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BG.2016.8

Bundesstrafgericht · 2016-04-19 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

A. Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwalt- schaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.8

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen A. wegen Verun- treuung eine Strafuntersuchung führte (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen A. ein Strafverfahren führt (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Übernahmeverfügung vom

6. April 2016 das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ge- führte Strafverfahren gegen A. übernahm (act. 1);

- A. hierauf mit Beschwerde vom 13. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und ausführte, der Gerichtsstandort sei der Kanton Graubünden; er weiter beantragt, "auch das hängige Verfahren" sei an den Kanton Graubünden abzutreten (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit einem solchen Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Mei- nungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1; BG.2011.50 vom 31. Januar 2012, E. 1.1; jeweils m.w.H.);

- eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts angefochten werden kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- im Falle einer Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes diese Be- schwerdemöglichkeit nur jener Partei offen steht, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO);

- dieser Satz nur so verstanden werden kann, dass mit dem Antrag der Partei bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft der vereinbarte Gerichts- stand in Wiedererwägung gezogen werden soll, bevor die Partei ihren Ge- richtsstandskonflikt durch die für den endgültigen Entscheid zuständige Be- hörde – hier in concreto die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – festlegen lassen kann (KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 41 StPO N. 3);

- es sachgerecht ist und der Beschleunigung des Verfahrens dient, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinander- setzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2013.19 vom 30. Juli 2013; KUHN, a.a.O.);

- der Beschwerdegegner 1 die angefochtene Übernahmeverfügung damit be- gründete, dass bei ihm ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hän- gig sei (act. 1); damit der Beschwerdegegner 1 nicht aufgezeigt hat, gestützt auf welchen Sachverhalt und welche Gesetzesbestimmung er die Über- nahme verfügte; insbesondere offen ist, ob die Beschwerdegegner einen ab- weichenden Gerichtsstand vereinbart haben oder nicht;

- darüber hinaus der Beschwerdeführer nicht nur die Zuständigkeit des Be- schwerdegegners 1 für das vom Beschwerdegegner 2 übernommene Straf- verfahren, sondern auch für das vom Beschwerdegegner 1 geführte Straf- verfahren anfechten will;

- unter diesen Umständen der Beschwerdeführer zunächst beim Beschwerde- gegner 1 die Überweisung der Strafverfahren an den Beschwerdegegner 2, zum Teil als Wiedererwägungsgesuch der Übernahmeverfügung vom 6. Ap- ril 2016, zu beantragen hat (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO);

- bei dieser Ausgangslage die Übernahmeverfügung vom 6. April 2016 kein Anfechtungsobjekt darstellt, welches auf dem Beschwerdeweg einer Prüfung unterzogen werden könnte; auf die Beschwerde daher nicht eingetreten wer- den kann;

- angesichts der unvollständigen Begründung der angefochtenen Verfügung und der damit bestehenden Unsicherheit betreffend den einzuschlagenden Rechtsmittelweg keine Gerichtsgebühren zu erheben sind;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 19. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.