Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 10. November 2011 erhob die A. SA gegen B. und C. beim Ministère public de l’arrondissement de Lausanne Strafanzeige we- gen des Verdachts der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Ver- leumdung (Art. 174 StGB), evtl. der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) (act. 1.2). Der Strafanzeige liegt der Vorwurf zugrunde, die Beschuldigten hätten als einzelzeichnungsberechtigte Vertreter der D. GmbH mit Sitz in Z. (Kanton Solothurn) gegen die A. SA eine missbräuchliche Betreibung an- gehoben. Auf entsprechende Anfrage der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 den Gerichtsstand Kanton Solothurn (act. 1.3) und erliess diesbezüglich am selben Tag eine Nichtanhandnah- meverfügung (act. 1.4).
B. Gegen die den Gerichtsstand betreffende Verfügung gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 19. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Entscheidung über den Gerichtsstand und die Rückweisung der Strafsache an die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Waadt (act. 1). Sowohl das Ministère public central des Kantons Waadt als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliessen in ihrer jeweiligen Beschwerdeantwort vom 5. Janu- ar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5 und 6). Die A. SA liess die ihr anberaumte Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik ungenutzt ver- streichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih-
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re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im Rahmen ihrer Strafanzeige ausdrücklich als Privatklägerin (siehe act. 1.2, S. 10) und ist damit als Par- tei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Beschwerde gegen die Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsgegner 1 legiti- miert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Diskussio- nen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der in der Schweiz liegende Handlungsort geht somit dem Erfolgsort vor und ist bei der Bestimmung des Gerichtsstandes allein massgebend (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.8 vom 6. Juli 2011, E. 2.1; BG.2010.21 vom
30. März 2011, E. 4.2.1; jeweils m.w.H.).
E. 2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde das Gegenstand des Strafverfah- rens bildende Betreibungsbegehren am 12. August 2011 von C., einem der Beschuldigten, in Z. ausgestellt und unterzeichnet (act. 5.1). Der Hand- lungsort und somit der gesetzliche Gerichtsstand befinden sich demnach offensichtlich im Kanton Solothurn, gelten doch brieflich, telefonisch oder vermittels anderweitiger Telekommunikationsmittel begangene Delikte (namentlich Ehrverletzung) als dort verübt, wo die Sendung aufgegeben, das Gespräch geführt oder die Information gesendet wurde (FIN- GERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 18 m.w.H.). Der vorliegende Fall ist mit dem von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 85 IV 203 nicht vergleichbar, denn dort handelte unmittelbar ein als Werkzeug benutzter Stellvertreter für den Täter.
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E. 3.1 Die Beschwerdekammer (wie auch die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander, siehe hierzu Art. 38 Abs. 1 StPO) kann einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin benennt einige Gründe, welche ihrer Ansicht nach ein Interesse an der Beibehaltung des Gerichtsstandes im Kanton Waadt begründen würden (siehe act. 1, S. 5 f.). Keiner davon stellt aber einen trif- tigen Grund dar, welcher vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand rechtfertigen würde. Dem Umstand, wonach die Organe der Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig seien, stehen die diesbezüglich vorgehenden Interessen der beschuldigten Personen ge- genüber (vgl. diesbezüglich den Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 StPO). Kein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bzw. in vorliegendem Verfahren ohnehin nicht zu hören ist zudem die von der Be- schwerdeführerin geübte Kritik an der von den Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 verfügten Nichtanhandnahme sowie an den dies- bezüglichen Modalitäten der Zustellung der entsprechenden Verfügung.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 31. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. SA, vertreten durch Me Thierry Amy, Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, 2. CANTON DE VAUD, Ministère Public Central, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.50
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 10. November 2011 erhob die A. SA gegen B. und C. beim Ministère public de l’arrondissement de Lausanne Strafanzeige we- gen des Verdachts der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Ver- leumdung (Art. 174 StGB), evtl. der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) (act. 1.2). Der Strafanzeige liegt der Vorwurf zugrunde, die Beschuldigten hätten als einzelzeichnungsberechtigte Vertreter der D. GmbH mit Sitz in Z. (Kanton Solothurn) gegen die A. SA eine missbräuchliche Betreibung an- gehoben. Auf entsprechende Anfrage der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 den Gerichtsstand Kanton Solothurn (act. 1.3) und erliess diesbezüglich am selben Tag eine Nichtanhandnah- meverfügung (act. 1.4).
B. Gegen die den Gerichtsstand betreffende Verfügung gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 19. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Entscheidung über den Gerichtsstand und die Rückweisung der Strafsache an die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Waadt (act. 1). Sowohl das Ministère public central des Kantons Waadt als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliessen in ihrer jeweiligen Beschwerdeantwort vom 5. Janu- ar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5 und 6). Die A. SA liess die ihr anberaumte Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik ungenutzt ver- streichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih-
- 3 -
re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im Rahmen ihrer Strafanzeige ausdrücklich als Privatklägerin (siehe act. 1.2, S. 10) und ist damit als Par- tei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Beschwerde gegen die Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsgegner 1 legiti- miert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Diskussio- nen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der in der Schweiz liegende Handlungsort geht somit dem Erfolgsort vor und ist bei der Bestimmung des Gerichtsstandes allein massgebend (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.8 vom 6. Juli 2011, E. 2.1; BG.2010.21 vom
30. März 2011, E. 4.2.1; jeweils m.w.H.).
2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde das Gegenstand des Strafverfah- rens bildende Betreibungsbegehren am 12. August 2011 von C., einem der Beschuldigten, in Z. ausgestellt und unterzeichnet (act. 5.1). Der Hand- lungsort und somit der gesetzliche Gerichtsstand befinden sich demnach offensichtlich im Kanton Solothurn, gelten doch brieflich, telefonisch oder vermittels anderweitiger Telekommunikationsmittel begangene Delikte (namentlich Ehrverletzung) als dort verübt, wo die Sendung aufgegeben, das Gespräch geführt oder die Information gesendet wurde (FIN- GERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 18 m.w.H.). Der vorliegende Fall ist mit dem von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 85 IV 203 nicht vergleichbar, denn dort handelte unmittelbar ein als Werkzeug benutzter Stellvertreter für den Täter.
- 4 -
3.
3.1 Die Beschwerdekammer (wie auch die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander, siehe hierzu Art. 38 Abs. 1 StPO) kann einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).
3.2 Die Beschwerdeführerin benennt einige Gründe, welche ihrer Ansicht nach ein Interesse an der Beibehaltung des Gerichtsstandes im Kanton Waadt begründen würden (siehe act. 1, S. 5 f.). Keiner davon stellt aber einen trif- tigen Grund dar, welcher vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand rechtfertigen würde. Dem Umstand, wonach die Organe der Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig seien, stehen die diesbezüglich vorgehenden Interessen der beschuldigten Personen ge- genüber (vgl. diesbezüglich den Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 StPO). Kein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bzw. in vorliegendem Verfahren ohnehin nicht zu hören ist zudem die von der Be- schwerdeführerin geübte Kritik an der von den Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 verfügten Nichtanhandnahme sowie an den dies- bezüglichen Modalitäten der Zustellung der entsprechenden Verfügung.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 2. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Me Thierry Amy - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Ministère Public Central du Canton de Vaud
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.