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RR.2022.206

Bundesstrafgericht · 2023-05-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG)

Sachverhalt

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führte gegen A. sowie weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Zufügung eines Vermögensschadens in besonders grossem Umfang durch Betrug oder Ver- trauensmissbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe (Verfahrens- akten, pag. 01-01-0001 ff.). Durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wis- sentlich ungünstigen Verträgen mit der Unternehmensgruppe J. sei der J. und ihren Tochtergesellschaften ein besonders grosser Vermögensschaden von insgesamt rund 400 Millionen USD vorsätzlich zugefügt worden. Der durch diese Geschäfte der Unternehmensgruppe J. zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, welche von K. und A. gegründet worden seien und (mindestens) von A. kontrolliert würden.

B. In diesem Zusammenhang leistete die Bundesanwaltschaft im Jahr 2007 un- ter der Verfahrensnummer RIZ.06.0011 auf entsprechende Ersuchen der russischen Behörden hin Rechtshilfe in Strafsachen und ordnete unter an- derem die Herausgabe von Bankunterlagen zu einem auf die B. Corp. (nach- folgend auch «Beschwerdeführerin 2») lautenden Konto bei der Bank L. an (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 vom 26. September 2007).

Am 15. April 2010 forderte die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrens- nummer RH.09.0140 wiederum auf entsprechende Ersuchen der russischen Behörden bei der Bank M. die Herausgabe der Bankunterlagen zu Kontobe- ziehungen lautend auf H. S.A. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 8»), F. S.A. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 6»), G. Ltd. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 7») sowie D. Corp. (nachfolgend auch «Be- schwerdeführerin 4»; Verfahrensakten pag. 07-04-0001 ff.). Mit Zwischen- verfügungen vom 8. Januar und 8. Februar 2011 sperrte die Bundesanwalt- schaft verschiedene Konten bei der Bank M., lautend auf die B. Corp., C. Ltd. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 3»), D. Corp., E. Ltd. (nach- folgend auch «Beschwerdeführerin 5»), F. S.A., I. Inc. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 9»), G. Ltd. sowie H. S.A. (Verfahrensakten pag. 07- 04-0021 ff.; 07-04-0032 ff.). Am 26. Oktober, 17. November und 2. Dezem- ber 2011 übermittelte die Bundesanwaltschaft den russischen Behörden die bei der Bank M. herausverlangten Bankunterlagen, nachdem die betroffenen Personen der vereinfachten Übermittlung zugestimmt hatten (Verfahrensak- ten pag. 17-02-0019 ff.). Der Abschluss des Rechtshilfeverfahrens RH.09.0140 wurde dem Vertreter, Rechtsanwalt Andreas Hauenstein

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(nachfolgend «RA Hauenstein»), der vom genannten Rechtshilfeverfahren betroffenen Personen am 19. Oktober 2012 angezeigt (vgl. act. 13 Rz. 34).

C. Betreffend die gesperrten Vermögenswerte bei der Bank M. (heute Bank N.) wird das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf eine allfällige Einziehung unter der Verfahrensnummer RH.12.0135 geführt (vgl. act. 13 Rz. 35). Dieses bil- det Grundlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

D. Mit Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2019 und der Ergänzung vom

27. Juni 2019 ersuchten die russischen Behörden gestützt auf das Urteil des Rayongerichts Dorogomilowo vom 23. April 2018 um Einziehung der rechts- hilfeweise gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 01-01-0332 ff; 01-01-0357 ff.).

E. Nachdem RA Hauenstein am 21. Januar 2020 Einsicht in die Verfahrensak- ten gewährt worden war, nahm er mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zum russischen Rechtshilfeersuchen und beantragte dessen Abweisung sowie die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 14-01-0473 ff; 14-01-0484 ff.).

F. Mit Eingaben vom 3. November 2020 und 25. Januar 2021 reichte RA Hau- enstein ergänzende Stellungnahmen ein (Verfahrensakten pag. 14-01-0736 ff; 14-01-0752 ff.).

G. Mit in Englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 8. März 2022 bean- tragte RA Hauenstein erneut die unverzügliche Freigabe der gesperrten Ver- mögenswerte (Verfahrensakten pag. 14-01-0779 ff.). Die Bundesanwalt- schaft teilte RA Hauenstein mit Schreiben vom 14. März 2022 mit, dass sie sich demnächst schriftlich mit ihm in Verbindung setzen werde (Verfahrens- akten pag. 14-01-0782).

H. RA Hauenstein fragte mit Schreiben vom 14. April 2022 Bundesrätin O. an, ob sie bereit wäre, sich mit Bundesanwalt P., dem Staatsanwalt des Bundes Q., den Rechtsvertretern A.s und Professor R. zu treffen, um das weitere Vorgehen in diesem Fall zu besprechen, da dieser Fall für die Schweiz von ausserordentlicher Bedeutung sei (Verfahrensakten pag. 14-01-0793 ff.).

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I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») RA Hauenstein mit, dass Bundesrätin O. das Schreiben vom 14. April 2022 dem BJ zuständigkeitshalber zugestellt habe. Ausserdem informierte es RA Hauenstein, dass die Schweiz die Rechtshilfe an die Russische Fö- deration angesichts der aktuellsten Geschehnisse ausgesetzt habe, nament- lich bis die völkerrechtliche Lage umfassend geklärt sei. In diesem Sinne seien die Vollzugsbehörden derzeit gehalten, keine Verfahrensschritte vor- zunehmen (act. 1.2).

J. Die Bundesanwaltschaft stellte RA Hauenstein mit Schreiben vom

18. Mai 2022 sämtliche Verfahrensakten zu und hielt hinsichtlich des weite- ren Vorgehens Folgendes fest (Verfahrensakten pag. 14-01-0808 f.):

«Das Bundesamt für Justiz, als Aufsichtsbehörde in Rechtshilfeangelegen- heiten, hat der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK mit Schrei- ben vom 24. März 2022 mitgeteilt, dass die Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation vorläufig ausgesetzt wird. Dies, bis die völkerrechtli- che Lage umfassend geklärt sei.

In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Entscheid über die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte erst nach weiteren Instruktionen des Bundesamtes für Justiz erfolgen wird. Ihnen steht es selbstverständlich frei, weitere Stellungnahmen in vorliegender Angelegen- heit einzureichen und eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die gesperr- ten Vermögenswerte zu verlangen».

K. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte RA Hauenstein die Bundesanwalt- schaft um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 14-01-0839 ff.). Diesen Antrag wie- derholte RA Hauenstein mit Schreiben vom 6. September 2022 und forderte die Bundesanwaltschaft auf, bis zum 6. Oktober 2022 eine anfechtbare Ver- fügung zu erlassen (Verfahrensakten pag. 14-01-0851).

L. Die Bundesanwaltschaft teilte RA Hauenstein mit Schreiben vom 26. Sep- tember 2022 mit, das BJ habe der Bundesanwaltschaft nahegelegt, in vor- liegender Angelegenheit mit dem Erlass einer Verfügung abzuwarten. Dies bis zum Vorliegen von bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche dem- nächst ergehen sollte. Die Bundesanwaltschaft beabsichtige nicht, die Emp- fehlung des BJ zu missachten. Gleichzeitig sei es der Bundesanwaltschaft

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ein Anliegen, in vorliegender Angelegenheit, welche als komplex einzustufen sei, rasch einen Entscheid zu fällen. Sobald der Entscheid des Bundesge- richts vorliege, werde die Bundesanwaltschaft sowohl RA Hauenstein als auch das BJ kontaktieren (Verfahrensakten pag. 14-01-852 ff.).

M. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gelangte RA Hauenstein namens und auftrags von A., der B. Corp., der C. Ltd., der D. Corp., der E. Ltd., der F. S.A., der G. Ltd., der H. S.A. sowie der I. Inc. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er macht geltend, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Freigabe aller Vermögens- werte bei der Bank N., die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Ja- nuar 2011 im Verfahren RH.12.0135 gesperrt worden seien, zu erheben. Da- bei stellt er folgenden Antrag (act. 1 S. 3):

«1. Es seien sämtliche Vermögenswerte bei der Bank N. unverzüglich frei- zugeben, die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Januar 2011 im Verfahren RH.12.0135 gesperrt wurden.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse».

N. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). Die Bundes- anwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 19. Dezember 2022, auf die Be- schwerde von A. sei nicht einzutreten und die Beschwerden der übrigen Be- schwerdeführer sei abzuweisen (act. 13).

O. In ihrer Replik vom 30. Dezember 2022 halten die Beschwerdeführer am in der Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gestellten Antrag fest (act. 16), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 2. Januar 2023 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 17).

P. Mit Schreiben vom 4. April 2023 liess die Bundesanwaltschaft RA Hauen- stein das Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 so- wie eine Mitteilung des BJ vom 21. März 2023 zukommen. Die Bundesan- waltschaft teilte ferner mit, dass sie nicht beabsichtige, die Empfehlung des BJ zu missachten. Es sei mithin vorgesehen, das vorliegende Rechtshilfe- verfahren zu sistieren und den Antrag von RA Hauenstein um Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme abzuweisen. Die Bundessanwaltschaft räumte

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RA Hausenstein Gelegenheit ein, bis zum 1. Mai 2023 Stellung zu nehmen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (act. 18).

Q. RA Hauenstein gelangte mit Eingabe vom 14. April 2023 an die Beschwer- dekammer und hielt darin an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 19). Dieselbe Eingabe stellte RA Hauenstein der Bundesanwalt- schaft am 14. April 2023 in Kopie unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 4. April 2023 «zwecks Stellungnahme» zu (act. 19.2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Russische Föderation ist seit dem Beschluss des Ministerkomittees des Europarats vom 16. März 2022 kein Mitglied des Europarates mehr (https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?Objec- tID=0900001680a5da51; zuletzt besucht am 17. Mai 2023). Ausserdem ist Russland seit dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr (https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=09 00001680a5ee2f; zuletzt besucht am 17. Mai 2023). Nach der vom Europa- rat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europa- rats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial consequences of the ces- sation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/resolution-cm-res- 2022-3-legal-and-financial-conss-cessation-membershi/1680a5ee99?mscl- kid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Vertrag wegen erheblicher Vertragsver- letzung beendigt oder suspendiert werden kann.

E. 1.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) wie auch das hierzu ergan- gene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR

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0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – stehen auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Europarates ist daher gegenwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach Ausscheiden letzte- rer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäscherei- übereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

E. 1.4 Mit dem BJ ist anzunehmen, dass die Russische Föderation trotz des Aus- schlusses aus dem Europarat per 16. März 2022 derzeit weiterhin Vertrags- partei der hier massgebenden Rechtshilfeübereinkommen ist. Die im vorlie- genden Fall anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen wurden von der Rus- sischen Föderation bis dato nicht gekündigt (vgl. Art. 29 EUeR und Art. 43 GwUe; s.a. Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver- träge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]). Im Gegensatz zur EMRK sind die hier anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen nicht an die Mitgliedschaft im Eu- roparat gebunden (vgl. Art. 58 Ziff. 3 EMRK, Art. 28 EUeR und Art. 37 GwUe).

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E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in erster Linie, die Beschwerdegegnerin weigere sich, zu ihrem Antrag auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

E. 2.2 Gemäss Art. 46a und 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Be- schwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die rechtssuchende Person zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch ein- gereicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.8 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.198 vom 30. Novem- ber 2017 E. 2.2). Letzterer besteht, wenn nach dem anzuwendenden Pro- zessgesetz und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.41 vom 2. August 2012 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 vom 27. März 2014 E. 1.3, wonach das Eintreten auf eine Rechtsverweige- rungs- bzw. auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussetzt, dass zu- mindest einmal bei der befassten Instanz interveniert wurde, um sie zum ge- wünschten Handeln aufzufordern). Die Eintretensvoraussetzungen sind im Übrigen (mit Ausnahme der Frist und des Anfechtungsobjekts) gleich zu be- urteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Be- schwerde auch in der Hauptsache zulässig ist.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen 2-9 können als jeweilige Inhaberinnen der auf sie selbst lautenden Konten (vgl. supra lit. B) bei der Behörde, welche eine Vermögenssperre angeordnet hat, jederzeit deren Aufhebung verlangen (BGE 129 II 449 E. 2.5; TPF 2011 174 E. 2.2.1 S. 177). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wird in der Beschwerde ausgeführt, dieser sei der allei- nige wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerinnen 2-9. Als bloss wirtschaftlich an den Beschwerdeführerinnen 2-9 Berechtigter steht dem Be- schwerdeführer 1 das Recht, die Aufhebung der Kontosperren zu verlangen, nicht zu (BGE 123 II 153 E. 2c bis d), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen 2-9 haben mit Eingaben vom

31. August, 3. November 2020, 25. Januar 2021, 8. März 2022 jeweils aus- drücklich die Aufhebung der Kontosperren beantragt (vgl. supra lit. E, F und G), und mit Schreiben vom 7. Juni und 6. September 2022 verlangten die Beschwerdeführerinnen 2-9 jeweils den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung mit Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte (vgl. supra lit. K). Dass es die Beschwerdegegnerin explizit abgelehnt hätte, eine anfechtbare

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Verfügung zu erlassen, was wiederum eine innerhalb der Frist von Art. 80k IRSG anzufechtende Verfügung darstellen würde (vgl. hierzu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_71/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2.2), wird auch von der Bundesanwaltschaft selber nicht geltend ge- macht. Im Gegenteil: Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom

E. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen 2-9 beantragen, sämtliche Vermögens- werte bei der Bank N. seien unverzüglich freizugeben, sind sie darauf hinzu- weisen, dass es diesbezüglich am Anfechtungsobjekt fehlt. Die Beschwer- dekammer kann nicht erstinstanzlich darüber entscheiden. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.148-150 vom 12. Januar 2023 E. 3.4; RR.2016.39 vom 25. Mai 2016; RR.2013.268 vom 27. März 2014 E. 1.2; RR.2009.3 vom 7. September 2009 E. 3.3).

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 3 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4 April 2023 Stellung genommen (vgl. supra lit. P und Q). Die Beschwerde- gegnerin weigert sich nicht grundsätzlich, eine anfechtbare Verfügung zu er- lassen. Allerdings hat die Beschwerdekammer bis heute keine Kenntnis da- von, dass die Beschwerdegegnerin nun mehr mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag auf Aufhebung der Kontobeschlagnahmungen entschieden hätte. In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass das Verhal- ten der Beschwerdegegnerin wesentlich zu einer über Gebühr verzögerten Reaktion auf den Antrag vom 31. August 2020 geführt hat, welches sich nur zu einem Teil mit den erschwerten Umständen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg auf die Ukraine rechtfertigen lässt. Andere objektive Umstände, die zur Verzögerung beigetragen haben bzw. beitragen, nennt die Beschwer- degegnerin nicht. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.

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E. 4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1). Eine formelle Rechtsverweigerung wird zudem bejaht, wenn die Behörde eine Verfahrensregel nicht oder nicht korrekt anwendet, so dass sie der Person, die normalerweise darauf Anspruch hätte, den Zugang zur Justiz verwehrt. Die Behörde, die sich weigert zu urteilen oder dies nur teilweise tut, verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 144 II 184 E. 3.1 m.w.H.).

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E. 4.2 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1; 131 V 407 E. 1.1 m.w.H.). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2021 vom 11. März 2021 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.3 vom 7. September 2009 E. 3.2).

E. 4.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin erstmals mit Schreiben vom

18. Mai 2022 auf die Eingaben der Beschwerdeführerinnen betreffend Frei- gabe der gesperrten Konten reagierte, wobei das erste Schreiben, mit wel- chem die Aufhebung der Kontosperren beantragt wurde, bereits vom 31. Au- gust 2020 datiert (vgl. supra lit. E). Eine erste Reaktion der Beschwerdegeg- nerin erfolgte offenbar nach mehr als 20 Monaten. Der Angriff der Russi- schen Föderation auf die Ukraine erfolgte erst am 24. Februar 2022, d.h. 18 Monate nach dem ersten Ersuchen um Aufhebung der Kontobeschlag- nahmungen vom 31. August 2020. Eine hinreichende Erklärung für die län- gere Zeit gänzlich unbeantworteten Ersuchen um Aufhebung der Kontobe- schlagnahmungen kann daher nicht (alleine) im Umstand, dass zunächst die völkerrechtliche Lage umfassend abgeklärt werden müsse, liegen. Hinzu kommt, dass mittlerweile das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 sowie eine entsprechende Mitteilung des BJ an die Staatsanwaltschaften, wonach die Rechtshilfeersuchen der Rus- sischen Föderation nicht weiter zu verfolgen und Vermögensbeschlagnah- mungen, die vor dem 24. Februar 2022 erfolgt seien, aufrechtzuerhalten und die Rechtshilfeverfahren zu sistieren seien, vorliegen. Ebenso haben die Be- schwerdeführerinnen offenbar zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 gut- zuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist an- zuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), innert 60 Tagen und gestützt auf die aktuelle Aktenlage mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag der Be- schwerdeführerinnen 2-9 auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zu entscheiden. Dabei ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch um Aufhebung der Kontosperren un- ter anderem mit angeblichen Mängeln im russischen Verfahren begründen, die ihren Ursprung weit vor dem 24. Februar 2022 haben und mit den nun- mehr Russland vorgeworfenen Völkerrechtsverletzungen in keinem Zusam- menhang stehen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten teilweise den mit gewissen Punkten der Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin- nen 2-9 und gänzlich dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. act. 3 und 4). Die Bun- desstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführerinnen 2-9 Fr. 7'000.– zu- rückzuerstatten.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerinnen 2-9 im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung mangels Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 wird insofern gutgeheissen, als festgestellt wird, dass es bei der Bearbeitung des Antrags der Beschwer- deführerinnen vom 31. August 2020 durch die Bundesanwaltschaft zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung gekommen ist.
  3. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, innert 60 Tagen und gestützt auf die aktuelle Aktenlage mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der beschlagnahmten Vermögens- werte zu entscheiden.
  4. Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 nicht ein- getreten.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern 1-9 auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 9'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführerinnen 2-9 Fr. 7'000.– zurückzuerstatten.
  6. Die Bundesanwaltschaft hat die Beschwerdeführerinnen 2-9 für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. B. CORP.,

3. C. LTD.,

4. D. CORP.,

5. E. LTD.,

6. F. S.A.,

7. G. LTD.,

8. H. S.A.,

9. I. INC., alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein, Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerinnen 2-9

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.206-214

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führte gegen A. sowie weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Zufügung eines Vermögensschadens in besonders grossem Umfang durch Betrug oder Ver- trauensmissbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe (Verfahrens- akten, pag. 01-01-0001 ff.). Durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wis- sentlich ungünstigen Verträgen mit der Unternehmensgruppe J. sei der J. und ihren Tochtergesellschaften ein besonders grosser Vermögensschaden von insgesamt rund 400 Millionen USD vorsätzlich zugefügt worden. Der durch diese Geschäfte der Unternehmensgruppe J. zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, welche von K. und A. gegründet worden seien und (mindestens) von A. kontrolliert würden.

B. In diesem Zusammenhang leistete die Bundesanwaltschaft im Jahr 2007 un- ter der Verfahrensnummer RIZ.06.0011 auf entsprechende Ersuchen der russischen Behörden hin Rechtshilfe in Strafsachen und ordnete unter an- derem die Herausgabe von Bankunterlagen zu einem auf die B. Corp. (nach- folgend auch «Beschwerdeführerin 2») lautenden Konto bei der Bank L. an (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 vom 26. September 2007).

Am 15. April 2010 forderte die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrens- nummer RH.09.0140 wiederum auf entsprechende Ersuchen der russischen Behörden bei der Bank M. die Herausgabe der Bankunterlagen zu Kontobe- ziehungen lautend auf H. S.A. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 8»), F. S.A. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 6»), G. Ltd. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 7») sowie D. Corp. (nachfolgend auch «Be- schwerdeführerin 4»; Verfahrensakten pag. 07-04-0001 ff.). Mit Zwischen- verfügungen vom 8. Januar und 8. Februar 2011 sperrte die Bundesanwalt- schaft verschiedene Konten bei der Bank M., lautend auf die B. Corp., C. Ltd. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 3»), D. Corp., E. Ltd. (nach- folgend auch «Beschwerdeführerin 5»), F. S.A., I. Inc. (nachfolgend auch «Beschwerdeführerin 9»), G. Ltd. sowie H. S.A. (Verfahrensakten pag. 07- 04-0021 ff.; 07-04-0032 ff.). Am 26. Oktober, 17. November und 2. Dezem- ber 2011 übermittelte die Bundesanwaltschaft den russischen Behörden die bei der Bank M. herausverlangten Bankunterlagen, nachdem die betroffenen Personen der vereinfachten Übermittlung zugestimmt hatten (Verfahrensak- ten pag. 17-02-0019 ff.). Der Abschluss des Rechtshilfeverfahrens RH.09.0140 wurde dem Vertreter, Rechtsanwalt Andreas Hauenstein

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(nachfolgend «RA Hauenstein»), der vom genannten Rechtshilfeverfahren betroffenen Personen am 19. Oktober 2012 angezeigt (vgl. act. 13 Rz. 34).

C. Betreffend die gesperrten Vermögenswerte bei der Bank M. (heute Bank N.) wird das Rechtshilfeverfahren im Hinblick auf eine allfällige Einziehung unter der Verfahrensnummer RH.12.0135 geführt (vgl. act. 13 Rz. 35). Dieses bil- det Grundlage im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

D. Mit Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2019 und der Ergänzung vom

27. Juni 2019 ersuchten die russischen Behörden gestützt auf das Urteil des Rayongerichts Dorogomilowo vom 23. April 2018 um Einziehung der rechts- hilfeweise gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 01-01-0332 ff; 01-01-0357 ff.).

E. Nachdem RA Hauenstein am 21. Januar 2020 Einsicht in die Verfahrensak- ten gewährt worden war, nahm er mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zum russischen Rechtshilfeersuchen und beantragte dessen Abweisung sowie die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 14-01-0473 ff; 14-01-0484 ff.).

F. Mit Eingaben vom 3. November 2020 und 25. Januar 2021 reichte RA Hau- enstein ergänzende Stellungnahmen ein (Verfahrensakten pag. 14-01-0736 ff; 14-01-0752 ff.).

G. Mit in Englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 8. März 2022 bean- tragte RA Hauenstein erneut die unverzügliche Freigabe der gesperrten Ver- mögenswerte (Verfahrensakten pag. 14-01-0779 ff.). Die Bundesanwalt- schaft teilte RA Hauenstein mit Schreiben vom 14. März 2022 mit, dass sie sich demnächst schriftlich mit ihm in Verbindung setzen werde (Verfahrens- akten pag. 14-01-0782).

H. RA Hauenstein fragte mit Schreiben vom 14. April 2022 Bundesrätin O. an, ob sie bereit wäre, sich mit Bundesanwalt P., dem Staatsanwalt des Bundes Q., den Rechtsvertretern A.s und Professor R. zu treffen, um das weitere Vorgehen in diesem Fall zu besprechen, da dieser Fall für die Schweiz von ausserordentlicher Bedeutung sei (Verfahrensakten pag. 14-01-0793 ff.).

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I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») RA Hauenstein mit, dass Bundesrätin O. das Schreiben vom 14. April 2022 dem BJ zuständigkeitshalber zugestellt habe. Ausserdem informierte es RA Hauenstein, dass die Schweiz die Rechtshilfe an die Russische Fö- deration angesichts der aktuellsten Geschehnisse ausgesetzt habe, nament- lich bis die völkerrechtliche Lage umfassend geklärt sei. In diesem Sinne seien die Vollzugsbehörden derzeit gehalten, keine Verfahrensschritte vor- zunehmen (act. 1.2).

J. Die Bundesanwaltschaft stellte RA Hauenstein mit Schreiben vom

18. Mai 2022 sämtliche Verfahrensakten zu und hielt hinsichtlich des weite- ren Vorgehens Folgendes fest (Verfahrensakten pag. 14-01-0808 f.):

«Das Bundesamt für Justiz, als Aufsichtsbehörde in Rechtshilfeangelegen- heiten, hat der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK mit Schrei- ben vom 24. März 2022 mitgeteilt, dass die Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation vorläufig ausgesetzt wird. Dies, bis die völkerrechtli- che Lage umfassend geklärt sei.

In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Entscheid über die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte erst nach weiteren Instruktionen des Bundesamtes für Justiz erfolgen wird. Ihnen steht es selbstverständlich frei, weitere Stellungnahmen in vorliegender Angelegen- heit einzureichen und eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die gesperr- ten Vermögenswerte zu verlangen».

K. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte RA Hauenstein die Bundesanwalt- schaft um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten pag. 14-01-0839 ff.). Diesen Antrag wie- derholte RA Hauenstein mit Schreiben vom 6. September 2022 und forderte die Bundesanwaltschaft auf, bis zum 6. Oktober 2022 eine anfechtbare Ver- fügung zu erlassen (Verfahrensakten pag. 14-01-0851).

L. Die Bundesanwaltschaft teilte RA Hauenstein mit Schreiben vom 26. Sep- tember 2022 mit, das BJ habe der Bundesanwaltschaft nahegelegt, in vor- liegender Angelegenheit mit dem Erlass einer Verfügung abzuwarten. Dies bis zum Vorliegen von bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche dem- nächst ergehen sollte. Die Bundesanwaltschaft beabsichtige nicht, die Emp- fehlung des BJ zu missachten. Gleichzeitig sei es der Bundesanwaltschaft

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ein Anliegen, in vorliegender Angelegenheit, welche als komplex einzustufen sei, rasch einen Entscheid zu fällen. Sobald der Entscheid des Bundesge- richts vorliege, werde die Bundesanwaltschaft sowohl RA Hauenstein als auch das BJ kontaktieren (Verfahrensakten pag. 14-01-852 ff.).

M. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gelangte RA Hauenstein namens und auftrags von A., der B. Corp., der C. Ltd., der D. Corp., der E. Ltd., der F. S.A., der G. Ltd., der H. S.A. sowie der I. Inc. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er macht geltend, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Freigabe aller Vermögens- werte bei der Bank N., die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Ja- nuar 2011 im Verfahren RH.12.0135 gesperrt worden seien, zu erheben. Da- bei stellt er folgenden Antrag (act. 1 S. 3):

«1. Es seien sämtliche Vermögenswerte bei der Bank N. unverzüglich frei- zugeben, die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Januar 2011 im Verfahren RH.12.0135 gesperrt wurden.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse».

N. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2022 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). Die Bundes- anwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 19. Dezember 2022, auf die Be- schwerde von A. sei nicht einzutreten und die Beschwerden der übrigen Be- schwerdeführer sei abzuweisen (act. 13).

O. In ihrer Replik vom 30. Dezember 2022 halten die Beschwerdeführer am in der Beschwerde vom 26. Oktober 2022 gestellten Antrag fest (act. 16), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 2. Januar 2023 zur Kenntnis ge- bracht worden ist (act. 17).

P. Mit Schreiben vom 4. April 2023 liess die Bundesanwaltschaft RA Hauen- stein das Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 so- wie eine Mitteilung des BJ vom 21. März 2023 zukommen. Die Bundesan- waltschaft teilte ferner mit, dass sie nicht beabsichtige, die Empfehlung des BJ zu missachten. Es sei mithin vorgesehen, das vorliegende Rechtshilfe- verfahren zu sistieren und den Antrag von RA Hauenstein um Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme abzuweisen. Die Bundessanwaltschaft räumte

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RA Hausenstein Gelegenheit ein, bis zum 1. Mai 2023 Stellung zu nehmen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (act. 18).

Q. RA Hauenstein gelangte mit Eingabe vom 14. April 2023 an die Beschwer- dekammer und hielt darin an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 19). Dieselbe Eingabe stellte RA Hauenstein der Bundesanwalt- schaft am 14. April 2023 in Kopie unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 4. April 2023 «zwecks Stellungnahme» zu (act. 19.2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Russische Föderation ist seit dem Beschluss des Ministerkomittees des Europarats vom 16. März 2022 kein Mitglied des Europarates mehr (https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?Objec- tID=0900001680a5da51; zuletzt besucht am 17. Mai 2023). Ausserdem ist Russland seit dem 16. September 2022 keine Vertragspartei der EMRK mehr (https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=09 00001680a5ee2f; zuletzt besucht am 17. Mai 2023). Nach der vom Europa- rat vertretenen Rechtsauffassung bleibt die Russische Föderation auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Europarat Vertragspartei derjenigen Europa- rats-Übereinkommen und Protokolle, die sie ratifiziert hat und zu denen der Beitritt auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht (vgl. Ziff. 8 der Resolution CM/Res(2022)3 on legal and financial consequences of the ces- sation of membership of the Russian Federation in the Council of Europe vom 23. März 2022, abrufbar unter https://rm.coe.int/resolution-cm-res- 2022-3-legal-and-financial-conss-cessation-membershi/1680a5ee99?mscl- kid=60a33447ab8d11ec9c8f9bc54d5831c1). Dies gilt vorbehältlich Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111), wonach ein Vertrag wegen erheblicher Vertragsver- letzung beendigt oder suspendiert werden kann.

1.2 Sowohl das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) wie auch das hierzu ergan- gene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR

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0.351.12) – welchen die Schweiz und Russland beigetreten sind – stehen auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen (Art. 28 EUeR und Art. 31 ZP II EUeR). Gestützt auf die dargelegte Rechtsauffassung des Europarates ist daher gegenwärtig davon auszugehen, dass für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation auch nach Ausscheiden letzte- rer aus dem Europarat das EUeR und das ZP II EUeR Anwendung finden. Nach den gleichen Grundsätzen kommt vorliegend auch das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäscherei- übereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

1.4 Mit dem BJ ist anzunehmen, dass die Russische Föderation trotz des Aus- schlusses aus dem Europarat per 16. März 2022 derzeit weiterhin Vertrags- partei der hier massgebenden Rechtshilfeübereinkommen ist. Die im vorlie- genden Fall anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen wurden von der Rus- sischen Föderation bis dato nicht gekündigt (vgl. Art. 29 EUeR und Art. 43 GwUe; s.a. Art. 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Ver- träge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]). Im Gegensatz zur EMRK sind die hier anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen nicht an die Mitgliedschaft im Eu- roparat gebunden (vgl. Art. 58 Ziff. 3 EMRK, Art. 28 EUeR und Art. 37 GwUe).

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2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in erster Linie, die Beschwerdegegnerin weigere sich, zu ihrem Antrag auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

2.2 Gemäss Art. 46a und 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung jederzeit Be- schwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die rechtssuchende Person zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch ein- gereicht hat und ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegeben ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.8 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.198 vom 30. Novem- ber 2017 E. 2.2). Letzterer besteht, wenn nach dem anzuwendenden Pro- zessgesetz und dem materiellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.41 vom 2. August 2012 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.268 vom 27. März 2014 E. 1.3, wonach das Eintreten auf eine Rechtsverweige- rungs- bzw. auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussetzt, dass zu- mindest einmal bei der befassten Instanz interveniert wurde, um sie zum ge- wünschten Handeln aufzufordern). Die Eintretensvoraussetzungen sind im Übrigen (mit Ausnahme der Frist und des Anfechtungsobjekts) gleich zu be- urteilen wie bei einer allgemeinen Beschwerde. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist damit nur möglich, wenn eine Be- schwerde auch in der Hauptsache zulässig ist.

2.3 Die Beschwerdeführerinnen 2-9 können als jeweilige Inhaberinnen der auf sie selbst lautenden Konten (vgl. supra lit. B) bei der Behörde, welche eine Vermögenssperre angeordnet hat, jederzeit deren Aufhebung verlangen (BGE 129 II 449 E. 2.5; TPF 2011 174 E. 2.2.1 S. 177). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wird in der Beschwerde ausgeführt, dieser sei der allei- nige wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerinnen 2-9. Als bloss wirtschaftlich an den Beschwerdeführerinnen 2-9 Berechtigter steht dem Be- schwerdeführer 1 das Recht, die Aufhebung der Kontosperren zu verlangen, nicht zu (BGE 123 II 153 E. 2c bis d), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen 2-9 haben mit Eingaben vom

31. August, 3. November 2020, 25. Januar 2021, 8. März 2022 jeweils aus- drücklich die Aufhebung der Kontosperren beantragt (vgl. supra lit. E, F und G), und mit Schreiben vom 7. Juni und 6. September 2022 verlangten die Beschwerdeführerinnen 2-9 jeweils den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung mit Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte (vgl. supra lit. K). Dass es die Beschwerdegegnerin explizit abgelehnt hätte, eine anfechtbare

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Verfügung zu erlassen, was wiederum eine innerhalb der Frist von Art. 80k IRSG anzufechtende Verfügung darstellen würde (vgl. hierzu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_71/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2.2), wird auch von der Bundesanwaltschaft selber nicht geltend ge- macht. Im Gegenteil: Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom

4. April 2023 mit, es sei vorgesehen, das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu sistieren und den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme abzuweisen (vgl. supra lit. P). Ein förmlicher Entscheid liegt der Beschwerdekammer bis dato nicht vor. Auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde der Be- schwerdeführerinnen 2-9 ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen 2-9 beantragen, sämtliche Vermögens- werte bei der Bank N. seien unverzüglich freizugeben, sind sie darauf hinzu- weisen, dass es diesbezüglich am Anfechtungsobjekt fehlt. Die Beschwer- dekammer kann nicht erstinstanzlich darüber entscheiden. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.148-150 vom 12. Januar 2023 E. 3.4; RR.2016.39 vom 25. Mai 2016; RR.2013.268 vom 27. März 2014 E. 1.2; RR.2009.3 vom 7. September 2009 E. 3.3).

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 3 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1). Eine formelle Rechtsverweigerung wird zudem bejaht, wenn die Behörde eine Verfahrensregel nicht oder nicht korrekt anwendet, so dass sie der Person, die normalerweise darauf Anspruch hätte, den Zugang zur Justiz verwehrt. Die Behörde, die sich weigert zu urteilen oder dies nur teilweise tut, verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 144 II 184 E. 3.1 m.w.H.).

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4.2 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1; 131 V 407 E. 1.1 m.w.H.). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2021 vom 11. März 2021 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.3 vom 7. September 2009 E. 3.2).

4.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin erstmals mit Schreiben vom

18. Mai 2022 auf die Eingaben der Beschwerdeführerinnen betreffend Frei- gabe der gesperrten Konten reagierte, wobei das erste Schreiben, mit wel- chem die Aufhebung der Kontosperren beantragt wurde, bereits vom 31. Au- gust 2020 datiert (vgl. supra lit. E). Eine erste Reaktion der Beschwerdegeg- nerin erfolgte offenbar nach mehr als 20 Monaten. Der Angriff der Russi- schen Föderation auf die Ukraine erfolgte erst am 24. Februar 2022, d.h. 18 Monate nach dem ersten Ersuchen um Aufhebung der Kontobeschlag- nahmungen vom 31. August 2020. Eine hinreichende Erklärung für die län- gere Zeit gänzlich unbeantworteten Ersuchen um Aufhebung der Kontobe- schlagnahmungen kann daher nicht (alleine) im Umstand, dass zunächst die völkerrechtliche Lage umfassend abgeklärt werden müsse, liegen. Hinzu kommt, dass mittlerweile das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 sowie eine entsprechende Mitteilung des BJ an die Staatsanwaltschaften, wonach die Rechtshilfeersuchen der Rus- sischen Föderation nicht weiter zu verfolgen und Vermögensbeschlagnah- mungen, die vor dem 24. Februar 2022 erfolgt seien, aufrechtzuerhalten und die Rechtshilfeverfahren zu sistieren seien, vorliegen. Ebenso haben die Be- schwerdeführerinnen offenbar zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

4. April 2023 Stellung genommen (vgl. supra lit. P und Q). Die Beschwerde- gegnerin weigert sich nicht grundsätzlich, eine anfechtbare Verfügung zu er- lassen. Allerdings hat die Beschwerdekammer bis heute keine Kenntnis da- von, dass die Beschwerdegegnerin nun mehr mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag auf Aufhebung der Kontobeschlagnahmungen entschieden hätte. In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass das Verhal- ten der Beschwerdegegnerin wesentlich zu einer über Gebühr verzögerten Reaktion auf den Antrag vom 31. August 2020 geführt hat, welches sich nur zu einem Teil mit den erschwerten Umständen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg auf die Ukraine rechtfertigen lässt. Andere objektive Umstände, die zur Verzögerung beigetragen haben bzw. beitragen, nennt die Beschwer- degegnerin nicht. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.

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5. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 gut- zuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin ist an- zuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), innert 60 Tagen und gestützt auf die aktuelle Aktenlage mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag der Be- schwerdeführerinnen 2-9 auf Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zu entscheiden. Dabei ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch um Aufhebung der Kontosperren un- ter anderem mit angeblichen Mängeln im russischen Verfahren begründen, die ihren Ursprung weit vor dem 24. Februar 2022 haben und mit den nun- mehr Russland vorgeworfenen Völkerrechtsverletzungen in keinem Zusam- menhang stehen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten teilweise den mit gewissen Punkten der Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin- nen 2-9 und gänzlich dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. act. 3 und 4). Die Bun- desstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführerinnen 2-9 Fr. 7'000.– zu- rückzuerstatten.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerinnen 2-9 im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung mangels Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'000.– als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 wird insofern gutgeheissen, als festgestellt wird, dass es bei der Bearbeitung des Antrags der Beschwer- deführerinnen vom 31. August 2020 durch die Bundesanwaltschaft zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung gekommen ist.

3. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, innert 60 Tagen und gestützt auf die aktuelle Aktenlage mittels anfechtbarer Verfügung über den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der beschlagnahmten Vermögens- werte zu entscheiden.

4. Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-9 nicht ein- getreten.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern 1-9 auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 9'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführerinnen 2-9 Fr. 7'000.– zurückzuerstatten.

6. Die Bundesanwaltschaft hat die Beschwerdeführerinnen 2-9 für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.

Bellinzona, 23. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Hauenstein - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).