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BG.2019.31

Bundesstrafgericht · 2019-07-30 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "StA/BE") eröffnete am 8. Januar 2019 eine Strafuntersuchung wegen strafbaren Vorbereitungs- handlungen (Art. 260bis StGB; BA 19 32 / ZAG). Sie betraf eine unbekannte Täterschaft, welche im Darknet das Pseudonym "B." und die E-Mail Adresse "C." verwendet habe. Die Täterschaft habe sich gegenüber einem verdeck- ten Fahnder nach einem möglichen Kauf von mehreren Feuerwaffen mit Lie- ferung in die Schweiz erkundigt.

Im Kanton Waadt begannen die Ermittlungen auf dem Polizeiposten von Z. (VD). Im dortigen Verteilzentrum der Schweizer Post (Centre Courrier Y. [VD]) werden in der "Clinique des lettres" nicht zustellbare Briefsendun- gen geöffnet. Werden dabei Substanzen gefunden, so wird der Posten ein- geschaltet. Dort fielen von Ende 2017 bis April 2018 sechs ähnliche, nicht zustellbare Briefe auf. Der Antrag des zuständigen Polizeikorporals vom

26. April 2018, Meldung an die Betäubungsmittelbrigade zu erstatten, lehnte sein zuständiger Gebietsverantwortlicher ab, genehmigte jedoch eine Spu- renanalyse. Diese ergab am 7. August 2018 kein Resultat. Inzwischen trafen 11 neue Briefe ein. Am 23. August 2018 wandte sich der Korporal an die Kantonspolizei Zürich, um den einzig bekannten Adressaten (C.) der sechs Briefe einvernehmen zu lassen. Die Einvernahme fand am 21. September 2018 statt. Die Aussagen von C. deuteten darauf hin, dass er gegen Bitcoin Ketamin auf der Darknetseite "E." gekauft habe.

B. Am 30. Januar 2019 nahm die Kantonspolizei Bern A. (nachfolgend auch der Beschuldigte) anlässlich einer vermeintlichen Waffenübergabe im Bahnhof Bern fest. Die StA/BE setzte die Strafuntersuchung gegen ihn fort und dehnte sie am 31. Januar 2019 aus auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Be- täubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Es bestehe der Verdacht, A. habe, als grösster Verkäufer aus der Schweiz, im grossen Stil Betäubungsmittel im Darknet verkauft. Er wird verdächtigt, auf der Darknet-Plattform "E." seit Sep- tember 2017 bis ca. Fr. 700'000.-- umgesetzt zu haben. Am 30. Januar und

5. Februar 2019 führte die StA/BE Hausdurchsuchungen im Kanton Waadt durch.

C. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern versetzte A. am 1. Februar 2019 in Untersuchungshaft. Am 15. März 2019 verlängerte das Gericht die

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Untersuchungshaft bis 12. Juni 2019. Die StA/BE beantragte am 5. Juni 2019 die Verlängerung bis 12. September 2019. Der Tatverdacht in Bezug auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) hatte sich nicht er- härtet; die StA/BE geht von einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch die Art des vorgesehenen Erwerbs aus.

D. Die StA/BE stellte am 14. Februar 2019 zwei Rechtshilfeersuchen nach Deutschland bezüglich dort sichergestellter Sendungen an A. Sie ordnete weiter die Durchsuchung von Online-Accounts an und beantragte Postüber- wachungen. A. wurde im Kanton Bern (inkl. vor Zwangsmassnahmengericht) vom 30. Januar bis 29. Mai 2019 insgesamt neun Mal einvernommen. Die Kantonspolizei führte weiter vom 4. Februar bis 8. April 2019 insgesamt zehn Einvernahmen im Umfeld von A. sowie bei Adressaten von Sendungen durch.

E. Der Verteidiger von A., Rechtsanwalt Urs Hofer, beantragte am 24. April 2019 der StA/BE, das Verfahren an den Kanton Waadt zu überweisen. Die Betäubungsmitteldelikte seien dort schwerpunktmässig verübt worden (Lausanne, X. (VD), Yverdon). Ebenso sprächen die persönlichen Verhält- nisse von A. (Wohnsitz, Muttersprache) für die Überweisung.

Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Mai 2019 erklärte sich die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt am

10. Mai 2019 mit der Berner Zuständigkeit einverstanden. Sie wies zugleich darauf hin, selbst auch ein Strafverfahren gegen "B." zu führen. Der Gendar- merie-Posten Z. (VD) habe 17 Sendungen mit Betäubungsmitteln und Ana- loga erfasst. Falls die Spurenauswertung ebenfalls auf A. hindeute, werde der Kanton Waadt einen Meinungsaustausch zur Bestimmung des Gericht- stands einleiten. Die StA/BE teilte Rechtsanwalt Urs Hofer durch Schreiben vom 16. Mai 2019 mit, das Verfahren in Abweichung vom gesetzlichen Ge- richtsstand übernommen zu haben.

F. Dagegen erhob A. am 27. Mai 2019 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und das Verfahren BA 19 32 sei an den Kanton Waadt zu überweisen."

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt beantragt am 3. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Der Kanton Bern hielt am 12. Juni 2019

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dafür, die eigene Zuständigkeit sei festzustellen und die Beschwerde abzu- weisen (act. 5). Die Replik von A. vom 27. Juni 2019 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 7). Sie wurde den anderen Parteien am 23. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständig- keit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom

23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Be- schwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des

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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlungen stellen z.B. die Ent- gegennahme einer Strafanzeige oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung dar (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 171 ff.).

E. 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der ordentliche Gerichtsstand (Art. 34 Abs. 1 StPO) im Kanton Waadt liegt: Die Strafuntersuchungen betreffen qua- lifizierte Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 BetMG), begangen via Inter- net. Die Mindeststrafandrohung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, verbunden mit der Möglichkeit einer Geldstrafe. Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) sieht demgegenüber (nur) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Be- urteilung von Internetstraftatbeständen ist primär anhand des Ausführungs- ortes zu bestimmen (TPF 2017 170 E. 2.3.3). Dieser liegt für die Betäubungs- mitteldelikte nach heutigem Aktenstand im Kanton Waadt (Lausanne, X. (VD), Yverdon). Auch die ersten Ermittlungshandlungen fanden im Kanton Waadt statt (Polizeiposten von Z. (VD), Ende 2017). Die Kantone Bern und Waadt haben den Kanton Bern für zuständig erklärt. Sie sind damit vom or- dentlichen Gerichtsstand abgewichen.

E. 2.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch, Art. 38 Abs. 1 StPO) einen andern als den in den Art. 31- 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen ge- setzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt trif- tige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).

E. 2.4 Der Beschuldigte beruft sich auf den ordentlichen Gerichtsstand und wendet sich gegen die Festlegung eines abweichenden Gerichtsstands im Kanton Bern durch die beteiligten Staatsanwaltschaften. Der Schwerpunkt der delik- tischen Tätigkeit liege im Kanton Waadt, wo der Beschuldigte auch wohne. Dort seien auch die Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Mutter- sprache des Beschuldigten sei Französisch und er verstehe kein Deutsch. Auch die meisten Auskunftspersonen sprächen französisch. So müsse stets

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mit Übersetzungen gearbeitet werden, was Fehlerquellen öffne und das Ver- fahren komplizierter mache. Sodann gehe es im Verfahren im Kanton Waadt ebenfalls um den Verkäufer "B." auf der Plattform "E.". Dies schaffe Doppel- spurigkeiten (act. 1, 7).

E. 2.5 Der Kanton Waadt weist darauf hin, dass die Untersuchung bisher aus- schliesslich im Kanton Bern geführt worden sei. Es bestehe dort auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt. Der Kanton Bern erklärt, das gesamte Ausmass der Delikte und die Zuständigkeit des Kantons Waadt habe sich erst im Ver- lauf des Verfahrens ergeben. Das Verfahren stehe mittlerweile kurz vor dem Abschluss. Der Kanton Bern bringt weiter vor, es handle sich um ein kom- plexes Verfahren im Bereich des Waffen- und Drogenhandels im Darknet. Seine Staatsanwaltschaft für besondere Verfahren habe umfangreiche Er- mittlungen getätigt und kenne die Besonderheiten des Einzelfalles, insbe- sondere die Gesamtheit der Tathandlungen und deren Zusammenhänge. Die übernehmende Behörde müsste einen unverhältnismässig grossen Zeit- aufwand betreiben, um auf denselben Wissensstand zu gelangen. Sämtliche bisherigen Ermittlungshandlungen seien in Deutsch erfolgt. Eine Überset- zung sei nur bei einem Wechsel der Zuständigkeit notwendig (act. 4, 5).

E. 2.6 Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich am 10. Mai 2019 darauf ge- einigt, dass die im Kanton Bern geführten Verfahren dort verbleiben. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Verfahren im Kanton Waadt mit demjenigen im Kanton Bern zusammenzuhängen scheint (Verkäufer "B."). Der Kanton Waadt bringt vor, noch kein Gerichtsstandsverfahren ein- leiten zu können. Solche Abklärungen haben freilich prioritär zu erfolgen. Die beteiligten Staatsanwaltschaften werden nur schwerlich um eine Bereini- gung der Verfahren (wohl durch Vereinigung) herumkommen.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, insoweit er die Gerichts- standsvereinbarung und die Fortführung des Verfahrens im Kanton Bern be- anstandet. Im Kanton Bern besteht ein örtlicher Anknüpfungspunkt: Der Ver- such der Waffenübergabe fand im Hauptbahnhof Bern statt. Auch das mil- dere Delikt, vorliegend das Waffendelikt im Verhältnis zum Betäubungsmit- teldelikt, kann einen örtlichen Anknüpfungspunkt schaffen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 360–362). Der Kanton Bern hat sein Strafverfahren zügig voran- getrieben, wobei sich die Gerichtsstandsfrage erst im Verlaufe des Verfah- rens ergab. Auch der Beschuldigte reichte die Gerichtsstandseingabe erst am 24. April 2019 ein, mithin nach den meisten Einvernahmen. Es wider- spräche dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO), die Ermittlungsunterlagen und -ergebnisse – darunter 19 Einvernahmeprotokolle

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– nun dem Kanton Waadt zu übergeben. Dies umso mehr, als dass das Ber- ner Verfahren offenbar schon weit fortgeschritten ist (dazu BAUMGARTNER, a.a.O., S. 356), und sich der Beschuldigte in Haft befindet (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Was die französische Muttersprache der Beteiligten betrifft, so stellen die Vorschriften der Strafprozessordnung (Art. 68, 76–79 StPO) eine kor- rekte Protokollierung sicher. Auch war die Verteidigung (mit Ausnahme der polizeilichen Befragung in Lausanne vom 4. Februar 2019) bei den Einver- nahmen vertreten. Es wäre weiter nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte im Kanton Bern nur erschwert verteidigt werden könnte. Die Staatsanwaltschaf- ten haben den Gerichtsstand mithin aus sachlichen, triftigen Gründen und damit zulässigerweise im Kanton Bern festgelegt. Die Rügen gehen fehl.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, 2. KANTON WAADT, Ministère public central, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.31

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "StA/BE") eröffnete am 8. Januar 2019 eine Strafuntersuchung wegen strafbaren Vorbereitungs- handlungen (Art. 260bis StGB; BA 19 32 / ZAG). Sie betraf eine unbekannte Täterschaft, welche im Darknet das Pseudonym "B." und die E-Mail Adresse "C." verwendet habe. Die Täterschaft habe sich gegenüber einem verdeck- ten Fahnder nach einem möglichen Kauf von mehreren Feuerwaffen mit Lie- ferung in die Schweiz erkundigt.

Im Kanton Waadt begannen die Ermittlungen auf dem Polizeiposten von Z. (VD). Im dortigen Verteilzentrum der Schweizer Post (Centre Courrier Y. [VD]) werden in der "Clinique des lettres" nicht zustellbare Briefsendun- gen geöffnet. Werden dabei Substanzen gefunden, so wird der Posten ein- geschaltet. Dort fielen von Ende 2017 bis April 2018 sechs ähnliche, nicht zustellbare Briefe auf. Der Antrag des zuständigen Polizeikorporals vom

26. April 2018, Meldung an die Betäubungsmittelbrigade zu erstatten, lehnte sein zuständiger Gebietsverantwortlicher ab, genehmigte jedoch eine Spu- renanalyse. Diese ergab am 7. August 2018 kein Resultat. Inzwischen trafen 11 neue Briefe ein. Am 23. August 2018 wandte sich der Korporal an die Kantonspolizei Zürich, um den einzig bekannten Adressaten (C.) der sechs Briefe einvernehmen zu lassen. Die Einvernahme fand am 21. September 2018 statt. Die Aussagen von C. deuteten darauf hin, dass er gegen Bitcoin Ketamin auf der Darknetseite "E." gekauft habe.

B. Am 30. Januar 2019 nahm die Kantonspolizei Bern A. (nachfolgend auch der Beschuldigte) anlässlich einer vermeintlichen Waffenübergabe im Bahnhof Bern fest. Die StA/BE setzte die Strafuntersuchung gegen ihn fort und dehnte sie am 31. Januar 2019 aus auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Be- täubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Es bestehe der Verdacht, A. habe, als grösster Verkäufer aus der Schweiz, im grossen Stil Betäubungsmittel im Darknet verkauft. Er wird verdächtigt, auf der Darknet-Plattform "E." seit Sep- tember 2017 bis ca. Fr. 700'000.-- umgesetzt zu haben. Am 30. Januar und

5. Februar 2019 führte die StA/BE Hausdurchsuchungen im Kanton Waadt durch.

C. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern versetzte A. am 1. Februar 2019 in Untersuchungshaft. Am 15. März 2019 verlängerte das Gericht die

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Untersuchungshaft bis 12. Juni 2019. Die StA/BE beantragte am 5. Juni 2019 die Verlängerung bis 12. September 2019. Der Tatverdacht in Bezug auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) hatte sich nicht er- härtet; die StA/BE geht von einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch die Art des vorgesehenen Erwerbs aus.

D. Die StA/BE stellte am 14. Februar 2019 zwei Rechtshilfeersuchen nach Deutschland bezüglich dort sichergestellter Sendungen an A. Sie ordnete weiter die Durchsuchung von Online-Accounts an und beantragte Postüber- wachungen. A. wurde im Kanton Bern (inkl. vor Zwangsmassnahmengericht) vom 30. Januar bis 29. Mai 2019 insgesamt neun Mal einvernommen. Die Kantonspolizei führte weiter vom 4. Februar bis 8. April 2019 insgesamt zehn Einvernahmen im Umfeld von A. sowie bei Adressaten von Sendungen durch.

E. Der Verteidiger von A., Rechtsanwalt Urs Hofer, beantragte am 24. April 2019 der StA/BE, das Verfahren an den Kanton Waadt zu überweisen. Die Betäubungsmitteldelikte seien dort schwerpunktmässig verübt worden (Lausanne, X. (VD), Yverdon). Ebenso sprächen die persönlichen Verhält- nisse von A. (Wohnsitz, Muttersprache) für die Überweisung.

Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Mai 2019 erklärte sich die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt am

10. Mai 2019 mit der Berner Zuständigkeit einverstanden. Sie wies zugleich darauf hin, selbst auch ein Strafverfahren gegen "B." zu führen. Der Gendar- merie-Posten Z. (VD) habe 17 Sendungen mit Betäubungsmitteln und Ana- loga erfasst. Falls die Spurenauswertung ebenfalls auf A. hindeute, werde der Kanton Waadt einen Meinungsaustausch zur Bestimmung des Gericht- stands einleiten. Die StA/BE teilte Rechtsanwalt Urs Hofer durch Schreiben vom 16. Mai 2019 mit, das Verfahren in Abweichung vom gesetzlichen Ge- richtsstand übernommen zu haben.

F. Dagegen erhob A. am 27. Mai 2019 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und das Verfahren BA 19 32 sei an den Kanton Waadt zu überweisen."

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt beantragt am 3. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Der Kanton Bern hielt am 12. Juni 2019

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dafür, die eigene Zuständigkeit sei festzustellen und die Beschwerde abzu- weisen (act. 5). Die Replik von A. vom 27. Juni 2019 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 7). Sie wurde den anderen Parteien am 23. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständig- keit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom

23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Be- schwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des

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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlungen stellen z.B. die Ent- gegennahme einer Strafanzeige oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung dar (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 171 ff.). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der ordentliche Gerichtsstand (Art. 34 Abs. 1 StPO) im Kanton Waadt liegt: Die Strafuntersuchungen betreffen qua- lifizierte Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 BetMG), begangen via Inter- net. Die Mindeststrafandrohung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, verbunden mit der Möglichkeit einer Geldstrafe. Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) sieht demgegenüber (nur) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Be- urteilung von Internetstraftatbeständen ist primär anhand des Ausführungs- ortes zu bestimmen (TPF 2017 170 E. 2.3.3). Dieser liegt für die Betäubungs- mitteldelikte nach heutigem Aktenstand im Kanton Waadt (Lausanne, X. (VD), Yverdon). Auch die ersten Ermittlungshandlungen fanden im Kanton Waadt statt (Polizeiposten von Z. (VD), Ende 2017). Die Kantone Bern und Waadt haben den Kanton Bern für zuständig erklärt. Sie sind damit vom or- dentlichen Gerichtsstand abgewichen.

2.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch, Art. 38 Abs. 1 StPO) einen andern als den in den Art. 31- 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen ge- setzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt trif- tige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Ge- richtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).

2.4 Der Beschuldigte beruft sich auf den ordentlichen Gerichtsstand und wendet sich gegen die Festlegung eines abweichenden Gerichtsstands im Kanton Bern durch die beteiligten Staatsanwaltschaften. Der Schwerpunkt der delik- tischen Tätigkeit liege im Kanton Waadt, wo der Beschuldigte auch wohne. Dort seien auch die Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Mutter- sprache des Beschuldigten sei Französisch und er verstehe kein Deutsch. Auch die meisten Auskunftspersonen sprächen französisch. So müsse stets

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mit Übersetzungen gearbeitet werden, was Fehlerquellen öffne und das Ver- fahren komplizierter mache. Sodann gehe es im Verfahren im Kanton Waadt ebenfalls um den Verkäufer "B." auf der Plattform "E.". Dies schaffe Doppel- spurigkeiten (act. 1, 7).

2.5 Der Kanton Waadt weist darauf hin, dass die Untersuchung bisher aus- schliesslich im Kanton Bern geführt worden sei. Es bestehe dort auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt. Der Kanton Bern erklärt, das gesamte Ausmass der Delikte und die Zuständigkeit des Kantons Waadt habe sich erst im Ver- lauf des Verfahrens ergeben. Das Verfahren stehe mittlerweile kurz vor dem Abschluss. Der Kanton Bern bringt weiter vor, es handle sich um ein kom- plexes Verfahren im Bereich des Waffen- und Drogenhandels im Darknet. Seine Staatsanwaltschaft für besondere Verfahren habe umfangreiche Er- mittlungen getätigt und kenne die Besonderheiten des Einzelfalles, insbe- sondere die Gesamtheit der Tathandlungen und deren Zusammenhänge. Die übernehmende Behörde müsste einen unverhältnismässig grossen Zeit- aufwand betreiben, um auf denselben Wissensstand zu gelangen. Sämtliche bisherigen Ermittlungshandlungen seien in Deutsch erfolgt. Eine Überset- zung sei nur bei einem Wechsel der Zuständigkeit notwendig (act. 4, 5).

2.6 Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich am 10. Mai 2019 darauf ge- einigt, dass die im Kanton Bern geführten Verfahren dort verbleiben. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Verfahren im Kanton Waadt mit demjenigen im Kanton Bern zusammenzuhängen scheint (Verkäufer "B."). Der Kanton Waadt bringt vor, noch kein Gerichtsstandsverfahren ein- leiten zu können. Solche Abklärungen haben freilich prioritär zu erfolgen. Die beteiligten Staatsanwaltschaften werden nur schwerlich um eine Bereini- gung der Verfahren (wohl durch Vereinigung) herumkommen.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, insoweit er die Gerichts- standsvereinbarung und die Fortführung des Verfahrens im Kanton Bern be- anstandet. Im Kanton Bern besteht ein örtlicher Anknüpfungspunkt: Der Ver- such der Waffenübergabe fand im Hauptbahnhof Bern statt. Auch das mil- dere Delikt, vorliegend das Waffendelikt im Verhältnis zum Betäubungsmit- teldelikt, kann einen örtlichen Anknüpfungspunkt schaffen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 360–362). Der Kanton Bern hat sein Strafverfahren zügig voran- getrieben, wobei sich die Gerichtsstandsfrage erst im Verlaufe des Verfah- rens ergab. Auch der Beschuldigte reichte die Gerichtsstandseingabe erst am 24. April 2019 ein, mithin nach den meisten Einvernahmen. Es wider- spräche dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO), die Ermittlungsunterlagen und -ergebnisse – darunter 19 Einvernahmeprotokolle

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– nun dem Kanton Waadt zu übergeben. Dies umso mehr, als dass das Ber- ner Verfahren offenbar schon weit fortgeschritten ist (dazu BAUMGARTNER, a.a.O., S. 356), und sich der Beschuldigte in Haft befindet (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Was die französische Muttersprache der Beteiligten betrifft, so stellen die Vorschriften der Strafprozessordnung (Art. 68, 76–79 StPO) eine kor- rekte Protokollierung sicher. Auch war die Verteidigung (mit Ausnahme der polizeilichen Befragung in Lausanne vom 4. Februar 2019) bei den Einver- nahmen vertreten. Es wäre weiter nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte im Kanton Bern nur erschwert verteidigt werden könnte. Die Staatsanwaltschaf- ten haben den Gerichtsstand mithin aus sachlichen, triftigen Gründen und damit zulässigerweise im Kanton Bern festgelegt. Die Rügen gehen fehl.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung (jeweils vorab per Fax) an

- Rechtsanwalt Urs Hofer - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministère public central du Canton de Vaud, Cellule for et entraide

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).