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BG.2022.11

Bundesstrafgericht · 2022-05-11 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 13. September 2021 wurde bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige erhoben gegen einen unbekannten Täter und eine unbekannte Täterin we- gen eines am 11. September 2021 in einer Filiale der D. in Z./BS begange- nen Ladendiebstahls (Deliktssumme Fr. 1'377.50). Diesbezüglich konnten in der Folge A. und B. als mutmassliche Mittäter ermittelt werden (Akten Staats- anwaltschaft Basel-Stadt VT.2021.017687, Faszikel «Zur Sache»). Am

4. Oktober 2021 wurde bei der Kantonspolizei Zürich ein am 30. Septem- ber 2021 in einer Filiale der E. in Y./ZH verübter Ladendiebstahl zur Anzeige gebracht (Deliktssumme Fr. 1'098.75). Als mutmassliche Täterinnen liessen sich diesbezüglich B. und C. ermitteln (Akten Staatsanwaltschaft See/Ober- land STASO/STR/2021/10038051 [nachfolgend «Akten StASO»], Nr. 1 und 2).

B. Am 11. November 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme des gegen B. und C. wegen des in Y./ZH verübten Ladendiebstahls geführten Verfahrens (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt teilte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 15. November 2021 u.a. Folgendes mit (act. 1.2):

Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse gehören die beiden beschuldigten Personen einer ru- mänischen Gruppierung an, welche spätestens seit Ende Juli 2021 in verschiedenen Kanto- nen in der Schweiz gemeinsam (in teilweise unterschiedlicher Zusammensetzung) Diebstähle begeht.

(…) Die ersten Anzeigen gegen Mitglieder dieser Gruppierung sind jedoch im Kanton Thurgau erfolgt, nämlich am 5. August 2021 zu einem Diebstahl, begangen am 5. August 2021 z.N.d. E.-Filiale in X./TG und am 9. August 2021 zu einem Diebstahl, begangen am 5. August 2021 z.N.d. E.-Filiale in W./TG.

Im Kanton Basel-Stadt sind erstmals am 13. September 2021 im Zusammenhang mit der Gruppierung Ermittlungshandlungen vorgenommen worden. (…)

Angesichts der Anzeigechronologie habe ich das bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hän- gige Verfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Ersuchen um Verfahrensübernahme zukommen lassen.

Die Akten Ihres Verfahrens (…) leite ich zur direkten Beantwortung an Ihre Behörde an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld weiter.

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Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld teilte diesbezüglich am 23. Novem- ber 2021 u.a. mit, die Gerichtsstandsfrage sei in Bezug auf Haupttäter und Teilnehmer nicht liquid. Zudem sei festzuhalten, dass derzeit keine der tat- verdächtigen Personen in der Schweiz verfügbar sei, was die in Art. 33 Abs. 1 StPO angestrebte gemeinsame Beurteilung verunmögliche. Sie er- achte es als angezeigt, dass die Gerichtsstandsfrage erst gestellt werde, so- bald ein Gesamtüberblick über die den Beteiligten vorgeworfenen Delikte vorliege. Gleichzeitig retournierte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die ihr überlassenen Akten (act. 1.4).

Am 29. November 2021 schrieb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 1.3) in Berücksichtigung der

(…) Feststellung, dass aufgrund der unterschiedlichen personellen Zusammensetzung bei einer Vielzahl von Delikten mit teils bekannten, teils unbekannten beschuldigten Personen eine vollständige rechtsgenügliche Klärung der Täterschaft und der jeweiligen Rolle nicht möglich sein dürfte (zumal die beschuldigten Personen auch nicht greifbar sind), ist davon auszugehen, dass auch die kantonale Zuständigkeit für eine Verfolgung der Gruppierung bzw. aller sechs bekannten beschuldigten Personen nicht innert nützlicher Frist mit vernünftigem Aufwand gütlich geklärt werden kann.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sieht sich jedenfalls selbst nicht in der Pflicht, die Straf- verfolgung für sämtliche von der Gruppierung bzw. den einzelnen bekannten und unbekann- ten beschuldigten Personen begangenen Delikte zu übernehmen, zumal weder die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Basel-Stadt vorgenommen worden sind noch hier ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit vorliegt.

Die Übernahme Ihres Verfahrens wird daher abgelehnt und gleichzeitig vorgeschlagen, dass jeder Kanton sein/e Verfahren selbstständig erledigt oder allenfalls die Gerichtsstandsanfrage direkt an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt, bei der die ersten Verfolgungshandlungen gegen die jeweilige/n beschuldigte/n Person/en vorgenommen worden sind.

C. Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 1. Dezember 2021 an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte dieses unter Ver- weis auf den am 30. August 2021 in V./SG verübten und B. zur Last gelegten Diebstahl um Übernahme des Verfahrens betreffend den mutmasslich durch B. und C. in Y./ZH verübten Ladendiebstahl vom 30. September 2021 (act. 1.5). Das Untersuchungsamt Altstätten teilte diesbezüglich mit Schrei- ben vom 6. Dezember 2021 mit, das erwähnte Verfahren gegen B. sei im Schnellverfahren bereits am 31. August 2021 mit Strafbefehl abgeschlossen

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worden. Es erachte sich daher nicht zuständig, das bisher von der Staatsan- waltschaft See/Oberland geführte Verfahren zu übernehmen (act. 1.6).

D. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt B. des am 11. September 2021 in Z./BS verübten Diebstahls schul- dig (act. 1.9).

E. B. wird zwischenzeitlich verdächtigt, auch die am 22. Dezember 2021 in U./ZH, am 7. Januar 2022 in Y./ZH und am 12. Januar 2022 in T./ZH ver- übten Ladendiebstähle begangen zu haben (Deliktssumme insgesamt Fr. 4'184.50; Akten STASO Nr. 7/1, 7/2, 8 und 9).

F. Am 18. Februar 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte diese um nochma- lige Prüfung der Gerichtsstandsfrage sowie um Übernahme der Verfahren betreffend die im Kanton Zürich verübten Diebstähle (act. 1.7). Die Staats- anwaltschaft Basel-Stadt lehnte dieses Ersuchen am 22. Februar 2022 unter Hinweis auf ihren Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 ab. Ihr Verfahren sei vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht mehr relevant (act. 1.8).

G. Darauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuch vom 4. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen (B. und C.) zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Gesuchantwort vom

16. März 2022, das Gesuch abzuweisen und die Strafbehörden des Kantons Zürich zu verpflichten, die dort begangenen Straftaten zu verfolgen (act. 3). Diese Eingabe wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am

18. März 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Orga- nisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 [SG 257.120]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2 Zwischen den Parteien umstritten ist die Frage, ob das durch die Strafbehör- den des Gesuchsgegners mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 abge- schlossene Verfahren für die vorliegend vorzunehmende Bestimmung des Gerichtsstandes (noch) relevant ist oder nicht. Der Gesuchsteller macht gel- tend, dieser Strafbefehl sei nur zwei Wochen nach der Ablehnung der Über- nahme des bis dahin durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Verfahrens erfolgt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe zu diesem Zeit-

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punkt nicht ernsthaft annehmen können, der Gesuchsteller habe die Ableh- nung der Verfahrensübernahme akzeptiert (vgl. act. 1, S. 6). Der Gesuchs- gegner führt demgegenüber aus, eine Reaktion des Gesuchstellers auf sein ablehnendes Schreiben vom 29. November 2021 sei erst am 18. Februar 2022, somit erst über zweieinhalb Monate später erfolgt. Mangels zeitnaher Verlautbarung der Staatsanwaltschaft See/Oberland habe er vom Einver- ständnis zu einer selbstständigen Erledigung durch den Gesuchsteller aus- gehen dürfen (vgl. act. 3, S. 1).

E. 3.1.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.54 vom 21. März 2022 E. 3.1.1; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.1; BG.2021.41 vom 21. Ok- tober 2021 E. 2.2; BG.2021.36 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; jeweils m.w.H.).

E. 3.1.2 Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt – wie auch Art. 33 StPO (vgl. hierzu TPF 2020 58 E. 2.7 S. 62 m.w.H.) – voraus, dass die beschuldigte Person (bei interkantonalen Konstellationen) in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah- ren, 2014, S. 224 m.w.H.; TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; BG.2017.21 vom

17. Januar 2018 E. 3.1; BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.1). Art. 34 Abs. 2 StPO hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Verfahren getrennt geführt werden, wenn in einem der beteiligten Kantone im Zeitpunkt des Ge- richtsstandsverfahrens nach Art. 39–42 StPO wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. In Bezug auf Strafbefehle ist Art. 34

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Abs. 2 StPO analog anzuwenden. Dies bedeutet, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl der Einreichung einer Anklageschrift beim Gericht gleichzustellen ist. Begründen lässt sich dies damit, dass sowohl bei der Einreichung einer Anklage beim Gericht als auch beim Erlass eines Strafbefehls das Vorver- fahren im Sinne von Art. 299 ff. StPO abgeschlossen wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 227 m.w.H.). Eine teilweise Beendigung des Verfahrens (z.B. durch Strafbefehl) führt in der Regel zu keinem Abweichen der in Art. 34 Abs. 1 StPO verankerten gerichtsstandsrechtlichen Regelungen. Es darf ei- nem Kanton nicht möglich sein, durch frühzeitigen Erlass eines Strafbefehls, der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Erforschung und Beurteilung von Delikten des Angeschuldigten aus einem anderen Kan- ton zu entziehen (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 8 m.w.H.). Entsprechend bleibt der Kanton ungeachtet des bereits abgeurteilten Delikts trotzdem noch für die Verfolgung der anderwei- tig an einem anderen Ort noch hängigen Delikte zuständig (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 227 f. m.w.H.; siehe auch TPF BG.2021.8 vom 22. Juli 2021 E. 4.2.2, zur Publikation vorgesehen; Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2012.9 vom 10. Mai 2012 E. 3.2).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner erhielt am 15. November 2021 durch das Ersuchen um Verfahrensübernahme der Staatsanwaltschaft See/Oberland Kenntnis vom gleichzeitig im Kanton Zürich gegen B. (und gegen C.) geführten Verfahren (act. 1.1). Zu jenem Zeitpunkt war auch das durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B. geführte Verfahren unbestrittenermassen noch hängig. Bei dieser Ausgangslage ist der am 13. Dezember 2021, mithin lediglich 14 Tage nach Ablehnung des Ersuchens um Verfahrensübernahme (vgl. act. 1.3) erlassene Strafbefehl für die Bestimmung des Gerichtsstandes im vorliegenden Fall unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch, da der vom Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 29. November 2021 formulierte alternative Vorschlag, wonach jeder Kanton allenfalls die Gerichtsstandsan- frage direkt an die Strafverfolgungsbehörde übermittle, bei der die ersten Verfolgungshandlungen gegen die jeweilige/n beschuldigte/n Person/en vor- genommen worden seien (act. 1.3, S. 1 in fine), ausdrücklich die Möglichkeit für weitere Diskussionen zwischen den Parteien offenliess. Demnach liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die vorliegend zur Diskussion stehenden, B. und C. zur Last gelegten Delikte im Kanton Basel-Stadt, nachdem dort zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

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E. 4.1.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1 S. 41 f.; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2).

E. 4.1.2 Ein anderer triftiger Grund kann darin bestehen, dass die mit der Sache be- fasste Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrens- übernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons mehr als vier Monate untätig bleibt, ist diese Untätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben doch als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (TPF 2011 178 E. 3.2).

E. 4.2 Die Behörden des Gesuchstellers blieben nach der am 29. November 2021 erfolgten Ablehnung des Ersuchens um Verfahrensübernahme durch den Gesuchsgegner nicht einfach untätig, sondern unterbreiteten in Anbetracht des vom Gesuchsgegner formulierten Vorschlags die Zuständigkeitsfrage zunächst den Behörden des Kantons St. Gallen (act. 1.5). Die diesbezüglich abschlägige Antwort datiert vom 6. Dezember 2021 (act. 1.6). Vom 29. No- vember 2021 bis zum Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Februar 2022 vergingen zwar knapp über zweieinhalb Mo- nate. In dieser Zeit blieben die Strafbehörden des Gesuchstellers aber nicht untätig (nebst der eben erwähnten Anfrage erfolgte offenbar auch die Über- mittlung der Angelegenheit an die zur Vertretung des Gesuchstellers im Mei- nungsaustausch und vor der Beschwerdekammer zuständige Behörde). Die Zeitdauer zwischen der Ablehnung des ersten Ersuchens um Verfahrens- übernahme und dem erneuten Ersuchen durch die Oberstaatsanwaltschaft

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des Kantons Zürich überschreitet zudem den von der Rechtsprechung be- stimmten Zeitraum nicht, nach welchem von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen wäre. Anderweitige Gründe, welche im vorliegenden Fall zu einem Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand führen könnten, sind keine ersichtlich, auch nicht infolge Hinzutreten von drei weiteren Delikten nach Erlass des Strafbefehls am 13. Dezember 2021.

E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 6 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.11

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Sachverhalt:

A. Am 13. September 2021 wurde bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige erhoben gegen einen unbekannten Täter und eine unbekannte Täterin we- gen eines am 11. September 2021 in einer Filiale der D. in Z./BS begange- nen Ladendiebstahls (Deliktssumme Fr. 1'377.50). Diesbezüglich konnten in der Folge A. und B. als mutmassliche Mittäter ermittelt werden (Akten Staats- anwaltschaft Basel-Stadt VT.2021.017687, Faszikel «Zur Sache»). Am

4. Oktober 2021 wurde bei der Kantonspolizei Zürich ein am 30. Septem- ber 2021 in einer Filiale der E. in Y./ZH verübter Ladendiebstahl zur Anzeige gebracht (Deliktssumme Fr. 1'098.75). Als mutmassliche Täterinnen liessen sich diesbezüglich B. und C. ermitteln (Akten Staatsanwaltschaft See/Ober- land STASO/STR/2021/10038051 [nachfolgend «Akten StASO»], Nr. 1 und 2).

B. Am 11. November 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme des gegen B. und C. wegen des in Y./ZH verübten Ladendiebstahls geführten Verfahrens (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt teilte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 15. November 2021 u.a. Folgendes mit (act. 1.2):

Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse gehören die beiden beschuldigten Personen einer ru- mänischen Gruppierung an, welche spätestens seit Ende Juli 2021 in verschiedenen Kanto- nen in der Schweiz gemeinsam (in teilweise unterschiedlicher Zusammensetzung) Diebstähle begeht.

(…) Die ersten Anzeigen gegen Mitglieder dieser Gruppierung sind jedoch im Kanton Thurgau erfolgt, nämlich am 5. August 2021 zu einem Diebstahl, begangen am 5. August 2021 z.N.d. E.-Filiale in X./TG und am 9. August 2021 zu einem Diebstahl, begangen am 5. August 2021 z.N.d. E.-Filiale in W./TG.

Im Kanton Basel-Stadt sind erstmals am 13. September 2021 im Zusammenhang mit der Gruppierung Ermittlungshandlungen vorgenommen worden. (…)

Angesichts der Anzeigechronologie habe ich das bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hän- gige Verfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Ersuchen um Verfahrensübernahme zukommen lassen.

Die Akten Ihres Verfahrens (…) leite ich zur direkten Beantwortung an Ihre Behörde an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld weiter.

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Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld teilte diesbezüglich am 23. Novem- ber 2021 u.a. mit, die Gerichtsstandsfrage sei in Bezug auf Haupttäter und Teilnehmer nicht liquid. Zudem sei festzuhalten, dass derzeit keine der tat- verdächtigen Personen in der Schweiz verfügbar sei, was die in Art. 33 Abs. 1 StPO angestrebte gemeinsame Beurteilung verunmögliche. Sie er- achte es als angezeigt, dass die Gerichtsstandsfrage erst gestellt werde, so- bald ein Gesamtüberblick über die den Beteiligten vorgeworfenen Delikte vorliege. Gleichzeitig retournierte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die ihr überlassenen Akten (act. 1.4).

Am 29. November 2021 schrieb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 1.3) in Berücksichtigung der

(…) Feststellung, dass aufgrund der unterschiedlichen personellen Zusammensetzung bei einer Vielzahl von Delikten mit teils bekannten, teils unbekannten beschuldigten Personen eine vollständige rechtsgenügliche Klärung der Täterschaft und der jeweiligen Rolle nicht möglich sein dürfte (zumal die beschuldigten Personen auch nicht greifbar sind), ist davon auszugehen, dass auch die kantonale Zuständigkeit für eine Verfolgung der Gruppierung bzw. aller sechs bekannten beschuldigten Personen nicht innert nützlicher Frist mit vernünftigem Aufwand gütlich geklärt werden kann.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sieht sich jedenfalls selbst nicht in der Pflicht, die Straf- verfolgung für sämtliche von der Gruppierung bzw. den einzelnen bekannten und unbekann- ten beschuldigten Personen begangenen Delikte zu übernehmen, zumal weder die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Basel-Stadt vorgenommen worden sind noch hier ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit vorliegt.

Die Übernahme Ihres Verfahrens wird daher abgelehnt und gleichzeitig vorgeschlagen, dass jeder Kanton sein/e Verfahren selbstständig erledigt oder allenfalls die Gerichtsstandsanfrage direkt an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt, bei der die ersten Verfolgungshandlungen gegen die jeweilige/n beschuldigte/n Person/en vorgenommen worden sind.

C. Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 1. Dezember 2021 an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte dieses unter Ver- weis auf den am 30. August 2021 in V./SG verübten und B. zur Last gelegten Diebstahl um Übernahme des Verfahrens betreffend den mutmasslich durch B. und C. in Y./ZH verübten Ladendiebstahl vom 30. September 2021 (act. 1.5). Das Untersuchungsamt Altstätten teilte diesbezüglich mit Schrei- ben vom 6. Dezember 2021 mit, das erwähnte Verfahren gegen B. sei im Schnellverfahren bereits am 31. August 2021 mit Strafbefehl abgeschlossen

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worden. Es erachte sich daher nicht zuständig, das bisher von der Staatsan- waltschaft See/Oberland geführte Verfahren zu übernehmen (act. 1.6).

D. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt B. des am 11. September 2021 in Z./BS verübten Diebstahls schul- dig (act. 1.9).

E. B. wird zwischenzeitlich verdächtigt, auch die am 22. Dezember 2021 in U./ZH, am 7. Januar 2022 in Y./ZH und am 12. Januar 2022 in T./ZH ver- übten Ladendiebstähle begangen zu haben (Deliktssumme insgesamt Fr. 4'184.50; Akten STASO Nr. 7/1, 7/2, 8 und 9).

F. Am 18. Februar 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte diese um nochma- lige Prüfung der Gerichtsstandsfrage sowie um Übernahme der Verfahren betreffend die im Kanton Zürich verübten Diebstähle (act. 1.7). Die Staats- anwaltschaft Basel-Stadt lehnte dieses Ersuchen am 22. Februar 2022 unter Hinweis auf ihren Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 ab. Ihr Verfahren sei vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht mehr relevant (act. 1.8).

G. Darauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuch vom 4. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen (B. und C.) zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Gesuchantwort vom

16. März 2022, das Gesuch abzuweisen und die Strafbehörden des Kantons Zürich zu verpflichten, die dort begangenen Straftaten zu verfolgen (act. 3). Diese Eingabe wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am

18. März 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Orga- nisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 [SG 257.120]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Zwischen den Parteien umstritten ist die Frage, ob das durch die Strafbehör- den des Gesuchsgegners mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 abge- schlossene Verfahren für die vorliegend vorzunehmende Bestimmung des Gerichtsstandes (noch) relevant ist oder nicht. Der Gesuchsteller macht gel- tend, dieser Strafbefehl sei nur zwei Wochen nach der Ablehnung der Über- nahme des bis dahin durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Verfahrens erfolgt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe zu diesem Zeit-

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punkt nicht ernsthaft annehmen können, der Gesuchsteller habe die Ableh- nung der Verfahrensübernahme akzeptiert (vgl. act. 1, S. 6). Der Gesuchs- gegner führt demgegenüber aus, eine Reaktion des Gesuchstellers auf sein ablehnendes Schreiben vom 29. November 2021 sei erst am 18. Februar 2022, somit erst über zweieinhalb Monate später erfolgt. Mangels zeitnaher Verlautbarung der Staatsanwaltschaft See/Oberland habe er vom Einver- ständnis zu einer selbstständigen Erledigung durch den Gesuchsteller aus- gehen dürfen (vgl. act. 3, S. 1).

3.

3.1

3.1.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.54 vom 21. März 2022 E. 3.1.1; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.1; BG.2021.41 vom 21. Ok- tober 2021 E. 2.2; BG.2021.36 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; jeweils m.w.H.).

3.1.2 Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt – wie auch Art. 33 StPO (vgl. hierzu TPF 2020 58 E. 2.7 S. 62 m.w.H.) – voraus, dass die beschuldigte Person (bei interkantonalen Konstellationen) in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah- ren, 2014, S. 224 m.w.H.; TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; BG.2017.21 vom

17. Januar 2018 E. 3.1; BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.1). Art. 34 Abs. 2 StPO hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Verfahren getrennt geführt werden, wenn in einem der beteiligten Kantone im Zeitpunkt des Ge- richtsstandsverfahrens nach Art. 39–42 StPO wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. In Bezug auf Strafbefehle ist Art. 34

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Abs. 2 StPO analog anzuwenden. Dies bedeutet, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl der Einreichung einer Anklageschrift beim Gericht gleichzustellen ist. Begründen lässt sich dies damit, dass sowohl bei der Einreichung einer Anklage beim Gericht als auch beim Erlass eines Strafbefehls das Vorver- fahren im Sinne von Art. 299 ff. StPO abgeschlossen wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 227 m.w.H.). Eine teilweise Beendigung des Verfahrens (z.B. durch Strafbefehl) führt in der Regel zu keinem Abweichen der in Art. 34 Abs. 1 StPO verankerten gerichtsstandsrechtlichen Regelungen. Es darf ei- nem Kanton nicht möglich sein, durch frühzeitigen Erlass eines Strafbefehls, der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Erforschung und Beurteilung von Delikten des Angeschuldigten aus einem anderen Kan- ton zu entziehen (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 8 m.w.H.). Entsprechend bleibt der Kanton ungeachtet des bereits abgeurteilten Delikts trotzdem noch für die Verfolgung der anderwei- tig an einem anderen Ort noch hängigen Delikte zuständig (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 227 f. m.w.H.; siehe auch TPF BG.2021.8 vom 22. Juli 2021 E. 4.2.2, zur Publikation vorgesehen; Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2012.9 vom 10. Mai 2012 E. 3.2).

3.2 Der Gesuchsgegner erhielt am 15. November 2021 durch das Ersuchen um Verfahrensübernahme der Staatsanwaltschaft See/Oberland Kenntnis vom gleichzeitig im Kanton Zürich gegen B. (und gegen C.) geführten Verfahren (act. 1.1). Zu jenem Zeitpunkt war auch das durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B. geführte Verfahren unbestrittenermassen noch hängig. Bei dieser Ausgangslage ist der am 13. Dezember 2021, mithin lediglich 14 Tage nach Ablehnung des Ersuchens um Verfahrensübernahme (vgl. act. 1.3) erlassene Strafbefehl für die Bestimmung des Gerichtsstandes im vorliegenden Fall unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch, da der vom Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 29. November 2021 formulierte alternative Vorschlag, wonach jeder Kanton allenfalls die Gerichtsstandsan- frage direkt an die Strafverfolgungsbehörde übermittle, bei der die ersten Verfolgungshandlungen gegen die jeweilige/n beschuldigte/n Person/en vor- genommen worden seien (act. 1.3, S. 1 in fine), ausdrücklich die Möglichkeit für weitere Diskussionen zwischen den Parteien offenliess. Demnach liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die vorliegend zur Diskussion stehenden, B. und C. zur Last gelegten Delikte im Kanton Basel-Stadt, nachdem dort zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

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4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1 S. 41 f.; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2).

4.1.2 Ein anderer triftiger Grund kann darin bestehen, dass die mit der Sache be- fasste Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrens- übernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons mehr als vier Monate untätig bleibt, ist diese Untätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben doch als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (TPF 2011 178 E. 3.2).

4.2 Die Behörden des Gesuchstellers blieben nach der am 29. November 2021 erfolgten Ablehnung des Ersuchens um Verfahrensübernahme durch den Gesuchsgegner nicht einfach untätig, sondern unterbreiteten in Anbetracht des vom Gesuchsgegner formulierten Vorschlags die Zuständigkeitsfrage zunächst den Behörden des Kantons St. Gallen (act. 1.5). Die diesbezüglich abschlägige Antwort datiert vom 6. Dezember 2021 (act. 1.6). Vom 29. No- vember 2021 bis zum Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Februar 2022 vergingen zwar knapp über zweieinhalb Mo- nate. In dieser Zeit blieben die Strafbehörden des Gesuchstellers aber nicht untätig (nebst der eben erwähnten Anfrage erfolgte offenbar auch die Über- mittlung der Angelegenheit an die zur Vertretung des Gesuchstellers im Mei- nungsaustausch und vor der Beschwerdekammer zuständige Behörde). Die Zeitdauer zwischen der Ablehnung des ersten Ersuchens um Verfahrens- übernahme und dem erneuten Ersuchen durch die Oberstaatsanwaltschaft

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des Kantons Zürich überschreitet zudem den von der Rechtsprechung be- stimmten Zeitraum nicht, nach welchem von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen wäre. Anderweitige Gründe, welche im vorliegenden Fall zu einem Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand führen könnten, sind keine ersichtlich, auch nicht infolge Hinzutreten von drei weiteren Delikten nach Erlass des Strafbefehls am 13. Dezember 2021.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 12. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.