Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 13. Januar 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, Kanton Aargau (nachfolgend „Staatsanwaltschaft AG“), eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (act. 10.1). Mit Schreiben vom 28. März 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft AG an die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwaltschaft ZG“) und er- suchte diese um Übernahme des Verfahrens (act. 10.3). Mit Verfügung vom 6. April 2011 anerkannte die Staatsanwaltschaft ZG ihre Zuständigkeit und übernahm das Strafverfahren (act. 3.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 15. April 2011 an das Bundes- strafgericht und beantragt sinngemäss, das Verfahren sei nicht an den Kanton Zug zu übertragen, sondern dieses sei vom Kanton AG zu führen (act. 1). Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 ersuchte das Bundesstrafgericht A. um Begründung seiner Beschwerde (act. 4). Am 13. Mai 2011 reichte A. eine Begründung ein und wiederholt sinngemäss seine Anträge (act. 5).
Die Oberstaatsanwaltschaft AG wie auch die Staatsanwaltschaft ZG ver- zichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am all-
- 3 -
fälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 40 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung ent- sprechender Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Be- schwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Mit der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ZG vom 6. April 2011 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Übernahmeverfügung Kenntnis von Verhandlungen über den Gerichtsstand zwischen dem Kan- ton Aargau und dem Kanton Zug hatte, weswegen er sich dagegen auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte zur Wehr setzen, bzw. einen dies- bezüglichen Antrag hätte stellen können. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO wurde eingehalten. Gemäss dem Gesagten ist auf die Beschwerde somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Art. 31 StPO setzt sich mit der Festlegung des Gerichtsstandes für eine Einzeltat eines Einzeltäters auseinander. Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt worden ist (forum delicti commissi), geht allen anderen Gerichtsständen vor (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 8; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 448; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 340 StGB N. 1; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 12). Für die Kasuistik kann auf die Rechtsprechung zu Art. 340 aStGB, welcher durch Art. 31 StPO ersetzt wurde, zurückgegriffen werden (BAR- TETZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 7). Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB ist am Erfüllungsort, d.h. am Wohnsitz des Gläubigers zu verfolgen (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 340 StGB N. 11 mit Hinweis auf BGE 98 IV 205 E. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass im Kanton Aargau be- reits ein Verfahren laufe, welches auch die Frage der Vernachlässigung
- 4 -
von Unterhaltspflichten umfassen würde (act. 1 und 5). Er übersieht dabei, dass es sich hierbei nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Schei- dungsverfahren bzw. allenfalls auch um ein Rentenfestsetzungsverfahren (act. 5.1), mithin um zivilrechtliche Verfahren handelt. Straf- und Zivilverfah- ren können jedoch, da ihnen vollkommen andere Prinzipien zugrunde lie- gen, mit der Ausnahme von Adhäsionsprozessen, nicht vereinigt werden. Anhaltspunkte, wonach im Kanton Aargau gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren läuft, sind nicht gegeben.
2.3 Das der Beschwerde zugrunde liegende Strafverfahren betrifft den Tatbe- stand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (act. 3.1). Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers wurde im Urteil vom 25. Oktober 2007 des Gerichtspräsidiums Laufenburg im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens festgelegt. Unterhaltsbe- rechtigte ist B., welche in Z. (ZG) ihren Wohnsitz hat (act. 10.2, S. 1 und S. 26). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist der Straftatbestand der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB am Erfüllungsort, d.h. am Wohnsitz des Gläubigers, zu verfolgen. Demnach ist, in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO, der Kanton Zug zur Strafverfolgung betreffend des Vorhalts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zuständig und hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht übernommen.
2.4 Vorliegend sind überdies keine Gründe für das nur ausnahmsweise zuläs- sige Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht.
2.5 Gemäss dem Gesagten steht fest, dass der Kanton Zug zur Verfolgung des Straftatbestandes der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer zuständig ist und sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist, weswegen sie abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Be- schwerdeführer folglich Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am all-
- 3 -
fälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 40 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung ent- sprechender Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Be- schwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Mit der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ZG vom 6. April 2011 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Übernahmeverfügung Kenntnis von Verhandlungen über den Gerichtsstand zwischen dem Kan- ton Aargau und dem Kanton Zug hatte, weswegen er sich dagegen auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte zur Wehr setzen, bzw. einen dies- bezüglichen Antrag hätte stellen können. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO wurde eingehalten. Gemäss dem Gesagten ist auf die Beschwerde somit einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Art. 31 StPO setzt sich mit der Festlegung des Gerichtsstandes für eine Einzeltat eines Einzeltäters auseinander. Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt worden ist (forum delicti commissi), geht allen anderen Gerichtsständen vor (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 8; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 448; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 340 StGB N. 1; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 12). Für die Kasuistik kann auf die Rechtsprechung zu Art. 340 aStGB, welcher durch Art. 31 StPO ersetzt wurde, zurückgegriffen werden (BAR- TETZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 7). Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB ist am Erfüllungsort, d.h. am Wohnsitz des Gläubigers zu verfolgen (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 340 StGB N. 11 mit Hinweis auf BGE 98 IV 205 E. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass im Kanton Aargau be- reits ein Verfahren laufe, welches auch die Frage der Vernachlässigung
- 4 -
von Unterhaltspflichten umfassen würde (act. 1 und 5). Er übersieht dabei, dass es sich hierbei nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Schei- dungsverfahren bzw. allenfalls auch um ein Rentenfestsetzungsverfahren (act. 5.1), mithin um zivilrechtliche Verfahren handelt. Straf- und Zivilverfah- ren können jedoch, da ihnen vollkommen andere Prinzipien zugrunde lie- gen, mit der Ausnahme von Adhäsionsprozessen, nicht vereinigt werden. Anhaltspunkte, wonach im Kanton Aargau gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren läuft, sind nicht gegeben.
E. 2.3 Das der Beschwerde zugrunde liegende Strafverfahren betrifft den Tatbe- stand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (act. 3.1). Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers wurde im Urteil vom 25. Oktober 2007 des Gerichtspräsidiums Laufenburg im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens festgelegt. Unterhaltsbe- rechtigte ist B., welche in Z. (ZG) ihren Wohnsitz hat (act. 10.2, S. 1 und S. 26). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist der Straftatbestand der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB am Erfüllungsort, d.h. am Wohnsitz des Gläubigers, zu verfolgen. Demnach ist, in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO, der Kanton Zug zur Strafverfolgung betreffend des Vorhalts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zuständig und hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht übernommen.
E. 2.4 Vorliegend sind überdies keine Gründe für das nur ausnahmsweise zuläs- sige Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht.
E. 2.5 Gemäss dem Gesagten steht fest, dass der Kanton Zug zur Verfolgung des Straftatbestandes der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer zuständig ist und sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist, weswegen sie abzuweisen ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Be- schwerdeführer folglich Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Joséphine Contu und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.8
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 13. Januar 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, Kanton Aargau (nachfolgend „Staatsanwaltschaft AG“), eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (act. 10.1). Mit Schreiben vom 28. März 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft AG an die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwaltschaft ZG“) und er- suchte diese um Übernahme des Verfahrens (act. 10.3). Mit Verfügung vom 6. April 2011 anerkannte die Staatsanwaltschaft ZG ihre Zuständigkeit und übernahm das Strafverfahren (act. 3.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 15. April 2011 an das Bundes- strafgericht und beantragt sinngemäss, das Verfahren sei nicht an den Kanton Zug zu übertragen, sondern dieses sei vom Kanton AG zu führen (act. 1). Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 ersuchte das Bundesstrafgericht A. um Begründung seiner Beschwerde (act. 4). Am 13. Mai 2011 reichte A. eine Begründung ein und wiederholt sinngemäss seine Anträge (act. 5).
Die Oberstaatsanwaltschaft AG wie auch die Staatsanwaltschaft ZG ver- zichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am all-
- 3 -
fälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 40 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung ent- sprechender Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Be- schwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Mit der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ZG vom 6. April 2011 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Übernahmeverfügung Kenntnis von Verhandlungen über den Gerichtsstand zwischen dem Kan- ton Aargau und dem Kanton Zug hatte, weswegen er sich dagegen auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte zur Wehr setzen, bzw. einen dies- bezüglichen Antrag hätte stellen können. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO wurde eingehalten. Gemäss dem Gesagten ist auf die Beschwerde somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Art. 31 StPO setzt sich mit der Festlegung des Gerichtsstandes für eine Einzeltat eines Einzeltäters auseinander. Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt worden ist (forum delicti commissi), geht allen anderen Gerichtsständen vor (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 8; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 448; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 340 StGB N. 1; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 12). Für die Kasuistik kann auf die Rechtsprechung zu Art. 340 aStGB, welcher durch Art. 31 StPO ersetzt wurde, zurückgegriffen werden (BAR- TETZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 7). Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB ist am Erfüllungsort, d.h. am Wohnsitz des Gläubigers zu verfolgen (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 340 StGB N. 11 mit Hinweis auf BGE 98 IV 205 E. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass im Kanton Aargau be- reits ein Verfahren laufe, welches auch die Frage der Vernachlässigung
- 4 -
von Unterhaltspflichten umfassen würde (act. 1 und 5). Er übersieht dabei, dass es sich hierbei nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Schei- dungsverfahren bzw. allenfalls auch um ein Rentenfestsetzungsverfahren (act. 5.1), mithin um zivilrechtliche Verfahren handelt. Straf- und Zivilverfah- ren können jedoch, da ihnen vollkommen andere Prinzipien zugrunde lie- gen, mit der Ausnahme von Adhäsionsprozessen, nicht vereinigt werden. Anhaltspunkte, wonach im Kanton Aargau gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren läuft, sind nicht gegeben.
2.3 Das der Beschwerde zugrunde liegende Strafverfahren betrifft den Tatbe- stand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (act. 3.1). Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers wurde im Urteil vom 25. Oktober 2007 des Gerichtspräsidiums Laufenburg im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens festgelegt. Unterhaltsbe- rechtigte ist B., welche in Z. (ZG) ihren Wohnsitz hat (act. 10.2, S. 1 und S. 26). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist der Straftatbestand der Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB am Erfüllungsort, d.h. am Wohnsitz des Gläubigers, zu verfolgen. Demnach ist, in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO, der Kanton Zug zur Strafverfolgung betreffend des Vorhalts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zuständig und hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht übernommen.
2.4 Vorliegend sind überdies keine Gründe für das nur ausnahmsweise zuläs- sige Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht.
2.5 Gemäss dem Gesagten steht fest, dass der Kanton Zug zur Verfolgung des Straftatbestandes der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer zuständig ist und sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist, weswegen sie abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Be- schwerdeführer folglich Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
- 5 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 6. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.