Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 27. Februar 2024, um 01.35 Uhr, hielt die Kantonspolizei Bern in Z./BE ein Fahrzeug der Marke Fiat 500 an, welches in der Nacht vom 21. auf den
22. Februar 2024 in Y./ZH gestohlen worden war und Kontrollschilder trug, die zuvor im Kanton Aargau entwendet worden waren. Im Fahrzeug befan- den sich A., B. und C. Die Kantonspolizei fand im Fahrzeug mehrere Bank- kunden- bzw. Kreditkarten, welche mutmasslich kurz vor der Anhaltung in X./BE gestohlen worden waren (vgl. act. 1, Ziff. I 1, S. 2).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, eröffnete noch am 27. Februar 2024 gegen die drei Obgenannten unter der Verfah- rensnummer BM 24 9425 eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Sach- beschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland [nachfol- gend «Verfahrensakten Kt. BE»], Band 1, pag. 1).
C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland den Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft, Basel- Stadt, Aargau, Schwyz, Solothurn, Luzern, Zürich und Bern (Oberland) mit, dass sie zwecks Klärung des Gerichtsstandes in der Strafuntersuchung ge- gen A., B. und C. ein Sammelverfahren führe. Gegenwärtig sei im Kanton Bern gegen die Beschuldigten das Haftverfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht hängig. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erbat die obgenannten Kantone um Zustellung von deren Verfahrensakten gegen die drei beschuldigten Personen, wobei das Hauptaugenmerk vor allem auf dem Diebstahl von Fahrzeugen und der Verwendung derselben in wechselnder Zusammensetzung liege. Im Einzelnen betreffe dies gemäss derzeitigem Erkenntnisstand bzw. gemäss aktuellen Strafregisterauszügen die Verfahren MU1 23 4831, STA.2023.6033, MU1 23 4589, MU1 23 5339 und ST.2023.8654/KST1 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und ST.2023.10204/kwyx der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Verfah- rensakten Kt. BE, Band 1, pag. 2 f.).
D. Am 28. und 29. Februar sowie 1. März 2024 teilten die Staatsanwaltschaft Bern-Oberland und die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Schwyz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit, dass sie keine Ver- fahren gegen A., B. und C. führen würden (Verfahrensakten Kt. BE, Band 1,
- 3 -
pag. 6, 9, 12 f., und 58). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern teilte am 1. März 2024 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit, dass im Kanton Luzern gegen A. und B. keine Verfahren hängig seien. Hingegen sei bei der Luzerner Polizei ein Fall betreffend C. offen. Gemäss Rapport der Luzerner Polizei vom 15. Februar 2024 verdächtigen die Luzerner Behörden C., am
26. Januar 2024 in W./LU ein Motorfahrzeug der Marke Audi A5, LU[…], ge- stohlen zu haben. Das gestohlene Fahrzeug sei gemäss Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 9. Februar 2024 am 8. Februar 2024 in Aarau auf- gefunden worden. Im Keller am Wohnort von C. hätten sodann die beiden Kontrollschilder LU[…] sichergestellt werden können (Verfahrensakten Kt. BE, Band 1, pag. 16 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gab am 1. März 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an, dass im Kanton Basel-Landschaft mehrere Verfahren gegen die drei Beschul- digten A., B. und C. hängig seien, wobei die ersten Ermittlungshandlungen im Oktober 2023 eingeleitet worden seien. Es seien auch Verfahren von an- deren Kantonen übernommen worden. Zudem sei es in einem Fall zu einer Verfolgungsjagd mit der Polizei gekommen, weshalb gegen A. zusätzlich zu den Diebstählen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG im Raum stünden (Verfahrensakten Kt BE, Band 1, pag. 31 ff.). In der Folge liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten zukommen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schrieb der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland am 4. März 2024, dass die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 7. Dezember 2023 das im Kanton Solothurn eröffnete Verfah- ren gegen A. übernommen habe (Verfahrensakten Kt. BE, Band 1, pag. 61).
E. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern unter Verweis auf ein internes Gerichtsstandsschreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft um Übernahme der Strafuntersuchungen gegen A., B. und C. Das schwerste Delikt, das A. vorgeworfen werde, sei gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in mehreren Kantonen. Die ersten in diesem Zusammenhang an- gelaufenen Ermittlungshandlungen beträfen einen Fahrzeugdiebstahl bzw. Diebstahlsdelikte vom 2. Oktober 2023 in V./BL. Zufolge Mittäterschaft seien auch die durch C. und B. begangen Delikte durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu verfolgen (act. 1.1 und 1.2).
F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Schreiben vom 24. Mai 2024 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A., B. und C. ab. Es würden mindestens drei Anzeigen wegen Diebstahls in den Kantonen Aargau und Solothurn existieren, die mehrere Wochen vor den Diebstählen
- 4 -
vom 1./2. Oktober 2023 erstattet worden seien, womit die ersten Verfolgungs- handlungen nicht im Kanton Basel-Landschaft erfolgt seien. Es handle sich dabei um einen Diebstahl aus einem Fahrzeug in der Nacht vom 7. auf den
8. August 2023 in U./AG (Verfahrensnummer STA6 ST.2024.1744) sowie um zwei weitere Diebstähle am 19. August 2023 in Aarau und am 7. Sep- tember 2023 in ZZ./SO. Ein Teil des Diebesgutes des Diebstahls vom 7./8. August 2023, nämlich ein Laptop Lenovo ThinkPad, habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Oktober 2023 durch die Polizei des Kantons Solothurn bei A. sichergestellt werden können. Hingegen sei das Deliktsgut vom Diebstahl des 19. August 2023 in Aarau anlässlich der Hausdurchsu- chung in Aarau am 27. Februar 2023 bei C. sichergestellt worden (Verfah- rensakten Kt. BE, Band 1, pag. 117 ff. = act. 1.3).
G. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg richtete am 29. Mai 2024 ein Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und hielt fest, dass das Verfahren STA6 ST.2024.1744 wegen Diebstahls, begangen am 7./8. August 2023 in U./AG (vgl. oben lit. F) gegen eine unbekannte Tä- terschaft geführt werde. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, um A. dies- bezüglich eine Täterschaft wegen Diebstahls und nicht lediglich Hehlerei vor- werfen zu können (act. 1.4).
H.
H.1 Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 3. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn sowie die Generalsstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Luzern. Sie führte aus, zur Bestimmung des Gerichtsstandes sei auf die erste Ver- folgungshandlung bezüglich des mit der schwersten Strafe bedrohten Delik- tes – nämlich gewerbsmässiger Diebstahl – abzustellen. Mit Bezug auf den Vorfall vom 7./8. August 2023 sei in dubio pro duriore A. nicht Hehlerei son- dern von Diebstahl vorzuwerfen. Damit sei die erste Verfolgungshandlung am 8. August 2023 im Kanton Aargau vorgenommen worden. Da der Kanton Basel-Landschaft dieses Verfahren vom Kanton Aargau übernommen habe, sei die Zuständigkeit im Kanton Basel-Landschaft begründet. Eventualiter sei die Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben (act. 1.5).
H.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau antwortete mit Schrei- ben vom 10. Juni 2024, das im Kanton Aargau hängige Verfahren gegen die beiden Beschuldigten A. und C. betreffend die Tatbestände Diebstahl, Haus- friedensbruch und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Vorfälle vom Januar 2024 bis 17. Januar 2024, begangen
- 5 -
mutmasslich in YY./AG) sei durch den Kanton Bern am 24. April 2024 über- nommen und ins Sammelverfahren integriert worden. Dieser Vorfall liege zeitlich nach dem ersten Vorfall eines in Betracht fallenden gewerbsmässi- gen Diebstahls im Kanton Basel-Landschaft, wo die Strafuntersuchung we- gen gewerbsmässigen Diebstahls bereits am 12. Oktober 2023 angehoben worden sei. Ein weiteres im Kanton Aargau hängiges Verfahren gegen A. wegen mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, widerrechtlicher Aneignung eines Kontrollschilds sowie Sachbeschädi- gung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung sei durch den Kanton Basel-Landschaft am 4. März 2024 übernommen worden. Beim Vor- fall in U./AG vom 7./8. August 2023 handle es sich um Hehlerei gemäss Art. 160 StGB, der eine geringere Strafandrohung vorsehe, als dies beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall sei. Dasselbe gelte betreffend den Dieb- stahl eines weissen und eines schwarzen Mobiltelefons vom 19. August 2023 in Aarau. Die ersten Strafuntersuchungshandlungen bezüglich der schwersten den Beschuldigten A. vorgeworfenen Delikte seien somit im Kanton Basel- Landschaft erfolgt (act. 1.6).
H.3 Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft fest, dass sie das Verfahren betreffend den Diebstahl vom 7./8. August 2023 in U./AG entgegen der Darstellung des Kantons Bern nicht übernommen habe. Da die für die Bestimmung der Zuständigkeit entschei- denden Verfolgungshandlungen wegen gewerbsmässigen Diebstahls mit den Anzeigen vom 7./8. August in U./AG (gemeldet am 8. August 2023, 05:42 Uhr) bzw. vom 19. August 2023 in Aarau/AG (gemeldet am 21. August 2023, 09:18 Uhr) angehoben worden seien, liege die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 1.7).
H.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schloss sich mit Schreiben vom 11. Juni 2024 der Ansicht des Kantons Bern an und verneinte eine Zu- ständigkeit des Kantons Solothurn (act. 1.8). Mit Schreiben vom
13. Juni 2024 verzichtete sodann die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf eine Stellungnahme, da eine Zuständigkeit des Kantons Luzern vom Kanton Bern gar nicht in Betracht gezogen werde (act. 1.9).
I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt den Antrag, dass die Behörden des Kantons Basel-Landschaft, eventualiter des Kantons Aargau, zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A., B. und C. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären seien (act. 1).
- 6 -
J. Die Kantone Solothurn und Luzern teilten der Beschwerdekammer je mit Schreiben vom 25. Juni 2024 mit, auf eine Gesuchsantwort zu verzichten (act. 3 und 6). Demgegenüber beantragt der Kanton Basel-Landschaft mit Eingabe vom 26. Juni 2024, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten Personen A., B. und C. zu übernehmen (act. 7). Der Kanton Luzern beantragt mit Gesuchsantwort vom
8. Juli 2024, dass die Behörden des Kantons Basel-Landschaft zur Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten A., B. und C. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien (act. 8). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Juli 2024 wech- selseitig zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
K. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 stellte der Kanton Bern der Beschwerdekam- mer eine Kopie des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten A. vom 19. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zu. Dort habe A. betreffend den Vorfall vom 19. August 2023 in Aarau/AG angegeben, selbst am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein (act. 10 und 10.1).
L. Die Beschwerdekammer stellte den Gesuchsgegnern am 24. Juli 2024 die Eingabe des Kantons Bern vom 22. Juli 2024 mitsamt Beilage zu einer all- fälligen Stellungnahme zu (act. 11).
M. Der Kanton Basel-Landschaft hielt mit Schreiben vom 24. Juli 2024 daran fest, dass die Zuständigkeit beim Kanton Aargau liege (act. 12). Der Kanton Solothurn verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2024 auf eine Stellung- nahme (act. 13) und der Kanton Aargau teilte am 25. Juli 2024 mit, dass er nach wie vor davon ausgehe, dass die Strafuntersuchung betreffend ge- werbsmässigen Diebstahl zuerst am 2. Oktober 2023 im Kanton Basel-Land- schaft angehoben worden sei (act. 14). Der Kanton Luzern liess sich nicht vernehmen. Die Eingaben wurden den Parteien am 26. August 2024 wech- selseitig zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 7 -
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz des sog. forum preventionis gilt auch, wenn eine einzelne Straftat durch Einzelhandlungen an mehreren Orten verübt wurde oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, daher bei Delikten, die durch fortgesetzte oder gewerbsmässige Begehung verübt wurden (vgl. BARTEZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 31 StPO).
E. 2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom
20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).
- 8 -
E. 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathe- matische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forum- poenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten un- günstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 2.5 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) oder den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB).
E. 2.6 Der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
E. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte A. in einer Vielzahl von Fällen, entweder alleine oder in Mittäterschaft mit B. und C. in verschie- denen Kantonen deliktisch tätig war. Die Parteien sind sich ferner einig, dass
- 9 -
mit Bezug auf die A. vorgeworfenen Diebstahlsdelikte von Gewerbsmässig- keit ausgegangen werden kann und dass gewerbsmässiger Diebstahl das Delikt mit der höchsten Strafandrohung ist. Übereinstimmend gehen die Par- teien sodann davon aus, dass gerichtsstandsbestimmend die Frage ist, wo die ersten Verfolgungshandlungen des gewerbsmässigen Diebstahls vorge- nommen wurden.
E. 3.2.1 Der Kanton Bern geht davon aus, dass A. mit Bezug auf die am 7./8. und
19. August 2023 im Kanton Aargau begangenen und dort am 8. und 21. Au- gust 2023 zur Anzeige gebrachten Delikte gewerbsmässiger Diebstahl vor- zuwerfen ist. Sinngemäss geht er in Bezug auf die erste Tat jedoch von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Basel- Landschaft aus. Zur Begründung erklärt er zusammengefasst, dass der Kan- ton Basel-Landschaft in Bezug auf einen am 7./8. August 2023 im Kanton Aargau gestohlenen Laptop am 30. Januar 2024 einen Anzeige-Entwurf ge- gen A. wegen Hehlerei (mutmasslich begangen in XX./SO) erstellt habe. In einem an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gerichteten Schreiben vom 24. Mai 2024 habe der Kanton Basel-Landschaft jedoch aus- geführt, dass aufgrund des Fundes des Laptops bei A. gegen diesen ein be- gründeter Anfangsverdacht bestanden habe, dieser stehe mit dem Diebstahl in Verbindung. Der Kanton Bern hält weiter fest, es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass A. den Diebstahl des Laptops begangen habe. Mit ihrem Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie und nicht der Kanton Aargau das Verfahren gegen A. führe. Daran ändere auch nichts, dass der Kanton Basel-Land- schaft formell die Verfahrensübernahme gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls abgelehnt habe (act. 1 S. 5 ff. mit Verweis auf act. 1.3). Mit einer späteren Eingabe vom 22. Juli 2024 verweist der Kanton Bern auf eine Ein- vernahme von A. vom 19. Juli 2024 und darauf, dass A. anerkannt habe, am Vorfall vom 19. August 2023 beteiligt gewesen zu sein, was für die Bestim- mung des Gerichtsstandes relevant sein dürfte (act. 10).
E. 3.2.2 Der Kanton Aargau führt zusammengefasst aus, A. stehe im Verdacht, den am 7./8. August 2023 im Kanton Aargau gestohlene Laptop und das am
19. August 2023 im Kanton Aargau gestohlene Mobiltelefon gehehlt zu haben. Auch aus der Einvernahme vom 19. Juli 2024 von A. (act. 10.1) ergebe sich nicht eine Mittäterschaft zum Diebstahl des Mobiltelefons. Hehlerei sehe eine geringere Strafandrohung vor, als gewerbsmässiger Diebstahl. Die ersten Untersuchungshandlungen bezüglich des (gewerbs- mässigen) Diebstahls, und somit des schwersten dem Beschuldigten A.
- 10 -
vorgeworfenen Delikts, seien im Kanton Basel-Landschaft erfolgt. Dies begründe den Gerichtsstand des Kantons Basel-Landschaft (act. 8 und 14).
E. 3.2.3 Der Kanton Basel-Landschaft moniert zusammengefasst, dass beim Kanton Aargau die Diebstahlsanzeige vom 8. August 2023 nicht entsprechend bearbeitet worden sei. Den Diebstahl vom 19. August 2023 in Aarau sei am
21. August 2023 im Kanton Aargau angezeigt worden, wobei das Signale- ment eines Täters der Beschreibung von A. entspreche und A. in der Zwi- schenzeit die Beteiligung am Diebstahl zugegeben habe. Die ersten Verfol- gungshandlungen im Zusammenhang mit dem schwersten den Beschuldig- ten A. vorgeworfenen Delikts (gewerbsmässiger Diebstahl) seien somit im Kanton Aargau erfolgt. (act. 7 und 12).
E. 3.3 Soweit aus den eingereichten Akten erkennbar, sollen sich am 19. Au- gust 2023, um ca. 22.20 Uhr, zwei Jugendliche in einem Fussgängertunnel […] in Aarau gegenseitig die Haare geschnitten haben, als zwei Personen auf einem Elektroroller dazugekommen und nach kurzem Gespräch zwei Mobiltelefone der Jugendlichen (ein weisses und ein schwarzes), welche offen auf einer Kiste gelegen seien, gestohlen hätten (vgl. act. 1.3, Beilage 3, Rz. 1384 ff.; act. 1.6, S. 2). Das weisse Mobiltelefon (iPhone SE) wurde an- lässlich der Hausdurchsuchung bei C. am 27. Februar 2024 in Aarau sicher- gestellt (Verfahrensakten Kt. BE, Band 3, pag. 1235 ff.). A. sagte in seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 3. Mai 2024 zunächst aus, er habe das weisse Mobiltelefon iPhone SE von einem Jugendlichen abge- kauft. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland vom 19. Juli 2024 gab er zu Protokoll, dass sein Mittäter, dessen Na- men er nicht nennen wolle, das im Rahmen der Hausdurchsuchung sicher- gestellte iPhone SE einer Person aus der Hand geschlagen und vom Boden aufgelesen habe, worauf er (A.) mit dem Roller losgefahren sei. Er habe das Mobiltelefon nicht geklaut, sondern sein Mittäter. Grundsätzlich hätten sie das zusammen gemacht. Die Jugendlichen hätten etwas gesagt, der Mittäter habe etwas geantwortet und dann sei er (A.) losgefahren (act. 10.1, S. 16). A. hat damit zugegeben, beim Diebstahl des oder der Mobiltelefone vom
19. August 2023 in Aarau dabei gewesen zu sein. Da auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft mög- lich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3), kann vorliegend A. in dubio pro duriore ohne Weiteres (gewerbsmässiger) Diebstahl vorgeworfen werden. Die Anzeige ist am 21. August 2023, um 09.18 Uhr bei der Kantonspolizei Aargau erstattet worden (vgl. dazu act. 7, S. 2 und 5 sowie act. 1.5, S. 2), sodass die erste Verfolgungshandlung im Kanton Aargau erfolgt ist und die- ser Kanton für die Verfolgung der beschuldigen A., B. und C. zuständig ist.
- 11 -
Daran ändert auch nichts, dass der Kanton Basel-Landschaft am 4. März 2024 vom Kanton Aargau die Strafuntersuchung gegen A. wegen mehrfa- chen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, wider- rechtlicher Aneignung eines Kontrollschilds sowie Sachbeschädigung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung übernommen hat, da es sich hierbei um Delikte handelt mit geringerer Strafandrohung als gewerbs- mässiger Diebstahl.
Vollständigkeitshalber sei zudem festgehalten, dass am 8. August 2023, um 05.42 Uhr, ein SBB-Techniker via Notrufnummer die Kantonspolizei Aargau alarmierte und berichtete, dass aus einem Betriebsfahrzeug der SBB mehrere Gegenstände im Gesamtwert von mehreren Tausend Franken gestohlen worden seien, als er mit einem Kollegen mit Wartungsarbeiten beschäftigt gewesen sei. Dieser Kollege schrieb sodann am selben Morgen eine E-Mail an die Regionalpolizei Rheinfelden und ergänzte dabei die Deliktsgutliste. Entwendet wurden unter anderem ein Laptop und ein iPad der SBB, die um- gehend durch die SBB gesperrt wurden. Die Kantonspolizei Aargau erstellte erst am 22. Januar 2024 einen Rapport zum Diebstahl des SBB-Laptops ge- gen Unbekannt mit der Angabe, dass der SBB-Techniker im Nachhinein einen Strafantrag gestellt habe. Der zweite Techniker habe eine separate Anzeige erstellt. Aufgrund des Vorliegens eines Offizialdeliktes (mutmasslich zum Nachteil der SBB), erschliessen sich die Hinweise zum Strafantrag und zur Trennung des zum Nachteil der SBB getätigten Diebstahls nicht. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Kanton Aargau im Gerichtsstands- verfahren früher einbezogen worden wäre, wenn beim Auffinden von Die- besgut am 12. Oktober 2023 der SBB-Laptop bereits hätte zugeordnet wer- den können.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons Bern im Eventualpunkt gutzuheissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aar- gau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
- 12 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
3. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
4. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1-4
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.34
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 27. Februar 2024, um 01.35 Uhr, hielt die Kantonspolizei Bern in Z./BE ein Fahrzeug der Marke Fiat 500 an, welches in der Nacht vom 21. auf den
22. Februar 2024 in Y./ZH gestohlen worden war und Kontrollschilder trug, die zuvor im Kanton Aargau entwendet worden waren. Im Fahrzeug befan- den sich A., B. und C. Die Kantonspolizei fand im Fahrzeug mehrere Bank- kunden- bzw. Kreditkarten, welche mutmasslich kurz vor der Anhaltung in X./BE gestohlen worden waren (vgl. act. 1, Ziff. I 1, S. 2).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, eröffnete noch am 27. Februar 2024 gegen die drei Obgenannten unter der Verfah- rensnummer BM 24 9425 eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Sach- beschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland [nachfol- gend «Verfahrensakten Kt. BE»], Band 1, pag. 1).
C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland den Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft, Basel- Stadt, Aargau, Schwyz, Solothurn, Luzern, Zürich und Bern (Oberland) mit, dass sie zwecks Klärung des Gerichtsstandes in der Strafuntersuchung ge- gen A., B. und C. ein Sammelverfahren führe. Gegenwärtig sei im Kanton Bern gegen die Beschuldigten das Haftverfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht hängig. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erbat die obgenannten Kantone um Zustellung von deren Verfahrensakten gegen die drei beschuldigten Personen, wobei das Hauptaugenmerk vor allem auf dem Diebstahl von Fahrzeugen und der Verwendung derselben in wechselnder Zusammensetzung liege. Im Einzelnen betreffe dies gemäss derzeitigem Erkenntnisstand bzw. gemäss aktuellen Strafregisterauszügen die Verfahren MU1 23 4831, STA.2023.6033, MU1 23 4589, MU1 23 5339 und ST.2023.8654/KST1 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und ST.2023.10204/kwyx der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Verfah- rensakten Kt. BE, Band 1, pag. 2 f.).
D. Am 28. und 29. Februar sowie 1. März 2024 teilten die Staatsanwaltschaft Bern-Oberland und die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Schwyz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit, dass sie keine Ver- fahren gegen A., B. und C. führen würden (Verfahrensakten Kt. BE, Band 1,
- 3 -
pag. 6, 9, 12 f., und 58). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern teilte am 1. März 2024 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit, dass im Kanton Luzern gegen A. und B. keine Verfahren hängig seien. Hingegen sei bei der Luzerner Polizei ein Fall betreffend C. offen. Gemäss Rapport der Luzerner Polizei vom 15. Februar 2024 verdächtigen die Luzerner Behörden C., am
26. Januar 2024 in W./LU ein Motorfahrzeug der Marke Audi A5, LU[…], ge- stohlen zu haben. Das gestohlene Fahrzeug sei gemäss Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 9. Februar 2024 am 8. Februar 2024 in Aarau auf- gefunden worden. Im Keller am Wohnort von C. hätten sodann die beiden Kontrollschilder LU[…] sichergestellt werden können (Verfahrensakten Kt. BE, Band 1, pag. 16 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gab am 1. März 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an, dass im Kanton Basel-Landschaft mehrere Verfahren gegen die drei Beschul- digten A., B. und C. hängig seien, wobei die ersten Ermittlungshandlungen im Oktober 2023 eingeleitet worden seien. Es seien auch Verfahren von an- deren Kantonen übernommen worden. Zudem sei es in einem Fall zu einer Verfolgungsjagd mit der Polizei gekommen, weshalb gegen A. zusätzlich zu den Diebstählen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG im Raum stünden (Verfahrensakten Kt BE, Band 1, pag. 31 ff.). In der Folge liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten zukommen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schrieb der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland am 4. März 2024, dass die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 7. Dezember 2023 das im Kanton Solothurn eröffnete Verfah- ren gegen A. übernommen habe (Verfahrensakten Kt. BE, Band 1, pag. 61).
E. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern unter Verweis auf ein internes Gerichtsstandsschreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft um Übernahme der Strafuntersuchungen gegen A., B. und C. Das schwerste Delikt, das A. vorgeworfen werde, sei gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in mehreren Kantonen. Die ersten in diesem Zusammenhang an- gelaufenen Ermittlungshandlungen beträfen einen Fahrzeugdiebstahl bzw. Diebstahlsdelikte vom 2. Oktober 2023 in V./BL. Zufolge Mittäterschaft seien auch die durch C. und B. begangen Delikte durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu verfolgen (act. 1.1 und 1.2).
F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Schreiben vom 24. Mai 2024 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A., B. und C. ab. Es würden mindestens drei Anzeigen wegen Diebstahls in den Kantonen Aargau und Solothurn existieren, die mehrere Wochen vor den Diebstählen
- 4 -
vom 1./2. Oktober 2023 erstattet worden seien, womit die ersten Verfolgungs- handlungen nicht im Kanton Basel-Landschaft erfolgt seien. Es handle sich dabei um einen Diebstahl aus einem Fahrzeug in der Nacht vom 7. auf den
8. August 2023 in U./AG (Verfahrensnummer STA6 ST.2024.1744) sowie um zwei weitere Diebstähle am 19. August 2023 in Aarau und am 7. Sep- tember 2023 in ZZ./SO. Ein Teil des Diebesgutes des Diebstahls vom 7./8. August 2023, nämlich ein Laptop Lenovo ThinkPad, habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Oktober 2023 durch die Polizei des Kantons Solothurn bei A. sichergestellt werden können. Hingegen sei das Deliktsgut vom Diebstahl des 19. August 2023 in Aarau anlässlich der Hausdurchsu- chung in Aarau am 27. Februar 2023 bei C. sichergestellt worden (Verfah- rensakten Kt. BE, Band 1, pag. 117 ff. = act. 1.3).
G. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg richtete am 29. Mai 2024 ein Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und hielt fest, dass das Verfahren STA6 ST.2024.1744 wegen Diebstahls, begangen am 7./8. August 2023 in U./AG (vgl. oben lit. F) gegen eine unbekannte Tä- terschaft geführt werde. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, um A. dies- bezüglich eine Täterschaft wegen Diebstahls und nicht lediglich Hehlerei vor- werfen zu können (act. 1.4).
H.
H.1 Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 3. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn sowie die Generalsstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Luzern. Sie führte aus, zur Bestimmung des Gerichtsstandes sei auf die erste Ver- folgungshandlung bezüglich des mit der schwersten Strafe bedrohten Delik- tes – nämlich gewerbsmässiger Diebstahl – abzustellen. Mit Bezug auf den Vorfall vom 7./8. August 2023 sei in dubio pro duriore A. nicht Hehlerei son- dern von Diebstahl vorzuwerfen. Damit sei die erste Verfolgungshandlung am 8. August 2023 im Kanton Aargau vorgenommen worden. Da der Kanton Basel-Landschaft dieses Verfahren vom Kanton Aargau übernommen habe, sei die Zuständigkeit im Kanton Basel-Landschaft begründet. Eventualiter sei die Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben (act. 1.5).
H.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau antwortete mit Schrei- ben vom 10. Juni 2024, das im Kanton Aargau hängige Verfahren gegen die beiden Beschuldigten A. und C. betreffend die Tatbestände Diebstahl, Haus- friedensbruch und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Vorfälle vom Januar 2024 bis 17. Januar 2024, begangen
- 5 -
mutmasslich in YY./AG) sei durch den Kanton Bern am 24. April 2024 über- nommen und ins Sammelverfahren integriert worden. Dieser Vorfall liege zeitlich nach dem ersten Vorfall eines in Betracht fallenden gewerbsmässi- gen Diebstahls im Kanton Basel-Landschaft, wo die Strafuntersuchung we- gen gewerbsmässigen Diebstahls bereits am 12. Oktober 2023 angehoben worden sei. Ein weiteres im Kanton Aargau hängiges Verfahren gegen A. wegen mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, widerrechtlicher Aneignung eines Kontrollschilds sowie Sachbeschädi- gung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung sei durch den Kanton Basel-Landschaft am 4. März 2024 übernommen worden. Beim Vor- fall in U./AG vom 7./8. August 2023 handle es sich um Hehlerei gemäss Art. 160 StGB, der eine geringere Strafandrohung vorsehe, als dies beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall sei. Dasselbe gelte betreffend den Dieb- stahl eines weissen und eines schwarzen Mobiltelefons vom 19. August 2023 in Aarau. Die ersten Strafuntersuchungshandlungen bezüglich der schwersten den Beschuldigten A. vorgeworfenen Delikte seien somit im Kanton Basel- Landschaft erfolgt (act. 1.6).
H.3 Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft fest, dass sie das Verfahren betreffend den Diebstahl vom 7./8. August 2023 in U./AG entgegen der Darstellung des Kantons Bern nicht übernommen habe. Da die für die Bestimmung der Zuständigkeit entschei- denden Verfolgungshandlungen wegen gewerbsmässigen Diebstahls mit den Anzeigen vom 7./8. August in U./AG (gemeldet am 8. August 2023, 05:42 Uhr) bzw. vom 19. August 2023 in Aarau/AG (gemeldet am 21. August 2023, 09:18 Uhr) angehoben worden seien, liege die Zuständigkeit beim Kanton Aargau (act. 1.7).
H.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schloss sich mit Schreiben vom 11. Juni 2024 der Ansicht des Kantons Bern an und verneinte eine Zu- ständigkeit des Kantons Solothurn (act. 1.8). Mit Schreiben vom
13. Juni 2024 verzichtete sodann die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf eine Stellungnahme, da eine Zuständigkeit des Kantons Luzern vom Kanton Bern gar nicht in Betracht gezogen werde (act. 1.9).
I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt den Antrag, dass die Behörden des Kantons Basel-Landschaft, eventualiter des Kantons Aargau, zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A., B. und C. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären seien (act. 1).
- 6 -
J. Die Kantone Solothurn und Luzern teilten der Beschwerdekammer je mit Schreiben vom 25. Juni 2024 mit, auf eine Gesuchsantwort zu verzichten (act. 3 und 6). Demgegenüber beantragt der Kanton Basel-Landschaft mit Eingabe vom 26. Juni 2024, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten Personen A., B. und C. zu übernehmen (act. 7). Der Kanton Luzern beantragt mit Gesuchsantwort vom
8. Juli 2024, dass die Behörden des Kantons Basel-Landschaft zur Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten A., B. und C. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien (act. 8). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Juli 2024 wech- selseitig zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
K. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 stellte der Kanton Bern der Beschwerdekam- mer eine Kopie des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten A. vom 19. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zu. Dort habe A. betreffend den Vorfall vom 19. August 2023 in Aarau/AG angegeben, selbst am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein (act. 10 und 10.1).
L. Die Beschwerdekammer stellte den Gesuchsgegnern am 24. Juli 2024 die Eingabe des Kantons Bern vom 22. Juli 2024 mitsamt Beilage zu einer all- fälligen Stellungnahme zu (act. 11).
M. Der Kanton Basel-Landschaft hielt mit Schreiben vom 24. Juli 2024 daran fest, dass die Zuständigkeit beim Kanton Aargau liege (act. 12). Der Kanton Solothurn verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2024 auf eine Stellung- nahme (act. 13) und der Kanton Aargau teilte am 25. Juli 2024 mit, dass er nach wie vor davon ausgehe, dass die Strafuntersuchung betreffend ge- werbsmässigen Diebstahl zuerst am 2. Oktober 2023 im Kanton Basel-Land- schaft angehoben worden sei (act. 14). Der Kanton Luzern liess sich nicht vernehmen. Die Eingaben wurden den Parteien am 26. August 2024 wech- selseitig zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 7 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.).
2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz des sog. forum preventionis gilt auch, wenn eine einzelne Straftat durch Einzelhandlungen an mehreren Orten verübt wurde oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, daher bei Delikten, die durch fortgesetzte oder gewerbsmässige Begehung verübt wurden (vgl. BARTEZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 31 StPO).
2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom
20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).
- 8 -
2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathe- matische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forum- poenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten un- günstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
2.5 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) oder den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB).
2.6 Der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte A. in einer Vielzahl von Fällen, entweder alleine oder in Mittäterschaft mit B. und C. in verschie- denen Kantonen deliktisch tätig war. Die Parteien sind sich ferner einig, dass
- 9 -
mit Bezug auf die A. vorgeworfenen Diebstahlsdelikte von Gewerbsmässig- keit ausgegangen werden kann und dass gewerbsmässiger Diebstahl das Delikt mit der höchsten Strafandrohung ist. Übereinstimmend gehen die Par- teien sodann davon aus, dass gerichtsstandsbestimmend die Frage ist, wo die ersten Verfolgungshandlungen des gewerbsmässigen Diebstahls vorge- nommen wurden.
3.2
3.2.1 Der Kanton Bern geht davon aus, dass A. mit Bezug auf die am 7./8. und
19. August 2023 im Kanton Aargau begangenen und dort am 8. und 21. Au- gust 2023 zur Anzeige gebrachten Delikte gewerbsmässiger Diebstahl vor- zuwerfen ist. Sinngemäss geht er in Bezug auf die erste Tat jedoch von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Basel- Landschaft aus. Zur Begründung erklärt er zusammengefasst, dass der Kan- ton Basel-Landschaft in Bezug auf einen am 7./8. August 2023 im Kanton Aargau gestohlenen Laptop am 30. Januar 2024 einen Anzeige-Entwurf ge- gen A. wegen Hehlerei (mutmasslich begangen in XX./SO) erstellt habe. In einem an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gerichteten Schreiben vom 24. Mai 2024 habe der Kanton Basel-Landschaft jedoch aus- geführt, dass aufgrund des Fundes des Laptops bei A. gegen diesen ein be- gründeter Anfangsverdacht bestanden habe, dieser stehe mit dem Diebstahl in Verbindung. Der Kanton Bern hält weiter fest, es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass A. den Diebstahl des Laptops begangen habe. Mit ihrem Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zum Ausdruck gebracht, dass sie und nicht der Kanton Aargau das Verfahren gegen A. führe. Daran ändere auch nichts, dass der Kanton Basel-Land- schaft formell die Verfahrensübernahme gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls abgelehnt habe (act. 1 S. 5 ff. mit Verweis auf act. 1.3). Mit einer späteren Eingabe vom 22. Juli 2024 verweist der Kanton Bern auf eine Ein- vernahme von A. vom 19. Juli 2024 und darauf, dass A. anerkannt habe, am Vorfall vom 19. August 2023 beteiligt gewesen zu sein, was für die Bestim- mung des Gerichtsstandes relevant sein dürfte (act. 10).
3.2.2 Der Kanton Aargau führt zusammengefasst aus, A. stehe im Verdacht, den am 7./8. August 2023 im Kanton Aargau gestohlene Laptop und das am
19. August 2023 im Kanton Aargau gestohlene Mobiltelefon gehehlt zu haben. Auch aus der Einvernahme vom 19. Juli 2024 von A. (act. 10.1) ergebe sich nicht eine Mittäterschaft zum Diebstahl des Mobiltelefons. Hehlerei sehe eine geringere Strafandrohung vor, als gewerbsmässiger Diebstahl. Die ersten Untersuchungshandlungen bezüglich des (gewerbs- mässigen) Diebstahls, und somit des schwersten dem Beschuldigten A.
- 10 -
vorgeworfenen Delikts, seien im Kanton Basel-Landschaft erfolgt. Dies begründe den Gerichtsstand des Kantons Basel-Landschaft (act. 8 und 14).
3.2.3 Der Kanton Basel-Landschaft moniert zusammengefasst, dass beim Kanton Aargau die Diebstahlsanzeige vom 8. August 2023 nicht entsprechend bearbeitet worden sei. Den Diebstahl vom 19. August 2023 in Aarau sei am
21. August 2023 im Kanton Aargau angezeigt worden, wobei das Signale- ment eines Täters der Beschreibung von A. entspreche und A. in der Zwi- schenzeit die Beteiligung am Diebstahl zugegeben habe. Die ersten Verfol- gungshandlungen im Zusammenhang mit dem schwersten den Beschuldig- ten A. vorgeworfenen Delikts (gewerbsmässiger Diebstahl) seien somit im Kanton Aargau erfolgt. (act. 7 und 12).
3.3 Soweit aus den eingereichten Akten erkennbar, sollen sich am 19. Au- gust 2023, um ca. 22.20 Uhr, zwei Jugendliche in einem Fussgängertunnel […] in Aarau gegenseitig die Haare geschnitten haben, als zwei Personen auf einem Elektroroller dazugekommen und nach kurzem Gespräch zwei Mobiltelefone der Jugendlichen (ein weisses und ein schwarzes), welche offen auf einer Kiste gelegen seien, gestohlen hätten (vgl. act. 1.3, Beilage 3, Rz. 1384 ff.; act. 1.6, S. 2). Das weisse Mobiltelefon (iPhone SE) wurde an- lässlich der Hausdurchsuchung bei C. am 27. Februar 2024 in Aarau sicher- gestellt (Verfahrensakten Kt. BE, Band 3, pag. 1235 ff.). A. sagte in seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 3. Mai 2024 zunächst aus, er habe das weisse Mobiltelefon iPhone SE von einem Jugendlichen abge- kauft. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland vom 19. Juli 2024 gab er zu Protokoll, dass sein Mittäter, dessen Na- men er nicht nennen wolle, das im Rahmen der Hausdurchsuchung sicher- gestellte iPhone SE einer Person aus der Hand geschlagen und vom Boden aufgelesen habe, worauf er (A.) mit dem Roller losgefahren sei. Er habe das Mobiltelefon nicht geklaut, sondern sein Mittäter. Grundsätzlich hätten sie das zusammen gemacht. Die Jugendlichen hätten etwas gesagt, der Mittäter habe etwas geantwortet und dann sei er (A.) losgefahren (act. 10.1, S. 16). A. hat damit zugegeben, beim Diebstahl des oder der Mobiltelefone vom
19. August 2023 in Aarau dabei gewesen zu sein. Da auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft mög- lich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3), kann vorliegend A. in dubio pro duriore ohne Weiteres (gewerbsmässiger) Diebstahl vorgeworfen werden. Die Anzeige ist am 21. August 2023, um 09.18 Uhr bei der Kantonspolizei Aargau erstattet worden (vgl. dazu act. 7, S. 2 und 5 sowie act. 1.5, S. 2), sodass die erste Verfolgungshandlung im Kanton Aargau erfolgt ist und die- ser Kanton für die Verfolgung der beschuldigen A., B. und C. zuständig ist.
- 11 -
Daran ändert auch nichts, dass der Kanton Basel-Landschaft am 4. März 2024 vom Kanton Aargau die Strafuntersuchung gegen A. wegen mehrfa- chen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, wider- rechtlicher Aneignung eines Kontrollschilds sowie Sachbeschädigung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung übernommen hat, da es sich hierbei um Delikte handelt mit geringerer Strafandrohung als gewerbs- mässiger Diebstahl.
Vollständigkeitshalber sei zudem festgehalten, dass am 8. August 2023, um 05.42 Uhr, ein SBB-Techniker via Notrufnummer die Kantonspolizei Aargau alarmierte und berichtete, dass aus einem Betriebsfahrzeug der SBB mehrere Gegenstände im Gesamtwert von mehreren Tausend Franken gestohlen worden seien, als er mit einem Kollegen mit Wartungsarbeiten beschäftigt gewesen sei. Dieser Kollege schrieb sodann am selben Morgen eine E-Mail an die Regionalpolizei Rheinfelden und ergänzte dabei die Deliktsgutliste. Entwendet wurden unter anderem ein Laptop und ein iPad der SBB, die um- gehend durch die SBB gesperrt wurden. Die Kantonspolizei Aargau erstellte erst am 22. Januar 2024 einen Rapport zum Diebstahl des SBB-Laptops ge- gen Unbekannt mit der Angabe, dass der SBB-Techniker im Nachhinein einen Strafantrag gestellt habe. Der zweite Techniker habe eine separate Anzeige erstellt. Aufgrund des Vorliegens eines Offizialdeliktes (mutmasslich zum Nachteil der SBB), erschliessen sich die Hinweise zum Strafantrag und zur Trennung des zum Nachteil der SBB getätigten Diebstahls nicht. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Kanton Aargau im Gerichtsstands- verfahren früher einbezogen worden wäre, wenn beim Auffinden von Die- besgut am 12. Oktober 2023 der SBB-Laptop bereits hätte zugeordnet wer- den können.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Kantons Bern im Eventualpunkt gutzuheissen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aar- gau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.