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BG.2012.33

Bundesstrafgericht · 2012-11-28 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Stiftung A. reichte mit Schreiben vom 5. Juli 2012 bei der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen un- lauteren Wettbewerbs ein. Gemäss der Strafanzeige habe die Täterschaft im April 2012 per Fax Offertenformulare für ein nicht näher beschriebenes "B.-Verzeichnis" an diverse Unternehmen sowie Privatpersonen versandt und dabei insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p und q des Bundesgeset- zes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verstossen (act. 1.1).

B. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Gerichtsstandsanfrage an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.6), welche die Anfrage praxisgemäss und ohne ver- tieftes Aktenstudium am 2. August 2012 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Prüfung der Verfahrensübernahme weiterleitete (act. 5.1). Die zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland lehnte das Er- suchen mit Antwortschreiben vom 7. August 2012 ab (act. 1.7).

C. In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom

13. August 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im vorliegenden Fall zur Strafverfolgung für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrem Ant- wortschreiben, auf das Gesuch des Kantons Basel-Stadt vom 13. Au- gust 2012 um Bestimmung des Gerichtsstandes sei nicht einzutreten, eventualiter sei der darin gestellte Antrag, die Strafbehörde des Kantons Zürich zur Strafverfolgung für zuständig zu erklären, abzuweisen (act. 5). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Au- gust 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichts- standskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichts- standskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen wer- den (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 564; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2010.16 vom 14. September 2010; BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2)

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei in- terkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der

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Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Im Kanton Zürich steht diese Befugnis der Ober- staatsanwaltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gelangte nach Abklärungen hinsichtlich der verwendeten Rufnummern an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und ersuchte diese um Übernahme des hängigen Strafverfahrens (act. 1.6). In der Folge leitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich das Ersuchen zur Prüfung an die innerkantonal betroffene Staatsan- waltschaft See/Oberland weiter. Für den Fall der Ablehnung des Gerichts- standes wies sie die regionale Staatsanwaltschaft an, die anfragende Be- hörde darauf hinzuweisen, dass sie sich gegebenenfalls an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu wenden hätte, falls sie mit der Ablehnung der Übernahme nicht einverstanden sei. Dieses Schreiben ging in Kopie an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 3.1). Nach dem ableh- nenden Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland - auf welchem der vorerwähnte Hinweis fehlte - unterliess es die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt allerdings, sich zur Fortsetzung des Meinungsaustausches an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu wenden. Vielmehr gelangte sie direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Demnach hat die gemäss Gesetz zuständige Behörde des Gesuchsgeg- ners, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, bei der interkantona- len Klärung des Gerichtsstands sich nicht zum vorliegenden Gerichts- standskonflikt geäussert.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt macht nun geltend, sie habe aufgrund des fehlenden Hinweises auf dem Ablehnungsschreiben der Staatsanwalt- schaft See/Oberland den Meinungsaustausch für abgeschlossen betrach- ten dürfen (act. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Kenntnis vom Schreiben der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 3.1) und wusste somit, an wen sie sich nach erfolgter Ablehnung wen- den musste, andererseits geht aus Ziffer 14 der Empfehlungen zur Be- stimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 26. No- vember 2009 eindeutig hervor, dass der abschliessende Meinungsaus- tausch zwischen den Kantonen auf jene Behörde ausgedehnt werden muss, welche den ersuchten Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten wird. Die diesbezüglich legitimierten Stellen sind dem Behördenverzeichnis

- 5 -

der KSBS zu entnehmen. Gemäss diesem Verzeichnis sind auf Seiten des Gesuchsgegners bei Gerichtsstandsfragen die Staatsanwaltschaft bzw. Ju- gendstaatsanwaltschaft für die Anerkennung zuständig und die Ober- staatsanwaltschaft ist kantonale Instanz bei Anständen. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wissen müssen, dass der Gesuchsgegner, wie auch mehrere andere Kantone (vgl. Behördenverzeichnis KSBS), einen zweistufigen Meinungsaustausch vorsieht, bevor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen werden kann.

E. 1.5 Nach dem Gesagten liegt kein abgeschlossener Meinungsaustausch und damit auch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht.

E. 1.6 Im Übrigen hat wohl auch kein Meinungsaustausch mit allen ernstlich in Frage kommenden Kantonen stattgefunden. Da offenbar anhand der bishe- rigen Erkenntnisse kein Handlungsort bestimmbar ist, subsidiär zwar meh- rere Erfolgsorte in Frage kommen, aber unklar ist, wo - wenn überhaupt - bereits Verfahren hängig sind, könnte die Beschwerdekammer den Ge- richtsstandskonflikt aufgrund der vorliegenden Akten zurzeit materiell nicht beurteilen.

Für die Schwergewichtsüberlegungen des Gesuchstellers fehlt es vorder- hand bereits an der vorausgesetzten grossen Anzahl von bisher in Frage stehenden Delikten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.15 vom

23. Mai 2012, E. 3.3; BG.2012.9 vom 10. Mai 2012, E. 3.2 in fine; BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Ungeklärt ist zurzeit auch, in welchem Kanton das erste Delikt erfolgte respektive wo der erste Fax ein- gegangen ist (vgl. FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 29 in fine m.H. auf BGE 128 IV 216 E. 3).

E. 1.7 Dementsprechend hat der Gesuchsteller zur Klärung des Gerichtsstands zuerst einmal einen vollständigen Meinungsaustausch zumindest mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - allenfalls auch mit weiteren Kantonen - durchzuführen.

E. 2 Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2012.33

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Stiftung A. reichte mit Schreiben vom 5. Juli 2012 bei der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen un- lauteren Wettbewerbs ein. Gemäss der Strafanzeige habe die Täterschaft im April 2012 per Fax Offertenformulare für ein nicht näher beschriebenes "B.-Verzeichnis" an diverse Unternehmen sowie Privatpersonen versandt und dabei insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p und q des Bundesgeset- zes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verstossen (act. 1.1).

B. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Gerichtsstandsanfrage an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.6), welche die Anfrage praxisgemäss und ohne ver- tieftes Aktenstudium am 2. August 2012 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Prüfung der Verfahrensübernahme weiterleitete (act. 5.1). Die zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland lehnte das Er- suchen mit Antwortschreiben vom 7. August 2012 ab (act. 1.7).

C. In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom

13. August 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im vorliegenden Fall zur Strafverfolgung für zuständig zu erklären (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrem Ant- wortschreiben, auf das Gesuch des Kantons Basel-Stadt vom 13. Au- gust 2012 um Bestimmung des Gerichtsstandes sei nicht einzutreten, eventualiter sei der darin gestellte Antrag, die Strafbehörde des Kantons Zürich zur Strafverfolgung für zuständig zu erklären, abzuweisen (act. 5). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Au- gust 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Sämtliche ernstlich in Frage kommenden Kantone müssen unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichts- standskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichts- standskonflikt vor und die Beschwerdekammer kann nicht angerufen wer- den (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 564; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2010.16 vom 14. September 2010; BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2)

1.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei in- terkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der

- 4 -

Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Im Kanton Zürich steht diese Befugnis der Ober- staatsanwaltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).

1.4 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gelangte nach Abklärungen hinsichtlich der verwendeten Rufnummern an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und ersuchte diese um Übernahme des hängigen Strafverfahrens (act. 1.6). In der Folge leitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich das Ersuchen zur Prüfung an die innerkantonal betroffene Staatsan- waltschaft See/Oberland weiter. Für den Fall der Ablehnung des Gerichts- standes wies sie die regionale Staatsanwaltschaft an, die anfragende Be- hörde darauf hinzuweisen, dass sie sich gegebenenfalls an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu wenden hätte, falls sie mit der Ablehnung der Übernahme nicht einverstanden sei. Dieses Schreiben ging in Kopie an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 3.1). Nach dem ableh- nenden Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland - auf welchem der vorerwähnte Hinweis fehlte - unterliess es die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt allerdings, sich zur Fortsetzung des Meinungsaustausches an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu wenden. Vielmehr gelangte sie direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Demnach hat die gemäss Gesetz zuständige Behörde des Gesuchsgeg- ners, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, bei der interkantona- len Klärung des Gerichtsstands sich nicht zum vorliegenden Gerichts- standskonflikt geäussert.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt macht nun geltend, sie habe aufgrund des fehlenden Hinweises auf dem Ablehnungsschreiben der Staatsanwalt- schaft See/Oberland den Meinungsaustausch für abgeschlossen betrach- ten dürfen (act. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Kenntnis vom Schreiben der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 3.1) und wusste somit, an wen sie sich nach erfolgter Ablehnung wen- den musste, andererseits geht aus Ziffer 14 der Empfehlungen zur Be- stimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 26. No- vember 2009 eindeutig hervor, dass der abschliessende Meinungsaus- tausch zwischen den Kantonen auf jene Behörde ausgedehnt werden muss, welche den ersuchten Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten wird. Die diesbezüglich legitimierten Stellen sind dem Behördenverzeichnis

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der KSBS zu entnehmen. Gemäss diesem Verzeichnis sind auf Seiten des Gesuchsgegners bei Gerichtsstandsfragen die Staatsanwaltschaft bzw. Ju- gendstaatsanwaltschaft für die Anerkennung zuständig und die Ober- staatsanwaltschaft ist kantonale Instanz bei Anständen. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wissen müssen, dass der Gesuchsgegner, wie auch mehrere andere Kantone (vgl. Behördenverzeichnis KSBS), einen zweistufigen Meinungsaustausch vorsieht, bevor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen werden kann.

1.5 Nach dem Gesagten liegt kein abgeschlossener Meinungsaustausch und damit auch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht.

1.6 Im Übrigen hat wohl auch kein Meinungsaustausch mit allen ernstlich in Frage kommenden Kantonen stattgefunden. Da offenbar anhand der bishe- rigen Erkenntnisse kein Handlungsort bestimmbar ist, subsidiär zwar meh- rere Erfolgsorte in Frage kommen, aber unklar ist, wo - wenn überhaupt - bereits Verfahren hängig sind, könnte die Beschwerdekammer den Ge- richtsstandskonflikt aufgrund der vorliegenden Akten zurzeit materiell nicht beurteilen.

Für die Schwergewichtsüberlegungen des Gesuchstellers fehlt es vorder- hand bereits an der vorausgesetzten grossen Anzahl von bisher in Frage stehenden Delikten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.15 vom

23. Mai 2012, E. 3.3; BG.2012.9 vom 10. Mai 2012, E. 3.2 in fine; BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Ungeklärt ist zurzeit auch, in welchem Kanton das erste Delikt erfolgte respektive wo der erste Fax ein- gegangen ist (vgl. FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 29 in fine m.H. auf BGE 128 IV 216 E. 3).

1.7 Dementsprechend hat der Gesuchsteller zur Klärung des Gerichtsstands zuerst einmal einen vollständigen Meinungsaustausch zumindest mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - allenfalls auch mit weiteren Kantonen - durchzuführen.

2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 28. November 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.