Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV). Rechtsverweigerung.
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Rotterdam führte gegen A. und weitere Beschuldig- te ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmittelhandel. A. wurde verdächtigt, Kopf der kriminellen Organisation zu sein, welche in Südamerika grosse Mengen Kokain kaufte, diese per Schiff nach Holland importierte und dort weiterverkaufte. In die- sem Zusammenhang waren die niederländischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 1995 an die Schweiz gelangt und hatten um Durchsuchung verschiedener Räumlichkeiten sowie Beschlag- nahme von Dokumenten, Gegenständen und Computerdaten ersucht, die in Bezug auf obgenannte Delikte als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Zudem hatten sie die Sperrung von u.a. auf A. lautende Konten verlangt (act. 1.7).
Das Bundesamt für Polizeiwesen leitete das Rechtshilfeersuchen am
26. Oktober 1995 an die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „Staats- anwaltschaft“) weiter, welche diesem mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. Oktober 1995 vollumfänglich entsprach und den Vollzug dem Verhöramt Schwyz (nachfolgend „Verhöramt“) übertrug (act. 1.8). Das Verhöramt beschlagnahmte daraufhin diverse Akten und liess verschiede- ne Konten u.a von A. und der B. GmbH sperren. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe dieser Dokumente mit Verfügung vom 1. Dezem- ber 1995 an und bestätigte die Sperrung der Konten (act. 1.9). Dagegen wurde seinerzeit keine Beschwerde erhoben.
B. In der Folge fällte das Bezirksgericht von Rotterdam in der Strafsache A. am 7. Oktober 1997 ein Urteil (act. 1.15). Gegen dieses legte der Beschul- digte Berufung ein, woraufhin das Oberlandsgericht in Den Haag am
2. Juni 1999 in der Sache rechtskräftig entschied und A. insbesondere für den Import von 1000 kg Kokain schuldig sprach (act. 1.17).
C. Im vom Strafverfahren separat geführten Einziehungsverfahren erliess das Landgericht Rotterdam sodann am 15. Januar 1999 ein Urteil (act. 1.16). Auch dieser Entscheid wurde angefochten, woraufhin die Sache am
27. August 2002 vom Gerichtshof in Den Haag und nach Geltendmachung von Revisionsgründen am 21. Dezember 2004 durch den obersten nieder- ländischen Gerichtshof beurteilt wurde. A. ist in diesem Entscheid zur Zah- lung von EUR 3'500'000.00 verpflichtet worden (act. 1.18 bzw. 7.7). D. Während der obgenannten Straf- und Einziehungsverfahren in den Nieder- landen, erkundigte sich die Staatsanwaltschaft mehrmals bei den holländi-
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schen Behörden nach dem Verfahrensstand bzw. ersuchte um Zustellung der ergangenen Urteile (vgl. z.B. act. 1.10-1.14). Der obgenannte Ent- scheid vom 21. Dezember 2004 wurde der Schweiz mit Schreiben vom
13. Juni 2005 zugestellt. Das niederländische Zentralbüro für Justizinkasso teilte in nämlichen Schreiben mit, das niederländische Büro für Internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen werde sich bezüglich Einziehung der be- schlagnahmten Vermögenswerte rechtshilfeweise melden (act. 1.20). Ein entsprechendes vom 28. April 2006 datiertes Rechtshilfeersuchen ging dar- aufhin bei den schweizerischen Behörden ein (act. 7.4, 7.5). Im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) ersuchte dieses die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 31. Au- gust 2006, 26. Januar 2007 und 15. Oktober 2008 (act. 1.19, 1.20) um Zu- sendung zusätzlicher Informationen. E. Am 6. sowie 28. Oktober 2008 gelangten A. und B. GmbH mit einem Ersu- chen um Aufhebung der Kontosperren respektive Antrag auf förmlichen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens an die Staatsanwaltschaft (act. 1.4, 1.5). Diese teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 mit, vor Erledigung des Rechtshilfeverfahrens werde die Reaktion der niederländischen Behör- den abgewartet. Das Rechtshilfeverfahren werde jedoch erledigt, sofern sich die niederländischen Behörden nicht innert angemessener Frist melde- ten (act. 1.19). Am 8. Dezember 2008 setzte das Bundesamt den nieder- ländischen Behörden eine letztmalige Frist bis zum 25. Februar 2009 zur Einreichung der verlangten Informationen (act. 1.20). Mit Schreiben vom
15. Dezember 2008 ersuchten A. und B. GmbH erneut um Aufhebung der Vermögenssperren und förmliche Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (Nr. 1 act. 1.6). Die Staatsanwaltschaft teilte am 16. Dezember 2008 mit, bevor in der Rechtshilfeangelegenheit weitere Schritte unternommen wür- den, werde die Reaktion der niederländischen Behörden bis zum Ablauf der ihnen letztmalig angesetzten Frist abgewartet (act. 1.6). F. Gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2008 las- sen A. und die B. GmbH Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die Staatsanwaltschaft Schwyz sei anzuweisen, die von ihr auf das Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft Rotterdam / NL vom 24.10.1995 hin im Verfah- ren Nr. 1 bewilligten sowie mit Verfügung vom 1.12.1995 bestätigten Beschlag- nahmen der Vermögenswerte:
• lautend auf A. - Safe Nr. 2, Bank C., Schwyz - Depot Nr. 3, Bank C., Schwyz
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- Konto Nr. 3, Bank C., Schwyz - 120 Namenaktien D. AG bzw. ihre Rechte und Vermögenswerte daraus • lautend auf B. GmbH: - Konto Nr. 4, Bank C., Schwyz - Konto Nr. 5, Bank C., Schwyz - Konto Nr. 6, Bank C., Schwyz - Konto Nr. 7, Bank C., Schwyz
umgehend aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte umgehend an die berechtigten Inhaber A. und B. GmbH heraus- bzw. zurückzugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Feb- ruar 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Das Bundesamt trägt am 17. Februar 2009 auf Abweisung der Be- schwerde an (act. 7). A. und B. GmbH lassen mit Replik vom 5. März 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 9). Die Staatsanwaltschaft be- antragt in der Duplik vom 10. März 2009 wiederum die Abweisung der Be- schwerde (act. 11). Das Bundesamt verzichtet mit Schreiben vom 12. März 2009 auf weitere Ausführungen (act. 12). A. und B. GmbH wurden darüber am 18. März 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Am 21. Juli 2009 wurden A. und B. GmbH zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verschiedene Akten nachgesandt (act. 14), worauf diese am
28. Juli 2009 Stellung nahmen (act. 15). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt wurden darüber am 14. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 16).
G. Das niederländische Justizministerium hat mit Schreiben vom 12. Februar 2009 die ihm gesetzte Frist bis zum 15. Februar 2009 zum Einreichen der verlangten Dokumente, insbesondere der ergangenen Urteile, gewahrt. Die Behörde hat zudem um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren ersucht (act. 7.12). Das Bundesamt befand das Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006 daraufhin nach summarischer Prüfung als zulässig und hat dieses am
16. Februar 2009 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (act. 7.13). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin verweige- re respektive verzögere den Erlass einer längst fälligen Verfügung. Diese habe im Schreiben vom 16. Dezember 2008 abgelehnt, die Gesuche vom
6. und 28. Oktober 2008 um Aufhebung der gesperrten Vermögenswerte zu behandeln, festgehalten, bis zu der den niederländischen Behörden an- gesetzten Frist vom 15. Februar 2009 würden in der Rechtshilfeangelegen- heit keine weiteren Schritte unternommen und habe sich zudem nicht fest- gelegt, wann nach der festgelegten Frist sie über das gestellte Freigabeer- suchen entscheiden wolle. Dies entspreche einem ablehnenden anfechtba- ren Entscheid gemäss Art. 17a Abs. 3 IRSG. Im Rahmen der Behandlung der Beschwerde sei auch eine materielle Beurteilung der Sachlage vorzu- nehmen (act. 1 S. 3; act. 9 S. 2 f.). 2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 3 IRSG kommt das Verhalten der zuständige Behör- de einem ablehnenden und anfechtbaren Entscheid gleich, wenn sie den Erlass einer Verfügung ohne Grund verweigert oder verzögert. Diese Rege- lung betrifft gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch einzig das Bundesamt; eine Partei kann aus dieser Bestimmung kein Recht auf Be- schwerde herleiten (Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). Art. 17a IRSG wurde im Rahmen der Revision des Rechtshil- ferechts in den Jahren 1995/1997 eingeführt und hatte zum Zweck, den dringlichen und wichtigen Charakter der internationalen Rechtshilfe zu un- termauern. Gemäss Abs. 3 sollte das Bundesamt als Aufsichtsbehörde und
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Partei im Verfahren künftig wirksamer in das Rechtshilfeverfahren eingrei- fen können (vgl. Botschaft vom 29. März 1995 u.a. betreffend Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 S. 17). Die Beschwerdeführer berufen sich damit zu Unrecht auf Art. 17a Abs. 3 IRSG. Indessen können sie eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde gestützt auf Art. 46a VwVG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) erheben. Demnach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Der unzutreffende Hinweis der Be- schwerdeführer auf Art. 17a IRSG schadet dabei nicht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). 2.3 Die Eintretensvoraussetzungen solch einer Beschwerde sind mit Ausnah- me des Anfechtungsobjekts und der Frist gleich zu beurteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder –verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig ist (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 5). Dies ist vorliegend ohne Weite- res gegeben, wäre eine in dieser Sache ergangene Verfügung doch nach der publizierten Praxis der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar (TPF 2007 124 E. 2.3). Auch die Legitimation richtet sich nach dem Hauptverfahren (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 46a FN. 10). Vorliegend sind die Beschwerdeführer Inhaber der gesperrten Konten und damit gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die Fristenregelung sodann besagt, dass gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die gilt jedoch nicht, wenn das ange- fochtene Schreiben eine sog. „Negativverfügung“ darstellt, d.h. ein begrün- deter und ausdrücklicher Entscheid, keine Verfügung zu erlassen, vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c mit Verweis auf BGE 108 Ia 205 ff.). In diesem Fall gilt die 30tägige Beschwer- defrist. Ob im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008 solch eine Verfügung zu erblicken ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gewahrt worden ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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3.
3.1 Es fragt sich damit, ob in concreto eine Rechtsverweigerung respektive -verzögerung vorliegt. Bei einer von Art. 46a VwVG erfassten Rechtsver- weigerung im engen Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Demgegenüber ist die Behörde bei der Rechtsverzögerung zwar gewillt tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu treffen, kommt ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nach und verschleppt damit das Verfahren (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 2). 3.2 Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist gemäss dem anwendbaren Pro- zessrecht und den übergeordneten Verfahrensgarantien, namentlich Art. 29 und 29a BV zu beantworten. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch einge- reicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist. Letzte- rer besteht, wenn nach dem anzuwenden Prozessgesetz und dem mate- riellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde ver- pflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 13). Vorliegend ist die Par- teistellung der Beschwerdeführer als Kontoinhaber gestützt auf Art. 80h IRSG wie dargetan unbestritten (vgl. E. 2.3). Zudem hatten sie in Anbe- tracht der schon sehr langen, d.h. seit rund 14 Jahren bestehenden Kon- tensperre auch Anspruch auf eine Verfügung (vgl. dazu insbesondere TPF 2007 124 E. 2.3). Das hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antwort- schreiben vom 16. Dezember 2008 denn auch keineswegs grundsätzlich in Frage gestellt, sondern sich nur geweigert, zur Zeit zu verfügen. Eine Rechtsverweigerung im engen Sinne liegt damit nicht vor. Es bleibt zu untersuchen, ob im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen ist. Eine solche ist zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen zu messen. Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzö- gerung vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als nach der Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt ist. Dem- nach wird jeder Fall anhand der gesamten Umstände beurteilt. Dabei wird insbesondere die Komplexität der Rechtsstreitigkeit, deren Bedeutung für die betroffene Person, aber auch das Verhalten der betroffenen Person und der Behörde berücksichtigt (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALD- MANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 20). Gerade weil es sich gegen- ständlich um eine bereits sehr lange bestehende Kontensperre handelt (seit dem Jahre 1995) und den niederländischen Behörden in diesem Zu- sammenhang eine letzte Frist zur Einreichung zusätzlicher Informationen
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angesetzt worden war, ist es nachvollzieh- und vertretbar, dass die Be- schwerdegegnerin noch bis zum Ablauf der gesetzten Frist, also rund zwei Monate nach Einreichung des Gesuches, zuwarten wollte, bis sie in der Rechtshilfeangelegenheit weitere Schritte zu unternehmen beabsichtigte. Eine unzulässige Rechtsverzögerung lag somit im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung noch nicht vor. 3.3 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zur Aufhebung der Kontosperren ist damit nicht einzugehen. Festzuhalten ist, dass auch bei Bejahung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht in der Sache zu entscheiden gewesen wäre, da die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht über die fragliche Aufhebung der Kontosperre entschieden hat. In diesem Fall wäre eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erfolgt, damit diese über den Antrag befinde (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 2.4). Es ist nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichtes, erstinstanzlich über solche Ersuchen zu entscheiden. 4. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass allerdings in der Zwischenzeit, d.h. nach Ablauf der den niederländischen Behörden auf den 15. Februar 2009 gesetzten Frist, eine unzulässige Rechtsverzögerung eingetreten ist. Diese liegt im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen der ihr vom Bundesamt am 16. Februar 2009 übermittelten Unterlagen (vgl. Sach- verhalt lit. G) nicht umgehend über das Gesuch betreffend Aufhebung der Vermögenssperre entschieden hat. Diese Rechtsverzögerung dauert bis heute an. Die Beschwerdegegnerin hätte während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres in der Sache entscheiden dürfen bzw. müssen. Das ergibt sich aus einer Anwendung „a maiore ad minus“ von Art. 58 VwVG und wird von der Lehre als selbstverständlich angesehen (vgl. etwa MÜLLER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 12 m.w.H.). Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin nach Eingang des vorliegen- den Entscheides umgehend über den immer noch offenen Antrag der Be- schwerdeführer zu entscheiden haben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Da vorliegend in der Sache – Aufhebung der Vermögenssperre – nicht entschieden werden musste, wird
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die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.00 festgesetzt (Art. 3 des Reg- lements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.00 zurückzuer- statten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 26 Oktober 1995 an die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „Staats- anwaltschaft“) weiter, welche diesem mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. Oktober 1995 vollumfänglich entsprach und den Vollzug dem Verhöramt Schwyz (nachfolgend „Verhöramt“) übertrug (act. 1.8). Das Verhöramt beschlagnahmte daraufhin diverse Akten und liess verschiede- ne Konten u.a von A. und der B. GmbH sperren. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe dieser Dokumente mit Verfügung vom 1. Dezem- ber 1995 an und bestätigte die Sperrung der Konten (act. 1.9). Dagegen wurde seinerzeit keine Beschwerde erhoben.
B. In der Folge fällte das Bezirksgericht von Rotterdam in der Strafsache A. am 7. Oktober 1997 ein Urteil (act. 1.15). Gegen dieses legte der Beschul- digte Berufung ein, woraufhin das Oberlandsgericht in Den Haag am
2. Juni 1999 in der Sache rechtskräftig entschied und A. insbesondere für den Import von 1000 kg Kokain schuldig sprach (act. 1.17).
C. Im vom Strafverfahren separat geführten Einziehungsverfahren erliess das Landgericht Rotterdam sodann am 15. Januar 1999 ein Urteil (act. 1.16). Auch dieser Entscheid wurde angefochten, woraufhin die Sache am
E. 27 August 2002 vom Gerichtshof in Den Haag und nach Geltendmachung von Revisionsgründen am 21. Dezember 2004 durch den obersten nieder- ländischen Gerichtshof beurteilt wurde. A. ist in diesem Entscheid zur Zah- lung von EUR 3'500'000.00 verpflichtet worden (act. 1.18 bzw. 7.7). D. Während der obgenannten Straf- und Einziehungsverfahren in den Nieder- landen, erkundigte sich die Staatsanwaltschaft mehrmals bei den holländi-
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schen Behörden nach dem Verfahrensstand bzw. ersuchte um Zustellung der ergangenen Urteile (vgl. z.B. act. 1.10-1.14). Der obgenannte Ent- scheid vom 21. Dezember 2004 wurde der Schweiz mit Schreiben vom
13. Juni 2005 zugestellt. Das niederländische Zentralbüro für Justizinkasso teilte in nämlichen Schreiben mit, das niederländische Büro für Internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen werde sich bezüglich Einziehung der be- schlagnahmten Vermögenswerte rechtshilfeweise melden (act. 1.20). Ein entsprechendes vom 28. April 2006 datiertes Rechtshilfeersuchen ging dar- aufhin bei den schweizerischen Behörden ein (act. 7.4, 7.5). Im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) ersuchte dieses die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 31. Au- gust 2006, 26. Januar 2007 und 15. Oktober 2008 (act. 1.19, 1.20) um Zu- sendung zusätzlicher Informationen. E. Am 6. sowie 28. Oktober 2008 gelangten A. und B. GmbH mit einem Ersu- chen um Aufhebung der Kontosperren respektive Antrag auf förmlichen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens an die Staatsanwaltschaft (act. 1.4, 1.5). Diese teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 mit, vor Erledigung des Rechtshilfeverfahrens werde die Reaktion der niederländischen Behör- den abgewartet. Das Rechtshilfeverfahren werde jedoch erledigt, sofern sich die niederländischen Behörden nicht innert angemessener Frist melde- ten (act. 1.19). Am 8. Dezember 2008 setzte das Bundesamt den nieder- ländischen Behörden eine letztmalige Frist bis zum 25. Februar 2009 zur Einreichung der verlangten Informationen (act. 1.20). Mit Schreiben vom
15. Dezember 2008 ersuchten A. und B. GmbH erneut um Aufhebung der Vermögenssperren und förmliche Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (Nr. 1 act. 1.6). Die Staatsanwaltschaft teilte am 16. Dezember 2008 mit, bevor in der Rechtshilfeangelegenheit weitere Schritte unternommen wür- den, werde die Reaktion der niederländischen Behörden bis zum Ablauf der ihnen letztmalig angesetzten Frist abgewartet (act. 1.6). F. Gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2008 las- sen A. und die B. GmbH Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die Staatsanwaltschaft Schwyz sei anzuweisen, die von ihr auf das Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft Rotterdam / NL vom 24.10.1995 hin im Verfah- ren Nr. 1 bewilligten sowie mit Verfügung vom 1.12.1995 bestätigten Beschlag- nahmen der Vermögenswerte:
• lautend auf A. - Safe Nr. 2, Bank C., Schwyz - Depot Nr. 3, Bank C., Schwyz
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- Konto Nr. 3, Bank C., Schwyz - 120 Namenaktien D. AG bzw. ihre Rechte und Vermögenswerte daraus • lautend auf B. GmbH: - Konto Nr. 4, Bank C., Schwyz - Konto Nr. 5, Bank C., Schwyz - Konto Nr. 6, Bank C., Schwyz - Konto Nr. 7, Bank C., Schwyz
umgehend aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte umgehend an die berechtigten Inhaber A. und B. GmbH heraus- bzw. zurückzugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Feb- ruar 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Das Bundesamt trägt am 17. Februar 2009 auf Abweisung der Be- schwerde an (act. 7). A. und B. GmbH lassen mit Replik vom 5. März 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 9). Die Staatsanwaltschaft be- antragt in der Duplik vom 10. März 2009 wiederum die Abweisung der Be- schwerde (act. 11). Das Bundesamt verzichtet mit Schreiben vom 12. März 2009 auf weitere Ausführungen (act. 12). A. und B. GmbH wurden darüber am 18. März 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Am 21. Juli 2009 wurden A. und B. GmbH zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verschiedene Akten nachgesandt (act. 14), worauf diese am
E. 28 Juli 2009 Stellung nahmen (act. 15). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt wurden darüber am 14. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 16).
G. Das niederländische Justizministerium hat mit Schreiben vom 12. Februar 2009 die ihm gesetzte Frist bis zum 15. Februar 2009 zum Einreichen der verlangten Dokumente, insbesondere der ergangenen Urteile, gewahrt. Die Behörde hat zudem um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren ersucht (act. 7.12). Das Bundesamt befand das Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006 daraufhin nach summarischer Prüfung als zulässig und hat dieses am
16. Februar 2009 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (act. 7.13). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin verweige- re respektive verzögere den Erlass einer längst fälligen Verfügung. Diese habe im Schreiben vom 16. Dezember 2008 abgelehnt, die Gesuche vom
6. und 28. Oktober 2008 um Aufhebung der gesperrten Vermögenswerte zu behandeln, festgehalten, bis zu der den niederländischen Behörden an- gesetzten Frist vom 15. Februar 2009 würden in der Rechtshilfeangelegen- heit keine weiteren Schritte unternommen und habe sich zudem nicht fest- gelegt, wann nach der festgelegten Frist sie über das gestellte Freigabeer- suchen entscheiden wolle. Dies entspreche einem ablehnenden anfechtba- ren Entscheid gemäss Art. 17a Abs. 3 IRSG. Im Rahmen der Behandlung der Beschwerde sei auch eine materielle Beurteilung der Sachlage vorzu- nehmen (act. 1 S. 3; act. 9 S. 2 f.). 2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 3 IRSG kommt das Verhalten der zuständige Behör- de einem ablehnenden und anfechtbaren Entscheid gleich, wenn sie den Erlass einer Verfügung ohne Grund verweigert oder verzögert. Diese Rege- lung betrifft gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch einzig das Bundesamt; eine Partei kann aus dieser Bestimmung kein Recht auf Be- schwerde herleiten (Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). Art. 17a IRSG wurde im Rahmen der Revision des Rechtshil- ferechts in den Jahren 1995/1997 eingeführt und hatte zum Zweck, den dringlichen und wichtigen Charakter der internationalen Rechtshilfe zu un- termauern. Gemäss Abs. 3 sollte das Bundesamt als Aufsichtsbehörde und
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Partei im Verfahren künftig wirksamer in das Rechtshilfeverfahren eingrei- fen können (vgl. Botschaft vom 29. März 1995 u.a. betreffend Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 S. 17). Die Beschwerdeführer berufen sich damit zu Unrecht auf Art. 17a Abs. 3 IRSG. Indessen können sie eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde gestützt auf Art. 46a VwVG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) erheben. Demnach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Der unzutreffende Hinweis der Be- schwerdeführer auf Art. 17a IRSG schadet dabei nicht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). 2.3 Die Eintretensvoraussetzungen solch einer Beschwerde sind mit Ausnah- me des Anfechtungsobjekts und der Frist gleich zu beurteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder –verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig ist (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 5). Dies ist vorliegend ohne Weite- res gegeben, wäre eine in dieser Sache ergangene Verfügung doch nach der publizierten Praxis der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar (TPF 2007 124 E. 2.3). Auch die Legitimation richtet sich nach dem Hauptverfahren (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 46a FN. 10). Vorliegend sind die Beschwerdeführer Inhaber der gesperrten Konten und damit gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die Fristenregelung sodann besagt, dass gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die gilt jedoch nicht, wenn das ange- fochtene Schreiben eine sog. „Negativverfügung“ darstellt, d.h. ein begrün- deter und ausdrücklicher Entscheid, keine Verfügung zu erlassen, vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c mit Verweis auf BGE 108 Ia 205 ff.). In diesem Fall gilt die 30tägige Beschwer- defrist. Ob im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008 solch eine Verfügung zu erblicken ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gewahrt worden ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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3.
3.1 Es fragt sich damit, ob in concreto eine Rechtsverweigerung respektive -verzögerung vorliegt. Bei einer von Art. 46a VwVG erfassten Rechtsver- weigerung im engen Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Demgegenüber ist die Behörde bei der Rechtsverzögerung zwar gewillt tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu treffen, kommt ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nach und verschleppt damit das Verfahren (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 2). 3.2 Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist gemäss dem anwendbaren Pro- zessrecht und den übergeordneten Verfahrensgarantien, namentlich Art. 29 und 29a BV zu beantworten. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch einge- reicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist. Letzte- rer besteht, wenn nach dem anzuwenden Prozessgesetz und dem mate- riellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde ver- pflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 13). Vorliegend ist die Par- teistellung der Beschwerdeführer als Kontoinhaber gestützt auf Art. 80h IRSG wie dargetan unbestritten (vgl. E. 2.3). Zudem hatten sie in Anbe- tracht der schon sehr langen, d.h. seit rund 14 Jahren bestehenden Kon- tensperre auch Anspruch auf eine Verfügung (vgl. dazu insbesondere TPF 2007 124 E. 2.3). Das hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antwort- schreiben vom 16. Dezember 2008 denn auch keineswegs grundsätzlich in Frage gestellt, sondern sich nur geweigert, zur Zeit zu verfügen. Eine Rechtsverweigerung im engen Sinne liegt damit nicht vor. Es bleibt zu untersuchen, ob im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen ist. Eine solche ist zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen zu messen. Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzö- gerung vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als nach der Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt ist. Dem- nach wird jeder Fall anhand der gesamten Umstände beurteilt. Dabei wird insbesondere die Komplexität der Rechtsstreitigkeit, deren Bedeutung für die betroffene Person, aber auch das Verhalten der betroffenen Person und der Behörde berücksichtigt (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALD- MANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 20). Gerade weil es sich gegen- ständlich um eine bereits sehr lange bestehende Kontensperre handelt (seit dem Jahre 1995) und den niederländischen Behörden in diesem Zu- sammenhang eine letzte Frist zur Einreichung zusätzlicher Informationen
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angesetzt worden war, ist es nachvollzieh- und vertretbar, dass die Be- schwerdegegnerin noch bis zum Ablauf der gesetzten Frist, also rund zwei Monate nach Einreichung des Gesuches, zuwarten wollte, bis sie in der Rechtshilfeangelegenheit weitere Schritte zu unternehmen beabsichtigte. Eine unzulässige Rechtsverzögerung lag somit im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung noch nicht vor. 3.3 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zur Aufhebung der Kontosperren ist damit nicht einzugehen. Festzuhalten ist, dass auch bei Bejahung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht in der Sache zu entscheiden gewesen wäre, da die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht über die fragliche Aufhebung der Kontosperre entschieden hat. In diesem Fall wäre eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erfolgt, damit diese über den Antrag befinde (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 2.4). Es ist nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichtes, erstinstanzlich über solche Ersuchen zu entscheiden. 4. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass allerdings in der Zwischenzeit, d.h. nach Ablauf der den niederländischen Behörden auf den 15. Februar 2009 gesetzten Frist, eine unzulässige Rechtsverzögerung eingetreten ist. Diese liegt im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen der ihr vom Bundesamt am 16. Februar 2009 übermittelten Unterlagen (vgl. Sach- verhalt lit. G) nicht umgehend über das Gesuch betreffend Aufhebung der Vermögenssperre entschieden hat. Diese Rechtsverzögerung dauert bis heute an. Die Beschwerdegegnerin hätte während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres in der Sache entscheiden dürfen bzw. müssen. Das ergibt sich aus einer Anwendung „a maiore ad minus“ von Art. 58 VwVG und wird von der Lehre als selbstverständlich angesehen (vgl. etwa MÜLLER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 12 m.w.H.). Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin nach Eingang des vorliegen- den Entscheides umgehend über den immer noch offenen Antrag der Be- schwerdeführer zu entscheiden haben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Da vorliegend in der Sache – Aufhebung der Vermögenssperre – nicht entschieden werden musste, wird
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die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.00 festgesetzt (Art. 3 des Reg- lements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.00 zurückzuer- statten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. September 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler Parteien
1. A.,
2. B. GmbH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV), Rechtsverweigerung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.3-4
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Rotterdam führte gegen A. und weitere Beschuldig- te ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmittelhandel. A. wurde verdächtigt, Kopf der kriminellen Organisation zu sein, welche in Südamerika grosse Mengen Kokain kaufte, diese per Schiff nach Holland importierte und dort weiterverkaufte. In die- sem Zusammenhang waren die niederländischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 24. Oktober 1995 an die Schweiz gelangt und hatten um Durchsuchung verschiedener Räumlichkeiten sowie Beschlag- nahme von Dokumenten, Gegenständen und Computerdaten ersucht, die in Bezug auf obgenannte Delikte als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Zudem hatten sie die Sperrung von u.a. auf A. lautende Konten verlangt (act. 1.7).
Das Bundesamt für Polizeiwesen leitete das Rechtshilfeersuchen am
26. Oktober 1995 an die Staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „Staats- anwaltschaft“) weiter, welche diesem mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 27. Oktober 1995 vollumfänglich entsprach und den Vollzug dem Verhöramt Schwyz (nachfolgend „Verhöramt“) übertrug (act. 1.8). Das Verhöramt beschlagnahmte daraufhin diverse Akten und liess verschiede- ne Konten u.a von A. und der B. GmbH sperren. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Herausgabe dieser Dokumente mit Verfügung vom 1. Dezem- ber 1995 an und bestätigte die Sperrung der Konten (act. 1.9). Dagegen wurde seinerzeit keine Beschwerde erhoben.
B. In der Folge fällte das Bezirksgericht von Rotterdam in der Strafsache A. am 7. Oktober 1997 ein Urteil (act. 1.15). Gegen dieses legte der Beschul- digte Berufung ein, woraufhin das Oberlandsgericht in Den Haag am
2. Juni 1999 in der Sache rechtskräftig entschied und A. insbesondere für den Import von 1000 kg Kokain schuldig sprach (act. 1.17).
C. Im vom Strafverfahren separat geführten Einziehungsverfahren erliess das Landgericht Rotterdam sodann am 15. Januar 1999 ein Urteil (act. 1.16). Auch dieser Entscheid wurde angefochten, woraufhin die Sache am
27. August 2002 vom Gerichtshof in Den Haag und nach Geltendmachung von Revisionsgründen am 21. Dezember 2004 durch den obersten nieder- ländischen Gerichtshof beurteilt wurde. A. ist in diesem Entscheid zur Zah- lung von EUR 3'500'000.00 verpflichtet worden (act. 1.18 bzw. 7.7). D. Während der obgenannten Straf- und Einziehungsverfahren in den Nieder- landen, erkundigte sich die Staatsanwaltschaft mehrmals bei den holländi-
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schen Behörden nach dem Verfahrensstand bzw. ersuchte um Zustellung der ergangenen Urteile (vgl. z.B. act. 1.10-1.14). Der obgenannte Ent- scheid vom 21. Dezember 2004 wurde der Schweiz mit Schreiben vom
13. Juni 2005 zugestellt. Das niederländische Zentralbüro für Justizinkasso teilte in nämlichen Schreiben mit, das niederländische Büro für Internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen werde sich bezüglich Einziehung der be- schlagnahmten Vermögenswerte rechtshilfeweise melden (act. 1.20). Ein entsprechendes vom 28. April 2006 datiertes Rechtshilfeersuchen ging dar- aufhin bei den schweizerischen Behörden ein (act. 7.4, 7.5). Im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) ersuchte dieses die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 31. Au- gust 2006, 26. Januar 2007 und 15. Oktober 2008 (act. 1.19, 1.20) um Zu- sendung zusätzlicher Informationen. E. Am 6. sowie 28. Oktober 2008 gelangten A. und B. GmbH mit einem Ersu- chen um Aufhebung der Kontosperren respektive Antrag auf förmlichen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens an die Staatsanwaltschaft (act. 1.4, 1.5). Diese teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 mit, vor Erledigung des Rechtshilfeverfahrens werde die Reaktion der niederländischen Behör- den abgewartet. Das Rechtshilfeverfahren werde jedoch erledigt, sofern sich die niederländischen Behörden nicht innert angemessener Frist melde- ten (act. 1.19). Am 8. Dezember 2008 setzte das Bundesamt den nieder- ländischen Behörden eine letztmalige Frist bis zum 25. Februar 2009 zur Einreichung der verlangten Informationen (act. 1.20). Mit Schreiben vom
15. Dezember 2008 ersuchten A. und B. GmbH erneut um Aufhebung der Vermögenssperren und förmliche Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (Nr. 1 act. 1.6). Die Staatsanwaltschaft teilte am 16. Dezember 2008 mit, bevor in der Rechtshilfeangelegenheit weitere Schritte unternommen wür- den, werde die Reaktion der niederländischen Behörden bis zum Ablauf der ihnen letztmalig angesetzten Frist abgewartet (act. 1.6). F. Gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2008 las- sen A. und die B. GmbH Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die Staatsanwaltschaft Schwyz sei anzuweisen, die von ihr auf das Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft Rotterdam / NL vom 24.10.1995 hin im Verfah- ren Nr. 1 bewilligten sowie mit Verfügung vom 1.12.1995 bestätigten Beschlag- nahmen der Vermögenswerte:
• lautend auf A. - Safe Nr. 2, Bank C., Schwyz - Depot Nr. 3, Bank C., Schwyz
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- Konto Nr. 3, Bank C., Schwyz - 120 Namenaktien D. AG bzw. ihre Rechte und Vermögenswerte daraus • lautend auf B. GmbH: - Konto Nr. 4, Bank C., Schwyz - Konto Nr. 5, Bank C., Schwyz - Konto Nr. 6, Bank C., Schwyz - Konto Nr. 7, Bank C., Schwyz
umgehend aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte umgehend an die berechtigten Inhaber A. und B. GmbH heraus- bzw. zurückzugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Feb- ruar 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Das Bundesamt trägt am 17. Februar 2009 auf Abweisung der Be- schwerde an (act. 7). A. und B. GmbH lassen mit Replik vom 5. März 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 9). Die Staatsanwaltschaft be- antragt in der Duplik vom 10. März 2009 wiederum die Abweisung der Be- schwerde (act. 11). Das Bundesamt verzichtet mit Schreiben vom 12. März 2009 auf weitere Ausführungen (act. 12). A. und B. GmbH wurden darüber am 18. März 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Am 21. Juli 2009 wurden A. und B. GmbH zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verschiedene Akten nachgesandt (act. 14), worauf diese am
28. Juli 2009 Stellung nahmen (act. 15). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt wurden darüber am 14. August 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 16).
G. Das niederländische Justizministerium hat mit Schreiben vom 12. Februar 2009 die ihm gesetzte Frist bis zum 15. Februar 2009 zum Einreichen der verlangten Dokumente, insbesondere der ergangenen Urteile, gewahrt. Die Behörde hat zudem um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren ersucht (act. 7.12). Das Bundesamt befand das Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2006 daraufhin nach summarischer Prüfung als zulässig und hat dieses am
16. Februar 2009 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (act. 7.13). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin verweige- re respektive verzögere den Erlass einer längst fälligen Verfügung. Diese habe im Schreiben vom 16. Dezember 2008 abgelehnt, die Gesuche vom
6. und 28. Oktober 2008 um Aufhebung der gesperrten Vermögenswerte zu behandeln, festgehalten, bis zu der den niederländischen Behörden an- gesetzten Frist vom 15. Februar 2009 würden in der Rechtshilfeangelegen- heit keine weiteren Schritte unternommen und habe sich zudem nicht fest- gelegt, wann nach der festgelegten Frist sie über das gestellte Freigabeer- suchen entscheiden wolle. Dies entspreche einem ablehnenden anfechtba- ren Entscheid gemäss Art. 17a Abs. 3 IRSG. Im Rahmen der Behandlung der Beschwerde sei auch eine materielle Beurteilung der Sachlage vorzu- nehmen (act. 1 S. 3; act. 9 S. 2 f.). 2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 3 IRSG kommt das Verhalten der zuständige Behör- de einem ablehnenden und anfechtbaren Entscheid gleich, wenn sie den Erlass einer Verfügung ohne Grund verweigert oder verzögert. Diese Rege- lung betrifft gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch einzig das Bundesamt; eine Partei kann aus dieser Bestimmung kein Recht auf Be- schwerde herleiten (Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). Art. 17a IRSG wurde im Rahmen der Revision des Rechtshil- ferechts in den Jahren 1995/1997 eingeführt und hatte zum Zweck, den dringlichen und wichtigen Charakter der internationalen Rechtshilfe zu un- termauern. Gemäss Abs. 3 sollte das Bundesamt als Aufsichtsbehörde und
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Partei im Verfahren künftig wirksamer in das Rechtshilfeverfahren eingrei- fen können (vgl. Botschaft vom 29. März 1995 u.a. betreffend Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 S. 17). Die Beschwerdeführer berufen sich damit zu Unrecht auf Art. 17a Abs. 3 IRSG. Indessen können sie eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde gestützt auf Art. 46a VwVG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) erheben. Demnach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Der unzutreffende Hinweis der Be- schwerdeführer auf Art. 17a IRSG schadet dabei nicht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). 2.3 Die Eintretensvoraussetzungen solch einer Beschwerde sind mit Ausnah- me des Anfechtungsobjekts und der Frist gleich zu beurteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder –verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Beschwerde auch in der Hauptsache zulässig ist (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 5). Dies ist vorliegend ohne Weite- res gegeben, wäre eine in dieser Sache ergangene Verfügung doch nach der publizierten Praxis der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar (TPF 2007 124 E. 2.3). Auch die Legitimation richtet sich nach dem Hauptverfahren (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 46a FN. 10). Vorliegend sind die Beschwerdeführer Inhaber der gesperrten Konten und damit gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die Fristenregelung sodann besagt, dass gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die gilt jedoch nicht, wenn das ange- fochtene Schreiben eine sog. „Negativverfügung“ darstellt, d.h. ein begrün- deter und ausdrücklicher Entscheid, keine Verfügung zu erlassen, vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c mit Verweis auf BGE 108 Ia 205 ff.). In diesem Fall gilt die 30tägige Beschwer- defrist. Ob im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2008 solch eine Verfügung zu erblicken ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gewahrt worden ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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3.1 Es fragt sich damit, ob in concreto eine Rechtsverweigerung respektive -verzögerung vorliegt. Bei einer von Art. 46a VwVG erfassten Rechtsver- weigerung im engen Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Demgegenüber ist die Behörde bei der Rechtsverzögerung zwar gewillt tätig zu werden bzw. eine Entscheidung zu treffen, kommt ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nach und verschleppt damit das Verfahren (UHL- MANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 2). 3.2 Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist gemäss dem anwendbaren Pro- zessrecht und den übergeordneten Verfahrensgarantien, namentlich Art. 29 und 29a BV zu beantworten. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch einge- reicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist. Letzte- rer besteht, wenn nach dem anzuwenden Prozessgesetz und dem mate- riellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde ver- pflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 13). Vorliegend ist die Par- teistellung der Beschwerdeführer als Kontoinhaber gestützt auf Art. 80h IRSG wie dargetan unbestritten (vgl. E. 2.3). Zudem hatten sie in Anbe- tracht der schon sehr langen, d.h. seit rund 14 Jahren bestehenden Kon- tensperre auch Anspruch auf eine Verfügung (vgl. dazu insbesondere TPF 2007 124 E. 2.3). Das hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antwort- schreiben vom 16. Dezember 2008 denn auch keineswegs grundsätzlich in Frage gestellt, sondern sich nur geweigert, zur Zeit zu verfügen. Eine Rechtsverweigerung im engen Sinne liegt damit nicht vor. Es bleibt zu untersuchen, ob im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine unzulässige Rechtsverzögerung zu sehen ist. Eine solche ist zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen zu messen. Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzö- gerung vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als nach der Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt ist. Dem- nach wird jeder Fall anhand der gesamten Umstände beurteilt. Dabei wird insbesondere die Komplexität der Rechtsstreitigkeit, deren Bedeutung für die betroffene Person, aber auch das Verhalten der betroffenen Person und der Behörde berücksichtigt (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: WALD- MANN/WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 46a N. 20). Gerade weil es sich gegen- ständlich um eine bereits sehr lange bestehende Kontensperre handelt (seit dem Jahre 1995) und den niederländischen Behörden in diesem Zu- sammenhang eine letzte Frist zur Einreichung zusätzlicher Informationen
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angesetzt worden war, ist es nachvollzieh- und vertretbar, dass die Be- schwerdegegnerin noch bis zum Ablauf der gesetzten Frist, also rund zwei Monate nach Einreichung des Gesuches, zuwarten wollte, bis sie in der Rechtshilfeangelegenheit weitere Schritte zu unternehmen beabsichtigte. Eine unzulässige Rechtsverzögerung lag somit im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung noch nicht vor. 3.3 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zur Aufhebung der Kontosperren ist damit nicht einzugehen. Festzuhalten ist, dass auch bei Bejahung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nicht in der Sache zu entscheiden gewesen wäre, da die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht über die fragliche Aufhebung der Kontosperre entschieden hat. In diesem Fall wäre eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erfolgt, damit diese über den Antrag befinde (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 2.4). Es ist nicht Aufgabe des Bundesstrafgerichtes, erstinstanzlich über solche Ersuchen zu entscheiden. 4. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass allerdings in der Zwischenzeit, d.h. nach Ablauf der den niederländischen Behörden auf den 15. Februar 2009 gesetzten Frist, eine unzulässige Rechtsverzögerung eingetreten ist. Diese liegt im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach Vorliegen der ihr vom Bundesamt am 16. Februar 2009 übermittelten Unterlagen (vgl. Sach- verhalt lit. G) nicht umgehend über das Gesuch betreffend Aufhebung der Vermögenssperre entschieden hat. Diese Rechtsverzögerung dauert bis heute an. Die Beschwerdegegnerin hätte während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ohne Weiteres in der Sache entscheiden dürfen bzw. müssen. Das ergibt sich aus einer Anwendung „a maiore ad minus“ von Art. 58 VwVG und wird von der Lehre als selbstverständlich angesehen (vgl. etwa MÜLLER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 46a N. 12 m.w.H.). Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin nach Eingang des vorliegen- den Entscheides umgehend über den immer noch offenen Antrag der Be- schwerdeführer zu entscheiden haben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Da vorliegend in der Sache – Aufhebung der Vermögenssperre – nicht entschieden werden musste, wird
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die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.00 festgesetzt (Art. 3 des Reg- lements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.00 zurückzuer- statten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von insgesamt Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. September 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix Keller - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).