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190259 vom 10. Dezember 2019, E. II.2). 1.3 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. Dezember 2017, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe als Mitglied der damals rund 1240 Mitglieder umfassenden Facebook Gruppe "B._____" am Dienstag, 12. April 2016, um 16.51 Uhr, an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit via sein Facebook-Profil lautend auf "A._____" an der Pinnwand der genannten Facebook Gruppe den Eintrag "C._____ - D._____, extremer Wildwechsel beim Gebüsch rechts, kein durchkommen mit mehr als 80" gepostet, nachdem er die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollstelle an der E._____-strasse in D._____ passiert haben soll. Damit habe der Beschuldigte die ihm grösstenteils nicht bekannten Mitglieder der geschlossenen Facebook Gruppe "B._____" bewusst und gewollt vor einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle gewarnt. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres klar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dies zeigt sich bereits aus seinem Schreiben vom 22. Januar 2018, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass er bereits damals keine Zweifel hinsichtlich des Tatvorwurfs hatte, sondern sich einzig daran störte, dass als Begehungsort eine "nicht näher bekannte Örtlichkeit" aufgeführt wurde, obschon er geltend macht, sich im Zeitpunkt des Facebookeintrags in Deutschland aufgehalten zu haben (Urk. 3/2). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitpunkt letztlich nicht entscheidend (vgl. nachfolgend E. II.3.3). Hinzu kommt, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt sehr übersichtlich ist und hinsichtlich der Zeit auf die Minute genau umschrieben wird. Zudem wird auch der Deliktsort insoweit präzisiert, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Post verfasst zu haben, kurz nachdem er die Kontrollstelle an der E._____-strasse in D._____ passiert habe. Demzufolge wird der Deliktsort immerhin auf die Umgebung von D._____ eingegrenzt. Festzuhalten ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 19 S. 5), dass sich der Beschuldigte gestützt auf den vorlie- genden Anklagesachverhalt ohne Weiteres verteidigen konnte und das ihm vor- geworfene Verhalten mithin ausreichend detailliert umschrieben war. Eine Verlet- zung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor. - 7 - 2.1 Weiter stellt sich die Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 12 S. 5 ff.) – auf den Standpunkt, es bestehe vorliegend keine Zuständigkeit der Schweizerischen bzw. Zürcherischen Gerichte, da das dem Beschuldigten vor- geworfene Verhalten gar nicht in den Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches falle. Konkret macht sie geltend, das öffentliche Warnen vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Erfolgsdelikt, sondern ein einfaches Tätigkeitsdelikt dar. Entsprechend könne kein Erfolg in der Schweiz eintreten, gestützt auf welchen schliesslich die Anwendbarkeit des Schweizerischen StGB begründet werde (Urk. 31 S. 13 ff.). 2.2 Es ist festzuhalten, dass dem Strafgesetzbuch unterworfen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbre- chen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflicht- widrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Art. 8 StGB bringt das Ubiquitätsprinzip zum Ausdruck, wonach Handlungs- und Erfolgsort gleichermassen als Begehungsort gelten (statt vieler TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 8 StGB). Als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB galt nach früherer bundesgerichtlicher Praxis jeder Schaden, um dessent- willen das Verhalten unter Strafe gestellt ist, auch wenn er im objektiven Tat- bestand gar nicht erwähnt ist; nur bei abstrakten Gefährdungsdelikten sei dies nicht der Fall (BGE 87 IV 153; 91 IV 231 ff.; 97 IV 208 ff.). In der späteren Recht- sprechung hat das Bundesgericht hingegen nur den im Tatbestand genannten Aussenerfolg eines Delikts als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB angesehen (BGE 105 IV 327). Schliesslich hat das Bundesgericht den Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 8 StGB in der Folge aber wieder ausgedehnt und neben dem tat- bestandsmässigen Erfolg auch einen allfälligen Beendigungserfolg (insbesondere die Bereicherung beim Betrug) als ausreichend erachtet (BGE 109 IV 3; 124 IV 244; 133 IV 177; vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 6 zu Art. 8 StGB). 2.3 Vorliegend handelt es sich beim öffentlichen Warnen vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, bei - 8 - welchem zur Erfüllung des Tatbestandes kein Erfolg einzutreten braucht. So ist insbesondere die Kenntnisnahme der Warnung durch andere Personen nicht Teil des Tatbestandes und hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit der Warnung. Auch ein Beendigungserfolg ist im Tatbestand nicht enthalten. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit indessen bereits erkannt, dass in gewissen Konstellationen trotz des Charakters des zu beurteilenden Delikts als Tätigkeitsdelikt auch die tatsächliche Auswirkung des strafrechtlich verpönten Verhaltens in der Schweiz eine Zuständigkeit der Schweizerischen Strafbehörden und eine Anwendbarkeit des Schweizerischen StGB begründen kann (BGE 125 IV 177, E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.51 vom 21. März 2013, E. 2.3). Im Bereich der Internetkriminalität drängt sich eine Orientierung an der tatsächlichen Auswirkung des strafrechtlich verpönten Verhaltens in besonderem Masse auf (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in ZStrR 118/2000, Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet; die Verfolgung von grenzüberschrei- tender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, S. 109 ff., S. 123 ff.; vgl. auch die Hinweise bei BSK-POPP/KESHELAVA,
  16. Auflage, N 10a zu Art. 8 StGB). Ein Wesensmerkmal der Internetkriminalität ist dabei, dass sie jederzeit von jedem beliebigen Ort der Welt begangen werden kann. Entsprechend werden in der Literatur im Bereich der Internetkriminalität Lösungsansätze diskutiert, mit welchen eine zufällige Anknüpfung bzw. eine ufer- lose Ausdehnung der Schweizerischen Gerichtsbarkeit vermieden werden kann (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 126; ANDREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2014, S. 93). 2.4 Der Beschuldigte hat die Warnung vor der Verkehrskontrolle in D._____ in einer geschlossenen Facebookgruppe, welche sich angesichts des Gruppenna- mens "B._____" offensichtlich an Bewohner bzw. Besucher des F._____ [Region im Kanton Zürich] richtet, gepostet. Der Facebookpost bezieht sich somit konkret auf eine Region in der Schweiz und ist auch nur für sich in dieser Region aufhal- tende Personen interessant. Das durch den Tatbestand geschützte Interesse wird schliesslich auch nur in der Schweiz beeinträchtigt. Angesichts dieser örtlichen Eingrenzung sind vorliegend keine Bedenken hinsichtlich einer zufälligen Anknüp- - 9 - fung oder einer uferlosen Ausdehnung der Schweizerischen Strafhoheit ange- bracht. Verneint man im Bereich der Internetkriminalität ein Abstellen auf die tatsächliche Auswirkung eines Delikts bzw. die Gefahr der Wahrnehmung, so würde einem Täter gewissermassen ermöglicht, sich gezielt in eine Strafrechtsordnung zu begeben, in welcher das geplante Verhalten nicht strafbar ist, dieses sich jedoch in gleichem Masse im anderen Staat auswirkt, wie wenn es von dort aus gepostet worden wäre (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 123). Genau dies möchte sich der Beschuldigte zu Nutze machen, indem er geltend macht, er habe sich im Zeit- punkt des Facebookeintrages in Deutschland befunden, wo das Warnen vor Ver- kehrskontrollen nicht strafbar sei (vgl. Urk. 31 S. 15). Ohne Weiteres war ihm klar, dass sich sein Eintrag auf das Schweizerische Staatsgebiet bezieht und hierzu- lande bzw. in der betreffenden Region die gleiche Auswirkung zeigen wird, wie wenn die Warnung von einem Gerät in der Schweiz aus gepostet worden wäre. In dieser Konstellation muss es daher ausreichen, dass der Beschuldigte sein Verhalten gezielt auf die Schweiz ausgerichtet hat und dieses sich entsprechend auch nur hier relevant ausgewirkt hat. Insgesamt ist von einem ausreichenden Konnex zur Schweiz auszugehen und die Strafhoheit der Schweizerischen bzw. der Zürcherischen Gerichte sowie die Anwendbarkeit des StGB zu bestätigen. 3.1 Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich zum Zeitpunkt, als er den Facebookpost erstellt habe, in Deutschland aufgehalten, ist zudem ohnehin nicht glaubhaft. Er führte in seinem Schreiben vom 22. Januar 2018 aus, dass er nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle in G._____ auf direktem Weg nach H._____ in Deutschland gefahren sei. Er habe daher die Polizeikontrolle in D._____ , vor welcher er gewarnt hat, gar nicht selbst gesehen. Es sei aber im Zeitalter der mo- bilen Medien "keineswegs abwegig", innert kürzester Zeit etwas zu erfahren bzw. zu wissen, was man nicht selbst gesehen habe. Entsprechend sei es ohne Weite- res möglich gewesen, zu wissen, dass an diesem Ort eine Kontrolle durchgeführt werde. Insbesondere erwähnt er Kommunikationsmöglichkeiten per SMS, WhatsApp und Facebook (Urk. 3/2 S. 2). Bereits an dieser Stelle sind aber erste Zweifel angebracht. Wenn der Beschuldigte tatsächlich geltend machen will, er - 10 - habe die Information über den Ort der stattfindenden Polizeikontrolle von einer Drittperson erhalten, wäre zu erwarten, dass er einerseits darlegen könnte, um wen es sich bei diesem Informanten – welcher sich seinerseits durch die nicht öf- fentliche Warnung nicht strafbar gemacht hätte – handelt und er andererseits auch einen Beleg über diese ihm übermittelte Nachricht bzw. einen auf seinem Mobiltelefon in der relevanten Zeitspanne eingegangenen Anruf vorlegen könnte. Ausgeschlossen werden kann aufgrund der (minimalen) Fahrzeiten (vgl. Urk. 2/14), dass der Beschuldigte nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle in G._____ um 16:17 Uhr (Urk. 2/13) die Polizeikontrolle in D._____ zunächst selbst passiert hat und anschliessend nach Deutschland gefahren ist, um dort um 16:51 Uhr den Facebookeintrag zu verfassen. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich im Zeitpunkt des Facebookeintrags in Deutschland aufgehalten, spricht im Übrigen auch die ver- klausulierte Formulierung der Warnung ("C._____ - D._____ , extremer Wild- wechsel beim Gebüsch rechts, kein durchkommen mit mehr als 80"), welche nicht notwendig erscheinen würde, wenn er sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten hätte und er der Ansicht gewesen wäre, den Post von dort aus legal verfassen zu dürfen. Weiter fällt hinsichtlich seines Vorbringens, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Deutschland aufgehalten, auch auf, dass er bloss allgemeine Ausführungen vorbringt, weshalb er sich generell teilweise in Deutschland aufhalte (Urk. 3/2 S. 2), aber keine Angaben dazu macht, welche Freunde er am besagten Tag in Deutschland besucht bzw. wo er eingekauft habe. Dem steht gegenüber, dass sich der Ort der Polizeikontrolle in D._____ ausgerechnet auf dem direkten Weg von der Arbeitsstelle des Beschuldigten in G._____ zu sich nachhause in I._____ befindet (vgl. Urk. 2/14). Auch der Zeitpunkt des Facebook Eintrags um 16:51 Uhr würde dazu passen, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen der Arbeitsstelle um 16:17 Uhr (Urk. 2/13) die Polizeikontrolle passiert hat und nach der – ohne Verkehr – ca. 27 Minuten dauernden Fahrt (vgl. Urk. 2/14) bei sich zuhause in I._____ den entsprechenden Post verfasst hat. Das Vorbringen des Beschuldig- ten, er sei nach dem Verlassen der Arbeitsstelle direkt nach Deutschland gefah- - 11 - ren erscheint demgegenüber weitaus weniger naheliegend und müsste vom Be- schuldigten zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. nachfolgend E. II.3.2). 3.2 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker- ten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer straf- baren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer Urteil 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Min- destmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natür- liche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH Urteil SB160176 vom
  17. September 2016 E. III.3.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320). Andern- falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.3 Da der Beschuldigte sein Vorbringen, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten, nicht glaubhaft machen kann, wäre somit ohnehin davon auszugehen, dass der Beschuldigte den entsprechenden Facebookeintrag bei sich zuhause bzw. an einem andern Ort in der Umgebung seines Wohnortes verfasst hat. Dies ist im vorliegenden Fall indessen letztlich nicht von entschei- dender Bedeutung, da – wie zuvor aufgezeigt – der Aufenthaltsort des Beschul- digten nicht relevant ist. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte die - 12 - Verkehrskontrolle selbst passiert hat, wobei aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen auch hiervon auszugehen wäre.
  18. Im Übrigen ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt unbe- stritten und aufgrund der vorhandenen Beweismittel (insbesondere Urk. 2/2) ohne Weiteres erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten – wie schon das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen (Urk. 1) – als vorsätzliche War- nung vor einer Verkehrskontrolle im Sinne vom Art. 98a Abs. 3 lit .a SVG (Urk. 19 S. 8 f.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird von der Verteidigung zu Recht nicht kritisiert. Sie ist demnach unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 19 S. 8 f.) zu bestätigen. IV. Sanktion Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von CHF 200.– bestraft. Sie hat die Grundlagen der Strafzumessung und des Strafrahmens zutreffend ausgeführt (Urk. 19 S. 9 f.). Darauf wird vorab verwiesen. Die Verteidi- gung macht keine Ausführungen zur Sanktion und beanstandet entsprechend die vorinstanzlichen Ausführungen nicht. Angesichts der – zumindest – durchschnitt- lichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher monatlich knapp CHF 6'000.– brutto verdient (Urk. 11 S. 2), erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion zwar eher tief, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Ausgangsge- mäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen - 13 - (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, in welchem der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
  19. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Warnung vor Ver- kehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG.
  20. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.
  21. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
  22. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5, und 6) wird bestätigt.
  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  25. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, … [Adresse] - 14 -
  26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU200022-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 8. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschluldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche Warnung vor Verkehrskontrollen Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 22. Juni 2018 (GB180002)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Andelfingen vom 11. Dezember 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 19 S. 11 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Warnung vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 450.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr von Fr. 450.– auf zwei Drittel.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 sowie die weiteren Kosten in der Höhe von Fr. 650.– (Gebühr für das Vorverfahren) werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 31):

1. Es sei die Berufung gutzuheissen, und das Urteil vom 22. Juni 2018 sei voll- umfänglich aufzuheben.

- 3 -

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungskläger sei einzu- stellen. Eventualiter sei der Beschuldigte und Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen

3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine Anwaltskostenentschädi- gung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 2'756.80 und eine noch zu beziffernde Anwaltskostenentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

b) Der Anklagebehörde (Urk. 37): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Vorbemerkungen 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 19 S. 3). Mit Urteil vom 22. Juni 2018 wurde der Beschuldig- te gemäss dem eingangs aufgeführten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten sowie seinem Verteidiger übergeben bzw. dem Statthalteramt des Bezirks Andelfingen schriftlich zugestellt (Prot. I S. 10). Innert Frist meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 22. Juni 2018 (Eingang beim Gericht 2. Juli 2018) die Berufung an (Urk. 14). Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien schliesslich erst zwei Jahre später, nämlich am 29. bzw. 30. Juni 2020, zugestellt (Urk. 18/1-2).

- 4 - 1.2 Innert gesetzlicher Frist reichte der Verteidiger sodann seine Berufungs- erklärung am hiesigen Gericht ein (Urk. 20). Das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen erklärte in der Folge, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und sich nicht weiter am Verfahren beteiligen zu wollen (Urk. 25). Da im vorliegenden Verfahren einzig eine Übertretung zu beurteilen ist, wurde mit Beschluss vom

14. August 2020 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeord- net und dem Verteidiger Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 27). Die Berufungsbegründung vom 2. September 2020 ging innert Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Urk. 31). Da in der Folge sowohl die Vorinstanz (Urk. 35) als auch das Statthalteramt (Urk. 37) auf eine weitere Eingabe verzichtet haben, ist das Verfahren spruchreif.

2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.

3. Der Verteidiger ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 20 und 31 S. 2). Es ist daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. II. Prozessuale Rügen der Verteidigung und Sachverhalt 1.1 Die Verteidigung macht in ihrer Berufungsbegründung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 12 S. 3 f.) – geltend, das Anklageprinzip sei verletzt worden, da im Anklagesachverhalt keine Angabe enthalten sei, wo der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten begangen haben soll. Im Strafbefehl werde dazu lediglich erwähnt, dass der Facebook-Eintrag an einer "nicht genauer bekannten Örtlich- keit" vorgenommen worden sei. Dieses Versäumnis wiege besonders schwer, da

- 5 - sich auch den Akten nicht entnehmen lasse, von welchem Handlungsort die Strafbehörden ausgegangen seien (Urk. 31 S. 8-11). 1.2 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: "Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er be- schuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen)." Die Anklageschrift ist hierbei als Ganzes zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn an. Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, kön- nen fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage un-

- 6 - gültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190259 vom 10. Dezember 2019, E. II.2). 1.3 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. Dezember 2017, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe als Mitglied der damals rund 1240 Mitglieder umfassenden Facebook Gruppe "B._____" am Dienstag, 12. April 2016, um 16.51 Uhr, an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit via sein Facebook-Profil lautend auf "A._____" an der Pinnwand der genannten Facebook Gruppe den Eintrag "C._____ - D._____, extremer Wildwechsel beim Gebüsch rechts, kein durchkommen mit mehr als 80" gepostet, nachdem er die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollstelle an der E._____-strasse in D._____ passiert haben soll. Damit habe der Beschuldigte die ihm grösstenteils nicht bekannten Mitglieder der geschlossenen Facebook Gruppe "B._____" bewusst und gewollt vor einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle gewarnt. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres klar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dies zeigt sich bereits aus seinem Schreiben vom 22. Januar 2018, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass er bereits damals keine Zweifel hinsichtlich des Tatvorwurfs hatte, sondern sich einzig daran störte, dass als Begehungsort eine "nicht näher bekannte Örtlichkeit" aufgeführt wurde, obschon er geltend macht, sich im Zeitpunkt des Facebookeintrags in Deutschland aufgehalten zu haben (Urk. 3/2). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitpunkt letztlich nicht entscheidend (vgl. nachfolgend E. II.3.3). Hinzu kommt, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt sehr übersichtlich ist und hinsichtlich der Zeit auf die Minute genau umschrieben wird. Zudem wird auch der Deliktsort insoweit präzisiert, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Post verfasst zu haben, kurz nachdem er die Kontrollstelle an der E._____-strasse in D._____ passiert habe. Demzufolge wird der Deliktsort immerhin auf die Umgebung von D._____ eingegrenzt. Festzuhalten ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 19 S. 5), dass sich der Beschuldigte gestützt auf den vorlie- genden Anklagesachverhalt ohne Weiteres verteidigen konnte und das ihm vor- geworfene Verhalten mithin ausreichend detailliert umschrieben war. Eine Verlet- zung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor.

- 7 - 2.1 Weiter stellt sich die Verteidigung – wie schon vor Vorinstanz (Urk. 12 S. 5 ff.) – auf den Standpunkt, es bestehe vorliegend keine Zuständigkeit der Schweizerischen bzw. Zürcherischen Gerichte, da das dem Beschuldigten vor- geworfene Verhalten gar nicht in den Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches falle. Konkret macht sie geltend, das öffentliche Warnen vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Erfolgsdelikt, sondern ein einfaches Tätigkeitsdelikt dar. Entsprechend könne kein Erfolg in der Schweiz eintreten, gestützt auf welchen schliesslich die Anwendbarkeit des Schweizerischen StGB begründet werde (Urk. 31 S. 13 ff.). 2.2 Es ist festzuhalten, dass dem Strafgesetzbuch unterworfen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbre- chen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflicht- widrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Art. 8 StGB bringt das Ubiquitätsprinzip zum Ausdruck, wonach Handlungs- und Erfolgsort gleichermassen als Begehungsort gelten (statt vieler TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 1 zu Art. 8 StGB). Als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB galt nach früherer bundesgerichtlicher Praxis jeder Schaden, um dessent- willen das Verhalten unter Strafe gestellt ist, auch wenn er im objektiven Tat- bestand gar nicht erwähnt ist; nur bei abstrakten Gefährdungsdelikten sei dies nicht der Fall (BGE 87 IV 153; 91 IV 231 ff.; 97 IV 208 ff.). In der späteren Recht- sprechung hat das Bundesgericht hingegen nur den im Tatbestand genannten Aussenerfolg eines Delikts als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 StGB angesehen (BGE 105 IV 327). Schliesslich hat das Bundesgericht den Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 8 StGB in der Folge aber wieder ausgedehnt und neben dem tat- bestandsmässigen Erfolg auch einen allfälligen Beendigungserfolg (insbesondere die Bereicherung beim Betrug) als ausreichend erachtet (BGE 109 IV 3; 124 IV 244; 133 IV 177; vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 6 zu Art. 8 StGB). 2.3 Vorliegend handelt es sich beim öffentlichen Warnen vor Verkehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, bei

- 8 - welchem zur Erfüllung des Tatbestandes kein Erfolg einzutreten braucht. So ist insbesondere die Kenntnisnahme der Warnung durch andere Personen nicht Teil des Tatbestandes und hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit der Warnung. Auch ein Beendigungserfolg ist im Tatbestand nicht enthalten. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit indessen bereits erkannt, dass in gewissen Konstellationen trotz des Charakters des zu beurteilenden Delikts als Tätigkeitsdelikt auch die tatsächliche Auswirkung des strafrechtlich verpönten Verhaltens in der Schweiz eine Zuständigkeit der Schweizerischen Strafbehörden und eine Anwendbarkeit des Schweizerischen StGB begründen kann (BGE 125 IV 177, E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.51 vom 21. März 2013, E. 2.3). Im Bereich der Internetkriminalität drängt sich eine Orientierung an der tatsächlichen Auswirkung des strafrechtlich verpönten Verhaltens in besonderem Masse auf (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in ZStrR 118/2000, Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet; die Verfolgung von grenzüberschrei- tender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, S. 109 ff., S. 123 ff.; vgl. auch die Hinweise bei BSK-POPP/KESHELAVA,

4. Auflage, N 10a zu Art. 8 StGB). Ein Wesensmerkmal der Internetkriminalität ist dabei, dass sie jederzeit von jedem beliebigen Ort der Welt begangen werden kann. Entsprechend werden in der Literatur im Bereich der Internetkriminalität Lösungsansätze diskutiert, mit welchen eine zufällige Anknüpfung bzw. eine ufer- lose Ausdehnung der Schweizerischen Gerichtsbarkeit vermieden werden kann (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 126; ANDREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2014, S. 93). 2.4 Der Beschuldigte hat die Warnung vor der Verkehrskontrolle in D._____ in einer geschlossenen Facebookgruppe, welche sich angesichts des Gruppenna- mens "B._____" offensichtlich an Bewohner bzw. Besucher des F._____ [Region im Kanton Zürich] richtet, gepostet. Der Facebookpost bezieht sich somit konkret auf eine Region in der Schweiz und ist auch nur für sich in dieser Region aufhal- tende Personen interessant. Das durch den Tatbestand geschützte Interesse wird schliesslich auch nur in der Schweiz beeinträchtigt. Angesichts dieser örtlichen Eingrenzung sind vorliegend keine Bedenken hinsichtlich einer zufälligen Anknüp-

- 9 - fung oder einer uferlosen Ausdehnung der Schweizerischen Strafhoheit ange- bracht. Verneint man im Bereich der Internetkriminalität ein Abstellen auf die tatsächliche Auswirkung eines Delikts bzw. die Gefahr der Wahrnehmung, so würde einem Täter gewissermassen ermöglicht, sich gezielt in eine Strafrechtsordnung zu begeben, in welcher das geplante Verhalten nicht strafbar ist, dieses sich jedoch in gleichem Masse im anderen Staat auswirkt, wie wenn es von dort aus gepostet worden wäre (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 123). Genau dies möchte sich der Beschuldigte zu Nutze machen, indem er geltend macht, er habe sich im Zeit- punkt des Facebookeintrages in Deutschland befunden, wo das Warnen vor Ver- kehrskontrollen nicht strafbar sei (vgl. Urk. 31 S. 15). Ohne Weiteres war ihm klar, dass sich sein Eintrag auf das Schweizerische Staatsgebiet bezieht und hierzu- lande bzw. in der betreffenden Region die gleiche Auswirkung zeigen wird, wie wenn die Warnung von einem Gerät in der Schweiz aus gepostet worden wäre. In dieser Konstellation muss es daher ausreichen, dass der Beschuldigte sein Verhalten gezielt auf die Schweiz ausgerichtet hat und dieses sich entsprechend auch nur hier relevant ausgewirkt hat. Insgesamt ist von einem ausreichenden Konnex zur Schweiz auszugehen und die Strafhoheit der Schweizerischen bzw. der Zürcherischen Gerichte sowie die Anwendbarkeit des StGB zu bestätigen. 3.1 Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich zum Zeitpunkt, als er den Facebookpost erstellt habe, in Deutschland aufgehalten, ist zudem ohnehin nicht glaubhaft. Er führte in seinem Schreiben vom 22. Januar 2018 aus, dass er nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle in G._____ auf direktem Weg nach H._____ in Deutschland gefahren sei. Er habe daher die Polizeikontrolle in D._____ , vor welcher er gewarnt hat, gar nicht selbst gesehen. Es sei aber im Zeitalter der mo- bilen Medien "keineswegs abwegig", innert kürzester Zeit etwas zu erfahren bzw. zu wissen, was man nicht selbst gesehen habe. Entsprechend sei es ohne Weite- res möglich gewesen, zu wissen, dass an diesem Ort eine Kontrolle durchgeführt werde. Insbesondere erwähnt er Kommunikationsmöglichkeiten per SMS, WhatsApp und Facebook (Urk. 3/2 S. 2). Bereits an dieser Stelle sind aber erste Zweifel angebracht. Wenn der Beschuldigte tatsächlich geltend machen will, er

- 10 - habe die Information über den Ort der stattfindenden Polizeikontrolle von einer Drittperson erhalten, wäre zu erwarten, dass er einerseits darlegen könnte, um wen es sich bei diesem Informanten – welcher sich seinerseits durch die nicht öf- fentliche Warnung nicht strafbar gemacht hätte – handelt und er andererseits auch einen Beleg über diese ihm übermittelte Nachricht bzw. einen auf seinem Mobiltelefon in der relevanten Zeitspanne eingegangenen Anruf vorlegen könnte. Ausgeschlossen werden kann aufgrund der (minimalen) Fahrzeiten (vgl. Urk. 2/14), dass der Beschuldigte nach dem Verlassen seiner Arbeitsstelle in G._____ um 16:17 Uhr (Urk. 2/13) die Polizeikontrolle in D._____ zunächst selbst passiert hat und anschliessend nach Deutschland gefahren ist, um dort um 16:51 Uhr den Facebookeintrag zu verfassen. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich im Zeitpunkt des Facebookeintrags in Deutschland aufgehalten, spricht im Übrigen auch die ver- klausulierte Formulierung der Warnung ("C._____ - D._____ , extremer Wild- wechsel beim Gebüsch rechts, kein durchkommen mit mehr als 80"), welche nicht notwendig erscheinen würde, wenn er sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten hätte und er der Ansicht gewesen wäre, den Post von dort aus legal verfassen zu dürfen. Weiter fällt hinsichtlich seines Vorbringens, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Deutschland aufgehalten, auch auf, dass er bloss allgemeine Ausführungen vorbringt, weshalb er sich generell teilweise in Deutschland aufhalte (Urk. 3/2 S. 2), aber keine Angaben dazu macht, welche Freunde er am besagten Tag in Deutschland besucht bzw. wo er eingekauft habe. Dem steht gegenüber, dass sich der Ort der Polizeikontrolle in D._____ ausgerechnet auf dem direkten Weg von der Arbeitsstelle des Beschuldigten in G._____ zu sich nachhause in I._____ befindet (vgl. Urk. 2/14). Auch der Zeitpunkt des Facebook Eintrags um 16:51 Uhr würde dazu passen, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen der Arbeitsstelle um 16:17 Uhr (Urk. 2/13) die Polizeikontrolle passiert hat und nach der – ohne Verkehr – ca. 27 Minuten dauernden Fahrt (vgl. Urk. 2/14) bei sich zuhause in I._____ den entsprechenden Post verfasst hat. Das Vorbringen des Beschuldig- ten, er sei nach dem Verlassen der Arbeitsstelle direkt nach Deutschland gefah-

- 11 - ren erscheint demgegenüber weitaus weniger naheliegend und müsste vom Be- schuldigten zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. nachfolgend E. II.3.2). 3.2 Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker- ten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer straf- baren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer Urteil 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Min- destmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natür- liche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH Urteil SB160176 vom

20. September 2016 E. III.3.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320). Andern- falls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 3.3 Da der Beschuldigte sein Vorbringen, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten, nicht glaubhaft machen kann, wäre somit ohnehin davon auszugehen, dass der Beschuldigte den entsprechenden Facebookeintrag bei sich zuhause bzw. an einem andern Ort in der Umgebung seines Wohnortes verfasst hat. Dies ist im vorliegenden Fall indessen letztlich nicht von entschei- dender Bedeutung, da – wie zuvor aufgezeigt – der Aufenthaltsort des Beschul- digten nicht relevant ist. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte die

- 12 - Verkehrskontrolle selbst passiert hat, wobei aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen auch hiervon auszugehen wäre.

4. Im Übrigen ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt unbe- stritten und aufgrund der vorhandenen Beweismittel (insbesondere Urk. 2/2) ohne Weiteres erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten – wie schon das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen (Urk. 1) – als vorsätzliche War- nung vor einer Verkehrskontrolle im Sinne vom Art. 98a Abs. 3 lit .a SVG (Urk. 19 S. 8 f.). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird von der Verteidigung zu Recht nicht kritisiert. Sie ist demnach unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 19 S. 8 f.) zu bestätigen. IV. Sanktion Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von CHF 200.– bestraft. Sie hat die Grundlagen der Strafzumessung und des Strafrahmens zutreffend ausgeführt (Urk. 19 S. 9 f.). Darauf wird vorab verwiesen. Die Verteidi- gung macht keine Ausführungen zur Sanktion und beanstandet entsprechend die vorinstanzlichen Ausführungen nicht. Angesichts der – zumindest – durchschnitt- lichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher monatlich knapp CHF 6'000.– brutto verdient (Urk. 11 S. 2), erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion zwar eher tief, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Ausgangsge- mäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen

- 13 - (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, in welchem der Be- schuldigte vollumfänglich unterliegt, sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Warnung vor Ver- kehrskontrollen im Sinne von Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5, und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, … [Adresse]

- 14 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti