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BG.2024.59

Bundesstrafgericht · 2024-10-31 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 18. März 2024 brachen fünf unbekannte Täter bei der A. in Z./ZH ein, indem sie die Haupteingangstüre mit einem Vorschlaghammer einschlugen (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei Zürich vom

3. Mai 2024).

B. Mindestens sechs unbekannte Täter brachen am 10. April 2024 in den B. Shop in Y./SG ein und entwendeten mehrere Mobiltelefone der Marken Samsung und Apple im Wert von rund Fr. 100'000.-- (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 30. April 2024). Am

28. und 30. April 2024 wurde in X./SG in denselben B. Shop zwei Mal einge- brochen (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 7. und 13. Mai 2024). Daraufhin nahm die Kantonspolizei St. Gallen umfangreiche Ermittlungen vor und hielt deren Ergebnisse zuletzt im Sammelbericht vom 29. Juli 2024 zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt (nachfolgend «StA SG»), fest (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Sammelbericht der Kan- tonspolizei St. Gallen vom 29. Juli 2024, S. 10 ff.).

C. In W./AG wurde am 30. März 2024 bei der A., am 29. April 2024 in einen C. Shop und am 30. April 2024 in einen B. Shop eingebrochen (Verfahrens- akten SG, unpaginiert, Rapporte der Kantonspolizei Aargau vom 4. und 11. Juni 2024). In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend «StA Muri-Bremgarten») die StA SG am 5. August 2024 um Übernahme des bei ihr gegen unbekannte Täterschaft hängigen Verfahrens wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs und führte aus, das Verfahren gehöre zur Aktion «Sunset» der Kan- tonspolizei St. Gallen, welches bei der StA SG unter der Verfahrensnummer ST.2024.16792 geführt werde (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 5. August 2024).

D. Die StA SG lehnte das Gesuch der StA Muri-Bremgarten am 7. August 2024 mit der Begründung ab, die Ermittlungen im Kanton Aargau seien zeitlich vor denjenigen im Kanton St. Gallen erfolgt. Weiter wurde ausgeführt, dass im Kanton St. Gallen vier analoge (interkantonale) Tatbestände untersucht wer- den und mehrere geheime Überwachungsmassnahmen mit dem Ziel laufen würden, die Bande bzw. möglichst viele Mitglieder feststellen zu können, weshalb es nicht zielgerichtet sei, die definitive Zuständigkeit festzulegen. Daher schlug die StA SG vor, die Ergebnisse der Überwachung abzuwarten

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und danach über die Zuständigkeit zu entscheiden (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 7. August 2024). Die StA Muri-Bremgarten er- klärte sich am 13. August 2024 bereit, mit der definitiven Festsetzung des Gerichtsstandes bis zum Vorliegen der Ermittlungsergebnisse zuzuwarten (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 13. August 2024).

E. Mit Schreiben vom 22. August 2024 gelangte die StA SG an die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und ersuchte um Übernahme des bei ihr gegen D. und weitere acht Beschuldigte hängigen Verfahrens ST.2024.16792. Das Gesuch begründe die StA SG damit, dass infolge des Einbruchdiebstahls vom 10. April 2024 in Y./SG die Kantonspoli- zei St. Gallen umfangreiche Abklärungen vorgenommen habe. Diese hätten ergeben, dass eine Bande rumänischer Männer mittels desselben Musters mehrere Einbruchdiebstähle in Telekommunikationsgeschäfte verübt habe und sich der bisherige Deliktsbetrag auf über Fr. 1 Mio. belaufe. Von der Deliktsserie seien bisher die Kantone Aargau, Bern, Jura, Luzern, Solothurn, St. Gallen und Zürich betroffen. Nachdem der erste Tatbestand der Delikts- serie am 18. März 2024 in Z./ZH verübt worden sei, sei der Kanton Zürich als zur Führung der vorliegenden Strafuntersuchung berechtigt und ver- pflichtet. Die erste im Kanton St. Gallen verübte Tat stehe chronologisch an achter Stelle. Ferner wies die StA SG darauf hin, dass sich der Beschuldigte D. nach dem Einbruchdiebstahl vom 17. Juni 2024 in V./BE (Tatbestand Nr. 19) im Kanton Bern in Untersuchungshaft befinde und das entspre- chende Strafverfahren (noch) von der Staatsanwaltschaft Moutier/BE geson- dert geführt werde, um die bestehenden geheimen Überwachungsmassnah- men nicht zu gefährden (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom

22. August 2024).

F. Die OStA ZH lehnte die Zuständigkeit des Kantons Zürich mit Schreiben vom

4. September 2024 mit der Begründung ab, dass es sich beim Einbruchdieb- stahl vom 18. März 2024 in Z./ZH nicht um die erste Tat der vorliegenden Deliktsserie handle. Aus dem Sammelbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Mai 2024 gehe hervor, dass sich am 11. März 2024 in T./JU ein wei- terer Einbruchdiebstahl in einen C. Shop ereignet habe. Da detaillierte An- gaben aus den dem Kanton Zürich zugestellten Akten nicht hervorgingen, erachtete die OStA ZH es als sinnvoll, vorerst den Polizeirapport der Kan- tonspolizei Jura vom 11. März 2024 einzuholen und ein Ersuchen um Ver- fahrensübernahme an die jurassischen Behörden zu richten (Verfahrensak- ten SG, unpaginiert, Schreiben vom 4. September 2024).

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G. Daraufhin gelangte die StA SG mit Gerichtsstandsanfrage vom 9. September 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura (nachfolgend «StA JU») und ersuchte unter Verweis auf den am 11. März 2024 in T./JU begangenen Einbruchdiebstahl um Übernahme des Sammelverfahrens ST.2024.16792 (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 9. September 2024).

H. Die StA JU lehnte das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 16. Septem- ber 2024 ab und wendete ein, die StA SG lege nicht dar, weshalb der Einbruchdiebstahl in T./JU im Zusammenhang mit der Untersuchung «Sun- set» stehe. Die alleinige Tatsache, dass in ein Mobiltelefongeschäft einge- brochen worden sei, genüge für die Begründung ihrer Zuständigkeit nicht. Die einzige Gemeinsamkeit der Verfahren bestehe in der Tatsache, dass die Täterschaft in ein Mobiltelefongeschäft eingebrochen sei. Das Vorgehen der Täterschaft in T./JU unterscheide sich von den Einbruchdiebstählen des Ver- fahrens «Sunset». Namentlich sei die Türe nicht eingeschlagen, sondern die Schiebetüre sei auseinandergezogen worden. Zudem habe das von der Tä- terschaft verwendete Fluchtfahrzeug gefälschte Kennzeichen gehabt. Bei den Taten der Serie «Sunset» seien gestohlen Fahrzeuge verwendet wor- den. Die jurassischen Strafverfolgungsbehörden würden aktuell davon aus- gehen, dass es sich bei der Täterschaft um eine aus Lyon stammende Bande handle (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 16. September 2024).

I. In der Folge ersuchte die StA SG am 18. September 2024 die Kantone Jura, Zürich und Aargau um Übernahme des Sammelverfahrens ST.2024.16792 (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 18. September 2024). Die StA JU und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») lehnten das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 23. und

25. September 2024 ab und verwiesen auf die bisherigen Ausführungen (act. 1.2-1.3). Die OStA ZH lehnte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom

1. Oktober 2024 ab und teilte mit, dass sie entgegen der Ansicht der StA JU eine Ähnlichkeit zwischen den Einbruchdiebstählen erkenne (act. 1.4).

J. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2024 gelangte der Erste Staatsanwalt der StA SG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Behörden des Kantons Jura, eventualiter die Behörden des Kantons Zürich, subeventualiter die Behörden des Kantons Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

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K. Die OStA AG liess sich mit Eingabe vom 11. Juli 2024 vernehmen, worin sie die Zuständigkeit des Kantons Jura, subsidiär diejenige des Kantons Zürich als gegeben erachtet (act. 3). Der Kanton Jura nahm zum Gesuch mit Schrei- ben vom 14. Oktober 2024 Stellung. Er stellt den Hauptantrag, auf das Gesuch vom 7. Oktober 2024 sei nicht einzutreten und es sei die Zuständig- keit des Kantons St. Gallen für das Verfahren ST.2024.16792 festzustellen (act. 4). Die OStA ZH teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 mit, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten (act. 5). Die Ge- suchsantworten wurden den Parteien am 18. Oktober 2024 gegenseitig zur Kenntnis zugestellt (act. 6). Die unaufgeforderte Stellungnahme des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2024 wurde den Kantonen Zürich, Aargau und Jura am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 7-8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2).

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E. 1.2 Der Kanton Jura wendet in formeller Hinsicht ein, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die erste abschlä- gige Antwort des Kantons Jura auf das Übernahmeersuchen vom 9. Sep- tember 2024 datiere vom 16. September 2024. Diese sei für die Berechnung der 10-tägigen Frist massgebend, da der Kanton St. Gallen in seiner erneu- ten Anfrage vom 18. September 2024, welche der Kanton Jura am 23. Sep- tember 2024 abgelehnt habe, keine neuen Elemente geltend gemacht habe (act. 4, S. 1 f.).

E. 1.3 Das Vorbringen des Kantons Jura vermag nicht zu überzeugen. Wie er selbst ausführt (act. 4, S. 1), waren in den ersten Meinungsaustausch zwischen der StA SG und StA JU die Kantone Zürich und Aargau nicht involviert, mithin hatten sie von der negativ ausgefallenen Antwort seitens der StA JU keine Kenntnis. Damit war der Meinungsaustausch mit dem Schreiben der StA JU vom 16. September 2024 noch nicht abgeschlossen. Dieser endete erst mit Schreiben der OStA ZH vom 1. Oktober 2024, welches dem Gesuchsteller am 3. Oktober 2024 zugestellt wurde (act. 1.4). Damit erweist sich das vor- liegende Gesuch des Kantons St. Gallen als rechtzeitig erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlun- gen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des

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Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizie- rungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (TPF 2019 67 E. 3.1 m.H.).

E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahr- scheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 3.1 Der Kanton Jura bringt gegen seine Zuständigkeit dieselben Argumente wie im Rahmen des Meinungsaustausches vor (supra Sachverhalt lit. H). Ergän- zend macht der Kanton Jura geltend, am Tatort in T./JU sei keine der bisher drei bekannten DNA-Spuren festgestellt worden (act. 4, S. 2).

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E. 3.2.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermochte der Gesuchsteller einen Zusammenhang des Einbruchdiebstahls in T./JU vom 11. März 2024 zum Verfahren Nr. ST.2024.16792 nicht überzeugend darzulegen.

E. 3.2.2 Der Kanton Jura wurde vom Gesuchsteller in den vorliegenden Gerichts- standskonflikt erst miteinbezogen, nachdem die OStA ZH auf den im Sammelbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Mai 2024 erwähnten Einbruchdiebstahl in T./JU vom 11. März 2024 hingewiesen hatte (supra Sachverhalt lit. F). Zu diesem Vorfall ist im Bericht vom 3. Mai 2024 lediglich der folgende Satz enthalten: «Am 11.03.2024 ereignete sich ein weiterer Tat- bestand in 2800 T./JU, wobei vier Täter in einen C. Shop eingebrochen sind» (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Sammelbericht vom 3. Mai 2024, S. 8). Nähere Informationen zu diesem Vorfall sind im Bericht vom 3. Mai 2024 nicht enthalten. Im ausführlicheren Sammelbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. Juli 2024 wird der Einbruchdiebstahl in T./JU vom

11. März 2024 nicht mehr erwähnt und die Deliktsserie beginnt mit dem am

18. März 2024 in Z./ZH begangenen Einbruchdiebstahl (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Sammelbericht vom 29. Juli 2024, S. 27). Dies deutet da- rauf hin, dass die Kantonspolizei St. Gallen nach Vornahme umfangreicher Ermittlungen zum Schluss kam, dass der in T./JU begangene Einbruchdieb- stahl für die Untersuchung «Sunset» nicht (mehr) relevant ist. Gestützt auf den Sammelbericht vom 29. Juli 2024 richtete die StA SG ihre erste Ge- richtsstandsanfrage an den Kanton Zürich.

E. 3.2.3 Der Gesuchsteller legt vorliegend nicht nachvollziehbar dar, dass der Ein- bruchdiebstahl vom

11. März 2024 in T./JU zum Verfahren Nr. ST.2024.16792 hinreichende Parallelen aufweist und deshalb als Teil der Deliktsserie zu qualifizieren wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den eingereichten Verfahrensakten nach Gemeinsamkeiten zwischen den bei- den Verfahren zu forschen. Wie der Kanton Jura zutreffend einwendet, ging die Täterschaft in T./JU anders vor, weshalb auf seine Ausführungen verwie- sen werden kann. Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Kantons Jura stimmen insbesondere die am Tatort in T./JU sichergestellten DNA-Spuren mit derjenigen im Verfahren «Sunset» nicht überein. Das Vor- gehen der Täter in T./JU, sich zu vermummen, für den Einbruch brachiales Werkzeug zu benutzen und den Tatort nach kurzer Zeit zu verlassen, ist für einen Einbruch nicht unüblich und vermag deshalb einen Zusammenhang zur in St. Gallen geführten Untersuchung nicht zu begründen. Dasselbe gilt in Bezug auf das im Kanton Jura verwendete Fluchtfahrzeug. Allein das Ar- gument des Gesuchstellers, das im Kanton Jura verwendete Fluchtfahrzeug habe ebenfalls ein europäisches Kontrollschild gehabt, reicht insbesondere angesichts der räumlichen Nähe zu Frankreich zur Darlegung einer

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hinreichenden Parallele nicht aus. Die einzige Gemeinsamkeit zum Verfah- ren Nr. ST.2024.16792 stellt somit die Tatsache dar, dass der Einbruchdieb- stahl vom 11. März 2024 in T./JU in ein Mobiltelefongeschäft erfolgte. Dies reicht für die Annahme, die Deliktsserie des Verfahrens «Sunset» habe im Kanton Jura begonnen, nicht aus.

E. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Einbruchdiebstahl vom 11. März 2024 in T./JU in keinem Zusammenhang zum im Kanton St. Gallen hängigen Ver- fahren Nr. ST.2024.16792 steht. Folglich stellt die erste Tat der Einbruchse- rie des Verfahrens «Sunset» der am 18. März 2024 in Z./ZH begangene Ein- bruchdiebstahl dar. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt im Kanton Zürich, weshalb das Gesuch im Eventualbegehren gutzuheissen ist.

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten im Verfahren Nr. ST.2024.16792 (Aktion «Sunset») zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten im Verfahren Nr. ST.2024.16792 (Aktion «Sunset») zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON JURA, Ministère public du Canton Jura,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

3. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.59

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Sachverhalt:

A. Am 18. März 2024 brachen fünf unbekannte Täter bei der A. in Z./ZH ein, indem sie die Haupteingangstüre mit einem Vorschlaghammer einschlugen (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei Zürich vom

3. Mai 2024).

B. Mindestens sechs unbekannte Täter brachen am 10. April 2024 in den B. Shop in Y./SG ein und entwendeten mehrere Mobiltelefone der Marken Samsung und Apple im Wert von rund Fr. 100'000.-- (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 30. April 2024). Am

28. und 30. April 2024 wurde in X./SG in denselben B. Shop zwei Mal einge- brochen (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 7. und 13. Mai 2024). Daraufhin nahm die Kantonspolizei St. Gallen umfangreiche Ermittlungen vor und hielt deren Ergebnisse zuletzt im Sammelbericht vom 29. Juli 2024 zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt (nachfolgend «StA SG»), fest (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Sammelbericht der Kan- tonspolizei St. Gallen vom 29. Juli 2024, S. 10 ff.).

C. In W./AG wurde am 30. März 2024 bei der A., am 29. April 2024 in einen C. Shop und am 30. April 2024 in einen B. Shop eingebrochen (Verfahrens- akten SG, unpaginiert, Rapporte der Kantonspolizei Aargau vom 4. und 11. Juni 2024). In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend «StA Muri-Bremgarten») die StA SG am 5. August 2024 um Übernahme des bei ihr gegen unbekannte Täterschaft hängigen Verfahrens wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs und führte aus, das Verfahren gehöre zur Aktion «Sunset» der Kan- tonspolizei St. Gallen, welches bei der StA SG unter der Verfahrensnummer ST.2024.16792 geführt werde (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 5. August 2024).

D. Die StA SG lehnte das Gesuch der StA Muri-Bremgarten am 7. August 2024 mit der Begründung ab, die Ermittlungen im Kanton Aargau seien zeitlich vor denjenigen im Kanton St. Gallen erfolgt. Weiter wurde ausgeführt, dass im Kanton St. Gallen vier analoge (interkantonale) Tatbestände untersucht wer- den und mehrere geheime Überwachungsmassnahmen mit dem Ziel laufen würden, die Bande bzw. möglichst viele Mitglieder feststellen zu können, weshalb es nicht zielgerichtet sei, die definitive Zuständigkeit festzulegen. Daher schlug die StA SG vor, die Ergebnisse der Überwachung abzuwarten

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und danach über die Zuständigkeit zu entscheiden (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 7. August 2024). Die StA Muri-Bremgarten er- klärte sich am 13. August 2024 bereit, mit der definitiven Festsetzung des Gerichtsstandes bis zum Vorliegen der Ermittlungsergebnisse zuzuwarten (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 13. August 2024).

E. Mit Schreiben vom 22. August 2024 gelangte die StA SG an die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und ersuchte um Übernahme des bei ihr gegen D. und weitere acht Beschuldigte hängigen Verfahrens ST.2024.16792. Das Gesuch begründe die StA SG damit, dass infolge des Einbruchdiebstahls vom 10. April 2024 in Y./SG die Kantonspoli- zei St. Gallen umfangreiche Abklärungen vorgenommen habe. Diese hätten ergeben, dass eine Bande rumänischer Männer mittels desselben Musters mehrere Einbruchdiebstähle in Telekommunikationsgeschäfte verübt habe und sich der bisherige Deliktsbetrag auf über Fr. 1 Mio. belaufe. Von der Deliktsserie seien bisher die Kantone Aargau, Bern, Jura, Luzern, Solothurn, St. Gallen und Zürich betroffen. Nachdem der erste Tatbestand der Delikts- serie am 18. März 2024 in Z./ZH verübt worden sei, sei der Kanton Zürich als zur Führung der vorliegenden Strafuntersuchung berechtigt und ver- pflichtet. Die erste im Kanton St. Gallen verübte Tat stehe chronologisch an achter Stelle. Ferner wies die StA SG darauf hin, dass sich der Beschuldigte D. nach dem Einbruchdiebstahl vom 17. Juni 2024 in V./BE (Tatbestand Nr. 19) im Kanton Bern in Untersuchungshaft befinde und das entspre- chende Strafverfahren (noch) von der Staatsanwaltschaft Moutier/BE geson- dert geführt werde, um die bestehenden geheimen Überwachungsmassnah- men nicht zu gefährden (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom

22. August 2024).

F. Die OStA ZH lehnte die Zuständigkeit des Kantons Zürich mit Schreiben vom

4. September 2024 mit der Begründung ab, dass es sich beim Einbruchdieb- stahl vom 18. März 2024 in Z./ZH nicht um die erste Tat der vorliegenden Deliktsserie handle. Aus dem Sammelbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Mai 2024 gehe hervor, dass sich am 11. März 2024 in T./JU ein wei- terer Einbruchdiebstahl in einen C. Shop ereignet habe. Da detaillierte An- gaben aus den dem Kanton Zürich zugestellten Akten nicht hervorgingen, erachtete die OStA ZH es als sinnvoll, vorerst den Polizeirapport der Kan- tonspolizei Jura vom 11. März 2024 einzuholen und ein Ersuchen um Ver- fahrensübernahme an die jurassischen Behörden zu richten (Verfahrensak- ten SG, unpaginiert, Schreiben vom 4. September 2024).

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G. Daraufhin gelangte die StA SG mit Gerichtsstandsanfrage vom 9. September 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura (nachfolgend «StA JU») und ersuchte unter Verweis auf den am 11. März 2024 in T./JU begangenen Einbruchdiebstahl um Übernahme des Sammelverfahrens ST.2024.16792 (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 9. September 2024).

H. Die StA JU lehnte das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 16. Septem- ber 2024 ab und wendete ein, die StA SG lege nicht dar, weshalb der Einbruchdiebstahl in T./JU im Zusammenhang mit der Untersuchung «Sun- set» stehe. Die alleinige Tatsache, dass in ein Mobiltelefongeschäft einge- brochen worden sei, genüge für die Begründung ihrer Zuständigkeit nicht. Die einzige Gemeinsamkeit der Verfahren bestehe in der Tatsache, dass die Täterschaft in ein Mobiltelefongeschäft eingebrochen sei. Das Vorgehen der Täterschaft in T./JU unterscheide sich von den Einbruchdiebstählen des Ver- fahrens «Sunset». Namentlich sei die Türe nicht eingeschlagen, sondern die Schiebetüre sei auseinandergezogen worden. Zudem habe das von der Tä- terschaft verwendete Fluchtfahrzeug gefälschte Kennzeichen gehabt. Bei den Taten der Serie «Sunset» seien gestohlen Fahrzeuge verwendet wor- den. Die jurassischen Strafverfolgungsbehörden würden aktuell davon aus- gehen, dass es sich bei der Täterschaft um eine aus Lyon stammende Bande handle (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 16. September 2024).

I. In der Folge ersuchte die StA SG am 18. September 2024 die Kantone Jura, Zürich und Aargau um Übernahme des Sammelverfahrens ST.2024.16792 (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Schreiben vom 18. September 2024). Die StA JU und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») lehnten das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 23. und

25. September 2024 ab und verwiesen auf die bisherigen Ausführungen (act. 1.2-1.3). Die OStA ZH lehnte ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom

1. Oktober 2024 ab und teilte mit, dass sie entgegen der Ansicht der StA JU eine Ähnlichkeit zwischen den Einbruchdiebstählen erkenne (act. 1.4).

J. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2024 gelangte der Erste Staatsanwalt der StA SG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Behörden des Kantons Jura, eventualiter die Behörden des Kantons Zürich, subeventualiter die Behörden des Kantons Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

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K. Die OStA AG liess sich mit Eingabe vom 11. Juli 2024 vernehmen, worin sie die Zuständigkeit des Kantons Jura, subsidiär diejenige des Kantons Zürich als gegeben erachtet (act. 3). Der Kanton Jura nahm zum Gesuch mit Schrei- ben vom 14. Oktober 2024 Stellung. Er stellt den Hauptantrag, auf das Gesuch vom 7. Oktober 2024 sei nicht einzutreten und es sei die Zuständig- keit des Kantons St. Gallen für das Verfahren ST.2024.16792 festzustellen (act. 4). Die OStA ZH teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 mit, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten (act. 5). Die Ge- suchsantworten wurden den Parteien am 18. Oktober 2024 gegenseitig zur Kenntnis zugestellt (act. 6). Die unaufgeforderte Stellungnahme des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2024 wurde den Kantonen Zürich, Aargau und Jura am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 7-8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2).

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1.2 Der Kanton Jura wendet in formeller Hinsicht ein, das Gesuch sei verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die erste abschlä- gige Antwort des Kantons Jura auf das Übernahmeersuchen vom 9. Sep- tember 2024 datiere vom 16. September 2024. Diese sei für die Berechnung der 10-tägigen Frist massgebend, da der Kanton St. Gallen in seiner erneu- ten Anfrage vom 18. September 2024, welche der Kanton Jura am 23. Sep- tember 2024 abgelehnt habe, keine neuen Elemente geltend gemacht habe (act. 4, S. 1 f.).

1.3 Das Vorbringen des Kantons Jura vermag nicht zu überzeugen. Wie er selbst ausführt (act. 4, S. 1), waren in den ersten Meinungsaustausch zwischen der StA SG und StA JU die Kantone Zürich und Aargau nicht involviert, mithin hatten sie von der negativ ausgefallenen Antwort seitens der StA JU keine Kenntnis. Damit war der Meinungsaustausch mit dem Schreiben der StA JU vom 16. September 2024 noch nicht abgeschlossen. Dieser endete erst mit Schreiben der OStA ZH vom 1. Oktober 2024, welches dem Gesuchsteller am 3. Oktober 2024 zugestellt wurde (act. 1.4). Damit erweist sich das vor- liegende Gesuch des Kantons St. Gallen als rechtzeitig erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlun- gen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des

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Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizie- rungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (TPF 2019 67 E. 3.1 m.H.).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahr- scheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzuneh- men ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1 Der Kanton Jura bringt gegen seine Zuständigkeit dieselben Argumente wie im Rahmen des Meinungsaustausches vor (supra Sachverhalt lit. H). Ergän- zend macht der Kanton Jura geltend, am Tatort in T./JU sei keine der bisher drei bekannten DNA-Spuren festgestellt worden (act. 4, S. 2).

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3.2

3.2.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermochte der Gesuchsteller einen Zusammenhang des Einbruchdiebstahls in T./JU vom 11. März 2024 zum Verfahren Nr. ST.2024.16792 nicht überzeugend darzulegen. 3.2.2 Der Kanton Jura wurde vom Gesuchsteller in den vorliegenden Gerichts- standskonflikt erst miteinbezogen, nachdem die OStA ZH auf den im Sammelbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Mai 2024 erwähnten Einbruchdiebstahl in T./JU vom 11. März 2024 hingewiesen hatte (supra Sachverhalt lit. F). Zu diesem Vorfall ist im Bericht vom 3. Mai 2024 lediglich der folgende Satz enthalten: «Am 11.03.2024 ereignete sich ein weiterer Tat- bestand in 2800 T./JU, wobei vier Täter in einen C. Shop eingebrochen sind» (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Sammelbericht vom 3. Mai 2024, S. 8). Nähere Informationen zu diesem Vorfall sind im Bericht vom 3. Mai 2024 nicht enthalten. Im ausführlicheren Sammelbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. Juli 2024 wird der Einbruchdiebstahl in T./JU vom

11. März 2024 nicht mehr erwähnt und die Deliktsserie beginnt mit dem am

18. März 2024 in Z./ZH begangenen Einbruchdiebstahl (Verfahrensakten SG, unpaginiert, Sammelbericht vom 29. Juli 2024, S. 27). Dies deutet da- rauf hin, dass die Kantonspolizei St. Gallen nach Vornahme umfangreicher Ermittlungen zum Schluss kam, dass der in T./JU begangene Einbruchdieb- stahl für die Untersuchung «Sunset» nicht (mehr) relevant ist. Gestützt auf den Sammelbericht vom 29. Juli 2024 richtete die StA SG ihre erste Ge- richtsstandsanfrage an den Kanton Zürich. 3.2.3 Der Gesuchsteller legt vorliegend nicht nachvollziehbar dar, dass der Ein- bruchdiebstahl vom

11. März 2024 in T./JU zum Verfahren Nr. ST.2024.16792 hinreichende Parallelen aufweist und deshalb als Teil der Deliktsserie zu qualifizieren wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den eingereichten Verfahrensakten nach Gemeinsamkeiten zwischen den bei- den Verfahren zu forschen. Wie der Kanton Jura zutreffend einwendet, ging die Täterschaft in T./JU anders vor, weshalb auf seine Ausführungen verwie- sen werden kann. Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Kantons Jura stimmen insbesondere die am Tatort in T./JU sichergestellten DNA-Spuren mit derjenigen im Verfahren «Sunset» nicht überein. Das Vor- gehen der Täter in T./JU, sich zu vermummen, für den Einbruch brachiales Werkzeug zu benutzen und den Tatort nach kurzer Zeit zu verlassen, ist für einen Einbruch nicht unüblich und vermag deshalb einen Zusammenhang zur in St. Gallen geführten Untersuchung nicht zu begründen. Dasselbe gilt in Bezug auf das im Kanton Jura verwendete Fluchtfahrzeug. Allein das Ar- gument des Gesuchstellers, das im Kanton Jura verwendete Fluchtfahrzeug habe ebenfalls ein europäisches Kontrollschild gehabt, reicht insbesondere angesichts der räumlichen Nähe zu Frankreich zur Darlegung einer

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hinreichenden Parallele nicht aus. Die einzige Gemeinsamkeit zum Verfah- ren Nr. ST.2024.16792 stellt somit die Tatsache dar, dass der Einbruchdieb- stahl vom 11. März 2024 in T./JU in ein Mobiltelefongeschäft erfolgte. Dies reicht für die Annahme, die Deliktsserie des Verfahrens «Sunset» habe im Kanton Jura begonnen, nicht aus. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Einbruchdiebstahl vom 11. März 2024 in T./JU in keinem Zusammenhang zum im Kanton St. Gallen hängigen Ver- fahren Nr. ST.2024.16792 steht. Folglich stellt die erste Tat der Einbruchse- rie des Verfahrens «Sunset» der am 18. März 2024 in Z./ZH begangene Ein- bruchdiebstahl dar. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt im Kanton Zürich, weshalb das Gesuch im Eventualbegehren gutzuheissen ist.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten im Verfahren Nr. ST.2024.16792 (Aktion «Sunset») zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten im Verfahren Nr. ST.2024.16792 (Aktion «Sunset») zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, - Ministère public du Canton du Jura, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.