Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Beschwerdeführerin) er- hob am 26. Oktober 2023 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges etc. (Urk. 3/3). Das Bezirksgericht Zürich legte das Verfahren DG230176-L in der Zu- ständigkeit der 7. Abteilung, Kollegialgericht, an und beschloss am 6. Dezember 2023, wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage einzutreten (Urk. 3/1).
E. 1.1 Die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden wird durch die Gerichtsstandsre- geln nach Art. 31 ff. StPO bestimmt. Diese Bestimmungen gelten sowohl im inter- kantonalen als auch im innerkantonalen Verhältnis (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020 [=Kommentar StPO], Art. 31 StPO N 1; vgl. sodann BGE 127 IV 135 E. 2 f. und 113 Ia 165 E. 3, mit Bezug auf die früheren strafrechtlichen Bestim- mungen).
E. 1.2 Primärer Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Tatort (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Nach Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft endgültig (Art. 40 Abs. 1 StPO i.V.m. § 86 Abs. 1 lit. b
- 6 - Ziff. 3 und § 106 f. GOG sowie § 4 Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 [VOSTA], LS 213.21). Auch die Oberstaatsanwaltschaft kann einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand durch Vereinbarung, implizite Anerkennung oder Entscheid setzt neben diesen Gründen zwingend vor- aus, dass am abweichenden Ort ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2 m.H. unter anderem auf BGE 120 IV 280 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.6 vom 11. Mai 2023 E. 5.2; TPF 2018 38 E. 3.1 m.H.; MOSER/SCHLAP-BACH, BSK StPO, Art. 38 StPO N 2; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 38 StPO N 1). Ein sol- ches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben.
E. 1.4 Die Frage des Gerichtsstands soll möglichst früh im Verfahren geklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; BGE 133 IV 225 E. 7.1; 119 IV 102 E. 4c). Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Ge- richtsstand kann deshalb laut Art. 42 Abs. 3 StPO nur aus neuen wichtigen Grün- den und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Letzteres ergibt sich auch aus den Bestimmungen in Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 StPO. Innerkantonal kann die Beschwerdeinstanz des Kantons noch nach Erhebung der Anklage zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Am- tes wegen die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem an- dern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen (Art. 38 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Vorbehalten bleibt der Fall, dass ein erstinstanzliches Gericht sich als örtlich nicht zuständig erachtet. Dessen Verfahrensleitung prüft nach Eingang der Ankla- geschrift, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Urteil des Bun-
- 7 - desgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 und E. 3.4 m.H.; GRIES- SER, Kommentar StPO, Art. 329 StPO N 10). Stellt das erstinstanzliche Gericht in der Folge seine örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO auf die Anklage nicht ein (Beschluss der Kammer UH210368- O vom 23. Februar 2022 E. II.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 [Praxiskommentar StPO], Art. 39 StPO N 3; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 39 StPO N 4). In diesem Zusammenhang wird – neben dem Abweichungsgrund nach Art. 38 Abs. 2 StPO – in der Lehre der Fall angeführt, dass der Gerichtsstand im bisherigen Verfahren nie Thema war und kein örtlicher Anknüpfungspunkt im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts gege- ben ist (ECHLE/KUHN, BSK StPO, Art. 42 StPO N 7; MOSER/SCHLAPBACH, BSK StPO, Art. 38 StPO N 15; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 42 StPO N 7 und Art. 39 StPO N 4; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 42 StPO N 5; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Ge- richtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Basel/Zürich/Genf, Diss. 2014, S. 451). Abgesehen von diesen Fällen aber ist das erstinstanzliche Gericht im ört- lichen Zuständigkeitsbereich eines im Vorverfahren festgelegten Gerichtsstands an diesen Gerichtsstand gebunden (vgl. Beschluss der Kammer UH220083-O vom
22. Juli 2022 E. II.5.4; BAUMGARTNER, S. 451; SCHWERI/BÄNZIGER, N 457; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 E. 1.5).
2. Vorliegend ist unbestritten, dass mit Bezug auf die in der Anklageschrift vom
26. Oktober 2023 (Urk. 3/3) aufgeführten Betrugshandlungen als schwerste Delikte weder ein Begehungs- noch ein Erfolgsort im Bezirk Zürich besteht. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Staatsanwaltschaft durch implizite Anerkennung ihrer Zuständigkeit einen Gerichtsstand begründet hat, an welchen die Vorinstanz gebunden ist.
E. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Hauptver- fahren gestützt auf ihre Anklage vom 26. Oktober 2023 durchzuführen (Urk. 2).
E. 2.1 Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Ausgangslage im von der Staatsanwaltschaft zitierten Beschluss der hiesigen Kammer vom 27. Juli 2023 im Verfahren UH230191-O in verschiedener Hinsicht von der vorliegenden Kon- stellation abweicht. So steht vorliegend – im Gegensatz zum zitierten Beschluss – unstreitig keine im Bezirk Zürich ausgeführte Tat im Raum. Zudem war in jenem
- 8 - Fall die Zuständigkeit durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich explizit festgelegt worden, wohingegen es vorliegend nie zu Abklärungen mit Bezug auf den Gerichtsstand kam. Nichtsdestotrotz beanspruchen die in jenem Beschluss ge- troffenen grundsätzlichen Überlegungen auch im vorliegenden Fall Geltung.
E. 2.2 Wie erwähnt gilt die Durchführung der Untersuchung durch eine Staatsanwalt- schaft und die anschliessende Anklageerhebung beim Gericht als konkludente An- erkennung des Gerichtsstands, sofern ein örtlicher Anhaltspunkt besteht und die eigene örtliche Zuständigkeit nie in Frage gestellt worden ist. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Strafuntersuchung von allem Anfang an und bis zur Ankla- geerhebung geführt, ohne dass ihre Zuständigkeit jemals in Frage gestellt worden wäre, sei es von ihr selber oder von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Verteidi- gung. Entsprechend kam es auch zu keinerlei Abklärungen mit Bezug auf den Ge- richtsstand (vgl. Urk. 6). Mithin gingen sämtliche Beteiligten von Beginn weg (impli- zit) von der Zuständigkeit der Beschwerdeführerin zur Durchführung der vorliegen- den Strafuntersuchung aus.
E. 2.3 Zu beantworten bleibt somit die Frage, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt be- steht, welcher die Annahme einer impliziten Anerkennung ihrer Zuständigkeit durch die Beschwerdeführerin rechtfertigt. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die vorliegende Strafuntersuchung ihren Anfang unstrei- tig in der Stadt Zürich nahm, indem die Stadtpolizei Zürich auf die dort in einem Hotel logierende (und wegen einschlägiger Delikte im Ausland bereits polizeilich bekannte, vgl. Urk. 6/1.3.3 S. 2; Urk. 6/1.1.8.1 S. 3) Beschwerdegegnerin aufmerk- sam wurde. Die Beschwerdegegnerin wurde in der Folge polizeilich observiert, um allfällige deliktische Aktivitäten derselben aufzudecken und Näheres über ihre Be- weggründe für ihre Reise in die Schweiz in Erfahrung zu bringen (vgl. Urk. 6/1.1.3 und Urk. 6/1.1.4). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdegegnerin mithin sei- tens der Stadtpolizei Zürich einer strafbaren Handlung verdächtigt, wobei naturge- mäss noch unklar war, wo der Begehungs- und Erfolgsort eines allfälligen straf- rechtlich relevanten Handelns liegen würde. Es war unter den gegebenen Umstän- den auch nicht ausgeschlossen, dass es zu einem entsprechenden Betrug bzw. Betrugsversuch mit Begehungs- oder Erfolgsort im Bezirk Zürich hätte kommen
- 9 - können. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Stadt Zürich logierte, von dort aus nach potenziellen Opfern für die hernach begangenen Betrugshandlungen Ausschau gehalten haben dürfte und zudem die ersten Verfolgungshandlungen ge- stützt auf einen entsprechenden Tatverdacht durch die Polizei im Bezirk Zürich vor- genommen wurden, ist der erforderliche örtliche Anknüpfungspunkt entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz zu bejahen. Dass die in Frage stehenden, vorbereiten- den Handlungen der Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Stadt Zürich nicht als strafbare Vorbereitungshandlungen zu den in der Folge begangenen Betrugs- delikten betrachtet werden können, ändert daran nichts.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist eine implizite Anerkennung ihrer Zuständigkeit durch die Beschwerdeführerin zu bejahen, an welche das erstinstanzliche Gericht gebun- den ist.
E. 2.5 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten an die durch implizite Anerkennung begründete Zuständigkeit der Beschwerdeführerin gebunden und beschloss somit zu Unrecht das Nichteintreten auf die Anklage. Der angefochtene Beschluss ist folglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus beantragt, die Vorinstanz sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Haupt- verfahren durchzuführen, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeinstanz kann die Vorinstanz hierzu nicht verpflichten. Nebst der örtlichen Zuständigkeit müssen auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Deren Prüfung ist der Vorinstanz vorbehalten (vgl. Art. 329 Abs. 1 StPO). IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inklusive der Kosten für die amtliche Ver- teidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine all- fällige Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin wird durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 10 - Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung erteilt, um Unsicherheiten hinsichtlich der gegen die Beschwerde- gegnerin angeordneten Sicherheitshaft zu vermeiden (Urk. 7). Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), nahm mit Schreiben vom 26. De- zember 2023 Stellung zur Beschwerde (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Er- stattung einer Replik (Urk. 18). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 4 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II.
1. Die Vorinstanz begründete ihre örtliche Unzuständigkeit im Wesentlichen da- mit, dass sich der Gerichtsstand vorliegend nach Art. 34 Abs. 1 StPO bestimme und es an einem Anknüpfungspunkt bzw. einem Tatort im Bezirk Zürich fehle. So seien die der Beschwerdegegnerin gemäss Anklageschrift in Mittäterschaft anzu-
- 3 - rechnenden Täuschungshandlungen mutmasslich im Ausland vorgenommen wor- den und im Bezirk Zürich seien die Betrüge selbst gemäss Anklage nicht ausgeführt worden, auch nicht teilweise. Ein tatbeständliches Handeln der Beschwerdegegne- rin in der Stadt Zürich sei nicht zu erkennen. Mithin bestehe kein Tatort im Bezirk Zürich. Weiter lägen auch die jeweiligen Erfolgsorte nicht im Bezirk Zürich, hätten sich die beiden Geschädigten im Zeitpunkt der Täuschung doch an ihren Wohnsit- zen in den Bezirken B._____ und in C._____ (AG) befunden und hätten die Ver- mögensdispositionen gemäss Anklage in D._____ vorgenommen bzw. in B._____ vorzunehmen beabsichtigt, sodass auch die Entreicherung an ihren Wohnorten stattgefunden habe bzw. hätte. Nicht entscheidend sei sodann, ob im Bezirk Zürich erste "Verfolgungshandlungen" durch die Staatsanwaltschaft und Ermittlungshand- lungen, u.a. auch von der Stadtpolizei Zürich, vorgenommen worden seien, liege doch im Bezirk Zürich weder ein Ausführungs- noch ein Erfolgsort. Auch bestehe keine Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes i.S.v. Art. 38 StPO, an den das Gericht gebunden wäre (Urk. 3/1).
2. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die inkriminierten Hand- lungen hätten einen klaren örtlichen Bezugspunkt zur Stadt Zürich gehabt, indem sich die Beschwerdegegnerin bei den inkriminierten Handlungen jeweils hier auf- gehalten habe, um deliktisch tätig zu werden (sog. Ausschwärmen). Zwar stellten diese Handlungen in objektiver Hinsicht noch keine Tatbestandselemente dar, was jedoch nicht von Belang sei. Die Zuständigkeit der Vorinstanz lasse sich vorliegend auf den Beschluss der hiesigen Kammer im Verfahren UH230191-O stützen. Darin werde festgehalten, dass innerkantonal zwischen den Staatsanwaltschaften ein ab- weichender Gerichtsstand vereinbart werden könne, welche Festlegung zur Folge habe, dass die so zuständige Staatsanwaltschaft auch am sich in ihrem Bezirk be- findlichen Gericht (und eben nicht an jenem Gericht, in dessen Zuständigkeit sich die erste beanzeigte Tat ereignet habe) anzuklagen habe, sofern im Einzugsgebiet effektiv ein Anknüpfungspunkt vorhanden sei. Vorliegend liege zwar keine Festle- gung des innerkantonalen Gerichtsstandes durch die Oberstaatsanwaltschaft vor, der zuständige Staatsanwalt habe sich aber auf die Zuständigkeit der Beschwerde- führerin eingelassen, womit diese zumindest konkludent anerkannt worden sei. Der Begriff des örtlichen Anknüpfungspunktes sei nicht eng auszulegen und ergebe
- 4 - sich vorliegend zweifelsfrei aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Stadt Zürich logiert habe, um sich für die zur Anklage gebrachten Taten bereit- zuhalten. Dort seien denn auch Funktionäre der Stadtpolizei Zürich auf die Be- schwerdegegnerin aufmerksam geworden und hätten diese jeweils von ihrem Lo- gisort in der Stadt Zürich aus observiert. Mithin hätten die polizeilichen Massnah- men in der Stadt Zürich ihren Anfang genommen, womit keine Gründe bestünden, die bei bzw. nach Anklageerhebung eine erneute Änderung des Gerichtsstandes aufgedrängt hätten. Im Ergebnis sei sie (die Beschwerdeführerin) zur Führung des Vorverfahrens berechtigt und schliesslich aufgrund der konkludenten Anerkennung verpflichtet gewesen, woran auch die Vorinstanz gebunden sei (Urk. 2).
3. Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Stellungnahme, bei einem klaren Tatort wie vorliegend sei weder Raum noch Notwendigkeit für Überlegungen, wo erste Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden seien oder welche weiteren Anknüp- fungspunkte gegeben sein könnten, geschweige denn dürften Praktikabilitätsüber- legungen eine Rolle spielen. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Be- schluss der hiesigen Kammer sei nicht einschlägig, insoweit es um mehrere Mittäter und interkantonale Vereinbarungen zwischen den Untersuchungsbehörden mehre- rer Kantone gehe. Zudem habe sich dort gar nicht die Frage des Tatortes gemäss Art. 31 StPO gestellt, sondern es seien in verschiedenen Bezirken des Kantons Zürich begangene Taten zu beurteilen gewesen, wobei nur zwei von drei Mittätern auch im Bezirk Zürich deliktisch in Erscheinung getreten seien. Die zu klärenden Fragen hätten sich damit auf die komplexeren Abgrenzungen der Anwendung der Art. 33 und 34 StPO bezogen. Den Ausgangspunkt für die örtliche Zuständigkeit bei Anklageerhebung bilde allein die Anklageschrift. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Anklage nicht am offensichtlich zuständigen Bezirksgericht B._____ einreiche, zumal ihr die örtliche Problematik bewusst ge- wesen sein müsse, habe der Staatsanwalt doch "Stadt Zürich" zweimal in der An- klage unterstrichen. Der Bezirk B._____ erscheine für die Durchführung des Straf- verfahrens nicht unzweckmässiger als der Bezirk Zürich, zumal auch die Rechte der Geschädigten zu berücksichtigen seien, von welchen die eine im Bezirk B._____ wohnhaft sei. Dass die Stadtpolizei Zürich (mit-)ermittelt habe, ändere nichts daran, dass kein Tatort im Bezirk Zürich vorliege. Auch die Beschwerdefüh-
- 5 - rerin spreche insoweit nur von "straflosem Bereithalten" der Beschwerdegegnerin. Ein solches begründe keinen Tatort i.S.v. Art. 31 StPO und eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand müsse eine Ausnahme bleiben (Urk. 14). III. 1.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirks- gerichts Zürich vom 6. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. DG230176-U) aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird durch die das Strafver- fahren abschliessende Behörde festzusetzen sein.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegeg- nerin (per Gerichtsurkunde) das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, ad DG230176-L (gegen Emp- fangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-3/2023/10020441 (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH230408-O/U/SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 1. Februar 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdeführerin gegen A._____, Beschwerdegegnerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X._____ betreffend Zuständigkeit Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Dezember 2023, DG230176-L
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Beschwerdeführerin) er- hob am 26. Oktober 2023 gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges etc. (Urk. 3/3). Das Bezirksgericht Zürich legte das Verfahren DG230176-L in der Zu- ständigkeit der 7. Abteilung, Kollegialgericht, an und beschloss am 6. Dezember 2023, wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Anklage einzutreten (Urk. 3/1).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Hauptver- fahren gestützt auf ihre Anklage vom 26. Oktober 2023 durchzuführen (Urk. 2).
3. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung erteilt, um Unsicherheiten hinsichtlich der gegen die Beschwerde- gegnerin angeordneten Sicherheitshaft zu vermeiden (Urk. 7). Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), nahm mit Schreiben vom 26. De- zember 2023 Stellung zur Beschwerde (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Er- stattung einer Replik (Urk. 18). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
4. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II.
1. Die Vorinstanz begründete ihre örtliche Unzuständigkeit im Wesentlichen da- mit, dass sich der Gerichtsstand vorliegend nach Art. 34 Abs. 1 StPO bestimme und es an einem Anknüpfungspunkt bzw. einem Tatort im Bezirk Zürich fehle. So seien die der Beschwerdegegnerin gemäss Anklageschrift in Mittäterschaft anzu-
- 3 - rechnenden Täuschungshandlungen mutmasslich im Ausland vorgenommen wor- den und im Bezirk Zürich seien die Betrüge selbst gemäss Anklage nicht ausgeführt worden, auch nicht teilweise. Ein tatbeständliches Handeln der Beschwerdegegne- rin in der Stadt Zürich sei nicht zu erkennen. Mithin bestehe kein Tatort im Bezirk Zürich. Weiter lägen auch die jeweiligen Erfolgsorte nicht im Bezirk Zürich, hätten sich die beiden Geschädigten im Zeitpunkt der Täuschung doch an ihren Wohnsit- zen in den Bezirken B._____ und in C._____ (AG) befunden und hätten die Ver- mögensdispositionen gemäss Anklage in D._____ vorgenommen bzw. in B._____ vorzunehmen beabsichtigt, sodass auch die Entreicherung an ihren Wohnorten stattgefunden habe bzw. hätte. Nicht entscheidend sei sodann, ob im Bezirk Zürich erste "Verfolgungshandlungen" durch die Staatsanwaltschaft und Ermittlungshand- lungen, u.a. auch von der Stadtpolizei Zürich, vorgenommen worden seien, liege doch im Bezirk Zürich weder ein Ausführungs- noch ein Erfolgsort. Auch bestehe keine Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes i.S.v. Art. 38 StPO, an den das Gericht gebunden wäre (Urk. 3/1).
2. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die inkriminierten Hand- lungen hätten einen klaren örtlichen Bezugspunkt zur Stadt Zürich gehabt, indem sich die Beschwerdegegnerin bei den inkriminierten Handlungen jeweils hier auf- gehalten habe, um deliktisch tätig zu werden (sog. Ausschwärmen). Zwar stellten diese Handlungen in objektiver Hinsicht noch keine Tatbestandselemente dar, was jedoch nicht von Belang sei. Die Zuständigkeit der Vorinstanz lasse sich vorliegend auf den Beschluss der hiesigen Kammer im Verfahren UH230191-O stützen. Darin werde festgehalten, dass innerkantonal zwischen den Staatsanwaltschaften ein ab- weichender Gerichtsstand vereinbart werden könne, welche Festlegung zur Folge habe, dass die so zuständige Staatsanwaltschaft auch am sich in ihrem Bezirk be- findlichen Gericht (und eben nicht an jenem Gericht, in dessen Zuständigkeit sich die erste beanzeigte Tat ereignet habe) anzuklagen habe, sofern im Einzugsgebiet effektiv ein Anknüpfungspunkt vorhanden sei. Vorliegend liege zwar keine Festle- gung des innerkantonalen Gerichtsstandes durch die Oberstaatsanwaltschaft vor, der zuständige Staatsanwalt habe sich aber auf die Zuständigkeit der Beschwerde- führerin eingelassen, womit diese zumindest konkludent anerkannt worden sei. Der Begriff des örtlichen Anknüpfungspunktes sei nicht eng auszulegen und ergebe
- 4 - sich vorliegend zweifelsfrei aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Stadt Zürich logiert habe, um sich für die zur Anklage gebrachten Taten bereit- zuhalten. Dort seien denn auch Funktionäre der Stadtpolizei Zürich auf die Be- schwerdegegnerin aufmerksam geworden und hätten diese jeweils von ihrem Lo- gisort in der Stadt Zürich aus observiert. Mithin hätten die polizeilichen Massnah- men in der Stadt Zürich ihren Anfang genommen, womit keine Gründe bestünden, die bei bzw. nach Anklageerhebung eine erneute Änderung des Gerichtsstandes aufgedrängt hätten. Im Ergebnis sei sie (die Beschwerdeführerin) zur Führung des Vorverfahrens berechtigt und schliesslich aufgrund der konkludenten Anerkennung verpflichtet gewesen, woran auch die Vorinstanz gebunden sei (Urk. 2).
3. Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Stellungnahme, bei einem klaren Tatort wie vorliegend sei weder Raum noch Notwendigkeit für Überlegungen, wo erste Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden seien oder welche weiteren Anknüp- fungspunkte gegeben sein könnten, geschweige denn dürften Praktikabilitätsüber- legungen eine Rolle spielen. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Be- schluss der hiesigen Kammer sei nicht einschlägig, insoweit es um mehrere Mittäter und interkantonale Vereinbarungen zwischen den Untersuchungsbehörden mehre- rer Kantone gehe. Zudem habe sich dort gar nicht die Frage des Tatortes gemäss Art. 31 StPO gestellt, sondern es seien in verschiedenen Bezirken des Kantons Zürich begangene Taten zu beurteilen gewesen, wobei nur zwei von drei Mittätern auch im Bezirk Zürich deliktisch in Erscheinung getreten seien. Die zu klärenden Fragen hätten sich damit auf die komplexeren Abgrenzungen der Anwendung der Art. 33 und 34 StPO bezogen. Den Ausgangspunkt für die örtliche Zuständigkeit bei Anklageerhebung bilde allein die Anklageschrift. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Anklage nicht am offensichtlich zuständigen Bezirksgericht B._____ einreiche, zumal ihr die örtliche Problematik bewusst ge- wesen sein müsse, habe der Staatsanwalt doch "Stadt Zürich" zweimal in der An- klage unterstrichen. Der Bezirk B._____ erscheine für die Durchführung des Straf- verfahrens nicht unzweckmässiger als der Bezirk Zürich, zumal auch die Rechte der Geschädigten zu berücksichtigen seien, von welchen die eine im Bezirk B._____ wohnhaft sei. Dass die Stadtpolizei Zürich (mit-)ermittelt habe, ändere nichts daran, dass kein Tatort im Bezirk Zürich vorliege. Auch die Beschwerdefüh-
- 5 - rerin spreche insoweit nur von "straflosem Bereithalten" der Beschwerdegegnerin. Ein solches begründe keinen Tatort i.S.v. Art. 31 StPO und eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand müsse eine Ausnahme bleiben (Urk. 14). III. 1. 1.1. Die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden wird durch die Gerichtsstandsre- geln nach Art. 31 ff. StPO bestimmt. Diese Bestimmungen gelten sowohl im inter- kantonalen als auch im innerkantonalen Verhältnis (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020 [=Kommentar StPO], Art. 31 StPO N 1; vgl. sodann BGE 127 IV 135 E. 2 f. und 113 Ia 165 E. 3, mit Bezug auf die früheren strafrechtlichen Bestim- mungen). 1.2. Primärer Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist der Tatort (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Nach Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft endgültig (Art. 40 Abs. 1 StPO i.V.m. § 86 Abs. 1 lit. b
- 6 - Ziff. 3 und § 106 f. GOG sowie § 4 Verordnung über die Organisation der Ober- staatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften vom 27. Oktober 2004 [VOSTA], LS 213.21). Auch die Oberstaatsanwaltschaft kann einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand durch Vereinbarung, implizite Anerkennung oder Entscheid setzt neben diesen Gründen zwingend vor- aus, dass am abweichenden Ort ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2 m.H. unter anderem auf BGE 120 IV 280 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.6 vom 11. Mai 2023 E. 5.2; TPF 2018 38 E. 3.1 m.H.; MOSER/SCHLAP-BACH, BSK StPO, Art. 38 StPO N 2; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 38 StPO N 1). Ein sol- ches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. 1.4. Die Frage des Gerichtsstands soll möglichst früh im Verfahren geklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1; BGE 133 IV 225 E. 7.1; 119 IV 102 E. 4c). Ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Ge- richtsstand kann deshalb laut Art. 42 Abs. 3 StPO nur aus neuen wichtigen Grün- den und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Letzteres ergibt sich auch aus den Bestimmungen in Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 StPO. Innerkantonal kann die Beschwerdeinstanz des Kantons noch nach Erhebung der Anklage zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Am- tes wegen die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem an- dern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen (Art. 38 Abs. 2 StPO). 1.5. Vorbehalten bleibt der Fall, dass ein erstinstanzliches Gericht sich als örtlich nicht zuständig erachtet. Dessen Verfahrensleitung prüft nach Eingang der Ankla- geschrift, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Urteil des Bun-
- 7 - desgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 und E. 3.4 m.H.; GRIES- SER, Kommentar StPO, Art. 329 StPO N 10). Stellt das erstinstanzliche Gericht in der Folge seine örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO auf die Anklage nicht ein (Beschluss der Kammer UH210368- O vom 23. Februar 2022 E. II.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 [Praxiskommentar StPO], Art. 39 StPO N 3; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 39 StPO N 4). In diesem Zusammenhang wird – neben dem Abweichungsgrund nach Art. 38 Abs. 2 StPO – in der Lehre der Fall angeführt, dass der Gerichtsstand im bisherigen Verfahren nie Thema war und kein örtlicher Anknüpfungspunkt im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts gege- ben ist (ECHLE/KUHN, BSK StPO, Art. 42 StPO N 7; MOSER/SCHLAPBACH, BSK StPO, Art. 38 StPO N 15; SCHLEGEL, Kommentar StPO, Art. 42 StPO N 7 und Art. 39 StPO N 4; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 42 StPO N 5; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Ge- richtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Basel/Zürich/Genf, Diss. 2014, S. 451). Abgesehen von diesen Fällen aber ist das erstinstanzliche Gericht im ört- lichen Zuständigkeitsbereich eines im Vorverfahren festgelegten Gerichtsstands an diesen Gerichtsstand gebunden (vgl. Beschluss der Kammer UH220083-O vom
22. Juli 2022 E. II.5.4; BAUMGARTNER, S. 451; SCHWERI/BÄNZIGER, N 457; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 E. 1.5).
2. Vorliegend ist unbestritten, dass mit Bezug auf die in der Anklageschrift vom
26. Oktober 2023 (Urk. 3/3) aufgeführten Betrugshandlungen als schwerste Delikte weder ein Begehungs- noch ein Erfolgsort im Bezirk Zürich besteht. Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Staatsanwaltschaft durch implizite Anerkennung ihrer Zuständigkeit einen Gerichtsstand begründet hat, an welchen die Vorinstanz gebunden ist. 2.1. Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Ausgangslage im von der Staatsanwaltschaft zitierten Beschluss der hiesigen Kammer vom 27. Juli 2023 im Verfahren UH230191-O in verschiedener Hinsicht von der vorliegenden Kon- stellation abweicht. So steht vorliegend – im Gegensatz zum zitierten Beschluss – unstreitig keine im Bezirk Zürich ausgeführte Tat im Raum. Zudem war in jenem
- 8 - Fall die Zuständigkeit durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich explizit festgelegt worden, wohingegen es vorliegend nie zu Abklärungen mit Bezug auf den Gerichtsstand kam. Nichtsdestotrotz beanspruchen die in jenem Beschluss ge- troffenen grundsätzlichen Überlegungen auch im vorliegenden Fall Geltung. 2.2. Wie erwähnt gilt die Durchführung der Untersuchung durch eine Staatsanwalt- schaft und die anschliessende Anklageerhebung beim Gericht als konkludente An- erkennung des Gerichtsstands, sofern ein örtlicher Anhaltspunkt besteht und die eigene örtliche Zuständigkeit nie in Frage gestellt worden ist. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Strafuntersuchung von allem Anfang an und bis zur Ankla- geerhebung geführt, ohne dass ihre Zuständigkeit jemals in Frage gestellt worden wäre, sei es von ihr selber oder von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Verteidi- gung. Entsprechend kam es auch zu keinerlei Abklärungen mit Bezug auf den Ge- richtsstand (vgl. Urk. 6). Mithin gingen sämtliche Beteiligten von Beginn weg (impli- zit) von der Zuständigkeit der Beschwerdeführerin zur Durchführung der vorliegen- den Strafuntersuchung aus. 2.3. Zu beantworten bleibt somit die Frage, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt be- steht, welcher die Annahme einer impliziten Anerkennung ihrer Zuständigkeit durch die Beschwerdeführerin rechtfertigt. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die vorliegende Strafuntersuchung ihren Anfang unstrei- tig in der Stadt Zürich nahm, indem die Stadtpolizei Zürich auf die dort in einem Hotel logierende (und wegen einschlägiger Delikte im Ausland bereits polizeilich bekannte, vgl. Urk. 6/1.3.3 S. 2; Urk. 6/1.1.8.1 S. 3) Beschwerdegegnerin aufmerk- sam wurde. Die Beschwerdegegnerin wurde in der Folge polizeilich observiert, um allfällige deliktische Aktivitäten derselben aufzudecken und Näheres über ihre Be- weggründe für ihre Reise in die Schweiz in Erfahrung zu bringen (vgl. Urk. 6/1.1.3 und Urk. 6/1.1.4). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdegegnerin mithin sei- tens der Stadtpolizei Zürich einer strafbaren Handlung verdächtigt, wobei naturge- mäss noch unklar war, wo der Begehungs- und Erfolgsort eines allfälligen straf- rechtlich relevanten Handelns liegen würde. Es war unter den gegebenen Umstän- den auch nicht ausgeschlossen, dass es zu einem entsprechenden Betrug bzw. Betrugsversuch mit Begehungs- oder Erfolgsort im Bezirk Zürich hätte kommen
- 9 - können. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Stadt Zürich logierte, von dort aus nach potenziellen Opfern für die hernach begangenen Betrugshandlungen Ausschau gehalten haben dürfte und zudem die ersten Verfolgungshandlungen ge- stützt auf einen entsprechenden Tatverdacht durch die Polizei im Bezirk Zürich vor- genommen wurden, ist der erforderliche örtliche Anknüpfungspunkt entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz zu bejahen. Dass die in Frage stehenden, vorbereiten- den Handlungen der Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Stadt Zürich nicht als strafbare Vorbereitungshandlungen zu den in der Folge begangenen Betrugs- delikten betrachtet werden können, ändert daran nichts. 2.4. Nach dem Gesagten ist eine implizite Anerkennung ihrer Zuständigkeit durch die Beschwerdeführerin zu bejahen, an welche das erstinstanzliche Gericht gebun- den ist. 2.5. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten an die durch implizite Anerkennung begründete Zuständigkeit der Beschwerdeführerin gebunden und beschloss somit zu Unrecht das Nichteintreten auf die Anklage. Der angefochtene Beschluss ist folglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus beantragt, die Vorinstanz sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Haupt- verfahren durchzuführen, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeinstanz kann die Vorinstanz hierzu nicht verpflichten. Nebst der örtlichen Zuständigkeit müssen auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Deren Prüfung ist der Vorinstanz vorbehalten (vgl. Art. 329 Abs. 1 StPO). IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inklusive der Kosten für die amtliche Ver- teidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine all- fällige Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin wird durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 10 - Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirks- gerichts Zürich vom 6. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. DG230176-U) aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird durch die das Strafver- fahren abschliessende Behörde festzusetzen sein.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegeg- nerin (per Gerichtsurkunde) das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, ad DG230176-L (gegen Emp- fangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-3/2023/10020441 (gegen Empfangsbestätigung)
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte