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BG.2019.39

Bundesstrafgericht · 2019-10-03 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 12. November 2018 erstattete A. in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrä- tin der B. SA bei der Kantonspolizei Waadt Strafanzeige wegen des Ver- dachts des Trickdiebstahls («vol à l’astuce») zum Nachteil der B. SA im Um- fang von CHF 200'000.--. Im August 2018 sei ein C. und später dessen an- geblicher Geschäftspartner D. mit A. in Kontakt getreten, weil sie für einen Klienten in Dubai Werkzeugmaschinen der B. SA für einen Betrag von CHF 3'777'000.-- hätten erwerben wollen. A. habe sich verpflichtet, C. und D. in diesem Zusammenhang eine Kommission von insgesamt CHF 600'000.-- zu bezahlen. Von diesem Betrag hätten CHF 200'000.-- in einem versiegelten Briefumschlag im Bankschliessfach der B. SA zu Handen von D. aufbewahrt werden sollen. Zu diesem Zweck sei am 17. Oktober 2018 für D. eine Frau am Sitz der B. SA in U. (VD) erschienen. Diese habe das von A. bereitgestellte Geld im Umfang von CHF 200'000.-- gezählt und es an- schliessend in einen brauen Briefumschlag gesteckt. Danach habe sie den Umschlag gefaltet und mit einem Klebeband verschlossen. A. habe den Briefumschlag alsdann in das Bankschliessfach der Bank E. gebracht. Als es später nicht zum Vertragsabschluss gekommen sei, habe A. den Um- schlag geöffnet und festgestellt, dass sich darin bloss Papierschnitzel befun- den hätten (Verfahrensakten ZH Urk. 1176).

B. Bei der Kantonspolizei Zürich erstattete am 28. November 2018 F. Strafan- zeige gegen Unbekannt wegen eines sog. «Rip-Deals» (Trickdiebstahls) im Umfang von CHF 400'000.-- (vgl. Verfahrensakten ZH Urk. 2). F. sei ab Juni 2018 regelmässig von einem G. kontaktiert worden, weil ein Klient von ihm, ein Investor aus China, daran interessiert gewesen sei, die F. und seiner Mutter gehörende Liegenschaft in V. (ZH) für CHF 19.5 Mio. zu kaufen. G. habe von F. eine Provision von CHF 750'000.-- verlangt, wobei der erste Teil der Vermittlungsprovision in der Höhe von CHF 400'000.-- anlässlich der Un- terzeichnung des Reservationsvertrages zu leisten gewesen sei. Nebst G. seien auch dessen angeblicher Sohn, H., und dessen Ehefrau, I., mit F. in Kontakt getreten. Am 31. Oktober 2018 habe I. bei F. zu Hause in V. (ZH) das von ihm bereit gestellte Geld im Betrag von CHF 400'000.-- gezählt, es in einen brauen Umschlag gesteckt und den Umschlag mit Klebeband ver- siegelt. I. habe den Umschlag F. übergeben, damit dieser am nächsten Tag, anlässlich der notariellen Beurkundung den Umschlag G. gegen Quittung aushändige. Am Tag darauf seien jedoch weder der chinesische Investor noch G. erschienen, und ein Vertragsabschluss sei nie zustande gekommen. F. habe schliesslich entdeckt, dass sich im Umschlag bloss Papierschnitzel befunden hätten (Verfahrensakten ZH Urk. 1051 ff.).

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C. Am 25. Januar 2019 erstatte J. bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls im Umfang von CHF 300'000.-- zum Nachteil der K. GmbH (Verfahrensakten ZH Urk. 628). J. sei im Dezember 2018 von einem L. kontaktiert worden, da dieser am Kauf zweier von der K. GmbH angebotener Einfamilienhäuser zum Preis von total CHF 3.48 Mio. interessiert gewesen sei. L. habe J. gesagt, dass er einen chinesischen Kun- den mit Wohnsitz in Genf habe, der an den Einfamilienhäusern interessiert sei. Er werde J. den Kunden gegen eine Provision von CHF 300'000.-- ver- mitteln. Am 25. Januar 2019 sei der angebliche Onkel von L., «M.», am Sitz der K. GmbH in W. (LU) erschienen, um zu überprüfen, ob die Provision von CHF 300'000.-- tatsächlich vorhanden sei. J. und M. hätten das Geld zusam- mengezählt, woraufhin M. das Geld in einen mitgebrachten beigen Um- schlag gelegt habe. Diesen habe er mit Klebeband zugeklebt und auf den Tisch gelegt. Als M. weggegangen sei, habe J. sogleich den Umschlag ge- öffnet und festgestellt, dass sich darin nur Papierfetzen befunden hätten. M. sei mit einem schwarzen Mercedes mit Genfer Kontrollschildern weggefah- ren (Verfahrensakten ZH Urk. 586 ff.).

D. Der Mercedes mit Genfer Kontrollschildern wurde am 25. Januar 2019 durch die Solothurner Kantonspolizei auf der A1 bei Oensingen angehalten und die drei Insassen N., O. und P. festgenommen (Verfahrensakten ZH Urk. 591 f.).

E. Mit Verfügungen vom 11. April 2019 übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (ZH) auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Luzern die Strafun- tersuchungen gegen N., O., P. und Unbekannt (Verfahrens-akten ZH Urk. 24 ff.).

F. Nachdem die Zürcher Kantonspolizei und die Polizei des Kantons Waadt ge- stützt an den jeweils am Sitz der B. SA und am Wohnort von F. zurückgelas- senen Briefumschlägen übereinstimmende daktyloskopische Spuren fest- stellten konnten, die sich Q. zuordnen liessen (vgl. Verfahrensakten ZH Urk. 1175 und 1189 f.), ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (ZH) die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt mit Schreiben vom 24. Juni 2019 um Übernahme der Verfahren gegen N., O., P. und Q. Dieses Ersu- chen wurde von den waadtländischen Behörden mit Schreiben vom 5. Juli 2019 abgelehnt (Verfahrenskaten ZH Urk. 1174 und 1177). Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches gelangte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 22. Juli 2019 an die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und ersuchte um Übernahme der

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Verfahren gegen N., O., P. und Q. (Verfahrensakten Urk. 1179). Mit Schrei- ben vom 14. August 2019 lehnte die zentrale Staatsanwaltschaft des Kan- tons Waadt das Gesuch um Verfahrensübernahme wiederum ab (Verfahren- sakten ZH Urk. 1180).

G. Der Kanton Zürich gelangte mit Gesuch vom 22. August 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Straf- behörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die N., O., P. und Q. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Kanton Waadt beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 30. Au- gust 2019, der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die N., P. und O. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, während der Kanton Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, die Q. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort des Kantons Waadt ist dem Kanton Zürich am 2. Septem- ber 2019 zur Kenntnis gebracht worden (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden, rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom

20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

E. 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. 2a), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu be- stimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wo- bei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordne- ten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolg- schance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a).

E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom

1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wo- nach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachver-

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halt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Gan- zen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.4 Der Gesuchsgegner bestreitet zunächst nicht, dass Q. mutmasslich sowohl beim Diebstahl in Kanton Waadt wie auch beim Diebstahl im Kanton Zürich beteiligt war. Er ist jedoch der Ansicht, dass dies auf die übrigen Beschuldig- ten nicht zuträfe. Weil Q. bei den Diebstählen im Kanton Waadt und im Kan- ton Zürich jeweils nur eine untergeordnete Rolle eingenommen habe, müsse sie grundsätzlich mit den beiden Verhafteten O. und P. im Kanton Zürich verfolgt und beurteilt werden. Allerdings müsse das Verfahren beförderlich behandelt werden, da O. und P. in Untersuchungshaft seien. Q. sei unbe- kannten Aufenthalts. Vor diesem Hintergrund dränge sich ausnahmsweise eine getrennte Verfolgung und Beurteilung der Verfahren auf. Während der Kanton Zürich für die Verfolgung und Beurteilung von O. und P. zuständig sei, sei der Kanton Waadt für die die Beurteilung und Verfolgung der Q. vor- geworfenen Straftat für zuständig zu erklären, zumal im Kanton Waadt dies- bezüglich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien.

E. 2.5 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage davon ausgegangen werden kann, Q. sei bei den Diebstählen im Kanton Waadt und im Kanton Zürich nicht nur eine untergeordnete Rolle zugekommen. Ihre mutmassliche Rolle, am Sitz der B. SA bzw. bei F. zu Hause die Umschläge mit dem Geld in Umschläge mit Papierschnitzel ausgetauscht zu haben, be- steht in weit mehr als einer blossen Förderung der Tat anderer. Das Austau- schen der Umschläge ist als für den Erfolg geradezu wesentliche Mitwirkung zu werten. Mithin ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ohne Weiteres davon auszugehen, Q. habe bei den Diebstählen in Zürich und Waadt als Mittäterin einer Tätergruppe gehandelt. In beiden Fällen, die im Übrigen zeit- lich äusserst nahe zusammenliegen, haben die Täter sodann nach dem identischen Muster agiert. Zwar vermag der gleiche modus operandi für sich keinen selbständigen Verdacht zu begründen, wonach es sich in beiden Fäl- len um die exakt gleiche Tätergruppe gehandelt hat, verstärkt diesen Ver- dacht aber insoweit, als eine Tatbegehung durch die gleichen Beteiligten nicht ausgeschlossen werden kann, zumal gar eine Verbindung zwischen Q. und P. aktenkundig ist (vgl. act. 1 S. 7). Hinzu kommt, dass die Täter gemäss Aussagen von A. am 17. Oktober 2018 nach dem Austausch des Briefum- schlags mit einem schwarzen Mercedes mit Genfer Nummernschildern weg- gefahren seien. Die Genfer Autonummer sei fünfstellig gewesen und habe sicher mit der Zahl 9, eventuell mit 93 oder 99, begonnen (Verfahrensakten ZH Urk. 1184). Wie ausgeführt (supra lit. C und D) waren die beschuldigten N., O. und P. nach dem Diebstahl im Kanton Luzern am 25. Januar 2019

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ebenfalls mit einem schwarzen Mercedes mit Genfer Nummernschildern un- terwegs. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungen kann davon ausgegangen werden, dass P. zusammen mit Q. beim Diebstahl in Zürich beteiligt war. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass es sich beim Diebstahl im Kanton Waadt um die gleichen Tatbeteiligten handelt wie beim Diebstahl im Kanton Zürich.

E. 3 Da die ersten Verfolgungshandlungen unbestrittenermassen im Kanton Waadt erfolgt sind, ist gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. supra E. 2.1) der Kanton Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die N., O., P. und Q. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch erweist sich damit als begründet.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und ver- pflichtet, die O., P., N. und Q. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

CANTON DE VAUD, Ministère public central, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.39

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Sachverhalt:

A. Am 12. November 2018 erstattete A. in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrä- tin der B. SA bei der Kantonspolizei Waadt Strafanzeige wegen des Ver- dachts des Trickdiebstahls («vol à l’astuce») zum Nachteil der B. SA im Um- fang von CHF 200'000.--. Im August 2018 sei ein C. und später dessen an- geblicher Geschäftspartner D. mit A. in Kontakt getreten, weil sie für einen Klienten in Dubai Werkzeugmaschinen der B. SA für einen Betrag von CHF 3'777'000.-- hätten erwerben wollen. A. habe sich verpflichtet, C. und D. in diesem Zusammenhang eine Kommission von insgesamt CHF 600'000.-- zu bezahlen. Von diesem Betrag hätten CHF 200'000.-- in einem versiegelten Briefumschlag im Bankschliessfach der B. SA zu Handen von D. aufbewahrt werden sollen. Zu diesem Zweck sei am 17. Oktober 2018 für D. eine Frau am Sitz der B. SA in U. (VD) erschienen. Diese habe das von A. bereitgestellte Geld im Umfang von CHF 200'000.-- gezählt und es an- schliessend in einen brauen Briefumschlag gesteckt. Danach habe sie den Umschlag gefaltet und mit einem Klebeband verschlossen. A. habe den Briefumschlag alsdann in das Bankschliessfach der Bank E. gebracht. Als es später nicht zum Vertragsabschluss gekommen sei, habe A. den Um- schlag geöffnet und festgestellt, dass sich darin bloss Papierschnitzel befun- den hätten (Verfahrensakten ZH Urk. 1176).

B. Bei der Kantonspolizei Zürich erstattete am 28. November 2018 F. Strafan- zeige gegen Unbekannt wegen eines sog. «Rip-Deals» (Trickdiebstahls) im Umfang von CHF 400'000.-- (vgl. Verfahrensakten ZH Urk. 2). F. sei ab Juni 2018 regelmässig von einem G. kontaktiert worden, weil ein Klient von ihm, ein Investor aus China, daran interessiert gewesen sei, die F. und seiner Mutter gehörende Liegenschaft in V. (ZH) für CHF 19.5 Mio. zu kaufen. G. habe von F. eine Provision von CHF 750'000.-- verlangt, wobei der erste Teil der Vermittlungsprovision in der Höhe von CHF 400'000.-- anlässlich der Un- terzeichnung des Reservationsvertrages zu leisten gewesen sei. Nebst G. seien auch dessen angeblicher Sohn, H., und dessen Ehefrau, I., mit F. in Kontakt getreten. Am 31. Oktober 2018 habe I. bei F. zu Hause in V. (ZH) das von ihm bereit gestellte Geld im Betrag von CHF 400'000.-- gezählt, es in einen brauen Umschlag gesteckt und den Umschlag mit Klebeband ver- siegelt. I. habe den Umschlag F. übergeben, damit dieser am nächsten Tag, anlässlich der notariellen Beurkundung den Umschlag G. gegen Quittung aushändige. Am Tag darauf seien jedoch weder der chinesische Investor noch G. erschienen, und ein Vertragsabschluss sei nie zustande gekommen. F. habe schliesslich entdeckt, dass sich im Umschlag bloss Papierschnitzel befunden hätten (Verfahrensakten ZH Urk. 1051 ff.).

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C. Am 25. Januar 2019 erstatte J. bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls im Umfang von CHF 300'000.-- zum Nachteil der K. GmbH (Verfahrensakten ZH Urk. 628). J. sei im Dezember 2018 von einem L. kontaktiert worden, da dieser am Kauf zweier von der K. GmbH angebotener Einfamilienhäuser zum Preis von total CHF 3.48 Mio. interessiert gewesen sei. L. habe J. gesagt, dass er einen chinesischen Kun- den mit Wohnsitz in Genf habe, der an den Einfamilienhäusern interessiert sei. Er werde J. den Kunden gegen eine Provision von CHF 300'000.-- ver- mitteln. Am 25. Januar 2019 sei der angebliche Onkel von L., «M.», am Sitz der K. GmbH in W. (LU) erschienen, um zu überprüfen, ob die Provision von CHF 300'000.-- tatsächlich vorhanden sei. J. und M. hätten das Geld zusam- mengezählt, woraufhin M. das Geld in einen mitgebrachten beigen Um- schlag gelegt habe. Diesen habe er mit Klebeband zugeklebt und auf den Tisch gelegt. Als M. weggegangen sei, habe J. sogleich den Umschlag ge- öffnet und festgestellt, dass sich darin nur Papierfetzen befunden hätten. M. sei mit einem schwarzen Mercedes mit Genfer Kontrollschildern weggefah- ren (Verfahrensakten ZH Urk. 586 ff.).

D. Der Mercedes mit Genfer Kontrollschildern wurde am 25. Januar 2019 durch die Solothurner Kantonspolizei auf der A1 bei Oensingen angehalten und die drei Insassen N., O. und P. festgenommen (Verfahrensakten ZH Urk. 591 f.).

E. Mit Verfügungen vom 11. April 2019 übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (ZH) auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Luzern die Strafun- tersuchungen gegen N., O., P. und Unbekannt (Verfahrens-akten ZH Urk. 24 ff.).

F. Nachdem die Zürcher Kantonspolizei und die Polizei des Kantons Waadt ge- stützt an den jeweils am Sitz der B. SA und am Wohnort von F. zurückgelas- senen Briefumschlägen übereinstimmende daktyloskopische Spuren fest- stellten konnten, die sich Q. zuordnen liessen (vgl. Verfahrensakten ZH Urk. 1175 und 1189 f.), ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (ZH) die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt mit Schreiben vom 24. Juni 2019 um Übernahme der Verfahren gegen N., O., P. und Q. Dieses Ersu- chen wurde von den waadtländischen Behörden mit Schreiben vom 5. Juli 2019 abgelehnt (Verfahrenskaten ZH Urk. 1174 und 1177). Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches gelangte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 22. Juli 2019 an die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und ersuchte um Übernahme der

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Verfahren gegen N., O., P. und Q. (Verfahrensakten Urk. 1179). Mit Schrei- ben vom 14. August 2019 lehnte die zentrale Staatsanwaltschaft des Kan- tons Waadt das Gesuch um Verfahrensübernahme wiederum ab (Verfahren- sakten ZH Urk. 1180).

G. Der Kanton Zürich gelangte mit Gesuch vom 22. August 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Straf- behörden des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die N., O., P. und Q. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Kanton Waadt beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 30. Au- gust 2019, der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die N., P. und O. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, während der Kanton Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, die Q. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort des Kantons Waadt ist dem Kanton Zürich am 2. Septem- ber 2019 zur Kenntnis gebracht worden (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden, rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

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2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom

20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. 2a), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu be- stimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wo- bei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordne- ten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolg- schance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom

1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wo- nach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachver-

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halt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Gan- zen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Ok- tober 2016 E. 2.2 m.w.H.).

2.4 Der Gesuchsgegner bestreitet zunächst nicht, dass Q. mutmasslich sowohl beim Diebstahl in Kanton Waadt wie auch beim Diebstahl im Kanton Zürich beteiligt war. Er ist jedoch der Ansicht, dass dies auf die übrigen Beschuldig- ten nicht zuträfe. Weil Q. bei den Diebstählen im Kanton Waadt und im Kan- ton Zürich jeweils nur eine untergeordnete Rolle eingenommen habe, müsse sie grundsätzlich mit den beiden Verhafteten O. und P. im Kanton Zürich verfolgt und beurteilt werden. Allerdings müsse das Verfahren beförderlich behandelt werden, da O. und P. in Untersuchungshaft seien. Q. sei unbe- kannten Aufenthalts. Vor diesem Hintergrund dränge sich ausnahmsweise eine getrennte Verfolgung und Beurteilung der Verfahren auf. Während der Kanton Zürich für die Verfolgung und Beurteilung von O. und P. zuständig sei, sei der Kanton Waadt für die die Beurteilung und Verfolgung der Q. vor- geworfenen Straftat für zuständig zu erklären, zumal im Kanton Waadt dies- bezüglich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien.

2.5 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage davon ausgegangen werden kann, Q. sei bei den Diebstählen im Kanton Waadt und im Kanton Zürich nicht nur eine untergeordnete Rolle zugekommen. Ihre mutmassliche Rolle, am Sitz der B. SA bzw. bei F. zu Hause die Umschläge mit dem Geld in Umschläge mit Papierschnitzel ausgetauscht zu haben, be- steht in weit mehr als einer blossen Förderung der Tat anderer. Das Austau- schen der Umschläge ist als für den Erfolg geradezu wesentliche Mitwirkung zu werten. Mithin ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ohne Weiteres davon auszugehen, Q. habe bei den Diebstählen in Zürich und Waadt als Mittäterin einer Tätergruppe gehandelt. In beiden Fällen, die im Übrigen zeit- lich äusserst nahe zusammenliegen, haben die Täter sodann nach dem identischen Muster agiert. Zwar vermag der gleiche modus operandi für sich keinen selbständigen Verdacht zu begründen, wonach es sich in beiden Fäl- len um die exakt gleiche Tätergruppe gehandelt hat, verstärkt diesen Ver- dacht aber insoweit, als eine Tatbegehung durch die gleichen Beteiligten nicht ausgeschlossen werden kann, zumal gar eine Verbindung zwischen Q. und P. aktenkundig ist (vgl. act. 1 S. 7). Hinzu kommt, dass die Täter gemäss Aussagen von A. am 17. Oktober 2018 nach dem Austausch des Briefum- schlags mit einem schwarzen Mercedes mit Genfer Nummernschildern weg- gefahren seien. Die Genfer Autonummer sei fünfstellig gewesen und habe sicher mit der Zahl 9, eventuell mit 93 oder 99, begonnen (Verfahrensakten ZH Urk. 1184). Wie ausgeführt (supra lit. C und D) waren die beschuldigten N., O. und P. nach dem Diebstahl im Kanton Luzern am 25. Januar 2019

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ebenfalls mit einem schwarzen Mercedes mit Genfer Nummernschildern un- terwegs. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungen kann davon ausgegangen werden, dass P. zusammen mit Q. beim Diebstahl in Zürich beteiligt war. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass es sich beim Diebstahl im Kanton Waadt um die gleichen Tatbeteiligten handelt wie beim Diebstahl im Kanton Zürich.

3. Da die ersten Verfolgungshandlungen unbestrittenermassen im Kanton Waadt erfolgt sind, ist gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. supra E. 2.1) der Kanton Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die N., O., P. und Q. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Das Gesuch erweist sich damit als begründet.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und ver- pflichtet, die O., P., N. und Q. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 3. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministère public central du Canton de Vaud, Cellule for et entraide

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.