opencaselaw.ch

BG.2024.42

Bundesstrafgericht · 2024-11-20 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») führt das Strafverfahren B-3/2024/10004668 gegen A. A. werden diverse Diebstähle bzw. Diebstahlversuche und Hausfriedensbrüche in den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft vorgeworfen, die er zwischen dem

8. und 13. September 2023 verübt, wobei er drei Sachverhalte im Kanton Zürich zusammen mit dem (erwachsenen) Beschuldigten B. und drei Sach- verhalte im Kanton Basel-Landschaft zusammen mit dem jugendlichen Be- schuldigten C. verwirklicht habe (act. 1 S. 2 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») er- öffnete am 20. Dezember 2023 das Verfahren STA.2023.7174 gegen Unbe- kannt wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und sexueller Be- lästigung (Verfahrensakten StA SO Zeichen STA.2023.7174 [nachfolgend: Akten SO] pag. 74). Am 16. Februar 2024 ersetzte sie die Eröffnungsverfü- gung vom 20. Dezember 2023 mit einer «Bereinigte[n] und ergänzte[n] Er- öffnungsverfügung» gegen A. (alias D.) wegen versuchten Diebstahls, Haus- friedensbruchs, sexueller Belästigung und Drohung (Akten SO pag. 75).

C. Mit Anfrage vom 16. Februar 2024 ersuchte die StA SO die StA ZH, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO, um Übernahme des Solothurner Verfahrens STA.2023.7174 gegen A. (alias D.). Die StA SO begründete die Anfrage da- mit, dass im Kanton Zürich zuerst Verfolgungshandlungen für Delikte mit gleicher Strafandrohung vorgenommen worden seien (Akten SO pag. 76). Die StA ZH lehnte die Anfrage der StA SO mit Schreiben vom 26. Februar 2024 ab und ersuchte gleichzeitig um Übernahme des Zürcher Verfahrens. Zusammengefasst erklärte sie, beim Studium der Akten werde klar, dass im Kanton Solothurn mehr als ein versuchter Diebstahl vorliege, vielmehr sei von einem versuchten Raub und einer sexuellen Nötigung auszugehen. Die Strafandrohung für diese Taten läge über der Strafandrohung für Diebstahl (Akten SO pag. 78 f.). In ihrer Antwort vom 8. April 2024 fasste die StA SO die relevante Sachverhalte tabellarisch zusammen. Als am 19. September 2023 im Kanton SO begangene Taten führte sie nun auf: «Versuchter Dieb- stahl (evtl. vers. Raub), Hausfriedensbruch und sexuelle Belästigung (evtl. sexuelle Nötigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung) […]». In Bezug auf die bei der StA ZH hängigen Verfahren erklärte sie zusammengefasst, dass bei den dort gegenständlichen Diebstahlstaten von Gewerbsmässigkeit bzw. Bandenmässigkeit auszugehen sei; daher sei selbst bei Annahme eines im Kanton Solothurn verübten (versuchten) Raubes oder einer dort

- 3 -

begangenen (versuchten) sexuellen Nötigung die Strafandrohung der im Kanton Zürich erfolgten (qualifizierten) Diebstahlstaten gleich hoch. Im Kan- ton Zürich seien die ersten Ermittlungshandlungen erfolgt, woraus sich die Zuständigkeit des Kantons Zürich ergebe (Akten SO pag. 82 f.). Mit Schrei- ben vom 11. April 2024 an die StA SO stellte die StA ZH den Verdacht des gewerbs- bzw. bandenmässig begangenen Diebstahls in Abrede und über- nahm das Strafverfahren der StA SO nicht (Akten SO pag. 85). Auch im Rah- men des weiteren Meinungsaustausches konnten sich die Strafbehörden des Kantons Solothurn und des Kantons Zürich nicht einigen (Akten SO pag. 89 ff.; Verfahrensakten StA ZH [nachfolgend Akten ZH], Dossier Gerichts- stand, act. 1 ff.).

D. Mit Gesuch vom 9. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend «OStA ZH»), es seien die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

E. Mit Gesuchsantwort vom 23. Juli 2024 beantragt der leitende Staatsanwalt der StA SO, der Antrag des Kantons Zürich vom 9. Juli 2024 sei abzuweisen und stattdessen sei der Kanton Zürich entsprechend für zuständig zu erklä- ren (act. 3), was der OStA ZH mit Schreiben vom 26. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die

- 4 -

Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn zu, wobei die Stellvertretung durch einen leitenden Staatsanwalt ausgeübt wird, wenn er und sein Stellvertreter verhindert sind (§ 71 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]. Er kann damit auch einen Staatsanwalt beauftragen (§ 73 Abs. 2 GO/SO).

E. 1.3.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Ge- richtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 1.2.2; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit

- 5 -

im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Straf- sachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 629 ff.).

Die Vernehmlassung muss wie das Gesuch selbst so abgefasst sein, dass ihr ohne Durchsicht der Akten alle gerichtsstandsrelevanten Tatsachen ent- nommen werden können. Die Beschwerdekammer selbst trifft keine Erhe- bungen, sondern entscheidet ausschliesslich aufgrund der Akten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 638). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerde- kammer, die zur Bestimmung des Gerichtsstands nötigen Unterlagen beizu- bringen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 631).

E. 1.3.2 Dem Gesuch lässt sich entnehmen, dass A. zur Last gelegt wird, auch zu- sammen mit dem erwachsenen B. Straftaten begangen zu haben.

Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1).

E. 1.4 Den Akten ist nicht zu entnehmen ob/weshalb das Verfahren gegen B. ge- trennt geführt wird oder ob diesem mutmasslichen Täter allenfalls weitere, womöglich mit schwerer Strafe bedrohte Taten vorgeworfen werden. Dies könnte für die Bestimmung des Gerichtsstands wesentlich sein und allenfalls weitere Kantone tangieren. Jedenfalls wird nur um die Bestimmung des Ge- richtsstands für das Verfahren gegen A. ersucht. Da das Gesuch sich aus- schliesslich auf A. bezieht und keine Partei darlegt oder geltend macht, dass die B. vorgeworfenen Handlungen sich auf die Gerichtsstandsbeurteilung

- 6 -

betreffend A. auswirken, rechtfertigt es sich indessen in casu im Sinne der Anträge und mit Blick auf die Verfahrensökonomie, auf das Gesuch einzu- treten und den Gerichtstand bezüglich A. festzulegen.

E. 2 Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.60 vom 24. Januar 2024 E. 2.1.2; BG.2023.18 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; BG.2022.43 vom 22. Februar 2023 E. 2.2; BG.2022.40 vom 15. Feb- ruar 2023 E. 2.1.2; vgl. schon die Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288). Die Beurteilung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4).

E. 3 09.09.2023, 03:05 Uhr, Y./ZH

(versuchter) Diebstahl, Hausfriedensbruch 09.09.2023, 03:11 Uhr A. ZH

E. 3.1 Zusammengefasst führen die Kantone Zürich und Solothurn Strafverfahren gegen A. wegen folgender Sachverhalte:

Sachverhalt (Datum, Zeit, Ort, Angaben zum Tatbestand) Meldung (Zeitpunkt) Mutmassl. Täterschaft Verfahren geführt in 1 09.09.2023, 18:00 Uhr, bis 09.09.2023, Z./ZH

Diebstahl E-Bike (CHF 4‘399.00), Hausfriedensbruch 10.09.2023, 21:38 Uhr A., B. ZH 2 08.09.2023 bis 09.09.2023, Z./ZH

Diebstahl E-Bike 11.09.2023 A., B. ZH

- 7 -

E. 3.2 Wie oben (s. E. 1.3.2) ausgeführt, sind (bei Taten mit nicht gleicher Strafan- drohung) für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher von einer Person be- gangener Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Im Wesentlichen vertreten der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner unter- schiedliche Ansichten in Bezug auf die Qualifizierung der A. vorgeworfenen (in E. 3.1 mit den Nummern 1-6 aufgeführten) Diebstahlstaten, welche in der Zeit vom 8. September 2023 bis 13. September 2023 im Kanton Zürich und im Kanton Basel-Landschaft begangen wurden und vom Kanton Zürich ver- folgt werden. Der Gesuchsgegner geht von einer qualifizierten Tatbegehung im Sinne einer Gewerbsmässigkeit und/oder Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB aus, während der Gesuchsteller annimmt, es sei vom Grundtatbestand gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw. von einer mehrfachen Tatbegehung mit einem wechselnden Mittäter auszugehen. In Bezug auf die am 19. September 2023 im Kanton Solothurn begangenen Handlungen sind sich die Parteien zwischenzeitlich einig, dass als schwerste dort begangene Taten versuchter Raub und sexuelle Nötigung in Frage kommen. Die Unei- nigkeit der Parteien in Bezug auf die Qualifizierung der Diebstahlstaten wirkt

E. 4 11.09.2023 bis 13.09.2023, X./BL

Diebstahl Fahrrad (CHF 1‘999.00), Hausfriedensbruch 13.09.2023, 06:20 Uhr A., C. ZH

E. 4.1 Die StA SO sagte zum gesamten Sachverhalt nichts Konkretes.

Dem Rapport der Polizei Kanton Solothurn vom 30. September 2023 kann zu der am 19. September 2023 zwischen 04:00 und 04:30 Uhr begangenen Tat Folgendes entnommen werden: «Der Beschuldigte kletterte auf den Bal- kon und betrat in Bereicherungsabsicht via offenstehende Balkontüre uner- laubt die Wohnung der Geschädigten. Als die Geschädigte erwachte, nahm der Beschuldigte ein Küchenmesser und bedrohte die Geschädigte, indem er mit dem Messer auf Halshöhe eine Bewegung von rechts nach links machte und wies die Geschädigte an, sich ruhig zu verhalten. Wäh- rend der Beschuldigte das Messer in unmittelbarer Nähe hatte und so die Geschädigte einschüchterte, streichelte er ihren Rücken über dem Ge- säss und fasste sich dabei über der Kleidung an seinen er[i]gierten Penis. Dadurch nahm er gegen den Willen der Geschädigten eine sexuell motivierte Handlung an ihr vor und nötigte sie dies zu dulden.» Die Rapportierung vom

- 9 -

30. September 2023 erfolgte (u.a.) wegen sexueller Nötigung, ev. sexuelle Belästigung (Akten SO pag. 1). Die OStA ZH gab in ihrem Gesuch an, A. werde vorgeworfen, in der Nacht des 19. September 2023 in W./SO über den Balkon in die Wohnung der Ge- schädigten eingedrungen zu sein, dabei die Frau aufgeweckt zu haben, dort ein Fleischermesser ergriffen und damit die Geschädigte bedroht zu haben, indem er das Messer gegen deren Brustbereich gehalten und bei sich selbst mit dem Messer ein Kehlenschnitt angezeigt habe, die Geschä- digte dadurch in Todesangst versetzt zu haben, weshalb diese nicht mehr in der Lage gewesen sei, Widerstand zu leisten. In der Folge habe A. mit dem Messer in der Hand zunächst in der Wohnung nach Wertgegenständen und Geld gesucht, wobei er vorgegeben habe, nur etwas zu essen zu suchen. In der Folge habe er mit dem Messer in der Hand die Geschädigte am Arm gepackt, sie zu sich herangezogen, über seiner Hose seinen Penis mas- siert und gleichzeitig die nach wie vor widerstandsunfähige Frau über den Rücken und über ihr Gesäss gestreichelt (act. 1 S. 2).

Dem Einvernahmeprotokoll der Geschädigten vom 19. September 2023 geht Folgendes hervor (Akten SO, pag. 13 ff.):

«Ich schlief auf dem Sofa im Wohnzimmer. Plötzlich wurde ich wach, warum kann ich nicht mehr sagen. Dann ist das erste was ich gesehen hatte, die Person welche mit dem Messer über mir stand. Er sagte, dass ich still sein soll also mit der Handbewegung (zeigt mit dem Zeigefin[g]er auf die Lippe). Er ist dann wie so in der Wohnung herumgelaufen. Er war ruhig aber er wusste nicht recht was machen. Ich denke er ist erschrocken, weil ich auf- gewacht bin. Ich bekam Tränen in den Augen. Er hat mit dem Handschuh über mein Gesicht gefahren und hat meine Tränen weggewischt. Er hat das Messer immer in der Hand gehalten aber er kam nicht nahe zu mir. Er war mehr, bedrohlich wie so: ‹hei i ha es Mässer›. […] Er merkte dann, dass ich nervös werde. Dann sah er das Ziggipäckli. Er merkte, dass das Päckli leer war. Dann gab er mir eine Ziggi von ihm. Wir haben dann zusammen eine geraucht. Und dann fragte er noch einmal ob ich ein Mann oder eine Frau bin. Dann habe ich das T-Shirt hochgehalten. Von unten nach oben. Wir sas- sen da auf dem Sofa. Er sass links von mir in diesem Moment.» (a.a.O., Antwort 2)

«Und dann? Während dem Rauchen hat er seinen Arm um mich gelegt. Mich störte das aber für ihn war es wie ein beruhigen. Ich habe dann meine Ziggi in das ‹Büxli› getan und bin dann nach vorne gelehnt. Er hat mich zurück genommen, dass ich mich nach hinten ans Sofa lehnen soll. Er machte das

- 10 -

auch. Dann hat es angefangen. Er hat einen Steifen bekommen. […]» (a.a.O., Frage/Antwort 3)

«Kommt Ihnen sonst noch etwas in den Sinn? […] Dann wurde er etwas aggressiver und hatte mit dem Messer eine Droh-bewegung gemacht (zeigt mit der rechten Hand einen Schwung von links nach rechts)» (a.a.O., Frage/Antwort 4)

«Auf welcher Höhe hatte er das Messer? Ich sass auf dem Sofa und er stand und lehnte sich zu mir nach unten. Das Messer war ca. auf der Brusthöhe und die Bewegung war schon sehr klar. Also schon auf der Halshöhe.» (a.a.O., Frage/Antwort 5)

«Sagte der Mann etwas dabei? Er sagte etwas auf [F]ranzösisch aber ich meine nichts so ‹ich schlitz dir den Hals auf› mehr so: Je fais come ca. Also so, wenn du nicht ruhig bist mache ich das (zeigt Bewegung mit der Hand von links nach rechts auf der Höhe des Halses).» (a.a.O., Frage/Antwort 6)

«Wie reagierten Sie? Ich wurde dann ruhig…also ich habe nichts mehr ge- sagt. Ich bin erstarrt. Aber ich kann den Zeitpunkt nicht mehr sagen, ob das vor oder nach der ‹Ziggi› war. Aber das war der Moment, welcher mir am meisten eingefahren ist.» (a.a.O., Frage/Antwort 7)

«Kommt Ihnen noch etwas in den Sinn? Als ich nach draussen ging, weiss ich nicht mehr ob er das Messer in der Hand hielt. Ich weiss nur noch, dass ich [A]ngst hatte, dass er mich verletzten würde, wenn ich nach draussen gehen. Ich hatte [A]ngst, da ich nicht weiss, was er mit dem Messer gemacht hätte, wenn ich es nicht geschafft hätte mich los zu reissen und nach draussen zu laufen.» (a.a.O., Frage/Antwort 8)

«Sie sagten aus, dass der Mann ein Messer in der Hand gehalten hatte, um was für ein Messer handelte es sich? Genau, es ist mein eigenes Küchen- messer, Fleischmesser oder Hackmesser. Es ist ca. 12-13 cm die Klinge. Der Handgriff war schwarz. Ich habe es sofort erkannt. Weil es meines ist und es war ein Geschenk von meiner Mutter.» (a.a.O., Frage/Antwort 24)

«Was machte er mit dem Messer? Also angekommen ist er mir nicht mit dem Messer. Nein. Also meine Interpretation war, dass er es hielt, mehr als Schutz, falls ich ihn angreifen würde. Bis zu dem Moment, wo ich normal mit ihm geredet hatte, hielt er es einfach in der Hand und bei diesem Moment hielt er das Messer maximal 10cm von mir entfernt auf der Brusthöhe. An- sonsten hielt er es einfach immer in der Hand.» (a.a.O., Frage/Antwort 25)

- 11 -

«Machte er eine oder mehrere Droh-bewegung mit dem Messer? Dort wo ich lauter gesprochen habe also er stand schon bedrohlich vor mit dem Mes- ser aber mehr die Haltung.» (a.a.O., Frage/Antwort 27)

«Wo hielt er bei dieser ‹drohlichen Haltung› das Messer hin? Beim [H]erum- laufen oder auch beim [S]tehen, hatte er das Messer immer vor sich. Die [K]linge nach vorne.» (a.a.O., Frage/Antwort 28)

«Als die Drohung war, als Sie lauter gesprochen haben, wo waren Sie und wo war er? Ich bin sicher gesessen auf dem Sofa und er stand dann aber sehr gebeugt bei mir unten. Schon fast in den Knien unten.» (a.a.O., Frage/Antwort 29)

«Wie nahe kam er Ihnen? Maximal 10 cm.» (a.a.O., Frage/Antwort 30)

«Kam er sonst noch in einer Situation so Nahe mit dem Messer? Ehmm..nein.» (a.a.O., Frage/Antwort 32)

«Wohin hielt er das Messer? Brustbereich.» (a.a.O., Frage/Antwort 33)

«Was löste es bei Ihnen aus? Dort ist eigentlich…also…Angst hatte ich die ganze Zeit aber es war wie ein Film..Ich blieb selbst ruhig. [A]ber dieser Mo- ment…also wenn ich jetzt auch zurückdenke, läuft es mir kalt den Rücken hinunter. Ich hatte [A]ngst um mein Leben also ja, dass mir etwas passiert. Das war auch der Moment, also bis zu dem Zeitpunkt, habe ich noch ge- dacht, dass er von sich aus gehen würde, wenn er bemerken würde, dass ich ihm nichts mache. Aber ab diesem Moment, habe ich auch bemerkt, dass er nicht einfach so gehen wird.» (a.a.O., Frage/Antwort 34)

«Sie sagten aus, dass Sie mit dem Mann eine Zigarette geraucht hatten, wo rauchten Sie die Zigarette? Das war auf dem Sofa. Wir sassen beide auf dem Sofa. Ich bin mir sicher, dass machte er, um mich zu beruhigen, dass ich nicht anfange zu schreien. Ich komme mir jetzt auch blöd vor aber in dieser Situation hatte ich [A]ngst und habe einfach mitgemacht.» (a.a.O., Frage/Antwort 36)

«Wo hatte er dort das Messer? Dass weiss ich nicht mehr. Ich weiss, es muss in der Nähe gewesen sein. Ich sass neben ihm und wo genau das Messer wa[r], kann ich nicht mehr sagen. Aber dort hatte ich [A]ngst, dass er mich verletzten würde, wenn ich zum Balkon laufe.» (a.a.O., Frage/Ant- wort 41)

- 12 -

«Zudem sagten Sie, dass er an seinen Penis gefasst hatte, was können Sie dazu sagen? Genau, dass war, als er links von mir gesessen ist. Also kurz bevor ich weg gerannt bin. Es muss nach der Ziggi gewesen sein, als er mich nach hinten gezogen hatte auf dem Sofa. Ich blieb dort sitzen und schaute was er machte. Dann fasste er sich an den Penis.» (a.a.O., Frage/Antwort 44)

«Wie fasste er sich an den Penis? Er fasste sich über den Hosen an den Penis. Also man hat ganz klar gesehen, dass er einen ‹steifen› hatte. Er hat den massiert. Und bei dieser Situation kam bei mir de[r] [Überlebensinstinkt] nach vorne.» (a.a.O., Frage/Antwort 45)

«Holte er den Penis aus der Hose? Nein.» (a.a.O., Frage/Antwort 46)

«Wo war er, als er sich an den Penis fasste? Eben er sass auf dem Sofa links von mir. Er lehnte sich da nach hinten. Man kann sagen zu diesem Zeitpunkt hat er sich fast entspannt.» (a.a.O., Frage/Antwort 47)

«Was trug er dabei? Zog er sich aus? Nein, also er hat sich nicht ausgezo- gen. Er trug einen Pullover und die Jeans. Er hat auch nicht in die Hosen gefasst. Er hat darüber gefasst. Es muss mit der linken Hand gewesen sein, da er mich mit seiner rechten Hand gehalten hatte.» (a.a.O., Frage/Ant- wort 48)

«Wie hielt er Sie? Dabei hielt er mich an meinem Unterarm. Er hielt mich am linken Unterarm.» (a.a.O., Frage/Antwort 49)

«Forderte der Mann Sie auf, in irgendeiner Art etwas zu machen? Dann nicht, nein…ehm (überlegt) nein direkt gesagt hat er nichts aber dadurch, dass er mich gehalten hatte und sein Penis bearbeitet hatte, ist eigentlich, also wenn ich nicht…ja es ist eine Unterstellung aber ich bin mir sicher, dass wenn ich sitzen geblieben wäre, wäre etwas passiert. Er hat mich nicht direkt aufgefordert, dass ich sein Penis anzufassen das nicht und er hat auch nicht versucht zwischen meine Beine zu fassen oder so, das nicht. Er hat etwas dazu gesagt als er diese Bewegung gemacht hatte aber ich kann nicht sagen was.» (a.a.O., Frage/Antwort 50)

«Welche Bewegung? Als er seinen Penis anfasste.» (a.a.O., Frage/Ant- wort 51)

- 13 -

«Mussten Sie etwas über sich ergehen lassen/dulden, das Sie nicht wollten? Ehmmm..das einzigste, ich nehme an…das war während dem Ziggi rau- che…es ist so weard….streichelte er mich über den Rücken, recht weit nach unten. Ich spürte seine Hand über meinem After auf der Haut. » (a.a.O., Frage/Antwort 52)

«Hat der Mann Sie angefasst? Ja, er streichelte mich am Rücken. Nachdem ich merkte, was er will, bin ich dann etwas weg und dann hat er mich am Arm zu sich gezogen und er massierte sich weiter. Dann bin ich wieder etwas weg (lehnt sich ca. 20 cm zur rechten Seite) und dann zog er mich wieder zu sich und dann ist der Moment gewesen, wo ich mich losgerissen habe und weg rennen konnte.» (a.a.O., Frage/Antwort 53)

«An welcher Körperstelle hat er Sie angefasst? Eben Rücken und linke Un- terarm.» (a.a.O., Frage/Antwort 54)

«Wie fühlten Sie sich dabei, hatten Sie [A]ngst? Ja. Es ist noch komisch zum beschreiben. In dem Moment, als ich aufwachte und die Situation erfasste, war ich wie in einem Film und Traum. Ich hatte [A]ngst aber blieb ruhig. Ich weiss, dass ich ‹brühlte› [handschriftliche Korrektur: weinte], darum hat er auch versucht mich zu beruhigen aber ab dem Moment, als er die Bewegung mit dem Messer machte, hatte ich [A]ngst, mir war kalt. Es ist noch komisch aber mein Körper reagiert immer extrem und meine Hände fingen an zu schwitzen aber das war nicht so. Es war wie ein ‹Überlebensinstinkt› von meinem Körper. Und an diesem Zeitpunkt, als ich auf der Strasse war, brach es aus.» (a.a.O., Frage/Antwort 60)

E. 4.2 In den Akten finden sich sodann Fotografien von zwei Messern, die in der Wohnung des Opfers sichergestellt werden konnten, nämlich einem San- tokumesser (Ass. 23.06153), «Jamie Oliver», mit einer Klingenlänge von ca. 16.5 cm und einem Küchenmesser (Ass. 23.06154), «CS Kochsysteme», mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm (Akten SO, pag. 42 f.). Gemäss Spuren- bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 23. Januar 2024 habe die Geschä- digte bestätigt, dass es sich beim Santokumesser um das Messer gehandelt habe, welches die Täterschaft benutzt habe, um ihr damit zu drohen (Akten SO, pag. 54 ff., 56).

E. 4.3 Gemäss Aussagen der Geschädigten hat der Täter ihr das Messer ca. 10 cm vor die Brust bzw. auf Halshöhe gehalten, während er stand und sich in ihre Richtung beugte. Aufgrund der Beschaffenheit des Santokumessers ist die- ses sicher geeignet eine Person (schwer) zu verletzen.

- 14 -

E. 4.4.1 Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (zur Tatzeit geltende Fassung) bzw. Art. 189 Abs. 2 StGB (am 1. Juli 2024 in Kraft ge- treten, s. auch oben E. 4) gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenste- henden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuel- len Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b). Eine Bedrohung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer für den Fall der Nichtkooperation die Anwendung körperlicher Gewalt androht (GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Hand- kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 189 StGB N. 50 und aArt. 189 StGB N. 6; a.M. MAIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 189 StGB N. 26). Unter Gewalt ist physische Einwirkung auf das Opfer zu verstehen, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (BGE 122 IV 97 E. 2b). Gewalt im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 189 Abs. 1 aStGB (bzw. Art. 189 Abs. 2 StGB) ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen er- forderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Person festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1 m.w.H.).

E. 4.4.2 Die Qualifikation gemäss Art. 189 Abs. 3 aStGB oder Art. 189 Abs. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Ge- genstand einsetzt. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des Gegen- stands für das Opfer objektiv gefährlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1; PIETH/SIMMLER, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Auflage 2024, S. 101 a.E. und S. 102). Waffen sind nach der Rechtsprechung Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen (BGE 118 IV 142 E. 3d; 117 IV 135 E. 1c/bb; 113 IV 60 E. 1a; 112 IV 13 E. 2). Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten somit nicht als Waffe, da diese bei bestimmungsgemässer Verwen- dung als Küchenwerkzeug zum Einsatz gelangen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2.4). Andere Gegenstände sind gefährlich, wenn sie so verwendet werden, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung besteht (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1; 6B_487/2018 vom

30. Oktober 2018 E. 3.3.1; je m.w.H.). Ein gefährlicher Gegenstand schafft aufgrund seiner Beschaffenheit und der Art seines Gebrauchs die Gefahr einer schweren Körperverletzung (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen,

E. 4.4.3 Das Bundesgericht hat eine vom Täter zwischen den nackten Beinen des Opfers und in «unmittelbarer» Nähe seines Genitalbereichs gehaltene Schere als gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB qualifiziert (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023). Mit Urteil 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 schützte das Bundes- gericht die Beurteilung der Vorinstanz, die, bei einer sexuellen Nötigung mit einem an die Kehle des Opfers gesetzten Messer, bei der Strafzumessung von einem objektiven Tatverschulden im unteren Bereich von Art. 189 Abs. 3 aStGB ausging.

E. 4.5 Die am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Fassung von Art. 189 Abs. 3 StGB ist im Wortlaut nicht völlig identisch mit Art. 189 Abs. 3 aStGB. Die frühere Fas- sung lautete (Hervorhebung hinzugefügt): «Handelt der Täter grausam, ver- wendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährli- chen Gegenstand […]»; die geltende Fassung lautet: «Handelt der Täter […] grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährli- chen Gegenstand […]». In der neuen Fassung wurde somit der Ausdruck «namentlich» gestrichen. Dies stellt klar, dass nicht jede mit einem gefährli- chen Gegenstand begangene sexuelle Nötigung deshalb auch eine gegen- über dem Grundtatbestand gesteigerte Grausamkeit aufweist, eine Grau- samkeit also, welche psychische oder physische Qualen verursacht, die über das hinausgehen, was nötig ist, um den Grundtatbestand zu erfüllen bzw. den Widerstand des Opfers nach dem Grunddelikt zu brechen. Das neue Recht trennt die Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes somit von der (gleichzeitigen) Annahme der Grausamkeit. Demgegenüber wurde – wie bereits erwähnt, s. oben E. 4 – die Mindeststrafe der qualifizierten Tat im revidierten Gesetzt (deutlich) herabgesetzt.

Analog zur summarischen und beschleunigten Prüfungspflicht der Kantone (BGE 119 IV 102 E. 4a; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553) hat auch die Beschwerdekammer für die Bestimmung des Gerichtsstands summarisch zu prüfen, welche Straftatbestände die Sachverhalte erfüllen könnten, die mit der schwersten Strafe bedroht sind. Ob sich das revidierte Sexualstrafrecht im konkreten Fall auf die Annahme der Qualifizierung auswirkt oder nicht und allenfalls inwiefern, ist schliesslich vom Sachgericht zu beurteilen. In Berück- sichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore kann vorliegend die Sub- sumtion des A. vorgeworfenen Sexualdelikts unter Art. 189 Abs. 3 StGB oder Art. 189 Abs. 3 aStGB nicht ausgeschlossen werden.

- 16 -

5. Demzufolge sind die A. vorgeworfenen Taten, welcher dieser im Kanton So- lothurn begangenen haben soll, mit schwererer Strafe bestraft, als die Taten, die er im Kanton Zürich (und Basel-Landschaft) begangen haben soll, was vorliegend in Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit des Kantons Solothurn begründet.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Solothurn berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

- 17 -

E. 5 12.09.2023 bis 13.09.2023, X./BL

Diebstahl E-Bike (CHF 5‘150.00) 13.09.2023, 06:20 Uhr A., C. ZH

E. 6 12.09.2023, 22:00 Uhr, bis 13.09.2023, 07:00 Uhr, X./BL

Diebstahl (Portemonnaie mit Inhalt), Hausfriedensbruch 13.09.2023, 06:20 Uhr A., C. ZH

E. 7 19.09.2023, 04:00 Uhr bis 04:30 Uhr, W./SO

Versuchter Diebstahl (evtl. vers. Raub), Hausfriedens- bruch, sexuelle Belästigung (evtl. sexuelle Nötigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung) 19.09.2023, 04:30 Uhr A. SO

- 8 -

sich insofern auf die Beurteilung des Gerichtsstands im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO aus, als dass ausgehend von sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie versuchtem Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB der gewerbs- oder bandenmässige Diebstahl mit schwererer Strafe bedroht wird, nicht aber der mehrfache Diebstahl im Sinne des Grundtatbe- standes.

4. Von den Parteien indessen nicht geprüft wurde, ob in Berücksichtigung des in dubio pro duriore Prinzips, für die A. vorgeworfene Sexualstraftat, welche mit Einsatz eines Messers erfolgt ist, eine qualifizierte sexuelle Nötigung (mit einem gefährlichen Gegenstand) in Frage kommt.

Das Sexualstrafrecht wurde auf den 1. Juli 2024 revidiert. Bis zum 30. Juni 2024 (bzw. zum Tatzeitpunkt) sah die Sanktion der qualifizierten sexuellen Nötigung (mit einem gefährlichen Gegenstand) im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB Freiheitsstrafe mit einer Mindeststrafe von drei Jahren vor. In der seit dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung von Art. 189 Abs. 3 StGB ist eine Min- deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. In beiden Fällen ist die Mindeststrafe höher als jene, die bei gewerbsmässigem oder banden- mässigem Diebstahl vorgesehenen ist. Der Verdacht einer sexuellen Nöti- gung mit einem gefährlichen Gegenstand hätte daher Auswirkungen auf die Bestimmung des Gerichtsstandes und ist aufgrund der Strafandrohung vor- gängig zu prüfen.

E. 8 Auflage 2022, § 3 N. 27). Es reicht aus, dass der Täter den Widerstand des Opfers mithilfe der Waffe oder des Gegenstands gebrochen hat; es ist nicht erforderlich, dass die Waffe oder der Gegenstand auch unmittelbar

- 15 -

während der Ausführung der sexuellen Handlung eingesetzt wird (GODENZI, a.a.O., Art. 190 StGB N. 24 und aArt. 190 StGB N. 6 mit Hinweis).

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.42

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») führt das Strafverfahren B-3/2024/10004668 gegen A. A. werden diverse Diebstähle bzw. Diebstahlversuche und Hausfriedensbrüche in den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft vorgeworfen, die er zwischen dem

8. und 13. September 2023 verübt, wobei er drei Sachverhalte im Kanton Zürich zusammen mit dem (erwachsenen) Beschuldigten B. und drei Sach- verhalte im Kanton Basel-Landschaft zusammen mit dem jugendlichen Be- schuldigten C. verwirklicht habe (act. 1 S. 2 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») er- öffnete am 20. Dezember 2023 das Verfahren STA.2023.7174 gegen Unbe- kannt wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und sexueller Be- lästigung (Verfahrensakten StA SO Zeichen STA.2023.7174 [nachfolgend: Akten SO] pag. 74). Am 16. Februar 2024 ersetzte sie die Eröffnungsverfü- gung vom 20. Dezember 2023 mit einer «Bereinigte[n] und ergänzte[n] Er- öffnungsverfügung» gegen A. (alias D.) wegen versuchten Diebstahls, Haus- friedensbruchs, sexueller Belästigung und Drohung (Akten SO pag. 75).

C. Mit Anfrage vom 16. Februar 2024 ersuchte die StA SO die StA ZH, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO, um Übernahme des Solothurner Verfahrens STA.2023.7174 gegen A. (alias D.). Die StA SO begründete die Anfrage da- mit, dass im Kanton Zürich zuerst Verfolgungshandlungen für Delikte mit gleicher Strafandrohung vorgenommen worden seien (Akten SO pag. 76). Die StA ZH lehnte die Anfrage der StA SO mit Schreiben vom 26. Februar 2024 ab und ersuchte gleichzeitig um Übernahme des Zürcher Verfahrens. Zusammengefasst erklärte sie, beim Studium der Akten werde klar, dass im Kanton Solothurn mehr als ein versuchter Diebstahl vorliege, vielmehr sei von einem versuchten Raub und einer sexuellen Nötigung auszugehen. Die Strafandrohung für diese Taten läge über der Strafandrohung für Diebstahl (Akten SO pag. 78 f.). In ihrer Antwort vom 8. April 2024 fasste die StA SO die relevante Sachverhalte tabellarisch zusammen. Als am 19. September 2023 im Kanton SO begangene Taten führte sie nun auf: «Versuchter Dieb- stahl (evtl. vers. Raub), Hausfriedensbruch und sexuelle Belästigung (evtl. sexuelle Nötigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung) […]». In Bezug auf die bei der StA ZH hängigen Verfahren erklärte sie zusammengefasst, dass bei den dort gegenständlichen Diebstahlstaten von Gewerbsmässigkeit bzw. Bandenmässigkeit auszugehen sei; daher sei selbst bei Annahme eines im Kanton Solothurn verübten (versuchten) Raubes oder einer dort

- 3 -

begangenen (versuchten) sexuellen Nötigung die Strafandrohung der im Kanton Zürich erfolgten (qualifizierten) Diebstahlstaten gleich hoch. Im Kan- ton Zürich seien die ersten Ermittlungshandlungen erfolgt, woraus sich die Zuständigkeit des Kantons Zürich ergebe (Akten SO pag. 82 f.). Mit Schrei- ben vom 11. April 2024 an die StA SO stellte die StA ZH den Verdacht des gewerbs- bzw. bandenmässig begangenen Diebstahls in Abrede und über- nahm das Strafverfahren der StA SO nicht (Akten SO pag. 85). Auch im Rah- men des weiteren Meinungsaustausches konnten sich die Strafbehörden des Kantons Solothurn und des Kantons Zürich nicht einigen (Akten SO pag. 89 ff.; Verfahrensakten StA ZH [nachfolgend Akten ZH], Dossier Gerichts- stand, act. 1 ff.).

D. Mit Gesuch vom 9. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend «OStA ZH»), es seien die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

E. Mit Gesuchsantwort vom 23. Juli 2024 beantragt der leitende Staatsanwalt der StA SO, der Antrag des Kantons Zürich vom 9. Juli 2024 sei abzuweisen und stattdessen sei der Kanton Zürich entsprechend für zuständig zu erklä- ren (act. 3), was der OStA ZH mit Schreiben vom 26. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die

- 4 -

Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn zu, wobei die Stellvertretung durch einen leitenden Staatsanwalt ausgeübt wird, wenn er und sein Stellvertreter verhindert sind (§ 71 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]. Er kann damit auch einen Staatsanwalt beauftragen (§ 73 Abs. 2 GO/SO).

1.3

1.3.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Ge- richtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2; BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 1.2.2; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit

- 5 -

im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Straf- sachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 629 ff.).

Die Vernehmlassung muss wie das Gesuch selbst so abgefasst sein, dass ihr ohne Durchsicht der Akten alle gerichtsstandsrelevanten Tatsachen ent- nommen werden können. Die Beschwerdekammer selbst trifft keine Erhe- bungen, sondern entscheidet ausschliesslich aufgrund der Akten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 638). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerde- kammer, die zur Bestimmung des Gerichtsstands nötigen Unterlagen beizu- bringen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 631).

1.3.2 Dem Gesuch lässt sich entnehmen, dass A. zur Last gelegt wird, auch zu- sammen mit dem erwachsenen B. Straftaten begangen zu haben.

Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1).

1.4 Den Akten ist nicht zu entnehmen ob/weshalb das Verfahren gegen B. ge- trennt geführt wird oder ob diesem mutmasslichen Täter allenfalls weitere, womöglich mit schwerer Strafe bedrohte Taten vorgeworfen werden. Dies könnte für die Bestimmung des Gerichtsstands wesentlich sein und allenfalls weitere Kantone tangieren. Jedenfalls wird nur um die Bestimmung des Ge- richtsstands für das Verfahren gegen A. ersucht. Da das Gesuch sich aus- schliesslich auf A. bezieht und keine Partei darlegt oder geltend macht, dass die B. vorgeworfenen Handlungen sich auf die Gerichtsstandsbeurteilung

- 6 -

betreffend A. auswirken, rechtfertigt es sich indessen in casu im Sinne der Anträge und mit Blick auf die Verfahrensökonomie, auf das Gesuch einzu- treten und den Gerichtstand bezüglich A. festzulegen.

2. Die Beschwerdekammer beurteilt die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Handlungen frei, unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.60 vom 24. Januar 2024 E. 2.1.2; BG.2023.18 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; BG.2022.43 vom 22. Februar 2023 E. 2.2; BG.2022.40 vom 15. Feb- ruar 2023 E. 2.1.2; vgl. schon die Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 52; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288). Die Beurteilung richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4).

3.

3.1 Zusammengefasst führen die Kantone Zürich und Solothurn Strafverfahren gegen A. wegen folgender Sachverhalte:

Sachverhalt (Datum, Zeit, Ort, Angaben zum Tatbestand) Meldung (Zeitpunkt) Mutmassl. Täterschaft Verfahren geführt in 1 09.09.2023, 18:00 Uhr, bis 09.09.2023, Z./ZH

Diebstahl E-Bike (CHF 4‘399.00), Hausfriedensbruch 10.09.2023, 21:38 Uhr A., B. ZH 2 08.09.2023 bis 09.09.2023, Z./ZH

Diebstahl E-Bike 11.09.2023 A., B. ZH

- 7 -

3.2 Wie oben (s. E. 1.3.2) ausgeführt, sind (bei Taten mit nicht gleicher Strafan- drohung) für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher von einer Person be- gangener Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Im Wesentlichen vertreten der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner unter- schiedliche Ansichten in Bezug auf die Qualifizierung der A. vorgeworfenen (in E. 3.1 mit den Nummern 1-6 aufgeführten) Diebstahlstaten, welche in der Zeit vom 8. September 2023 bis 13. September 2023 im Kanton Zürich und im Kanton Basel-Landschaft begangen wurden und vom Kanton Zürich ver- folgt werden. Der Gesuchsgegner geht von einer qualifizierten Tatbegehung im Sinne einer Gewerbsmässigkeit und/oder Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB aus, während der Gesuchsteller annimmt, es sei vom Grundtatbestand gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw. von einer mehrfachen Tatbegehung mit einem wechselnden Mittäter auszugehen. In Bezug auf die am 19. September 2023 im Kanton Solothurn begangenen Handlungen sind sich die Parteien zwischenzeitlich einig, dass als schwerste dort begangene Taten versuchter Raub und sexuelle Nötigung in Frage kommen. Die Unei- nigkeit der Parteien in Bezug auf die Qualifizierung der Diebstahlstaten wirkt 3 09.09.2023, 03:05 Uhr, Y./ZH

(versuchter) Diebstahl, Hausfriedensbruch 09.09.2023, 03:11 Uhr A. ZH 4 11.09.2023 bis 13.09.2023, X./BL

Diebstahl Fahrrad (CHF 1‘999.00), Hausfriedensbruch 13.09.2023, 06:20 Uhr A., C. ZH 5 12.09.2023 bis 13.09.2023, X./BL

Diebstahl E-Bike (CHF 5‘150.00) 13.09.2023, 06:20 Uhr A., C. ZH 6 12.09.2023, 22:00 Uhr, bis 13.09.2023, 07:00 Uhr, X./BL

Diebstahl (Portemonnaie mit Inhalt), Hausfriedensbruch 13.09.2023, 06:20 Uhr A., C. ZH 7 19.09.2023, 04:00 Uhr bis 04:30 Uhr, W./SO

Versuchter Diebstahl (evtl. vers. Raub), Hausfriedens- bruch, sexuelle Belästigung (evtl. sexuelle Nötigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung) 19.09.2023, 04:30 Uhr A. SO

- 8 -

sich insofern auf die Beurteilung des Gerichtsstands im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO aus, als dass ausgehend von sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie versuchtem Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB der gewerbs- oder bandenmässige Diebstahl mit schwererer Strafe bedroht wird, nicht aber der mehrfache Diebstahl im Sinne des Grundtatbe- standes.

4. Von den Parteien indessen nicht geprüft wurde, ob in Berücksichtigung des in dubio pro duriore Prinzips, für die A. vorgeworfene Sexualstraftat, welche mit Einsatz eines Messers erfolgt ist, eine qualifizierte sexuelle Nötigung (mit einem gefährlichen Gegenstand) in Frage kommt.

Das Sexualstrafrecht wurde auf den 1. Juli 2024 revidiert. Bis zum 30. Juni 2024 (bzw. zum Tatzeitpunkt) sah die Sanktion der qualifizierten sexuellen Nötigung (mit einem gefährlichen Gegenstand) im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB Freiheitsstrafe mit einer Mindeststrafe von drei Jahren vor. In der seit dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung von Art. 189 Abs. 3 StGB ist eine Min- deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. In beiden Fällen ist die Mindeststrafe höher als jene, die bei gewerbsmässigem oder banden- mässigem Diebstahl vorgesehenen ist. Der Verdacht einer sexuellen Nöti- gung mit einem gefährlichen Gegenstand hätte daher Auswirkungen auf die Bestimmung des Gerichtsstandes und ist aufgrund der Strafandrohung vor- gängig zu prüfen.

4.1 Die StA SO sagte zum gesamten Sachverhalt nichts Konkretes.

Dem Rapport der Polizei Kanton Solothurn vom 30. September 2023 kann zu der am 19. September 2023 zwischen 04:00 und 04:30 Uhr begangenen Tat Folgendes entnommen werden: «Der Beschuldigte kletterte auf den Bal- kon und betrat in Bereicherungsabsicht via offenstehende Balkontüre uner- laubt die Wohnung der Geschädigten. Als die Geschädigte erwachte, nahm der Beschuldigte ein Küchenmesser und bedrohte die Geschädigte, indem er mit dem Messer auf Halshöhe eine Bewegung von rechts nach links machte und wies die Geschädigte an, sich ruhig zu verhalten. Wäh- rend der Beschuldigte das Messer in unmittelbarer Nähe hatte und so die Geschädigte einschüchterte, streichelte er ihren Rücken über dem Ge- säss und fasste sich dabei über der Kleidung an seinen er[i]gierten Penis. Dadurch nahm er gegen den Willen der Geschädigten eine sexuell motivierte Handlung an ihr vor und nötigte sie dies zu dulden.» Die Rapportierung vom

- 9 -

30. September 2023 erfolgte (u.a.) wegen sexueller Nötigung, ev. sexuelle Belästigung (Akten SO pag. 1). Die OStA ZH gab in ihrem Gesuch an, A. werde vorgeworfen, in der Nacht des 19. September 2023 in W./SO über den Balkon in die Wohnung der Ge- schädigten eingedrungen zu sein, dabei die Frau aufgeweckt zu haben, dort ein Fleischermesser ergriffen und damit die Geschädigte bedroht zu haben, indem er das Messer gegen deren Brustbereich gehalten und bei sich selbst mit dem Messer ein Kehlenschnitt angezeigt habe, die Geschä- digte dadurch in Todesangst versetzt zu haben, weshalb diese nicht mehr in der Lage gewesen sei, Widerstand zu leisten. In der Folge habe A. mit dem Messer in der Hand zunächst in der Wohnung nach Wertgegenständen und Geld gesucht, wobei er vorgegeben habe, nur etwas zu essen zu suchen. In der Folge habe er mit dem Messer in der Hand die Geschädigte am Arm gepackt, sie zu sich herangezogen, über seiner Hose seinen Penis mas- siert und gleichzeitig die nach wie vor widerstandsunfähige Frau über den Rücken und über ihr Gesäss gestreichelt (act. 1 S. 2).

Dem Einvernahmeprotokoll der Geschädigten vom 19. September 2023 geht Folgendes hervor (Akten SO, pag. 13 ff.):

«Ich schlief auf dem Sofa im Wohnzimmer. Plötzlich wurde ich wach, warum kann ich nicht mehr sagen. Dann ist das erste was ich gesehen hatte, die Person welche mit dem Messer über mir stand. Er sagte, dass ich still sein soll also mit der Handbewegung (zeigt mit dem Zeigefin[g]er auf die Lippe). Er ist dann wie so in der Wohnung herumgelaufen. Er war ruhig aber er wusste nicht recht was machen. Ich denke er ist erschrocken, weil ich auf- gewacht bin. Ich bekam Tränen in den Augen. Er hat mit dem Handschuh über mein Gesicht gefahren und hat meine Tränen weggewischt. Er hat das Messer immer in der Hand gehalten aber er kam nicht nahe zu mir. Er war mehr, bedrohlich wie so: ‹hei i ha es Mässer›. […] Er merkte dann, dass ich nervös werde. Dann sah er das Ziggipäckli. Er merkte, dass das Päckli leer war. Dann gab er mir eine Ziggi von ihm. Wir haben dann zusammen eine geraucht. Und dann fragte er noch einmal ob ich ein Mann oder eine Frau bin. Dann habe ich das T-Shirt hochgehalten. Von unten nach oben. Wir sas- sen da auf dem Sofa. Er sass links von mir in diesem Moment.» (a.a.O., Antwort 2)

«Und dann? Während dem Rauchen hat er seinen Arm um mich gelegt. Mich störte das aber für ihn war es wie ein beruhigen. Ich habe dann meine Ziggi in das ‹Büxli› getan und bin dann nach vorne gelehnt. Er hat mich zurück genommen, dass ich mich nach hinten ans Sofa lehnen soll. Er machte das

- 10 -

auch. Dann hat es angefangen. Er hat einen Steifen bekommen. […]» (a.a.O., Frage/Antwort 3)

«Kommt Ihnen sonst noch etwas in den Sinn? […] Dann wurde er etwas aggressiver und hatte mit dem Messer eine Droh-bewegung gemacht (zeigt mit der rechten Hand einen Schwung von links nach rechts)» (a.a.O., Frage/Antwort 4)

«Auf welcher Höhe hatte er das Messer? Ich sass auf dem Sofa und er stand und lehnte sich zu mir nach unten. Das Messer war ca. auf der Brusthöhe und die Bewegung war schon sehr klar. Also schon auf der Halshöhe.» (a.a.O., Frage/Antwort 5)

«Sagte der Mann etwas dabei? Er sagte etwas auf [F]ranzösisch aber ich meine nichts so ‹ich schlitz dir den Hals auf› mehr so: Je fais come ca. Also so, wenn du nicht ruhig bist mache ich das (zeigt Bewegung mit der Hand von links nach rechts auf der Höhe des Halses).» (a.a.O., Frage/Antwort 6)

«Wie reagierten Sie? Ich wurde dann ruhig…also ich habe nichts mehr ge- sagt. Ich bin erstarrt. Aber ich kann den Zeitpunkt nicht mehr sagen, ob das vor oder nach der ‹Ziggi› war. Aber das war der Moment, welcher mir am meisten eingefahren ist.» (a.a.O., Frage/Antwort 7)

«Kommt Ihnen noch etwas in den Sinn? Als ich nach draussen ging, weiss ich nicht mehr ob er das Messer in der Hand hielt. Ich weiss nur noch, dass ich [A]ngst hatte, dass er mich verletzten würde, wenn ich nach draussen gehen. Ich hatte [A]ngst, da ich nicht weiss, was er mit dem Messer gemacht hätte, wenn ich es nicht geschafft hätte mich los zu reissen und nach draussen zu laufen.» (a.a.O., Frage/Antwort 8)

«Sie sagten aus, dass der Mann ein Messer in der Hand gehalten hatte, um was für ein Messer handelte es sich? Genau, es ist mein eigenes Küchen- messer, Fleischmesser oder Hackmesser. Es ist ca. 12-13 cm die Klinge. Der Handgriff war schwarz. Ich habe es sofort erkannt. Weil es meines ist und es war ein Geschenk von meiner Mutter.» (a.a.O., Frage/Antwort 24)

«Was machte er mit dem Messer? Also angekommen ist er mir nicht mit dem Messer. Nein. Also meine Interpretation war, dass er es hielt, mehr als Schutz, falls ich ihn angreifen würde. Bis zu dem Moment, wo ich normal mit ihm geredet hatte, hielt er es einfach in der Hand und bei diesem Moment hielt er das Messer maximal 10cm von mir entfernt auf der Brusthöhe. An- sonsten hielt er es einfach immer in der Hand.» (a.a.O., Frage/Antwort 25)

- 11 -

«Machte er eine oder mehrere Droh-bewegung mit dem Messer? Dort wo ich lauter gesprochen habe also er stand schon bedrohlich vor mit dem Mes- ser aber mehr die Haltung.» (a.a.O., Frage/Antwort 27)

«Wo hielt er bei dieser ‹drohlichen Haltung› das Messer hin? Beim [H]erum- laufen oder auch beim [S]tehen, hatte er das Messer immer vor sich. Die [K]linge nach vorne.» (a.a.O., Frage/Antwort 28)

«Als die Drohung war, als Sie lauter gesprochen haben, wo waren Sie und wo war er? Ich bin sicher gesessen auf dem Sofa und er stand dann aber sehr gebeugt bei mir unten. Schon fast in den Knien unten.» (a.a.O., Frage/Antwort 29)

«Wie nahe kam er Ihnen? Maximal 10 cm.» (a.a.O., Frage/Antwort 30)

«Kam er sonst noch in einer Situation so Nahe mit dem Messer? Ehmm..nein.» (a.a.O., Frage/Antwort 32)

«Wohin hielt er das Messer? Brustbereich.» (a.a.O., Frage/Antwort 33)

«Was löste es bei Ihnen aus? Dort ist eigentlich…also…Angst hatte ich die ganze Zeit aber es war wie ein Film..Ich blieb selbst ruhig. [A]ber dieser Mo- ment…also wenn ich jetzt auch zurückdenke, läuft es mir kalt den Rücken hinunter. Ich hatte [A]ngst um mein Leben also ja, dass mir etwas passiert. Das war auch der Moment, also bis zu dem Zeitpunkt, habe ich noch ge- dacht, dass er von sich aus gehen würde, wenn er bemerken würde, dass ich ihm nichts mache. Aber ab diesem Moment, habe ich auch bemerkt, dass er nicht einfach so gehen wird.» (a.a.O., Frage/Antwort 34)

«Sie sagten aus, dass Sie mit dem Mann eine Zigarette geraucht hatten, wo rauchten Sie die Zigarette? Das war auf dem Sofa. Wir sassen beide auf dem Sofa. Ich bin mir sicher, dass machte er, um mich zu beruhigen, dass ich nicht anfange zu schreien. Ich komme mir jetzt auch blöd vor aber in dieser Situation hatte ich [A]ngst und habe einfach mitgemacht.» (a.a.O., Frage/Antwort 36)

«Wo hatte er dort das Messer? Dass weiss ich nicht mehr. Ich weiss, es muss in der Nähe gewesen sein. Ich sass neben ihm und wo genau das Messer wa[r], kann ich nicht mehr sagen. Aber dort hatte ich [A]ngst, dass er mich verletzten würde, wenn ich zum Balkon laufe.» (a.a.O., Frage/Ant- wort 41)

- 12 -

«Zudem sagten Sie, dass er an seinen Penis gefasst hatte, was können Sie dazu sagen? Genau, dass war, als er links von mir gesessen ist. Also kurz bevor ich weg gerannt bin. Es muss nach der Ziggi gewesen sein, als er mich nach hinten gezogen hatte auf dem Sofa. Ich blieb dort sitzen und schaute was er machte. Dann fasste er sich an den Penis.» (a.a.O., Frage/Antwort 44)

«Wie fasste er sich an den Penis? Er fasste sich über den Hosen an den Penis. Also man hat ganz klar gesehen, dass er einen ‹steifen› hatte. Er hat den massiert. Und bei dieser Situation kam bei mir de[r] [Überlebensinstinkt] nach vorne.» (a.a.O., Frage/Antwort 45)

«Holte er den Penis aus der Hose? Nein.» (a.a.O., Frage/Antwort 46)

«Wo war er, als er sich an den Penis fasste? Eben er sass auf dem Sofa links von mir. Er lehnte sich da nach hinten. Man kann sagen zu diesem Zeitpunkt hat er sich fast entspannt.» (a.a.O., Frage/Antwort 47)

«Was trug er dabei? Zog er sich aus? Nein, also er hat sich nicht ausgezo- gen. Er trug einen Pullover und die Jeans. Er hat auch nicht in die Hosen gefasst. Er hat darüber gefasst. Es muss mit der linken Hand gewesen sein, da er mich mit seiner rechten Hand gehalten hatte.» (a.a.O., Frage/Ant- wort 48)

«Wie hielt er Sie? Dabei hielt er mich an meinem Unterarm. Er hielt mich am linken Unterarm.» (a.a.O., Frage/Antwort 49)

«Forderte der Mann Sie auf, in irgendeiner Art etwas zu machen? Dann nicht, nein…ehm (überlegt) nein direkt gesagt hat er nichts aber dadurch, dass er mich gehalten hatte und sein Penis bearbeitet hatte, ist eigentlich, also wenn ich nicht…ja es ist eine Unterstellung aber ich bin mir sicher, dass wenn ich sitzen geblieben wäre, wäre etwas passiert. Er hat mich nicht direkt aufgefordert, dass ich sein Penis anzufassen das nicht und er hat auch nicht versucht zwischen meine Beine zu fassen oder so, das nicht. Er hat etwas dazu gesagt als er diese Bewegung gemacht hatte aber ich kann nicht sagen was.» (a.a.O., Frage/Antwort 50)

«Welche Bewegung? Als er seinen Penis anfasste.» (a.a.O., Frage/Ant- wort 51)

- 13 -

«Mussten Sie etwas über sich ergehen lassen/dulden, das Sie nicht wollten? Ehmmm..das einzigste, ich nehme an…das war während dem Ziggi rau- che…es ist so weard….streichelte er mich über den Rücken, recht weit nach unten. Ich spürte seine Hand über meinem After auf der Haut. » (a.a.O., Frage/Antwort 52)

«Hat der Mann Sie angefasst? Ja, er streichelte mich am Rücken. Nachdem ich merkte, was er will, bin ich dann etwas weg und dann hat er mich am Arm zu sich gezogen und er massierte sich weiter. Dann bin ich wieder etwas weg (lehnt sich ca. 20 cm zur rechten Seite) und dann zog er mich wieder zu sich und dann ist der Moment gewesen, wo ich mich losgerissen habe und weg rennen konnte.» (a.a.O., Frage/Antwort 53)

«An welcher Körperstelle hat er Sie angefasst? Eben Rücken und linke Un- terarm.» (a.a.O., Frage/Antwort 54)

«Wie fühlten Sie sich dabei, hatten Sie [A]ngst? Ja. Es ist noch komisch zum beschreiben. In dem Moment, als ich aufwachte und die Situation erfasste, war ich wie in einem Film und Traum. Ich hatte [A]ngst aber blieb ruhig. Ich weiss, dass ich ‹brühlte› [handschriftliche Korrektur: weinte], darum hat er auch versucht mich zu beruhigen aber ab dem Moment, als er die Bewegung mit dem Messer machte, hatte ich [A]ngst, mir war kalt. Es ist noch komisch aber mein Körper reagiert immer extrem und meine Hände fingen an zu schwitzen aber das war nicht so. Es war wie ein ‹Überlebensinstinkt› von meinem Körper. Und an diesem Zeitpunkt, als ich auf der Strasse war, brach es aus.» (a.a.O., Frage/Antwort 60)

4.2 In den Akten finden sich sodann Fotografien von zwei Messern, die in der Wohnung des Opfers sichergestellt werden konnten, nämlich einem San- tokumesser (Ass. 23.06153), «Jamie Oliver», mit einer Klingenlänge von ca. 16.5 cm und einem Küchenmesser (Ass. 23.06154), «CS Kochsysteme», mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm (Akten SO, pag. 42 f.). Gemäss Spuren- bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 23. Januar 2024 habe die Geschä- digte bestätigt, dass es sich beim Santokumesser um das Messer gehandelt habe, welches die Täterschaft benutzt habe, um ihr damit zu drohen (Akten SO, pag. 54 ff., 56).

4.3 Gemäss Aussagen der Geschädigten hat der Täter ihr das Messer ca. 10 cm vor die Brust bzw. auf Halshöhe gehalten, während er stand und sich in ihre Richtung beugte. Aufgrund der Beschaffenheit des Santokumessers ist die- ses sicher geeignet eine Person (schwer) zu verletzen.

- 14 -

4.4

4.4.1 Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (zur Tatzeit geltende Fassung) bzw. Art. 189 Abs. 2 StGB (am 1. Juli 2024 in Kraft ge- treten, s. auch oben E. 4) gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenste- henden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuel- len Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b). Eine Bedrohung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer für den Fall der Nichtkooperation die Anwendung körperlicher Gewalt androht (GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Hand- kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 189 StGB N. 50 und aArt. 189 StGB N. 6; a.M. MAIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 189 StGB N. 26). Unter Gewalt ist physische Einwirkung auf das Opfer zu verstehen, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (BGE 122 IV 97 E. 2b). Gewalt im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 189 Abs. 1 aStGB (bzw. Art. 189 Abs. 2 StGB) ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen er- forderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Person festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1 m.w.H.). 4.4.2 Die Qualifikation gemäss Art. 189 Abs. 3 aStGB oder Art. 189 Abs. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Ge- genstand einsetzt. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des Gegen- stands für das Opfer objektiv gefährlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1; PIETH/SIMMLER, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Auflage 2024, S. 101 a.E. und S. 102). Waffen sind nach der Rechtsprechung Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen (BGE 118 IV 142 E. 3d; 117 IV 135 E. 1c/bb; 113 IV 60 E. 1a; 112 IV 13 E. 2). Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten somit nicht als Waffe, da diese bei bestimmungsgemässer Verwen- dung als Küchenwerkzeug zum Einsatz gelangen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2.4). Andere Gegenstände sind gefährlich, wenn sie so verwendet werden, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung besteht (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1; 6B_487/2018 vom

30. Oktober 2018 E. 3.3.1; je m.w.H.). Ein gefährlicher Gegenstand schafft aufgrund seiner Beschaffenheit und der Art seines Gebrauchs die Gefahr einer schweren Körperverletzung (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen,

8. Auflage 2022, § 3 N. 27). Es reicht aus, dass der Täter den Widerstand des Opfers mithilfe der Waffe oder des Gegenstands gebrochen hat; es ist nicht erforderlich, dass die Waffe oder der Gegenstand auch unmittelbar

- 15 -

während der Ausführung der sexuellen Handlung eingesetzt wird (GODENZI, a.a.O., Art. 190 StGB N. 24 und aArt. 190 StGB N. 6 mit Hinweis). 4.4.3 Das Bundesgericht hat eine vom Täter zwischen den nackten Beinen des Opfers und in «unmittelbarer» Nähe seines Genitalbereichs gehaltene Schere als gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB qualifiziert (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023). Mit Urteil 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 schützte das Bundes- gericht die Beurteilung der Vorinstanz, die, bei einer sexuellen Nötigung mit einem an die Kehle des Opfers gesetzten Messer, bei der Strafzumessung von einem objektiven Tatverschulden im unteren Bereich von Art. 189 Abs. 3 aStGB ausging. 4.5 Die am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Fassung von Art. 189 Abs. 3 StGB ist im Wortlaut nicht völlig identisch mit Art. 189 Abs. 3 aStGB. Die frühere Fas- sung lautete (Hervorhebung hinzugefügt): «Handelt der Täter grausam, ver- wendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährli- chen Gegenstand […]»; die geltende Fassung lautet: «Handelt der Täter […] grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährli- chen Gegenstand […]». In der neuen Fassung wurde somit der Ausdruck «namentlich» gestrichen. Dies stellt klar, dass nicht jede mit einem gefährli- chen Gegenstand begangene sexuelle Nötigung deshalb auch eine gegen- über dem Grundtatbestand gesteigerte Grausamkeit aufweist, eine Grau- samkeit also, welche psychische oder physische Qualen verursacht, die über das hinausgehen, was nötig ist, um den Grundtatbestand zu erfüllen bzw. den Widerstand des Opfers nach dem Grunddelikt zu brechen. Das neue Recht trennt die Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes somit von der (gleichzeitigen) Annahme der Grausamkeit. Demgegenüber wurde – wie bereits erwähnt, s. oben E. 4 – die Mindeststrafe der qualifizierten Tat im revidierten Gesetzt (deutlich) herabgesetzt.

Analog zur summarischen und beschleunigten Prüfungspflicht der Kantone (BGE 119 IV 102 E. 4a; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 553) hat auch die Beschwerdekammer für die Bestimmung des Gerichtsstands summarisch zu prüfen, welche Straftatbestände die Sachverhalte erfüllen könnten, die mit der schwersten Strafe bedroht sind. Ob sich das revidierte Sexualstrafrecht im konkreten Fall auf die Annahme der Qualifizierung auswirkt oder nicht und allenfalls inwiefern, ist schliesslich vom Sachgericht zu beurteilen. In Berück- sichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore kann vorliegend die Sub- sumtion des A. vorgeworfenen Sexualdelikts unter Art. 189 Abs. 3 StGB oder Art. 189 Abs. 3 aStGB nicht ausgeschlossen werden.

- 16 -

5. Demzufolge sind die A. vorgeworfenen Taten, welcher dieser im Kanton So- lothurn begangenen haben soll, mit schwererer Strafe bestraft, als die Taten, die er im Kanton Zürich (und Basel-Landschaft) begangen haben soll, was vorliegend in Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit des Kantons Solothurn begründet.

Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Solothurn berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

- 17 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.