Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») führt eine Strafuntersuchung gegen A. (A-8/2022/10038000) und B. (A- 8/2022/10038090) wegen Verdachts des Diebstahls etc. B. und A. wurden am 18. Oktober 2022 im Kanton Zürich festgenommen und am 20. bzw.
21. Oktober 2022 in Untersuchungshaft versetzt.
B. Mit Schreiben vom 22. November 2022 ersuchte die StA Zürich-Limmat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO (A.) sowie Art. 33 Abs. 2 StPO (B.) ihr Ver- fahren zu übernehmen, was die StA SO mit Schreiben vom 25. November 2022 ablehnte. Am 25. November 2022 ersuchte die StA Zürich-Limmat die StA SO erneut um Übernahme ihres Verfahrens, was die StA SO am 29. No- vember 2022 wiederum ablehnte.
C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ersuchte nunmehr die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») die StA SO um Übernahme ihres Verfahrens. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 lehnte die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn die Über- nahme der im Kanton Zürich hängigen Verfahren gegen die beiden Beschul- digten ab. Gleichzeitig ersuchte sie um Übernahme des im Kanton Solothurn hängigen Strafverfahrens gegen A.
D. Das Gesuch der OStA ZH vom 27. Dezember 2022, es seien die Strafbehör- den des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, schrieb die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BG.2022.50 vom 24. Januar 2023 zufolge Rückzugs ab.
E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2023 ersuchte die OStA ZH die Staatsanwalt- schaft des Kantons Neuenburg (nachfolgend «StA NE») um Übernahme ih- res Verfahrens gegen B. und A., was die StA NE mit Schreiben vom 1. Feb- ruar 2023 ablehnte.
F. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») zur Bestimmung des
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Gerichtsstands in Sachen C., B. und A. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die OStA ZH, die StA NE und die StA SO. Darauf ersuchte die OStA ZH mit Schreiben vom 13. Februar 2023 die StA FR um Über- nahme ihres Verfahrens gegen B. und A., was die StA FR mit Schreiben vom
17. Februar 2023 ablehnte.
G. Mit Gesuch vom 28. Februar 2023 gelangt die OStA ZH an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Freiburg, eventualiter diejenigen des Kantons Neuenburg, sub- eventualiter diejenigen des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
H. Mit Gesuchsantwort vom 10. März 2023 lehnt die StA FR die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Freiburg ab (act. 3). Die StA NE sieht mit Gesuchsantwort vom 10. März 2023 die Zuständigkeit bei den Strafbehörden des Kantons Zürich (act. 4). Die StA SO beantragt mit Gesuchsantwort vom
13. März 2023 die Abweisung des Subeventualantrags (act. 5). Die Ge- suchsantworten wurden der OStA ZH mit Schreiben vom 14. März 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, dass B. seit Juli 2021 Diebstähle bzw. Versu- che dazu begangen habe, für welche er bereits bestraft worden sei bezie- hungsweise noch beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland oder bei diver- sen Staatsanwaltschaften Verfahren hängig seien. A. habe seit März 2022
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mehrfach Diebstähle bzw. Diebstahlversuche begangen. Zwei der begange- nen Diebstähle seien abgeurteilt. Für die Beurteilung, ob Gewerbsmässigkeit vorliege, seien diese jedoch auch einzubeziehen. Bei B. handle es sich um eine asylsuchende Person und bei A. um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden, der die Schweiz bis am 28. April 2022 hätte verlassen müs- sen. Beide Personen verfügten über keinerlei legales Einkommen. Eventuell erhielten sie sog. Nothilfe. Zur Deckung ihrer Lebenskosten würden sie Dieb- stähle begehen. Angesichts der seit Juli 2021 (B.) bzw. März 2022 (A.) be- gangenen Diebstähle bzw. Versuche dazu könne eine Bereitschaft zur Ver- übung von Diebstählen erkannt werden. Vorliegend sei kein Schwergericht der deliktischen Tätigkeit zu erkennen. Im Kanton Zürich werde B. und A. vorgeworfen, in der Nacht des 18. Oktober 2022 an drei Orten Diebstähle begangen bzw. solche zu begehen versucht zu haben. Die Anzahl der B. und A. im Kanton Zürich vorgeworfenen Delikte sei viel zu gering, als dass von einem Schwergewicht gesprochen werden könnte. Für die Beurteilung, ob das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit vorliege, seien die einzelnen der B. und A. vorgeworfenen wie auch bereits abgeurteilten Straf- taten einzubeziehen. Angesichts der Anzahl der B. und A. verdächtigten bzw. bereits abgeurteilten Delikte könne von einer Gewerbsmässigkeit aus- gegangen werden. B. und A. werde unter anderem vorgeworfen, zusammen im Kanton Freiburg am 18. September 2022 in Z./FR einen Einbruchdieb- stahl und am 30. September bzw. 1. Oktober 2022 in Y./FR einen Einbruch- diebstahlversuch begangen zu haben. Sodann sollen sie im Kanton Zürich in der Nacht des 18. Oktober 2022 einen Einbruchdiebstahl, zwei Versuche dazu und einen geringfügigen Diebstahl begangen haben. Die beiden hätten also an drei verschiedenen Daten und Orten zusammen Einbruchdiebstähle begangen beziehungsweise versucht, solche zu begehen. In dubio pro duri- ore sei deshalb von einer Bandenmässigkeit auszugehen. Dieses Qualifika- tionsmerkmal stelle vorliegend das mit schwerster Strafe bedrohte Delikt dar. Die diesbezüglich in Frage kommenden Diebstähle seien in den Kantonen Freiburg und Zürich begangen worden. Mit der Anzeigeerstattung der Ge- schädigten am 18. September 2022 und derjenigen am 1. Oktober 2022, um 03.50 Uhr, bei der Kantonspolizei Freiburg seien beide Verfahren im Kanton Freiburg vor denjenigen im Kanton Zürich angehoben worden.
Der Gesuchsteller stellt folgende (gerichtsstandsrelevanten) Straftaten in den Raum:
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B. Tatzeit Anzeigedatum Delikt Tatort Bemerkungen 05.07.2021 - Geringfügiger Diebstahl X./BE Rechtskräftiger Strafbefehl Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom
17. August 2021 (BM 21 31071) 16.08.2021 - Diebstahl W./BE Hängiges Hauptverfahren vor Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland (PEN 22 646) 21.08.2021 - Diebstahl V./BE 22.08.2021 - Diebstahl W./BE 14.09.2021 - Diebstahl X./BE 18.12.2021 - Diebstahl U./BE 20.12.2021 - Diebstahl ZZ./BE 10.07.2022 10.07.2022 Diebstahl YY./NE Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Neuenburg (MP.2023.383) 10.07.2022 10.07.2022 Diebstahl YY./NE Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Neuenburg (MP.2023.383) 18.09.2022 18.09.2022 Diebstahl Z./FR Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Freiburg (F 22 99 13 / F 22 9914 / F 22 12103) 30.09.- 01.10.2022 01.10.2022 Versuchter Diebstahl Y./FR Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Freiburg (F 22 99 13 / F 22 9914 / F 22 12103) 09.-18.10.2022 18.10.2022 Geringfügiger Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000) 17./18.10.2022 18.10.2022 Versuchter Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038090) 17./18.10.2022 18.10.2022 Versuchter Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038090) 18.10.2022 18.10.2022 Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038090)
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A. Tatzeit Anzeigedatum Delikt Tatort Bemerkungen 11.03.2022 - Diebstahl W./BE Rechtskräftiger Srafbefehl Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom
10. Mai 2022 (BM 22 10609) 15.03.2022 - Diebstahl WW./BS Rechtskräftiger Strafbefehl Staatsan- waltschaft Basel-Stadt vom 16. März 2022 (VT.2022.5205) 31.07.2022 31.07.2022 Diebstahl VV./SO Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Solothurn (STA.22.5883) 18.09.2022 18.09.2022 Diebstahl Z./FR Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Freiburg (F 22 99 13 / F 22 9914 / F 22 12103) 30.09.- 01.10.2022 01.10.2022 Versuchter Diebstahl Y./FR Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Freiburg (F 22 99 13 / F 22 9914 / F 22 12103) 09.-18.10.2022 18.10.2022 Geringfügiger Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000) 17./18.10.2022 18.10.2022 Versuchter Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000) 17./18.10.2022 18.10.2022 Versuchter Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000) 18.10.2022 18.10.2022 Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000)
E. 2.2 Der Kanton Freiburg stellt sich auf den Standpunkt, dass lediglich zwei Vor- fälle den Kanton Freiburg beträfen, der Diebstahl vom 18. September 2022 in Z./FR und der versuchte Diebstahl vom 1. Oktober 2022 in Y./FR. Ange- sichts der hängigen Verfahren gegen B. und A. sei festzustellen, dass die ersten Verfolgungshandlungen nicht im Kanton Freiburg vorgenommen wor- den seien.
E. 2.3 Der Kanton Neuenburg hält dafür, dass B. im Kanton Neuenburg aufgrund des Umstands beschuldigt werde, weil Handschuhe mit seiner DNA in der Nähe des Tatorts zweier Einbruchdiebstähle, begangen in YY./NE am
10. Juli 2022, gefunden worden seien. Allerdings habe eine geschädigte Per- son ausgesagt, zwei flüchtende Täter gesehen zu haben. Zwei Täter (bei
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keinem handle es sich um B.) seien einvernommen und mit Strafbefehl ver- urteilt worden. Eine Beteiligung von B. sei daher überhaupt nicht sicher. Aus- serdem wäre die Straftat im Kanton Neuenburg nur als einfacher Diebstahl zu qualifizieren. Im Übrigen lägen vorliegend triftige Gründe für die allfällige Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands im Kanton Zürich vor.
E. 2.4 Der Kanton Solothurn bringt vor, dass er frühestens an dritter Stelle zustän- dig sein könnte. Zudem sei nur gegen A. im Kanton Solothurn ein Verfahren hängig und dies lediglich wegen eines in Einzeltäterschaft begangenen De- likts, während in den Kantonen Neuenburg, Freiburg und Zürich offensicht- lich bandenmässig delinquiert worden sei.
E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3).
E. 4.1 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die den Beschuldigten vorge- worfenen Diebstähle bzw. Diebstahlversuche massgebend für die Bestim- mung des Gerichtsstands sind.
E. 4.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande aus- führt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusam- mengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 139 Ziff. 3 StGB).
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Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter han- delt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die de- liktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb ei- nes bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein de- liktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fragli- chen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; je mit Hinweis). Das Bundesgericht beurteilte die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB als bundesrechtskonform bei einem Täter, der innerhalb von drei Monaten zwei Diebstähle verübt und einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.-- bei einem legalen Einkommen von Fr. 360.-- erzielt hatte. Es unterstrich, das illegale Einkom- men habe einen namhaften Beitrag an den Lebenshaltungskosten ausge- macht. Aus den zu beurteilenden Straftaten müsse geschlossen werden, dass der Täter ungeachtet der zahlreichen einschlägigen Verurteilungen zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen be- reit gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4).
Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünf- tig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitstei- lung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammen- schlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Banden- mässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
E. 4.3 B. werden 8 Diebstähle bzw. Diebstahlversuche zwischen dem 10. Juli 2022 und 18. Oktober 2022 vorgeworfen, A. deren 7 zwischen dem 31. Juli 2022 und 18. Oktober 2022. In dubio pro duriore kann vorliegend ohne Weiteres
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von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden. Demgegenüber lassen die Eingaben der Parteien keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen, wel- che auf eine besondere Gefährlichkeit von B. und A. im Sinne des qualifizier- ten Tatbestandes des bandenmässigen Diebstahls hinweisen.
E. 4.4 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern ver- übt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.24 vom 28. November 2022 E. 2.2).
E. 4.5 Vorliegend wurde die Untersuchung hinsichtlich der in Frage stehenden, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten bzw. angeklagten Diebstähle bzw. Diebstahlversuche am 10. Juli 2022 im Kanton Neuenburg zuerst angeho- ben. Der Umstand, dass sich der Verdacht gegen B. erst später erhärtete, ändert daran nichts. Demnach liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die B. und A. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Neuenburg.
E. 5.1 Der Kanton Neuenburg macht geltend, unabhängig vom gesetzlichen Ge- richtsstand sei es vorliegend jedenfalls gerechtfertigt, den Gerichtsstand im Kanton Zürich festzulegen.
E. 5.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme
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bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zu- ständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe vo- raus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2017 170 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1).
E. 5.3 Für die vom Kanton Neuenburg vorgebrachte Möglichkeit, vom gesetzlichen Gerichtsstand über den Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit abzuwei- chen, fehlt es bereits an einer grösseren Anzahl von Delikten (vgl. dazu TPF 2018 38 E. 3.2; TPF 2012 66 E. 3.1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 363; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commen- taire, 2. Aufl. 2016, Art. 38 StPO N. 4 in fine). Auch die Inhaftierung der Be- schuldigten im Kanton Zürich ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeu- tung. Triftige Gründe, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ge- bieterisch aufdrängen würden, liegen nicht vor.
E. 6 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Neuenburg für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und A. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 7 Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Neuenburg sind berechtigt und verpflichtet, die B. und A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft,
2. CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public,
3. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.6
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») führt eine Strafuntersuchung gegen A. (A-8/2022/10038000) und B. (A- 8/2022/10038090) wegen Verdachts des Diebstahls etc. B. und A. wurden am 18. Oktober 2022 im Kanton Zürich festgenommen und am 20. bzw.
21. Oktober 2022 in Untersuchungshaft versetzt.
B. Mit Schreiben vom 22. November 2022 ersuchte die StA Zürich-Limmat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO (A.) sowie Art. 33 Abs. 2 StPO (B.) ihr Ver- fahren zu übernehmen, was die StA SO mit Schreiben vom 25. November 2022 ablehnte. Am 25. November 2022 ersuchte die StA Zürich-Limmat die StA SO erneut um Übernahme ihres Verfahrens, was die StA SO am 29. No- vember 2022 wiederum ablehnte.
C. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ersuchte nunmehr die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») die StA SO um Übernahme ihres Verfahrens. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 lehnte die stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn die Über- nahme der im Kanton Zürich hängigen Verfahren gegen die beiden Beschul- digten ab. Gleichzeitig ersuchte sie um Übernahme des im Kanton Solothurn hängigen Strafverfahrens gegen A.
D. Das Gesuch der OStA ZH vom 27. Dezember 2022, es seien die Strafbehör- den des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, schrieb die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BG.2022.50 vom 24. Januar 2023 zufolge Rückzugs ab.
E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2023 ersuchte die OStA ZH die Staatsanwalt- schaft des Kantons Neuenburg (nachfolgend «StA NE») um Übernahme ih- res Verfahrens gegen B. und A., was die StA NE mit Schreiben vom 1. Feb- ruar 2023 ablehnte.
F. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») zur Bestimmung des
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Gerichtsstands in Sachen C., B. und A. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die OStA ZH, die StA NE und die StA SO. Darauf ersuchte die OStA ZH mit Schreiben vom 13. Februar 2023 die StA FR um Über- nahme ihres Verfahrens gegen B. und A., was die StA FR mit Schreiben vom
17. Februar 2023 ablehnte.
G. Mit Gesuch vom 28. Februar 2023 gelangt die OStA ZH an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Freiburg, eventualiter diejenigen des Kantons Neuenburg, sub- eventualiter diejenigen des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
H. Mit Gesuchsantwort vom 10. März 2023 lehnt die StA FR die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Freiburg ab (act. 3). Die StA NE sieht mit Gesuchsantwort vom 10. März 2023 die Zuständigkeit bei den Strafbehörden des Kantons Zürich (act. 4). Die StA SO beantragt mit Gesuchsantwort vom
13. März 2023 die Abweisung des Subeventualantrags (act. 5). Die Ge- suchsantworten wurden der OStA ZH mit Schreiben vom 14. März 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, dass B. seit Juli 2021 Diebstähle bzw. Versu- che dazu begangen habe, für welche er bereits bestraft worden sei bezie- hungsweise noch beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland oder bei diver- sen Staatsanwaltschaften Verfahren hängig seien. A. habe seit März 2022
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mehrfach Diebstähle bzw. Diebstahlversuche begangen. Zwei der begange- nen Diebstähle seien abgeurteilt. Für die Beurteilung, ob Gewerbsmässigkeit vorliege, seien diese jedoch auch einzubeziehen. Bei B. handle es sich um eine asylsuchende Person und bei A. um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden, der die Schweiz bis am 28. April 2022 hätte verlassen müs- sen. Beide Personen verfügten über keinerlei legales Einkommen. Eventuell erhielten sie sog. Nothilfe. Zur Deckung ihrer Lebenskosten würden sie Dieb- stähle begehen. Angesichts der seit Juli 2021 (B.) bzw. März 2022 (A.) be- gangenen Diebstähle bzw. Versuche dazu könne eine Bereitschaft zur Ver- übung von Diebstählen erkannt werden. Vorliegend sei kein Schwergericht der deliktischen Tätigkeit zu erkennen. Im Kanton Zürich werde B. und A. vorgeworfen, in der Nacht des 18. Oktober 2022 an drei Orten Diebstähle begangen bzw. solche zu begehen versucht zu haben. Die Anzahl der B. und A. im Kanton Zürich vorgeworfenen Delikte sei viel zu gering, als dass von einem Schwergewicht gesprochen werden könnte. Für die Beurteilung, ob das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit vorliege, seien die einzelnen der B. und A. vorgeworfenen wie auch bereits abgeurteilten Straf- taten einzubeziehen. Angesichts der Anzahl der B. und A. verdächtigten bzw. bereits abgeurteilten Delikte könne von einer Gewerbsmässigkeit aus- gegangen werden. B. und A. werde unter anderem vorgeworfen, zusammen im Kanton Freiburg am 18. September 2022 in Z./FR einen Einbruchdieb- stahl und am 30. September bzw. 1. Oktober 2022 in Y./FR einen Einbruch- diebstahlversuch begangen zu haben. Sodann sollen sie im Kanton Zürich in der Nacht des 18. Oktober 2022 einen Einbruchdiebstahl, zwei Versuche dazu und einen geringfügigen Diebstahl begangen haben. Die beiden hätten also an drei verschiedenen Daten und Orten zusammen Einbruchdiebstähle begangen beziehungsweise versucht, solche zu begehen. In dubio pro duri- ore sei deshalb von einer Bandenmässigkeit auszugehen. Dieses Qualifika- tionsmerkmal stelle vorliegend das mit schwerster Strafe bedrohte Delikt dar. Die diesbezüglich in Frage kommenden Diebstähle seien in den Kantonen Freiburg und Zürich begangen worden. Mit der Anzeigeerstattung der Ge- schädigten am 18. September 2022 und derjenigen am 1. Oktober 2022, um 03.50 Uhr, bei der Kantonspolizei Freiburg seien beide Verfahren im Kanton Freiburg vor denjenigen im Kanton Zürich angehoben worden.
Der Gesuchsteller stellt folgende (gerichtsstandsrelevanten) Straftaten in den Raum:
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B. Tatzeit Anzeigedatum Delikt Tatort Bemerkungen 05.07.2021 - Geringfügiger Diebstahl X./BE Rechtskräftiger Strafbefehl Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom
17. August 2021 (BM 21 31071) 16.08.2021 - Diebstahl W./BE Hängiges Hauptverfahren vor Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland (PEN 22 646) 21.08.2021 - Diebstahl V./BE 22.08.2021 - Diebstahl W./BE 14.09.2021 - Diebstahl X./BE 18.12.2021 - Diebstahl U./BE 20.12.2021 - Diebstahl ZZ./BE 10.07.2022 10.07.2022 Diebstahl YY./NE Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Neuenburg (MP.2023.383) 10.07.2022 10.07.2022 Diebstahl YY./NE Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Neuenburg (MP.2023.383) 18.09.2022 18.09.2022 Diebstahl Z./FR Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Freiburg (F 22 99 13 / F 22 9914 / F 22 12103) 30.09.- 01.10.2022 01.10.2022 Versuchter Diebstahl Y./FR Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Freiburg (F 22 99 13 / F 22 9914 / F 22 12103) 09.-18.10.2022 18.10.2022 Geringfügiger Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000) 17./18.10.2022 18.10.2022 Versuchter Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038090) 17./18.10.2022 18.10.2022 Versuchter Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038090) 18.10.2022 18.10.2022 Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038090)
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A. Tatzeit Anzeigedatum Delikt Tatort Bemerkungen 11.03.2022 - Diebstahl W./BE Rechtskräftiger Srafbefehl Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom
10. Mai 2022 (BM 22 10609) 15.03.2022 - Diebstahl WW./BS Rechtskräftiger Strafbefehl Staatsan- waltschaft Basel-Stadt vom 16. März 2022 (VT.2022.5205) 31.07.2022 31.07.2022 Diebstahl VV./SO Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Solothurn (STA.22.5883) 18.09.2022 18.09.2022 Diebstahl Z./FR Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Freiburg (F 22 99 13 / F 22 9914 / F 22 12103) 30.09.- 01.10.2022 01.10.2022 Versuchter Diebstahl Y./FR Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Freiburg (F 22 99 13 / F 22 9914 / F 22 12103) 09.-18.10.2022 18.10.2022 Geringfügiger Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000) 17./18.10.2022 18.10.2022 Versuchter Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000) 17./18.10.2022 18.10.2022 Versuchter Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000) 18.10.2022 18.10.2022 Diebstahl XX./ZH Hängige Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-8/2022/10038000)
2.2 Der Kanton Freiburg stellt sich auf den Standpunkt, dass lediglich zwei Vor- fälle den Kanton Freiburg beträfen, der Diebstahl vom 18. September 2022 in Z./FR und der versuchte Diebstahl vom 1. Oktober 2022 in Y./FR. Ange- sichts der hängigen Verfahren gegen B. und A. sei festzustellen, dass die ersten Verfolgungshandlungen nicht im Kanton Freiburg vorgenommen wor- den seien.
2.3 Der Kanton Neuenburg hält dafür, dass B. im Kanton Neuenburg aufgrund des Umstands beschuldigt werde, weil Handschuhe mit seiner DNA in der Nähe des Tatorts zweier Einbruchdiebstähle, begangen in YY./NE am
10. Juli 2022, gefunden worden seien. Allerdings habe eine geschädigte Per- son ausgesagt, zwei flüchtende Täter gesehen zu haben. Zwei Täter (bei
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keinem handle es sich um B.) seien einvernommen und mit Strafbefehl ver- urteilt worden. Eine Beteiligung von B. sei daher überhaupt nicht sicher. Aus- serdem wäre die Straftat im Kanton Neuenburg nur als einfacher Diebstahl zu qualifizieren. Im Übrigen lägen vorliegend triftige Gründe für die allfällige Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands im Kanton Zürich vor.
2.4 Der Kanton Solothurn bringt vor, dass er frühestens an dritter Stelle zustän- dig sein könnte. Zudem sei nur gegen A. im Kanton Solothurn ein Verfahren hängig und dies lediglich wegen eines in Einzeltäterschaft begangenen De- likts, während in den Kantonen Neuenburg, Freiburg und Zürich offensicht- lich bandenmässig delinquiert worden sei.
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3).
4.
4.1 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die den Beschuldigten vorge- worfenen Diebstähle bzw. Diebstahlversuche massgebend für die Bestim- mung des Gerichtsstands sind.
4.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande aus- führt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusam- mengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 139 Ziff. 3 StGB).
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Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter han- delt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die de- liktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb ei- nes bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein de- liktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fragli- chen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; je mit Hinweis). Das Bundesgericht beurteilte die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB als bundesrechtskonform bei einem Täter, der innerhalb von drei Monaten zwei Diebstähle verübt und einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.-- bei einem legalen Einkommen von Fr. 360.-- erzielt hatte. Es unterstrich, das illegale Einkom- men habe einen namhaften Beitrag an den Lebenshaltungskosten ausge- macht. Aus den zu beurteilenden Straftaten müsse geschlossen werden, dass der Täter ungeachtet der zahlreichen einschlägigen Verurteilungen zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen be- reit gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4).
Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünf- tig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitstei- lung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammen- schlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Banden- mässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
4.3 B. werden 8 Diebstähle bzw. Diebstahlversuche zwischen dem 10. Juli 2022 und 18. Oktober 2022 vorgeworfen, A. deren 7 zwischen dem 31. Juli 2022 und 18. Oktober 2022. In dubio pro duriore kann vorliegend ohne Weiteres
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von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden. Demgegenüber lassen die Eingaben der Parteien keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen, wel- che auf eine besondere Gefährlichkeit von B. und A. im Sinne des qualifizier- ten Tatbestandes des bandenmässigen Diebstahls hinweisen.
4.4 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern ver- übt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.24 vom 28. November 2022 E. 2.2).
4.5 Vorliegend wurde die Untersuchung hinsichtlich der in Frage stehenden, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten bzw. angeklagten Diebstähle bzw. Diebstahlversuche am 10. Juli 2022 im Kanton Neuenburg zuerst angeho- ben. Der Umstand, dass sich der Verdacht gegen B. erst später erhärtete, ändert daran nichts. Demnach liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die B. und A. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Neuenburg.
5.
5.1 Der Kanton Neuenburg macht geltend, unabhängig vom gesetzlichen Ge- richtsstand sei es vorliegend jedenfalls gerechtfertigt, den Gerichtsstand im Kanton Zürich festzulegen.
5.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme
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bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zu- ständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe vo- raus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2017 170 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1).
5.3 Für die vom Kanton Neuenburg vorgebrachte Möglichkeit, vom gesetzlichen Gerichtsstand über den Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit abzuwei- chen, fehlt es bereits an einer grösseren Anzahl von Delikten (vgl. dazu TPF 2018 38 E. 3.2; TPF 2012 66 E. 3.1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 363; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commen- taire, 2. Aufl. 2016, Art. 38 StPO N. 4 in fine). Auch die Inhaftierung der Be- schuldigten im Kanton Zürich ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeu- tung. Triftige Gründe, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ge- bieterisch aufdrängen würden, liegen nicht vor.
6. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Neuenburg für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und A. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Neuenburg sind berechtigt und verpflichtet, die B. und A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Ministère public du canton de Neuchâtel - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.