Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 14. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Gesuchstel- lerin) einen Strafbefehl gegen A._____ (Gesuchsgegner) und sprach ihn im Zusam- menhang mit dem Vorwurf der Bestellung eines gefälschten COVID-19-Impfzertifi- kats der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig (Urk. 3/9). Auf Einsprache des Gesuchsgegners hin (Urk. 3/11) wurde das Verfahren fortgesetzt (vgl. Urk. 3/14- 25). Am 17. September 2024 erhob die Gesuchstellerin Anklage gegen den Gesuchs- gegner wegen des genannten Delikts beim Bezirksgericht Uster (Urk. 3/27). Das mit der Sache befasste Einzelgericht in Strafsachen (nachfolgend: EG Uster) ent- schied am 4. Oktober 2024 auf Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit (Urk. 3/30 bzw. Urk. 9). Im Folgenden erhob die Gesuchstellerin wegen des identi- schen Deliktsvorwurfs Anklage beim Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksge- richt Bülach (nachfolgend: EG Bülach), das sich indes ebenfalls für nicht zuständig befand und mit Verfügung vom 5. November 2024 auf die Anklage nicht eintrat (in Urk. 3 bzw. Urk. 5). Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter an- derem in der betreffenden Sache der Urkundenfälschung angeklagten Haupttäter (B._____ und C._____) hatte das Bezirksgericht Bülach mit Urteilen im abgekürz- ten Verfahren vom 27. August 2024 schuldig gesprochen (Urk. 7/36/1-2).
E. 1.1 Das EG Uster stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es gelange Art. 33 Abs. 1 StPO zur Anwendung, der für Teilnehmer einen Gerichtsstand am (Haupt-)Tatort vorsehe, um sich widersprechende Urteile zu verhindern. Die Hand- lung eines Anstifters vermöge nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen selbständigen Anknüpfungspunkt zur Begründung eines Begehungsortes nach Art. 8 StGB zu bestimmen. Gemäss Anklage sei die Haupttat der Urkunden- fälschung in einer Arztpraxis in der Stadt D._____ begangen worden, weshalb die Behörden des Bezirks Bülach zuständig seien (Urk. 9). Im Rahmen der Stellungnahme im Gerichtsstandsverfahren fügte das EG Uster er- gänzend an, die Beteiligung des Gesuchsgegners sei nicht erst nach der erstin- stanzlichen Erledigung der Verfahren gegen die Haupttäter bekannt geworden,
- 4 - weshalb auf Art. 33 StPO und nicht auf Art. 31 StPO abzustellen sei. Ausserdem mache es prozessökonomisch wenig Sinn, wenn die Gesuchstellerin nun noch ein- mal Anklage beim EG Uster erheben müsste (Urk. 19).
E. 1.2 Das EG Bülach gelangte zum Schluss, Art. 33 StPO setze eine gleichzeitige Verfolgung der Beteiligten voraus. Dagegen sei der Gerichtsstand für die Teilneh- mer selbständig zu bestimmen, wenn zum Zeitpunkt der Festlegung gegen die Haupttäterschaft bereits Anklage erhoben worden sei. Die Strafuntersuchung ge- gen die Haupttäter sei von Beginn an in einem getrennten Verfahren durch eine andere Strafverfolgungsbehörde und mithin nicht im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit erfolgt. Bei Einreichung der Anklage gegen den Gesuchsgegner seien die Haupttäter bereits rechtskräftig verurteilt gewesen. Eine Berufung auf Art. 33 Abs. 1 StPO scheide aus. Gemäss Anklage habe der Gesuchsgegner ent- weder von seinem Wohnort in E._____ oder von einem anderen, unbekannten Ort in der Schweiz aus gehandelt. Sowohl nach Art. 31 Abs. 1 StPO wie auch nach Art. 32 Abs. 2 StPO seien die Behörden an seinem Wohnsitz zuständig. Dieser habe sich seit der mutmasslichen Tatbegehung stets im Bezirk Uster befunden. Zudem weist das EG Bülach darauf hin, dass es gemäss den Feststellungen im Polizeirapport eine fallübergreifende Absprache zwischen den Staatsanwaltschaf- ten gegeben habe, die «Abnehmer» der Covid-19-Zertifikate an ihrem jeweiligen Wohnort zu verfolgen. Dem sei die Gesuchstellerin gefolgt, womit sie ihre eigene Zuständigkeit implizit und angesichts eines bestehenden örtlichen Anknüpfungs- punktes auch rechtmässig anerkannt habe. Damit sei die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Gesuchsgegners für das erstinstanzliche Gericht verbindlich verein- bart worden (Urk. 5).
E. 1.3 Die Gesuchstellerin schloss sich den Ausführungen des EG Bülach im Grund- satz zwar an, hielt aber an dessen Zuständigkeit als zuletzt angerufenes Gericht fest, weil die Argumentation des EG Uster rechtlich nicht zu beanstanden sei (Urk. 2).
E. 2 Gegen den Nichteintretensentscheid des EG Bülach vom 5. November 2024 er- hob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. November 2024 fristgerecht Be- schwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das EG Bülach für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, das Hauptverfahren gestützt auf die Anklage vom 14. Oktober 2024 durchzuführen (Urk. 2). Die Kammer eröffnete ein Verfahren betreffend Gerichtsstandskonflikt und räumte dem Gesuchsgegner bzw. dessen neuen Verteidiger (vgl. Urk. 14a-16) sowie den involvierten Einzelgerichten die Ge- legenheit ein, sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern (Urk. 10). Wäh- rend das EG Bülach auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 12 f.), liess sich das
- 3 - EG Uster mit Eingabe vom 11. Februar 2025 vernehmen (Urk. 19). Der Gesuchs- gegner nahm Akteneinsicht (vgl. Urk. 15 sowie Urk. 23) und hat im Folgenden still- schweigend auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. Urk. 22 bzw. Urk. 24/1-4). II. Es wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2025 dargelegt, dass das Obergericht als Beschwerdeinstanz bei einem – wie vorliegend – feststehenden negativen Kompetenzkonflikt gestützt auf Art. 40 Abs. 1 StPO und nach konstanter kantonalzürcherischer Praxis dafür zuständig ist, den unter Bezirksgerichten stritti- gen innerkantonalen Gerichtsstand autoritativ festzulegen (Beschlüsse OGer ZH UB190088-O vom 5. Juli 2019 E. II.2; UB190054-O vom 21. Mai 2019 E. II; UH180092-O vom 22. Mai 2018 E. 3). Entsprechend wurde die von der Gesuch- stellerin erhobene Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des EG Bülach vom 5. November 2024 als Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung entgegenge- nommen. Auf die betreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 10). Die weite- ren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. III. 1.
E. 2.1 Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich auch innerkantonal nach Art. 31 ff. StPO. Der Ausführungsort oder Tatort geht grundsätzlich als primärer Gerichts-
- 5 - stand (Art. 31 Abs. 1 [Satz 1] StPO) allen anderen Gerichtsständen vor. Kann der Handlungsort nicht ermittelt werden, ist für die Bestimmung des Gerichtsstands subsidiär auf den Erfolgsort abzustellen (vgl. Art. 31 Abs. 1 [Satz 2] StPO). Bei un- gewissem Handlungs- und Erfolgsort sind gestützt auf Art. 32 Abs. 1 StPO sekun- där die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (TPF 2022 154 E. 3.3 bzw. zu- sammenfassend E. 3.4; SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 12 zu Art. 31 StPO, N. 1 zu Art. 32 StPO; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 31 StPO). Bei mehreren Tatbeteiligten bestimmt sich der Gerichtsstand nach der besonderen Regelung von Art. 33 StPO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden Teilnehmer, wie der Anstifter, von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Haupt- täterschaft. Ein für den Anstifter im Sinne der Verfahrenseinheit fixierter Gerichts- stand bleibt unabhängig vom Schicksal des gegen den Haupttäter geführten Ver- fahrens bestehen (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Diss. 2014, 193 f.; SCHLEGEL, a. a. O., N. 2 und 7 zu Art. 33 StPO; MOSER/SCHLAPBACH, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 33 StPO).
E. 2.2 Art. 33 Abs. 1 StPO verschafft in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) und dem Gleichbe- handlungsgebot (Art. 8 BV) Nachachtung. Hintergrund bildet der Umstand, dass sich die Strafbarkeit einer Teilnahmehandlung akzessorisch aus einer zumindest versuchten Haupttat ergibt (BGE 138 IV 29 E. 3.2; SCHLEGEL, a. a. O., N. 8 zu Art. 33 StPO). Ein unbedingter Anspruch des mutmasslichen Anstifters auf eine ge- meinsame Verfolgung und Beurteilung mit dem Haupttäter besteht indes nicht. Ge- mäss Art. 30 StPO ist eine Verfahrenstrennung zulässig, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen, namentlich zugunsten der Verfahrensökonomie und Prozessbe- schleunigung (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil BGer 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.1). Eine Verfahrenstrennung ist im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfah- ren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und der daraus fliessenden Teilnah-
- 6 - merechte (Art. 147 Abs. 1 StPO) insbesondere dann problematisch, wenn aufgrund gegenseitiger Belastungen von ungeklärten Tatbeiträgen bzw. einer strittigen Rol- lenverteilung auszugehen ist. In diesen Fällen besteht hinsichtlich der Sachver- haltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die erhöhte Gefahr sich widersprechender Entscheide und erleidet eine beschuldigte Person möglicherweise nicht hinzunehmende Rechtsnachteile. Daher stellen gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit oder der Umstand der Durchfüh- rung eines abgekürzten Verfahrens gegen eine der beschuldigten Personen für sich keinen zulässigen Trennungsgrund dar (vgl. BGer 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.3; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016).
E. 2.3 Sowohl Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO wie auch Art. 33 Abs. 1 StPO setzen die gleichzeitige Verfolgung von Haupttäter und Teilnehmer voraus. Daran fehlt es, wenn eine Beteiligung erst nachträglich bekannt wird, mithin ein Verfahren gegen den Teilnehmer erst eingeleitet wird, nachdem das gegen den Haupttäter geführte Verfahren bereits durch Urteil oder Einstellung bzw. Nichtanhandnahme erledigt wurde. Alsdann bestimmt sich der Gerichtsstand des Teilnehmers nach Art. 31 StPO (SCHLEGEL, a. a. O., N. 4 zu Art. 33 StPO; vgl. auch Urteil BGer 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.4 in Bezug auf Art. 34 StPO), soweit kein anderer be- sonderer Gerichtsstand zur Anwendung gelangt. Ist jedenfalls im Zeitpunkt, in dem sich die Frage des Gerichtsstands stellt, das Verfahren gegen den Haupttäter for- mell erledigt oder tatsächlich als abgeschlossen anzusehen, scheidet eine Anwen- dung von Art. 33 StPO gleichermassen aus (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, a. a. O., N. 4 zu Art. 33 StPO; BAUMGARTNER, a. a. O., 195 f.). Mit Blick auf die zuvor dargelegten verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Verfahrensrechte ist allerdings vorauszusetzen, dass sich die Verfahrenstrennung konkret nicht als absolut unzu- lässig erweist.
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaften können nach Art. 38 Abs. 1 StPO untereinander ei- nen anderen als den in Art. 33 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Dies soll allerdings die Ausnahme bleiben, wobei Zweckmässigkeits-, Wirtschaft-
- 7 - lichkeits- oder prozessökonomische Aspekte berücksichtigt werden können (BGE 129 IV 202 E. 2). Die Begründung eines abweichenden Gerichtsstands im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO kann auch durch einseitige (konkludente) Anerkennung der Zuständigkeit durch eine Behörde erfolgen, soweit dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; Beschluss BStGer BG.2023.6 vom 11. Mai 2023 E. 5.2; je m. w. H.; SCHLEGEL, a. a. O., N. 8 zu Art. 38 StPO; MOSER/SCHLAPBACH, a. a. O., N. 2 und 10 zu Art. 38 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2, m. H. auf BGE 120 IV 280 E. 2). Ein nach den Art. 38-41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Innerkantonal ist auch noch nach Anklageerhebung eine von den Gerichtsstands- regeln abweichende Festlegung durch die Beschwerdeinstanz möglich, soweit dies zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei notwendig scheint (Art. 38 Abs. 2 StPO). Konkret soll im Sinne einer (abgeschwächten) Ausstandsbestimmung ins- besondere kleinräumigen Verhältnissen Rechnung getragen werden können (SCHLEGEL, a. a. O., N. 12 zu Art. 38 StPO, m. H. auf die Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1143; MO- SER/SCHLAPBACH, a. a. O., N. 16 zu Art. 38 StPO). Eine unangefochten gebliebene Gerichtsstandsvereinbarung bzw. Gerichtsstands- anerkennung durch die Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO ist im Prinzip auch später für das Sachgericht verbindlich (vgl. Art. 42 Abs. 3 StPO). Im innerkantonalen Verhältnis sieht Art. 29 Abs. 2 StPO indes keinen Vor- rang der Bestimmungen zum Gerichtsstand in Art. 33-38 StPO gegenüber dem Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 StPO vor. Die innerkantonale Anerkennung der Zuständigkeit durch eine Strafverfolgungsbehörde vermag daher eine spätere (gebotene) Verfahrenstrennung oder Verfahrensvereinigung durch das Sachgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht auszuschliessen (vgl. auch Art. 30 StPO und Art. 38 Abs. 2 StPO) und ist insoweit nicht bindend (vgl. Urteil BGer 6B_787/2020 vom 21. Juli 2020 E. 2.3.3).
E. 3 - 8 -
E. 3.1 Das Bezirksgericht Bülach verurteilte am 27. August 2024 B._____ und C._____ unter anderem im Zusammenhang mit dem für den Gesuchsgegner aus- gestellten Covid-19-Impfzertifikat (vgl. Urk. 3/27) wegen mittäterschaftlich began- gener Urkundenfälschung. Als Anklägerin war die auch für den Bezirk Bülach zu- ständige Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aufgetreten (Urk. 7/36/1-2). Die Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner führten dagegen – in Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) – von Beginn weg die Strafverfolgungsbehörden des Bezirks Uster (vgl. Urk. 3/1-2). Somit erfolgte ge- rade keine Fixierung des Gerichtsstands am Ort der Haupttat nach Art. 33 Abs. 1 StPO. Vielmehr ist mit dem EG Bülach von einer abweichenden Festlegung des Gerichtsstands im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO auszugehen. Die Gesuchstellerin folgte bei der Anhebung der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK), mut- massliche Besteller bzw. Abnehmer von gefälschten Covid-19-Impfzertifikaten an deren jeweiligen Wohnorten zu verfolgen (vgl. Urk. 3/1 letzte Seite), und verzichtete in der Folge auf eine Gerichtsstandsauseinandersetzung mit den Strafverfolgungs- behörden des Bezirks Bülach. Die Zuständigkeitsanerkennung basierte auf einem dafür ausreichenden örtlichen Anknüpfungspunkt, zumal auch Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gesuchsgegner die Bestellung des Zertifikats von seinem Wohnort aus getätigt haben könnte (vgl. Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/9; Urk. 3/21 S. 9). Nicht ausschlaggebend ist folglich der Umstand, dass die mutmassliche Anstif- tungshandlung aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat keinen selbständigen An- knüpfungspunkt zur Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit primär mass- geblichen Begehungsortes begründete.
E. 3.2 Von Seiten des Gesuchsgegners wurde die getrennte Verfahrensführung, so- weit ersichtlich, nie beanstandet und er macht auch aktuell keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend. C._____ zeigte sich in der Untersuchung geständig, für ihr unter anderem von B._____ vermittelte Personen falsche VacMe-Daten- bankeinträge vorgenommen zu haben. Dabei nutzte sie als Assistentin in einer Arztpraxis ihren beruflichen und autorisierten Zugang zum Impftool (Urk. 3/12/2 S. 3 ff.). Gemäss der dem Urteil im abgekürzten Verfahren zugrunde gelegenen Anklageschrift tat sie dies im Deliktszeitraum 14. Juni bis 3. Dezember 2021 für
- 9 - mindestens 173 konkret identifizierte Abnehmer (Urk. 7/36/2, Anklage vom 6. Juni 2024, S. 4 bzw. S. 4 f.). B._____ räumte im Verlauf der Untersuchung ein entspre- chendes Zusammenwirken mit C._____ ein (Urk. 3/13/3 S. 3 ff.) und wurde wie er- wähnt entsprechend angeklagt bzw. verurteilt (Urk. 7/36/1). Beim Gesuchsgegner soll es sich um einen der zahlreichen Empfänger und verdachtsweise auch Bestel- ler eines gefälschten Impfzertifikats handeln. Eine andere oder weitergehende Be- teiligung am Wirken der genannten Haupttäter stand nie zur Diskussion. Die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen ist damit nicht evident. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die konkret erfolgte Verfahrenstrennung offen- sichtlich unhaltbar gewesen wäre. Als die Gesuchstellerin am 14. Oktober 2024 Anklage gegen den Gesuchsgegner wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung beim EG Bülach erhob (Urk. 3/32), waren die Urteile gegen die Haupttäter bereits gesprochen (vgl. Urk. 3/36/1-2). Nicht an- ders präsentierte sich die Situation schon im Zeitpunkt der ersten Anklageerhebung beim EG Uster am 17. September 2024 (Urk. 3/27). Der Gerichtsstand des Ge- suchsgegners war bzw. ist daher unabhängig von der Haupttat zu bestimmen. Eine Verfahrensvereinigung scheidet aus, so dass auch ein Abstellen auf die besondere Gerichtsstandsregelung nach Art. 33 Abs. 1 StPO nicht mehr zweckmässig ist. Folglich ist an dem im Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO festgelegten Gerichtsstand am Wohnort des Gesuchsgegners, mithin im Bezirk Us- ter, festzuhalten. An diesem befindet sich zugleich ein nach Anklage zumindest möglicher Handlungsort des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 27 S. 2). Auch die Parteien führen keine Gründe an, die gegenwärtig den «Gerichtsstand Bülach» nahelegten. Der vom EG Uster erhobene, vermeintlich prozessökonomische Einwand gegen die eigene Zuständigkeit geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft wird die Anklage ohnehin neu und damit bei einem der Gerichte zum zweiten Mal einreichen müssen.
E. 4 Zusammenfassend ist das Bezirksgericht Uster als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2024 gegen den Gesuchsgegner (B-6/2023/10003630) zu behandeln. Neu eintre- tende wichtige Gründe bleiben vorbehalten (Art. 42 Abs. 3 StPO).
- 10 - Die Gesuchstellerin ist gehalten, die Anklage samt Akten erneut beim Bezirksge- richt Uster anhängig zu machen. IV. Die Kosten des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO [analog]). Der Gesuchsgegner liess sich im Gerichtsstandsverfahren nicht vernehmen und hat im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine Entschädigungsansprüche ge- stellt. Es sind folglich keine Prozessentschädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Bezirksgericht Uster wird als berechtigt und verpflichtet erklärt, die An- klage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2024 gegen den Gesuchsgegner (…) zu behandeln.
- Die Kosten des Gerichtsstandsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Prozessentschädigungen werden keine ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X1._____, zweifach, für sich und den Gesuchs- gegner, unter Beilage von Urk. 19 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 19 in Ko- pie (gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht in Strafsachen, ad GG240098- C, unter Beilage von Urk. 19 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, ad GG240059-I (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezo- genen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestätigung). - 11 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240364-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 22. August 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, vormals verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, betreffend Gerichtsstandskonflikt (Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 5. November 2024, GG240098-C, sowie Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelge- richt, vom 4. Oktober 2024, GG240059-I)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 14. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Gesuchstel- lerin) einen Strafbefehl gegen A._____ (Gesuchsgegner) und sprach ihn im Zusam- menhang mit dem Vorwurf der Bestellung eines gefälschten COVID-19-Impfzertifi- kats der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig (Urk. 3/9). Auf Einsprache des Gesuchsgegners hin (Urk. 3/11) wurde das Verfahren fortgesetzt (vgl. Urk. 3/14- 25). Am 17. September 2024 erhob die Gesuchstellerin Anklage gegen den Gesuchs- gegner wegen des genannten Delikts beim Bezirksgericht Uster (Urk. 3/27). Das mit der Sache befasste Einzelgericht in Strafsachen (nachfolgend: EG Uster) ent- schied am 4. Oktober 2024 auf Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit (Urk. 3/30 bzw. Urk. 9). Im Folgenden erhob die Gesuchstellerin wegen des identi- schen Deliktsvorwurfs Anklage beim Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksge- richt Bülach (nachfolgend: EG Bülach), das sich indes ebenfalls für nicht zuständig befand und mit Verfügung vom 5. November 2024 auf die Anklage nicht eintrat (in Urk. 3 bzw. Urk. 5). Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter an- derem in der betreffenden Sache der Urkundenfälschung angeklagten Haupttäter (B._____ und C._____) hatte das Bezirksgericht Bülach mit Urteilen im abgekürz- ten Verfahren vom 27. August 2024 schuldig gesprochen (Urk. 7/36/1-2).
2. Gegen den Nichteintretensentscheid des EG Bülach vom 5. November 2024 er- hob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. November 2024 fristgerecht Be- schwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das EG Bülach für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, das Hauptverfahren gestützt auf die Anklage vom 14. Oktober 2024 durchzuführen (Urk. 2). Die Kammer eröffnete ein Verfahren betreffend Gerichtsstandskonflikt und räumte dem Gesuchsgegner bzw. dessen neuen Verteidiger (vgl. Urk. 14a-16) sowie den involvierten Einzelgerichten die Ge- legenheit ein, sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern (Urk. 10). Wäh- rend das EG Bülach auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 12 f.), liess sich das
- 3 - EG Uster mit Eingabe vom 11. Februar 2025 vernehmen (Urk. 19). Der Gesuchs- gegner nahm Akteneinsicht (vgl. Urk. 15 sowie Urk. 23) und hat im Folgenden still- schweigend auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. Urk. 22 bzw. Urk. 24/1-4). II. Es wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2025 dargelegt, dass das Obergericht als Beschwerdeinstanz bei einem – wie vorliegend – feststehenden negativen Kompetenzkonflikt gestützt auf Art. 40 Abs. 1 StPO und nach konstanter kantonalzürcherischer Praxis dafür zuständig ist, den unter Bezirksgerichten stritti- gen innerkantonalen Gerichtsstand autoritativ festzulegen (Beschlüsse OGer ZH UB190088-O vom 5. Juli 2019 E. II.2; UB190054-O vom 21. Mai 2019 E. II; UH180092-O vom 22. Mai 2018 E. 3). Entsprechend wurde die von der Gesuch- stellerin erhobene Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des EG Bülach vom 5. November 2024 als Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung entgegenge- nommen. Auf die betreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 10). Die weite- ren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. III. 1. 1.1. Das EG Uster stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es gelange Art. 33 Abs. 1 StPO zur Anwendung, der für Teilnehmer einen Gerichtsstand am (Haupt-)Tatort vorsehe, um sich widersprechende Urteile zu verhindern. Die Hand- lung eines Anstifters vermöge nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen selbständigen Anknüpfungspunkt zur Begründung eines Begehungsortes nach Art. 8 StGB zu bestimmen. Gemäss Anklage sei die Haupttat der Urkunden- fälschung in einer Arztpraxis in der Stadt D._____ begangen worden, weshalb die Behörden des Bezirks Bülach zuständig seien (Urk. 9). Im Rahmen der Stellungnahme im Gerichtsstandsverfahren fügte das EG Uster er- gänzend an, die Beteiligung des Gesuchsgegners sei nicht erst nach der erstin- stanzlichen Erledigung der Verfahren gegen die Haupttäter bekannt geworden,
- 4 - weshalb auf Art. 33 StPO und nicht auf Art. 31 StPO abzustellen sei. Ausserdem mache es prozessökonomisch wenig Sinn, wenn die Gesuchstellerin nun noch ein- mal Anklage beim EG Uster erheben müsste (Urk. 19). 1.2. Das EG Bülach gelangte zum Schluss, Art. 33 StPO setze eine gleichzeitige Verfolgung der Beteiligten voraus. Dagegen sei der Gerichtsstand für die Teilneh- mer selbständig zu bestimmen, wenn zum Zeitpunkt der Festlegung gegen die Haupttäterschaft bereits Anklage erhoben worden sei. Die Strafuntersuchung ge- gen die Haupttäter sei von Beginn an in einem getrennten Verfahren durch eine andere Strafverfolgungsbehörde und mithin nicht im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit erfolgt. Bei Einreichung der Anklage gegen den Gesuchsgegner seien die Haupttäter bereits rechtskräftig verurteilt gewesen. Eine Berufung auf Art. 33 Abs. 1 StPO scheide aus. Gemäss Anklage habe der Gesuchsgegner ent- weder von seinem Wohnort in E._____ oder von einem anderen, unbekannten Ort in der Schweiz aus gehandelt. Sowohl nach Art. 31 Abs. 1 StPO wie auch nach Art. 32 Abs. 2 StPO seien die Behörden an seinem Wohnsitz zuständig. Dieser habe sich seit der mutmasslichen Tatbegehung stets im Bezirk Uster befunden. Zudem weist das EG Bülach darauf hin, dass es gemäss den Feststellungen im Polizeirapport eine fallübergreifende Absprache zwischen den Staatsanwaltschaf- ten gegeben habe, die «Abnehmer» der Covid-19-Zertifikate an ihrem jeweiligen Wohnort zu verfolgen. Dem sei die Gesuchstellerin gefolgt, womit sie ihre eigene Zuständigkeit implizit und angesichts eines bestehenden örtlichen Anknüpfungs- punktes auch rechtmässig anerkannt habe. Damit sei die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Gesuchsgegners für das erstinstanzliche Gericht verbindlich verein- bart worden (Urk. 5). 1.3. Die Gesuchstellerin schloss sich den Ausführungen des EG Bülach im Grund- satz zwar an, hielt aber an dessen Zuständigkeit als zuletzt angerufenes Gericht fest, weil die Argumentation des EG Uster rechtlich nicht zu beanstanden sei (Urk. 2). 2. 2.1. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich auch innerkantonal nach Art. 31 ff. StPO. Der Ausführungsort oder Tatort geht grundsätzlich als primärer Gerichts-
- 5 - stand (Art. 31 Abs. 1 [Satz 1] StPO) allen anderen Gerichtsständen vor. Kann der Handlungsort nicht ermittelt werden, ist für die Bestimmung des Gerichtsstands subsidiär auf den Erfolgsort abzustellen (vgl. Art. 31 Abs. 1 [Satz 2] StPO). Bei un- gewissem Handlungs- und Erfolgsort sind gestützt auf Art. 32 Abs. 1 StPO sekun- där die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (TPF 2022 154 E. 3.3 bzw. zu- sammenfassend E. 3.4; SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 12 zu Art. 31 StPO, N. 1 zu Art. 32 StPO; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 31 StPO). Bei mehreren Tatbeteiligten bestimmt sich der Gerichtsstand nach der besonderen Regelung von Art. 33 StPO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden Teilnehmer, wie der Anstifter, von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Haupt- täterschaft. Ein für den Anstifter im Sinne der Verfahrenseinheit fixierter Gerichts- stand bleibt unabhängig vom Schicksal des gegen den Haupttäter geführten Ver- fahrens bestehen (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Diss. 2014, 193 f.; SCHLEGEL, a. a. O., N. 2 und 7 zu Art. 33 StPO; MOSER/SCHLAPBACH, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 33 StPO). 2.2. Art. 33 Abs. 1 StPO verschafft in gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) und dem Gleichbe- handlungsgebot (Art. 8 BV) Nachachtung. Hintergrund bildet der Umstand, dass sich die Strafbarkeit einer Teilnahmehandlung akzessorisch aus einer zumindest versuchten Haupttat ergibt (BGE 138 IV 29 E. 3.2; SCHLEGEL, a. a. O., N. 8 zu Art. 33 StPO). Ein unbedingter Anspruch des mutmasslichen Anstifters auf eine ge- meinsame Verfolgung und Beurteilung mit dem Haupttäter besteht indes nicht. Ge- mäss Art. 30 StPO ist eine Verfahrenstrennung zulässig, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen, namentlich zugunsten der Verfahrensökonomie und Prozessbe- schleunigung (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil BGer 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.1). Eine Verfahrenstrennung ist im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfah- ren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und der daraus fliessenden Teilnah-
- 6 - merechte (Art. 147 Abs. 1 StPO) insbesondere dann problematisch, wenn aufgrund gegenseitiger Belastungen von ungeklärten Tatbeiträgen bzw. einer strittigen Rol- lenverteilung auszugehen ist. In diesen Fällen besteht hinsichtlich der Sachver- haltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die erhöhte Gefahr sich widersprechender Entscheide und erleidet eine beschuldigte Person möglicherweise nicht hinzunehmende Rechtsnachteile. Daher stellen gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit oder der Umstand der Durchfüh- rung eines abgekürzten Verfahrens gegen eine der beschuldigten Personen für sich keinen zulässigen Trennungsgrund dar (vgl. BGer 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.3; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016). 2.3. Sowohl Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO wie auch Art. 33 Abs. 1 StPO setzen die gleichzeitige Verfolgung von Haupttäter und Teilnehmer voraus. Daran fehlt es, wenn eine Beteiligung erst nachträglich bekannt wird, mithin ein Verfahren gegen den Teilnehmer erst eingeleitet wird, nachdem das gegen den Haupttäter geführte Verfahren bereits durch Urteil oder Einstellung bzw. Nichtanhandnahme erledigt wurde. Alsdann bestimmt sich der Gerichtsstand des Teilnehmers nach Art. 31 StPO (SCHLEGEL, a. a. O., N. 4 zu Art. 33 StPO; vgl. auch Urteil BGer 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.4 in Bezug auf Art. 34 StPO), soweit kein anderer be- sonderer Gerichtsstand zur Anwendung gelangt. Ist jedenfalls im Zeitpunkt, in dem sich die Frage des Gerichtsstands stellt, das Verfahren gegen den Haupttäter for- mell erledigt oder tatsächlich als abgeschlossen anzusehen, scheidet eine Anwen- dung von Art. 33 StPO gleichermassen aus (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, a. a. O., N. 4 zu Art. 33 StPO; BAUMGARTNER, a. a. O., 195 f.). Mit Blick auf die zuvor dargelegten verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Verfahrensrechte ist allerdings vorauszusetzen, dass sich die Verfahrenstrennung konkret nicht als absolut unzu- lässig erweist. 2.4. Die Staatsanwaltschaften können nach Art. 38 Abs. 1 StPO untereinander ei- nen anderen als den in Art. 33 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Dies soll allerdings die Ausnahme bleiben, wobei Zweckmässigkeits-, Wirtschaft-
- 7 - lichkeits- oder prozessökonomische Aspekte berücksichtigt werden können (BGE 129 IV 202 E. 2). Die Begründung eines abweichenden Gerichtsstands im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO kann auch durch einseitige (konkludente) Anerkennung der Zuständigkeit durch eine Behörde erfolgen, soweit dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; Beschluss BStGer BG.2023.6 vom 11. Mai 2023 E. 5.2; je m. w. H.; SCHLEGEL, a. a. O., N. 8 zu Art. 38 StPO; MOSER/SCHLAPBACH, a. a. O., N. 2 und 10 zu Art. 38 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2, m. H. auf BGE 120 IV 280 E. 2). Ein nach den Art. 38-41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Innerkantonal ist auch noch nach Anklageerhebung eine von den Gerichtsstands- regeln abweichende Festlegung durch die Beschwerdeinstanz möglich, soweit dies zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei notwendig scheint (Art. 38 Abs. 2 StPO). Konkret soll im Sinne einer (abgeschwächten) Ausstandsbestimmung ins- besondere kleinräumigen Verhältnissen Rechnung getragen werden können (SCHLEGEL, a. a. O., N. 12 zu Art. 38 StPO, m. H. auf die Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1143; MO- SER/SCHLAPBACH, a. a. O., N. 16 zu Art. 38 StPO). Eine unangefochten gebliebene Gerichtsstandsvereinbarung bzw. Gerichtsstands- anerkennung durch die Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO ist im Prinzip auch später für das Sachgericht verbindlich (vgl. Art. 42 Abs. 3 StPO). Im innerkantonalen Verhältnis sieht Art. 29 Abs. 2 StPO indes keinen Vor- rang der Bestimmungen zum Gerichtsstand in Art. 33-38 StPO gegenüber dem Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 StPO vor. Die innerkantonale Anerkennung der Zuständigkeit durch eine Strafverfolgungsbehörde vermag daher eine spätere (gebotene) Verfahrenstrennung oder Verfahrensvereinigung durch das Sachgericht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht auszuschliessen (vgl. auch Art. 30 StPO und Art. 38 Abs. 2 StPO) und ist insoweit nicht bindend (vgl. Urteil BGer 6B_787/2020 vom 21. Juli 2020 E. 2.3.3). 3.
- 8 - 3.1. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte am 27. August 2024 B._____ und C._____ unter anderem im Zusammenhang mit dem für den Gesuchsgegner aus- gestellten Covid-19-Impfzertifikat (vgl. Urk. 3/27) wegen mittäterschaftlich began- gener Urkundenfälschung. Als Anklägerin war die auch für den Bezirk Bülach zu- ständige Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aufgetreten (Urk. 7/36/1-2). Die Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner führten dagegen – in Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) – von Beginn weg die Strafverfolgungsbehörden des Bezirks Uster (vgl. Urk. 3/1-2). Somit erfolgte ge- rade keine Fixierung des Gerichtsstands am Ort der Haupttat nach Art. 33 Abs. 1 StPO. Vielmehr ist mit dem EG Bülach von einer abweichenden Festlegung des Gerichtsstands im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO auszugehen. Die Gesuchstellerin folgte bei der Anhebung der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK), mut- massliche Besteller bzw. Abnehmer von gefälschten Covid-19-Impfzertifikaten an deren jeweiligen Wohnorten zu verfolgen (vgl. Urk. 3/1 letzte Seite), und verzichtete in der Folge auf eine Gerichtsstandsauseinandersetzung mit den Strafverfolgungs- behörden des Bezirks Bülach. Die Zuständigkeitsanerkennung basierte auf einem dafür ausreichenden örtlichen Anknüpfungspunkt, zumal auch Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gesuchsgegner die Bestellung des Zertifikats von seinem Wohnort aus getätigt haben könnte (vgl. Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/9; Urk. 3/21 S. 9). Nicht ausschlaggebend ist folglich der Umstand, dass die mutmassliche Anstif- tungshandlung aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat keinen selbständigen An- knüpfungspunkt zur Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit primär mass- geblichen Begehungsortes begründete. 3.2. Von Seiten des Gesuchsgegners wurde die getrennte Verfahrensführung, so- weit ersichtlich, nie beanstandet und er macht auch aktuell keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend. C._____ zeigte sich in der Untersuchung geständig, für ihr unter anderem von B._____ vermittelte Personen falsche VacMe-Daten- bankeinträge vorgenommen zu haben. Dabei nutzte sie als Assistentin in einer Arztpraxis ihren beruflichen und autorisierten Zugang zum Impftool (Urk. 3/12/2 S. 3 ff.). Gemäss der dem Urteil im abgekürzten Verfahren zugrunde gelegenen Anklageschrift tat sie dies im Deliktszeitraum 14. Juni bis 3. Dezember 2021 für
- 9 - mindestens 173 konkret identifizierte Abnehmer (Urk. 7/36/2, Anklage vom 6. Juni 2024, S. 4 bzw. S. 4 f.). B._____ räumte im Verlauf der Untersuchung ein entspre- chendes Zusammenwirken mit C._____ ein (Urk. 3/13/3 S. 3 ff.) und wurde wie er- wähnt entsprechend angeklagt bzw. verurteilt (Urk. 7/36/1). Beim Gesuchsgegner soll es sich um einen der zahlreichen Empfänger und verdachtsweise auch Bestel- ler eines gefälschten Impfzertifikats handeln. Eine andere oder weitergehende Be- teiligung am Wirken der genannten Haupttäter stand nie zur Diskussion. Die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen ist damit nicht evident. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die konkret erfolgte Verfahrenstrennung offen- sichtlich unhaltbar gewesen wäre. Als die Gesuchstellerin am 14. Oktober 2024 Anklage gegen den Gesuchsgegner wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung beim EG Bülach erhob (Urk. 3/32), waren die Urteile gegen die Haupttäter bereits gesprochen (vgl. Urk. 3/36/1-2). Nicht an- ders präsentierte sich die Situation schon im Zeitpunkt der ersten Anklageerhebung beim EG Uster am 17. September 2024 (Urk. 3/27). Der Gerichtsstand des Ge- suchsgegners war bzw. ist daher unabhängig von der Haupttat zu bestimmen. Eine Verfahrensvereinigung scheidet aus, so dass auch ein Abstellen auf die besondere Gerichtsstandsregelung nach Art. 33 Abs. 1 StPO nicht mehr zweckmässig ist. Folglich ist an dem im Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO festgelegten Gerichtsstand am Wohnort des Gesuchsgegners, mithin im Bezirk Us- ter, festzuhalten. An diesem befindet sich zugleich ein nach Anklage zumindest möglicher Handlungsort des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 27 S. 2). Auch die Parteien führen keine Gründe an, die gegenwärtig den «Gerichtsstand Bülach» nahelegten. Der vom EG Uster erhobene, vermeintlich prozessökonomische Einwand gegen die eigene Zuständigkeit geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft wird die Anklage ohnehin neu und damit bei einem der Gerichte zum zweiten Mal einreichen müssen.
4. Zusammenfassend ist das Bezirksgericht Uster als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2024 gegen den Gesuchsgegner (B-6/2023/10003630) zu behandeln. Neu eintre- tende wichtige Gründe bleiben vorbehalten (Art. 42 Abs. 3 StPO).
- 10 - Die Gesuchstellerin ist gehalten, die Anklage samt Akten erneut beim Bezirksge- richt Uster anhängig zu machen. IV. Die Kosten des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO [analog]). Der Gesuchsgegner liess sich im Gerichtsstandsverfahren nicht vernehmen und hat im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine Entschädigungsansprüche ge- stellt. Es sind folglich keine Prozessentschädigungen auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Das Bezirksgericht Uster wird als berechtigt und verpflichtet erklärt, die An- klage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2024 gegen den Gesuchsgegner (…) zu behandeln.
2. Die Kosten des Gerichtsstandsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Prozessentschädigungen werden keine ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X1._____, zweifach, für sich und den Gesuchs- gegner, unter Beilage von Urk. 19 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 19 in Ko- pie (gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht in Strafsachen, ad GG240098- C, unter Beilage von Urk. 19 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, ad GG240059-I (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezo- genen Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestätigung).
- 11 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer