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BG.2017.21

Bundesstrafgericht · 2018-01-17 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat gestützt auf DNA-Spuren den Verdacht, dass A. zwischen dem 6. und 9. Januar 2017 in Z. SO und Y. SO zwei versuchte Einbruchdiebstähle beging.

Die Kantonspolizei Solothurn erhielt die Meldungen am 9. Januar 2017. Sie gelangte am 4. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Solothurn und ersuchte um die Ausstellung eines Hausdurchsuchungs- und Vorführungsbefehls ge- gen A. Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete am 5. Mai 2017 das Straf- verfahren gegen A. wegen mehrfachen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Hausfriedensbruches (Art. 186 StGB). Glei- chentags erliess sie den Vorführungs- sowie den Hausdurchsuchungsbefehl gegen A.

Die Kantonspolizei Solothurn führte die Hausdurchsuchung am 29. Mai 2017 zusammen mit der Kantonspolizei Bern in X. BE durch. Dabei teilte die Le- benspartnerin von A. der Polizei mit, dass er sich seit dem 9. Januar 2017 in der Justizvollzugsanstalt W. im Strafvollzug aufhielt. Die Kantonspolizei So- lothurn befragte A. am 7. Juni 2017 zu den Vorwürfen. Er zeigte sich dabei geständig. Am 13. Juni 2017 erstattete die Kantonspolizei die Erledigungs- rapporte an die Staatsanwaltschaft Solothurn (Eingang bei der Staatsanwalt- schaft: 27. Juni 2017).

B. Mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 5. Mai 2017 zog die Staatsanwalt- schaft Solothurn den Strafregisterauszug von A. bei. Daraus waren weitere laufende Strafuntersuchungen ersichtlich, im Kanton Aargau (eröffnet am

21. Dezember 2016) sowie Bern (eröffnet: 18. April 2017). Die Verfahren im Kanton Aargau betrafen Diebstähle und Sachbeschädigungen. Gemäss Ak- tennotiz (Frau B.) im Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft Solothurn fand am 8. Mai 2017 eine telefonische Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Frau C., statt. Demnach habe der Kanton Aargau das Ver- fahren des Kantons Bern übernommen. Weiter habe der Kanton Solothurn – nach der Befragung von A. – eine Gerichtsstandsanfrage in Aussicht gestellt. Am 29. Mai 2017 erfuhr die Staatsanwaltschaft Solothurn vom amtlichen Ver- teidiger von A., dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 24. Mai 2017 (Datum der Anklageschrift) Anklage gegen A. erhoben hatte.

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C. Der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ge- langte am 29. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Er ver- wies dabei auf das Telefonat mit Frau C. und damit das Wissen der Staats- anwaltschaft um die offene Gerichtsstandsanfrage und ersuchte um Über- nahme des Solothurner Verfahrens gegen A., zur Ergänzung der Aargauer Anklageschrift vom 24. Mai 2017. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lehnte dies am 2. Juni 2017 ab: Frau C. könne sich an keine Gerichtsstands- anfrage mehr erinnern und die Staatsanwaltschaft führe nach der Anklage- erhebung jedenfalls kein Untersuchungsverfahren mehr gegen A. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 gelangte der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Zusammen mit dem Schreiben wurde das Telefonat durch den Journaleintrag des Strafverfahrens sowie der Swisscom doku- mentiert. Er ersuchte demnach erneut um Übernahme des Strafverfahrens. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte dies am 15. Juni 2017 ab. Bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau handle es sich um ein grosses Amt mit ca. 40 Angestellten, das nicht über alle Erkundigungen Jour- naleinträge verfassen oder den Sachbearbeiter des betreffenden Falles ori- entieren könne. Dies geschehe nur auf Auftrag des Anrufenden. Die Aus- kunft erteilende Lehrtochter habe korrekt gehandelt. Es sei denn auch genau aus solchen Gründen, dass Gerichtsstandsanfragen schriftlich erfolgen müssten. Die Anklage sei im Übrigen bereits Ende April 2017 fertig gewesen, wenn nicht noch die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern dazwischen gekommen wäre und sie sei nach den dadurch verursachten Weiterungen versandt worden.

D. Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen der stellvertretenden Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn und dem Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau vom 7./18. Juli 2017 blieb ohne Einigung.

E. Am 27. Juli 2017 gelangte der Kanton Solothurn an das Bundesstrafgericht. Er beantragt, die Strafbehörden des Kantons Aargau seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 1). Der Kanton Aargau beantragt am 8. August 2017 die Abweisung des Ge- richtsstandsgesuchs und damit die Feststellung der Zuständigkeit des Kan- tons Solothurn (act. 3). Dies wurde dem Kanton Solothurn am 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ist einzutreten.

E. 2 Der Kanton Solothurn bringt vor, dass das Gerichtsstandsverfahren mit der telefonischen Kontaktaufnahme vom 8. Mai 2017 eingeleitet worden sei. Erst danach, am 24. Mai 2017, habe der Kanton Aargau Anklage erhoben. Dies führe zur Zuständigkeit des Kantons Aargau (act. 1 S. 4–6). Der Kanton Aar- gau hält im Wesentlichen dafür, dass Gerichtsstandsanfragen schriftlich zu erfolgen hätten. Die schriftliche Gerichtsstandsanfrage sei jedoch erst am

31. Mai 2017 und damit nach Erhebung der Anklage eingetroffen. Der Kan- ton Aargau habe demnach zu Recht abgelehnt, das Verfahren zu überneh- men (act. 3).

E. 3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. Die Bestimmungen des Gerichtsstandsrechtes greifen grundsätzlich bei ei- nem "Zusammentreffen mehrerer Straftaten" (vgl. die Titelüberschrift zu Art. 29/30 StPO). Entsprechend schafft schon die Tatsache der gleichzeiti- gen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Hand- lungen den Gerichtsstand des Art. 344 Abs. 1 StGB (entspricht heutigem Art. 34 Abs. 1 StPO) und nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfah- ren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010

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E. 2.5; MOSER/SCHLAPBACH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N. 5; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 300). Die Anwend- barkeit der Bestimmungen des Gerichtsstandsrechtes setzt also nur voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird.

E. 3.2 Das Gerichtsstandsverfahren ist im Wesentlichen informeller Natur (FINGER- HUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 39 N. 7; KUHN, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 39 N. 3). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO).

E. 3.3 Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kan- ton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermitt- lungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu ver- pflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015 E. 1.5). Sie ermöglichen vielmehr die schrift- liche Gerichtsstandsanfrage und den Meinungsaustausch. Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der An- klageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). Nach Anklageerhebung ist kein Meinungsaustausch mehr möglich (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.38 vom 29. April 2015 E. 1.3; BG.2012.45 vom 9. April 2013 E. 3.3 und BG.2013.2 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 f. mit Hinweis auf die Botschaft; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 34 N. 11 bis 13).

E. 3.4 Anders ist die Situation, wenn der Meinungsaustausch vor Anklageerhebung eingeleitet wird und eine anklagende Behörde schon Kenntnis von einem "Zusammentreffen mehrerer Straftaten" hat (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.24 vom 18. Oktober 2012 E. 3.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 490). Die Form der Kenntnis- nahme ist dabei ohne Belang. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei Einstellungsverfügungen in Gerichtsstandsverfahren. Diese kann eine Behörde nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die

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beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. An- dernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Erlassen einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entzie- hen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1; BG.2014.31 vom 27. Januar 2015 E. 2.1; BG.2010.20 vom

27. Dezember 2010 E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239). Diese Rechtsprechung zum Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden bei Einstellung ist daher im Grundsatz gleichermassen einschlägig für die Wirkungen von Anklageerhe- bungen auf bereits eingeleitete Gerichtsstandsverfahren. Auf die Gültigkeit einer zwischenzeitlich dennoch erhobenen Anklage hat diese Rechtspre- chung indes keine Auswirkungen.

E. 3.5 Ob und seit wann die ersuchte Behörde Kenntnis von weiteren Strafverfah- ren hat, ist eine Beweisfrage (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 188, zu Einstel- lungen während Gerichtsstandsverfahren). Die Bedeutung dieser Frage wird einerseits durch die Dokumentationspflicht (Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 StPO) von Strafbehörden konkretisiert. Demnach sind alle verfahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren. Münd- liche Verfahrensvorgänge sind in Schriftform zu übertragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 8.2 und 8.3, zur Publi- kation vorgesehen). Dabei muss im Einzelfall beziehungsweise bezüglich des spezifischen Vor- gangs und seiner (vor allem beweismässigen) Bedeutung für das Verfahren geprüft werden, ob diese Vorschrift im konkreten Fall zwingender Natur ist oder ob es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt. Nach dem Bun- desgericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 8.2) handelt es sich bei der Pflicht zur Protokollierung von Einvernahmen um zwingende Bestimmungen, weil das Protokoll im Strafprozess zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts diene. Zum andern er- laube es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiere insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich ver- setze es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die in- haltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer an- gefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Demgegenüber kann die Pflicht zur Verschriftlichung bei anderen Verfahrensvorgängen aufgrund ihrer Be- deutung und ihrem Schutzzweck durchaus bloss die Bedeutung einer Ord- nungsvorschrift haben. Vorliegend ging es darum, dass weder die Gerichts- standsanfrage einer Staatsanwaltschaft (Solothurn) an die andere (Aargau)

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schriftlich erfolgte noch diese (von keinem der beiden Kantone) in einer Ak- tennotiz schriftlich festgehalten wurde. Die Empfehlung der SSK für Schrift- lichkeit von Gerichtsstandsanfragen, auf die sich der Kanton Aargau beruft, hat keinen der Vorschrift auf Protokollierung von Einvernahmen vergleichba- ren Schutzzweck, sondern dient allein der beweismässigen (besseren) Do- kumentierung eines primär administrativen Ablaufs zwischen zwei gleichar- tigen Behörden. Insofern ist die Pflicht zur Schriftlichkeit einer solchen An- frage eine blosse Ordnungsvorschrift. Dem ist andererseits der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO als Ausfluss des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots gegen- über zu stellen. Er bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizeri- schen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2) und ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu verwirklichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Staatsanwaltschaften die Daten hängiger Strafverfahren innert zwei Wochen seit Eröffnung des Strafverfahrens bezie- hungsweise seit Eintritt der Änderung im Strafregister einzutragen haben (Art. 366 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 7 lit. a i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über das Strafregister, VOSTRA-Verordnung; SR 331). Ersuchte Behörden wiederum haben darauf zum Zweck der Durchführung von Strafverfahren im Abrufverfahren Zugriff (Art. 365 Abs. 2 lit. a StGB; Art. 367 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB), was die Pflicht verwirklicht, sich den aktuellen Stand über- schneidender Strafverfahren gegenseitig mitzuteilen (vgl. TPF 2013 128 E. 2.6; vgl. zur Interaktion Gerichtsstandsrecht-VOSTRA auch BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 461 bis 463). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit spricht in diesem Zusammenhang dagegen – angesichts einer substanziiert vorgebrachten zeitnahen Kontaktaufnahme – an den Nachweis der Kenntnis einer Strafbehörde von einem Gerichtsstandsverfahren überspannte Anfor- derungen zu stellen.

E. 4.1 Im vorliegenden Fall führten die Kantone Solothurn (Meldung am 9. Januar

2017) und Aargau (eröffnet am 21. Dezember 2016) zugleich Strafverfahren gegen A. Damit war deren Vereinigung zu prüfen und dazu ein Gerichts- standsverfahren einzuleiten. Der Kanton Solothurn erbringt den Nachweis, dass er am 8. Mai 2017 dem Kanton Aargau seine Verfahren wegen zwei zwischen dem 6. und 9. Januar 2017 in Z. SO und Y. SO versuchten Ein- bruchdiebstähle anzeigte. Der Kanton Aargau anerkennt am 15. Juni 2017 dies dann auch. Dass diese Anfrage behördenintern nicht an die zuständige Stelle (den betreffenden Staatsanwalt) weitergeleitet wurde, ist der angefrag- ten Stelle zuzurechnen und ändert daran nichts. Diese mündliche Informa- tion löst die Pflicht aus, sich um eine Einigung zu bemühen. Auch sind die

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für die Bestimmung des Gerichtsstandes nötigen Abklärungen vorzuneh- men. Erst danach kann sinnvollerweise eine schriftliche Gerichtsstandsan- frage mit Aktenübersendung erfolgen.

E. 4.2 Damit ist aber das Gerichtsstandsverfahren vor der Anklageerhebung des Kantons Aargau vom 24. Mai 2017 eingeleitet worden. Nach der Rechtspre- chung ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes an sich unmassgeblich, dass eine inzwischen erfolgte Beendigung (Einstellung oder Anklageerhe- bung) Teil des "courant normal" war (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5, zu einer Einstellung und noch unter altem Recht). Es liegt auch keine erst tatsächliche Erledigung mit gerichts- standsrechtlich gleicher Wirkung vor (TPF 2010 70 E. 2.3 Ableben der be- schuldigten Person). Es ist somit ein einheitlicher Gerichtsstand zu bestim- men.

E. 4.3 Vorliegend geht es in den Verfahren beider Kantone um dieselbe mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, fünf Jahre Gefängnis). Damit ist nach Art. 34 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand an demjenigen Ort, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Das erste Strafverfahren ist im Kanton Aargau eröffnet worden (21. Dezember 2016), der Kanton Aargau ist mithin berechtigt und verpflich- tet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beur- teilen.

E. 4.4 Gründe, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Art 40 Abs. 3 StPO), sind keine ersichtlich. Insbesondere schliesst die Übernahme eines Verfahrens in einem späten eigenen Verfahrensstadium eine getrennte An- klage nicht a priori aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.17 vom 13. August 2013 E. 2.5, 2.6 m.w.H.). Sodann liegt vorliegend auch of- fensichtlich keine überlange Phase erster Ermittlungshandlungen der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn bis zum schriftlichen Gesuch vor.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Januar 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vor- sitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2017.21

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat gestützt auf DNA-Spuren den Verdacht, dass A. zwischen dem 6. und 9. Januar 2017 in Z. SO und Y. SO zwei versuchte Einbruchdiebstähle beging.

Die Kantonspolizei Solothurn erhielt die Meldungen am 9. Januar 2017. Sie gelangte am 4. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Solothurn und ersuchte um die Ausstellung eines Hausdurchsuchungs- und Vorführungsbefehls ge- gen A. Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete am 5. Mai 2017 das Straf- verfahren gegen A. wegen mehrfachen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Hausfriedensbruches (Art. 186 StGB). Glei- chentags erliess sie den Vorführungs- sowie den Hausdurchsuchungsbefehl gegen A.

Die Kantonspolizei Solothurn führte die Hausdurchsuchung am 29. Mai 2017 zusammen mit der Kantonspolizei Bern in X. BE durch. Dabei teilte die Le- benspartnerin von A. der Polizei mit, dass er sich seit dem 9. Januar 2017 in der Justizvollzugsanstalt W. im Strafvollzug aufhielt. Die Kantonspolizei So- lothurn befragte A. am 7. Juni 2017 zu den Vorwürfen. Er zeigte sich dabei geständig. Am 13. Juni 2017 erstattete die Kantonspolizei die Erledigungs- rapporte an die Staatsanwaltschaft Solothurn (Eingang bei der Staatsanwalt- schaft: 27. Juni 2017).

B. Mit Eröffnung der Strafuntersuchung am 5. Mai 2017 zog die Staatsanwalt- schaft Solothurn den Strafregisterauszug von A. bei. Daraus waren weitere laufende Strafuntersuchungen ersichtlich, im Kanton Aargau (eröffnet am

21. Dezember 2016) sowie Bern (eröffnet: 18. April 2017). Die Verfahren im Kanton Aargau betrafen Diebstähle und Sachbeschädigungen. Gemäss Ak- tennotiz (Frau B.) im Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft Solothurn fand am 8. Mai 2017 eine telefonische Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Frau C., statt. Demnach habe der Kanton Aargau das Ver- fahren des Kantons Bern übernommen. Weiter habe der Kanton Solothurn – nach der Befragung von A. – eine Gerichtsstandsanfrage in Aussicht gestellt. Am 29. Mai 2017 erfuhr die Staatsanwaltschaft Solothurn vom amtlichen Ver- teidiger von A., dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 24. Mai 2017 (Datum der Anklageschrift) Anklage gegen A. erhoben hatte.

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C. Der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ge- langte am 29. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Er ver- wies dabei auf das Telefonat mit Frau C. und damit das Wissen der Staats- anwaltschaft um die offene Gerichtsstandsanfrage und ersuchte um Über- nahme des Solothurner Verfahrens gegen A., zur Ergänzung der Aargauer Anklageschrift vom 24. Mai 2017. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lehnte dies am 2. Juni 2017 ab: Frau C. könne sich an keine Gerichtsstands- anfrage mehr erinnern und die Staatsanwaltschaft führe nach der Anklage- erhebung jedenfalls kein Untersuchungsverfahren mehr gegen A. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 gelangte der leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Zusammen mit dem Schreiben wurde das Telefonat durch den Journaleintrag des Strafverfahrens sowie der Swisscom doku- mentiert. Er ersuchte demnach erneut um Übernahme des Strafverfahrens. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte dies am 15. Juni 2017 ab. Bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau handle es sich um ein grosses Amt mit ca. 40 Angestellten, das nicht über alle Erkundigungen Jour- naleinträge verfassen oder den Sachbearbeiter des betreffenden Falles ori- entieren könne. Dies geschehe nur auf Auftrag des Anrufenden. Die Aus- kunft erteilende Lehrtochter habe korrekt gehandelt. Es sei denn auch genau aus solchen Gründen, dass Gerichtsstandsanfragen schriftlich erfolgen müssten. Die Anklage sei im Übrigen bereits Ende April 2017 fertig gewesen, wenn nicht noch die Gerichtsstandsanfrage des Kantons Bern dazwischen gekommen wäre und sie sei nach den dadurch verursachten Weiterungen versandt worden.

D. Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen der stellvertretenden Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn und dem Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau vom 7./18. Juli 2017 blieb ohne Einigung.

E. Am 27. Juli 2017 gelangte der Kanton Solothurn an das Bundesstrafgericht. Er beantragt, die Strafbehörden des Kantons Aargau seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 1). Der Kanton Aargau beantragt am 8. August 2017 die Abweisung des Ge- richtsstandsgesuchs und damit die Feststellung der Zuständigkeit des Kan- tons Solothurn (act. 3). Dies wurde dem Kanton Solothurn am 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ist einzutreten.

2. Der Kanton Solothurn bringt vor, dass das Gerichtsstandsverfahren mit der telefonischen Kontaktaufnahme vom 8. Mai 2017 eingeleitet worden sei. Erst danach, am 24. Mai 2017, habe der Kanton Aargau Anklage erhoben. Dies führe zur Zuständigkeit des Kantons Aargau (act. 1 S. 4–6). Der Kanton Aar- gau hält im Wesentlichen dafür, dass Gerichtsstandsanfragen schriftlich zu erfolgen hätten. Die schriftliche Gerichtsstandsanfrage sei jedoch erst am

31. Mai 2017 und damit nach Erhebung der Anklage eingetroffen. Der Kan- ton Aargau habe demnach zu Recht abgelehnt, das Verfahren zu überneh- men (act. 3).

3.

3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. Die Bestimmungen des Gerichtsstandsrechtes greifen grundsätzlich bei ei- nem "Zusammentreffen mehrerer Straftaten" (vgl. die Titelüberschrift zu Art. 29/30 StPO). Entsprechend schafft schon die Tatsache der gleichzeiti- gen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Hand- lungen den Gerichtsstand des Art. 344 Abs. 1 StGB (entspricht heutigem Art. 34 Abs. 1 StPO) und nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfah- ren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010

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E. 2.5; MOSER/SCHLAPBACH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N. 5; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 300). Die Anwend- barkeit der Bestimmungen des Gerichtsstandsrechtes setzt also nur voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. 3.2 Das Gerichtsstandsverfahren ist im Wesentlichen informeller Natur (FINGER- HUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 39 N. 7; KUHN, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 39 N. 3). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). 3.3 Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kan- ton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermitt- lungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu ver- pflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2; BG.2015.15 vom 11. Juni 2015 E. 1.5). Sie ermöglichen vielmehr die schrift- liche Gerichtsstandsanfrage und den Meinungsaustausch. Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der An- klageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). Nach Anklageerhebung ist kein Meinungsaustausch mehr möglich (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.38 vom 29. April 2015 E. 1.3; BG.2012.45 vom 9. April 2013 E. 3.3 und BG.2013.2 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 f. mit Hinweis auf die Botschaft; FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 34 N. 11 bis 13). 3.4 Anders ist die Situation, wenn der Meinungsaustausch vor Anklageerhebung eingeleitet wird und eine anklagende Behörde schon Kenntnis von einem "Zusammentreffen mehrerer Straftaten" hat (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2012.24 vom 18. Oktober 2012 E. 3.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 490). Die Form der Kenntnis- nahme ist dabei ohne Belang. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei Einstellungsverfügungen in Gerichtsstandsverfahren. Diese kann eine Behörde nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die

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beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. An- dernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Erlassen einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entzie- hen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1; BG.2014.31 vom 27. Januar 2015 E. 2.1; BG.2010.20 vom

27. Dezember 2010 E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239). Diese Rechtsprechung zum Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden bei Einstellung ist daher im Grundsatz gleichermassen einschlägig für die Wirkungen von Anklageerhe- bungen auf bereits eingeleitete Gerichtsstandsverfahren. Auf die Gültigkeit einer zwischenzeitlich dennoch erhobenen Anklage hat diese Rechtspre- chung indes keine Auswirkungen. 3.5 Ob und seit wann die ersuchte Behörde Kenntnis von weiteren Strafverfah- ren hat, ist eine Beweisfrage (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 188, zu Einstel- lungen während Gerichtsstandsverfahren). Die Bedeutung dieser Frage wird einerseits durch die Dokumentationspflicht (Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 StPO) von Strafbehörden konkretisiert. Demnach sind alle verfahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren. Münd- liche Verfahrensvorgänge sind in Schriftform zu übertragen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 8.2 und 8.3, zur Publi- kation vorgesehen). Dabei muss im Einzelfall beziehungsweise bezüglich des spezifischen Vor- gangs und seiner (vor allem beweismässigen) Bedeutung für das Verfahren geprüft werden, ob diese Vorschrift im konkreten Fall zwingender Natur ist oder ob es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt. Nach dem Bun- desgericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 8.2) handelt es sich bei der Pflicht zur Protokollierung von Einvernahmen um zwingende Bestimmungen, weil das Protokoll im Strafprozess zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts diene. Zum andern er- laube es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiere insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich ver- setze es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die in- haltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer an- gefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Demgegenüber kann die Pflicht zur Verschriftlichung bei anderen Verfahrensvorgängen aufgrund ihrer Be- deutung und ihrem Schutzzweck durchaus bloss die Bedeutung einer Ord- nungsvorschrift haben. Vorliegend ging es darum, dass weder die Gerichts- standsanfrage einer Staatsanwaltschaft (Solothurn) an die andere (Aargau)

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schriftlich erfolgte noch diese (von keinem der beiden Kantone) in einer Ak- tennotiz schriftlich festgehalten wurde. Die Empfehlung der SSK für Schrift- lichkeit von Gerichtsstandsanfragen, auf die sich der Kanton Aargau beruft, hat keinen der Vorschrift auf Protokollierung von Einvernahmen vergleichba- ren Schutzzweck, sondern dient allein der beweismässigen (besseren) Do- kumentierung eines primär administrativen Ablaufs zwischen zwei gleichar- tigen Behörden. Insofern ist die Pflicht zur Schriftlichkeit einer solchen An- frage eine blosse Ordnungsvorschrift. Dem ist andererseits der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO als Ausfluss des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots gegen- über zu stellen. Er bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizeri- schen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2) und ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu verwirklichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Staatsanwaltschaften die Daten hängiger Strafverfahren innert zwei Wochen seit Eröffnung des Strafverfahrens bezie- hungsweise seit Eintritt der Änderung im Strafregister einzutragen haben (Art. 366 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 7 lit. a i.V.m. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über das Strafregister, VOSTRA-Verordnung; SR 331). Ersuchte Behörden wiederum haben darauf zum Zweck der Durchführung von Strafverfahren im Abrufverfahren Zugriff (Art. 365 Abs. 2 lit. a StGB; Art. 367 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB), was die Pflicht verwirklicht, sich den aktuellen Stand über- schneidender Strafverfahren gegenseitig mitzuteilen (vgl. TPF 2013 128 E. 2.6; vgl. zur Interaktion Gerichtsstandsrecht-VOSTRA auch BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 461 bis 463). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit spricht in diesem Zusammenhang dagegen – angesichts einer substanziiert vorgebrachten zeitnahen Kontaktaufnahme – an den Nachweis der Kenntnis einer Strafbehörde von einem Gerichtsstandsverfahren überspannte Anfor- derungen zu stellen.

4.

4.1 Im vorliegenden Fall führten die Kantone Solothurn (Meldung am 9. Januar

2017) und Aargau (eröffnet am 21. Dezember 2016) zugleich Strafverfahren gegen A. Damit war deren Vereinigung zu prüfen und dazu ein Gerichts- standsverfahren einzuleiten. Der Kanton Solothurn erbringt den Nachweis, dass er am 8. Mai 2017 dem Kanton Aargau seine Verfahren wegen zwei zwischen dem 6. und 9. Januar 2017 in Z. SO und Y. SO versuchten Ein- bruchdiebstähle anzeigte. Der Kanton Aargau anerkennt am 15. Juni 2017 dies dann auch. Dass diese Anfrage behördenintern nicht an die zuständige Stelle (den betreffenden Staatsanwalt) weitergeleitet wurde, ist der angefrag- ten Stelle zuzurechnen und ändert daran nichts. Diese mündliche Informa- tion löst die Pflicht aus, sich um eine Einigung zu bemühen. Auch sind die

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für die Bestimmung des Gerichtsstandes nötigen Abklärungen vorzuneh- men. Erst danach kann sinnvollerweise eine schriftliche Gerichtsstandsan- frage mit Aktenübersendung erfolgen. 4.2 Damit ist aber das Gerichtsstandsverfahren vor der Anklageerhebung des Kantons Aargau vom 24. Mai 2017 eingeleitet worden. Nach der Rechtspre- chung ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes an sich unmassgeblich, dass eine inzwischen erfolgte Beendigung (Einstellung oder Anklageerhe- bung) Teil des "courant normal" war (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5, zu einer Einstellung und noch unter altem Recht). Es liegt auch keine erst tatsächliche Erledigung mit gerichts- standsrechtlich gleicher Wirkung vor (TPF 2010 70 E. 2.3 Ableben der be- schuldigten Person). Es ist somit ein einheitlicher Gerichtsstand zu bestim- men. 4.3 Vorliegend geht es in den Verfahren beider Kantone um dieselbe mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, fünf Jahre Gefängnis). Damit ist nach Art. 34 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand an demjenigen Ort, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Das erste Strafverfahren ist im Kanton Aargau eröffnet worden (21. Dezember 2016), der Kanton Aargau ist mithin berechtigt und verpflich- tet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beur- teilen. 4.4 Gründe, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Art 40 Abs. 3 StPO), sind keine ersichtlich. Insbesondere schliesst die Übernahme eines Verfahrens in einem späten eigenen Verfahrensstadium eine getrennte An- klage nicht a priori aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.17 vom 13. August 2013 E. 2.5, 2.6 m.w.H.). Sodann liegt vorliegend auch of- fensichtlich keine überlange Phase erster Ermittlungshandlungen der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn bis zum schriftlichen Gesuch vor.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. Januar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.