Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Kanton Aargau) übernahm mit Ver- fügung vom 1. Oktober 2018 ein Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Anfrage vom 24. September 2018). Es ging dabei um Vorkommnisse anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 8. August 2018 im Kanton Aargau. A. hatte diesbezüglich im Kanton Bern die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Dro- hung (Art. 180 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) sowie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) angezeigt.
Am 29. Oktober 2018 reichte A. zur Verkehrskontrolle vom 8. August 2018 auch bei den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übernahm das Verfahren mit Verfü- gung vom 29. Oktober 2018.
A. hatte wegen der gleichen Verkehrskontrolle bereits am 14. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anzeige erstattet.
B. A. gelangte gegen die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Oktober 2018 am 6. Oktober 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (Verfahren BG.2018.39). Die Verfah- rensübernahme vom 29. Oktober 2018 focht sie am 2. November 2018 an (Verfahren BG.2018.54). Sie beantragt, es sei die Zuständigkeit der neutra- len, unabhängigen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern festzustel- len. Zugleich beantragt sie im Verfahren BG.2018.54 die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren BP. 2018.66).
C. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm das Verfahren mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 nicht an die Hand. Dagegen führte A. am 21. Oktober 2018 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau.
D. Auf Aufforderungen der Beschwerdekammer vom 9. Oktober und 7. Novem- ber 2018 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Akten am
19. Oktober und 9. November 2018 ein.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Übernahmeverfü- gen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ergingen im gleichen Verfahren, betreffen den gleichen Vorfall und die gleichen Personen. Die Verfahren BG.2018.39 (Kanton Bern) und BG.2018.54 (Kanton Basel-Landschaft) sind daher zu vereinigen.
E. 2.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständig- keit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom
23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Geschädigte der Strafuntersuchung (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), hat jedoch in ihren Strafanzeigen ausdrücklich auf die Stellung als Privatklägerin (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO) verzichtet. Damit ist sie aber auch nicht Partei der Strafuntersuchung (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit nicht legitimiert, Beschwerde gegen eine Gerichtsstands- verfügung zu erheben (vgl. Art. 41 Abs. 2 StPO). Damit kann offen bleiben, ob vorliegend ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Auf die Beschwerde gegen die Gerichtsstandsverfügungen vom 1. Oktober und
29. Oktober 2018 ist damit nicht einzutreten.
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E. 2.3 Nicht einzutreten ist auch auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin. Sie erwähnt in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2018 (Verfahren BG.2018.39) Vorkommnisse ab dem Jahr 2001, begangen durch verschie- dene Personen, darunter Mitglieder von Behörden des Kantons Aargau (so ein Gemeindeammann, die Polizei). Es seien dabei Körperverletzungen, Nö- tigung, Drohung, Verleumdung, Begünstigung sowie Amtsmissbrauch be- gangen worden. Die Vorwürfe gründen in verschiedenen Ereignissen im Kanton Aargau. So gehe es um das Verhalten und Verletzungen ihres Soh- nes in der Schule und ausserhalb und einen Besuch auf einem Polizeiposten nach Aufhängen von Plakaten. Diese Themen sind nicht Gegenstand der Gerichtsstandsverfügungen und daher nicht Teil des vorliegenden Verfah- rens.
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt im Verfahren BG.2018.54 die unentgeltli- che Rechtspflege. Diese ist in der Strafprozessordnung nur für die Privatklä- gerschaft vorgesehen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Ohnehin besteht vorlie- gend keine Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechtspflege, da die Erhebung einer Beschwerde bei fehlender Beschwerdelegitimation aussichtslos ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Würdigung der massgebenden Verhältnisse auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren BG.2018.39 und BG.2018.54 werden vereinigt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
3. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BG.2018.39, BG.2018.54 Nebenverfahren:BP.2018.66
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Kanton Aargau) übernahm mit Ver- fügung vom 1. Oktober 2018 ein Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Anfrage vom 24. September 2018). Es ging dabei um Vorkommnisse anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 8. August 2018 im Kanton Aargau. A. hatte diesbezüglich im Kanton Bern die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Dro- hung (Art. 180 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) sowie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) angezeigt.
Am 29. Oktober 2018 reichte A. zur Verkehrskontrolle vom 8. August 2018 auch bei den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übernahm das Verfahren mit Verfü- gung vom 29. Oktober 2018.
A. hatte wegen der gleichen Verkehrskontrolle bereits am 14. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anzeige erstattet.
B. A. gelangte gegen die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Oktober 2018 am 6. Oktober 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (Verfahren BG.2018.39). Die Verfah- rensübernahme vom 29. Oktober 2018 focht sie am 2. November 2018 an (Verfahren BG.2018.54). Sie beantragt, es sei die Zuständigkeit der neutra- len, unabhängigen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern festzustel- len. Zugleich beantragt sie im Verfahren BG.2018.54 die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren BP. 2018.66).
C. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm das Verfahren mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 nicht an die Hand. Dagegen führte A. am 21. Oktober 2018 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau.
D. Auf Aufforderungen der Beschwerdekammer vom 9. Oktober und 7. Novem- ber 2018 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Akten am
19. Oktober und 9. November 2018 ein.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
- 3 -
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Übernahmeverfü- gen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ergingen im gleichen Verfahren, betreffen den gleichen Vorfall und die gleichen Personen. Die Verfahren BG.2018.39 (Kanton Bern) und BG.2018.54 (Kanton Basel-Landschaft) sind daher zu vereinigen.
2.
2.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständig- keit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom
23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Geschädigte der Strafuntersuchung (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), hat jedoch in ihren Strafanzeigen ausdrücklich auf die Stellung als Privatklägerin (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO) verzichtet. Damit ist sie aber auch nicht Partei der Strafuntersuchung (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit nicht legitimiert, Beschwerde gegen eine Gerichtsstands- verfügung zu erheben (vgl. Art. 41 Abs. 2 StPO). Damit kann offen bleiben, ob vorliegend ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Auf die Beschwerde gegen die Gerichtsstandsverfügungen vom 1. Oktober und
29. Oktober 2018 ist damit nicht einzutreten.
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2.3 Nicht einzutreten ist auch auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin. Sie erwähnt in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2018 (Verfahren BG.2018.39) Vorkommnisse ab dem Jahr 2001, begangen durch verschie- dene Personen, darunter Mitglieder von Behörden des Kantons Aargau (so ein Gemeindeammann, die Polizei). Es seien dabei Körperverletzungen, Nö- tigung, Drohung, Verleumdung, Begünstigung sowie Amtsmissbrauch be- gangen worden. Die Vorwürfe gründen in verschiedenen Ereignissen im Kanton Aargau. So gehe es um das Verhalten und Verletzungen ihres Soh- nes in der Schule und ausserhalb und einen Besuch auf einem Polizeiposten nach Aufhängen von Plakaten. Diese Themen sind nicht Gegenstand der Gerichtsstandsverfügungen und daher nicht Teil des vorliegenden Verfah- rens.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt im Verfahren BG.2018.54 die unentgeltli- che Rechtspflege. Diese ist in der Strafprozessordnung nur für die Privatklä- gerschaft vorgesehen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Ohnehin besteht vorlie- gend keine Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechtspflege, da die Erhebung einer Beschwerde bei fehlender Beschwerdelegitimation aussichtslos ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Würdigung der massgebenden Verhältnisse auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren BG.2018.39 und BG.2018.54 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 21. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit Rücksendung der einge- reichten Verfahrensakten - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.