Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 14. September 2012 an die Staatsanwaltschaft Wallis (nachfolgend "Staatsanwaltschaft VS") stellten die Ehegatten A. und B. Strafantrag gegen C. wegen übler Nachrede und Nötigung, angeblich be- gangen mit Schreiben vom 9. September 2012.
B. Mit Übernahmeverfügung vom 3. Oktober 2012 übernahm die Staatsan- waltschaft Graubünden (nachfolgend "Staatsanwaltschaft GR") von der Staatsanwaltschaft VS das Strafverfahren gegen C. wegen Nötigung etc. (act. 1.1).
C. Gegen diese Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft GR gelangten A. und B., vertreten durch Rechtsanwalt Gaëtan Coutaz, an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Übernahmeverfügung und die Führung des Strafverfahrens gegen C. durch die Staatsanwaltschaft VS, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
D. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 nahm die Staatsanwalt- schaft GR Stellung zur Beschwerde (act. 3). In der Beilage stellte die Staatsanwaltschaft VS dem Bundesstrafgericht die Verfahrensakten zu, verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme (act. 4). Die Beschwerdeführer machten von der Möglichkeit zur Beschwerdereplik keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Juli 2012, und sie ist auch aus diesem Grunde nicht gerichtsstandsrele- vant.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franci- olli, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Gaëtan Coutaz, Beschwerdeführer 1
B., vertreten durch Rechtsanwalt Gaëtan Coutaz, Beschwerdeführerin 2
gegen
1. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Graubünden,
2. KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft Wallis, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.42–43
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 14. September 2012 an die Staatsanwaltschaft Wallis (nachfolgend "Staatsanwaltschaft VS") stellten die Ehegatten A. und B. Strafantrag gegen C. wegen übler Nachrede und Nötigung, angeblich be- gangen mit Schreiben vom 9. September 2012.
B. Mit Übernahmeverfügung vom 3. Oktober 2012 übernahm die Staatsan- waltschaft Graubünden (nachfolgend "Staatsanwaltschaft GR") von der Staatsanwaltschaft VS das Strafverfahren gegen C. wegen Nötigung etc. (act. 1.1).
C. Gegen diese Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft GR gelangten A. und B., vertreten durch Rechtsanwalt Gaëtan Coutaz, an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Übernahmeverfügung und die Führung des Strafverfahrens gegen C. durch die Staatsanwaltschaft VS, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
D. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 nahm die Staatsanwalt- schaft GR Stellung zur Beschwerde (act. 3). In der Beilage stellte die Staatsanwaltschaft VS dem Bundesstrafgericht die Verfahrensakten zu, verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme (act. 4). Die Beschwerdeführer machten von der Möglichkeit zur Beschwerdereplik keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER,
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Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit Einreichung des Strafantrags vom 14. September 2012 haben sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert und sind damit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Diskussionen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzu- treten ist.
1.2 Mit Schreiben vom 14. September 2012 an die Staatsanwaltschaft VS stell- ten die Beschwerdeführer Strafantrag gegen C. wegen übler Nachrede und Nötigung, angeblich begangen durch Schreiben vom 9. September 2012. Gestützt auf die Aktenlage und im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen verfügte die Staatsanwaltschaft GR die Übernahme des Verfah- rens. In ihrer Beschwerde vom 15. Oktober 2012 werfen die Beschwerde- führer C. zusätzlich vor, die Beschwerdeführerin 2 am 5. Juli 2012 bedroht zu haben. Gestützt auf diesen neuen Vorwurf und in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft VS für das Strafverfahren zuständig sei. Sie führen sinngemäss aus, dass die schriftliche Drohung anfangs September eine Wiederholung der mündlichen vom 5. Juli 2012 gewesen sei. Ausfüh- rungsort der mündlichen Drohung sei Z. (VS), und derjenige der schriftli- chen Drohung Y. (GR) gewesen. Da die Anzeige und somit die erste Ver- folgungshandlung im Kanton Wallis erfolgte, sei dieser gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung zuständig.
1.3 Gemäss dem in Art. 29 Abs. 1 StPO statuierten Vereinigungsprinzip wer- den Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teil- nahme (lit. b) vorliegt. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol-
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gungshandlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Ver- dächtigter gilt als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von entsprechenden Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung ver- dächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüg- lich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).
1.4 Vorliegend ist nicht aktenkundig, dass C. wegen Drohung, angeblich be- gangen am 5. Juli 2012 in Z., durch eine Strafbehörde verfolgt wird. Ent- sprechend vermag die Behauptung, dass C. die Beschwerdeführerin dort bedroht haben soll, im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss auf die Ge- richtsstandsfrage zu nehmen. Folglich bleiben die Behörden des Kantons Graubünden für die Verfolgung und Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig.
1.5 Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ein Antragsdelikt ist, wobei das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt (Art. 31 StGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbro- chen und nicht erstreckt werden kann. Der Tag, an dem die Frist beginnt, wird nicht mitgezählt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 31 StGB N. 1 ff.). Vorliegend wurde der Täter dem Opfer angeblich am
5. Juli 2012 bekannt. Die Antragsfrist hätte somit am 6. Juli 2012 zu laufen begonnen und wäre am 6. Oktober 2012 abgelaufen. Es wird nicht geltend gemacht, dass innerhalb der Frist ein Strafantrag gestellt worden sei. Damit entfällt auch die Strafverfolgung für die angebliche Drohung vom
5. Juli 2012, und sie ist auch aus diesem Grunde nicht gerichtsstandsrele- vant.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gaëtan Coutaz - Staatsanwaltschaft Graubünden - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.