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BG.2024.65

Bundesstrafgericht · 2024-11-20 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 4. September 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den marokkanischen Staatsangehörigen A. wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG zu einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren (Akten STA BE, Ordner 2, Reg. 7).

Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2024 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A. wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und widerrief die mit Strafbefehl vom 4. Sep- tember 2023 bedingt ausgesprochene Geldstrafe. Die Anzeige der Stadtpo- lizei Zürich vom 1. Mai 2024 gegen A. wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG trotz Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration vom 4. September 2023 wurde nicht anhand genommen. Zur Begründung führte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl aus, dass ohne weitere Abklärungen unklar sei, ob A. selb- ständig in die Schweiz eingereist oder hierher zurückgeschafft worden sei. So habe A. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme angegeben, dass er am 25. April 2024 in Amsterdam von den holländischen Behörden mit dem Flugzeug in die Schweiz gebracht worden sei und er gar nicht in die Schweiz habe einreisen wollen. Da eine zusätzliche Bestrafung wegen Vergehens gegen das AlG keine wesentliche Bedeutung zukommen würde, sei das diesbezügliche Strafverfahren gestützt auf das Prinzip der Opportunität im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen (Akten STA BE, Ordner 2, Reg. 7).

Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt A. wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), be- gangen am 3. Juni 2024 in Z./BS mit seinem Komplizen B., zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom

2. Mai 2024 (Akten STA BE, Ordner 2, Reg. 7).

B. Am 22. Mai 2024 brach ein unbekannter Täter in die Filiale C. AG in Y./ZH ein (s. Anzeige vom gleichen Tag bei der Kantonspolizei Zürich; Akten STA ZH, Dossier 1, Urk. 1).

In der Nacht vom 28./29. Mai 2024 begingen drei unbekannte Täter an ver- schiedenen Orten in X./ZH fünf Einbruchdiebstähle, einen Einbruchdieb- stahlsversuch und einen Hausfriedensbruch (s. Anzeigerapporte, Akten STA ZH, Dossier 2 bis 8).

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In der Nacht vom 29./30. Mai 2024 beging eine unbekannte Täterschaft an verschiedenen Orten in V./TG Einbruch- und Einschleichdiebstähle (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 1 und 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9).

In der Nacht vom 8./9. Juni 2024 beging eine unbekannte Täterschaft in W./BL einen Einschleichdiebstahl (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 10).

Am 14. Juni 2024 wurde der mehrfach vorbestrafte A. auf einer Bank sitzend mit einem Joint mit Haschisch anlässlich einer Fusspatrouille beim Bahnhof U./SO angehalten. Nach Abklärungen in den polizeilichen Systemen wurde er in der Folge wegen rechtswidriger Einreise im Sinne Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie wegen Betäubungsmittelkonsums im Sinne Art. 19a Ziff. 1 BetmG angezeigt und anschliessend aus der Obhut der Polizei entlassen (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 11).

C. Am 16. Juni 2024 um 05:35 Uhr wurde A. durch die Kantonspolizei Bern nach entsprechender Meldung auf frischer Tat im Innern des Restau- rants/Hotels D. in T./BE ertappt. A. wurde in der Folge festgenommen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, eröffnete am 16. Juni 2024 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten STA BE, Ordner 2, Reg. 18/7; Ordner 1, Reg. 1). A. befindet sich seit dem 19. Juni 2024 in Untersuchungshaft (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 3).

D. Die erkennungsdienstliche Erfassung (inklusive Wangenschleimhautab- strich WSA) von A. ergab Hitmeldungen im Zusammenhang mit Einbruch- diebstählen von derselben Nacht in T. im Kanton Bern sowie im Zusammen- hang mit den einleitend (s. supra lit. B) aufgeführten Diebstählen in den vo- rangehenden dreieinhalb Wochen in den Kantonen Zürich (Einbruchdieb- stahl am 22. Mai 2024 in Y./ZH und Diebestour in der Nacht vom 28./29. Mai 2024 in X./ZH), Thurgau (Diebestour in der Nacht auf den 30. Mai 2024 in V./TG) und Basel-Landschaft (Einschleichdiebstahl in W./BL in der Nacht vom 8./9. Juni 2024).

E. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen geht gestützt auf ihre bisherigen Ermitt- lungen davon aus, dass A. am 30. Mai 2024 eine seiner Taten in V./TG zu- sammen mit einer unbekannten Täterschaft begangen habe (Akten STA BE, Ordner 1, Urk. 1).

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Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nimmt an, dass A. in der Nacht vom 28./29. Mai 2024 die Taten in X./ZH zusammen mit zwei weiteren, zum Teil unbekannten Tätern begangen habe (Akten STA ZH, Dossiers 2 bis 8, i.V.m. act. 1.2 S. 1). Ob an der Einbruchdiebstahlserie von A. noch mehr Personen beteiligt sind, wird in den betreffenden Polizeirapporten offen gelassen (s. Akten STA ZH, Dossier 8, Urk. 1 S. 5). Gemäss der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis soll in zwei Fällen der algerische Staatsangehörige E. einer der zwei Mittäter von A. gewesen sein (Akten STA ZH, Dossiers 2 und 3). In einem dritten Fall soll es sich bei einem der zwei Mittäter von A. um den tunesischen Staatsangehörigen F. handeln (Akten STA ZH, Dossier 8). F. wurde am 28. Juni 2024 im Kanton Zürich festgenommen und am Folgetag aus der Haft entlassen (Akten STA ZH, Dossier 8, Urk. 6). In einem vierten Fall könnte es sich beim 3. Täter um den marokkanischen Staatsangehöri- gen G., geb. […], handeln, welcher zur Tatzeit das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hatte (Akten STA ZH, Dossier 7, Urk. 3 und 4).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich geht gestützt auf den Poli- zeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juli 2024 und die weiteren Rap- porte davon aus, dass A., E. und eine unbekannte Täterschaft dringend ver- dächtigt werden, alle angezeigten Delikte in derselben Nacht in X./ZH be- gangen zu haben (act. 1.12 S. 1 f.).

F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führte bis am 24. September 2024 gegen E. ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs (s. dazu nachfolgend lit. L). Sie warf E. vor, drei Einbruchdiebstähle am 26. Mai 2024 in S./SZ begangen zu haben (s. act. 1.4). Sie hatte E. am

9. Juni 2024 in Untersuchungshaft versetzt (s. Akten STA ZH, Dossier 2, Urk. 3 S. 3), welche jedenfalls bis am 11. Oktober 2024 verlängert worden ist (s. Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 2, 2. Gerichtsstandsanfrage, S. 2).

G. Das Untersuchungsamt St. Gallen wirft E. vor, er habe in der Nacht vom 20./21. Mai 2021 in R./SG einen Einbruchdiebstahl (Personenwagen) began- gen (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 2).

H. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 5. August 2024 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. (s. supra lit. C f.). So seien die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern am 16. Juni 2024, jene im Kanton

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Zürich bereits am 22. Mai 2024 erfolgt, weshalb gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO der Kanton Zürich zuständig sei (act. 1.1).

I. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte mit Antwortschreiben vom

9. August 2024 das Ersuchen ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe am 12. Juli 2024 ein Ersuchen um Verfahrensübernahme in dieser Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gesandt, welche gegen E., der in Untersuchungshaft sei, ein Sammelverfahren führe. Ihr Übernahmeersu- chen umfasse sowohl E. als auch A., da diesen in einigen Dossiers eine Tat- begehung in Mittäterschaft vorgeworfen werde. Die Antwort der Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz sei ausstehend. Sie verwies auf Ziff. 13 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK und hielt fest, dass im Regelfall die Staatsanwaltschaft, welche eine Person festgenommen habe, bei Tatserien ein Sammelverfahren zu allen in der Schweiz verübten Straftaten durchführe und die Gerichtsstandsfrage erst nach dessen Abschluss kläre (act. 1.2).

J. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz stellte mit Schreiben vom

14. August 2024 («2. Gerichtsstandsanfrage») dem Untersuchungsamt St. Gallen ihre Akten gegen E. wegen gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs und die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu. Sie stellte dabei das Ersuchen, die Zuständigkeit des Untersuchungsamts St. Gallen zu prüfen. E. werde gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vor- geworfen. Er werde verdächtigt, am 20./21. Mai 2024 in R./SG einen Ein- bruchdiebstahl (Personenwagen), am 26. Mai 2024 in S./SZ vier Einbruch- diebstähle und am 28./29. Mai 2024 in X./ZH zwei Einbruchdiebstähle be- gangen zu haben. Aufgrund der Anzahl Fälle in kürzester Zeit und der Mit- tellosigkeit von E., bei welchem es sich um einen abgewiesenen Asylbewer- ber ohne irgendwelches Erwerbseinkommen handle, sei von einer berufs- mässigen Tatbegehung auszugehen. Aufgrund der teilweisen Tatbegehung in Mittäterschaft mit A. und der unbekannten Täterschaft sei auch von Ban- denmässigkeit auszugehen. Da die unbekannte Täterschaft betreffend die Einbruchdiebstähle in S./SZ in Mittäterschaft mit E. agiert habe, sei das Un- tersuchungsamt St. Gallen auch für die unbekannte Täterschaft zuständig (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 2).

K. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 12. September 2024 das Untersuchungsamt St. Gallen um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. Zur Begründung führte sie aus, dass A. diverse

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Diebstähle in verschiedenen Kantonen vorgeworfen werden, u.a. im Kanton Zürich gemeinsam mit E. Der Kanton Schwyz habe ein Sammelverfahren gegen E. geführt und sei an den Kanton St. Gallen gelangt, da erste Verfah- renshandlungen am 20. Mai 2024 im Kanton St. Gallen erfolgt seien. A. sei als Mittäter und in Anwendung von Art. 33 StPO durch die gleiche Behörde zu verfolgen. Gestützt auf Art. 33 i.V.m. Art. 34 StPO sei der Kanton St. Gal- len zuständig (act. 1.3).

L. Mit Verfügung vom 24. September 2024 übernahm das Untersuchungsamt St. Gallen das Verfahren der Staatsanwaltschaft Schwyz gegen E. So wür- den Täterschaftshinweise auf E. für mehrere Straftaten an verschiedenen Orten in der Schweiz vorliegen. Die ersten Verfolgungshandlungen zu den mit der schwersten Strafe bedrohten Tat seien im Kanton St. Gallen vorge- nommen worden (act. 1.4).

Mit Verfügung vom 24. September 2024 übernahm das Untersuchungsamt St. Gallen ebenfalls das Verfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen E. So würden Täterschaftshinweise auf E. für mehrere Straftaten an verschiedenen Orten in der Schweiz vorliegen. Die ersten Verfolgungshand- lungen zu den mit der schwersten Strafe bedrohten Tat seien im Kanton St. Gallen vorgenommen worden (act. 1.4).

M. Das Untersuchungsamt St. Gallen lehnte mit Antwortschreiben vom 24. Sep- tember 2024 die Gerichtsstandsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2024 ab.

Zur Begründung führte es aus, A. werde kein einziges Delikt im Kanton St. Gallen vorgeworfen (act. 1.5 S. 1). Der Konnex zum Kanton St. Gallen er- gebe sich aus der Mittäterschaft von A. mit E. in den zwei dokumentierten, vom Untersuchungsamt vom Kanton Zürich zur getrennten Verfahrensfüh- rung übernommenen Fällen. Mittäterschaft von E. mit A. in den Kantonen Bern, Thurgau und Basel seien nicht ersichtlich. Gestützt auf Ziff. 15 der Ge- richsstandsempfehlungen der SSK werde eine Abtrennung der Verfahren empfohlen, wenn ein Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an keiner Tat im eigenen Kanton beteiligt sei, sofern darunter nicht die Beweisführung leide. Abzutren- nen seien insbesondere nur am Rande beteiligte, im Wesentlichen gestän- dige Teilnehmer. Nicht alle Mittäter ins gleiche Verfahren miteinzubeziehen, entspreche der aktuellen Meinung/Stossrichtung der Arbeitsgruppe SSK Ge- richtsstand und Rechtshilfe (act. 1.5 S. 2).

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N. Das Untersuchungsamt St. Gallen teilte mit einem zweiten Antwortschreiben vom 24. September 2024 («2. Ablehnung Gerichtsstand») der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis mit, dass es deren Gerichtsstandsanfrage vom 4. Juli 2024 im Zusammenhang mit A. und eine weitere unbekannte Person ab- lehne (act. 1.6).

Zur Begründung führte es gleichermassen aus, A. werde kein einziges Delikt im Kanton St. Gallen vorgeworfen (act. 1.6 S. 2). Der Konnex zum Kanton St. Gallen ergebe sich aus der Mittäterschaft von A. mit E. in den zwei doku- mentierten, vom Untersuchungsamt vom Kanton Zürich zur getrennten Ver- fahrensführung übernommenen Fällen. Mittäterschaft von E. mit A. in den Kantonen Bern, Thurgau und Basel sei nicht ersichtlich. Gestützt auf Ziff. 15 der Gerichsstandsempfehlungen der SSK werde eine Abtrennung der Ver- fahren empfohlen, wenn ein Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an keiner Tat im eigenen Kanton beteiligt sei, sofern darunter nicht die Beweisführung leide. Abzutrennen seien insbesondere nur am Rande beteiligte, im Wesentlichen geständige Teilnehmer. Nicht alle Mittäter ins gleiche Verfahren miteinzube- ziehen, entspreche der aktuellen Meinung /Stossrichtung der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstand und Rechtshilfe (act. 1.6 S. 2). Im Verfahren gegen A. gehe es um einen Verfahrenskomplex mit 19 Sachverhalten, verteilt auf die vorgenannten Kantone, ohne St. Gallen. E. sei nur am Rande daran beteiligt, teilweise in Mittäterschaft mit A. im Kanton Zürich, und er sei geständig. Die Kriterien von Ziff. 15 der Gerichsstandsempfehlugnen der SSK seien erfüllt und es dränge sich eine getrennte Verfahrensführung auf, bei der sich der Kanton St. Gallen für das Verfahren gegen A. als nicht zuständig erachte. So habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz telefonisch mitgeteilt, dass vorliegend eine getrennte Ver- fahrensführung möglich sein und das Verfahren gegen A. durch den Kanton Zürich und das Verfahren gegen E. durch den Kanton St. Gallen geführt wer- den sollte (act. 1.6 S. 2).

O. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 leitete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den abschliessenden Meinungsaustausch mit der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Leitenden Staatsanwältin des Kantons St. Gallen, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, den Ersten Staatsanwältinnen des Kantons Basel-Landschaft und der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein (act. 1.7).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führte aus, dass nach der strengen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts betreffend Mittäterschaft und der bereits erfolgten Anerkennung des Mitbeschuldigten E.

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grundsätzlich die Zuständigkeit gestützt auf Art. 33 i.V.m. Art. 34 StPO durch den Kanton St. Gallen gegeben sein dürfte. Die jüngsten Absprachen der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstand und Rechtshilfe würden sich jedoch für eine Anpassung der Ziff. 15 der SSK-Gerichtsstandsempfehlungen ausspre- chen. In Anbetracht dieser Tendenzen sei vorliegend eine separate Verfah- rensführung aufgrund der Fallkonstellation und der nebensächlichen ge- meinsamen Tatbegehung (ein Diebstahl sowie ein Hausfriedensbruch) pro- zessökonomisch vertretbar, unabhängig davon, dass beide Beschuldigten sich in Haft befinden würden. Es lasse sich somit die Ansicht vertreten, wie auch vom Kanton St. Gallen geltend gemacht, dass vorliegend sachliche Gründe für eine getrennte Weiterführung der Verfahren gegen die Beschul- digten bestehen und damit in Abweichung von Art. 33 StPO grundsätzlich für die Verfahrensführung betreffend A. der Kanton Zürich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig sei. In jedem Fall falle die Zuständigkeit der Kantone Bern, Solothurn, Thurgau sowie Basel-Landschaft ausser Betracht (act. 1.7 S. 2).

P. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau führte in ihrem Schrei- ben vom 4. Oktober 2024 aus, die Zuständigkeit der Kantone Thurgau, So- lothurn und Basel-Landschaft falle ausser Betracht, und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 1.8).

Der Leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft teilte mit, dass es bei der konkreten Situation durchaus sachgerecht wäre, von Art. 33 i.V.m. Art. 34 StPO abzuweichen, weil A. im Kanton St. Gallen nicht delinquiert habe, weshalb der Kanton Zürich für zuständig zu erklären wäre. Darüber hinaus bestehe keine Zuständigkeit im Kanton Basel-Landschaft (act. 1.9).

Das Untersuchungsamt St. Gallen erklärte in seinem Schreiben vom 7. Ok- tober 2024, es würden sachliche Gründe für eine getrennte Weiterführung der Verfahren gegen A. und E. bestehen. Es erachtete in Abweichung von Art. 33 StPO den Kanton Zürich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO als für das Verfahren gegen A. zuständig (act. 1.10).

Solothurn lehnte eine Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 7. Ok- tober 2024 ab (act. 1.11).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom

14. Oktober 2024 eine Zuständigkeit des Kantons Zürich für das Verfahren gegen A. ab und erachtete die Behörden des Kantons St. Gallen, welche die erste Verfolgungshandlung vorgenommen haben, als zuständig. Zur

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Begründung führte sie aus, es könne nicht gesagt werden, dass E. nur am Rande der Taten beteiligt gewesen sei. Bei sechs Einbruchdiebstählen könne nicht von einer nebensächlichen gemeinsamen Tatbegehung gespro- chen werden. Des Weiteren könne nicht beurteilt werden, ob darunter die Beweisführung nicht leiden werde, da A. nicht geständig und deshalb mit E. zu konfrontieren sei. Alle genannten Gründe würden klar gegen eine Abtren- nung des Mittäters E. vom Verfahren gegen A. sprechen (act. 1.12 S. 2). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand könne gerechtfertigt sein, wenn ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit in einem Kanton bestehen würde. Vorliegend bestehe in keinem Kanton ein solcher Schwerpunkt. Es dränge sich aus Sicht des Kantons Zürich klar auch kein Grund für eine getrennte Verfahrensführung aus Zweckmässigkeitsüberlegungen oder aus Gründen der Prozessökonomie auf (act. 1.12 S. 3).

Q. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2024 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vorgeworfen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vor- geworfen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 2).

R. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 verzichtete der Leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft auf eine Stellungnahme (act. 3).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt mit Ge- suchsantwort vom 30. Oktober 2024, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last geleg- ten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Zur Begründung führte sie aus, der Kanton Thurgau teile die Ansicht des Kantons Bern, wonach eine strikte Anwendung von Art. 33 StPO i.V.m. Art. 34 StPO zur Zuständigkeit des Kan- tons St. Gallen führe, vorliegend eine separate Verfahrensführung jedoch nicht abwegig erscheine, was zu einer Zuständigkeit des Kantons Zürich füh- ren würde (act. 4 S. 2).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilte mit Gesuchsantwort vom 4. November 2024 mit, dass sie nach wie vor den Kanton St. Gallen, wo die Verfolgungshandlungen gegen E. zuerst vorgenommen worden seien, ebenfalls für die Führung des Verfahrens gegen A. als zuständig erachte.

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Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sei vorliegend nicht gerecht- fertigt, da kein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit in einem Kanton be- stehe, A., im Gegensatz zu E., nicht geständig sei und deshalb, trotz Vorlie- gens von DNA-Hits, eine Konfrontation der beiden Mittäter zu erfolgen habe. Auch eine gemeinsame Anklage sei bei dieser Konstellation für die Beurtei- lung durch ein Gericht vorteilhafter. Diese Tatsachen würden klar gegen eine getrennte Führung der Verfahren gegen die Mittäter sprechen. Ebenso we- nig könne aufgrund der Anzahl der vorgeworfenen sechs Einbruchdiebstähle von einer nebensächlichen gemeinsamen Tatbegehung gesprochen werden (act. 5).

Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn verzichtete mit Schreiben vom

31. Oktober 2024 auf die Einreichung einer einlässlichen Gesuchsantwort (act. 6).

Das Untersuchungsamt St. Gallen liess sich weder innert Frist noch bis dato vernehmen (s. act. 7).

S. Alle Gesuchsantworten wurden mit Schreiben vom 13. November 2024 allen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

T. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren

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Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.49 vom 23. März 2023 E. 2.3; BG.2022.29 vom

21. November 2022 E. 3.3; BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (s. z.B. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1; BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom

20. September 2010 E. 2.1).

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E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbeste- hende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mut- massungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, In- tuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlich- keiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKER- MANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken,

12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 2.3 A. werden zur Hauptsache Einbruch-/Einschleichdiebstähle vom 22. Mai bis

16. Juni 2024 in den Kantonen Zürich, Thurgau, Basel-Landschaft und Bern vorgeworfen (s. supra lit. B ff.). An der Diebestour von A. in der Nacht vom 28./29. Mai 2024 in X./ZH soll E. als Mittäter beteiligt gewesen sein (s. supra lit. E). Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen führen ein Straf- verfahren gegen E. wegen gewerbsmässigen Diebstahls in den Kantonen St. Gallen, Zürich und Schwyz (s. supra lit. L bzw. lit. F, G, I und J). Die ersten Verfolgungshandlungen wurden im Kanton St. Gallen hinsichtlich des Dieb- stahls von E. in der Nacht vom 20./21. Mai 2024 in R./SG vorgenommen (s. supra lit. L). Dass bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO der gesetzliche Gerichtsstand betreffend die A. zur Last geleg- ten Delikte im Kanton St. Gallen liegt, bestreitet vorliegend zu Recht keiner der Kantone (s. supra lit. O, P, Q, R).

E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen

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Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein sol- ches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zu- ständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe vo- raus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2017 170 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwer- gewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem sol- chen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so of- fensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Ge- sichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2).

E. 3.2 Soweit sich die Kantone zu dieser Frage äussern (s. supra lit. Q f. und O f.), legen sie in ihren Ausführungen keine triftigen Gründe im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO dar, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebie- terisch aufdrängen würden.

Daran ändert der Hinweis auf Ziff. 15 der Gerichtsstandsbestimmungen SSK nichts. Hinsichtlich der von verschiedenen Kantonen angerufenen Gerichts- standsempfehlungen SSK hat die Beschwerdekammer bereits festgehalten, dass es sich dabei nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflik- ten handelt, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, son- dern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen erleich- tern und fördern sollen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom

28. Mai 2019 E. 2.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11; vgl. zuletzt u.a. Beschluss BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2).

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E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

3. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft,

4. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

5. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.65

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Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 4. September 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den marokkanischen Staatsangehörigen A. wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG zu einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren (Akten STA BE, Ordner 2, Reg. 7).

Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2024 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A. wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und widerrief die mit Strafbefehl vom 4. Sep- tember 2023 bedingt ausgesprochene Geldstrafe. Die Anzeige der Stadtpo- lizei Zürich vom 1. Mai 2024 gegen A. wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG trotz Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration vom 4. September 2023 wurde nicht anhand genommen. Zur Begründung führte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl aus, dass ohne weitere Abklärungen unklar sei, ob A. selb- ständig in die Schweiz eingereist oder hierher zurückgeschafft worden sei. So habe A. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme angegeben, dass er am 25. April 2024 in Amsterdam von den holländischen Behörden mit dem Flugzeug in die Schweiz gebracht worden sei und er gar nicht in die Schweiz habe einreisen wollen. Da eine zusätzliche Bestrafung wegen Vergehens gegen das AlG keine wesentliche Bedeutung zukommen würde, sei das diesbezügliche Strafverfahren gestützt auf das Prinzip der Opportunität im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen (Akten STA BE, Ordner 2, Reg. 7).

Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt A. wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), be- gangen am 3. Juni 2024 in Z./BS mit seinem Komplizen B., zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom

2. Mai 2024 (Akten STA BE, Ordner 2, Reg. 7).

B. Am 22. Mai 2024 brach ein unbekannter Täter in die Filiale C. AG in Y./ZH ein (s. Anzeige vom gleichen Tag bei der Kantonspolizei Zürich; Akten STA ZH, Dossier 1, Urk. 1).

In der Nacht vom 28./29. Mai 2024 begingen drei unbekannte Täter an ver- schiedenen Orten in X./ZH fünf Einbruchdiebstähle, einen Einbruchdieb- stahlsversuch und einen Hausfriedensbruch (s. Anzeigerapporte, Akten STA ZH, Dossier 2 bis 8).

- 3 -

In der Nacht vom 29./30. Mai 2024 beging eine unbekannte Täterschaft an verschiedenen Orten in V./TG Einbruch- und Einschleichdiebstähle (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 1 und 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9).

In der Nacht vom 8./9. Juni 2024 beging eine unbekannte Täterschaft in W./BL einen Einschleichdiebstahl (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 10).

Am 14. Juni 2024 wurde der mehrfach vorbestrafte A. auf einer Bank sitzend mit einem Joint mit Haschisch anlässlich einer Fusspatrouille beim Bahnhof U./SO angehalten. Nach Abklärungen in den polizeilichen Systemen wurde er in der Folge wegen rechtswidriger Einreise im Sinne Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie wegen Betäubungsmittelkonsums im Sinne Art. 19a Ziff. 1 BetmG angezeigt und anschliessend aus der Obhut der Polizei entlassen (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 11).

C. Am 16. Juni 2024 um 05:35 Uhr wurde A. durch die Kantonspolizei Bern nach entsprechender Meldung auf frischer Tat im Innern des Restau- rants/Hotels D. in T./BE ertappt. A. wurde in der Folge festgenommen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, eröffnete am 16. Juni 2024 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten STA BE, Ordner 2, Reg. 18/7; Ordner 1, Reg. 1). A. befindet sich seit dem 19. Juni 2024 in Untersuchungshaft (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 3).

D. Die erkennungsdienstliche Erfassung (inklusive Wangenschleimhautab- strich WSA) von A. ergab Hitmeldungen im Zusammenhang mit Einbruch- diebstählen von derselben Nacht in T. im Kanton Bern sowie im Zusammen- hang mit den einleitend (s. supra lit. B) aufgeführten Diebstählen in den vo- rangehenden dreieinhalb Wochen in den Kantonen Zürich (Einbruchdieb- stahl am 22. Mai 2024 in Y./ZH und Diebestour in der Nacht vom 28./29. Mai 2024 in X./ZH), Thurgau (Diebestour in der Nacht auf den 30. Mai 2024 in V./TG) und Basel-Landschaft (Einschleichdiebstahl in W./BL in der Nacht vom 8./9. Juni 2024).

E. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen geht gestützt auf ihre bisherigen Ermitt- lungen davon aus, dass A. am 30. Mai 2024 eine seiner Taten in V./TG zu- sammen mit einer unbekannten Täterschaft begangen habe (Akten STA BE, Ordner 1, Urk. 1).

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Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nimmt an, dass A. in der Nacht vom 28./29. Mai 2024 die Taten in X./ZH zusammen mit zwei weiteren, zum Teil unbekannten Tätern begangen habe (Akten STA ZH, Dossiers 2 bis 8, i.V.m. act. 1.2 S. 1). Ob an der Einbruchdiebstahlserie von A. noch mehr Personen beteiligt sind, wird in den betreffenden Polizeirapporten offen gelassen (s. Akten STA ZH, Dossier 8, Urk. 1 S. 5). Gemäss der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis soll in zwei Fällen der algerische Staatsangehörige E. einer der zwei Mittäter von A. gewesen sein (Akten STA ZH, Dossiers 2 und 3). In einem dritten Fall soll es sich bei einem der zwei Mittäter von A. um den tunesischen Staatsangehörigen F. handeln (Akten STA ZH, Dossier 8). F. wurde am 28. Juni 2024 im Kanton Zürich festgenommen und am Folgetag aus der Haft entlassen (Akten STA ZH, Dossier 8, Urk. 6). In einem vierten Fall könnte es sich beim 3. Täter um den marokkanischen Staatsangehöri- gen G., geb. […], handeln, welcher zur Tatzeit das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hatte (Akten STA ZH, Dossier 7, Urk. 3 und 4).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich geht gestützt auf den Poli- zeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juli 2024 und die weiteren Rap- porte davon aus, dass A., E. und eine unbekannte Täterschaft dringend ver- dächtigt werden, alle angezeigten Delikte in derselben Nacht in X./ZH be- gangen zu haben (act. 1.12 S. 1 f.).

F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führte bis am 24. September 2024 gegen E. ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs (s. dazu nachfolgend lit. L). Sie warf E. vor, drei Einbruchdiebstähle am 26. Mai 2024 in S./SZ begangen zu haben (s. act. 1.4). Sie hatte E. am

9. Juni 2024 in Untersuchungshaft versetzt (s. Akten STA ZH, Dossier 2, Urk. 3 S. 3), welche jedenfalls bis am 11. Oktober 2024 verlängert worden ist (s. Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 2, 2. Gerichtsstandsanfrage, S. 2).

G. Das Untersuchungsamt St. Gallen wirft E. vor, er habe in der Nacht vom 20./21. Mai 2021 in R./SG einen Einbruchdiebstahl (Personenwagen) began- gen (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 2).

H. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 5. August 2024 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. (s. supra lit. C f.). So seien die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern am 16. Juni 2024, jene im Kanton

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Zürich bereits am 22. Mai 2024 erfolgt, weshalb gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO der Kanton Zürich zuständig sei (act. 1.1).

I. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte mit Antwortschreiben vom

9. August 2024 das Ersuchen ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe am 12. Juli 2024 ein Ersuchen um Verfahrensübernahme in dieser Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gesandt, welche gegen E., der in Untersuchungshaft sei, ein Sammelverfahren führe. Ihr Übernahmeersu- chen umfasse sowohl E. als auch A., da diesen in einigen Dossiers eine Tat- begehung in Mittäterschaft vorgeworfen werde. Die Antwort der Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz sei ausstehend. Sie verwies auf Ziff. 13 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK und hielt fest, dass im Regelfall die Staatsanwaltschaft, welche eine Person festgenommen habe, bei Tatserien ein Sammelverfahren zu allen in der Schweiz verübten Straftaten durchführe und die Gerichtsstandsfrage erst nach dessen Abschluss kläre (act. 1.2).

J. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz stellte mit Schreiben vom

14. August 2024 («2. Gerichtsstandsanfrage») dem Untersuchungsamt St. Gallen ihre Akten gegen E. wegen gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs und die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu. Sie stellte dabei das Ersuchen, die Zuständigkeit des Untersuchungsamts St. Gallen zu prüfen. E. werde gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vor- geworfen. Er werde verdächtigt, am 20./21. Mai 2024 in R./SG einen Ein- bruchdiebstahl (Personenwagen), am 26. Mai 2024 in S./SZ vier Einbruch- diebstähle und am 28./29. Mai 2024 in X./ZH zwei Einbruchdiebstähle be- gangen zu haben. Aufgrund der Anzahl Fälle in kürzester Zeit und der Mit- tellosigkeit von E., bei welchem es sich um einen abgewiesenen Asylbewer- ber ohne irgendwelches Erwerbseinkommen handle, sei von einer berufs- mässigen Tatbegehung auszugehen. Aufgrund der teilweisen Tatbegehung in Mittäterschaft mit A. und der unbekannten Täterschaft sei auch von Ban- denmässigkeit auszugehen. Da die unbekannte Täterschaft betreffend die Einbruchdiebstähle in S./SZ in Mittäterschaft mit E. agiert habe, sei das Un- tersuchungsamt St. Gallen auch für die unbekannte Täterschaft zuständig (Akten STA BE, Ordner 1, Reg. 2).

K. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 12. September 2024 das Untersuchungsamt St. Gallen um Übernahme ihres Verfahrens gegen A. Zur Begründung führte sie aus, dass A. diverse

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Diebstähle in verschiedenen Kantonen vorgeworfen werden, u.a. im Kanton Zürich gemeinsam mit E. Der Kanton Schwyz habe ein Sammelverfahren gegen E. geführt und sei an den Kanton St. Gallen gelangt, da erste Verfah- renshandlungen am 20. Mai 2024 im Kanton St. Gallen erfolgt seien. A. sei als Mittäter und in Anwendung von Art. 33 StPO durch die gleiche Behörde zu verfolgen. Gestützt auf Art. 33 i.V.m. Art. 34 StPO sei der Kanton St. Gal- len zuständig (act. 1.3).

L. Mit Verfügung vom 24. September 2024 übernahm das Untersuchungsamt St. Gallen das Verfahren der Staatsanwaltschaft Schwyz gegen E. So wür- den Täterschaftshinweise auf E. für mehrere Straftaten an verschiedenen Orten in der Schweiz vorliegen. Die ersten Verfolgungshandlungen zu den mit der schwersten Strafe bedrohten Tat seien im Kanton St. Gallen vorge- nommen worden (act. 1.4).

Mit Verfügung vom 24. September 2024 übernahm das Untersuchungsamt St. Gallen ebenfalls das Verfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen E. So würden Täterschaftshinweise auf E. für mehrere Straftaten an verschiedenen Orten in der Schweiz vorliegen. Die ersten Verfolgungshand- lungen zu den mit der schwersten Strafe bedrohten Tat seien im Kanton St. Gallen vorgenommen worden (act. 1.4).

M. Das Untersuchungsamt St. Gallen lehnte mit Antwortschreiben vom 24. Sep- tember 2024 die Gerichtsstandsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2024 ab.

Zur Begründung führte es aus, A. werde kein einziges Delikt im Kanton St. Gallen vorgeworfen (act. 1.5 S. 1). Der Konnex zum Kanton St. Gallen er- gebe sich aus der Mittäterschaft von A. mit E. in den zwei dokumentierten, vom Untersuchungsamt vom Kanton Zürich zur getrennten Verfahrensfüh- rung übernommenen Fällen. Mittäterschaft von E. mit A. in den Kantonen Bern, Thurgau und Basel seien nicht ersichtlich. Gestützt auf Ziff. 15 der Ge- richsstandsempfehlungen der SSK werde eine Abtrennung der Verfahren empfohlen, wenn ein Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an keiner Tat im eigenen Kanton beteiligt sei, sofern darunter nicht die Beweisführung leide. Abzutren- nen seien insbesondere nur am Rande beteiligte, im Wesentlichen gestän- dige Teilnehmer. Nicht alle Mittäter ins gleiche Verfahren miteinzubeziehen, entspreche der aktuellen Meinung/Stossrichtung der Arbeitsgruppe SSK Ge- richtsstand und Rechtshilfe (act. 1.5 S. 2).

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N. Das Untersuchungsamt St. Gallen teilte mit einem zweiten Antwortschreiben vom 24. September 2024 («2. Ablehnung Gerichtsstand») der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis mit, dass es deren Gerichtsstandsanfrage vom 4. Juli 2024 im Zusammenhang mit A. und eine weitere unbekannte Person ab- lehne (act. 1.6).

Zur Begründung führte es gleichermassen aus, A. werde kein einziges Delikt im Kanton St. Gallen vorgeworfen (act. 1.6 S. 2). Der Konnex zum Kanton St. Gallen ergebe sich aus der Mittäterschaft von A. mit E. in den zwei doku- mentierten, vom Untersuchungsamt vom Kanton Zürich zur getrennten Ver- fahrensführung übernommenen Fällen. Mittäterschaft von E. mit A. in den Kantonen Bern, Thurgau und Basel sei nicht ersichtlich. Gestützt auf Ziff. 15 der Gerichsstandsempfehlungen der SSK werde eine Abtrennung der Ver- fahren empfohlen, wenn ein Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an keiner Tat im eigenen Kanton beteiligt sei, sofern darunter nicht die Beweisführung leide. Abzutrennen seien insbesondere nur am Rande beteiligte, im Wesentlichen geständige Teilnehmer. Nicht alle Mittäter ins gleiche Verfahren miteinzube- ziehen, entspreche der aktuellen Meinung /Stossrichtung der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstand und Rechtshilfe (act. 1.6 S. 2). Im Verfahren gegen A. gehe es um einen Verfahrenskomplex mit 19 Sachverhalten, verteilt auf die vorgenannten Kantone, ohne St. Gallen. E. sei nur am Rande daran beteiligt, teilweise in Mittäterschaft mit A. im Kanton Zürich, und er sei geständig. Die Kriterien von Ziff. 15 der Gerichsstandsempfehlugnen der SSK seien erfüllt und es dränge sich eine getrennte Verfahrensführung auf, bei der sich der Kanton St. Gallen für das Verfahren gegen A. als nicht zuständig erachte. So habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz telefonisch mitgeteilt, dass vorliegend eine getrennte Ver- fahrensführung möglich sein und das Verfahren gegen A. durch den Kanton Zürich und das Verfahren gegen E. durch den Kanton St. Gallen geführt wer- den sollte (act. 1.6 S. 2).

O. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 leitete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern den abschliessenden Meinungsaustausch mit der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Leitenden Staatsanwältin des Kantons St. Gallen, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, den Ersten Staatsanwältinnen des Kantons Basel-Landschaft und der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein (act. 1.7).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führte aus, dass nach der strengen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts betreffend Mittäterschaft und der bereits erfolgten Anerkennung des Mitbeschuldigten E.

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grundsätzlich die Zuständigkeit gestützt auf Art. 33 i.V.m. Art. 34 StPO durch den Kanton St. Gallen gegeben sein dürfte. Die jüngsten Absprachen der Arbeitsgruppe SSK Gerichtsstand und Rechtshilfe würden sich jedoch für eine Anpassung der Ziff. 15 der SSK-Gerichtsstandsempfehlungen ausspre- chen. In Anbetracht dieser Tendenzen sei vorliegend eine separate Verfah- rensführung aufgrund der Fallkonstellation und der nebensächlichen ge- meinsamen Tatbegehung (ein Diebstahl sowie ein Hausfriedensbruch) pro- zessökonomisch vertretbar, unabhängig davon, dass beide Beschuldigten sich in Haft befinden würden. Es lasse sich somit die Ansicht vertreten, wie auch vom Kanton St. Gallen geltend gemacht, dass vorliegend sachliche Gründe für eine getrennte Weiterführung der Verfahren gegen die Beschul- digten bestehen und damit in Abweichung von Art. 33 StPO grundsätzlich für die Verfahrensführung betreffend A. der Kanton Zürich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig sei. In jedem Fall falle die Zuständigkeit der Kantone Bern, Solothurn, Thurgau sowie Basel-Landschaft ausser Betracht (act. 1.7 S. 2).

P. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau führte in ihrem Schrei- ben vom 4. Oktober 2024 aus, die Zuständigkeit der Kantone Thurgau, So- lothurn und Basel-Landschaft falle ausser Betracht, und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 1.8).

Der Leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft teilte mit, dass es bei der konkreten Situation durchaus sachgerecht wäre, von Art. 33 i.V.m. Art. 34 StPO abzuweichen, weil A. im Kanton St. Gallen nicht delinquiert habe, weshalb der Kanton Zürich für zuständig zu erklären wäre. Darüber hinaus bestehe keine Zuständigkeit im Kanton Basel-Landschaft (act. 1.9).

Das Untersuchungsamt St. Gallen erklärte in seinem Schreiben vom 7. Ok- tober 2024, es würden sachliche Gründe für eine getrennte Weiterführung der Verfahren gegen A. und E. bestehen. Es erachtete in Abweichung von Art. 33 StPO den Kanton Zürich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO als für das Verfahren gegen A. zuständig (act. 1.10).

Solothurn lehnte eine Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 7. Ok- tober 2024 ab (act. 1.11).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom

14. Oktober 2024 eine Zuständigkeit des Kantons Zürich für das Verfahren gegen A. ab und erachtete die Behörden des Kantons St. Gallen, welche die erste Verfolgungshandlung vorgenommen haben, als zuständig. Zur

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Begründung führte sie aus, es könne nicht gesagt werden, dass E. nur am Rande der Taten beteiligt gewesen sei. Bei sechs Einbruchdiebstählen könne nicht von einer nebensächlichen gemeinsamen Tatbegehung gespro- chen werden. Des Weiteren könne nicht beurteilt werden, ob darunter die Beweisführung nicht leiden werde, da A. nicht geständig und deshalb mit E. zu konfrontieren sei. Alle genannten Gründe würden klar gegen eine Abtren- nung des Mittäters E. vom Verfahren gegen A. sprechen (act. 1.12 S. 2). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand könne gerechtfertigt sein, wenn ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit in einem Kanton bestehen würde. Vorliegend bestehe in keinem Kanton ein solcher Schwerpunkt. Es dränge sich aus Sicht des Kantons Zürich klar auch kein Grund für eine getrennte Verfahrensführung aus Zweckmässigkeitsüberlegungen oder aus Gründen der Prozessökonomie auf (act. 1.12 S. 3).

Q. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2024 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vorgeworfen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von A. bezüglich der ihm vor- geworfen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 2).

R. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 verzichtete der Leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft auf eine Stellungnahme (act. 3).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt mit Ge- suchsantwort vom 30. Oktober 2024, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last geleg- ten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Zur Begründung führte sie aus, der Kanton Thurgau teile die Ansicht des Kantons Bern, wonach eine strikte Anwendung von Art. 33 StPO i.V.m. Art. 34 StPO zur Zuständigkeit des Kan- tons St. Gallen führe, vorliegend eine separate Verfahrensführung jedoch nicht abwegig erscheine, was zu einer Zuständigkeit des Kantons Zürich füh- ren würde (act. 4 S. 2).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilte mit Gesuchsantwort vom 4. November 2024 mit, dass sie nach wie vor den Kanton St. Gallen, wo die Verfolgungshandlungen gegen E. zuerst vorgenommen worden seien, ebenfalls für die Führung des Verfahrens gegen A. als zuständig erachte.

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Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sei vorliegend nicht gerecht- fertigt, da kein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit in einem Kanton be- stehe, A., im Gegensatz zu E., nicht geständig sei und deshalb, trotz Vorlie- gens von DNA-Hits, eine Konfrontation der beiden Mittäter zu erfolgen habe. Auch eine gemeinsame Anklage sei bei dieser Konstellation für die Beurtei- lung durch ein Gericht vorteilhafter. Diese Tatsachen würden klar gegen eine getrennte Führung der Verfahren gegen die Mittäter sprechen. Ebenso we- nig könne aufgrund der Anzahl der vorgeworfenen sechs Einbruchdiebstähle von einer nebensächlichen gemeinsamen Tatbegehung gesprochen werden (act. 5).

Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn verzichtete mit Schreiben vom

31. Oktober 2024 auf die Einreichung einer einlässlichen Gesuchsantwort (act. 6).

Das Untersuchungsamt St. Gallen liess sich weder innert Frist noch bis dato vernehmen (s. act. 7).

S. Alle Gesuchsantworten wurden mit Schreiben vom 13. November 2024 allen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

T. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren

- 11 -

Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.49 vom 23. März 2023 E. 2.3; BG.2022.29 vom

21. November 2022 E. 3.3; BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (s. z.B. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1; BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom

20. September 2010 E. 2.1).

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2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbeste- hende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mut- massungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, In- tuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlich- keiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKER- MANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken,

12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

2.3 A. werden zur Hauptsache Einbruch-/Einschleichdiebstähle vom 22. Mai bis

16. Juni 2024 in den Kantonen Zürich, Thurgau, Basel-Landschaft und Bern vorgeworfen (s. supra lit. B ff.). An der Diebestour von A. in der Nacht vom 28./29. Mai 2024 in X./ZH soll E. als Mittäter beteiligt gewesen sein (s. supra lit. E). Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen führen ein Straf- verfahren gegen E. wegen gewerbsmässigen Diebstahls in den Kantonen St. Gallen, Zürich und Schwyz (s. supra lit. L bzw. lit. F, G, I und J). Die ersten Verfolgungshandlungen wurden im Kanton St. Gallen hinsichtlich des Dieb- stahls von E. in der Nacht vom 20./21. Mai 2024 in R./SG vorgenommen (s. supra lit. L). Dass bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO der gesetzliche Gerichtsstand betreffend die A. zur Last geleg- ten Delikte im Kanton St. Gallen liegt, bestreitet vorliegend zu Recht keiner der Kantone (s. supra lit. O, P, Q, R).

3.

3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen

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Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein sol- ches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zu- ständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe vo- raus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als un- zweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2017 170 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwer- gewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem sol- chen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so of- fensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Ge- sichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2).

3.2 Soweit sich die Kantone zu dieser Frage äussern (s. supra lit. Q f. und O f.), legen sie in ihren Ausführungen keine triftigen Gründe im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO dar, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebie- terisch aufdrängen würden.

Daran ändert der Hinweis auf Ziff. 15 der Gerichtsstandsbestimmungen SSK nichts. Hinsichtlich der von verschiedenen Kantonen angerufenen Gerichts- standsempfehlungen SSK hat die Beschwerdekammer bereits festgehalten, dass es sich dabei nicht um rechtsetzende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflik- ten handelt, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, son- dern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen erleich- tern und fördern sollen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom

28. Mai 2019 E. 2.2; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11; vgl. zuletzt u.a. Beschluss BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2).

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4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 20. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.