Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 4. Mai 2022 liess die A. SA (nachfolgend «Anzeigeerstatterin» oder «Ge- schädigte») bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen B. und in Frankreich wohnhaften C. Strafanzeige wegen Betrugs einreichen. In der Strafanzeige wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschuldigten hätten die Anzeigeerstatterin mit aufwändigen Täuschungsmanövern dazu verlei- tet, ihnen Gold sowie Bargeld zu übergeben (Verfahrensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 1). Mit der Bearbeitung dieses Falles mit der Geschäftsnummer 2022/10016166 wurde in der Folge die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») beauftragt (Verfahrensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 5/1-5/2).
B. Da im Kanton Aargau gegen B. (und seinen mitbeschuldigten Sohn D.) seit 2017 das Strafverfahren ST.2017.32 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs geführt wird, ersuchte die StA Zürich-Limmat die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aargau (nachfolgend «KStA AG») am 10. Januar 2023 um Über- nahme des Verfahrens 2022/10016166. Zur Begründung führte sie aus, dass die beiden Tatbestände mit der gleichen Strafe bedroht seien und die (nicht im VOSTRA eingetragene) Untersuchung im Kanton Aargau vor dem Zür- cher Verfahren eröffnet worden sei (Verfahrensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 5/3).
C. Die KStA AG lehnte das Übernahmegesuch der StA Zürich-Limmat am
31. Januar 2023 ab. Sie führte aus, dass die Eintragung der Untersuchung ST.2017.32 im VOSTRA vergessen gegangen sei, nachdem das Verfahren sistiert und anschliessend eingestellt worden sei. Die Einstellung dieses Ver- fahrens sei durch die Beschwerdeinstanz aufgehoben worden, wobei die Er- mittlungen inzwischen abgeschlossen seien und den Parteien die Verfah- renseinstellung angekündigt worden sei. In Bezug auf die Zürcher Untersu- chung führte die KStA AG aus, diese hätte nicht wegen einfachem Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), sondern wegen gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) eröffnet werden müssen. Gemäss Strafanzeige vom 4. Mai 2022 sei die Geschädigte von den Beschuldigten während einem längeren Zeitraum immer wieder neu getäuscht und so immer wieder zu neuen Ver- mögensdispositionen veranlasst worden. Im Verhältnis zum Pfändungsbe- trug (Art. 163 StGB) handle es sich beim gewerbsmässigen Betrug um die schwerere Straftat, weshalb die Zuständigkeit beim Kanton Zürich liege. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die beiden Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden, da es in beiden Fällen auch um tatsächliche wirtschaftliche Verhältnisse von B. gehe, und damit gerechnet werden
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könne, dass im Rahmen des Zürcher Verfahrens neue für das Aargauer Ver- fahren relevante Erkenntnisse zu Tage treten könnten. Daher ersuchte die KStA AG die StA Zürich-Limmat um Übernahme des Verfahrens ST.2017.32 gegen B. und D. (Verfahrensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 5/4).
D. Ohne die Eröffnung eines formellen Meinungsaustausches gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am
17. Februar 2023 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nach- folgend «OStA AG») und bestritt die Gewerbsmässigkeit des angezeigten Betrugs sowie den sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Verfah- ren (Verfahrensakten AG, Ordner Gerichtsstandskorrespondenz, Reiter 19, Schreiben der OStA ZH vom 17. Februar 2023). Daraufhin fand zwischen den beiden Oberstaatsanwaltschaften ein E-Mail-Austausch in Bezug auf die Zustellung von gewissen Akten statt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 er- suchte die OStA ZH die OStA AG erneut um Übernahme des im Kanton Zü- rich hängigen Verfahrens und eröffnete formell den Meinungsaustausch (Verfahrensakten AG, Ordner Gerichtsstandskorrespondenz, Reiter 19, Schreiben der OStA ZH vom 4. Mai 2023).
E. Die OStA AG lehnte das Übernahmeersuchen der OStA ZH mit Schreiben vom 16. Mai 2023 ab. Zugleich ersuchte sie um Übernahme des im Aargau hängigen Verfahrens ST.2017.32 gegen B. und D. sowie der damit zusam- menhängenden sistierten Verfahren Nr. ST.2017.48 betreffend B. und †E. wegen Prozessbetrugs und Urkundenfälschung sowie des Verfahrens ST.2020.28 gegen die damalige Vertretung von †E., Rechtsanwältin F., we- gen falscher Zeugenaussage (Verfahrensakten AG, Ordner Gerichtsstands- korrespondenz, Reiter 19, Schreiben der OStA AG vom 16. Mai 2023).
F. Mit Gesuch vom 24. Mai 2023 gelangte die OStA ZH an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Aargau seien zur Verfolgung und Beurteilung den Beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
G. Die OStA AG ersucht mit Eingabe vom 12. Juni 2023 sinngemäss um Ab- weisung des Gesuchs. Der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die in den Kantonen Aargau und Zürich hängigen (und teilweise sistierten) Strafverfahren mit den Verfahrensnummern 2022/10016166, ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28 gegen B., D., C., †E. und
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Rechtsanwältin F. zu führen. Eventualiter seien die Verfahren nicht zu verei- nigen und die Behörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das Strafverfahren 2022/10016166 gegen B. und C. zu führen. Der Kanton Aargau sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die übrigen Verfahren ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28 weiterzuführen (act. 4). Das Schreiben vom 12. Juni 2023 wurde der OStA ZH am 14. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfeh- lungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten
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Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄN- ZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.24 vom 28. November 2022 E. 2.2). Teilnehmer sind am Ort zu verfolgen, wo der Täter verfolgt wird (Art. 33 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Die Parteien sind sich uneinig, ob der im Kanton Zürich angezeigte Betrug Merkmale der Gewerbsmässigkeit aufweist und damit im Vergleich zu den beim Gesuchsgegner hängigen (und teilweise sistierten) Untersuchungen als das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt darstellt. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nur eine einzige Täu- schungshandlung mit einem gesamthaften Tatvorsatz vorliege. Die Tat sei zwar in mehreren Teilakten verübt worden, die aber keine eigenständigen Straftaten darstellen, sondern von Beginn weg gesamthaft darauf abgezielt hätten, eine grösstmögliche Summe in noch nicht definierten Teilbeträgen zu beschaffen. Sämtliche Geldforderungen der Beschuldigten würden auf der mutmasslichen Grund-Lüge basieren, dass die G.-Familie in Paris grosse Mengen Bargeld lagere, die nach Liechtenstein transportiert werden müssten. Das zu Beginn aufgebaute Lügengebäude sei immer wieder ver- feinert und ergänzt worden, um die Zahlungswilligkeit der Geschädigten auf- rechtzuerhalten. Daher sei von einem einheitlichen, zu Beginn der Delin- quenz gefassten Tatentschluss der Täterschaft auszugehen. Es bestünden auch keine Hinweise, dass die Täterschaft zur Begehung weiterer (selbstän- diger) Delikte dieser Art bereit gewesen wäre. Bei den erbeuteten Vermö- genswerten handle es auch nicht um regelmässiges Einkommen der Täter- schaft. Die sehr hohe Deliktssumme indiziere einen einmaligen Clou und kein berufsmässiges Handeln (act. 1, S. 7 ff.).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner erkennt im angezeigten Sachverhalt hingegen keine Handlungseinheit und wendet ein, die Geschädigte resp. deren Vertreter sei über einen längeren Zeitraum immer wieder mit neuen, teilweise äusserst
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raffinierten Täuschungshandlungen arglistig in die Irre geführt worden (act. 4, S. 8 ff.).
E. 3.3.1 Der Grundtatbestand des Betrugs sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (siehe Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).
E. 3.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässi- gen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinien- funktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann ge- nügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kos- ten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erfor- derliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; 123 IV 113 E. 2c S. 116).
E. 3.3.3 Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine tatbestand- liche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten, wie etwa beim Raub (Art. 140 StGB), schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen er- scheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirkli- chung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Näch- ten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezo- gen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83
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E. 2.4.5 S. 94; Urteile des Bundesgerichts 6B_368 E. 1.3.4; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5; je mit Hinweisen).
E. 3.4.1 In der Strafanzeige wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt (Verfah- rensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 1, S. 7 ff., 14 ff., 30): Die Beschuldigten B. und C. hätten behauptet, der bekannten und sehr wohl- habenden Familie G. aus Äquatorialguinea nahezustehen. Diese verfüge über EUR 1–3 Mia. in bar, die in einem «Sicherheitsgebäude» in Paris in Koffern gelagert seien. Das Geld stamme aus einem Verkauf von Ölfeldern der Familie an die H. Corp. und sei aufgrund der Höhe der involvierten Be- träge teilweise in bar bezahlt worden, um die Wechselkurse von Äquatorial- guinea nicht zu stark zu beeinflussen. Für den Fall, dass das Bargeld von Paris nach Liechtenstein transportiert werden könnte, habe die Familie G. den Beschuldigten angeblich EUR 160 Mio. offeriert. Die Beschuldigten hät- ten geltend gemacht, dass alle Dokumente zum Nachweis der Legalität der Gelder vorhanden seien. Allerdings könnten diese Nachweise nicht am An- fang erbracht und gezeigt werden, da in der lokalen Kultur von Äquatorial- guinea der Wunsch nach Einsicht in solche Dokumente als Misstrauen ver- standen werden könnte. Die Beschuldigten hätten beabsichtigt, diese Gelder von Paris nach Liechtenstein zu transportieren, um sie dort in den Bankkreis- lauf zu bringen und entsprechend zu verwalten. Um den Transport nach Liechtenstein durchführen zu können, habe B. die Anzeigeerstatterin mit der Zeit um finanzielle Unterstützung gebeten, um den Transport, die notwen- dige Versicherung und sog. «Mission Letters» (diplomatische Transportdo- kumente) der Botschaft von Äquatorialguinea vorzufinanzieren und organi- sieren zu können. B. habe die Anzeigeerstatterin resp. ihren Vertreter über- zeugt, diese finanzielle Unterstützung als Vorauszahlung für Transport, Ver- sicherung und die Mission Letters zu leisten. Da in der Folge jedoch immer wieder Probleme aufgetaucht seien, hätten immer mehr finanzielle Mittel ein- geschossen werden müssen. Die finanziellen Mittel seien hauptsächlich mit- tels Übergabe von Gold im Umfang von mehr als 145 kg (entsprechend ca. CHF 8,3 Mio.) sowie CHF 25'000.-- und EUR 40'000.-- in bar geleistet wor- den. Diese Übergaben hätten in Zürich, Basel, Strassburg und Belgien statt- gefunden. Die Anzeigeerstatterin habe sich zu weiteren Übergaben von min- destens EUR 6,7 Mio. verleiten lassen. In das Betrugskonstrukt und die Täu- schungshandlungen seien nebst den beiden Beschuldigten mehrere Perso- nen involviert gewesen, wobei deren Zweck darin bestanden habe, den Ver- treter der Anzeigeerstatterin von der vermeintlichen G.-Transaktion bzw. Ge- schäftsopportunität der Beschuldigten zu überzeugen.
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Ein erstes Treffen zwischen dem Vertreter der Anzeigeerstatterin und B. habe am 22. Januar 2019 in Zürich stattgefunden, als sich der Beschuldigte als ein wohlhabender Geschäftsmann vorgestellt habe. Zwischen dem
E. 3.4.2 Laut Strafanzeige fanden zahlreiche Treffen statt, anlässlich welcher B. meh- rere Goldbarren und Bargeld erhalten hat. Die Treffen fanden zwischen
16. Juli 2020 und 14. Januar 2021 statt und hatten die finanzielle Unterstüt- zung zwecks Durchführung des angeblichen Transports derselben Barmittel von Paris nach Liechtenstein zum Gegenstand. Die kurze Dauer zwischen den einzelnen Treffen sowie der Inhalt der Vereinbarung vom 16. Juli 2020 deuten darauf hin, dass die Forderungen der Täterschaft nach finanziellen
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Mitteln auf einem einheitlichen Willensakt beruhen könnten. Indes gingen die Übergabe des Bargeldes und der Goldbarren nicht auf einzige Täuschungs- handlung zurück; die Grundtäuschung wurde in der Folge fortgeführt resp. präzisiert und verfeinert. Es kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wer- den, dass die Täterschaft die Täuschungshandlungen und Forderungen nicht anhand der von der Geschädigten erhaltenen Beträge richtete und den Vorsatz auf Begehung weiterer Betrugshandlungen jeweils neu fasste. Über- dies ging die Täterschaft äusserst professionell vor und wendete für das Auf- rechterhalten des Lügengebäudes enormen Zeitaufwand auf. Insbesondere fanden zahlreiche Treffen und Telefonate in der Schweiz und im Ausland statt. Ferner legte die Täterschaft der Geschädigten an unterschiedlichen Daten zu verschiedenen Angaben diverse Dokumente vor und zog zur Be- zeugung ihrer Angaben diverse Personen bei. All dies spricht für gewerbs- mässiges Handeln, welches sich im Übrigen auch gegen die gleiche Person richten kann (vgl. BGE 116 IV 319 E. 3b; 115 IV 34 ff.). Ferner soll sich die Anzeigeerstatterin zu weiteren Übergaben von mindestens EUR 6,7 Mio. verleiten lassen haben, ohne sich hierzu in der Strafanzeige näher zu äus- sern. Unter den gegebenen Umständen und insbesondere unter Berücksich- tigung des Grundsatzes in dubio pro duriore erweist sich ein Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB nicht von vornherein als haltlos oder als mit Sicherheit ausgeschlossen.
4.
4.1 Da es sich beim gewerbsmässigen Betrug um das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt handelt, wäre der Kanton Zürich grundsätzlich auch für die anderen im Kanton Aargau gegen B. (und weitere Beschuldigte) hängigen Verfahren ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28 zuständig (vgl. supra E. 2.2). Der Gesuchsgegner stellt jedoch den Antrag, dass die Verfahren nicht zu vereinigen seien und die hängigen Verfahren vom jeweiligen Kanton weitergeführt werden sollen (act. 4, S. 13 f.).
4.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind.
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Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.).
4.3 Die Übernahme des rund sechs Jahre alten und erledigungsreifen (die Ein- stellung wurde den Parteien bereits angekündigt) Verfahrens ST.2017.32 würde eine unnötige Verfahrensverzögerung bewirken. Dies gilt umso mehr, als das im Kanton Zürich eröffnete Verfahren 2022/10016166 erst am An- fang steht und aufgrund internationaler Elemente Rechtshilfeverfahren nicht ausgeschlossen sind. Laut Angaben des Gesuchsgegners stehen die Ver- fahren ST.2017.48 und ST.2020.28 im Zusammenhang mit der Untersu- chung ST.2017.32, weshalb sich bereits aus diesem Grund deren Über- nahme durch den Kanton Zürich als nicht sinnvoll erwiese. Ausserdem be- treffen die sistierten Verfahren ST.2017.48 und ST.2020.28 andere Täter- gruppen, ohne Querverbindungen zum im Kanton Zürich angezeigten Sach- verhalt. In diesem Sinne ist der Eventualantrag des Gesuchsgegners gutzu- heissen.
5. Damit sind die Strafbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, das B. und C. vorgeworfene Handlungen (Verfahren 2022/10016166) zu ver- folgen und zu beurteilen. Die übrigen B., D., †E. und Rechtsanwältin F. vor- geworfene Straftaten (Verfahren ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28) sind weiterhin von den Strafbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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E. 7 Februar und 5. März 2019 hätten weitere Treffen stattgefunden, anlässlich welchen teilweise auch die Partnerin von B. angewesen gewesen oder tele- fonisch hinzugeschaltet worden sei. Anlässlich weiterer Treffen im April 2019 habe der Beschuldigte die G.-Transaktionen vage vorgestellt. Im Mai 2019 sei dem Vertreter der Anzeigeerstatterin der Beschuldigte C. vorgestellt wor- den. Anfang August 2019 habe B. angegeben, stolz darauf zu sein, dass die G.-Familie ihn für die Durchführung des Transports ausgewählt habe. Seine Behauptung habe er mittels eines angeblichen Partnership Investment M.O.U. vom 30. August 2019 untermauert. In der Folge sei dem Vertreter der Anzeigeerstatterin erzählt worden, dass das Bargeld in Höhe von EUR 1–3 Mia. in Koffern in Paris in einem Sicherheitsgebäude lagern wür- den. Diese Angabe sei von I. sowie den beiden Beschuldigten bestätigt wor- den. B. habe angegeben, bereits eine beträchtliche Summe für den Trans- port vorfinanziert zu haben und aufgrund von Investitionen nicht liquide zu sein, weshalb er den Vertreter der Anzeigeerstatterin gebeten habe, ihm kurzfristig auszuhelfen. In der Folge sei am 16. Juli 2020 ein Partnership Agreement vereinbart worden, mit welchem der Vertreter der Anzeigeerstat- terin weiter getäuscht worden sei. Im Gegenzug sei eine Beteiligung an der dem Beschuldigten angeblich zustehenden Kommission von EUR 160 Mio. für den erfolgreichen Transport in Aussicht gestellt worden. Gleichentags habe B. in Zürich 11 kg Goldbarren erhalten. Am 20. Juli 2020 habe B. u.a. mitgeteilt, dass er alle Mission Letters fertig habe und alles für die Transak- tion bereit sei. Trotz dieser Zusicherung habe B. in der Folge vorgebracht, die Lagergebühren in Paris müssten zuerst bezahlt werden und er habe hier- für in Zürich am 3. September 2020 ein weiteres Kilo Goldbarren erhalten. In der Folge habe B. um weitere finanzielle Mittel gebeten und diese am 16. und
30. September 2020 in Zürich in Form von 4 kg resp. 12 kg Goldbarren sowie EUR 40'000.-- erhalten. Im Oktober 2020 hätten fünf weitere Übergaben im Umfang von insgesamt 58,5 kg Goldbarren stattgefunden. Am 11. November 2020, 14. Dezember 2020, 23. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 sei es zu weiteren Übergaben von Goldbarren und Bargeld in Höhe von CHF 25'000.-- gekommen.
Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfene Handlungen (Verfahren 2022/10016166) zu verfolgen und zu beurteilen. Die übrigen B., D., †E. und Rechtsanwältin F. vorgeworfene Straftaten (Ver- fahren ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28) sind von den Behörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.22
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Sachverhalt:
A. Am 4. Mai 2022 liess die A. SA (nachfolgend «Anzeigeerstatterin» oder «Ge- schädigte») bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen B. und in Frankreich wohnhaften C. Strafanzeige wegen Betrugs einreichen. In der Strafanzeige wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschuldigten hätten die Anzeigeerstatterin mit aufwändigen Täuschungsmanövern dazu verlei- tet, ihnen Gold sowie Bargeld zu übergeben (Verfahrensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 1). Mit der Bearbeitung dieses Falles mit der Geschäftsnummer 2022/10016166 wurde in der Folge die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») beauftragt (Verfahrensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 5/1-5/2).
B. Da im Kanton Aargau gegen B. (und seinen mitbeschuldigten Sohn D.) seit 2017 das Strafverfahren ST.2017.32 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs geführt wird, ersuchte die StA Zürich-Limmat die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aargau (nachfolgend «KStA AG») am 10. Januar 2023 um Über- nahme des Verfahrens 2022/10016166. Zur Begründung führte sie aus, dass die beiden Tatbestände mit der gleichen Strafe bedroht seien und die (nicht im VOSTRA eingetragene) Untersuchung im Kanton Aargau vor dem Zür- cher Verfahren eröffnet worden sei (Verfahrensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 5/3).
C. Die KStA AG lehnte das Übernahmegesuch der StA Zürich-Limmat am
31. Januar 2023 ab. Sie führte aus, dass die Eintragung der Untersuchung ST.2017.32 im VOSTRA vergessen gegangen sei, nachdem das Verfahren sistiert und anschliessend eingestellt worden sei. Die Einstellung dieses Ver- fahrens sei durch die Beschwerdeinstanz aufgehoben worden, wobei die Er- mittlungen inzwischen abgeschlossen seien und den Parteien die Verfah- renseinstellung angekündigt worden sei. In Bezug auf die Zürcher Untersu- chung führte die KStA AG aus, diese hätte nicht wegen einfachem Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), sondern wegen gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) eröffnet werden müssen. Gemäss Strafanzeige vom 4. Mai 2022 sei die Geschädigte von den Beschuldigten während einem längeren Zeitraum immer wieder neu getäuscht und so immer wieder zu neuen Ver- mögensdispositionen veranlasst worden. Im Verhältnis zum Pfändungsbe- trug (Art. 163 StGB) handle es sich beim gewerbsmässigen Betrug um die schwerere Straftat, weshalb die Zuständigkeit beim Kanton Zürich liege. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die beiden Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden, da es in beiden Fällen auch um tatsächliche wirtschaftliche Verhältnisse von B. gehe, und damit gerechnet werden
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könne, dass im Rahmen des Zürcher Verfahrens neue für das Aargauer Ver- fahren relevante Erkenntnisse zu Tage treten könnten. Daher ersuchte die KStA AG die StA Zürich-Limmat um Übernahme des Verfahrens ST.2017.32 gegen B. und D. (Verfahrensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 5/4).
D. Ohne die Eröffnung eines formellen Meinungsaustausches gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am
17. Februar 2023 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nach- folgend «OStA AG») und bestritt die Gewerbsmässigkeit des angezeigten Betrugs sowie den sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Verfah- ren (Verfahrensakten AG, Ordner Gerichtsstandskorrespondenz, Reiter 19, Schreiben der OStA ZH vom 17. Februar 2023). Daraufhin fand zwischen den beiden Oberstaatsanwaltschaften ein E-Mail-Austausch in Bezug auf die Zustellung von gewissen Akten statt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 er- suchte die OStA ZH die OStA AG erneut um Übernahme des im Kanton Zü- rich hängigen Verfahrens und eröffnete formell den Meinungsaustausch (Verfahrensakten AG, Ordner Gerichtsstandskorrespondenz, Reiter 19, Schreiben der OStA ZH vom 4. Mai 2023).
E. Die OStA AG lehnte das Übernahmeersuchen der OStA ZH mit Schreiben vom 16. Mai 2023 ab. Zugleich ersuchte sie um Übernahme des im Aargau hängigen Verfahrens ST.2017.32 gegen B. und D. sowie der damit zusam- menhängenden sistierten Verfahren Nr. ST.2017.48 betreffend B. und †E. wegen Prozessbetrugs und Urkundenfälschung sowie des Verfahrens ST.2020.28 gegen die damalige Vertretung von †E., Rechtsanwältin F., we- gen falscher Zeugenaussage (Verfahrensakten AG, Ordner Gerichtsstands- korrespondenz, Reiter 19, Schreiben der OStA AG vom 16. Mai 2023).
F. Mit Gesuch vom 24. Mai 2023 gelangte die OStA ZH an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Aargau seien zur Verfolgung und Beurteilung den Beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
G. Die OStA AG ersucht mit Eingabe vom 12. Juni 2023 sinngemäss um Ab- weisung des Gesuchs. Der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die in den Kantonen Aargau und Zürich hängigen (und teilweise sistierten) Strafverfahren mit den Verfahrensnummern 2022/10016166, ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28 gegen B., D., C., †E. und
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Rechtsanwältin F. zu führen. Eventualiter seien die Verfahren nicht zu verei- nigen und die Behörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das Strafverfahren 2022/10016166 gegen B. und C. zu führen. Der Kanton Aargau sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die übrigen Verfahren ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28 weiterzuführen (act. 4). Das Schreiben vom 12. Juni 2023 wurde der OStA ZH am 14. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfeh- lungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten
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Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄN- ZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.24 vom 28. November 2022 E. 2.2). Teilnehmer sind am Ort zu verfolgen, wo der Täter verfolgt wird (Art. 33 Abs. 1 StPO).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Die Parteien sind sich uneinig, ob der im Kanton Zürich angezeigte Betrug Merkmale der Gewerbsmässigkeit aufweist und damit im Vergleich zu den beim Gesuchsgegner hängigen (und teilweise sistierten) Untersuchungen als das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt darstellt. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nur eine einzige Täu- schungshandlung mit einem gesamthaften Tatvorsatz vorliege. Die Tat sei zwar in mehreren Teilakten verübt worden, die aber keine eigenständigen Straftaten darstellen, sondern von Beginn weg gesamthaft darauf abgezielt hätten, eine grösstmögliche Summe in noch nicht definierten Teilbeträgen zu beschaffen. Sämtliche Geldforderungen der Beschuldigten würden auf der mutmasslichen Grund-Lüge basieren, dass die G.-Familie in Paris grosse Mengen Bargeld lagere, die nach Liechtenstein transportiert werden müssten. Das zu Beginn aufgebaute Lügengebäude sei immer wieder ver- feinert und ergänzt worden, um die Zahlungswilligkeit der Geschädigten auf- rechtzuerhalten. Daher sei von einem einheitlichen, zu Beginn der Delin- quenz gefassten Tatentschluss der Täterschaft auszugehen. Es bestünden auch keine Hinweise, dass die Täterschaft zur Begehung weiterer (selbstän- diger) Delikte dieser Art bereit gewesen wäre. Bei den erbeuteten Vermö- genswerten handle es auch nicht um regelmässiges Einkommen der Täter- schaft. Die sehr hohe Deliktssumme indiziere einen einmaligen Clou und kein berufsmässiges Handeln (act. 1, S. 7 ff.).
3.2 Der Gesuchsgegner erkennt im angezeigten Sachverhalt hingegen keine Handlungseinheit und wendet ein, die Geschädigte resp. deren Vertreter sei über einen längeren Zeitraum immer wieder mit neuen, teilweise äusserst
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raffinierten Täuschungshandlungen arglistig in die Irre geführt worden (act. 4, S. 8 ff.).
3.3
3.3.1 Der Grundtatbestand des Betrugs sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (siehe Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 3.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässi- gen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinien- funktion haben. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann ge- nügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kos- ten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erfor- derliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallen- den Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; 123 IV 113 E. 2c S. 116). 3.3.3 Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine tatbestand- liche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten, wie etwa beim Raub (Art. 140 StGB), schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen er- scheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirkli- chung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Näch- ten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezo- gen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83
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E. 2.4.5 S. 94; Urteile des Bundesgerichts 6B_368 E. 1.3.4; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5; je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 In der Strafanzeige wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt (Verfah- rensakten ZH, Ordner Nr. 1, Urk. 1, S. 7 ff., 14 ff., 30): Die Beschuldigten B. und C. hätten behauptet, der bekannten und sehr wohl- habenden Familie G. aus Äquatorialguinea nahezustehen. Diese verfüge über EUR 1–3 Mia. in bar, die in einem «Sicherheitsgebäude» in Paris in Koffern gelagert seien. Das Geld stamme aus einem Verkauf von Ölfeldern der Familie an die H. Corp. und sei aufgrund der Höhe der involvierten Be- träge teilweise in bar bezahlt worden, um die Wechselkurse von Äquatorial- guinea nicht zu stark zu beeinflussen. Für den Fall, dass das Bargeld von Paris nach Liechtenstein transportiert werden könnte, habe die Familie G. den Beschuldigten angeblich EUR 160 Mio. offeriert. Die Beschuldigten hät- ten geltend gemacht, dass alle Dokumente zum Nachweis der Legalität der Gelder vorhanden seien. Allerdings könnten diese Nachweise nicht am An- fang erbracht und gezeigt werden, da in der lokalen Kultur von Äquatorial- guinea der Wunsch nach Einsicht in solche Dokumente als Misstrauen ver- standen werden könnte. Die Beschuldigten hätten beabsichtigt, diese Gelder von Paris nach Liechtenstein zu transportieren, um sie dort in den Bankkreis- lauf zu bringen und entsprechend zu verwalten. Um den Transport nach Liechtenstein durchführen zu können, habe B. die Anzeigeerstatterin mit der Zeit um finanzielle Unterstützung gebeten, um den Transport, die notwen- dige Versicherung und sog. «Mission Letters» (diplomatische Transportdo- kumente) der Botschaft von Äquatorialguinea vorzufinanzieren und organi- sieren zu können. B. habe die Anzeigeerstatterin resp. ihren Vertreter über- zeugt, diese finanzielle Unterstützung als Vorauszahlung für Transport, Ver- sicherung und die Mission Letters zu leisten. Da in der Folge jedoch immer wieder Probleme aufgetaucht seien, hätten immer mehr finanzielle Mittel ein- geschossen werden müssen. Die finanziellen Mittel seien hauptsächlich mit- tels Übergabe von Gold im Umfang von mehr als 145 kg (entsprechend ca. CHF 8,3 Mio.) sowie CHF 25'000.-- und EUR 40'000.-- in bar geleistet wor- den. Diese Übergaben hätten in Zürich, Basel, Strassburg und Belgien statt- gefunden. Die Anzeigeerstatterin habe sich zu weiteren Übergaben von min- destens EUR 6,7 Mio. verleiten lassen. In das Betrugskonstrukt und die Täu- schungshandlungen seien nebst den beiden Beschuldigten mehrere Perso- nen involviert gewesen, wobei deren Zweck darin bestanden habe, den Ver- treter der Anzeigeerstatterin von der vermeintlichen G.-Transaktion bzw. Ge- schäftsopportunität der Beschuldigten zu überzeugen.
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Ein erstes Treffen zwischen dem Vertreter der Anzeigeerstatterin und B. habe am 22. Januar 2019 in Zürich stattgefunden, als sich der Beschuldigte als ein wohlhabender Geschäftsmann vorgestellt habe. Zwischen dem
7. Februar und 5. März 2019 hätten weitere Treffen stattgefunden, anlässlich welchen teilweise auch die Partnerin von B. angewesen gewesen oder tele- fonisch hinzugeschaltet worden sei. Anlässlich weiterer Treffen im April 2019 habe der Beschuldigte die G.-Transaktionen vage vorgestellt. Im Mai 2019 sei dem Vertreter der Anzeigeerstatterin der Beschuldigte C. vorgestellt wor- den. Anfang August 2019 habe B. angegeben, stolz darauf zu sein, dass die G.-Familie ihn für die Durchführung des Transports ausgewählt habe. Seine Behauptung habe er mittels eines angeblichen Partnership Investment M.O.U. vom 30. August 2019 untermauert. In der Folge sei dem Vertreter der Anzeigeerstatterin erzählt worden, dass das Bargeld in Höhe von EUR 1–3 Mia. in Koffern in Paris in einem Sicherheitsgebäude lagern wür- den. Diese Angabe sei von I. sowie den beiden Beschuldigten bestätigt wor- den. B. habe angegeben, bereits eine beträchtliche Summe für den Trans- port vorfinanziert zu haben und aufgrund von Investitionen nicht liquide zu sein, weshalb er den Vertreter der Anzeigeerstatterin gebeten habe, ihm kurzfristig auszuhelfen. In der Folge sei am 16. Juli 2020 ein Partnership Agreement vereinbart worden, mit welchem der Vertreter der Anzeigeerstat- terin weiter getäuscht worden sei. Im Gegenzug sei eine Beteiligung an der dem Beschuldigten angeblich zustehenden Kommission von EUR 160 Mio. für den erfolgreichen Transport in Aussicht gestellt worden. Gleichentags habe B. in Zürich 11 kg Goldbarren erhalten. Am 20. Juli 2020 habe B. u.a. mitgeteilt, dass er alle Mission Letters fertig habe und alles für die Transak- tion bereit sei. Trotz dieser Zusicherung habe B. in der Folge vorgebracht, die Lagergebühren in Paris müssten zuerst bezahlt werden und er habe hier- für in Zürich am 3. September 2020 ein weiteres Kilo Goldbarren erhalten. In der Folge habe B. um weitere finanzielle Mittel gebeten und diese am 16. und
30. September 2020 in Zürich in Form von 4 kg resp. 12 kg Goldbarren sowie EUR 40'000.-- erhalten. Im Oktober 2020 hätten fünf weitere Übergaben im Umfang von insgesamt 58,5 kg Goldbarren stattgefunden. Am 11. November 2020, 14. Dezember 2020, 23. Dezember 2020 und 14. Januar 2021 sei es zu weiteren Übergaben von Goldbarren und Bargeld in Höhe von CHF 25'000.-- gekommen. 3.4.2 Laut Strafanzeige fanden zahlreiche Treffen statt, anlässlich welcher B. meh- rere Goldbarren und Bargeld erhalten hat. Die Treffen fanden zwischen
16. Juli 2020 und 14. Januar 2021 statt und hatten die finanzielle Unterstüt- zung zwecks Durchführung des angeblichen Transports derselben Barmittel von Paris nach Liechtenstein zum Gegenstand. Die kurze Dauer zwischen den einzelnen Treffen sowie der Inhalt der Vereinbarung vom 16. Juli 2020 deuten darauf hin, dass die Forderungen der Täterschaft nach finanziellen
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Mitteln auf einem einheitlichen Willensakt beruhen könnten. Indes gingen die Übergabe des Bargeldes und der Goldbarren nicht auf einzige Täuschungs- handlung zurück; die Grundtäuschung wurde in der Folge fortgeführt resp. präzisiert und verfeinert. Es kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wer- den, dass die Täterschaft die Täuschungshandlungen und Forderungen nicht anhand der von der Geschädigten erhaltenen Beträge richtete und den Vorsatz auf Begehung weiterer Betrugshandlungen jeweils neu fasste. Über- dies ging die Täterschaft äusserst professionell vor und wendete für das Auf- rechterhalten des Lügengebäudes enormen Zeitaufwand auf. Insbesondere fanden zahlreiche Treffen und Telefonate in der Schweiz und im Ausland statt. Ferner legte die Täterschaft der Geschädigten an unterschiedlichen Daten zu verschiedenen Angaben diverse Dokumente vor und zog zur Be- zeugung ihrer Angaben diverse Personen bei. All dies spricht für gewerbs- mässiges Handeln, welches sich im Übrigen auch gegen die gleiche Person richten kann (vgl. BGE 116 IV 319 E. 3b; 115 IV 34 ff.). Ferner soll sich die Anzeigeerstatterin zu weiteren Übergaben von mindestens EUR 6,7 Mio. verleiten lassen haben, ohne sich hierzu in der Strafanzeige näher zu äus- sern. Unter den gegebenen Umständen und insbesondere unter Berücksich- tigung des Grundsatzes in dubio pro duriore erweist sich ein Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB nicht von vornherein als haltlos oder als mit Sicherheit ausgeschlossen.
4.
4.1 Da es sich beim gewerbsmässigen Betrug um das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt handelt, wäre der Kanton Zürich grundsätzlich auch für die anderen im Kanton Aargau gegen B. (und weitere Beschuldigte) hängigen Verfahren ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28 zuständig (vgl. supra E. 2.2). Der Gesuchsgegner stellt jedoch den Antrag, dass die Verfahren nicht zu vereinigen seien und die hängigen Verfahren vom jeweiligen Kanton weitergeführt werden sollen (act. 4, S. 13 f.).
4.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind.
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Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie auf- drängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 491 ff. m.w.H.).
4.3 Die Übernahme des rund sechs Jahre alten und erledigungsreifen (die Ein- stellung wurde den Parteien bereits angekündigt) Verfahrens ST.2017.32 würde eine unnötige Verfahrensverzögerung bewirken. Dies gilt umso mehr, als das im Kanton Zürich eröffnete Verfahren 2022/10016166 erst am An- fang steht und aufgrund internationaler Elemente Rechtshilfeverfahren nicht ausgeschlossen sind. Laut Angaben des Gesuchsgegners stehen die Ver- fahren ST.2017.48 und ST.2020.28 im Zusammenhang mit der Untersu- chung ST.2017.32, weshalb sich bereits aus diesem Grund deren Über- nahme durch den Kanton Zürich als nicht sinnvoll erwiese. Ausserdem be- treffen die sistierten Verfahren ST.2017.48 und ST.2020.28 andere Täter- gruppen, ohne Querverbindungen zum im Kanton Zürich angezeigten Sach- verhalt. In diesem Sinne ist der Eventualantrag des Gesuchsgegners gutzu- heissen.
5. Damit sind die Strafbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, das B. und C. vorgeworfene Handlungen (Verfahren 2022/10016166) zu ver- folgen und zu beurteilen. Die übrigen B., D., †E. und Rechtsanwältin F. vor- geworfene Straftaten (Verfahren ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28) sind weiterhin von den Strafbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfene Handlungen (Verfahren 2022/10016166) zu verfolgen und zu beurteilen.
Die übrigen B., D., †E. und Rechtsanwältin F. vorgeworfene Straftaten (Ver- fahren ST.2017.32, ST.2017.48 und ST.2020.28) sind von den Behörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.