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BG.2024.24

Bundesstrafgericht · 2024-07-17 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 3. Juli 2023 ertappte die Kantonspolizei Bern in einer Schreinerei in Z./BE die beiden Einbrecher A. und B. auf frischer Tat (vgl. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Verfahrensnummer O 23 7473 [nachfolgend «Verfahrensakten BE»], Rubriken 3.1 und 3.2). Während der vorläufigen Festnahme der Beschuldigten ermittelte die Kantonspolizei Bern zwei weitere, in Z./BE verübte Einbrüche, die aufgrund der Tatortnähe und des gleichen Tatzeitraums wahrscheinlich ebenfalls den beiden Beschuldig- ten zuzurechnen sind (vgl. hierzu den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. September 2023, S. 6 in Verfahrensakten BE, Rubrik 4).

B. Mit Schreiben vom 30. November 2023 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums; nachfolgend «StA SG») um Übernahme des Verfahrens gegen A. und B., da diese gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls bereits seit dem

29. Mai 2023 ermittle (act. 1.1). Gemäss den vorliegenden Akten betrifft das von der StA SG unter der Verfahrensnummer ST.2023.30704 geführte Ver- fahren drei Einbruchdiebstähle, begangen in Y./SG im Zeitraum vom 28. bis

30. Mai 2023. Die StA SG teilte am 13. März 2024 unter Hinweis auf weitere dem Beschuldigten A. zur Last gelegte, im Kanton Waadt verübte Delikte sowie auf Ziff. 13 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz mit, die Übernahme des Berner Verfahrens werde vorerst abgelehnt (act. 1.2).

C. Am 15. März 2024 übermittelte die GStA BE der StA SG ihre Akten erneut und ersuchte diese ein zweites Mal um Anerkennung ihrer Zuständigkeit, da die Voraussetzungen für eine Anwendung von Ziff. 13 der Gerichtsstands- empfehlungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien (act. 1.3). Mit Schrei- ben vom 25. März 2024 (versehen mit dem Betreff «Abschliessender Meinungsaustausch betreffend Ihre Gerichtsstandsanfrage […]») nahm die StA SG nochmals abschliessend Stellung und lehnte die Übernahme des Berner Verfahrens erneut vorerst ab (act. 1.4).

D. Am 2. Mai 2024 richtete die GStA BE ein weiteres Schreiben (versehen mit dem Betreff «Abschliessender Meinungsaustausch […]») an die StA SG (act. 1.5). Darin führte sie nebst anderem Folgendes aus:

- 3 -

Mit Schreiben vom 25. März 2024 luden Sie uns in obengenannter Sache zur abschliessen- den Stellungnahme betreffend den Gerichtsstand ein. (…) Aus diesen Gründen lassen wir Ihnen unsere Akten nochmals zugehen mit dem Ersuchen um Anerkennung der Zuständigkeit. Sollten Sie diese nicht anerkennen, bitten wir Sie, vorlie- gende Streitigkeit beim Bundesstrafgericht anhängig zu machen.

Am 13. Mai 2024 entgegnete die StA SG diesbezüglich was folgt (act. 1.6):

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 2. Mai 2024 weise ich Sie auf unser Schreiben vom

25. März 2024 hin, mit welchem der abschliessende Meinungsaustausch bereits durchgeführt wurde, und darauf, dass es der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, als mit dieser Sache erstbefasste Staatsanwaltschaft, überlassen ist, die vorliegende Streitigkeit allenfalls im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO beim Bundesstrafgericht anhängig zu machen.

E. Daraufhin gelangte die GStA BE mit Gesuch vom 17. Mai 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 27. Mai 2024 stellt die StA SG die folgenden Anträge (act. 3):

1. Auf den Antrag des Gesuchstellers sei zufolge verspäteten Gesuchs um Bestim- mung des Gerichtsstands nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei der Antrag des Gesuchstellers vom 17. Mai 2024, wonach die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, abzuweisen.

Die daraufhin zur Einreichung einer allfälligen Replik aufgeforderte GStA BE liess sich innerhalb der dafür angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2022.37 vom 22. Mai 2023 E. 1.1; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 1.1; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 1.2.1; BG.2017.19 vom 11. Sep- tember 2017 E. 1.3; alle m.w.H.; siehe auch BAUMGARTNER, Die Zuständig- keit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).

E. 1.3 Der Gesuchsgegner macht geltend, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden. Der Meinungsaustausch sei mit seinem Schreiben vom 25. März 2024 abgeschlossen gewesen und das Gesuch wäre demnach in den zehn darauffolgenden Tagen einzureichen gewesen (act. 3, S. 2 f.). In der Tat ist vorliegend auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, wieso der Gesuchstel- ler nach Erhalt des Schreibens vom 25. März 2024 der StA SG eine noch- malige Gerichtsstandsanfrage zugehen liess, nachdem diese als den Gesuchsgegner in interkantonalen Gerichtsstandsfragen vertretende Behörde (vgl. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2020 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]) bereits zum zweiten Mal sowie ausdrücklich in

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abschliessender Form geäussert hatte. Eine vom Gesuchsteller erwähnte Einladung zur abschliessenden Stellungnahme betreffend den Gerichts- stand (siehe oben im Sachverhalt lit. D) kann dem Schreiben vom 25. März 2024 nicht entnommen werden. Vorliegend kann die Frage jedoch offenge- lassen werden, nachdem auf das Gesuch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

E. 1.4 Beide Parteien führen je Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts der Beteiligung an je drei Einbruchdiebstählen (lediglich ver- sucht bezüglich der Schreinerei in Z./BE). Diese Delikte betreffend haben sich die Parteien ausgetauscht und liegen auch der Beschwerdekammer die bisher zusammengetragenen Akten vor. Im vorliegenden Gesuch keine Er- wähnung findet der Umstand, dass gegen A. offenbar auch im Kanton Waadt ermittelt wird. Dies obwohl beide Parteien im Rahmen des bisherigen Mei- nungsaustauschs auch auf das entsprechende Verfahren Bezug genommen haben (vgl. u.a. act. 1.2, S. 1 und act. 1.3, S. 2). In den Akten, welche der Beschwerdekammer vorliegen, findet sich dazu lediglich der folgende Hin- weis auf Seite 7 des eingangs erwähnten Sammelrapports der Kantonspoli- zei Bern vom 15. September 2023:

Per 3. August 2023 meldete sich die Police cantonale vaudoise, C., beim Schreibenden. Er erhielt an diesem Tag einen DNA-Hit lautend auf A. zur Bearbeitung. Gemäss ersten Erkennt- nissen dürfte A. [an] einer Einbruchserie in Geschäftsliegenschaften vom 1.–2. Juli 2023 in X./VD beteiligt gewesen sein. Der Sachbearbeiter wurde mit den entsprechenden Informatio- nen bedient.

Dass sich der Gesuchsteller diesbezüglich um weitere Informationen bemüht hat, kann den vorliegenden Akten nirgends entnommen werden. Offenbar wurde diesbezüglich von den Behörden des Kantons Waadt bis zum 23. No- vember 2023 (warum auch immer) im Strafregister kein Strafverfahren eingetragen. Dementsprechend finden sich in den Akten und in der Folge auch im Gesuch selbst keine genaueren Informationen zu den A. im Kanton Waadt zur Last gelegten Delikten (siehe zu den Anforderungen an Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2). Es mag sein, dass die genannten Delikte im Kanton Waadt nicht zur Begründung eines forum praeventionis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO herangezogen werden können. Vom Gesuchsteller (wie auch vom Gesuchsgegner) – gegebenenfalls im Rahmen eines erweiterten Meinungsaustauschs mit den Behörden des Kantons Waadt – nicht weiter abgeklärt wurden jedoch auch die Fragen, wie viele Delikte die Einbruchserie im Kanton Waadt umfasst und ob bei einem dieser Diebstähle allenfalls ein qualifizierendes Merkmal gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB vorliegt oder nicht.

- 6 -

Ebenso unklar ist die Frage, ob bei den im Kanton Waadt verübten Delikten der Verdacht besteht, wonach allenfalls weitere (bekannte) Mittäter mitge- wirkt haben könnten. Gerade die letztgenannten Informationen sind für die Frage, wo die von einem der Mittäter mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist und wo diesbezüglich allenfalls ein forum praeventionis begründet werden kann, von entscheidender Bedeutung. Je nachdem könnte für die Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Delikte auch eine Zuständigkeit der Behörden des Kantons Waadt oder sogar eines weiteren Kantons ernstlich zur Diskussion stehen. Sind die entsprechenden Sachverhalte und damit wesentliche Elemente des Falls (vgl. Art. 39 Abs. 2 StPO) noch nicht hinreichend abgeklärt und auch im Gesuch nicht dargetan, so sieht sich die Beschwerdekammer nicht in der Lage, zu beurteilen, ob überhaupt ein Meinungsaustausch zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen stattgefunden hat, geschweige denn den gesetzli- chen Gerichtsstand verlässlich zu bestimmen. Auf das Gesuch ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

E. 2 Abschliessend lässt sich mit Blick auf die Verfahrensökonomie Folgendes festhalten: Aufgrund des in den Akten erwähnten kurzen Zeitraums (1.-2. Juli

2023) hinsichtlich der A. im Kanton Waadt zur Last gelegten Delikte ist mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht von einer grösseren Zahl an weiteren Straf- taten auszugehen. Sollten sich diesbezüglich aus den Akten auch keine An- haltspunkte zu weiteren Mittätern ergeben, so wäre der Gerichtsstand zwi- schen den beteiligten Kantonen aufgrund der aktuellen Verdachtslage fest- zulegen (vgl. u.a. auch TPF 2010 70 E. 2.2 S. 71). Hinsichtlich der vom Ge- suchsgegner angerufenen Gerichtsstandsempfehlungen hat die Beschwer- dekammer bereits festgehalten, dass es sich dabei nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Ver- meidung von Gerichtsstandskonflikten handelt (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2023.11 vom 27. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Aus Sicht der Beschwerdekammer erschiene darüber hinaus zumindest fraglich, ob das vom Gesuchsgegner vorgeschlagene Vorgehen mit einem dereinst durchzu- führenden Sammelverfahren Sinn macht. Ein solches Verfahren setzt eine Deliktsserie voraus (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 178 Fn 783), was bei derzeit lediglich sechs zur Diskussion stehenden Delikten (ohne die Straftaten im Kanton Waadt) nicht gegeben scheint.

E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

- 7 -

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.24

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 3. Juli 2023 ertappte die Kantonspolizei Bern in einer Schreinerei in Z./BE die beiden Einbrecher A. und B. auf frischer Tat (vgl. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Verfahrensnummer O 23 7473 [nachfolgend «Verfahrensakten BE»], Rubriken 3.1 und 3.2). Während der vorläufigen Festnahme der Beschuldigten ermittelte die Kantonspolizei Bern zwei weitere, in Z./BE verübte Einbrüche, die aufgrund der Tatortnähe und des gleichen Tatzeitraums wahrscheinlich ebenfalls den beiden Beschuldig- ten zuzurechnen sind (vgl. hierzu den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. September 2023, S. 6 in Verfahrensakten BE, Rubrik 4).

B. Mit Schreiben vom 30. November 2023 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums; nachfolgend «StA SG») um Übernahme des Verfahrens gegen A. und B., da diese gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls bereits seit dem

29. Mai 2023 ermittle (act. 1.1). Gemäss den vorliegenden Akten betrifft das von der StA SG unter der Verfahrensnummer ST.2023.30704 geführte Ver- fahren drei Einbruchdiebstähle, begangen in Y./SG im Zeitraum vom 28. bis

30. Mai 2023. Die StA SG teilte am 13. März 2024 unter Hinweis auf weitere dem Beschuldigten A. zur Last gelegte, im Kanton Waadt verübte Delikte sowie auf Ziff. 13 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz mit, die Übernahme des Berner Verfahrens werde vorerst abgelehnt (act. 1.2).

C. Am 15. März 2024 übermittelte die GStA BE der StA SG ihre Akten erneut und ersuchte diese ein zweites Mal um Anerkennung ihrer Zuständigkeit, da die Voraussetzungen für eine Anwendung von Ziff. 13 der Gerichtsstands- empfehlungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien (act. 1.3). Mit Schrei- ben vom 25. März 2024 (versehen mit dem Betreff «Abschliessender Meinungsaustausch betreffend Ihre Gerichtsstandsanfrage […]») nahm die StA SG nochmals abschliessend Stellung und lehnte die Übernahme des Berner Verfahrens erneut vorerst ab (act. 1.4).

D. Am 2. Mai 2024 richtete die GStA BE ein weiteres Schreiben (versehen mit dem Betreff «Abschliessender Meinungsaustausch […]») an die StA SG (act. 1.5). Darin führte sie nebst anderem Folgendes aus:

- 3 -

Mit Schreiben vom 25. März 2024 luden Sie uns in obengenannter Sache zur abschliessen- den Stellungnahme betreffend den Gerichtsstand ein. (…) Aus diesen Gründen lassen wir Ihnen unsere Akten nochmals zugehen mit dem Ersuchen um Anerkennung der Zuständigkeit. Sollten Sie diese nicht anerkennen, bitten wir Sie, vorlie- gende Streitigkeit beim Bundesstrafgericht anhängig zu machen.

Am 13. Mai 2024 entgegnete die StA SG diesbezüglich was folgt (act. 1.6):

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 2. Mai 2024 weise ich Sie auf unser Schreiben vom

25. März 2024 hin, mit welchem der abschliessende Meinungsaustausch bereits durchgeführt wurde, und darauf, dass es der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, als mit dieser Sache erstbefasste Staatsanwaltschaft, überlassen ist, die vorliegende Streitigkeit allenfalls im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO beim Bundesstrafgericht anhängig zu machen.

E. Daraufhin gelangte die GStA BE mit Gesuch vom 17. Mai 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 27. Mai 2024 stellt die StA SG die folgenden Anträge (act. 3):

1. Auf den Antrag des Gesuchstellers sei zufolge verspäteten Gesuchs um Bestim- mung des Gerichtsstands nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei der Antrag des Gesuchstellers vom 17. Mai 2024, wonach die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, abzuweisen.

Die daraufhin zur Einreichung einer allfälligen Replik aufgeforderte GStA BE liess sich innerhalb der dafür angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2022.37 vom 22. Mai 2023 E. 1.1; BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 1.1; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 1.2.1; BG.2017.19 vom 11. Sep- tember 2017 E. 1.3; alle m.w.H.; siehe auch BAUMGARTNER, Die Zuständig- keit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).

1.3 Der Gesuchsgegner macht geltend, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden. Der Meinungsaustausch sei mit seinem Schreiben vom 25. März 2024 abgeschlossen gewesen und das Gesuch wäre demnach in den zehn darauffolgenden Tagen einzureichen gewesen (act. 3, S. 2 f.). In der Tat ist vorliegend auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, wieso der Gesuchstel- ler nach Erhalt des Schreibens vom 25. März 2024 der StA SG eine noch- malige Gerichtsstandsanfrage zugehen liess, nachdem diese als den Gesuchsgegner in interkantonalen Gerichtsstandsfragen vertretende Behörde (vgl. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2020 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]) bereits zum zweiten Mal sowie ausdrücklich in

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abschliessender Form geäussert hatte. Eine vom Gesuchsteller erwähnte Einladung zur abschliessenden Stellungnahme betreffend den Gerichts- stand (siehe oben im Sachverhalt lit. D) kann dem Schreiben vom 25. März 2024 nicht entnommen werden. Vorliegend kann die Frage jedoch offenge- lassen werden, nachdem auf das Gesuch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

1.4 Beide Parteien führen je Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. wegen des Verdachts der Beteiligung an je drei Einbruchdiebstählen (lediglich ver- sucht bezüglich der Schreinerei in Z./BE). Diese Delikte betreffend haben sich die Parteien ausgetauscht und liegen auch der Beschwerdekammer die bisher zusammengetragenen Akten vor. Im vorliegenden Gesuch keine Er- wähnung findet der Umstand, dass gegen A. offenbar auch im Kanton Waadt ermittelt wird. Dies obwohl beide Parteien im Rahmen des bisherigen Mei- nungsaustauschs auch auf das entsprechende Verfahren Bezug genommen haben (vgl. u.a. act. 1.2, S. 1 und act. 1.3, S. 2). In den Akten, welche der Beschwerdekammer vorliegen, findet sich dazu lediglich der folgende Hin- weis auf Seite 7 des eingangs erwähnten Sammelrapports der Kantonspoli- zei Bern vom 15. September 2023:

Per 3. August 2023 meldete sich die Police cantonale vaudoise, C., beim Schreibenden. Er erhielt an diesem Tag einen DNA-Hit lautend auf A. zur Bearbeitung. Gemäss ersten Erkennt- nissen dürfte A. [an] einer Einbruchserie in Geschäftsliegenschaften vom 1.–2. Juli 2023 in X./VD beteiligt gewesen sein. Der Sachbearbeiter wurde mit den entsprechenden Informatio- nen bedient.

Dass sich der Gesuchsteller diesbezüglich um weitere Informationen bemüht hat, kann den vorliegenden Akten nirgends entnommen werden. Offenbar wurde diesbezüglich von den Behörden des Kantons Waadt bis zum 23. No- vember 2023 (warum auch immer) im Strafregister kein Strafverfahren eingetragen. Dementsprechend finden sich in den Akten und in der Folge auch im Gesuch selbst keine genaueren Informationen zu den A. im Kanton Waadt zur Last gelegten Delikten (siehe zu den Anforderungen an Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2). Es mag sein, dass die genannten Delikte im Kanton Waadt nicht zur Begründung eines forum praeventionis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO herangezogen werden können. Vom Gesuchsteller (wie auch vom Gesuchsgegner) – gegebenenfalls im Rahmen eines erweiterten Meinungsaustauschs mit den Behörden des Kantons Waadt – nicht weiter abgeklärt wurden jedoch auch die Fragen, wie viele Delikte die Einbruchserie im Kanton Waadt umfasst und ob bei einem dieser Diebstähle allenfalls ein qualifizierendes Merkmal gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB vorliegt oder nicht.

- 6 -

Ebenso unklar ist die Frage, ob bei den im Kanton Waadt verübten Delikten der Verdacht besteht, wonach allenfalls weitere (bekannte) Mittäter mitge- wirkt haben könnten. Gerade die letztgenannten Informationen sind für die Frage, wo die von einem der Mittäter mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist und wo diesbezüglich allenfalls ein forum praeventionis begründet werden kann, von entscheidender Bedeutung. Je nachdem könnte für die Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Delikte auch eine Zuständigkeit der Behörden des Kantons Waadt oder sogar eines weiteren Kantons ernstlich zur Diskussion stehen. Sind die entsprechenden Sachverhalte und damit wesentliche Elemente des Falls (vgl. Art. 39 Abs. 2 StPO) noch nicht hinreichend abgeklärt und auch im Gesuch nicht dargetan, so sieht sich die Beschwerdekammer nicht in der Lage, zu beurteilen, ob überhaupt ein Meinungsaustausch zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen stattgefunden hat, geschweige denn den gesetzli- chen Gerichtsstand verlässlich zu bestimmen. Auf das Gesuch ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

2. Abschliessend lässt sich mit Blick auf die Verfahrensökonomie Folgendes festhalten: Aufgrund des in den Akten erwähnten kurzen Zeitraums (1.-2. Juli

2023) hinsichtlich der A. im Kanton Waadt zur Last gelegten Delikte ist mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht von einer grösseren Zahl an weiteren Straf- taten auszugehen. Sollten sich diesbezüglich aus den Akten auch keine An- haltspunkte zu weiteren Mittätern ergeben, so wäre der Gerichtsstand zwi- schen den beteiligten Kantonen aufgrund der aktuellen Verdachtslage fest- zulegen (vgl. u.a. auch TPF 2010 70 E. 2.2 S. 71). Hinsichtlich der vom Ge- suchsgegner angerufenen Gerichtsstandsempfehlungen hat die Beschwer- dekammer bereits festgehalten, dass es sich dabei nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Ver- meidung von Gerichtsstandskonflikten handelt (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2023.11 vom 27. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Aus Sicht der Beschwerdekammer erschiene darüber hinaus zumindest fraglich, ob das vom Gesuchsgegner vorgeschlagene Vorgehen mit einem dereinst durchzu- führenden Sammelverfahren Sinn macht. Ein solches Verfahren setzt eine Deliktsserie voraus (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 178 Fn 783), was bei derzeit lediglich sechs zur Diskussion stehenden Delikten (ohne die Straftaten im Kanton Waadt) nicht gegeben scheint.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.