Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 September 2025 E. 2.1; BG.2024.66 vom 6. Dezember 2024 E. 2.1; BG.2024.42 vom 20. November 2024 E. 1.3.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktu- elle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 40 StPO N. 10; );
- ausserdem das Gesuch einen materiellen Antrag enthalten, d.h. den zur Ver- folgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen für zuständig erachteten Kanton bezeichnen muss (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 3.2; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 498; ECHLE/KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 40 StPO N. 13; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 630);
- das vorliegende Gesuch den zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen für zuständig erachteten Kanton nicht bezeichnet;
- sich auch aus der Gesuchsbegründung nicht zweifelsfrei erschliesst, welcher Kanton – wenn nicht der Gesuchsteller selbst, in welchem Fall die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts für den Entscheid über den Gerichts- stand nicht zuständig wäre (vgl. Art. 40 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 228 E. 2.2) – zuständig sein soll, zumal aus den eingereichten Akten hervorgeht, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Kanton Zürich für zuständig erachtet;
- bereits aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- im Übrigen das Gesuch keinerlei Angaben enthält, welche strafbaren Hand- lungen dem (Mit-)Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese
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ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die auf- grund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von wel- chen Behörden wann vorgenommen wurden, und die offenbar vollständig beigelegten Akten nur mit einem unzureichenden Verzeichnis versehen sind;
- auch aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten wäre;
- namentlich offenbleiben kann, ob das JSG FR berechtigt ist, den Gesuch- steller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 des Justizgeset- zes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]);
- ebenso, ob ein Meinungsaustausch zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen stattgefunden hat (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.13 vom 19. September 2024 E. 1.2.1; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 m.w.H.);
- über das Nichteintreten auf das offensichtlich unzulässige Gesuch die Ver- fahrensleitung entscheidet (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO per analogiam);
- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.), zumal kein nen- nenswerter Aufwand entstanden ist;
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 24. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Partei
KANTON FREIBURG, Jugendstrafgericht,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.77
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- das Jugendstrafgericht des Kantons Freiburg (nachfolgend «JSG FR») mit als «Gesuch um Festsetzung des Gerichtsstands gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO» bezeichneter Eingabe vom 20. November 2025 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- sich das JSG FR im Wesentlichen auf folgende Ausführungen beschränkt (act. 1):
«Am 17. Juli 2025 wurde A. beim Jugendstrafgericht des Kantons Freiburg verzeigt. Im Ver- lauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt volljährig war, weshalb die Zuständigkeit der Jugendstrafbehörden entfällt.
Wir haben versucht, die Angelegenheit an die zuständigen Erwachsenenstrafverfolgungsbe- hörden anderer Kantone abzutreten, namentlich an die Staatsanwaltschaft Freiburg und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Diese haben die Übernahme jedoch abgelehnt. Es liegt somit ein Gerichtsstandskonflikt zwischen mehreren Kantonen vor (act. 3000 ff.).
Gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, verpflichtet, die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zur Entscheidung zu unterbreiten. Diese Bestimmung ist im Jugendstrafver- fahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStPO).
Wir beantragen, den Gerichtsstand für das vorliegende Strafverfahren festzusetzen und die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde zu bestimmen.»
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO für den Entscheid über den Gerichtsstand das Bundesstrafgericht zuständig ist, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können;
- bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann;
- die ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen hat, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstands erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können,
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weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, wel- che strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden;
- zudem die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweck- mässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen sind, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beige- legten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zum Gan- zen zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.46 vom
26. September 2025 E. 2.1; BG.2024.66 vom 6. Dezember 2024 E. 2.1; BG.2024.42 vom 20. November 2024 E. 1.3.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktu- elle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 40 StPO N. 10; );
- ausserdem das Gesuch einen materiellen Antrag enthalten, d.h. den zur Ver- folgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen für zuständig erachteten Kanton bezeichnen muss (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 3.2; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 498; ECHLE/KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 40 StPO N. 13; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkan- tonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 630);
- das vorliegende Gesuch den zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen für zuständig erachteten Kanton nicht bezeichnet;
- sich auch aus der Gesuchsbegründung nicht zweifelsfrei erschliesst, welcher Kanton – wenn nicht der Gesuchsteller selbst, in welchem Fall die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts für den Entscheid über den Gerichts- stand nicht zuständig wäre (vgl. Art. 40 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 228 E. 2.2) – zuständig sein soll, zumal aus den eingereichten Akten hervorgeht, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den Kanton Zürich für zuständig erachtet;
- bereits aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- im Übrigen das Gesuch keinerlei Angaben enthält, welche strafbaren Hand- lungen dem (Mit-)Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese
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ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die auf- grund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von wel- chen Behörden wann vorgenommen wurden, und die offenbar vollständig beigelegten Akten nur mit einem unzureichenden Verzeichnis versehen sind;
- auch aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten wäre;
- namentlich offenbleiben kann, ob das JSG FR berechtigt ist, den Gesuch- steller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 des Justizgeset- zes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG/FR; SGF 130.1]);
- ebenso, ob ein Meinungsaustausch zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen stattgefunden hat (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.13 vom 19. September 2024 E. 1.2.1; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 m.w.H.);
- über das Nichteintreten auf das offensichtlich unzulässige Gesuch die Ver- fahrensleitung entscheidet (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO per analogiam);
- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.), zumal kein nen- nenswerter Aufwand entstanden ist;
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 24. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Jugendstrafgericht des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.