Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt seit dem 11. Dezember 2013 ein Strafverfahren (ST.13.04743) gegen A. wegen Betrugs. Sie hat seitdem eine Reihe von Strafverfahren gegen A. vom Kanton Bern übernom- men (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 lit. A, B).
Nach Gerichtsstandsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. September 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn am 25. September 2018 den Gerichtsstand für eine weitere Strafuntersuchung wegen Betruges. Es ging hier darum, ähnlich wie schon in früheren Übernahmen, dass A. Rechnung für Dachdecker-Leistungen ge- stellt habe, ohne dass diese durch seine Firma zuvor ansatzweise ausgeführt worden seien. Es sei auch kein entsprechender Auftrag erteilt worden (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 31. Juli 2018).
B. Gegen die Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Solothurn (Verfügung vom 25. September 2018) erhob A. persönlich am 5. Oktober 2018 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung dieser Verfügung. Er begrün- dete dies einmal damit, dass die Vorwürfe keine strafrechtliche Relevanz hätten. Andererseits lägen sämtliche betroffenen Objekte ausserhalb des Kantons Solothurn. Sodann sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1).
Das Gericht ersuchte die beteiligten Kantone am 9. Oktober 2018 um Einrei- chung der Akten des Gerichtsstandsverfahrens. Der Kanton Bern reichte die Akten am 11. Oktober 2018 ein, der Kanton Solothurn am 15. Oktober 2018 (act. 4, 5).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Um- kehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständig- keit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom
23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat seit dem kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 E. 2 Kenntnis von der soeben dargestellten Rechtslage. Es muss ihm daher auch als juristischem Laien klar gewesen sein, dass zunächst das Überweisungsverfahren durch- zuführen gewesen wäre. Hat er sich dennoch dafür entschieden, die Be- schwerde am 5. Oktober 2018 direkt beim Gericht zu erheben, so kann er nicht in guten Treuen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch Un- terlassung des Überweisungsverfahrens rügen. Vorliegend hat der Kanton Solothurn, soweit der Beschwerdekammer be- kannt, bereits mindestens fünf Verfahren vom Kanton Bern übernommen. Geht es beim vorliegenden Verfahren ebenfalls um Betrug gestützt auf einen sehr ähnlichen Sachverhalt, so erwiese sich eine Rückweisung zwecks Durchführung des Überweisungsverfahrens als leere Formalität. Sie ent- spräche sodann auch nicht einem Antrag des Beschwerdeführers. Von einer Rückweisung ist daher vorliegend abzusehen.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Be- schwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlungen stellen z.B. die Ent- gegennahme einer Strafanzeige oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung dar (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 171 ff.).
E. 2.2 Sowohl beim Berner Verfahren als auch beim Solothurner Verfahren geht es um Betrug (Art. 146 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Der Kanton Solothurn eröffnete sein Verfahren am 11. Dezember 2013. Es wurde am
9. Januar 2014 im Strafregister eingetragen (Auszug vom 21. Januar 2016, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 E. 3.2). Das Strafverfahren im Kanton Solothurn wurde damit klar vor dem Berner Verfahren eröffnet. Das übernommene Verfahren betrifft Handlungen ab dem Frühjahr 2017. Damit wird das übernommene Berner Verfahren im Kan- ton Solothurn am ordentlichen Gerichtsstand der ersten Verfolgungshand- lungen geführt (Art. 34 Abs. 1 StPO, sog. forum praeventionis).
E. 2.3 Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. obige litera B), noch ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder soweit erkennbar seine persön- lichen Verhältnisse rechtfertigen im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO ein Ab- weichen vom ordentlichen Gerichtsstand. Ebenso wenig sind dafür andere triftige Gründe erkennbar. Damit gehen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Übernahmeverfügung vom 25. September 2018 der Staatsanwalt- schaft Solothurn offensichtlich fehl. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.40
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt seit dem 11. Dezember 2013 ein Strafverfahren (ST.13.04743) gegen A. wegen Betrugs. Sie hat seitdem eine Reihe von Strafverfahren gegen A. vom Kanton Bern übernom- men (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 lit. A, B).
Nach Gerichtsstandsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. September 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn am 25. September 2018 den Gerichtsstand für eine weitere Strafuntersuchung wegen Betruges. Es ging hier darum, ähnlich wie schon in früheren Übernahmen, dass A. Rechnung für Dachdecker-Leistungen ge- stellt habe, ohne dass diese durch seine Firma zuvor ansatzweise ausgeführt worden seien. Es sei auch kein entsprechender Auftrag erteilt worden (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 31. Juli 2018).
B. Gegen die Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Solothurn (Verfügung vom 25. September 2018) erhob A. persönlich am 5. Oktober 2018 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung dieser Verfügung. Er begrün- dete dies einmal damit, dass die Vorwürfe keine strafrechtliche Relevanz hätten. Andererseits lägen sämtliche betroffenen Objekte ausserhalb des Kantons Solothurn. Sodann sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1).
Das Gericht ersuchte die beteiligten Kantone am 9. Oktober 2018 um Einrei- chung der Akten des Gerichtsstandsverfahrens. Der Kanton Bern reichte die Akten am 11. Oktober 2018 ein, der Kanton Solothurn am 15. Oktober 2018 (act. 4, 5).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Um- kehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständig- keit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom
23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer hat seit dem kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 E. 2 Kenntnis von der soeben dargestellten Rechtslage. Es muss ihm daher auch als juristischem Laien klar gewesen sein, dass zunächst das Überweisungsverfahren durch- zuführen gewesen wäre. Hat er sich dennoch dafür entschieden, die Be- schwerde am 5. Oktober 2018 direkt beim Gericht zu erheben, so kann er nicht in guten Treuen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch Un- terlassung des Überweisungsverfahrens rügen. Vorliegend hat der Kanton Solothurn, soweit der Beschwerdekammer be- kannt, bereits mindestens fünf Verfahren vom Kanton Bern übernommen. Geht es beim vorliegenden Verfahren ebenfalls um Betrug gestützt auf einen sehr ähnlichen Sachverhalt, so erwiese sich eine Rückweisung zwecks Durchführung des Überweisungsverfahrens als leere Formalität. Sie ent- spräche sodann auch nicht einem Antrag des Beschwerdeführers. Von einer Rückweisung ist daher vorliegend abzusehen.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Be- schwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlungen stellen z.B. die Ent- gegennahme einer Strafanzeige oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung dar (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 171 ff.).
2.2 Sowohl beim Berner Verfahren als auch beim Solothurner Verfahren geht es um Betrug (Art. 146 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Der Kanton Solothurn eröffnete sein Verfahren am 11. Dezember 2013. Es wurde am
9. Januar 2014 im Strafregister eingetragen (Auszug vom 21. Januar 2016, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 E. 3.2). Das Strafverfahren im Kanton Solothurn wurde damit klar vor dem Berner Verfahren eröffnet. Das übernommene Verfahren betrifft Handlungen ab dem Frühjahr 2017. Damit wird das übernommene Berner Verfahren im Kan- ton Solothurn am ordentlichen Gerichtsstand der ersten Verfolgungshand- lungen geführt (Art. 34 Abs. 1 StPO, sog. forum praeventionis).
2.3 Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. obige litera B), noch ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder soweit erkennbar seine persön- lichen Verhältnisse rechtfertigen im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO ein Ab- weichen vom ordentlichen Gerichtsstand. Ebenso wenig sind dafür andere triftige Gründe erkennbar. Damit gehen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Übernahmeverfügung vom 25. September 2018 der Staatsanwalt- schaft Solothurn offensichtlich fehl. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn, mit Rücksendung der einge- reichten Verfahrensakten - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.