Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Januar 2020 Strafanzeige ein gegen vier Mitarbeitende (darunter den Leiter) des Unter- suchungsgefängnisses in Z. (BS) wegen Amtsmissbrauchs.
A. schildert in der Strafanzeige, er sei vom 3. Dezember 2019, 14.30 Uhr, bis 4. Dezember 2019, 06.00 Uhr, zu Unrecht in Einzelhaft versetzt worden. Er sei dafür gewaltsam ausgezogen worden. Durch Androhung von Gewalt und ernstlicher Nachteile wie einer Fesselung sei er gezwungen worden, völ- lig nackt auf dem Boden zu liegen, ohne Decke und ohne Matratze. Es sei ihm Trinkwasser und das Löschen des Lichtes in der Zelle verweigert wor- den. Erst nach stundenlangem Weinen und Hilferufen habe er gegen 4.00 Uhr morgens zumindest die Decke wiedererhalten, da er vor Kälte ge- zittert habe. A. berichtet, diese 16 Stunden in Angst und Schrecken verbracht zu haben. Er sei davon traumatisiert. Er habe die Interaktionen mit dem Per- sonal als sadistische sexuelle Unterwerfung und Folter erlebt. Weiter sei er verbal sowie durch unrichtige Tatsachen in einem Rapport ehrverletzend be- handelt worden.
B. Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA/BS") zu. Mit Gerichtsstandsverfü- gung vom 7. Februar 2020 übernahm die StA/BS das Verfahren. Dagegen wandte sich A. am 24. Februar 2020 mit Beschwerde an das Bundesstrafge- richt. Er verlangte dabei insbesondere, das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug weiterzuführen. Die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts leitete seine Eingabe daher zuständigkeitshal- ber der StA/BS zu (UZ.2020.16): Art. 41 Abs. 1 StPO sieht vor, in diesen Fällen zunächst das Überweisungsverfahren durchzuführen. Die StA/BS hielt am 9. März 2020 mit begründeter Gerichtsstandsverfügung an ihrer Zu- ständigkeit fest.
C. Dagegen gelangte A. am 26. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt namentlich, (1) die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; (2) es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug für zuständig zu erklären; (3) sollte die StA/BS das Verfahren weiterfüh- ren, sei sie zu verpflichten, ihm einen Rechtsbeistand zu bestellen und ihm ein faires Verfahren zu gewähren; (4) es seien die notwendigen Beweismittel zu erheben, um die Rechtsverletzung festzustellen.
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Die Staatsanwaltschaften des Kantons Zug (6. April 2020) und Basel-Stadt (8. April 2020) verzichteten je auf eine Beschwerdeantwort. Dies wurde A. am 15. April 2020 zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die Beschwerdekammer prüft in Gerichtsstandsverfahren die Frage, welche Behörde für die Strafuntersuchung zuständig ist. Sie ist für weitere Anord- nungen (namentlich Weisungen an die Untersuchungsbehörde) vorliegend nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 1.3 Ansonsten ist auf die Beschwerde einzutreten: Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige erstattet. Er legt darin namentlich dar, durch Amtsmissbrauch geschädigt worden zu sein. Er ist damit legitimiert, Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung in der Strafuntersuchung zu erheben (vgl. Art. 105
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Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die vom Beschwerdeführer angezeigten Handlungen seien von Staatsange- stellten schwerpunktmässig vom 3. bis 4. Dezember 2019 im Untersu- chungsgefängnis in Z. (BS) verübt worden. Gemäss der Strafanzeige liegt also der Tatort und somit der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Basel- Stadt. Damit sind die Behörden dieses Kantons zur Strafverfolgung zustän- dig. Triftige Gründe, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Art. 40 Abs. 3 StPO), fehlen vorliegend. Insbesondere ist die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt, entgegen der impliziten Auffassung des Beschwerdefüh- rers, selbst daran interessiert, Vorwürfe in den Untersuchungsgefängnissen unabhängig aufzuklären.
E. 2.3 Zusammenfassend ist der Kanton Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe der Strafanzeige von A. abzuklären. Die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
A., zurzeit im Untersuchungsgefängnis Bostadel, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.11
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Sachverhalt:
A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Januar 2020 Strafanzeige ein gegen vier Mitarbeitende (darunter den Leiter) des Unter- suchungsgefängnisses in Z. (BS) wegen Amtsmissbrauchs.
A. schildert in der Strafanzeige, er sei vom 3. Dezember 2019, 14.30 Uhr, bis 4. Dezember 2019, 06.00 Uhr, zu Unrecht in Einzelhaft versetzt worden. Er sei dafür gewaltsam ausgezogen worden. Durch Androhung von Gewalt und ernstlicher Nachteile wie einer Fesselung sei er gezwungen worden, völ- lig nackt auf dem Boden zu liegen, ohne Decke und ohne Matratze. Es sei ihm Trinkwasser und das Löschen des Lichtes in der Zelle verweigert wor- den. Erst nach stundenlangem Weinen und Hilferufen habe er gegen 4.00 Uhr morgens zumindest die Decke wiedererhalten, da er vor Kälte ge- zittert habe. A. berichtet, diese 16 Stunden in Angst und Schrecken verbracht zu haben. Er sei davon traumatisiert. Er habe die Interaktionen mit dem Per- sonal als sadistische sexuelle Unterwerfung und Folter erlebt. Weiter sei er verbal sowie durch unrichtige Tatsachen in einem Rapport ehrverletzend be- handelt worden.
B. Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA/BS") zu. Mit Gerichtsstandsverfü- gung vom 7. Februar 2020 übernahm die StA/BS das Verfahren. Dagegen wandte sich A. am 24. Februar 2020 mit Beschwerde an das Bundesstrafge- richt. Er verlangte dabei insbesondere, das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug weiterzuführen. Die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts leitete seine Eingabe daher zuständigkeitshal- ber der StA/BS zu (UZ.2020.16): Art. 41 Abs. 1 StPO sieht vor, in diesen Fällen zunächst das Überweisungsverfahren durchzuführen. Die StA/BS hielt am 9. März 2020 mit begründeter Gerichtsstandsverfügung an ihrer Zu- ständigkeit fest.
C. Dagegen gelangte A. am 26. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt namentlich, (1) die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; (2) es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug für zuständig zu erklären; (3) sollte die StA/BS das Verfahren weiterfüh- ren, sei sie zu verpflichten, ihm einen Rechtsbeistand zu bestellen und ihm ein faires Verfahren zu gewähren; (4) es seien die notwendigen Beweismittel zu erheben, um die Rechtsverletzung festzustellen.
- 3 -
Die Staatsanwaltschaften des Kantons Zug (6. April 2020) und Basel-Stadt (8. April 2020) verzichteten je auf eine Beschwerdeantwort. Dies wurde A. am 15. April 2020 zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde miss- achtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerdekammer prüft in Gerichtsstandsverfahren die Frage, welche Behörde für die Strafuntersuchung zuständig ist. Sie ist für weitere Anord- nungen (namentlich Weisungen an die Untersuchungsbehörde) vorliegend nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
1.3 Ansonsten ist auf die Beschwerde einzutreten: Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige erstattet. Er legt darin namentlich dar, durch Amtsmissbrauch geschädigt worden zu sein. Er ist damit legitimiert, Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung in der Strafuntersuchung zu erheben (vgl. Art. 105
- 4 -
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
2.2 Die vom Beschwerdeführer angezeigten Handlungen seien von Staatsange- stellten schwerpunktmässig vom 3. bis 4. Dezember 2019 im Untersu- chungsgefängnis in Z. (BS) verübt worden. Gemäss der Strafanzeige liegt also der Tatort und somit der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Basel- Stadt. Damit sind die Behörden dieses Kantons zur Strafverfolgung zustän- dig. Triftige Gründe, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Art. 40 Abs. 3 StPO), fehlen vorliegend. Insbesondere ist die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt, entgegen der impliziten Auffassung des Beschwerdefüh- rers, selbst daran interessiert, Vorwürfe in den Untersuchungsgefängnissen unabhängig aufzuklären.
2.3 Zusammenfassend ist der Kanton Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe der Strafanzeige von A. abzuklären. Die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., unter Rückgabe der Beilagen zur Beschwerde (Originale) - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.