Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn eröffneten gegen A. am 31. Mai 2023 das Strafverfahren Nr. STA.2023.2840 wegen des Ver- dachts des Betrugs (vgl. act. 1, S. 3 f. und 6) und am 20. Juni 2023 das Strafverfahren Nr. STA.2023.3374 wegen des Verdachts der Misswirtschaft (vgl. act. 1, S. 6). Die Eröffnung eines weiteren Verfahrens sei erfolgt, damit diesbezüglich eine Gerichtsstandsanfrage an die Behörden des Kantons Lu- zern erfolgen konnte (vgl. act. 1, S. 4). Das letztgenannte Verfahren wurde am 21. Juni 2024 auf die Tatbestände der gewerbsmässigen Erpressung und der Nötigung ausgedehnt (vgl. act. 1, S. 4).
B. Gemäss der vom Gesuchsteller aufgelisteten Gerichtsstandskorrespondenz wurden die ersten beiden Gerichtsstandsanfragen vom 21. Juni 2023 bzw. vom 10. Januar 2025 von den Luzerner Strafverfolgungsbehörden am 5. Juli 2023 bzw. am 23. Januar 2025 abgelehnt. Die erstmals mit Schreiben vom
11. März 2025 angefragte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern habe am 25. Juni 2025 eine abschlägige Antwort erteilt und auch die Nachfrage vom 10. Juli 2025 negativ beantwortet (vgl. hierzu act. 1, S. 4).
C. Mit Gesuch vom 15. Juli 2025 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, die Behörden des Kantons Luzern seien zur Verfolgung und Beurtei- lung aller Straftaten von A. im Verfahren STA.2023.3374 für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Gesuchsant- wort vom 20. August 2025 ein Nichteintreten. Eventualiter sei das Gesuch abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfol- gung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 22. August 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 2.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.66 vom 6. Dezember 2024 E. 2.1; BG.2024.42 vom 20. November 2024 E. 1.3.1; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 1.3.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).
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E. 2.2.1 Das vorliegende Gesuch umfasst zehn Seiten. Eine – so weit wie möglich und nötig – vollständige Übersicht mit der Umschreibung der mutmasslich strafbaren bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen sowie mit der jeweili- gen rechtlichen Würdigung, den angenommenen Handlungsorten und Handlungszeiten, der Zuordnung der umschriebenen Handlungen an eine jeweilige Person, dem allfälligen Erfolgseintritt inkl. Zeit und Ort bzw. der Bezeichnung der allfälligen geschädigten Person fehlt. Nach einleitenden Bemerkungen zu formellen Aspekten verweist der Gesuchsteller auf sein Schreiben vom 11. März 2025 zu Handen des Gesuchsgegners inklusive den dazugehörigen Beilagen 1–11, um «Wiederholungen zu vermeiden und um den Einstieg in die relativ komplexe Sachverhaltschronologie zu erleich- tern» (vgl. act. 1, S. 2). Indessen ist die angerufene Beschwerdekammer nicht Adressatin der genannten Korrespondenz, weshalb allenfalls gegen- über dem Gesuchsgegner getätigte Angaben für das Gericht keine Wieder- holungen darstellen würden. Darüber hinaus entsprechen die für Gerichts- standsgesuche geltenden formellen Anforderungen (s. oben E. 2.1) einer gefestigten Rechtsprechung, und zwar u.a. auch mit Blick auf die sachge- mässe Prüfung und Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren. Hält der Gesuchsteller die notwendigen Angaben nicht fest, stellt dies auch keine Erleichterung im Hinblick auf den Einstieg in die Sachverhaltschronologie dar.
Das Gesuch beinhaltet zudem auf weiteren rund zwei Seiten allgemeine, bis ins Jahr 2016 zurückreichende Ausführungen zum Ursprung des Verfahrens Nr. STA.2023.3374. Darin ohne weitere Konkretisierung erwähnt werden «diverse belastende Aussagen» gegen A. im Rahmen eines gegen die Be- schuldigten B. und C. geführten Strafverfahrens mit der Nr. STA.2019.412 oder sich zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtete «Hinweise gegen A.» (vgl. act. 1, S. 3), welche am 31. Mai 2023 zur Eröffnung des Verfahrens Nr. STA.2023.2840 geführt haben. Auch an dieser Stelle sind keinerlei An- gaben zu finden, welche konkrete Handlungen A. vorgeworfen wurden oder welche Tatbestände Gegenstand des Verfahrens bilde(te)n. Erst weiter hin- ten kann den gemachten Ausführungen entnommen werden, dass diese Verfahrenseröffnung soweit ersichtlich den Vorwurf des (nicht gewerbsmäs- sigen) Betrugs betroffen habe, «wegen des Abschliessens von Handy- aboverträgen über die Firma D. GmbH» und mutmasslich in Mittäterschaft mit B. In diesem Vorhalt nicht enthalten seien jedoch «allfällige Warenbestel- lungen durch A. über die D. GmbH» (vgl. act. 1, S. 6), wobei diesbezüglich unklar bleibt, ob diese von strafrechtlicher Relevanz sein sollen und welchem Strafverfahren sie gegebenenfalls zuzuordnen wären. Konkretere Angaben als diese zu einzelnen strafbaren (Betrugs-)Handlungen des Beschuldigten
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A. sind dem Gesuch nicht zu entnehmen. Andererseits ist dieses Strafver- fahren nach Auffassung des Gesuchstellers auch nicht direkt Gegenstand des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens.
E. 2.2.2 Auf Seite 4 des Gesuchs vom 15. Juli 2025 findet man schliesslich folgende Überleitung zu dessen restlichen Inhalt:
Da die Stawa KT SO insbesondere in den Schreiben vom 10. Januar 2025 und vom 11. März 2025 ihren Standpunkt zum Gerichtsstand ausführlich dargelegt hat, wird nun nachfolgend ausschliesslich zum Schreiben der Staatsanwaltschaft KT LU vom 25. Juni 2025 Stellung bezogen.
In der Folge äussert der Gesuchsteller in der Art einer Replik punktuelle Ent- gegnungen zu den Ausführungen des Gesuchsgegners vom 25. Juni 2025. Ohne Kenntnis dieses Schreibens und somit ohne Durchsicht der weiteren Akten ist der sachliche Zusammenhang dieses Textteils bzw. die Grundlage einzelner Entgegnungen (teilweise auch wieder mit Bezug auf weitere und noch ältere Strafverfahren) nicht auf Anhieb klar. Zur Sache kann den Infor- mationsfetzen im zweiten Teil des Gesuchs zusammengefasst entnommen werden, dass das hier zur Diskussion stehende Strafverfahren Nr. STA.2023.3374 gegen A. am 20. Juni 2023 wegen des Verdachts der Misswirtschaft (in Bezug auf die F. AG) eröffnet wurde (act. 1, S. 6 f. und 8). Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde das Verfahren auf die Tatbestände der gewerbsmässigen Erpressung und der Nötigung ausgedehnt (vgl. act. 1, S. 7). Zum Vorwurf der Erpressung kann dem Gesuch entnommen werden, «die eigentliche „Erpressungs-/Nötigungsgeschichte“ von A. zum Nachteil von B.» habe bereits im Jahr 2011 begonnen. Ab dem Jahr 2019 sei sie konkreter geworden und am 30. Juni 2024 eskaliert (vgl. act. 1, S. 8). Der Lebensmittelpunkt von A. habe sich in dieser ganzen Zeit im Kanton Luzern befunden. Aus diesem Umstand scheint der Gesuchsteller auf die Zustän- digkeit der Behörden des Kantons Luzern zu schliessen (vgl. act. 1, S. 8 und 9). Abgesehen von ein paar rudimentären Angaben zu angeblich erpressten Geldbeträgen (vgl. act. 1, S. 9) können dem ganzen Gesuch zum Vorwurf der gewerbsmässigen Erpressung, gemäss Gesuchsteller «das schwerste Delikt bei A.» (act. 1, S. 9), keine Angaben zu konkreten (Tat-)handlungen, Handlungsorten etc. entnommen werden. Diesbezüglich wenig hilfreich ist der Hinweis auf ausführliche Sachverhaltsschilderungen zu A. in act. 1/Bei- lage 9 (vgl. act. 1, S. 8 f.). Dieses (nicht für die Akten bestimmte) interne Memo enthält soweit ersichtlich lediglich eine detaillierte Übersicht über die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens Nr. STA.2023.2840, jedoch keine Angaben zu den mutmasslich schwersten Tatvorwürfen im Verfahren Nr. STA.2023.3374.
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E. 2.2.3 Abgesehen davon, dass einem den formellen Anforderungen genügenden Gesuch sämtliche gerichtsstandsrelevante Faktoren (direkt) zu entnehmen sind, tragen vorliegend selbst einige Aktenverweise im Gesuch wenig zur Klärung dieser Punkte bei.
Das Schreiben des Gesuchstellers an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 11. März 2025 (Verfahrensakten, pag. 12.1.3.1/048 ff.), auf welches im Gesuch einleitend verwiesen wird (vgl. oben E. 2.2.1), führt nicht vollständige Sachverhalte auf, sondern beinhaltet grundsätzlich nebst einer einleitenden Verweisung auf ein weiteres Schreiben (vom 10. Januar
2025) einen kurzen Abriss über die Umstände, welche zur Eröffnung des Strafverfahrens Nr. STA.2023.3374 geführt hätten, sowie punktuelle Entgeg- nungen des Gesuchstellers auf ein weiteres Schreiben der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Luzern vom 23. Januar 2025. Hinsichtlich des Sach- verhalts ist diesen Ausführungen zu entnehmen, dass B. «mutmasslich seit Jahren» von A. «erpresst und/oder genötigt [werde] und es aufgrund der Ak- tenlage zu mehreren Dutzend bis mehreren Hundert Nötigungshandlungen gegen B. (z.B. Stichwort Telefonterror, zahlreiche monatliche Bargeldüber- gaben) gekommen [sei]». Die örtliche Zuständigkeit sei damit begründet, dass A. seit mindestens September 2010 im Kanton Luzern wohnhaft sei und im relevanten Zeitraum auch dessen Firmen Sitz im Kanton Luzern gehabt hätten.
Auch dem weiteren Schreiben vom 10. Januar 2025 (Verfahrensakten, pag. 12.1.3.1/032 ff.), auf welches ebenfalls an verschiedenen Stellen ver- wiesen wird, können für die Gerichtsstandsbestimmung keine vollständigen Angaben zum Sachverhalt entnommen werden. Dieser sei «komplex und es [bestehe] eine lange Vorgeschichte» zwischen A. und B. Betreffend B. (und C.) hätten sich die Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern und Solothurn geeinigt. Letztere verfolge die in der Eröffnungsverfügung vom 24. Septem- ber 2019 umschriebenen Vorhalte. Ab Mai 2023 seien beim Gesuchsteller anonyme E-Mails mit belastenden Angaben gegen A. eingegangen. In einer Einvernahme vom 31. August 2023 habe B. ausgesagt, der «Druck, den Zins zu zahlen» sei «von A. (oder in dessen Auftrag durch Dritte) zunehmend erhöht worden (Gewaltanwendung, Drohung)». Am 18. September 2023 habe B. «Herr[n] E.» telefonisch «sinngemäss» mitgeteilt, dass er «nach der Einvernahme vom 31. August 2023 erneut zusammengeschlagen worden sei». Am 15. März 2024 habe B. bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Nidwalden berichtet, dass sich jemand vor seiner Wohnungstüre aufhalte und seit längerem klingle und an die Türe klopfe. Die ausgerückten Polizisten hätten A., G. und H. am Wohnort von B. angetroffen. Am 30. Juni 2024 und
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am 1. Juli 2024 habe B. «Herrn E.» per E-Mail mitgeteilt, A. und «G.» hätten ihn «entführen wollen, damit er morgen nicht aussage». Mit Ausnahme des Vorfalls vom 15. März 2024 sind keine konkreten Angaben zu Handlungen, Beteiligten und Ausführungsorten umschrieben. Vielmehr wird auch in die- sem Schreiben zum Tatort auf den Wohnsitz von A. im Kanton Luzern sowie auf den jeweiligen Sitz einer Reihe von Firmen hingewiesen, die mit A. im Zusammenhang stehen würden. Daraus sei zu schliessen, «dass A. seine deliktischen Handlungen mehrheitlich im Kanton Luzern begangen haben dürfte». Deshalb könne nicht entscheidend sein, dass die möglichen Erpres- sungs- oder Nötigungshandlungen vom 15. März 2024 und vom 30. Juni 2024 im Kanton Nidwalden stattgefunden haben.
E. 2.3 Das soeben Ausgeführte macht deutlich, dass der Gesuchsteller mit vorlie- gendem Gesuch seinen durch die Rechtsprechung konkretisierten Obliegen- heiten zur Substantiierung (siehe oben E. 2.1) nicht nachgekommen ist. Zum geltend gemachten entscheidenden Tatbestand der gewerbsmässigen Er- pressung und zu den angeblich aktenkundigen Dutzenden bzw. Hunderten von Nötigungshandlungen fehlt es insbesondere an jeder Form der Über- sicht über die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen. Die im Gesuch allein enthaltene blosse Nennung des gesetzlichen Tatbe- stands reicht offensichtlich nicht aus. Ebenso gibt es keine Übersicht dar- über, wann und wo diese Handlungen ausgeführt worden seien. Soweit ersichtlich schliesst der Gesuchsteller aufgrund des Lebensmittelpunkts des Beschuldigten, dass dieser «seine deliktischen Handlungen mehrheitlich im Kanton Luzern begangen haben dürfte». Angaben zu möglichen Anknüp- fungspunkten bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO) fehlen völlig. Die Angaben im Gesuch sind nicht mal ansatzweise geeignet, den Gerichtsstand zuverlässig bestimmen zu können. Vielmehr überträgt es der Beschwerdekammer die Aufgabe, auf- grund von Quervergleichen verschiedener Aktenstücke oder aufgrund einer selbstständigen Durchsicht der gesamten kantonalen Verfahrensakten den Gegenstand der Untersuchung und – sofern ermittelt – die dem Beschuldig- ten konkret vorgeworfenen Handlungen aufzulisten sowie die diesbezügli- chen Handlungsorte zu bestimmen.
E. 3 Nach dem soeben Ausgeführten ist auf das bereits in formeller Hinsicht un- genügende Gesuch nicht einzutreten. Ob der Gesuchsteller darüber hinaus, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht (siehe act. 4, S. 1 f.), die Frist zur Einreichung seines Gesuchs verpasst hat, kann offenbleiben.
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E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.). In einigen bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Dies war schon die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts. Kostenpflichtig kann ein Kanton u.a. dann werden, wenn er vor dem Anrufen der Beschwerdekammer nicht alle für den Gerichtsstand wesentlichen Aspekte abgeklärt hat, worauf im Meinungs- austausch ein Kanton bereits konkret hingewiesen hatte (vgl. hierzu TPF 2023 130 E. 5.2 S. 131 m.w.H.). Ausnahmsweise hat die Anklagekam- mer einem gesuchstellenden Kanton eine Gerichtsgebühr auferlegt, weil dessen Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung nicht alle für die Beurteilung nötigen Angaben enthielt und die Beurteilung dadurch erschwert wurde (siehe SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 653). Dass vorliegend vom Gesuchsteller alle für den Gerichtsstand wesentlichen Aspekte abgeklärt wurden, erscheint fraglich. Diese Aspekte (Tathandlungen, Tatorte, Tatbeteiligte, Tatzeiten) wurden im Gesuch nicht umschrieben. Die in E. 2.1 erwähnten Vorausset- zungen an ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands sind damit krass verletzt worden. Mit dem Gesuch wurde ein gerichtliches Verfahren ausge- löst, obschon im Gesuch selbst die für dessen Beurteilung notwendigen Elemente nicht angegeben wurden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren die für Verfahren der Beschwerdekammer übliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.46
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn eröffneten gegen A. am 31. Mai 2023 das Strafverfahren Nr. STA.2023.2840 wegen des Ver- dachts des Betrugs (vgl. act. 1, S. 3 f. und 6) und am 20. Juni 2023 das Strafverfahren Nr. STA.2023.3374 wegen des Verdachts der Misswirtschaft (vgl. act. 1, S. 6). Die Eröffnung eines weiteren Verfahrens sei erfolgt, damit diesbezüglich eine Gerichtsstandsanfrage an die Behörden des Kantons Lu- zern erfolgen konnte (vgl. act. 1, S. 4). Das letztgenannte Verfahren wurde am 21. Juni 2024 auf die Tatbestände der gewerbsmässigen Erpressung und der Nötigung ausgedehnt (vgl. act. 1, S. 4).
B. Gemäss der vom Gesuchsteller aufgelisteten Gerichtsstandskorrespondenz wurden die ersten beiden Gerichtsstandsanfragen vom 21. Juni 2023 bzw. vom 10. Januar 2025 von den Luzerner Strafverfolgungsbehörden am 5. Juli 2023 bzw. am 23. Januar 2025 abgelehnt. Die erstmals mit Schreiben vom
11. März 2025 angefragte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern habe am 25. Juni 2025 eine abschlägige Antwort erteilt und auch die Nachfrage vom 10. Juli 2025 negativ beantwortet (vgl. hierzu act. 1, S. 4).
C. Mit Gesuch vom 15. Juli 2025 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, die Behörden des Kantons Luzern seien zur Verfolgung und Beurtei- lung aller Straftaten von A. im Verfahren STA.2023.3374 für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Gesuchsant- wort vom 20. August 2025 ein Nichteintreten. Eventualiter sei das Gesuch abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfol- gung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 22. August 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
2.
2.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.66 vom 6. Dezember 2024 E. 2.1; BG.2024.42 vom 20. November 2024 E. 1.3.1; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 1.3.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).
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2.2
2.2.1 Das vorliegende Gesuch umfasst zehn Seiten. Eine – so weit wie möglich und nötig – vollständige Übersicht mit der Umschreibung der mutmasslich strafbaren bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen sowie mit der jeweili- gen rechtlichen Würdigung, den angenommenen Handlungsorten und Handlungszeiten, der Zuordnung der umschriebenen Handlungen an eine jeweilige Person, dem allfälligen Erfolgseintritt inkl. Zeit und Ort bzw. der Bezeichnung der allfälligen geschädigten Person fehlt. Nach einleitenden Bemerkungen zu formellen Aspekten verweist der Gesuchsteller auf sein Schreiben vom 11. März 2025 zu Handen des Gesuchsgegners inklusive den dazugehörigen Beilagen 1–11, um «Wiederholungen zu vermeiden und um den Einstieg in die relativ komplexe Sachverhaltschronologie zu erleich- tern» (vgl. act. 1, S. 2). Indessen ist die angerufene Beschwerdekammer nicht Adressatin der genannten Korrespondenz, weshalb allenfalls gegen- über dem Gesuchsgegner getätigte Angaben für das Gericht keine Wieder- holungen darstellen würden. Darüber hinaus entsprechen die für Gerichts- standsgesuche geltenden formellen Anforderungen (s. oben E. 2.1) einer gefestigten Rechtsprechung, und zwar u.a. auch mit Blick auf die sachge- mässe Prüfung und Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren. Hält der Gesuchsteller die notwendigen Angaben nicht fest, stellt dies auch keine Erleichterung im Hinblick auf den Einstieg in die Sachverhaltschronologie dar.
Das Gesuch beinhaltet zudem auf weiteren rund zwei Seiten allgemeine, bis ins Jahr 2016 zurückreichende Ausführungen zum Ursprung des Verfahrens Nr. STA.2023.3374. Darin ohne weitere Konkretisierung erwähnt werden «diverse belastende Aussagen» gegen A. im Rahmen eines gegen die Be- schuldigten B. und C. geführten Strafverfahrens mit der Nr. STA.2019.412 oder sich zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtete «Hinweise gegen A.» (vgl. act. 1, S. 3), welche am 31. Mai 2023 zur Eröffnung des Verfahrens Nr. STA.2023.2840 geführt haben. Auch an dieser Stelle sind keinerlei An- gaben zu finden, welche konkrete Handlungen A. vorgeworfen wurden oder welche Tatbestände Gegenstand des Verfahrens bilde(te)n. Erst weiter hin- ten kann den gemachten Ausführungen entnommen werden, dass diese Verfahrenseröffnung soweit ersichtlich den Vorwurf des (nicht gewerbsmäs- sigen) Betrugs betroffen habe, «wegen des Abschliessens von Handy- aboverträgen über die Firma D. GmbH» und mutmasslich in Mittäterschaft mit B. In diesem Vorhalt nicht enthalten seien jedoch «allfällige Warenbestel- lungen durch A. über die D. GmbH» (vgl. act. 1, S. 6), wobei diesbezüglich unklar bleibt, ob diese von strafrechtlicher Relevanz sein sollen und welchem Strafverfahren sie gegebenenfalls zuzuordnen wären. Konkretere Angaben als diese zu einzelnen strafbaren (Betrugs-)Handlungen des Beschuldigten
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A. sind dem Gesuch nicht zu entnehmen. Andererseits ist dieses Strafver- fahren nach Auffassung des Gesuchstellers auch nicht direkt Gegenstand des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens.
2.2.2 Auf Seite 4 des Gesuchs vom 15. Juli 2025 findet man schliesslich folgende Überleitung zu dessen restlichen Inhalt:
Da die Stawa KT SO insbesondere in den Schreiben vom 10. Januar 2025 und vom 11. März 2025 ihren Standpunkt zum Gerichtsstand ausführlich dargelegt hat, wird nun nachfolgend ausschliesslich zum Schreiben der Staatsanwaltschaft KT LU vom 25. Juni 2025 Stellung bezogen.
In der Folge äussert der Gesuchsteller in der Art einer Replik punktuelle Ent- gegnungen zu den Ausführungen des Gesuchsgegners vom 25. Juni 2025. Ohne Kenntnis dieses Schreibens und somit ohne Durchsicht der weiteren Akten ist der sachliche Zusammenhang dieses Textteils bzw. die Grundlage einzelner Entgegnungen (teilweise auch wieder mit Bezug auf weitere und noch ältere Strafverfahren) nicht auf Anhieb klar. Zur Sache kann den Infor- mationsfetzen im zweiten Teil des Gesuchs zusammengefasst entnommen werden, dass das hier zur Diskussion stehende Strafverfahren Nr. STA.2023.3374 gegen A. am 20. Juni 2023 wegen des Verdachts der Misswirtschaft (in Bezug auf die F. AG) eröffnet wurde (act. 1, S. 6 f. und 8). Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde das Verfahren auf die Tatbestände der gewerbsmässigen Erpressung und der Nötigung ausgedehnt (vgl. act. 1, S. 7). Zum Vorwurf der Erpressung kann dem Gesuch entnommen werden, «die eigentliche „Erpressungs-/Nötigungsgeschichte“ von A. zum Nachteil von B.» habe bereits im Jahr 2011 begonnen. Ab dem Jahr 2019 sei sie konkreter geworden und am 30. Juni 2024 eskaliert (vgl. act. 1, S. 8). Der Lebensmittelpunkt von A. habe sich in dieser ganzen Zeit im Kanton Luzern befunden. Aus diesem Umstand scheint der Gesuchsteller auf die Zustän- digkeit der Behörden des Kantons Luzern zu schliessen (vgl. act. 1, S. 8 und 9). Abgesehen von ein paar rudimentären Angaben zu angeblich erpressten Geldbeträgen (vgl. act. 1, S. 9) können dem ganzen Gesuch zum Vorwurf der gewerbsmässigen Erpressung, gemäss Gesuchsteller «das schwerste Delikt bei A.» (act. 1, S. 9), keine Angaben zu konkreten (Tat-)handlungen, Handlungsorten etc. entnommen werden. Diesbezüglich wenig hilfreich ist der Hinweis auf ausführliche Sachverhaltsschilderungen zu A. in act. 1/Bei- lage 9 (vgl. act. 1, S. 8 f.). Dieses (nicht für die Akten bestimmte) interne Memo enthält soweit ersichtlich lediglich eine detaillierte Übersicht über die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens Nr. STA.2023.2840, jedoch keine Angaben zu den mutmasslich schwersten Tatvorwürfen im Verfahren Nr. STA.2023.3374.
- 6 -
2.2.3 Abgesehen davon, dass einem den formellen Anforderungen genügenden Gesuch sämtliche gerichtsstandsrelevante Faktoren (direkt) zu entnehmen sind, tragen vorliegend selbst einige Aktenverweise im Gesuch wenig zur Klärung dieser Punkte bei.
Das Schreiben des Gesuchstellers an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 11. März 2025 (Verfahrensakten, pag. 12.1.3.1/048 ff.), auf welches im Gesuch einleitend verwiesen wird (vgl. oben E. 2.2.1), führt nicht vollständige Sachverhalte auf, sondern beinhaltet grundsätzlich nebst einer einleitenden Verweisung auf ein weiteres Schreiben (vom 10. Januar
2025) einen kurzen Abriss über die Umstände, welche zur Eröffnung des Strafverfahrens Nr. STA.2023.3374 geführt hätten, sowie punktuelle Entgeg- nungen des Gesuchstellers auf ein weiteres Schreiben der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Luzern vom 23. Januar 2025. Hinsichtlich des Sach- verhalts ist diesen Ausführungen zu entnehmen, dass B. «mutmasslich seit Jahren» von A. «erpresst und/oder genötigt [werde] und es aufgrund der Ak- tenlage zu mehreren Dutzend bis mehreren Hundert Nötigungshandlungen gegen B. (z.B. Stichwort Telefonterror, zahlreiche monatliche Bargeldüber- gaben) gekommen [sei]». Die örtliche Zuständigkeit sei damit begründet, dass A. seit mindestens September 2010 im Kanton Luzern wohnhaft sei und im relevanten Zeitraum auch dessen Firmen Sitz im Kanton Luzern gehabt hätten.
Auch dem weiteren Schreiben vom 10. Januar 2025 (Verfahrensakten, pag. 12.1.3.1/032 ff.), auf welches ebenfalls an verschiedenen Stellen ver- wiesen wird, können für die Gerichtsstandsbestimmung keine vollständigen Angaben zum Sachverhalt entnommen werden. Dieser sei «komplex und es [bestehe] eine lange Vorgeschichte» zwischen A. und B. Betreffend B. (und C.) hätten sich die Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern und Solothurn geeinigt. Letztere verfolge die in der Eröffnungsverfügung vom 24. Septem- ber 2019 umschriebenen Vorhalte. Ab Mai 2023 seien beim Gesuchsteller anonyme E-Mails mit belastenden Angaben gegen A. eingegangen. In einer Einvernahme vom 31. August 2023 habe B. ausgesagt, der «Druck, den Zins zu zahlen» sei «von A. (oder in dessen Auftrag durch Dritte) zunehmend erhöht worden (Gewaltanwendung, Drohung)». Am 18. September 2023 habe B. «Herr[n] E.» telefonisch «sinngemäss» mitgeteilt, dass er «nach der Einvernahme vom 31. August 2023 erneut zusammengeschlagen worden sei». Am 15. März 2024 habe B. bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Nidwalden berichtet, dass sich jemand vor seiner Wohnungstüre aufhalte und seit längerem klingle und an die Türe klopfe. Die ausgerückten Polizisten hätten A., G. und H. am Wohnort von B. angetroffen. Am 30. Juni 2024 und
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am 1. Juli 2024 habe B. «Herrn E.» per E-Mail mitgeteilt, A. und «G.» hätten ihn «entführen wollen, damit er morgen nicht aussage». Mit Ausnahme des Vorfalls vom 15. März 2024 sind keine konkreten Angaben zu Handlungen, Beteiligten und Ausführungsorten umschrieben. Vielmehr wird auch in die- sem Schreiben zum Tatort auf den Wohnsitz von A. im Kanton Luzern sowie auf den jeweiligen Sitz einer Reihe von Firmen hingewiesen, die mit A. im Zusammenhang stehen würden. Daraus sei zu schliessen, «dass A. seine deliktischen Handlungen mehrheitlich im Kanton Luzern begangen haben dürfte». Deshalb könne nicht entscheidend sein, dass die möglichen Erpres- sungs- oder Nötigungshandlungen vom 15. März 2024 und vom 30. Juni 2024 im Kanton Nidwalden stattgefunden haben.
2.3 Das soeben Ausgeführte macht deutlich, dass der Gesuchsteller mit vorlie- gendem Gesuch seinen durch die Rechtsprechung konkretisierten Obliegen- heiten zur Substantiierung (siehe oben E. 2.1) nicht nachgekommen ist. Zum geltend gemachten entscheidenden Tatbestand der gewerbsmässigen Er- pressung und zu den angeblich aktenkundigen Dutzenden bzw. Hunderten von Nötigungshandlungen fehlt es insbesondere an jeder Form der Über- sicht über die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen. Die im Gesuch allein enthaltene blosse Nennung des gesetzlichen Tatbe- stands reicht offensichtlich nicht aus. Ebenso gibt es keine Übersicht dar- über, wann und wo diese Handlungen ausgeführt worden seien. Soweit ersichtlich schliesst der Gesuchsteller aufgrund des Lebensmittelpunkts des Beschuldigten, dass dieser «seine deliktischen Handlungen mehrheitlich im Kanton Luzern begangen haben dürfte». Angaben zu möglichen Anknüp- fungspunkten bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO) fehlen völlig. Die Angaben im Gesuch sind nicht mal ansatzweise geeignet, den Gerichtsstand zuverlässig bestimmen zu können. Vielmehr überträgt es der Beschwerdekammer die Aufgabe, auf- grund von Quervergleichen verschiedener Aktenstücke oder aufgrund einer selbstständigen Durchsicht der gesamten kantonalen Verfahrensakten den Gegenstand der Untersuchung und – sofern ermittelt – die dem Beschuldig- ten konkret vorgeworfenen Handlungen aufzulisten sowie die diesbezügli- chen Handlungsorte zu bestimmen.
3. Nach dem soeben Ausgeführten ist auf das bereits in formeller Hinsicht un- genügende Gesuch nicht einzutreten. Ob der Gesuchsteller darüber hinaus, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht (siehe act. 4, S. 1 f.), die Frist zur Einreichung seines Gesuchs verpasst hat, kann offenbleiben.
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4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.). In einigen bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Dies war schon die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts. Kostenpflichtig kann ein Kanton u.a. dann werden, wenn er vor dem Anrufen der Beschwerdekammer nicht alle für den Gerichtsstand wesentlichen Aspekte abgeklärt hat, worauf im Meinungs- austausch ein Kanton bereits konkret hingewiesen hatte (vgl. hierzu TPF 2023 130 E. 5.2 S. 131 m.w.H.). Ausnahmsweise hat die Anklagekam- mer einem gesuchstellenden Kanton eine Gerichtsgebühr auferlegt, weil dessen Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung nicht alle für die Beurteilung nötigen Angaben enthielt und die Beurteilung dadurch erschwert wurde (siehe SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 653). Dass vorliegend vom Gesuchsteller alle für den Gerichtsstand wesentlichen Aspekte abgeklärt wurden, erscheint fraglich. Diese Aspekte (Tathandlungen, Tatorte, Tatbeteiligte, Tatzeiten) wurden im Gesuch nicht umschrieben. Die in E. 2.1 erwähnten Vorausset- zungen an ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands sind damit krass verletzt worden. Mit dem Gesuch wurde ein gerichtliches Verfahren ausge- löst, obschon im Gesuch selbst die für dessen Beurteilung notwendigen Elemente nicht angegeben wurden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren die für Verfahren der Beschwerdekammer übliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auferlegt.
Bellinzona, 26. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.