Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren ST.2023.7536 gegen
• A.; • B.; • C.; sowie • D.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfol- gend «StA BE»), führt das Strafverfahren BM 23 9442 gegen
• E.; • F.; • C.; sowie • G.
C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 3. September 2025 ersuchte die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA AG um Übernahme des Berner Verfahrens (act. 1.1). Die StA AG lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 15. September 2025 ab (act. 1.2) und er- suchte ihrerseits um Übernahme des Aargauer Verfahrens. Mit Schreiben vom 17. September 2025 lehnte die GStA BE eine Übernahme des Aargauer Verfahrens ab und ersuchte erneut um Prüfung ihrer Zuständigkeit bezüglich des Berner Verfahrens (act. 1.3). Die StA AG lehnte mit Schreiben vom
9. Oktober 2025 die Gerichtsstandsanfrage erneut ab und schlug vor, die Verfahren getrennt fortzuführen (act. 1.4).
D. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 gelangte die GStA BE an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und er- suchte diese um Prüfung der Zuständigkeit (act. 1.5). Die OStA AG bat die GStA BE mit Schreiben vom 31. Oktober 2025, ihr Ersuchen um Meinungs- austausch näher auszuführen. Es sei in keiner Weise klar, was den Beschul- digten jeweils im Detail vorgeworfen werde und weshalb nicht aufgrund zahl- reicher neuer Beschuldigter und Delikte eine sinnvolle Verfahrensaufteilung zwischen den beteiligten Kantonen erfolgen solle (act. 1.6).
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E. Mit Gesuch vom 12. November 2025 gelangt die GStA BE an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten be- züglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 1).
F. Mit Gesuchsantwort vom 26. November 2025 beantragt die OStA AG, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen und der Kanton Bern berechtigt und verpflichtet zu erklären, sein Verfahren selbst zum Abschluss zu bringen (act. 2).
G. Mit Gesuchsreplik vom 4. Dezember 2025 hält die GStA BE an ihrem Antrag fest (act. 7). Die OStA AG liess sich auf Einladung, eine allfällige Gesuchs- duplik bis zum 18. Dezember 2025 einzureichen (act. 8), nicht mehr verneh- men.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Verfolgungshandlung 05.06.2024, 04:25 Uhr - 10:35 Uhr Unbekannt und ZZ./BE F.: zahlreiche SVG-Delikte, Betäu- bungsmittelkonsum (Art. 19a Ziff. 1 das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Be- täubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]), versuchter Diebstahl (Art. 139 i.V.m. Art. 22 f. StGB) E.: Mitfahren in einem zum Ge- brauch entwendeten Fahrzeug (Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG) G.: Mitfahren in einem zum Ge- brauch entwendeten Fahrzeug (Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG) C.: Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), versuchter Diebstahl (Art. 139 i.V.m. Art. 22 f. StGB) Eingang Meldung am 05.06.2024, 10:35 Uhr, KEZ Bern
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Mit Verfügung der StA BE vom 13. Januar 2025 scheint das Verfahren gegen H. von demjenigen der restlichen beschuldigten Personen abgetrennt wor- den zu sein, mit weiterer Verfügung vom 1. September 2025 dasjenige ge- gen unbekannte Täterschaft wegen «schwerer Körperverletzung sowie Dieb- stahls» [und Raufhandels] von demjenigen der restlichen Beschuldigten. Eine Begründung enthalten beide Verfügungen nicht.
Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen der GStA BE, wonach die OStA AG aus der vorangehenden Gerichtsstandkorrespondenz und den Berner Akten ohne Weiteres habe erkennen können, welche Delikte und Verfahren betroffen seien (act. 7 S. 1), nicht gefolgt werden. Die relative Un- übersichtlichkeit der Berner Akten – die im Übrigen ohne Aktenverzeichnis eingereicht wurden – zeigt sich auch daran, dass die GStA BE in ihrem Ge- such (und in der Folge auch die OStA AG in ihrem Eventualantrag) davon auszugehen scheint, dass im Kanton Bern auch gegen A. ein Verfahren ge- führt wird («Am 5. Juni 2024 entwendeten die Beschuldigten A., E., F., C. und G. ein Fahrzeug der Firma O. AG […]»), was nicht zutreffend erscheint. Unerwähnt bleibt zudem, dass E. auch des Raufhandels verdächtigt wird.
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2; vgl. auch TPF 2019 62 E. 1). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kanto- nalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
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E. 1.2 Die GStA BE ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der OStA AG zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200).
E. 1.3.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, die OStA AG habe mit Schreiben vom 31. Ok- tober 2025 die GStA BE um Präzisierung ihres Gesuchs um Meinungsaus- tausch ersucht, u.a. weil eine klare Sachverhaltsschilderung gefehlt habe und damit auch nicht klar gewesen sei, was den Beschuldigten effektiv vor- geworfen werde und welche Teile des Berner Verfahrens übernommen wer- den sollten, zumal auch Dossiers gegen unbekannte Täterschaft enthalten seien. Diesem Ansinnen sei die GStA BE jedoch nicht nachgekommen und habe stattdessen direkt das Bundesstrafgericht angerufen. Der erforderliche Meinungsaustausch sei nicht vollständig durchgeführt worden, so dass auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten sei (act. 5 S. 1).
E. 1.3.2 Der Gesuchsteller entgegnet, die OStA AG habe sich mit Schreiben vom
31. Oktober 2025 im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustauschs geäussert. Der Umstand, dass sie sich nicht inhaltlich zur Gerichtsstands- frage des Gesuchstellers geäussert habe, hemme nicht die Auslösung der 10-tägigen Frist zur Einreichung eines Gesuchs beim Bundesstrafgericht nach abgeschlossenem Meinungsaustausch. Weiter könne ihrer Argumen- tation nicht gefolgt werden. Das Anliegen des Gesuchstellers sei in der vor- gängigen Gerichtsstandskorrespondenz klar formuliert, jedenfalls hätten mit der regionalen Staatsanwältin keine Verständigungsprobleme bestanden. Die entsprechende Korrespondenz habe der OStA AG zusammen mit den Berner Akten vorgelegen, wonach diese ohne Weiteres habe erkennen kön- nen, welche Delikte und Verfahren betroffen sind. Erfolge eine Äusserung nach Eröffnung des abschliessenden Meinungsaustausches, so sei sie als Stellungnahme, resp. als Verzicht auf eine Äusserung zu werten (act. 7 S. 1).
E. 1.3.3 Das Verfahren der Einigungsverhandlungen ist nicht gesetzlich geregelt (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 4) und im Wesentlichen informeller Natur (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 39 StPO N. 6 m.w.H.). Wichtiger als die Form der interkantonalen Verhandlungen ist der Geist, von dem sie getragen sein
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sollen; es soll ein Geist der Loyalität sein, ernste interkantonale Zusammen- arbeit, nicht «bellum omnium contra omnes» (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 568).
E. 1.3.4 Aus dem Schreiben der GStA BE vom 22. Oktober 2025 geht nicht hervor, welche beschuldigten Personen derzeit in welchem Kanton verfolgt werden, geschweige denn, wem welche Straftaten zur Last gelegt werden. Tatsäch- lich dürften im Kanton Bern derzeit vier der im Schreiben angeführten Per- sonen verfolgt werden, nämlich E., F., C. und G. (vgl. Gerichtsstandsanfrage der GStA BE vom 3. September 2025). Weiter lässt die GStA BE in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2025 unerwähnt, dass den vier im Kanton Bern verfolgten beschuldigten Person – soweit ersichtlich – zahlreiche weitere Straftaten vorgeworfen werden als nur die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 [SVG; SR 741.01]). Den Berner Akten lassen sich namentlich folgende Rapporte und Strafanzeigen entnehmen:
Anzeigerapport Kantonspolizei Bern 6. Februar 2023
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
E. 1.3.5 Bedeutsamer ist jedoch, dass die GStA BE im Meinungsaustausch (und auch in den Eingaben im vorliegenden Verfahren) nie auf die von der StA AG bzw. der OStA AG aufgeworfene Frage der getrennten Verfahrensführung eingegangen ist.
Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Dabei können auch verschiedene Gerichtsstände be- gründet werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436). Eine Trennung des Verfahrens kann sich rechtfertigen, wenn zwei in verschiedenen Kantonen verübte und voneinander völlig unabhängige Handlungskomplexe zu beur- teilen sind und das Verfahren im einen Kanton schon weit fortgeschritten und die Untersuchung nahezu abgeschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 498, 514).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 brachte die StA AG vor, das Aargauer Verfahren gegen C. sei mit Verfügung vom 24. März 2025 eröffnet und glei- chentags ins VOSTRA eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei bei C. kein Berner Verfahren eingetragen gewesen, obwohl die StA BE mit Verfü- gung vom 8. Oktober 2024 das Verfahren (BM 24 24642) auf C. ausgedehnt habe. Eine Gerichtsstandsanfrage erst im September 2025 verstosse gegen
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das Prinzip von Treu und Glauben. Ausserdem sei eine Übernahme des Ver- fahrens der StA BE auch aus prozessökonomischer Sicht wenig sinnvoll, zu- mal das Aargauer Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe. Es handle sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um zwei voneinander völlig unab- hängige Handlungskomplexe und es bestehe somit kein sachlicher Konnex.
Anstatt sich zu den valablen Argumenten der StA AG zu äussern, brachte die GStA BE in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2025 an die OStA AG vor, die StA AG habe die Zuständigkeit konkludent anerkannt und triftige Gründe, welche die nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstands erlaub- ten, lägen nicht vor. Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Auf die Übernahme des Aargauer Verfahrens durch die Berner Strafbehörden be- stand die StA AG nicht (mehr) – auch die OStA AG stellt im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Anträge. Und wie die StA AG die Zustän- digkeit für das Berner Verfahren konkludent anerkannt haben soll, das be- treffend C. scheinbar erst im September 2025 ins VOSTRA eintragen wurde und über das die GStA BE die StA AG mit Gerichtsstandsanfrage vom
E. 1.4 Nach dem Gesagten ist nicht erkennbar, dass sich die GStA BE bislang um eine Einigung über die Zuständigkeit bemüht hätte. Von einem abgeschlos- senen Meinungsaustausch kann nicht gesprochen werden. Auf das Gesuch ist entsprechend nicht einzutreten.
2. Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist in der Regel keine Gerichts- gebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5). Ausnahmsweise können einem Kanton Kosten auferlegt werden, namentlich wenn er pflichtwidrig unterlas- sen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tat- sächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650). Vorliegend löste der Gesuchsteller ein gericht- liches Verfahren aus, ohne sich vorher erkennbar um eine Einigung über die Zuständigkeit zu bemühen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren die (übliche) Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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E. 3 September 2025 informierte, bleibt schleierhaft. Auch in den Eingaben im vorliegenden Verfahren hat sich die GStA BE nicht zur Möglichkeit einer ge- trennten Verfahrensführung geäussert.
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Kanton Bern, Generalstaatsan- waltschaft, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.74
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau des Kantons Aargau (nachfolgend «StA AG») führt das Strafverfahren ST.2023.7536 gegen
• A.; • B.; • C.; sowie • D.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfol- gend «StA BE»), führt das Strafverfahren BM 23 9442 gegen
• E.; • F.; • C.; sowie • G.
C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 3. September 2025 ersuchte die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA AG um Übernahme des Berner Verfahrens (act. 1.1). Die StA AG lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 15. September 2025 ab (act. 1.2) und er- suchte ihrerseits um Übernahme des Aargauer Verfahrens. Mit Schreiben vom 17. September 2025 lehnte die GStA BE eine Übernahme des Aargauer Verfahrens ab und ersuchte erneut um Prüfung ihrer Zuständigkeit bezüglich des Berner Verfahrens (act. 1.3). Die StA AG lehnte mit Schreiben vom
9. Oktober 2025 die Gerichtsstandsanfrage erneut ab und schlug vor, die Verfahren getrennt fortzuführen (act. 1.4).
D. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 gelangte die GStA BE an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und er- suchte diese um Prüfung der Zuständigkeit (act. 1.5). Die OStA AG bat die GStA BE mit Schreiben vom 31. Oktober 2025, ihr Ersuchen um Meinungs- austausch näher auszuführen. Es sei in keiner Weise klar, was den Beschul- digten jeweils im Detail vorgeworfen werde und weshalb nicht aufgrund zahl- reicher neuer Beschuldigter und Delikte eine sinnvolle Verfahrensaufteilung zwischen den beteiligten Kantonen erfolgen solle (act. 1.6).
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E. Mit Gesuch vom 12. November 2025 gelangt die GStA BE an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten be- züglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu er- klären (act. 1).
F. Mit Gesuchsantwort vom 26. November 2025 beantragt die OStA AG, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen und der Kanton Bern berechtigt und verpflichtet zu erklären, sein Verfahren selbst zum Abschluss zu bringen (act. 2).
G. Mit Gesuchsreplik vom 4. Dezember 2025 hält die GStA BE an ihrem Antrag fest (act. 7). Die OStA AG liess sich auf Einladung, eine allfällige Gesuchs- duplik bis zum 18. Dezember 2025 einzureichen (act. 8), nicht mehr verneh- men.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2; vgl. auch TPF 2019 62 E. 1). Die Behörden, welche berech- tigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kanto- nalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
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1.2 Die GStA BE ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der OStA AG zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200).
1.3
1.3.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, die OStA AG habe mit Schreiben vom 31. Ok- tober 2025 die GStA BE um Präzisierung ihres Gesuchs um Meinungsaus- tausch ersucht, u.a. weil eine klare Sachverhaltsschilderung gefehlt habe und damit auch nicht klar gewesen sei, was den Beschuldigten effektiv vor- geworfen werde und welche Teile des Berner Verfahrens übernommen wer- den sollten, zumal auch Dossiers gegen unbekannte Täterschaft enthalten seien. Diesem Ansinnen sei die GStA BE jedoch nicht nachgekommen und habe stattdessen direkt das Bundesstrafgericht angerufen. Der erforderliche Meinungsaustausch sei nicht vollständig durchgeführt worden, so dass auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten sei (act. 5 S. 1).
1.3.2 Der Gesuchsteller entgegnet, die OStA AG habe sich mit Schreiben vom
31. Oktober 2025 im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustauschs geäussert. Der Umstand, dass sie sich nicht inhaltlich zur Gerichtsstands- frage des Gesuchstellers geäussert habe, hemme nicht die Auslösung der 10-tägigen Frist zur Einreichung eines Gesuchs beim Bundesstrafgericht nach abgeschlossenem Meinungsaustausch. Weiter könne ihrer Argumen- tation nicht gefolgt werden. Das Anliegen des Gesuchstellers sei in der vor- gängigen Gerichtsstandskorrespondenz klar formuliert, jedenfalls hätten mit der regionalen Staatsanwältin keine Verständigungsprobleme bestanden. Die entsprechende Korrespondenz habe der OStA AG zusammen mit den Berner Akten vorgelegen, wonach diese ohne Weiteres habe erkennen kön- nen, welche Delikte und Verfahren betroffen sind. Erfolge eine Äusserung nach Eröffnung des abschliessenden Meinungsaustausches, so sei sie als Stellungnahme, resp. als Verzicht auf eine Äusserung zu werten (act. 7 S. 1).
1.3.3 Das Verfahren der Einigungsverhandlungen ist nicht gesetzlich geregelt (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 4) und im Wesentlichen informeller Natur (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 39 StPO N. 6 m.w.H.). Wichtiger als die Form der interkantonalen Verhandlungen ist der Geist, von dem sie getragen sein
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sollen; es soll ein Geist der Loyalität sein, ernste interkantonale Zusammen- arbeit, nicht «bellum omnium contra omnes» (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 568).
1.3.4 Aus dem Schreiben der GStA BE vom 22. Oktober 2025 geht nicht hervor, welche beschuldigten Personen derzeit in welchem Kanton verfolgt werden, geschweige denn, wem welche Straftaten zur Last gelegt werden. Tatsäch- lich dürften im Kanton Bern derzeit vier der im Schreiben angeführten Per- sonen verfolgt werden, nämlich E., F., C. und G. (vgl. Gerichtsstandsanfrage der GStA BE vom 3. September 2025). Weiter lässt die GStA BE in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2025 unerwähnt, dass den vier im Kanton Bern verfolgten beschuldigten Person – soweit ersichtlich – zahlreiche weitere Straftaten vorgeworfen werden als nur die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 [SVG; SR 741.01]). Den Berner Akten lassen sich namentlich folgende Rapporte und Strafanzeigen entnehmen:
Anzeigerapport Kantonspolizei Bern 6. Februar 2023
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 04.01.2023, 18:30 Uhr - 18:45 Uhr Bern/BE E.: Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) H.: Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) Unbekannte Täterschaft: ver- suchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 f. StGB), Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB) Eingang Meldung, 04.01.2023, 18:42 Uhr, Kantonspolizei Bern
Anzeigerapport Kantonspolizei Bern 9. April 2023
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 14.02.2023, 15:52 Uhr Bern/BE E.: geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) Eingang Meldung, 22.02.2023, 09:00 Uhr, Kantonspolizei Bern
Strafanzeige I. AG 7. Mai 2023
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 16.02.2023, 14:38 Uhr Bern/BE E.: Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung Eingang Strafanzeige, 09.05.2023, StA BE
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(Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)
Anzeigerapport Kantonspolizei Bern 12. Mai 2023/Nachtrag Kantonspolizei Bern 4. November 2024
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 06.05.2023, 14:30 Uhr - 07.05.2023, 18:30 Uhr Z./BE F.: Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), Diebstahl (Art. 139 StGB) Eingang Meldung, 08.05.2023, 17:57 Uhr, REZ Thun
Strafanzeige I. AG 4. März 2024
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 15.12.2023, 21:56 Uhr Y./BE-X./BE F.: Widerhandlungen gegen das PBG Eingang Strafanzeige, 06.03.2024, StA BE
Strafanzeige J. AG/K. AG 30. April 2024
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 26.04.2024, 11:34 Uhr W./BE C.: Widerhandlungen gegen das PBG Eingang Strafanzeige, 03.06.2024, StA BE
Strafanzeige Zivilschutzorganisation L. 12. Juni 2024
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 17.04.2024- 18.04.2024 Y./BE F.: Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungs- schutz und den Zivilschutz (Bevöl- kerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) Eingang Strafanzeige, 13.06.2024, StA BE
Strafanzeige M. AG 26. Juli 2024
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 01.05.2024, 19:40 Uhr; 22.05.2024, 06:36 Uhr V./BE; U./BE F.: Widerhandlungen gegen das PBG Eingang Strafanzeige, 31.07.2024, StA BE
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Anzeigerapport Kantonspolizei Bern 16. Oktober 2024/Nachtrag Kantonspo- lizei Bern 31. März 2025
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 01.10.2024, 01:30 Uhr - 1:35 Uhr W./BE C.: zahlreiche SVG-Delikte, Wider- handlungen gegen das Bundesge- setz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) Eingang Meldung, 01.10.2024, 01:34 Uhr, Kantonspolizei Bern
Strafanzeige N. Genossenschaft 24. Januar 2025
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 24.01.2025, 16:05 Uhr Bern/BE G.: geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Eingang Strafanzeige, 16.04.2025, StA BE
Anzeigerapport Kantonspolizei Bern 17. April 2025
Tatzeit Tatort Beschuldigte Personen/Straftaten
1. Verfolgungshandlung 05.06.2024, 04:25 Uhr - 10:35 Uhr Unbekannt und ZZ./BE F.: zahlreiche SVG-Delikte, Betäu- bungsmittelkonsum (Art. 19a Ziff. 1 das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Be- täubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]), versuchter Diebstahl (Art. 139 i.V.m. Art. 22 f. StGB) E.: Mitfahren in einem zum Ge- brauch entwendeten Fahrzeug (Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG) G.: Mitfahren in einem zum Ge- brauch entwendeten Fahrzeug (Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG) C.: Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), versuchter Diebstahl (Art. 139 i.V.m. Art. 22 f. StGB) Eingang Meldung am 05.06.2024, 10:35 Uhr, KEZ Bern
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Mit Verfügung der StA BE vom 13. Januar 2025 scheint das Verfahren gegen H. von demjenigen der restlichen beschuldigten Personen abgetrennt wor- den zu sein, mit weiterer Verfügung vom 1. September 2025 dasjenige ge- gen unbekannte Täterschaft wegen «schwerer Körperverletzung sowie Dieb- stahls» [und Raufhandels] von demjenigen der restlichen Beschuldigten. Eine Begründung enthalten beide Verfügungen nicht.
Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen der GStA BE, wonach die OStA AG aus der vorangehenden Gerichtsstandkorrespondenz und den Berner Akten ohne Weiteres habe erkennen können, welche Delikte und Verfahren betroffen seien (act. 7 S. 1), nicht gefolgt werden. Die relative Un- übersichtlichkeit der Berner Akten – die im Übrigen ohne Aktenverzeichnis eingereicht wurden – zeigt sich auch daran, dass die GStA BE in ihrem Ge- such (und in der Folge auch die OStA AG in ihrem Eventualantrag) davon auszugehen scheint, dass im Kanton Bern auch gegen A. ein Verfahren ge- führt wird («Am 5. Juni 2024 entwendeten die Beschuldigten A., E., F., C. und G. ein Fahrzeug der Firma O. AG […]»), was nicht zutreffend erscheint. Unerwähnt bleibt zudem, dass E. auch des Raufhandels verdächtigt wird.
1.3.5 Bedeutsamer ist jedoch, dass die GStA BE im Meinungsaustausch (und auch in den Eingaben im vorliegenden Verfahren) nie auf die von der StA AG bzw. der OStA AG aufgeworfene Frage der getrennten Verfahrensführung eingegangen ist.
Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Dabei können auch verschiedene Gerichtsstände be- gründet werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436). Eine Trennung des Verfahrens kann sich rechtfertigen, wenn zwei in verschiedenen Kantonen verübte und voneinander völlig unabhängige Handlungskomplexe zu beur- teilen sind und das Verfahren im einen Kanton schon weit fortgeschritten und die Untersuchung nahezu abgeschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 498, 514).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 brachte die StA AG vor, das Aargauer Verfahren gegen C. sei mit Verfügung vom 24. März 2025 eröffnet und glei- chentags ins VOSTRA eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei bei C. kein Berner Verfahren eingetragen gewesen, obwohl die StA BE mit Verfü- gung vom 8. Oktober 2024 das Verfahren (BM 24 24642) auf C. ausgedehnt habe. Eine Gerichtsstandsanfrage erst im September 2025 verstosse gegen
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das Prinzip von Treu und Glauben. Ausserdem sei eine Übernahme des Ver- fahrens der StA BE auch aus prozessökonomischer Sicht wenig sinnvoll, zu- mal das Aargauer Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe. Es handle sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten um zwei voneinander völlig unab- hängige Handlungskomplexe und es bestehe somit kein sachlicher Konnex.
Anstatt sich zu den valablen Argumenten der StA AG zu äussern, brachte die GStA BE in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2025 an die OStA AG vor, die StA AG habe die Zuständigkeit konkludent anerkannt und triftige Gründe, welche die nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstands erlaub- ten, lägen nicht vor. Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Auf die Übernahme des Aargauer Verfahrens durch die Berner Strafbehörden be- stand die StA AG nicht (mehr) – auch die OStA AG stellt im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Anträge. Und wie die StA AG die Zustän- digkeit für das Berner Verfahren konkludent anerkannt haben soll, das be- treffend C. scheinbar erst im September 2025 ins VOSTRA eintragen wurde und über das die GStA BE die StA AG mit Gerichtsstandsanfrage vom
3. September 2025 informierte, bleibt schleierhaft. Auch in den Eingaben im vorliegenden Verfahren hat sich die GStA BE nicht zur Möglichkeit einer ge- trennten Verfahrensführung geäussert.
1.4 Nach dem Gesagten ist nicht erkennbar, dass sich die GStA BE bislang um eine Einigung über die Zuständigkeit bemüht hätte. Von einem abgeschlos- senen Meinungsaustausch kann nicht gesprochen werden. Auf das Gesuch ist entsprechend nicht einzutreten.
2. Bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ist in der Regel keine Gerichts- gebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5). Ausnahmsweise können einem Kanton Kosten auferlegt werden, namentlich wenn er pflichtwidrig unterlas- sen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tat- sächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650). Vorliegend löste der Gesuchsteller ein gericht- liches Verfahren aus, ohne sich vorher erkennbar um eine Einigung über die Zuständigkeit zu bemühen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren die (übliche) Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Kanton Bern, Generalstaatsan- waltschaft, auferlegt.
Bellinzona, 16. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.