Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Bei der Kantonspolizei Thurgau erstattete am 3. September 2019 A. Straf- anzeige. Eine unbekannte Täterschaft habe die Limite seiner Kreditkarte bei der Bank B. von Fr. 5'000.– auf Fr. 12'000.– erhöht, die bei der Bank hinter- legte Mobiltelefonnummer für die Zusendung des Codes für die Bestätigung von Zahlungen verändert und in der Folge mit den Daten der Kreditkarte neun Transaktionen von insgesamt Fr. 8'518.12 getätigt. Die Kantonspolizei Thurgau rapportierte gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), begangen im Zeitraum vom 14. August 2019 bis 16. August 2019 (Verfahrensakten der Staatanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt VT.2020.2877 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 331 ff.).
B. Bei der Kantonspolizei Zürich erstattete mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 die Bank B. Strafanzeige. Ein Mann mit österreichischem oder ev. bayri- schem Dialekt habe beim Contact Center resp. der Bank B. E-Banking Hot- line angerufen und die Änderungen der Kartenlimite und der hinterlegten Mo- biltelefonnummer veranlasst. In der Folge seien missbräuchliche online Transaktionen durchgeführt worden. Neben dem Kreditkartenkonto von A. sei auch ein Kreditkartenkonto von C. betroffen. Die Bank B. führte weiter aus, sie sei auf dieselbe Täterschaft bereits im Jahre 2015 aufmerksam ge- worden. Im Juli 2016 habe die nächste Welle mit dem gleichen Vorgehen eingesetzt, worauf die Bank B. am 12. August 2016 eine erste Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich eingereicht habe. In Sachen C. rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), eventualiter Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), begangen am 21. August 2019 (Verfahrensakten, pag. 359 ff.). In Sachen A. wurde auf eine Rappor- tierung verzichtet und die betreffenden Unterlagen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld überlassen (Verfahrensakten, pag. 341 ff., 361).
C. Bei der Kantonspolizei Aargau meldete sich am 3. Oktober 2019 D. am Schalter, dass sie kein Geld mehr abheben könne und sie von der Bank B. informiert worden sei, dass jemand versucht habe, alle ihre Bankkarten neu zu bestellen. Ebenfalls bei der Kantonspolizei Aargau erstattete mit Schrei- ben vom 24. Januar 2020 die Bank E. Strafanzeige. Nach Ermittlungen rap- portierte die Kantonspolizei Aargau gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
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einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB), begangen im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 22. Oktober 2019. Unter anderem habe eine männliche Person mit österreichischem Dialekt sich am 23. September 2019 bei der Bank B. beim Kundendienst als F. aus- gegeben und eine neue Adresse an der Z.-Strasse in Y./ZH mitgeteilt. In der Folge habe die unbekannte Täterschaft am 27. und 30. September sowie
2. Oktober 2019 versucht, alle Bank- sowie Kreditkarten neu zu bestellen. Am 22. Oktober 2019 habe die Bank E. einen Kartenantrag für Kreditkarten auf den Namen von F. erhalten. Beide Karten seien für insgesamt Fr. 326.30 resp. Fr. 8'663.15 benutzt worden (Verfahrensakten, pag. 409 ff.).
D. Bei der Kantonspolizei Bern erstattete am 16. Dezember 2019 die Gemeinde X./BE Strafanzeige. Eine unbekannte Täterschaft habe sich als G. ausgege- ben und eine Wohnsitzbescheinigung sowie Kontoabrechnungen beantragt und erhalten. Mit diesen Dokumenten und einem gefälschten Reisepass habe die unbekannte Täterschaft bei verschiedenen Firmen Kreditkarten be- stellt und diese auch verwendet. Zudem habe die unbekannte Täterschaft bei der Bank B. eine neue Kontokarte und den dazugehörigen PIN bestellt und damit mehrere Transaktionen getätigt, bis das betroffene Konto von G. leer gewesen sei. Die Kantonspolizei Bern rapportierte zunächst gegen un- bekannte Täterschaft wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), begangen vom 2. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2020 (Verfahrensak- ten, pag. 453 ff.).
Nach Ermittlungen rapportierte sie zusätzlich wegen Verdachts der Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) und unrichtiger Namensangaben ge- genüber Behörden (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Straf- recht des Kantons Bern vom 9. April 2009 [KStrG/BE; BSG 311.1]). Die Bank B. habe der Berner Kantonspolizei Ton- und Bildaufnahmen des angeblichen G. übergeben. Auf den Videobildern sei eine männliche Person mit rotem Baseballcap und schwarzer Daunenjacke zu sehen. Bei den Audio-Aufnah- men der Telefongespräche sei zu hören, dass die mutmassliche Täterschaft deutsch spreche, eventuell mit österreichischem oder süddeutschem Akzent (Verfahrensakten, pag. 478 ff., 484, 486 f.).
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E. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») erstattete am 3. Februar 2020 die Bank B. Strafanzeige. Die unbe- kannte Täterschaft habe sich am Telefon gegenüber der Bank B. als F. aus- gegeben. Sie habe eine Adressänderung an die W.-Allee in V./BS veranlasst (Verfahrensakten, pag. 556 ff.).
Am 4. Februar 2020 nahm die Kantonspolizei Basel-Stadt H. vorläufig fest, nachdem er zwei Briefumschläge aus dem Briefkasten an der W.-Allee in V./BS genommen hatte, wovon der eine an F. und der andere an I. adressiert war. H. trug bei seiner Anhaltung ein rotes Baseballcap und eine schwarzer Daunenjacke. Während der Anhaltung von H. ging auf der Polizeiwache ein Anruf einer männlichen Person ein, die sich als J1. bzw. J. ausgab und sich nach H. erkundigte (Verfahrensakten, pag. 31).
Anlässlich einer Einvernahme vom 5. Februar 2020 erklärte H. gegenüber der StA BS, er habe im Auftrag eines ihm flüchtig bekannten K. gehandelt. K. habe ihn beauftragt, die Namen von F. und I. am Briefkasten an der W.- Allee in V./BS anzubringen und diesen anschliessend zu leeren. Auf Vorhalt der Bilder aus der Überwachungskamera der Bank B., welche diese im Fall G. an die Berner Kantonspolizei weitergegeben hatte, gab H. an, der abge- bildete Mann sehe ihm sehr ähnlich. H. führte weiter aus, die Stimme von K. wiederzuerkennen, als ihm die Audio-Aufnahme der Gespräche zwischen der Bank B. und einer Person, welche sich als G. ausgab, vorgespielt wurde (Verfahrensakten, 179 ff., 186, 212). Ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Ba- sel-Stadt konnte die Stimme des mit österreichisch klingenden Akzent spre- chenden Anrufers zudem auch als jene des angeblichen J. identifizieren (Verfahrensakten, pag. 220).
Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Basel-Stadt die Untersuchungshaft über H. für die Dauer von 8 Wochen an, d.h. bis zum 3. April 2020 (Verfahrensakten, pag. 90). Am
6. März 2020 wurde H. aus der Untersuchungshaft entlassen (Verfahrensak- ten, pag. 95).
Des Weiteren erstattete bei der StA BS mit Schreiben vom 5. Februar 2020 die L. AG Strafanzeige. Sie brachte vor, eine unbekannte Täterschaft habe telefonisch eine Adressänderung ihres Bankkunden I. an die W.-Allee in V./BS beantragt. In der Folge habe die unbekannte Täterschaft eine neue Debitkarte und einen neuen PIN-Code für diese Karte sowie Kontoauszüge an die vorerwähnte Adresse bestellt. Als Tatzeit ist in der Strafanzeige der Zeitraum zwischen dem 23. Dezember 2019 und dem 30. Januar 2020 an- gegeben (Verfahrensakten, pag. 528).
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F. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 12. Februar 2020 teilte die StA BS der Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») mit, dass sie diese als zuständig zur Übernahme des Basler Vorverfahrens er- achte. Die StA BS führte aus, aufgrund der vorhandenen Bilder aus Bern bestehe der dringende Verdacht, dass H. auch im Berner Fall als Abholer und Bezüger agiert habe. Aufgrund eines Vergleichs der vorhandenen Au- dio-Aufzeichnungen dürfte es sich zudem auch in dem Kanton Bern hängi- gen Verfahren beim Auftraggeber um dieselbe männliche Person J./K. han- deln. Der bei der Kantonspolizei Aargau hängige Fall mit Abholung der Bank- post in Zürich könne derzeit H., der eine Beteiligung dort bestreite, nicht zu- geordnet werden (Verfahrensakten, pag. 297 ff.).
G. Die GStA BE wies die Gerichtsstandsanfrage mit Schreiben vom 18. Februar 2020 zurück mit der Begründung, ein Tatort in Bern könne noch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die von H. getätigten und von den Überwa- chungskameras der Bank B. aufgenommenen Geldbezüge hätten wohl eher in Zürich und nicht in Bern stattgefunden. Ausserdem sei auch der Kanton Aargau in das Gerichtsstandsverfahren einzubeziehen (Verfahrensakten, pag. 300).
H. Daraufhin wandte sich die StA BS mit einer Gerichtsstandsanfrage vom
15. März 2020 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend «OStA ZH»). Darin führte sie aus, sie gehe von einer Zuständigkeit des Kantons Zürich aus, da H. die missbräuchlichen Überweisungen zulasten von G. in einer Zürcher Filiale der Bank B. getätigt habe. Damit lägen vollen- dete Delikte gemäss Art. 147 und 146 StGB im Kanton Zürich vor. Eine Be- teiligung an weiteren ähnlich gelagerten Delikten, beanzeigt in den Kantonen Thurgau, Zürich und Aargau, lasse sich H. nicht rechtsgenüglich nachweisen (Verfahrensakten, pag. 305 f.).
I. Die OStA ZH lehnte die Anfrage mit Schreiben vom 21. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte sie an, ein Verfahren wegen vollendeten Betrugs sei zu- erst im Kanton Thurgau angehoben worden, nämlich am 3. September 2019. Es sei von einem mittäterschaftlichen Vorgehen von H. und dem unbekann- ten Auftraggeber J./K. auszugehen. Der Kanton Thurgau und der Kanton Aargau seien in die Gerichtsstandsstreitigkeit einzubeziehen. Ausserdem seien im Rahmen der gerichtsstandsrelevanten Abklärungen die bei H. si- chergestellten Mobiltelefone auszuwerten (Verfahrensakten, pag. 310 ff.).
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J. Am 11. Juni 2020 erteilte die StA BS einen Auftrag an ihre IT-Abteilung zur Auslesung der beiden Mobiltelefone, die bei der Festnahme von H. sicher- gestellt wurden (Verfahrensakten, pag. 290 ff.). Am 26. Juli 2021 teilte die StA BS der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau auf Nachfrage mit, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sei noch im Gang (Ver- fahrensakten, pag. 321). Gemäss Aktennotiz vom 4. Juli 2022 erkundigte sich die StA BS nach dem Fortschritt der Mobilfunkauswertung, nachdem seit der Auftragserteilung rund zwei Jahre vergangen seien. Es sei mitgeteilt worden, dass sich die Mobiltelefone weiterhin in München zur Auswertung befänden und die Entschlüsselung gemäss Erfahrung bis zu zehn Jahre in Anspruch nehmen könne (Verfahrensakten, pag. 296). Darauf wurde am
4. Juli 2022 entschieden, die Entschlüsselung abzubrechen (act. 1 S. 3).
K. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 7. September 2022 gelangte die StA BS er- neut an die OStA ZH. Darin führte sie zusammengefasst aus, es sei für die Festlegung des Gerichtsstandes auf den Handlungsort der mit der schwers- ten Strafe bedrohten Straftat, das heisst den in Zürich begangenen vollen- deten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, abzu- stellen. Folglich lasse sich die Zuständigkeit des Kantons Zürich aus Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO ableiten. Bei den in den Kantonen Aargau und Thurgau zur Anzeige gebrachten Straftaten könne lediglich ein Bezug zu dem mit ös- terreichischem resp. bayrischem Dialekt sprechenden Anrufer «J.»/«K.» an- genommen werden. Ein offensichtlicher Zusammenhang mit H. bestehe hin- gegen nicht und sei von diesem auch bestritten worden. Ohnehin sei ange- sichts der Strafanzeige der Bank B. vom 12. August 2016 bei der Kantons- polizei Zürich auch die erste Verfahrenshandlung gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO in Zürich erfolgt (Verfahrensakten, pag. 324 ff.).
L. Mit Antwortschreiben vom 27. September 2022 lehnte die OStA ZH auch die erneute Anfrage der StA BS ab und führte darin mitunter aus, es bestünde für den in Bern zur Anzeige gebrachten Betrug keinen Ausführungsort in Zü- rich. Ausserdem müsse zwischenzeitlich bereits in Anwendung von Art. 40 Abs. 3 StPO wegen Vorliegens triftiger Gründe, im Sinne einer konkludenten Anerkennung der eigenen Zuständigkeit durch den Kanton Basel-Stadt, eine Zuständigkeit des Kantons Zürich abgelehnt werden (Verfahrensakten, pag. 329 ff.).
M. Mit Gesuch vom 11. Oktober 2022 gelangt die StA BS an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien gestützt auf
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Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Strafverfolgung von H. für zuständig zu erklären (act. 1).
N. Mit Gesuchsantwort vom 31. Oktober 2022 beantragt die OStA ZH, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen (act. 5). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 2. November 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Verfolgungs- handlung Delikt Täterschaft Bemerkungen 14.08.2019 bis 16.08.2019 Anzeige vom 03.09.2019 147 Unbekannt, öster- reichischer, bayri- scher Dialekt Rapport vom 04.09.2019 an StA Frauenfeld (pag. 331 ff.) 21.08.2019 Anzeige vom 21.10.2019 147, evtl. 146 Unbekannt, öster- reichischer oder bayrischer Dialekt Rapport vom 14.02.2020 ins Archiv der Kantonspolizei Zürich (pag. 359 ff.) 05.09.2019 bis 22.10.2019 Anzeige vom 03.10.2019 143, 146, 147, 251, 252 Unbekannt, öster- reichischdeutsch Rapport vom 15.02.2020, Orientierung/Editionsverfü- gung StA Baden (pag. 409 ff.) 02.12.2019 bis 31.01.2020 Anzeige vom 16.12.2019 146, 179septies, 147, 251, 253, 15 KStrG Unbekannt, öster- reichische oder süddeutsche Natio- nalität Rapport vom 06.02.2020 an StA BE; Rapport vom 30.03.2020 an StA BE (pag. 453 ff.) 23.12.2019 bis 30.01.2020 Anzeige vom 05.02.2020 - Unbekannt, öster- reichischer Akzent, H. Strafanzeige vom 05.02.2020 an Kriminalpoli- zei BS (pag. 528 ff.) 31.01.2020 Anzeige vom 03.02.2020 146 Unbekannt, H. Anzeige vom 03.02.2020 bei StA BS (pag. 556 ff.)
In den Akten finden sich Anhaltspunkte für weitere hängige Strafverfahren in diesem Zusammenhang: In der Anzeige vom 21. Oktober 2019 (Verfahren- sakten, pag. 364) wird ausgeführt, die Anzeigeerstatterin sei «auf diese Tä- terschaft» erstmals im Dezember 2015 aufmerksam geworden und habe am
12. August 2016 eine erste Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich (mit der Referenz 45583-2015) eingereicht. Am 6. April 2020 ersuchte die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl unter der Referenz 1/2020/10010901 die StA BS um Übernahme eines Verfahrens gegen Unbekannt wegen Verdachts des Be- trugs etc. (Verfahrensakten, pag. 313 ff.). Am 11. Mai 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter der Referenz G-3/2020/10012876 die
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StA BS um Aktenbeizug für ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Ver- dachts des Betrugs, Urkundenfälschung und betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage (Verfahrensakten, pag. 317 f.). Der Gesuchs- gegner hat sich im vorliegenden Verfahren nicht dazu geäussert und abge- sehen von Gerichtsstandskorrespondenz auch keine Akten eingereicht.
E. 1.1 Ein streitiger Gerichtsstand, der zur Anrufung der Beschwerdekammer be- rechtigt, liegt vor, wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen ge- scheitert ist (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichts- standes nicht ein (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seines Nichteintretensantrags vor, dass der Meinungsaustausch nicht abschliessend geführt worden sei.
E. 1.3 Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch aus, es sei zwar durchaus nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte aufgrund der Verbindung zum als Hintermann agierenden «J.»/«K.» in weitere Delikte verwickelt gewesen sei. Dies könne aber aufgrund vorliegender Aktenlage und auch mit weiteren Er- mittlungen kaum geklärt werden. Ein offensichtlicher Zusammenhang mit dem am 3. Oktober 2019 im Kanton Aargau aufgenommenen Strafverfahren sei zwar aufgrund des identischen Geschädigten mit dem Delikt in Basel- Stadt gegeben, allerdings könne dies nur für «J.»/«K.» gelten, da dort eben- falls ein Anrufer mit österreichischem Akzent in Erscheinung getreten sei. Das Lichtbild des bei diesem Delikt benutzten, gefälschten und auf den Ge- schädigten lautenden Schweizer Passes zeige jedenfalls einen anderen Be- teiligten und nicht H. Das Gesagte gelte ebenso für die im Kanton Thurgau
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am 3. September 2019 und im Kanton Zürich am 21. Oktober 2019 einge- reichten Strafanzeigen, wo lediglich ein Zusammenhang in Bezug auf den mit österreichischem oder evtl. bayrischen Dialekt sprechenden Anrufer ge- geben sei, bei welchem es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um «J.»/«K.» handeln dürfte. Weitere mögliche Abklärungen oder Anfragen in diesen Kan- tonen brächten das Verfahren daher nicht weiter (act. 1 S. 5).
E. 1.4 Aufgrund der vorliegenden Akten des Gesuchstellers ist mindestens von fol- genden hängigen Strafverfahren auszugehen:
Tatzeit
E. 1.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3).
Aufgrund der aktuellen Aktenlage erweist sich die Annahme, dass der bis- lang nicht identifizierte «J.»/«K.» an allen diesen verfolgten Delikten als (Mit-)Täter beteiligt ist, nicht von vornherein als haltlos oder sicher ausge- schlossen. Ebenso wenig, dass H. als Mittäter von «J.»/«K.» in Erscheinung trat. Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinan- der zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind. Vor diesem Hintergrund kommen für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht nur der Gesuchsteller und der Ge- suchsgegner ernstlich in Frage, sondern auch die Kantone Thurgau, Aargau und Bern. Dass der bislang nicht identifizierte «J.»/«K.» nicht ermittelt wer- den könnte und die Untersuchung gegen Unbekannt letztlich einzustellen wäre, ändert daran nichts. Mit den fraglichen Kantonen fand jedoch kein (ab- schliessender) Meinungsaustausch statt, weshalb auf das Gesuch nicht ein- getreten werden kann.
E. 2 Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.37
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Sachverhalt:
A. Bei der Kantonspolizei Thurgau erstattete am 3. September 2019 A. Straf- anzeige. Eine unbekannte Täterschaft habe die Limite seiner Kreditkarte bei der Bank B. von Fr. 5'000.– auf Fr. 12'000.– erhöht, die bei der Bank hinter- legte Mobiltelefonnummer für die Zusendung des Codes für die Bestätigung von Zahlungen verändert und in der Folge mit den Daten der Kreditkarte neun Transaktionen von insgesamt Fr. 8'518.12 getätigt. Die Kantonspolizei Thurgau rapportierte gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), begangen im Zeitraum vom 14. August 2019 bis 16. August 2019 (Verfahrensakten der Staatanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt VT.2020.2877 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 331 ff.).
B. Bei der Kantonspolizei Zürich erstattete mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 die Bank B. Strafanzeige. Ein Mann mit österreichischem oder ev. bayri- schem Dialekt habe beim Contact Center resp. der Bank B. E-Banking Hot- line angerufen und die Änderungen der Kartenlimite und der hinterlegten Mo- biltelefonnummer veranlasst. In der Folge seien missbräuchliche online Transaktionen durchgeführt worden. Neben dem Kreditkartenkonto von A. sei auch ein Kreditkartenkonto von C. betroffen. Die Bank B. führte weiter aus, sie sei auf dieselbe Täterschaft bereits im Jahre 2015 aufmerksam ge- worden. Im Juli 2016 habe die nächste Welle mit dem gleichen Vorgehen eingesetzt, worauf die Bank B. am 12. August 2016 eine erste Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich eingereicht habe. In Sachen C. rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), eventualiter Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), begangen am 21. August 2019 (Verfahrensakten, pag. 359 ff.). In Sachen A. wurde auf eine Rappor- tierung verzichtet und die betreffenden Unterlagen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld überlassen (Verfahrensakten, pag. 341 ff., 361).
C. Bei der Kantonspolizei Aargau meldete sich am 3. Oktober 2019 D. am Schalter, dass sie kein Geld mehr abheben könne und sie von der Bank B. informiert worden sei, dass jemand versucht habe, alle ihre Bankkarten neu zu bestellen. Ebenfalls bei der Kantonspolizei Aargau erstattete mit Schrei- ben vom 24. Januar 2020 die Bank E. Strafanzeige. Nach Ermittlungen rap- portierte die Kantonspolizei Aargau gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
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einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB), begangen im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 22. Oktober 2019. Unter anderem habe eine männliche Person mit österreichischem Dialekt sich am 23. September 2019 bei der Bank B. beim Kundendienst als F. aus- gegeben und eine neue Adresse an der Z.-Strasse in Y./ZH mitgeteilt. In der Folge habe die unbekannte Täterschaft am 27. und 30. September sowie
2. Oktober 2019 versucht, alle Bank- sowie Kreditkarten neu zu bestellen. Am 22. Oktober 2019 habe die Bank E. einen Kartenantrag für Kreditkarten auf den Namen von F. erhalten. Beide Karten seien für insgesamt Fr. 326.30 resp. Fr. 8'663.15 benutzt worden (Verfahrensakten, pag. 409 ff.).
D. Bei der Kantonspolizei Bern erstattete am 16. Dezember 2019 die Gemeinde X./BE Strafanzeige. Eine unbekannte Täterschaft habe sich als G. ausgege- ben und eine Wohnsitzbescheinigung sowie Kontoabrechnungen beantragt und erhalten. Mit diesen Dokumenten und einem gefälschten Reisepass habe die unbekannte Täterschaft bei verschiedenen Firmen Kreditkarten be- stellt und diese auch verwendet. Zudem habe die unbekannte Täterschaft bei der Bank B. eine neue Kontokarte und den dazugehörigen PIN bestellt und damit mehrere Transaktionen getätigt, bis das betroffene Konto von G. leer gewesen sei. Die Kantonspolizei Bern rapportierte zunächst gegen un- bekannte Täterschaft wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), begangen vom 2. Dezember 2019 bis zum 31. Januar 2020 (Verfahrensak- ten, pag. 453 ff.).
Nach Ermittlungen rapportierte sie zusätzlich wegen Verdachts der Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) und unrichtiger Namensangaben ge- genüber Behörden (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Straf- recht des Kantons Bern vom 9. April 2009 [KStrG/BE; BSG 311.1]). Die Bank B. habe der Berner Kantonspolizei Ton- und Bildaufnahmen des angeblichen G. übergeben. Auf den Videobildern sei eine männliche Person mit rotem Baseballcap und schwarzer Daunenjacke zu sehen. Bei den Audio-Aufnah- men der Telefongespräche sei zu hören, dass die mutmassliche Täterschaft deutsch spreche, eventuell mit österreichischem oder süddeutschem Akzent (Verfahrensakten, pag. 478 ff., 484, 486 f.).
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E. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») erstattete am 3. Februar 2020 die Bank B. Strafanzeige. Die unbe- kannte Täterschaft habe sich am Telefon gegenüber der Bank B. als F. aus- gegeben. Sie habe eine Adressänderung an die W.-Allee in V./BS veranlasst (Verfahrensakten, pag. 556 ff.).
Am 4. Februar 2020 nahm die Kantonspolizei Basel-Stadt H. vorläufig fest, nachdem er zwei Briefumschläge aus dem Briefkasten an der W.-Allee in V./BS genommen hatte, wovon der eine an F. und der andere an I. adressiert war. H. trug bei seiner Anhaltung ein rotes Baseballcap und eine schwarzer Daunenjacke. Während der Anhaltung von H. ging auf der Polizeiwache ein Anruf einer männlichen Person ein, die sich als J1. bzw. J. ausgab und sich nach H. erkundigte (Verfahrensakten, pag. 31).
Anlässlich einer Einvernahme vom 5. Februar 2020 erklärte H. gegenüber der StA BS, er habe im Auftrag eines ihm flüchtig bekannten K. gehandelt. K. habe ihn beauftragt, die Namen von F. und I. am Briefkasten an der W.- Allee in V./BS anzubringen und diesen anschliessend zu leeren. Auf Vorhalt der Bilder aus der Überwachungskamera der Bank B., welche diese im Fall G. an die Berner Kantonspolizei weitergegeben hatte, gab H. an, der abge- bildete Mann sehe ihm sehr ähnlich. H. führte weiter aus, die Stimme von K. wiederzuerkennen, als ihm die Audio-Aufnahme der Gespräche zwischen der Bank B. und einer Person, welche sich als G. ausgab, vorgespielt wurde (Verfahrensakten, 179 ff., 186, 212). Ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Ba- sel-Stadt konnte die Stimme des mit österreichisch klingenden Akzent spre- chenden Anrufers zudem auch als jene des angeblichen J. identifizieren (Verfahrensakten, pag. 220).
Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Basel-Stadt die Untersuchungshaft über H. für die Dauer von 8 Wochen an, d.h. bis zum 3. April 2020 (Verfahrensakten, pag. 90). Am
6. März 2020 wurde H. aus der Untersuchungshaft entlassen (Verfahrensak- ten, pag. 95).
Des Weiteren erstattete bei der StA BS mit Schreiben vom 5. Februar 2020 die L. AG Strafanzeige. Sie brachte vor, eine unbekannte Täterschaft habe telefonisch eine Adressänderung ihres Bankkunden I. an die W.-Allee in V./BS beantragt. In der Folge habe die unbekannte Täterschaft eine neue Debitkarte und einen neuen PIN-Code für diese Karte sowie Kontoauszüge an die vorerwähnte Adresse bestellt. Als Tatzeit ist in der Strafanzeige der Zeitraum zwischen dem 23. Dezember 2019 und dem 30. Januar 2020 an- gegeben (Verfahrensakten, pag. 528).
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F. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 12. Februar 2020 teilte die StA BS der Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») mit, dass sie diese als zuständig zur Übernahme des Basler Vorverfahrens er- achte. Die StA BS führte aus, aufgrund der vorhandenen Bilder aus Bern bestehe der dringende Verdacht, dass H. auch im Berner Fall als Abholer und Bezüger agiert habe. Aufgrund eines Vergleichs der vorhandenen Au- dio-Aufzeichnungen dürfte es sich zudem auch in dem Kanton Bern hängi- gen Verfahren beim Auftraggeber um dieselbe männliche Person J./K. han- deln. Der bei der Kantonspolizei Aargau hängige Fall mit Abholung der Bank- post in Zürich könne derzeit H., der eine Beteiligung dort bestreite, nicht zu- geordnet werden (Verfahrensakten, pag. 297 ff.).
G. Die GStA BE wies die Gerichtsstandsanfrage mit Schreiben vom 18. Februar 2020 zurück mit der Begründung, ein Tatort in Bern könne noch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die von H. getätigten und von den Überwa- chungskameras der Bank B. aufgenommenen Geldbezüge hätten wohl eher in Zürich und nicht in Bern stattgefunden. Ausserdem sei auch der Kanton Aargau in das Gerichtsstandsverfahren einzubeziehen (Verfahrensakten, pag. 300).
H. Daraufhin wandte sich die StA BS mit einer Gerichtsstandsanfrage vom
15. März 2020 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend «OStA ZH»). Darin führte sie aus, sie gehe von einer Zuständigkeit des Kantons Zürich aus, da H. die missbräuchlichen Überweisungen zulasten von G. in einer Zürcher Filiale der Bank B. getätigt habe. Damit lägen vollen- dete Delikte gemäss Art. 147 und 146 StGB im Kanton Zürich vor. Eine Be- teiligung an weiteren ähnlich gelagerten Delikten, beanzeigt in den Kantonen Thurgau, Zürich und Aargau, lasse sich H. nicht rechtsgenüglich nachweisen (Verfahrensakten, pag. 305 f.).
I. Die OStA ZH lehnte die Anfrage mit Schreiben vom 21. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte sie an, ein Verfahren wegen vollendeten Betrugs sei zu- erst im Kanton Thurgau angehoben worden, nämlich am 3. September 2019. Es sei von einem mittäterschaftlichen Vorgehen von H. und dem unbekann- ten Auftraggeber J./K. auszugehen. Der Kanton Thurgau und der Kanton Aargau seien in die Gerichtsstandsstreitigkeit einzubeziehen. Ausserdem seien im Rahmen der gerichtsstandsrelevanten Abklärungen die bei H. si- chergestellten Mobiltelefone auszuwerten (Verfahrensakten, pag. 310 ff.).
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J. Am 11. Juni 2020 erteilte die StA BS einen Auftrag an ihre IT-Abteilung zur Auslesung der beiden Mobiltelefone, die bei der Festnahme von H. sicher- gestellt wurden (Verfahrensakten, pag. 290 ff.). Am 26. Juli 2021 teilte die StA BS der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau auf Nachfrage mit, die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sei noch im Gang (Ver- fahrensakten, pag. 321). Gemäss Aktennotiz vom 4. Juli 2022 erkundigte sich die StA BS nach dem Fortschritt der Mobilfunkauswertung, nachdem seit der Auftragserteilung rund zwei Jahre vergangen seien. Es sei mitgeteilt worden, dass sich die Mobiltelefone weiterhin in München zur Auswertung befänden und die Entschlüsselung gemäss Erfahrung bis zu zehn Jahre in Anspruch nehmen könne (Verfahrensakten, pag. 296). Darauf wurde am
4. Juli 2022 entschieden, die Entschlüsselung abzubrechen (act. 1 S. 3).
K. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 7. September 2022 gelangte die StA BS er- neut an die OStA ZH. Darin führte sie zusammengefasst aus, es sei für die Festlegung des Gerichtsstandes auf den Handlungsort der mit der schwers- ten Strafe bedrohten Straftat, das heisst den in Zürich begangenen vollen- deten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, abzu- stellen. Folglich lasse sich die Zuständigkeit des Kantons Zürich aus Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO ableiten. Bei den in den Kantonen Aargau und Thurgau zur Anzeige gebrachten Straftaten könne lediglich ein Bezug zu dem mit ös- terreichischem resp. bayrischem Dialekt sprechenden Anrufer «J.»/«K.» an- genommen werden. Ein offensichtlicher Zusammenhang mit H. bestehe hin- gegen nicht und sei von diesem auch bestritten worden. Ohnehin sei ange- sichts der Strafanzeige der Bank B. vom 12. August 2016 bei der Kantons- polizei Zürich auch die erste Verfahrenshandlung gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO in Zürich erfolgt (Verfahrensakten, pag. 324 ff.).
L. Mit Antwortschreiben vom 27. September 2022 lehnte die OStA ZH auch die erneute Anfrage der StA BS ab und führte darin mitunter aus, es bestünde für den in Bern zur Anzeige gebrachten Betrug keinen Ausführungsort in Zü- rich. Ausserdem müsse zwischenzeitlich bereits in Anwendung von Art. 40 Abs. 3 StPO wegen Vorliegens triftiger Gründe, im Sinne einer konkludenten Anerkennung der eigenen Zuständigkeit durch den Kanton Basel-Stadt, eine Zuständigkeit des Kantons Zürich abgelehnt werden (Verfahrensakten, pag. 329 ff.).
M. Mit Gesuch vom 11. Oktober 2022 gelangt die StA BS an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien gestützt auf
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Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Strafverfolgung von H. für zuständig zu erklären (act. 1).
N. Mit Gesuchsantwort vom 31. Oktober 2022 beantragt die OStA ZH, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen (act. 5). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 2. November 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein streitiger Gerichtsstand, der zur Anrufung der Beschwerdekammer be- rechtigt, liegt vor, wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen ge- scheitert ist (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichts- standes nicht ein (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).
1.2 Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seines Nichteintretensantrags vor, dass der Meinungsaustausch nicht abschliessend geführt worden sei.
1.3 Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch aus, es sei zwar durchaus nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte aufgrund der Verbindung zum als Hintermann agierenden «J.»/«K.» in weitere Delikte verwickelt gewesen sei. Dies könne aber aufgrund vorliegender Aktenlage und auch mit weiteren Er- mittlungen kaum geklärt werden. Ein offensichtlicher Zusammenhang mit dem am 3. Oktober 2019 im Kanton Aargau aufgenommenen Strafverfahren sei zwar aufgrund des identischen Geschädigten mit dem Delikt in Basel- Stadt gegeben, allerdings könne dies nur für «J.»/«K.» gelten, da dort eben- falls ein Anrufer mit österreichischem Akzent in Erscheinung getreten sei. Das Lichtbild des bei diesem Delikt benutzten, gefälschten und auf den Ge- schädigten lautenden Schweizer Passes zeige jedenfalls einen anderen Be- teiligten und nicht H. Das Gesagte gelte ebenso für die im Kanton Thurgau
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am 3. September 2019 und im Kanton Zürich am 21. Oktober 2019 einge- reichten Strafanzeigen, wo lediglich ein Zusammenhang in Bezug auf den mit österreichischem oder evtl. bayrischen Dialekt sprechenden Anrufer ge- geben sei, bei welchem es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um «J.»/«K.» handeln dürfte. Weitere mögliche Abklärungen oder Anfragen in diesen Kan- tonen brächten das Verfahren daher nicht weiter (act. 1 S. 5).
1.4 Aufgrund der vorliegenden Akten des Gesuchstellers ist mindestens von fol- genden hängigen Strafverfahren auszugehen:
Tatzeit
1. Verfolgungs- handlung Delikt Täterschaft Bemerkungen 14.08.2019 bis 16.08.2019 Anzeige vom 03.09.2019 147 Unbekannt, öster- reichischer, bayri- scher Dialekt Rapport vom 04.09.2019 an StA Frauenfeld (pag. 331 ff.) 21.08.2019 Anzeige vom 21.10.2019 147, evtl. 146 Unbekannt, öster- reichischer oder bayrischer Dialekt Rapport vom 14.02.2020 ins Archiv der Kantonspolizei Zürich (pag. 359 ff.) 05.09.2019 bis 22.10.2019 Anzeige vom 03.10.2019 143, 146, 147, 251, 252 Unbekannt, öster- reichischdeutsch Rapport vom 15.02.2020, Orientierung/Editionsverfü- gung StA Baden (pag. 409 ff.) 02.12.2019 bis 31.01.2020 Anzeige vom 16.12.2019 146, 179septies, 147, 251, 253, 15 KStrG Unbekannt, öster- reichische oder süddeutsche Natio- nalität Rapport vom 06.02.2020 an StA BE; Rapport vom 30.03.2020 an StA BE (pag. 453 ff.) 23.12.2019 bis 30.01.2020 Anzeige vom 05.02.2020 - Unbekannt, öster- reichischer Akzent, H. Strafanzeige vom 05.02.2020 an Kriminalpoli- zei BS (pag. 528 ff.) 31.01.2020 Anzeige vom 03.02.2020 146 Unbekannt, H. Anzeige vom 03.02.2020 bei StA BS (pag. 556 ff.)
In den Akten finden sich Anhaltspunkte für weitere hängige Strafverfahren in diesem Zusammenhang: In der Anzeige vom 21. Oktober 2019 (Verfahren- sakten, pag. 364) wird ausgeführt, die Anzeigeerstatterin sei «auf diese Tä- terschaft» erstmals im Dezember 2015 aufmerksam geworden und habe am
12. August 2016 eine erste Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich (mit der Referenz 45583-2015) eingereicht. Am 6. April 2020 ersuchte die Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl unter der Referenz 1/2020/10010901 die StA BS um Übernahme eines Verfahrens gegen Unbekannt wegen Verdachts des Be- trugs etc. (Verfahrensakten, pag. 313 ff.). Am 11. Mai 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter der Referenz G-3/2020/10012876 die
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StA BS um Aktenbeizug für ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Ver- dachts des Betrugs, Urkundenfälschung und betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage (Verfahrensakten, pag. 317 f.). Der Gesuchs- gegner hat sich im vorliegenden Verfahren nicht dazu geäussert und abge- sehen von Gerichtsstandskorrespondenz auch keine Akten eingereicht.
1.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3).
Aufgrund der aktuellen Aktenlage erweist sich die Annahme, dass der bis- lang nicht identifizierte «J.»/«K.» an allen diesen verfolgten Delikten als (Mit-)Täter beteiligt ist, nicht von vornherein als haltlos oder sicher ausge- schlossen. Ebenso wenig, dass H. als Mittäter von «J.»/«K.» in Erscheinung trat. Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinan- der zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind. Vor diesem Hintergrund kommen für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht nur der Gesuchsteller und der Ge- suchsgegner ernstlich in Frage, sondern auch die Kantone Thurgau, Aargau und Bern. Dass der bislang nicht identifizierte «J.»/«K.» nicht ermittelt wer- den könnte und die Untersuchung gegen Unbekannt letztlich einzustellen wäre, ändert daran nichts. Mit den fraglichen Kantonen fand jedoch kein (ab- schliessender) Meinungsaustausch statt, weshalb auf das Gesuch nicht ein- getreten werden kann.
2. Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.