Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien; Überweisungsverfahren; rechtliches Gehör.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2013 179 179 Beschuldigte in der Hand, sein Verfahren nicht zu verlängern. Der Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren insgesamt wird dadurch nicht zwingend wesentlich verzögert.
Im Übrigen macht es Sinn, wenn Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren den gleichen Regeln folgen, nicht zuletzt weil mit dem Strafverfahren ein Entscheid über eine Leistungspflicht verknüpft sein kann (Art. 69 Abs. 2 und 70 Abs. 1 VStrR).
3.9 Zusammenfassend ist die vom Gesetzgeber ursprünglich gehegte Vereinheitlichungsabsicht nach wie vor eine aktuelle. Dem kann nur ein Verständnis von Art. 31 Abs. 1 VStrR als ein dynamischer Verweis auf die aktuelle Fassung gerecht werden. Wird in begründeten Fällen vom Fristenstillstand abgewichen, so erfolgt dies ausdrücklich. Der Grundsatz des Fristenstillstands im Verwaltungsverfahren erlitte durch die Ausnahme des VStrR eine empfindliche Einschränkung. Strafrechtliche Erwägungen gebieten nicht, eine solche Einschränkung in Kauf zu nehmen. Daraus folgt, dass für Einsprachen gegen Strafbescheide nach Art. 62 ff. VStrR der Fristenstillstand (Gerichtsferien) gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG Anwendung findet.
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25. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Kanton Basel-Stadt und Kanton Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2013 (BG.2013.20)
Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien; Überweisungsverfahren; rechtliches Gehör.
Art. 41 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV
Bevor eine Verfahrenspartei den Gerichtsstand anfechten kann, muss sie bei der befassten Strafbehörde die Überweisung des Falles an die nach ihrer Ansicht zuständige Strafbehörde beantragen (E. 1.1–1.2).
Anerkennt eine Strafbehörde nach einem Meinungsaustausch ihre Zuständigkeit direkt mittels Verfügung, so muss sie diese in der Regel – um
TPF 2013 179 180 nicht das rechtliche Gehör der Parteien zu verletzen – nach einer beantragten Überweisung überprüfen und neu entscheiden (E. 1.4).
Contestation du for par les parties; procédure de transmission; droit d'être entendu.
Art. 41 CPP, art. 29 al. 2 Cst.
Avant qu'une partie ne puisse contester le for, elle doit solliciter auprès de l'autorité en charge de la procédure pénale la transmission de l'affaire à l'autorité pénale qu'elle considère compétente (consid. 1.1–1.2).
Si, après un échange de vues, une autorité pénale admet sa compétence directement au moyen d'une ordonnance, elle doit, en règle générale, vérifier celle-là à nouveau après une requête de transmission et prendre une nouvelle décision, afin de ne pas violer le droit des parties d'être entendues (consid. 1.4).
Contestazione di foro formulata dalle parti; procedura di trasferimento; diritto di essere sentito.
Art. 41 CPP, art. 29 cpv. 2 Cost.
Prima di poter impugnare il foro la parte deve richiedere all'autorità che si occupa del caso il trasferimento dell'incarto all'autorità di perseguimento penale che la parte stessa ritiene competente (consid. 1.1–1.2).
Se un'autorità penale, dopo uno scambio di opinioni, ricononosce direttamente la sua competenza mediante decisione, ma poi riceve una richiesta di trasferimento, essa deve di regola esaminarla e decidere nuovamente, per non violare il diritto di essere sentito delle parti (consid. 1.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 15. Mai 2013 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Basel-Stadt. Sie erbat um die Übernahme eines Strafverfahrens. Nach anfänglicher Ablehnung im internen Meinungsaustausch erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am
16. Juli 2013 direkt eine anfechtbare Gerichtsstandsverfügung an die Verfahrensparteien und übernahm das Verfahren. Diese Verfügung wurde bei der Beschwerdekammer angefochten.
Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde ein und wies sie ab.
TPF 2013 179 181 Aus den Erwägungen:
1. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom
23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1).
Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1.2 Dass zunächst stets die Überweisung verlangt werden muss, ist sachgerecht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.19 vom
30. Juli 2013; KUHN, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 41 N. 3). Es dient der Beschleunigung des Verfahrens, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinandersetzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (KUHN, a.a.O.; im Ergebnis gleich FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 41 N. 8 und SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 5).
1.4 Da kein Überweisungsverfahren durchgeführt wurde, wäre auf die Beschwerde an sich nicht einzutreten. Indes handelte der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügung vom 16. Juli 2013 gemäss, auf deren Richtigkeit er hier vertrauen durfte (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Sind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, ist daher auf die Beschwerde einzutreten, wenngleich die Verfügung ergangen ist, ohne den Beschwerdeführer anzuhören. Eine Gehörsverletzung ist in Einzelfällen wie dem vorliegenden heilbar (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; TPF 2005 177 E. 2.3; Art. 393 Abs. 2 StPO zur Kognition), doch wird inskünftig das Überweisungsverfahren durchzuführen sein, auch wenn eine Staatsanwaltschaft direkt eine Übernahmeverfügung erlässt – jedenfalls
TPF 2013 182 182 wenn sie zuvor die Partei(en) weder anhörte noch ihnen die Gerichtsstandskorrespondenz mitteilte.
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26. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Eid- genössische Zollverwaltung gegen A. AG vom 5. Dezember 2013 (BE.2013.8)
Verwaltungsstrafrecht; Entsiegelung; Verwertung von Zufallsfunden.
Art. 50 Abs. 3 VStrR
Anders als Art. 234 StPO, der die Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Strafverfahren regelt, fehlt im VStrR eine entsprechende Bestimmung. Es ist daher in Analogie auf die rechtliche Situation abzustellen, die vor Inkrafttreten der StPO in den meisten Kantonen mit Bezug auf Zufallsfunde galt. Nur wenige Kantone hatten in ihren Strafprozessordnungen die Zufallsfunde im Zusammenhang mit Durchsuchungen geregelt. Die diesbezüglich vorhandene (allerdings spärliche) kantonale Rechtsprechung weist auf eine grundsätzliche Verwertbarkeit von Zufallsfunden auch ohne gesetzliche Grundlage hin (E. 2.2–2.4).
Droit pénal administratif; levée des scellés; utilisation de découvertes fortuites.
Art. 50 al. 3 DPA
Contrairement à l'art. 234 CPP qui règle le sort des découvertes fortuites dans la procédure pénale, une disposition correspondante fait défaut dans le DPA. Il sied dès lors de se fonder, par analogie, sur la situation juridique ayant prévalu dans la plupart des cantons par rapport aux découvertes fortuites avant l'entrée en vigueur du CPP. Quelques rares cantons seulement avaient réglé dans leurs codes de procédure pénale le sort de découvertes fortuites faites dans le contexte de perquisitions. La jurisprudence cantonale (au demeurant rare) existant à ce sujet se réfère à une utilisabilité de principe de découvertes fortuites même sans base légale (consid. 2.2–2.4).