Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt seit dem 26. Februar 2024 gegen A. ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (Akten STA1 ST.2024.2908 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfolgend «STA1 ST.2024.2908», Faszikel Persönliches).
B. Im Kanton Aargau wurde am 19. März 2024 gegen A., B. und C., alle drei im Kanton Aargau (unter anderem in der Asylunterkunft Buchs) wohnhaft und ukrainische Staatsbürger, ein Strafverfahren eröffnet (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Persönliches).
Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. April 2024 (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Straftatendossier 1, pag. 87 ff.) meldete am
19. März 2024 zunächst D., dass sich drei verdächtige Männer an der ZZ.-Strasse […] in Z./AG befänden. Eine Stunde später meldete E., dass zwei Personen durch seinen Garten gerannt seien, und kurz darauf gab F. an, dass sie drei Männer beobachtet habe, welche ein zugestelltes Paket geöffnet hätten (a.a.O., pag. 95). Bei der Fahndung nach den signalisierten Personen habe die Regionalpolizei Lenzburg drei Männer in der YY.-Strasse in Z./AG anhalten können. Bei den angehaltenen Personen habe es sich um A., B. und C. gehandelt. B. und C. hätten anlässlich der Anhaltung jeweils ein Paket auf sich getragen. A. habe in seiner Hosentasche zwei abgerissene Adressetiketten gehabt. Auf beiden Etiketten sei das Unternehmen G. in Y./TG als Absender und als Empfänger einmal H. und einmal I. aufgeführt gewesen (a.a.O., pag. 95 f.). I. habe gegenüber der Polizei angegeben, kein Paket bestellt zu haben. Je- mand habe bei ihr geklingelt. Sie habe in diesem Zusammenhang festge- stellt, dass sich im Bereich der Briefkästen zwei grosse Pakete und sich auf der Strasse ein gelber Bus befunden habe. Zwei Personen hätten die Pakete abgeholt, nachdem der Bus weggefahren sei. H. habe ebenfalls angegeben, dass es bei ihr geklingelt habe. Sie habe einen gelben Bus auf der Strasse gesehen. Sie habe gesehen, dass der Lenker Pakete bei den Briefkästen deponiert habe. Wer die Pakte abgeholt habe, habe sie nicht beobachten können (a.a.O., pag. 96). Ermittlungen beim Unternehmen G. anhand der vorhandenen Informationen (Sendungsnummer, Empfänger etc.) hätten in der Folge ergeben, dass am
18. März 2024 auf den Kundennamen J. eine Bestellung mit Versand- und Rechnungsanschrift H. in ZZ.-Strasse […] in Z./AG und auf den Kundennamen K. eine Bestellung mit Versand- und Rechnungsanschrift I. in ZZ.-Strasse […] in Z./AG getätigt worden sei. Eine dritte Bestellung vom 14. März 2024 mit
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Versand- und Rechnungsanschrift H. an der ZZ.-Strasse […] in Z./AG sei storniert worden. Die entsprechenden IP-Adressen seien L., XX.-Strasse […] in Genf, M., WW.-Strasse […] in X./VD, und N., VV.-Strasse […] in W./FR, zugeordnet worden (a.a.O., pag. 97).
Im Polizeiapport wurde der Verdacht formuliert, dass eine unbekannte Täter- schaft die drei Bestellungen (17 Paar Schuhe im Gesamtwert von Fr. 1'479.-- ohne Berücksichtigung der stornierten Bestellung) mit den ermittelten IP-Ad- ressen beim Unternehmen G. getätigt und sich dadurch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Identitätsmissbrauchs ge- mäss Art. 179decies StGB schuldig gemacht habe. B., C. und A. sollen im Auf- trag der unbekannten Täterschaft als Abholer fungiert und sich dadurch des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 schul- dig gemacht haben. C. und A. hätten zusätzlich durch Verrichten einer Not- durft in der Öffentlichkeit gegen das Polizeireglement verstossen (a.a.O., pag. 87 ff.).
C. Mit Schreiben vom 15. April 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen B., C. und A. wegen «Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) etc. vom 19. März 2024 in Z./AG». Zur Begründung führte sie unter Berufung auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO aus, im vorliegenden Fall sei Mittä- terschaft anzunehmen (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 10).
D. Mit Antwortschreiben vom 22. April 2024 erklärte sich die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern einzig bereit, das Verfahren gegen A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, die drei Beschuldig- ten hätten lediglich als sog. Package-Mules gehandelt, welche sich allenfalls der Hehlerei schuldig gemacht hätten. Bei sog. Package-Mules sei praxis- gemäss analog den sog. Money-Mule-Fällen auf den Wohnort der Beschul- digten abzustellen. Die Beschuldigten seien im Kanton Aargau gemeldet. Demnach ergebe sich grundsätzlich die Zuständigkeit des Kantons Aargau. Darüber hinaus sei die Untersuchung betreffend die Vorwürfe gegen das Po- lizeireglement (Verrichten einer Notdurft in der Öffentlichkeit) ohnehin durch den Kanton Aargau zu verfolgen. Der Kanton Bern sei gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO einzig bereit, das Verfahren gegen den Beschuldigten A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Betreffend die im Ersuchen aufgeführten Vorwürfe (Betrug etc. Versuch sowie Identitätsmissbrauch) werde die Ver- fahrensübernahme durch den Kanton Bern abgelehnt. Den übermittelten
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Akten sei kein Tatverdacht zu entnehmen, dass die vorgenannten Delikte im Kantons Bern bzw. von A. selber begangen worden wären. Die Staatsanwalt- schaft werde ersucht, eine entsprechende Anfrage betreffend A. wegen Heh- lerei zukommen zu lassen (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrenslei- tende Akten, pag. 11).
E. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Schreiben vom 2. Mai 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern unter Berufung auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 StPO erneut um Übernahme der Verfahren gegen B., C. und A. Das Strafverfahren betreffend die unbekannte Täterschaft verbleibe bei ihr (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrenslei- tende Akten, pag. 8).
F. Mit Antwortschreiben vom 6. Mai 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern wiederum einzig bereit, das Verfahren gegen A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Mittäterschaft hindeuten würden und zwar weder im Verhältnis zur unbekannten Täterschaft noch hinsichtlich der Paket-Agenten untereinander (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 11).
G. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete mit Schreiben vom 17. Mai 2024 den Meinungsaustausch und ersuchte die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern um Verfahrensübernahme gegen B., C. und A. Sie führte aus, die Strafuntersuchung sei zuerst im Kanton Bern angehoben worden, weshalb sich klar die Zuständigkeit des Kantons Bern ergebe. Die drei Beschuldigten hätten das Paket an der ZZ-Strasse […] in Z./AG offen- sichtlich gemeinsam abgefangen. F. habe beobachtet, wie die drei Beschul- digten gemeinsam ein zugestelltes Paket geöffnet hätten. Der Tatverdacht der Mittäterschaft sei ohne Frage anzunehmen (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 14 f.).
H. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustauschs erklärte sich mit Schreiben vom 24. Mai 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederum einzig bereit, das Verfahren gegen A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Im Übrigen lehnte sie das Übernahmeersuchen mit gleichblei- bender Begründung ab (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 16).
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I. Mit Gesuch vom 29. Mai 2024 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurtei- lung der B., C. und A. zur Last gelegten Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Mit Gesuchsantwort vom 13. Juni 2024 beantragt die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten B. und C. bezüglich der ihnen vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Auf der letzten Seite ihrer Gesuchsantwort ergänzt sie, der Kanton Bern sei für die Beurtei- lung der Verfahren des Beschuldigten A. gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig (act. 1 S. 6). Die Akten des im Kanton Bern gegen A. geführ- ten Strafverfahrens reichte sie nicht ein.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält mit Gesuchsreplik vom
19. Juni 2024 an ihrem Antrag fest (act. 5), welche der Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern am 20. Juni 2024 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 6).
J. Mit Schreiben vom 8. August 2024 mit Kopie an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Beschwerdekammer mit, dass der Beschuldigte A. am 7. Juni 2024 ver- storben sei und dass die Verfahrensleitung im bernischen Verfahren gestützt darauf beabsichtige, eine Nichtanhandahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zu erlassen (act. 7). Dem Schreiben war ein Vollzugsbericht der Kan- tonspolizei Aargau vom 9. Juni 2024 zuhanden der Kantonspolizei Bern bei- gelegt. Darin wurde festgehalten, dass gemäss dem Amtshilfeersuchen vom
2. Mai 2024 um Befragung von A. ersucht worden sei und dass der Auftrag unerledigt an die ersuchende Stelle zurückgehe, weil A. am 7. Juni 2024 in Muhen verstorben sei (act. 7.1).
K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupt- tat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).
E. 2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.4 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).
E. 2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1)
E. 3.1 Für den Zeitpunkt bei Einleitung des gerichtlichen Gerichtsstandsverfahrens bestimmt sich der gesetzliche Gerichtsstand wie folgt:
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E. 3.2 Beide Parteien sind sich darin einig, dass der den drei Beschuldigten im Kan- ton Aargau vorgeworfene Sachverhalt als Hehlerei zu qualifizieren ist (act. 1 S. 3 und act. 3 S. 3). Der Gesuchsgegner bestreitet einzig eine mittäter- schaftliche Tatbegehung durch A. (act. 3 S. 4 ff.).
E. 3.3 Dem Gesuchsteller ist beizupflichten. Aufgrund der vorliegenden Akten, na- mentlich des Polizeirapports, drängt sich die Annahme einer mittäterschaft- liche Tatbegehung geradezu auf (s. supra lit. B). Was der Gesuchsgegner dagegen einwendet (act. 3 S. 4 ff.), ist – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore (s. supra E. 2.5) – nicht geeignet, diesen Ver- dacht mit Sicherheit auszuschliessen. Somit bestehen gegen A. zum einen der Verdacht der Urkundenfälschung, begangen im Kanton Bern, und zum anderen der Verdacht der Hehlerei, begangen im Kanton Aargau in Mittäter- schaft mit B. und C. Der gesetzliche Gerichtsstand bestimmt sich daher nach Art. 34 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 StPO.
E. 3.4 Für den Fall, dass A. mit Bezug auf die ihm im Kanton Aargau zur Last ge- legte Hehlerei keine Mittäterschaft hätte vorgeworfen werden können, ging zu Recht selbst der Gesuchsgegner davon aus, dass der Kanton Bern in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO das betreffende Verfahren zu überneh- men habe, weil im Kanton Bern gegen A. im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren wegen Urkundenfälschung zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (act. 3 S. 6). Vorliegend tritt diese Folge offensichtlich auch dann ein, wenn der Verdacht dahingehend besteht, dass A. die ihm im Kanton Aargau vorgeworfene Hehlerei in Mittäterschaft begangen haben soll. Die kombinierte Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO führt hier dazu, dass der gesetzliche Gerichtsstand für die im Kanton Aargau in Mittäterschaft begangene Hehlerei für alle drei Beschuldigten im Kanton Bern liegt. Inwiefern die vom Gesuchsgegner angerufene Rechtsprechung zu «Package-Mules» den in Art. 33 Abs. 2 StPO für alle Mittäter vorgesehe- nen gemeinsamen Gerichtsstand vorliegend aufheben soll, ist nicht ersicht- lich.
E. 4.1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels teilte der Gesuchsgegner mit Schrei- ben vom 8. August 2024 mit Kopie an den Gesuchsteller mit, dass der Be- schuldigte A. am 7. Juni 2024 (in Muhen) verstorben sei (act. 7; s. supra lit. J). Diese Tatsache war der Kantonspolizei Aargau spätestens seit dem
E. 4.2 Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen fehlt es aber, wenn in ei- nem Kanton das Verfahren beendet war (bspw. durch Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung), bevor im neuen Kanton das Verfahren einge- leitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015, E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014, E. 2.2, jeweils m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.). In diesem Zusammenhang kann ein Verfahren auch dann als beendet betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 471; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 7; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 269, jeweils m.w.H.). Ein solcher Fall der tat- sächlichen Beendigung des Verfahrens ohne formellen Abschluss ist anzu- nehmen, wenn die beschuldigte Person während des gegen sie hängigen Strafverfahrens verstirbt (TPF 2010 70 E. 2.3). Dies hat auch dann zu gelten, wenn die beschuldigte Person nach Einleitung des gerichtlichen Gerichts- standsverfahrens verstirbt.
E. 4.3 Folgerichtig fallen aktuell die dem verstorbenen A. vorgeworfenen Delikte bei der Festlegung des Gerichtsstandes ausser Betracht. Unter diesen Umstän- den liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die †A., B. und C. zur Last geleg- ten Straftaten nunmehr im Kanton Aargau.
5. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die †A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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E. 9 Juni 2024 bekannt (s. act. 7.1). Es wäre wünschenswert gewesen, dass der Tod von A. in der Gesuchsreplik vom 19. Juni 2024 hätte erwähnt werden können. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seine Akten zu
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dem am 26. Februar 2024 gegen †A. geführten Strafverfahren wegen Urkun- denfälschung nicht eingereicht hat (s. supra lit. I). Keine der Parteien hat so- dann den im Kanton Bern untersuchten Sachverhalt wiedergegeben. Der Gesuchsgegner ergänzte mit Schreiben vom 8. August 2024 lediglich, dass die Verfahrensleitung im bernischen Verfahren gestützt darauf beabsichtige, eine Nichtanhandahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zu erlassen (act. 7).
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die †A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.27
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Sachverhalt:
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt seit dem 26. Februar 2024 gegen A. ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (Akten STA1 ST.2024.2908 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfolgend «STA1 ST.2024.2908», Faszikel Persönliches).
B. Im Kanton Aargau wurde am 19. März 2024 gegen A., B. und C., alle drei im Kanton Aargau (unter anderem in der Asylunterkunft Buchs) wohnhaft und ukrainische Staatsbürger, ein Strafverfahren eröffnet (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Persönliches).
Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 5. April 2024 (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Straftatendossier 1, pag. 87 ff.) meldete am
19. März 2024 zunächst D., dass sich drei verdächtige Männer an der ZZ.-Strasse […] in Z./AG befänden. Eine Stunde später meldete E., dass zwei Personen durch seinen Garten gerannt seien, und kurz darauf gab F. an, dass sie drei Männer beobachtet habe, welche ein zugestelltes Paket geöffnet hätten (a.a.O., pag. 95). Bei der Fahndung nach den signalisierten Personen habe die Regionalpolizei Lenzburg drei Männer in der YY.-Strasse in Z./AG anhalten können. Bei den angehaltenen Personen habe es sich um A., B. und C. gehandelt. B. und C. hätten anlässlich der Anhaltung jeweils ein Paket auf sich getragen. A. habe in seiner Hosentasche zwei abgerissene Adressetiketten gehabt. Auf beiden Etiketten sei das Unternehmen G. in Y./TG als Absender und als Empfänger einmal H. und einmal I. aufgeführt gewesen (a.a.O., pag. 95 f.). I. habe gegenüber der Polizei angegeben, kein Paket bestellt zu haben. Je- mand habe bei ihr geklingelt. Sie habe in diesem Zusammenhang festge- stellt, dass sich im Bereich der Briefkästen zwei grosse Pakete und sich auf der Strasse ein gelber Bus befunden habe. Zwei Personen hätten die Pakete abgeholt, nachdem der Bus weggefahren sei. H. habe ebenfalls angegeben, dass es bei ihr geklingelt habe. Sie habe einen gelben Bus auf der Strasse gesehen. Sie habe gesehen, dass der Lenker Pakete bei den Briefkästen deponiert habe. Wer die Pakte abgeholt habe, habe sie nicht beobachten können (a.a.O., pag. 96). Ermittlungen beim Unternehmen G. anhand der vorhandenen Informationen (Sendungsnummer, Empfänger etc.) hätten in der Folge ergeben, dass am
18. März 2024 auf den Kundennamen J. eine Bestellung mit Versand- und Rechnungsanschrift H. in ZZ.-Strasse […] in Z./AG und auf den Kundennamen K. eine Bestellung mit Versand- und Rechnungsanschrift I. in ZZ.-Strasse […] in Z./AG getätigt worden sei. Eine dritte Bestellung vom 14. März 2024 mit
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Versand- und Rechnungsanschrift H. an der ZZ.-Strasse […] in Z./AG sei storniert worden. Die entsprechenden IP-Adressen seien L., XX.-Strasse […] in Genf, M., WW.-Strasse […] in X./VD, und N., VV.-Strasse […] in W./FR, zugeordnet worden (a.a.O., pag. 97).
Im Polizeiapport wurde der Verdacht formuliert, dass eine unbekannte Täter- schaft die drei Bestellungen (17 Paar Schuhe im Gesamtwert von Fr. 1'479.-- ohne Berücksichtigung der stornierten Bestellung) mit den ermittelten IP-Ad- ressen beim Unternehmen G. getätigt und sich dadurch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Identitätsmissbrauchs ge- mäss Art. 179decies StGB schuldig gemacht habe. B., C. und A. sollen im Auf- trag der unbekannten Täterschaft als Abholer fungiert und sich dadurch des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 schul- dig gemacht haben. C. und A. hätten zusätzlich durch Verrichten einer Not- durft in der Öffentlichkeit gegen das Polizeireglement verstossen (a.a.O., pag. 87 ff.).
C. Mit Schreiben vom 15. April 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen B., C. und A. wegen «Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) etc. vom 19. März 2024 in Z./AG». Zur Begründung führte sie unter Berufung auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO aus, im vorliegenden Fall sei Mittä- terschaft anzunehmen (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 10).
D. Mit Antwortschreiben vom 22. April 2024 erklärte sich die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern einzig bereit, das Verfahren gegen A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, die drei Beschuldig- ten hätten lediglich als sog. Package-Mules gehandelt, welche sich allenfalls der Hehlerei schuldig gemacht hätten. Bei sog. Package-Mules sei praxis- gemäss analog den sog. Money-Mule-Fällen auf den Wohnort der Beschul- digten abzustellen. Die Beschuldigten seien im Kanton Aargau gemeldet. Demnach ergebe sich grundsätzlich die Zuständigkeit des Kantons Aargau. Darüber hinaus sei die Untersuchung betreffend die Vorwürfe gegen das Po- lizeireglement (Verrichten einer Notdurft in der Öffentlichkeit) ohnehin durch den Kanton Aargau zu verfolgen. Der Kanton Bern sei gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO einzig bereit, das Verfahren gegen den Beschuldigten A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Betreffend die im Ersuchen aufgeführten Vorwürfe (Betrug etc. Versuch sowie Identitätsmissbrauch) werde die Ver- fahrensübernahme durch den Kanton Bern abgelehnt. Den übermittelten
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Akten sei kein Tatverdacht zu entnehmen, dass die vorgenannten Delikte im Kantons Bern bzw. von A. selber begangen worden wären. Die Staatsanwalt- schaft werde ersucht, eine entsprechende Anfrage betreffend A. wegen Heh- lerei zukommen zu lassen (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrenslei- tende Akten, pag. 11).
E. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Schreiben vom 2. Mai 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern unter Berufung auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 StPO erneut um Übernahme der Verfahren gegen B., C. und A. Das Strafverfahren betreffend die unbekannte Täterschaft verbleibe bei ihr (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrenslei- tende Akten, pag. 8).
F. Mit Antwortschreiben vom 6. Mai 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern wiederum einzig bereit, das Verfahren gegen A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Mittäterschaft hindeuten würden und zwar weder im Verhältnis zur unbekannten Täterschaft noch hinsichtlich der Paket-Agenten untereinander (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 11).
G. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete mit Schreiben vom 17. Mai 2024 den Meinungsaustausch und ersuchte die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern um Verfahrensübernahme gegen B., C. und A. Sie führte aus, die Strafuntersuchung sei zuerst im Kanton Bern angehoben worden, weshalb sich klar die Zuständigkeit des Kantons Bern ergebe. Die drei Beschuldigten hätten das Paket an der ZZ-Strasse […] in Z./AG offen- sichtlich gemeinsam abgefangen. F. habe beobachtet, wie die drei Beschul- digten gemeinsam ein zugestelltes Paket geöffnet hätten. Der Tatverdacht der Mittäterschaft sei ohne Frage anzunehmen (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 14 f.).
H. Im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustauschs erklärte sich mit Schreiben vom 24. Mai 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederum einzig bereit, das Verfahren gegen A. wegen Hehlerei zu übernehmen. Im Übrigen lehnte sie das Übernahmeersuchen mit gleichblei- bender Begründung ab (STA1 ST.2024.2908, Faszikel Verfahrensleitende Akten, pag. 16).
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I. Mit Gesuch vom 29. Mai 2024 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurtei- lung der B., C. und A. zur Last gelegten Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Mit Gesuchsantwort vom 13. Juni 2024 beantragt die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten B. und C. bezüglich der ihnen vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Auf der letzten Seite ihrer Gesuchsantwort ergänzt sie, der Kanton Bern sei für die Beurtei- lung der Verfahren des Beschuldigten A. gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig (act. 1 S. 6). Die Akten des im Kanton Bern gegen A. geführ- ten Strafverfahrens reichte sie nicht ein.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält mit Gesuchsreplik vom
19. Juni 2024 an ihrem Antrag fest (act. 5), welche der Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern am 20. Juni 2024 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 6).
J. Mit Schreiben vom 8. August 2024 mit Kopie an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Beschwerdekammer mit, dass der Beschuldigte A. am 7. Juni 2024 ver- storben sei und dass die Verfahrensleitung im bernischen Verfahren gestützt darauf beabsichtige, eine Nichtanhandahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zu erlassen (act. 7). Dem Schreiben war ein Vollzugsbericht der Kan- tonspolizei Aargau vom 9. Juni 2024 zuhanden der Kantonspolizei Bern bei- gelegt. Darin wurde festgehalten, dass gemäss dem Amtshilfeersuchen vom
2. Mai 2024 um Befragung von A. ersucht worden sei und dass der Auftrag unerledigt an die ersuchende Stelle zurückgehe, weil A. am 7. Juni 2024 in Muhen verstorben sei (act. 7.1).
K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupt- tat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).
2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.4 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).
2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 6/2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1)
3.
3.1 Für den Zeitpunkt bei Einleitung des gerichtlichen Gerichtsstandsverfahrens bestimmt sich der gesetzliche Gerichtsstand wie folgt:
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3.2 Beide Parteien sind sich darin einig, dass der den drei Beschuldigten im Kan- ton Aargau vorgeworfene Sachverhalt als Hehlerei zu qualifizieren ist (act. 1 S. 3 und act. 3 S. 3). Der Gesuchsgegner bestreitet einzig eine mittäter- schaftliche Tatbegehung durch A. (act. 3 S. 4 ff.).
3.3 Dem Gesuchsteller ist beizupflichten. Aufgrund der vorliegenden Akten, na- mentlich des Polizeirapports, drängt sich die Annahme einer mittäterschaft- liche Tatbegehung geradezu auf (s. supra lit. B). Was der Gesuchsgegner dagegen einwendet (act. 3 S. 4 ff.), ist – insbesondere mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore (s. supra E. 2.5) – nicht geeignet, diesen Ver- dacht mit Sicherheit auszuschliessen. Somit bestehen gegen A. zum einen der Verdacht der Urkundenfälschung, begangen im Kanton Bern, und zum anderen der Verdacht der Hehlerei, begangen im Kanton Aargau in Mittäter- schaft mit B. und C. Der gesetzliche Gerichtsstand bestimmt sich daher nach Art. 34 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 StPO.
3.4 Für den Fall, dass A. mit Bezug auf die ihm im Kanton Aargau zur Last ge- legte Hehlerei keine Mittäterschaft hätte vorgeworfen werden können, ging zu Recht selbst der Gesuchsgegner davon aus, dass der Kanton Bern in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO das betreffende Verfahren zu überneh- men habe, weil im Kanton Bern gegen A. im Zusammenhang mit dem Straf- verfahren wegen Urkundenfälschung zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (act. 3 S. 6). Vorliegend tritt diese Folge offensichtlich auch dann ein, wenn der Verdacht dahingehend besteht, dass A. die ihm im Kanton Aargau vorgeworfene Hehlerei in Mittäterschaft begangen haben soll. Die kombinierte Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO führt hier dazu, dass der gesetzliche Gerichtsstand für die im Kanton Aargau in Mittäterschaft begangene Hehlerei für alle drei Beschuldigten im Kanton Bern liegt. Inwiefern die vom Gesuchsgegner angerufene Rechtsprechung zu «Package-Mules» den in Art. 33 Abs. 2 StPO für alle Mittäter vorgesehe- nen gemeinsamen Gerichtsstand vorliegend aufheben soll, ist nicht ersicht- lich.
4.
4.1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels teilte der Gesuchsgegner mit Schrei- ben vom 8. August 2024 mit Kopie an den Gesuchsteller mit, dass der Be- schuldigte A. am 7. Juni 2024 (in Muhen) verstorben sei (act. 7; s. supra lit. J). Diese Tatsache war der Kantonspolizei Aargau spätestens seit dem
9. Juni 2024 bekannt (s. act. 7.1). Es wäre wünschenswert gewesen, dass der Tod von A. in der Gesuchsreplik vom 19. Juni 2024 hätte erwähnt werden können. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seine Akten zu
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dem am 26. Februar 2024 gegen †A. geführten Strafverfahren wegen Urkun- denfälschung nicht eingereicht hat (s. supra lit. I). Keine der Parteien hat so- dann den im Kanton Bern untersuchten Sachverhalt wiedergegeben. Der Gesuchsgegner ergänzte mit Schreiben vom 8. August 2024 lediglich, dass die Verfahrensleitung im bernischen Verfahren gestützt darauf beabsichtige, eine Nichtanhandahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zu erlassen (act. 7).
4.2 Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird. An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen fehlt es aber, wenn in ei- nem Kanton das Verfahren beendet war (bspw. durch Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung), bevor im neuen Kanton das Verfahren einge- leitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015, E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014, E. 2.2, jeweils m.w.H.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.). In diesem Zusammenhang kann ein Verfahren auch dann als beendet betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abgeschlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 471; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 34 StPO N. 7; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 269, jeweils m.w.H.). Ein solcher Fall der tat- sächlichen Beendigung des Verfahrens ohne formellen Abschluss ist anzu- nehmen, wenn die beschuldigte Person während des gegen sie hängigen Strafverfahrens verstirbt (TPF 2010 70 E. 2.3). Dies hat auch dann zu gelten, wenn die beschuldigte Person nach Einleitung des gerichtlichen Gerichts- standsverfahrens verstirbt.
4.3 Folgerichtig fallen aktuell die dem verstorbenen A. vorgeworfenen Delikte bei der Festlegung des Gerichtsstandes ausser Betracht. Unter diesen Umstän- den liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die †A., B. und C. zur Last geleg- ten Straftaten nunmehr im Kanton Aargau.
5. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die †A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die †A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, unter Beilage von act. 7 und 7.1, jeweils in Kopie - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.