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BG.2022.24

Bundesstrafgericht · 2022-11-28 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 16. Mai 2021 wurde der libanesische Staatsangehörige A. in Aarau von der Kantonspolizei Aargau angehalten und wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angezeigt (Verfahrensakten Kanton Aargau [nachfolgend «Kt. AG»], Ordner, Lasche 6).

B. Am 13. Juli 2021 wurde bei der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura gegen A. Anzeige wegen Ladendiebstahls mit geringfügigem Deliktsbetrag erstat- tet, wobei die Rapportierung gegen ihn an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern am 19. Juli 2021 schliesslich auch wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des AIG erfolgte (Verfahrensakten Kanton Bern [nachfolgend «Kt. BE»], transparentes Mäppchen).

C. In der Nacht vom 25. Juli 2021, um 02.26 Uhr, wurde auf der Autobahn A1 bei Z./AG ein Personenwagen der Marke VW Golf R 5, […], der von A. ge- lenkt wurde, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten. Das Fahrzeug war kurz zuvor aus einer Sammeltiefgarage an der […] in Y./ZH entwendet wor- den. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete daraufhin eine Straf- untersuchung gegen A. wegen Diebstahls, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 7).

D. Ebenfalls in der Nacht vom 25. Juli 2021, um 03.34 Uhr, entzog sich in X./BE der Lenker eines Fahrzeugs der Marke VW Golf Variant, […], mit hoher Ge- schwindigkeit einer Polizeikontrolle. Das Fahrzeug konnte kurze Zeit später beim […] in X./BE aufgefunden werden, wobei der Täter zu Fuss geflüchtet war. Die Ermittlungen ergaben, dass das Fahrzeug von B. gelenkt worden war. Dieses Fahrzeug war ebenfalls in der Nacht vom 24. auf den 25. Juli 2021 aus der Sammeltiefgarage an der […] in Y./ZH entwendet worden (Ver- fahrensakten Kt. BE, Ordner, pag. 242 ff.; pag. 700 ff.).

E. Aktenkundig ist ferner, dass die aargauischen Strafverfolgungsbehörden A. vorwerfen, in der Zeit vom 7. bis 11. August 2021 im Kanton Aargau mehrere Diebstähle begangen zu haben (Verfahrensakten Kt. AG, gelbe und graue Sichtmappe) und dass die waadtländischen Strafverfolgungsbehörden am

24. August 2021 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung

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gegen das Waffengesetz eröffnet haben (Verfahrensakten Kanton Waadt [nachfolgend «Kt. VD»], transparentes Sichtmäppchen).

F. Am 19. Oktober 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme der Strafunter- suchung gegen A. wegen Diebstahls etc. was von dieser mit Schreiben vom

18. November 2021 abgelehnt wurde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aargauer Behörden noch nicht alle zur Festlegung des Gerichtsstands notwendigen Abklärungen getätigt hätten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass A. und B. bei der Entwendung bzw. beim Diebstahl der beiden Fahrzeuge in Y./ZH als Mittäter gehandelt hätten. In den Akten fehle aber ein VOSTRA-Auszug für B. (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 5).

G. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und er- suchte um Übernahme des Verfahrens gegen A. Hinsichtlich B. resultiere im Strafregister einen Eintrag vom 30. Juni 2021 betreffend eine Strafuntersu- chung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Damit seien die ersten Verfolgungshandlungen gegen B. zuerst im Kanton Bern vorgenommen worden. Aufgrund des mittäter- schaftlichen Vorgehens von B. und A. beim Fahrzeugdiebstahl in Y./ZH seien daher die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern zuständig, die Strafuntersuchung gegen A. zu führen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte mit Schreiben vom

10. Dezember 2021 die Übernahme des Verfahrens gegen A. ab. Sie ver- neinte ein mittäterschaftliches Vorgehen von B. und A. beim Diebstahl der Fahrzeuge in Y./ZH.

Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erneut um Übernahme des Verfahrens gegen A., was von dieser am 17. März 2022 wiederum abgelehnt wurde (zum Ganzen: Ver- fahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 5).

H. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau richtete am 23. März 2022 ein Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit dem Er- suchen, zwischen den Kantonen Bern und Zürich zu vermitteln bzw. die

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Aargauer Verfahren an den zuständigen Kanton abzutreten. Sie hielt zudem fest, dass der Kanton Waadt ebenfalls eine Strafuntersuchung gegen A. führe wegen «AIG-Widerhandlung» (Verfahrensakten Kanton Waadt [nach- folgend: «Kt. VD»], blaue Sichtmappe, Urk. 7).

I. Mit einem Schreiben vom 29. März 2022 an die Kantone Bern, Aargau und Zürich teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, Ministère public central, mit, dass in ihrem Kanton seit dem 24. August 2021 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) er- öffnet sei (vgl. supra lit. E.). Sie ersuchte die genannten Kantone um Festle- gung des Gerichtsstandes (act. 1.1).

J. Im Rahmen des vom Kanton Aargau am 7. April 2022 initiierten abschlies- senden Meinungsaustausches mit den Kantonen Bern und Zürich lehnten diese ihre jeweilige Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Taten ab, zuletzt der Kanton Zürich mit Schreiben vom

30. Juni 2022 (act. 1.2 und 1.3).

K. Mit Gesuch vom 7. Juli 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventuell diejenigen des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Waadt, Ministère public central, beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom

18. Juli 2022, es seien die Behörden des Kantons Aargau, eventuell des Kantons Bern, eventuell des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die im Kanton Waadt eröffnete Untersuchung gegen A. zu über- nehmen (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt in ih- rer Gesuchsantwort vom 18. Juli 2022 den Antrag, es seien die Strafbehör- den des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher A. zur Last gelegten Straftaten als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesslich beantragt mit Ein- gabe vom 19. Juli 2022, der Antrag des Kantons Aargau sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die Behörden des Kantons Aar- gau, eventualiter diejenigen des Kantons Zürich, zur Verfolgung und Beur- teilung des A. vorgeworfenen Tagen für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 5). Die Gesuchsantworten sind den Parteien am 20. Juli 2022 wech- selseitig zur Kenntnis gebracht worden (act. 6).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

E. 1.2 Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklä- ren, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegrün- dende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Sie ermöglichen vielmehr die schriftliche Gerichtsstandsanfrage und den Meinungsaustausch. Nach Anklageerhebung ist kein Meinungsaustausch mehr möglich. Anders ist die Situation, wenn der Meinungsaustausch vor Anklageerhebung eingeleitet wird und eine anklagende Behörde schon Kenntnis von einem «Zusammentreffen mehrerer Straftaten» hat. Die Form

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der Kenntnisnahme ist dabei ohne Belang. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei Einstellungsverfügungen in Gerichtsstandsverfahren. Diese kann eine Behörde nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwalt- schaft nicht durch frühzeitiges Erlassen einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann. Diese Rechtsprechung zum Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden bei Einstellung ist daher im Grundsatz gleichermassen einschlägig für die Wirkungen von Anklageerhebungen auf bereits eingeleitete Gerichtsstandsverfahren. Auf die Gültigkeit einer zwischenzeitlich dennoch erhobenen Anklage hat diese Rechtsprechung in- des keine Auswirkungen (zum Ganzen s. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; BG.2018.8 vom 26. April 2018 E. 4.2.2, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass ein eigentlicher abschliessender Meinungs- austausch mit dem Kanton Waadt entgegen den anderslautenden Ausfüh- rungen des Gesuchstellers in seinem Gesuch vom 7. Juli 2022 nicht stattge- funden hat. Bei den Akten liegt lediglich ein Schreiben der Staatsanwalt- schaft des Kantons Waadt vom 29. März 2022, wonach diese die Kantone Bern, Aargau und Zürich um Bestimmung des Gerichtsstands betreffend die A. vorgeworfenen Delikte ersucht (vgl. supra lit. I). Das A. im Kanton Waadt vorgeworfene Delikt – nämlich Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 WG – sieht mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren eine tiefere Strafandro- hung vor als Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB und ist damit nicht ge- richtsstandsbestimmend. Daher kann vorliegend von einer Rückweisung der Sache zur Durchführung des abschliessenden Meinungsaustausches mit dem Kanton Waadt abgesehen werden.

E. 1.4 Der Kanton Bern stellt die Rechtzeitigkeit des Gesuches an die Beschwer- dekammer in Frage. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom

E. 2 Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersu- chende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2).

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO; forum praeventionis).

E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäter- schaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).

E. 2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. 2a), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu be- stimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; 111 IV 51

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E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgs- chance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom

1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom

25. Oktober 2016 E. 2.2 m.w.H.).

4. 4.1 Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB ist das schwerste A. vorgeworfene Delikt, was unter den Parteien nicht bestritten ist. Gerichtsstandsbestim- mend ist dabei der Fahrzeugdiebstahl in der Nacht vom 24. auf den

25. Juli 2021 in Y./ZH. In diesem Zusammenhang ist nämlich unbestritten, dass A. und B. gemeinsam in die Sammeltiefgarage an der […] in Y./ZH ein- gedrungen sind und je ein Fahrzeug gestohlen haben. Den Aussagen von A. zufolge, soll dieser in der Nacht vom 24. auf den 25. Juli 2021 mit B. unter- wegs gewesen sein und B. habe wie er ein Auto gestohlen (vgl. delegierte Einvernahmen vom 25. und 26. Juli 2021, Antworten zu den Fragen 92 bzw. 27; Verfahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 7). Dies bestätigte denn auch B. anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Februar 2022 vor der Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland. B. sagte zudem aus, dass A. ihn gebeten

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habe, das Fahrzeug VW D Golf R Variant zu lenken (Verfahrensakten Kt. BE, Ordner, Urk. 523). Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich um von- einander unabhängige Täter handelt, oder dass einer der Beschuldigten le- diglich Gehilfe des anderen gewesen wäre, liegen damit gerade nicht vor, was von den Parteien anerkannt ist. Damit ist in Anwendung des Grundsat- zes «in dubio pro duriore» ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Handeln von B. und A. auszugehen. Der Kanton Bern führt seit dem

30. Juni 2021 gegen B. ein Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfrie- densbruchs (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 6. Dezember 2021; Ver- fahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 5). Die erste Verfolgungshandlung (ge- gen B.) wurde dabei im Kanton Bern am 30. Juni 2021 vorgenommen, so- dass gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Bern auch für die Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte zu- ständig ist.

4.2 Entgegen der Ansicht des Kantons Bern liegen keine triftigen Gründe vor, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand recht- fertigen würden (Art. 40 Abs. 3 StPO). Die in der Gesuchsantwort der Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern genannte Anklageerhebung gegen B. vom 8. April 2022 erfolgte während des Meinungsaustausches in der Ge- richtsstandsfrage. Im Übrigen hindert diese Anklage den Kanton Bern nicht daran, das Verfahren gegen A. mit derselben Effizienz zu führen, wie ein anderer Kanton. Triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand liegen damit nicht vor.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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E. 7 April 2022 um Stellungnahme im abschliessenden Meinungsaustausch ersucht und dabei grösstenteils auf die Ausführungen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 17. März 2022 verwiesen. Die Generalstaats- anwaltschaft habe mit Schreiben vom 19. April 2022 abschliessend zum Gerichtsstand Stellung genommen und sich dann am 22. Juni 2022 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nach dem Verfahrensstand erkundigt. Diese habe telefonisch mitgeteilt, dass sie nach Erhalt der abschliessenden Stellungnahme durch den Kanton Bern erneut an die

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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangt sei für die Durchführung eines Meinungsaustausches (act. 5 S. 2 f.).

Den Akten zufolge hat der Kanton Aargau den abschliessenden Meinungs- austausch mit Schreiben vom 7. April 2022 eingeleitet, wobei er sein Ersu- chen um abschliessende Meinungsäusserung zunächst nur an den Kanton Bern richtete. Erst nach Erhalt der Meinungsäusserung durch den Kanton Bern, ersuchte der Kanton Aargau den Kanton Zürich um abschliessende Meinungsäusserung. Der Kanton Zürich nahm mit Schreiben vom

30. Juni 2022 Stellung und das Gesuch des Kantons Aargau um Festlegung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer datiert vom 7. Juli 2022. Da- mit ist das Gesuch rechtzeitig gestellt worden. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist ein- zutreten.

2.

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. CANTON DE VAUD, Ministère public central,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

3. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner 1-3

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.24

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Sachverhalt:

A. Am 16. Mai 2021 wurde der libanesische Staatsangehörige A. in Aarau von der Kantonspolizei Aargau angehalten und wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angezeigt (Verfahrensakten Kanton Aargau [nachfolgend «Kt. AG»], Ordner, Lasche 6).

B. Am 13. Juli 2021 wurde bei der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura gegen A. Anzeige wegen Ladendiebstahls mit geringfügigem Deliktsbetrag erstat- tet, wobei die Rapportierung gegen ihn an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern am 19. Juli 2021 schliesslich auch wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des AIG erfolgte (Verfahrensakten Kanton Bern [nachfolgend «Kt. BE»], transparentes Mäppchen).

C. In der Nacht vom 25. Juli 2021, um 02.26 Uhr, wurde auf der Autobahn A1 bei Z./AG ein Personenwagen der Marke VW Golf R 5, […], der von A. ge- lenkt wurde, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten. Das Fahrzeug war kurz zuvor aus einer Sammeltiefgarage an der […] in Y./ZH entwendet wor- den. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete daraufhin eine Straf- untersuchung gegen A. wegen Diebstahls, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 7).

D. Ebenfalls in der Nacht vom 25. Juli 2021, um 03.34 Uhr, entzog sich in X./BE der Lenker eines Fahrzeugs der Marke VW Golf Variant, […], mit hoher Ge- schwindigkeit einer Polizeikontrolle. Das Fahrzeug konnte kurze Zeit später beim […] in X./BE aufgefunden werden, wobei der Täter zu Fuss geflüchtet war. Die Ermittlungen ergaben, dass das Fahrzeug von B. gelenkt worden war. Dieses Fahrzeug war ebenfalls in der Nacht vom 24. auf den 25. Juli 2021 aus der Sammeltiefgarage an der […] in Y./ZH entwendet worden (Ver- fahrensakten Kt. BE, Ordner, pag. 242 ff.; pag. 700 ff.).

E. Aktenkundig ist ferner, dass die aargauischen Strafverfolgungsbehörden A. vorwerfen, in der Zeit vom 7. bis 11. August 2021 im Kanton Aargau mehrere Diebstähle begangen zu haben (Verfahrensakten Kt. AG, gelbe und graue Sichtmappe) und dass die waadtländischen Strafverfolgungsbehörden am

24. August 2021 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung

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gegen das Waffengesetz eröffnet haben (Verfahrensakten Kanton Waadt [nachfolgend «Kt. VD»], transparentes Sichtmäppchen).

F. Am 19. Oktober 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme der Strafunter- suchung gegen A. wegen Diebstahls etc. was von dieser mit Schreiben vom

18. November 2021 abgelehnt wurde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich stellte sich auf den Standpunkt, dass die Aargauer Behörden noch nicht alle zur Festlegung des Gerichtsstands notwendigen Abklärungen getätigt hätten. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass A. und B. bei der Entwendung bzw. beim Diebstahl der beiden Fahrzeuge in Y./ZH als Mittäter gehandelt hätten. In den Akten fehle aber ein VOSTRA-Auszug für B. (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 5).

G. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und er- suchte um Übernahme des Verfahrens gegen A. Hinsichtlich B. resultiere im Strafregister einen Eintrag vom 30. Juni 2021 betreffend eine Strafuntersu- chung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Damit seien die ersten Verfolgungshandlungen gegen B. zuerst im Kanton Bern vorgenommen worden. Aufgrund des mittäter- schaftlichen Vorgehens von B. und A. beim Fahrzeugdiebstahl in Y./ZH seien daher die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern zuständig, die Strafuntersuchung gegen A. zu führen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte mit Schreiben vom

10. Dezember 2021 die Übernahme des Verfahrens gegen A. ab. Sie ver- neinte ein mittäterschaftliches Vorgehen von B. und A. beim Diebstahl der Fahrzeuge in Y./ZH.

Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 und 19. Januar 2022 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erneut um Übernahme des Verfahrens gegen A., was von dieser am 17. März 2022 wiederum abgelehnt wurde (zum Ganzen: Ver- fahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 5).

H. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau richtete am 23. März 2022 ein Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit dem Er- suchen, zwischen den Kantonen Bern und Zürich zu vermitteln bzw. die

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Aargauer Verfahren an den zuständigen Kanton abzutreten. Sie hielt zudem fest, dass der Kanton Waadt ebenfalls eine Strafuntersuchung gegen A. führe wegen «AIG-Widerhandlung» (Verfahrensakten Kanton Waadt [nach- folgend: «Kt. VD»], blaue Sichtmappe, Urk. 7).

I. Mit einem Schreiben vom 29. März 2022 an die Kantone Bern, Aargau und Zürich teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, Ministère public central, mit, dass in ihrem Kanton seit dem 24. August 2021 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) er- öffnet sei (vgl. supra lit. E.). Sie ersuchte die genannten Kantone um Festle- gung des Gerichtsstandes (act. 1.1).

J. Im Rahmen des vom Kanton Aargau am 7. April 2022 initiierten abschlies- senden Meinungsaustausches mit den Kantonen Bern und Zürich lehnten diese ihre jeweilige Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Taten ab, zuletzt der Kanton Zürich mit Schreiben vom

30. Juni 2022 (act. 1.2 und 1.3).

K. Mit Gesuch vom 7. Juli 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventuell diejenigen des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Waadt, Ministère public central, beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom

18. Juli 2022, es seien die Behörden des Kantons Aargau, eventuell des Kantons Bern, eventuell des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die im Kanton Waadt eröffnete Untersuchung gegen A. zu über- nehmen (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt in ih- rer Gesuchsantwort vom 18. Juli 2022 den Antrag, es seien die Strafbehör- den des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher A. zur Last gelegten Straftaten als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesslich beantragt mit Ein- gabe vom 19. Juli 2022, der Antrag des Kantons Aargau sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die Behörden des Kantons Aar- gau, eventualiter diejenigen des Kantons Zürich, zur Verfolgung und Beur- teilung des A. vorgeworfenen Tagen für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren (act. 5). Die Gesuchsantworten sind den Parteien am 20. Juli 2022 wech- selseitig zur Kenntnis gebracht worden (act. 6).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersu- chende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2).

1.2 Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklä- ren, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegrün- dende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Sie ermöglichen vielmehr die schriftliche Gerichtsstandsanfrage und den Meinungsaustausch. Nach Anklageerhebung ist kein Meinungsaustausch mehr möglich. Anders ist die Situation, wenn der Meinungsaustausch vor Anklageerhebung eingeleitet wird und eine anklagende Behörde schon Kenntnis von einem «Zusammentreffen mehrerer Straftaten» hat. Die Form

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der Kenntnisnahme ist dabei ohne Belang. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei Einstellungsverfügungen in Gerichtsstandsverfahren. Diese kann eine Behörde nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwalt- schaft nicht durch frühzeitiges Erlassen einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann. Diese Rechtsprechung zum Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden bei Einstellung ist daher im Grundsatz gleichermassen einschlägig für die Wirkungen von Anklageerhebungen auf bereits eingeleitete Gerichtsstandsverfahren. Auf die Gültigkeit einer zwischenzeitlich dennoch erhobenen Anklage hat diese Rechtsprechung in- des keine Auswirkungen (zum Ganzen s. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; BG.2018.8 vom 26. April 2018 E. 4.2.2, je mit Hinweisen).

1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass ein eigentlicher abschliessender Meinungs- austausch mit dem Kanton Waadt entgegen den anderslautenden Ausfüh- rungen des Gesuchstellers in seinem Gesuch vom 7. Juli 2022 nicht stattge- funden hat. Bei den Akten liegt lediglich ein Schreiben der Staatsanwalt- schaft des Kantons Waadt vom 29. März 2022, wonach diese die Kantone Bern, Aargau und Zürich um Bestimmung des Gerichtsstands betreffend die A. vorgeworfenen Delikte ersucht (vgl. supra lit. I). Das A. im Kanton Waadt vorgeworfene Delikt – nämlich Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 WG – sieht mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren eine tiefere Strafandro- hung vor als Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB und ist damit nicht ge- richtsstandsbestimmend. Daher kann vorliegend von einer Rückweisung der Sache zur Durchführung des abschliessenden Meinungsaustausches mit dem Kanton Waadt abgesehen werden.

1.4 Der Kanton Bern stellt die Rechtzeitigkeit des Gesuches an die Beschwer- dekammer in Frage. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom

7. April 2022 um Stellungnahme im abschliessenden Meinungsaustausch ersucht und dabei grösstenteils auf die Ausführungen der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 17. März 2022 verwiesen. Die Generalstaats- anwaltschaft habe mit Schreiben vom 19. April 2022 abschliessend zum Gerichtsstand Stellung genommen und sich dann am 22. Juni 2022 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nach dem Verfahrensstand erkundigt. Diese habe telefonisch mitgeteilt, dass sie nach Erhalt der abschliessenden Stellungnahme durch den Kanton Bern erneut an die

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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangt sei für die Durchführung eines Meinungsaustausches (act. 5 S. 2 f.).

Den Akten zufolge hat der Kanton Aargau den abschliessenden Meinungs- austausch mit Schreiben vom 7. April 2022 eingeleitet, wobei er sein Ersu- chen um abschliessende Meinungsäusserung zunächst nur an den Kanton Bern richtete. Erst nach Erhalt der Meinungsäusserung durch den Kanton Bern, ersuchte der Kanton Aargau den Kanton Zürich um abschliessende Meinungsäusserung. Der Kanton Zürich nahm mit Schreiben vom

30. Juni 2022 Stellung und das Gesuch des Kantons Aargau um Festlegung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer datiert vom 7. Juli 2022. Da- mit ist das Gesuch rechtzeitig gestellt worden. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist ein- zutreten.

2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO; forum praeventionis).

2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäter- schaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).

2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. 2a), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu be- stimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; 111 IV 51

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E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgs- chance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom

1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom

25. Oktober 2016 E. 2.2 m.w.H.).

4. 4.1 Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB ist das schwerste A. vorgeworfene Delikt, was unter den Parteien nicht bestritten ist. Gerichtsstandsbestim- mend ist dabei der Fahrzeugdiebstahl in der Nacht vom 24. auf den

25. Juli 2021 in Y./ZH. In diesem Zusammenhang ist nämlich unbestritten, dass A. und B. gemeinsam in die Sammeltiefgarage an der […] in Y./ZH ein- gedrungen sind und je ein Fahrzeug gestohlen haben. Den Aussagen von A. zufolge, soll dieser in der Nacht vom 24. auf den 25. Juli 2021 mit B. unter- wegs gewesen sein und B. habe wie er ein Auto gestohlen (vgl. delegierte Einvernahmen vom 25. und 26. Juli 2021, Antworten zu den Fragen 92 bzw. 27; Verfahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 7). Dies bestätigte denn auch B. anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Februar 2022 vor der Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland. B. sagte zudem aus, dass A. ihn gebeten

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habe, das Fahrzeug VW D Golf R Variant zu lenken (Verfahrensakten Kt. BE, Ordner, Urk. 523). Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich um von- einander unabhängige Täter handelt, oder dass einer der Beschuldigten le- diglich Gehilfe des anderen gewesen wäre, liegen damit gerade nicht vor, was von den Parteien anerkannt ist. Damit ist in Anwendung des Grundsat- zes «in dubio pro duriore» ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Handeln von B. und A. auszugehen. Der Kanton Bern führt seit dem

30. Juni 2021 gegen B. ein Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfrie- densbruchs (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 6. Dezember 2021; Ver- fahrensakten Kt. AG, Ordner, Lasche 5). Die erste Verfolgungshandlung (ge- gen B.) wurde dabei im Kanton Bern am 30. Juni 2021 vorgenommen, so- dass gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton Bern auch für die Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte zu- ständig ist.

4.2 Entgegen der Ansicht des Kantons Bern liegen keine triftigen Gründe vor, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand recht- fertigen würden (Art. 40 Abs. 3 StPO). Die in der Gesuchsantwort der Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern genannte Anklageerhebung gegen B. vom 8. April 2022 erfolgte während des Meinungsaustausches in der Ge- richtsstandsfrage. Im Übrigen hindert diese Anklage den Kanton Bern nicht daran, das Verfahren gegen A. mit derselben Effizienz zu führen, wie ein anderer Kanton. Triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand liegen damit nicht vor.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministère public central du Canton du Vaud - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.