Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Russische Föderation Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen B. sowie weitere Beteiligte ein Strafverfahren wegen Zufügung eines Vermö- gensschadens in besonders grossem Stil durch Betrug oder Vertrauens- missbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe. Für eine detaillierte Schilderung des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann an dieser Stelle auf die entsprechende Darlegung im Urteil des Bundesge- richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 verwiesen werden (weitere Zusammen- fassungen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch im Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 sowie in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4, publiziert auf der Homepage des Bun- desstrafgerichts http://www.bstger.ch [gegen diesen Entscheid wurde Be- schwerde ans Bundesgericht erhoben]). In diesem Zusammenhang wurde das Bundesamt für Justiz mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2005, welches am 21. April 2006 ergänzt wurde, u. a. um eine Bankedition bei der Bank C. gebeten. Das Bundesamt für Justiz hat am 3. Februar 2005 das erwähnte Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom
6. April 2006 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und stellte in der Folge u. a. der Bank C. eine separate Editionsverfügung zu. Mit Schlussverfügung vom 13. April 2007 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen zum Konto Nr. 1. lautend auf A. Corp. an die ersuchende Behörde.
B. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2007 gelangte der Vertreter der A. Corp. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, was folgt (act. 1):
1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2007 aufzuhe- ben. 2. Es sei die Rechtshilfe zu verweigern. 3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Bundesamt für Justiz beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
5. Juni 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 6). Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
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Mit Replik vom 29. Juni 2007 nahm der Vertreter der A. Corp. zu den bei- den Beschwerdeantworten inhaltlich Stellung (act. 11). Die Bundesanwalt- schaft verwies in ihrer Duplik vom 5. Juli 2007 auf ihre Schlussverfügung vom 13. April 2007 sowie auf ihre Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 (act. 13). Das Bundesamt für Justiz hielt in seiner Duplik vom 6. Juli 2007 an seinen bisher gestellten Anträgen fest (act. 14). Je ein Doppel der Duplik der Bundesanwaltschaft sowie des Bundesamts für Justiz wurde dem Vertreter der A. Corp. am 10. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. Novem- ber 1990 (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen, welches ebenfalls durch beide Staaten ratifiziert worden ist. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG und Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos ist die Be- schwerdeführerin zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der Bankunterlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV).
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i Abs. 1 IRSG die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft zudem auch die richtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemes- senheit des angefochtenen Entscheides und entscheidet somit mit umfas- sender Kognition (vgl. hierzu TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6). Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Begründung der Schlussver- fügung den durch Lehre und Rechtsprechung konkretisierten Anforderun- gen an eine Begründung nicht genüge (act. 1, N. 9-25). Sie macht insbe- sondere geltend, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Standpunkt ver- trete, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt sei, diesen jedoch nicht begründe. Namentlich sei die Beschwerdegegnerin diesbezüg- lich nicht auf die konkreten und sachlich klar umgrenzten Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren vorgängigen Stellungnahme vom 16. März 2007 (Beschwerdebeilage 4) eingegangen.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je-
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doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciai- re internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 265 m.w.H; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid teilweise auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen, ohne sich auf alle Einwendungen im Einzelnen einzulassen. Insofern jedoch die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2007 (Beschwerdebeilage 4) hauptsächlich darauf abzielte, zur Frage der dop- pelten Strafbarkeit eine vom Inhalt des Rechtshilfeersuchens abweichende Darstellung des Sachverhalts vorzubringen bzw. diesbezüglich Fragen der Beweiswürdigung aufzuwerfen, war die Beschwerdegegnerin, wie nachfol- gend gezeigt wird (v.a. E. 6.4, 7.3.1 und 7.3.2), von vornherein nicht gehal- ten, auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin näher ein- zugehen. Daraus kann insbesondere nicht gefolgert werden, dass die Be- schwerdegegnerin die für den Entscheid effektiv relevanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen we- nigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Wie bereits erwähnt (vgl. vorste- hende E. 2.3), entscheidet die II. Beschwerdekammer im vorliegenden Ver- fahren mit voller Kognition. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnte, wäre selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Strafverfahren im ersuchen- den Staat sei lediglich vorgeschoben (act. 1, N. 26-30). Tatsächlich diene die Inanspruchnahme der Rechtshilfe der Beschaffung von Beweismitteln in einem Zivilprozess vor dem High Court of Justice in London, in dem di- verse Tochtergesellschaften der D. Kläger und E., B. und F. die ersten drei Beklagten sind. Die ersuchende Behörde arbeite mit den Klägern im er-
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wähnten Prozess eng zusammen. Verfolgt würden hierbei die kommerziel- len Interessen der von der Russischen Föderation zu 100 % beherrschten D. Die Rechtshilfe sei zu verweigern, da mit diesem Vorgehen die Verfah- rensvorschriften der Rechtshilfe in Zivilsachen umgangen würden.
4.2 Das EUeR regelt die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorausset- zung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EUeR). Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen (BGE 122 II 134 E. 7b).
4.3 Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren lediglich vorgeschoben wäre. Nach dem Rechtshil- feersuchen führen die russischen Strafverfolgungsbehörden gegen B. und E. ein Strafverfahren. Den beiden wird hierbei vorgeworfen, der D. bzw. ih- ren Tochtergesellschaften durch strafbare Handlungen einen grossen Ver- mögensschaden zugefügt zu haben. Es besteht kein Anlass, an diesen An- gaben der russischen Behörden zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren ernsthaft betreiben (vgl. auch die entsprechenden Bemühungen um Auslieferung von B. in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007); dieses erscheint nicht als lediglich vorgeschoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation legt im Begleit- schreiben vom 12. Dezember 2005 zum Rechtshilfeersuchen im Übrigen dar, sie gewährleiste, dass alle Erledigungsstücke nur für die Ziele der Vor- untersuchung verwendet würden. Dies bekräftigt sie auch im Ersuchen sel- ber (vgl. S. 16 des Rechtshilfeersuchens vom 21. März 2005). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf erwartet werden, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft an diese Zusicherung halten wird.
4.4 Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Rechtshilfeersuchen enthalte Informationen, welche illegal erhältlich gemacht worden seien. Darüber hinaus habe die ersuchende Behörde die Unterlagen durch Kopie- ren verändert. Die bewusste Verwendung illegal ermittelter nachrichten-
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dienstlicher Informationen sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten un- haltbar und verstosse gegen den nationalen und internationalen ordre pub- lic, weshalb ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. b EUeR vorliege und die Rechtshilfe definitiv zu verweigern sei.
Das Bundesamt für Justiz führte in seiner Beschwerdeantwort an, dass diesbezüglich in keiner Weise behauptet werde, dass sich die angeblich il- legalen Ermittlungen auch gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätten. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin, welches ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation sei, sei deshalb nicht nachgewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich bereits in der Schlussverfügung unter Hinweis auf BGE 130 II 217 E. 8.2 aus, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht in der Schweiz domizilierte juristische Person nicht auf Art. 2 lit. b EUeR beru- fen könne.
5.2 In BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. hielt das Bundesgericht u. a. das Fol- gende fest: „Peut se prévaloir de l’art. 2 EIMP la personne dont est deman- dée l’extradition ou le transfèrement à un tribunal pénal international. Lors- que la demande d’entraide judiciaire porte, comme en l’espèce, sur la re- mise de documents bancaires, l’art. 2 EIMP est invocable par l’accusé qui se trouve sur le territoire de l’Etat requérant, s’il est en mesure d’alléguer être exposé concrètement au risque de violation de ses droits de procédu- re. En revanche, n’est pas recevable à se plaindre de la violation de l’art. 2 EIMP celui qui réside à l’étranger ou qui se trouve sur le territoire de l’Etat requérant sans toutefois y courir aucun danger (ATF 129 II 268 consid. 6.1
p. 271 et les arrêts cités). En tant que le recours émane de personnes mo- rales, celles-ci ne sont pas recevables à invoquer l’art. 2 EIMP.“ Im ange- führten Entscheid äussert sich das Bundesgericht demgegenüber nicht, in- wiefern diese Rechtsprechung auch auf Art. 2 lit. b EUeR anzuwenden ist. Die Möglichkeit einer solchen analogen Anwendung erscheint denn zumin- dest auch fraglich. Während Art. 2 IRSG Ausschlussgründe nennt, welche vor allem dem Schutz des einzelnen Beschuldigten dienen, weswegen sich juristische Personen ohnehin nicht auf diese Bestimmung berufen können, bestimmt Art. 2 lit. b EUeR, dass die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersu- chens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beein- trächtigen. Der Schutzbereich des Art. 2 lit. b EUeR ist somit ein anderer als derjenige des Art. 2 IRSG, weshalb auch die Legitimation zur Erhebung entsprechender Rügen unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt. Un- ter dem Aspekt des Art. 2 lit. b EUeR hat sich der ersuchte Staat in jedem Fall von Amtes wegen mit der Frage der Zulässigkeit des Ersuchens zu be-
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fassen, womit es der von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen eigentlich unbenommen sein muss, im Rechtshilfeverfahren entsprechende Sachvor- bringen zur Frage des ordre public vorzutragen (act 1, N. 31-53).
5.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, welche die Rechtshilfe im vorliegenden Fall als nach Art. 2 lit. b EUeR unzulässig er- scheinen lassen sollen, sind jedoch ohnehin unbehilflich. Der Umstand, dass von den behaupteten Straftaten angeblich Geschädigte private Ermitt- lungen anstellen und die entsprechenden Erkenntnisse den Strafverfol- gungsbehörden zur Verfügung stellen, ist nicht zu beanstanden und macht die Ergebnisse derartiger Recherchen klarerweise nicht zu illegalen. Der allfällige Einsatz privater Ermittler ist dabei ebenfalls nicht a priori rechts- widrig. Ob diese im vorliegenden Fall in unzulässiger Weise tätig geworden sind, kann auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unter- lagen nicht eindeutig beantwortet werden. Diese Frage hängt zudem von der Rechtsordnung am Ort der vorgenommenen Ermittlungshandlung ab. Selbst wenn dabei Vorschriften verletzt worden wären, könnte keineswegs davon ausgegangen werden, dass diese Ergebnisse nicht verwendet wer- den dürfen. Die (uneinheitlichen) schweizerischen Strafprozessordnungen gehen jedenfalls nicht von einer strikten „fruit of a poisonous tree“ Doktrin aus (siehe auch Art. 139 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozess- ordnung sowie dazu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1183 f.). Darüber kann im Rechtshilfeverfahren aus den genannten Überlegungen nicht entschieden werden. Vielmehr wird es an den russischen Behörden sein festzustellen, ob private Ermittler die Grenze des Zulässigen überschritten haben und in- wieweit sich daraus ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte. Ent- sprechend hat das Bundesgericht in Fällen entschieden, in denen geltend gemacht wurde, im ausländischen Verfahren seien verdeckte Ermittler in unzulässiger Weise tätig geworden (vgl. die entsprechenden Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 457).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen nach Art. 14 EUeR sowie Art. 28 IRSG nicht. Dieses verschweige qualifiziert wesentliche Elemente des Sachverhalts und sei daher lückenhaft. Es stelle den Sachverhalt zudem offensichtlich falsch dar. Diese Unzulänglichkeiten verunmöglichten es insbesondere, die Voraus- setzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen. Angesichts der konkreten Umstände seien an das Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stellen und der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt entgegen
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der üblichen Praxis – gleich wie im Fall „Yukos“ – einer kritischen Prüfung zu unterziehen (act. 1, N. 54-126).
6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1, mit Hinweis). Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl- ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 162).
Auszugehen ist immer vom Sachverhalt wie ihn die ersuchende Behörde darstellt. Eine allfällige Entkräftung dieser Sachverhaltsdarstellung wegen offensichtlicher Fehler ist abzugrenzen von einer davon abweichenden Sachverhaltsdarstellung durch die Parteien. Letztere ist auf Grund des Ausschlusses einer Prüfung von Tat- oder Schuldfragen bzw. entsprechen- der Beweiswürdigung im Rechtshilfeverfahren nicht zulässig. Schreibfehler und offensichtliche Versehen können demgegenüber ohne weiteres von der ausführenden Behörde selber korrigiert werden (TPF RR. 2007.58 vom
31. Mai 2007 E. 5.2). Eine Sachverhaltsdarstellung ist im Weiteren nicht
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schon dann widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den die- sem beiliegenden Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber älteren Ausführungen auf- grund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche un- tergeordneter Bedeutung schaden der Glaubwürdigkeit des Gesuchs nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tat- bestand nach dem schweizerischen Strafrecht nicht a priori aus. Das Feh- len offensichtlicher Lücken bedeutet schliesslich nur, dass sich der Sach- verhaltsdarstellung in ausreichender Weise die Tatbestandselemente eines Straftatbestandes nach schweizerischem Strafrecht entnehmen lassen müssen. So muss sich der Sachverhaltsdarstellung bei Betrug beispiels- weise entnehmen lassen, dass der die Vermögensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und dass ihm oder einem Dritten hieraus ein Vermögensschaden entstand (sinngemäss MOREILLON, Entraide internatio- nale en matière pénale, Basel 2004, Art. 35 EIMP N. 15).
6.3 Vorliegend ist die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen in An- wendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG zu un- tersuchen. Zur Anwendung eines strengeren Massstabs zur Prüfung der Schilderung des Sachverhalts, wie ihn die Beschwerdeführerin unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 (Fall „Yukos“) verlangt, besteht vorliegend kein Anlass (vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2 in fine sowie E. 5.3).
6.4 Die II. Beschwerdekammer hatte bereits Gelegenheit, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen den Anforderungen gemäss Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt (vgl. TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4 und 6.5). Auf eine ausführliche Wiedergabe des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann aus diesem Grund vorliegend verzichtet werden (kurze Zusammenfassun- gen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch in den Urteilen des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.4 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2).
Nochmals zusammenfassend ist an dieser Stelle zu bestätigen, dass das Rechtshilfeersuchen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen wür- den. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (act. 1, N. 79-105), besteht entgegen deren Auffassung durchwegs aus einer eigenen Gegen- darstellung des Sachverhalts sowie einer eigenen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interpretation der Vorgänge (beispielsweise betreffend die wirt- schaftliche Notwendigkeit der sale and lease back-Verträge, die Genehmi-
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gung der Geschäfte durch die Organe der D. oder auch die Annahme der Marktüblichkeit der umstrittenen Charterraten), welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es dem Rechtshilfeersuchen nicht nur an einer Sachverhaltsdarstellung fehle, welche überhaupt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlaube, sondern es fehle sogar am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit selber, wenn man von dem Sachverhalt ausge- he, wie er im Ersuchen behauptet sei. In der angefochtenen Schlussverfü- gung wird diesbezüglich festgehalten, dass der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt unter die Straftatbestände der Veruntreuung im Sin- ne von Art. 138 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, der unge- treuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 StGB und der Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis StGB zu subsumieren sei.
7.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; POPP, a.a.O., N. 237 f.; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 346 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.).
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7.3 Die II. Beschwerdekammer hat betreffend das vorliegende Rechtshilfeersu- chen die Frage der doppelten Strafbarkeit bereits eingehend geprüft und beantwortet (TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 und dort E. 6.4 und 6.5). Aus diesem Grund kann vorliegend grundsätzlich auf eine nochmalige, ein- gehende Erörterung dieser Frage verzichtet werden und es wird im Fol- genden bloss auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdefüh- rerin Bezug genommen und im Übrigen auf die Ausführungen im erwähn- ten Entscheid verwiesen. Im Unterschied zur Auslieferung genügt es dabei bei der anderen Rechtshilfe, dass die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit für eine einzige Straftat erfüllt ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2).
7.3.1 Als Fazit kann vorab wiederholt werden, dass anhand der Darstellung des Sachverhaltskomplexes betreffend die Rückabwicklung von sale and lease back-Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf von einer durch den Mitbeschuldigten B. in Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechenstatbestand) von F., immer zu Lasten der D. auszugehen ist (vgl. hierzu eingehend TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.1).
Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin (act. 1, v.a. N. 127-152) vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Insofern diese nämlich vorbringt, dass sie selber an den Geschäften nicht beteiligt gewesen sei und dass die entsprechenden Verträge allesamt durch Be- schlüsse des executive boards der D. bzw. ohne Mitwirkung von B. zustan- de gekommen seien, bzw. sie das Fehlen der wirtschaftlichen Notwendig- keit zum Abschluss der fraglichen Geschäfte oder das Bestehen eines ent- gangenen Gewinns auf Seiten der D. bestreitet, bedient sie sich durchwegs einer eigenen Darstellung des Sachverhalts bzw. einer eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interpretation der Vorgänge, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind.
7.3.2 Bezüglich des Sachverhaltskomplexes betreffend time charter über fünf Tanker ist ebenfalls nach wie vor, von einer ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB seitens von F. und in Bezug auf B. als Mitbeteiligung in Form von Mittäterschaft bzw. von Gehilfenschaft aus- zugehen. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit irrelevant (vgl. hierzu einlässlich TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.3).
Auch hier macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, dass die inkriminierten Vertragsabschlüsse allesamt auf entsprechenden Beschlüs-
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sen des executive boards der D. bzw. deren Tochtergesellschaften beru- hen würden, weshalb dem Beschuldigten B. keine Pflichtverletzung vorge- worfen werden könne (act. 1, N. 153-178). Wiederum handelt es sich hier- bei lediglich um eine anhand eigener Sachverhaltsdarstellung anders lau- tende rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung der Geschäfte. Die ent- sprechenden Einwendungen sind deshalb nicht zu hören.
7.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt zudem auch ohne weiteres die Subsumtion verschiedener Transaktionen der Beschul- digten unter den Tatbestand der Geldwäscherei (vgl. hierzu TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.5). Nicht zu überzeugen vermag dies- bezüglich der Einwand der Beschwerdeführerin, welche das Bestehen ei- ner für die Annahme der Geldwäscherei notwendigen Vortat bestreitet. Wie oben dargelegt wurde, bestehen sehr wohl für die Geldwäscherei geeigne- te Vortaten (vgl. E. 7.3.1 und 7.3.2).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde unter dem Ge- sichtspunkt der doppelten Strafbarkeit ebenfalls als unbegründet erweist und die Rechtshilfe grundsätzlich gewährt werden kann (im Ergebnis gleich auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 4).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Gewährung der Rechtshilfe unverhältnismässig sei. Da die angebliche Deliktssumme bereits sicherge- stellt sei, fehle es an einem konkreten Interesse an den Bankunterlagen. Zudem bestünde zwischen den fraglichen Bankunterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt kein Zusammenhang. Die Unterlagen seien (auch potenziell) nicht geeignet, den im Ersuchen darge- legten Sachverhalt zu belegen (act. 1, N. 179-195).
8.2 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahr- heit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben wür- den, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter- suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die in-
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ternationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang ha- ben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; 120 Ib 251 E. 5c S. 255).
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behör- den alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersu- chen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Akten- stücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Ak- tenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten be- weisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Er- mittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 478-1).
Es obliegt der Beschwerdeführerin, jedes einzelne Aktenstück, das nach ih- rer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Aktenstücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein kann. Es ist nicht Sache des Bundesstrafgerichtes, von Amtes wegen in den zur Übermittlung ins Ausland bestimmten Akten nach einzelnen Ak- tenstücken zu forschen, die im ausländischen Strafverfahren unerheblich sind (sinngemäss aus BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
8.3 Entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 1, N. 194) ist zwar die Herausgabe der Bankunterlagen ihres Kontos Nr. 1. bei der Bank C. an die ersuchende Behörde nicht Gegenstand des am 12. Dezember 2005 übermittelten und am 21. April 2006 ergänzten Rechtshilfeersuchens. Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind aber nicht von vorn-
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herein restriktiv auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen (insbesondere solche, durch die sich spätere, ergänzende Rechtshilfebe- gehren erübrigen) zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Ver- ständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.15/1999 vom
15. April 1999). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht bezie- hen können. Erforderlich ist, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468). Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshilfe- verfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheitsfin- dung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und haben da- her all diejenigen Aktenstücke zu ermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Der ersuchende Staat ist über alle Transaktionen der Gesellschaft und Konten zu orientieren, die im Sinne des Rechtshilfeersuchens zur Aufklä- rung der vorgeworfenen Straftaten beitragen (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4.1; zum Ganzen vgl. TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4.1).
8.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich nach einer vertieften Analyse der hier in- teressierenden Bankdokumentation in den N. 8-11 ihrer Schlussverfügung zur Frage nach der Wahrung der Verhältnismässigkeit geäussert. Ihre de- taillierte Darstellung betreffend die wirtschaftliche Berechtigung von E. so- wie einzelner Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin und ande- ren Gesellschaften, welche ebenfalls auf E. zurückzuführen sind, ist korrekt und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit bestritten. Da die Beschwerdeführerin gemäss Rechtshilfeersuchen eine wichtige Stel- lung einnimmt und überdies vom Mitbeschuldigten E. beherrscht wird, be- steht entgegen ihrer Auffassung ein enger Zusammenhang zwischen den Bankunterlagen und der russischen Strafuntersuchung.
Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf wel- chen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekon- struktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tat- handlungen im vorliegenden Fall alle Transaktionen zwischen den einzel- nen genannten Personen und Gesellschaften offen zu legen bzw. sämtliche Bankunterlagen zu übermitteln. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Verhältnismässigkeits-
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prinzips, weshalb sich ihre Beschwerde diesbezüglich als unbegründet er- weist.
9. Die schliesslich von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach eine Geldwäschereihandlung im Rechtshilfeersuchen nirgends behauptet sei, weshalb es an der Beweiserheblichkeit der Unterlagen unter dem Aspekt der Geldwäscherei fehle und es sich damit um eine verbotene Beweisaus- forschung aufs Geratewohl (sog. fishing expedition) handle (act. 1, N. 196), geht von Vornherein fehl. Wie oben dargelegt, lässt die Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen den Tatverdacht der Geldwäscherei sehr wohl zu (vgl. vorerwähnte E. 7.3.3). Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
10. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- fest- zusetzen. Sie wird mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Entgegen der von der Beschwer- deführerin vertretenen Auffassung (act. 1, N. 198) besteht kein Anlass, die Gebühren teilweise oder ganz der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 6 April 2006 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und stellte in der Folge u. a. der Bank C. eine separate Editionsverfügung zu. Mit Schlussverfügung vom 13. April 2007 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen zum Konto Nr. 1. lautend auf A. Corp. an die ersuchende Behörde.
B. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2007 gelangte der Vertreter der A. Corp. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, was folgt (act. 1):
1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2007 aufzuhe- ben. 2. Es sei die Rechtshilfe zu verweigern. 3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Bundesamt für Justiz beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
5. Juni 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 6). Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
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Mit Replik vom 29. Juni 2007 nahm der Vertreter der A. Corp. zu den bei- den Beschwerdeantworten inhaltlich Stellung (act. 11). Die Bundesanwalt- schaft verwies in ihrer Duplik vom 5. Juli 2007 auf ihre Schlussverfügung vom 13. April 2007 sowie auf ihre Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 (act. 13). Das Bundesamt für Justiz hielt in seiner Duplik vom 6. Juli 2007 an seinen bisher gestellten Anträgen fest (act. 14). Je ein Doppel der Duplik der Bundesanwaltschaft sowie des Bundesamts für Justiz wurde dem Vertreter der A. Corp. am 10. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. Novem- ber 1990 (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen, welches ebenfalls durch beide Staaten ratifiziert worden ist. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG und Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos ist die Be- schwerdeführerin zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der Bankunterlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV).
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i Abs. 1 IRSG die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft zudem auch die richtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemes- senheit des angefochtenen Entscheides und entscheidet somit mit umfas- sender Kognition (vgl. hierzu TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6). Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Begründung der Schlussver- fügung den durch Lehre und Rechtsprechung konkretisierten Anforderun- gen an eine Begründung nicht genüge (act. 1, N. 9-25). Sie macht insbe- sondere geltend, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Standpunkt ver- trete, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt sei, diesen jedoch nicht begründe. Namentlich sei die Beschwerdegegnerin diesbezüg- lich nicht auf die konkreten und sachlich klar umgrenzten Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren vorgängigen Stellungnahme vom 16. März 2007 (Beschwerdebeilage 4) eingegangen.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je-
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doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciai- re internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 265 m.w.H; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid teilweise auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen, ohne sich auf alle Einwendungen im Einzelnen einzulassen. Insofern jedoch die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2007 (Beschwerdebeilage 4) hauptsächlich darauf abzielte, zur Frage der dop- pelten Strafbarkeit eine vom Inhalt des Rechtshilfeersuchens abweichende Darstellung des Sachverhalts vorzubringen bzw. diesbezüglich Fragen der Beweiswürdigung aufzuwerfen, war die Beschwerdegegnerin, wie nachfol- gend gezeigt wird (v.a. E. 6.4, 7.3.1 und 7.3.2), von vornherein nicht gehal- ten, auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin näher ein- zugehen. Daraus kann insbesondere nicht gefolgert werden, dass die Be- schwerdegegnerin die für den Entscheid effektiv relevanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen we- nigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Wie bereits erwähnt (vgl. vorste- hende E. 2.3), entscheidet die II. Beschwerdekammer im vorliegenden Ver- fahren mit voller Kognition. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnte, wäre selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Strafverfahren im ersuchen- den Staat sei lediglich vorgeschoben (act. 1, N. 26-30). Tatsächlich diene die Inanspruchnahme der Rechtshilfe der Beschaffung von Beweismitteln in einem Zivilprozess vor dem High Court of Justice in London, in dem di- verse Tochtergesellschaften der D. Kläger und E., B. und F. die ersten drei Beklagten sind. Die ersuchende Behörde arbeite mit den Klägern im er-
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wähnten Prozess eng zusammen. Verfolgt würden hierbei die kommerziel- len Interessen der von der Russischen Föderation zu 100 % beherrschten D. Die Rechtshilfe sei zu verweigern, da mit diesem Vorgehen die Verfah- rensvorschriften der Rechtshilfe in Zivilsachen umgangen würden.
4.2 Das EUeR regelt die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorausset- zung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EUeR). Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen (BGE 122 II 134 E. 7b).
4.3 Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren lediglich vorgeschoben wäre. Nach dem Rechtshil- feersuchen führen die russischen Strafverfolgungsbehörden gegen B. und E. ein Strafverfahren. Den beiden wird hierbei vorgeworfen, der D. bzw. ih- ren Tochtergesellschaften durch strafbare Handlungen einen grossen Ver- mögensschaden zugefügt zu haben. Es besteht kein Anlass, an diesen An- gaben der russischen Behörden zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren ernsthaft betreiben (vgl. auch die entsprechenden Bemühungen um Auslieferung von B. in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007); dieses erscheint nicht als lediglich vorgeschoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation legt im Begleit- schreiben vom 12. Dezember 2005 zum Rechtshilfeersuchen im Übrigen dar, sie gewährleiste, dass alle Erledigungsstücke nur für die Ziele der Vor- untersuchung verwendet würden. Dies bekräftigt sie auch im Ersuchen sel- ber (vgl. S. 16 des Rechtshilfeersuchens vom 21. März 2005). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf erwartet werden, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft an diese Zusicherung halten wird.
4.4 Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Rechtshilfeersuchen enthalte Informationen, welche illegal erhältlich gemacht worden seien. Darüber hinaus habe die ersuchende Behörde die Unterlagen durch Kopie- ren verändert. Die bewusste Verwendung illegal ermittelter nachrichten-
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dienstlicher Informationen sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten un- haltbar und verstosse gegen den nationalen und internationalen ordre pub- lic, weshalb ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. b EUeR vorliege und die Rechtshilfe definitiv zu verweigern sei.
Das Bundesamt für Justiz führte in seiner Beschwerdeantwort an, dass diesbezüglich in keiner Weise behauptet werde, dass sich die angeblich il- legalen Ermittlungen auch gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätten. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin, welches ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation sei, sei deshalb nicht nachgewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich bereits in der Schlussverfügung unter Hinweis auf BGE 130 II 217 E. 8.2 aus, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht in der Schweiz domizilierte juristische Person nicht auf Art. 2 lit. b EUeR beru- fen könne.
5.2 In BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. hielt das Bundesgericht u. a. das Fol- gende fest: „Peut se prévaloir de l’art. 2 EIMP la personne dont est deman- dée l’extradition ou le transfèrement à un tribunal pénal international. Lors- que la demande d’entraide judiciaire porte, comme en l’espèce, sur la re- mise de documents bancaires, l’art. 2 EIMP est invocable par l’accusé qui se trouve sur le territoire de l’Etat requérant, s’il est en mesure d’alléguer être exposé concrètement au risque de violation de ses droits de procédu- re. En revanche, n’est pas recevable à se plaindre de la violation de l’art. 2 EIMP celui qui réside à l’étranger ou qui se trouve sur le territoire de l’Etat requérant sans toutefois y courir aucun danger (ATF 129 II 268 consid. 6.1
p. 271 et les arrêts cités). En tant que le recours émane de personnes mo- rales, celles-ci ne sont pas recevables à invoquer l’art. 2 EIMP.“ Im ange- führten Entscheid äussert sich das Bundesgericht demgegenüber nicht, in- wiefern diese Rechtsprechung auch auf Art. 2 lit. b EUeR anzuwenden ist. Die Möglichkeit einer solchen analogen Anwendung erscheint denn zumin- dest auch fraglich. Während Art. 2 IRSG Ausschlussgründe nennt, welche vor allem dem Schutz des einzelnen Beschuldigten dienen, weswegen sich juristische Personen ohnehin nicht auf diese Bestimmung berufen können, bestimmt Art. 2 lit. b EUeR, dass die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersu- chens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beein- trächtigen. Der Schutzbereich des Art. 2 lit. b EUeR ist somit ein anderer als derjenige des Art. 2 IRSG, weshalb auch die Legitimation zur Erhebung entsprechender Rügen unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt. Un- ter dem Aspekt des Art. 2 lit. b EUeR hat sich der ersuchte Staat in jedem Fall von Amtes wegen mit der Frage der Zulässigkeit des Ersuchens zu be-
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fassen, womit es der von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen eigentlich unbenommen sein muss, im Rechtshilfeverfahren entsprechende Sachvor- bringen zur Frage des ordre public vorzutragen (act 1, N. 31-53).
5.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, welche die Rechtshilfe im vorliegenden Fall als nach Art. 2 lit. b EUeR unzulässig er- scheinen lassen sollen, sind jedoch ohnehin unbehilflich. Der Umstand, dass von den behaupteten Straftaten angeblich Geschädigte private Ermitt- lungen anstellen und die entsprechenden Erkenntnisse den Strafverfol- gungsbehörden zur Verfügung stellen, ist nicht zu beanstanden und macht die Ergebnisse derartiger Recherchen klarerweise nicht zu illegalen. Der allfällige Einsatz privater Ermittler ist dabei ebenfalls nicht a priori rechts- widrig. Ob diese im vorliegenden Fall in unzulässiger Weise tätig geworden sind, kann auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unter- lagen nicht eindeutig beantwortet werden. Diese Frage hängt zudem von der Rechtsordnung am Ort der vorgenommenen Ermittlungshandlung ab. Selbst wenn dabei Vorschriften verletzt worden wären, könnte keineswegs davon ausgegangen werden, dass diese Ergebnisse nicht verwendet wer- den dürfen. Die (uneinheitlichen) schweizerischen Strafprozessordnungen gehen jedenfalls nicht von einer strikten „fruit of a poisonous tree“ Doktrin aus (siehe auch Art. 139 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozess- ordnung sowie dazu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1183 f.). Darüber kann im Rechtshilfeverfahren aus den genannten Überlegungen nicht entschieden werden. Vielmehr wird es an den russischen Behörden sein festzustellen, ob private Ermittler die Grenze des Zulässigen überschritten haben und in- wieweit sich daraus ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte. Ent- sprechend hat das Bundesgericht in Fällen entschieden, in denen geltend gemacht wurde, im ausländischen Verfahren seien verdeckte Ermittler in unzulässiger Weise tätig geworden (vgl. die entsprechenden Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 457).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen nach Art. 14 EUeR sowie Art. 28 IRSG nicht. Dieses verschweige qualifiziert wesentliche Elemente des Sachverhalts und sei daher lückenhaft. Es stelle den Sachverhalt zudem offensichtlich falsch dar. Diese Unzulänglichkeiten verunmöglichten es insbesondere, die Voraus- setzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen. Angesichts der konkreten Umstände seien an das Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stellen und der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt entgegen
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der üblichen Praxis – gleich wie im Fall „Yukos“ – einer kritischen Prüfung zu unterziehen (act. 1, N. 54-126).
E. 6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1, mit Hinweis). Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl- ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 162).
Auszugehen ist immer vom Sachverhalt wie ihn die ersuchende Behörde darstellt. Eine allfällige Entkräftung dieser Sachverhaltsdarstellung wegen offensichtlicher Fehler ist abzugrenzen von einer davon abweichenden Sachverhaltsdarstellung durch die Parteien. Letztere ist auf Grund des Ausschlusses einer Prüfung von Tat- oder Schuldfragen bzw. entsprechen- der Beweiswürdigung im Rechtshilfeverfahren nicht zulässig. Schreibfehler und offensichtliche Versehen können demgegenüber ohne weiteres von der ausführenden Behörde selber korrigiert werden (TPF RR. 2007.58 vom
31. Mai 2007 E. 5.2). Eine Sachverhaltsdarstellung ist im Weiteren nicht
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schon dann widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den die- sem beiliegenden Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber älteren Ausführungen auf- grund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche un- tergeordneter Bedeutung schaden der Glaubwürdigkeit des Gesuchs nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tat- bestand nach dem schweizerischen Strafrecht nicht a priori aus. Das Feh- len offensichtlicher Lücken bedeutet schliesslich nur, dass sich der Sach- verhaltsdarstellung in ausreichender Weise die Tatbestandselemente eines Straftatbestandes nach schweizerischem Strafrecht entnehmen lassen müssen. So muss sich der Sachverhaltsdarstellung bei Betrug beispiels- weise entnehmen lassen, dass der die Vermögensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und dass ihm oder einem Dritten hieraus ein Vermögensschaden entstand (sinngemäss MOREILLON, Entraide internatio- nale en matière pénale, Basel 2004, Art. 35 EIMP N. 15).
E. 6.3 Vorliegend ist die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen in An- wendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG zu un- tersuchen. Zur Anwendung eines strengeren Massstabs zur Prüfung der Schilderung des Sachverhalts, wie ihn die Beschwerdeführerin unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 (Fall „Yukos“) verlangt, besteht vorliegend kein Anlass (vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2 in fine sowie E. 5.3).
E. 6.4 Die II. Beschwerdekammer hatte bereits Gelegenheit, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen den Anforderungen gemäss Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt (vgl. TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4 und 6.5). Auf eine ausführliche Wiedergabe des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann aus diesem Grund vorliegend verzichtet werden (kurze Zusammenfassun- gen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch in den Urteilen des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.4 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2).
Nochmals zusammenfassend ist an dieser Stelle zu bestätigen, dass das Rechtshilfeersuchen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen wür- den. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (act. 1, N. 79-105), besteht entgegen deren Auffassung durchwegs aus einer eigenen Gegen- darstellung des Sachverhalts sowie einer eigenen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interpretation der Vorgänge (beispielsweise betreffend die wirt- schaftliche Notwendigkeit der sale and lease back-Verträge, die Genehmi-
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gung der Geschäfte durch die Organe der D. oder auch die Annahme der Marktüblichkeit der umstrittenen Charterraten), welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es dem Rechtshilfeersuchen nicht nur an einer Sachverhaltsdarstellung fehle, welche überhaupt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlaube, sondern es fehle sogar am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit selber, wenn man von dem Sachverhalt ausge- he, wie er im Ersuchen behauptet sei. In der angefochtenen Schlussverfü- gung wird diesbezüglich festgehalten, dass der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt unter die Straftatbestände der Veruntreuung im Sin- ne von Art. 138 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, der unge- treuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 StGB und der Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis StGB zu subsumieren sei.
E. 7.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; POPP, a.a.O., N. 237 f.; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 346 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.).
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E. 7.3 Die II. Beschwerdekammer hat betreffend das vorliegende Rechtshilfeersu- chen die Frage der doppelten Strafbarkeit bereits eingehend geprüft und beantwortet (TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 und dort E. 6.4 und 6.5). Aus diesem Grund kann vorliegend grundsätzlich auf eine nochmalige, ein- gehende Erörterung dieser Frage verzichtet werden und es wird im Fol- genden bloss auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdefüh- rerin Bezug genommen und im Übrigen auf die Ausführungen im erwähn- ten Entscheid verwiesen. Im Unterschied zur Auslieferung genügt es dabei bei der anderen Rechtshilfe, dass die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit für eine einzige Straftat erfüllt ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2).
E. 7.3.1 Als Fazit kann vorab wiederholt werden, dass anhand der Darstellung des Sachverhaltskomplexes betreffend die Rückabwicklung von sale and lease back-Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf von einer durch den Mitbeschuldigten B. in Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechenstatbestand) von F., immer zu Lasten der D. auszugehen ist (vgl. hierzu eingehend TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.1).
Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin (act. 1, v.a. N. 127-152) vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Insofern diese nämlich vorbringt, dass sie selber an den Geschäften nicht beteiligt gewesen sei und dass die entsprechenden Verträge allesamt durch Be- schlüsse des executive boards der D. bzw. ohne Mitwirkung von B. zustan- de gekommen seien, bzw. sie das Fehlen der wirtschaftlichen Notwendig- keit zum Abschluss der fraglichen Geschäfte oder das Bestehen eines ent- gangenen Gewinns auf Seiten der D. bestreitet, bedient sie sich durchwegs einer eigenen Darstellung des Sachverhalts bzw. einer eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interpretation der Vorgänge, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind.
E. 7.3.2 Bezüglich des Sachverhaltskomplexes betreffend time charter über fünf Tanker ist ebenfalls nach wie vor, von einer ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB seitens von F. und in Bezug auf B. als Mitbeteiligung in Form von Mittäterschaft bzw. von Gehilfenschaft aus- zugehen. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit irrelevant (vgl. hierzu einlässlich TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.3).
Auch hier macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, dass die inkriminierten Vertragsabschlüsse allesamt auf entsprechenden Beschlüs-
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sen des executive boards der D. bzw. deren Tochtergesellschaften beru- hen würden, weshalb dem Beschuldigten B. keine Pflichtverletzung vorge- worfen werden könne (act. 1, N. 153-178). Wiederum handelt es sich hier- bei lediglich um eine anhand eigener Sachverhaltsdarstellung anders lau- tende rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung der Geschäfte. Die ent- sprechenden Einwendungen sind deshalb nicht zu hören.
E. 7.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt zudem auch ohne weiteres die Subsumtion verschiedener Transaktionen der Beschul- digten unter den Tatbestand der Geldwäscherei (vgl. hierzu TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.5). Nicht zu überzeugen vermag dies- bezüglich der Einwand der Beschwerdeführerin, welche das Bestehen ei- ner für die Annahme der Geldwäscherei notwendigen Vortat bestreitet. Wie oben dargelegt wurde, bestehen sehr wohl für die Geldwäscherei geeigne- te Vortaten (vgl. E. 7.3.1 und 7.3.2).
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde unter dem Ge- sichtspunkt der doppelten Strafbarkeit ebenfalls als unbegründet erweist und die Rechtshilfe grundsätzlich gewährt werden kann (im Ergebnis gleich auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 4).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Gewährung der Rechtshilfe unverhältnismässig sei. Da die angebliche Deliktssumme bereits sicherge- stellt sei, fehle es an einem konkreten Interesse an den Bankunterlagen. Zudem bestünde zwischen den fraglichen Bankunterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt kein Zusammenhang. Die Unterlagen seien (auch potenziell) nicht geeignet, den im Ersuchen darge- legten Sachverhalt zu belegen (act. 1, N. 179-195).
E. 8.2 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahr- heit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben wür- den, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter- suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die in-
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ternationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang ha- ben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; 120 Ib 251 E. 5c S. 255).
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behör- den alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersu- chen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Akten- stücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Ak- tenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten be- weisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Er- mittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 478-1).
Es obliegt der Beschwerdeführerin, jedes einzelne Aktenstück, das nach ih- rer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Aktenstücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein kann. Es ist nicht Sache des Bundesstrafgerichtes, von Amtes wegen in den zur Übermittlung ins Ausland bestimmten Akten nach einzelnen Ak- tenstücken zu forschen, die im ausländischen Strafverfahren unerheblich sind (sinngemäss aus BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
E. 8.3 Entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 1, N. 194) ist zwar die Herausgabe der Bankunterlagen ihres Kontos Nr. 1. bei der Bank C. an die ersuchende Behörde nicht Gegenstand des am 12. Dezember 2005 übermittelten und am 21. April 2006 ergänzten Rechtshilfeersuchens. Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind aber nicht von vorn-
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herein restriktiv auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen (insbesondere solche, durch die sich spätere, ergänzende Rechtshilfebe- gehren erübrigen) zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Ver- ständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.15/1999 vom
15. April 1999). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht bezie- hen können. Erforderlich ist, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468). Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshilfe- verfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheitsfin- dung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und haben da- her all diejenigen Aktenstücke zu ermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Der ersuchende Staat ist über alle Transaktionen der Gesellschaft und Konten zu orientieren, die im Sinne des Rechtshilfeersuchens zur Aufklä- rung der vorgeworfenen Straftaten beitragen (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4.1; zum Ganzen vgl. TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4.1).
E. 8.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich nach einer vertieften Analyse der hier in- teressierenden Bankdokumentation in den N. 8-11 ihrer Schlussverfügung zur Frage nach der Wahrung der Verhältnismässigkeit geäussert. Ihre de- taillierte Darstellung betreffend die wirtschaftliche Berechtigung von E. so- wie einzelner Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin und ande- ren Gesellschaften, welche ebenfalls auf E. zurückzuführen sind, ist korrekt und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit bestritten. Da die Beschwerdeführerin gemäss Rechtshilfeersuchen eine wichtige Stel- lung einnimmt und überdies vom Mitbeschuldigten E. beherrscht wird, be- steht entgegen ihrer Auffassung ein enger Zusammenhang zwischen den Bankunterlagen und der russischen Strafuntersuchung.
Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf wel- chen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekon- struktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tat- handlungen im vorliegenden Fall alle Transaktionen zwischen den einzel- nen genannten Personen und Gesellschaften offen zu legen bzw. sämtliche Bankunterlagen zu übermitteln. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Verhältnismässigkeits-
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prinzips, weshalb sich ihre Beschwerde diesbezüglich als unbegründet er- weist.
E. 9 Die schliesslich von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach eine Geldwäschereihandlung im Rechtshilfeersuchen nirgends behauptet sei, weshalb es an der Beweiserheblichkeit der Unterlagen unter dem Aspekt der Geldwäscherei fehle und es sich damit um eine verbotene Beweisaus- forschung aufs Geratewohl (sog. fishing expedition) handle (act. 1, N. 196), geht von Vornherein fehl. Wie oben dargelegt, lässt die Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen den Tatverdacht der Geldwäscherei sehr wohl zu (vgl. vorerwähnte E. 7.3.3). Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 10 Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- fest- zusetzen. Sie wird mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Entgegen der von der Beschwer- deführerin vertretenen Auffassung (act. 1, N. 198) besteht kein Anlass, die Gebühren teilweise oder ganz der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Russische Föderation
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.84
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen B. sowie weitere Beteiligte ein Strafverfahren wegen Zufügung eines Vermö- gensschadens in besonders grossem Stil durch Betrug oder Vertrauens- missbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe. Für eine detaillierte Schilderung des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann an dieser Stelle auf die entsprechende Darlegung im Urteil des Bundesge- richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 verwiesen werden (weitere Zusammen- fassungen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch im Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 sowie in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4, publiziert auf der Homepage des Bun- desstrafgerichts http://www.bstger.ch [gegen diesen Entscheid wurde Be- schwerde ans Bundesgericht erhoben]). In diesem Zusammenhang wurde das Bundesamt für Justiz mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2005, welches am 21. April 2006 ergänzt wurde, u. a. um eine Bankedition bei der Bank C. gebeten. Das Bundesamt für Justiz hat am 3. Februar 2005 das erwähnte Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom
6. April 2006 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und stellte in der Folge u. a. der Bank C. eine separate Editionsverfügung zu. Mit Schlussverfügung vom 13. April 2007 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen zum Konto Nr. 1. lautend auf A. Corp. an die ersuchende Behörde.
B. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2007 gelangte der Vertreter der A. Corp. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, was folgt (act. 1):
1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2007 aufzuhe- ben. 2. Es sei die Rechtshilfe zu verweigern. 3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Das Bundesamt für Justiz beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
5. Juni 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 6). Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).
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Mit Replik vom 29. Juni 2007 nahm der Vertreter der A. Corp. zu den bei- den Beschwerdeantworten inhaltlich Stellung (act. 11). Die Bundesanwalt- schaft verwies in ihrer Duplik vom 5. Juli 2007 auf ihre Schlussverfügung vom 13. April 2007 sowie auf ihre Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2007 (act. 13). Das Bundesamt für Justiz hielt in seiner Duplik vom 6. Juli 2007 an seinen bisher gestellten Anträgen fest (act. 14). Je ein Doppel der Duplik der Bundesanwaltschaft sowie des Bundesamts für Justiz wurde dem Vertreter der A. Corp. am 10. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. Novem- ber 1990 (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen, welches ebenfalls durch beide Staaten ratifiziert worden ist. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG und Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos ist die Be- schwerdeführerin zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der Bankunterlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV).
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i Abs. 1 IRSG die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft zudem auch die richtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemes- senheit des angefochtenen Entscheides und entscheidet somit mit umfas- sender Kognition (vgl. hierzu TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6). Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Begründung der Schlussver- fügung den durch Lehre und Rechtsprechung konkretisierten Anforderun- gen an eine Begründung nicht genüge (act. 1, N. 9-25). Sie macht insbe- sondere geltend, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Standpunkt ver- trete, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt sei, diesen jedoch nicht begründe. Namentlich sei die Beschwerdegegnerin diesbezüg- lich nicht auf die konkreten und sachlich klar umgrenzten Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren vorgängigen Stellungnahme vom 16. März 2007 (Beschwerdebeilage 4) eingegangen.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je-
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doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciai- re internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 265 m.w.H; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid teilweise auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen, ohne sich auf alle Einwendungen im Einzelnen einzulassen. Insofern jedoch die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2007 (Beschwerdebeilage 4) hauptsächlich darauf abzielte, zur Frage der dop- pelten Strafbarkeit eine vom Inhalt des Rechtshilfeersuchens abweichende Darstellung des Sachverhalts vorzubringen bzw. diesbezüglich Fragen der Beweiswürdigung aufzuwerfen, war die Beschwerdegegnerin, wie nachfol- gend gezeigt wird (v.a. E. 6.4, 7.3.1 und 7.3.2), von vornherein nicht gehal- ten, auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin näher ein- zugehen. Daraus kann insbesondere nicht gefolgert werden, dass die Be- schwerdegegnerin die für den Entscheid effektiv relevanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen we- nigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Wie bereits erwähnt (vgl. vorste- hende E. 2.3), entscheidet die II. Beschwerdekammer im vorliegenden Ver- fahren mit voller Kognition. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnte, wäre selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Strafverfahren im ersuchen- den Staat sei lediglich vorgeschoben (act. 1, N. 26-30). Tatsächlich diene die Inanspruchnahme der Rechtshilfe der Beschaffung von Beweismitteln in einem Zivilprozess vor dem High Court of Justice in London, in dem di- verse Tochtergesellschaften der D. Kläger und E., B. und F. die ersten drei Beklagten sind. Die ersuchende Behörde arbeite mit den Klägern im er-
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wähnten Prozess eng zusammen. Verfolgt würden hierbei die kommerziel- len Interessen der von der Russischen Föderation zu 100 % beherrschten D. Die Rechtshilfe sei zu verweigern, da mit diesem Vorgehen die Verfah- rensvorschriften der Rechtshilfe in Zivilsachen umgangen würden.
4.2 Das EUeR regelt die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorausset- zung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EUeR). Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen (BGE 122 II 134 E. 7b).
4.3 Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren lediglich vorgeschoben wäre. Nach dem Rechtshil- feersuchen führen die russischen Strafverfolgungsbehörden gegen B. und E. ein Strafverfahren. Den beiden wird hierbei vorgeworfen, der D. bzw. ih- ren Tochtergesellschaften durch strafbare Handlungen einen grossen Ver- mögensschaden zugefügt zu haben. Es besteht kein Anlass, an diesen An- gaben der russischen Behörden zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren ernsthaft betreiben (vgl. auch die entsprechenden Bemühungen um Auslieferung von B. in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007); dieses erscheint nicht als lediglich vorgeschoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation legt im Begleit- schreiben vom 12. Dezember 2005 zum Rechtshilfeersuchen im Übrigen dar, sie gewährleiste, dass alle Erledigungsstücke nur für die Ziele der Vor- untersuchung verwendet würden. Dies bekräftigt sie auch im Ersuchen sel- ber (vgl. S. 16 des Rechtshilfeersuchens vom 21. März 2005). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf erwartet werden, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft an diese Zusicherung halten wird.
4.4 Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Rechtshilfeersuchen enthalte Informationen, welche illegal erhältlich gemacht worden seien. Darüber hinaus habe die ersuchende Behörde die Unterlagen durch Kopie- ren verändert. Die bewusste Verwendung illegal ermittelter nachrichten-
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dienstlicher Informationen sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten un- haltbar und verstosse gegen den nationalen und internationalen ordre pub- lic, weshalb ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. b EUeR vorliege und die Rechtshilfe definitiv zu verweigern sei.
Das Bundesamt für Justiz führte in seiner Beschwerdeantwort an, dass diesbezüglich in keiner Weise behauptet werde, dass sich die angeblich il- legalen Ermittlungen auch gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätten. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin, welches ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation sei, sei deshalb nicht nachgewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich bereits in der Schlussverfügung unter Hinweis auf BGE 130 II 217 E. 8.2 aus, dass sich die Beschwerdeführerin als nicht in der Schweiz domizilierte juristische Person nicht auf Art. 2 lit. b EUeR beru- fen könne.
5.2 In BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. hielt das Bundesgericht u. a. das Fol- gende fest: „Peut se prévaloir de l’art. 2 EIMP la personne dont est deman- dée l’extradition ou le transfèrement à un tribunal pénal international. Lors- que la demande d’entraide judiciaire porte, comme en l’espèce, sur la re- mise de documents bancaires, l’art. 2 EIMP est invocable par l’accusé qui se trouve sur le territoire de l’Etat requérant, s’il est en mesure d’alléguer être exposé concrètement au risque de violation de ses droits de procédu- re. En revanche, n’est pas recevable à se plaindre de la violation de l’art. 2 EIMP celui qui réside à l’étranger ou qui se trouve sur le territoire de l’Etat requérant sans toutefois y courir aucun danger (ATF 129 II 268 consid. 6.1
p. 271 et les arrêts cités). En tant que le recours émane de personnes mo- rales, celles-ci ne sont pas recevables à invoquer l’art. 2 EIMP.“ Im ange- führten Entscheid äussert sich das Bundesgericht demgegenüber nicht, in- wiefern diese Rechtsprechung auch auf Art. 2 lit. b EUeR anzuwenden ist. Die Möglichkeit einer solchen analogen Anwendung erscheint denn zumin- dest auch fraglich. Während Art. 2 IRSG Ausschlussgründe nennt, welche vor allem dem Schutz des einzelnen Beschuldigten dienen, weswegen sich juristische Personen ohnehin nicht auf diese Bestimmung berufen können, bestimmt Art. 2 lit. b EUeR, dass die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersu- chens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beein- trächtigen. Der Schutzbereich des Art. 2 lit. b EUeR ist somit ein anderer als derjenige des Art. 2 IRSG, weshalb auch die Legitimation zur Erhebung entsprechender Rügen unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegt. Un- ter dem Aspekt des Art. 2 lit. b EUeR hat sich der ersuchte Staat in jedem Fall von Amtes wegen mit der Frage der Zulässigkeit des Ersuchens zu be-
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fassen, womit es der von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen eigentlich unbenommen sein muss, im Rechtshilfeverfahren entsprechende Sachvor- bringen zur Frage des ordre public vorzutragen (act 1, N. 31-53).
5.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, welche die Rechtshilfe im vorliegenden Fall als nach Art. 2 lit. b EUeR unzulässig er- scheinen lassen sollen, sind jedoch ohnehin unbehilflich. Der Umstand, dass von den behaupteten Straftaten angeblich Geschädigte private Ermitt- lungen anstellen und die entsprechenden Erkenntnisse den Strafverfol- gungsbehörden zur Verfügung stellen, ist nicht zu beanstanden und macht die Ergebnisse derartiger Recherchen klarerweise nicht zu illegalen. Der allfällige Einsatz privater Ermittler ist dabei ebenfalls nicht a priori rechts- widrig. Ob diese im vorliegenden Fall in unzulässiger Weise tätig geworden sind, kann auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unter- lagen nicht eindeutig beantwortet werden. Diese Frage hängt zudem von der Rechtsordnung am Ort der vorgenommenen Ermittlungshandlung ab. Selbst wenn dabei Vorschriften verletzt worden wären, könnte keineswegs davon ausgegangen werden, dass diese Ergebnisse nicht verwendet wer- den dürfen. Die (uneinheitlichen) schweizerischen Strafprozessordnungen gehen jedenfalls nicht von einer strikten „fruit of a poisonous tree“ Doktrin aus (siehe auch Art. 139 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozess- ordnung sowie dazu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1183 f.). Darüber kann im Rechtshilfeverfahren aus den genannten Überlegungen nicht entschieden werden. Vielmehr wird es an den russischen Behörden sein festzustellen, ob private Ermittler die Grenze des Zulässigen überschritten haben und in- wieweit sich daraus ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte. Ent- sprechend hat das Bundesgericht in Fällen entschieden, in denen geltend gemacht wurde, im ausländischen Verfahren seien verdeckte Ermittler in unzulässiger Weise tätig geworden (vgl. die entsprechenden Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 457).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen nach Art. 14 EUeR sowie Art. 28 IRSG nicht. Dieses verschweige qualifiziert wesentliche Elemente des Sachverhalts und sei daher lückenhaft. Es stelle den Sachverhalt zudem offensichtlich falsch dar. Diese Unzulänglichkeiten verunmöglichten es insbesondere, die Voraus- setzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen. Angesichts der konkreten Umstände seien an das Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stellen und der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt entgegen
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der üblichen Praxis – gleich wie im Fall „Yukos“ – einer kritischen Prüfung zu unterziehen (act. 1, N. 54-126).
6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1, mit Hinweis). Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl- ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 162).
Auszugehen ist immer vom Sachverhalt wie ihn die ersuchende Behörde darstellt. Eine allfällige Entkräftung dieser Sachverhaltsdarstellung wegen offensichtlicher Fehler ist abzugrenzen von einer davon abweichenden Sachverhaltsdarstellung durch die Parteien. Letztere ist auf Grund des Ausschlusses einer Prüfung von Tat- oder Schuldfragen bzw. entsprechen- der Beweiswürdigung im Rechtshilfeverfahren nicht zulässig. Schreibfehler und offensichtliche Versehen können demgegenüber ohne weiteres von der ausführenden Behörde selber korrigiert werden (TPF RR. 2007.58 vom
31. Mai 2007 E. 5.2). Eine Sachverhaltsdarstellung ist im Weiteren nicht
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schon dann widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den die- sem beiliegenden Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber älteren Ausführungen auf- grund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche un- tergeordneter Bedeutung schaden der Glaubwürdigkeit des Gesuchs nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tat- bestand nach dem schweizerischen Strafrecht nicht a priori aus. Das Feh- len offensichtlicher Lücken bedeutet schliesslich nur, dass sich der Sach- verhaltsdarstellung in ausreichender Weise die Tatbestandselemente eines Straftatbestandes nach schweizerischem Strafrecht entnehmen lassen müssen. So muss sich der Sachverhaltsdarstellung bei Betrug beispiels- weise entnehmen lassen, dass der die Vermögensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und dass ihm oder einem Dritten hieraus ein Vermögensschaden entstand (sinngemäss MOREILLON, Entraide internatio- nale en matière pénale, Basel 2004, Art. 35 EIMP N. 15).
6.3 Vorliegend ist die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen in An- wendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG zu un- tersuchen. Zur Anwendung eines strengeren Massstabs zur Prüfung der Schilderung des Sachverhalts, wie ihn die Beschwerdeführerin unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 (Fall „Yukos“) verlangt, besteht vorliegend kein Anlass (vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2 in fine sowie E. 5.3).
6.4 Die II. Beschwerdekammer hatte bereits Gelegenheit, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen den Anforderungen gemäss Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt (vgl. TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4 und 6.5). Auf eine ausführliche Wiedergabe des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann aus diesem Grund vorliegend verzichtet werden (kurze Zusammenfassun- gen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch in den Urteilen des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.4 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2).
Nochmals zusammenfassend ist an dieser Stelle zu bestätigen, dass das Rechtshilfeersuchen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen wür- den. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (act. 1, N. 79-105), besteht entgegen deren Auffassung durchwegs aus einer eigenen Gegen- darstellung des Sachverhalts sowie einer eigenen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interpretation der Vorgänge (beispielsweise betreffend die wirt- schaftliche Notwendigkeit der sale and lease back-Verträge, die Genehmi-
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gung der Geschäfte durch die Organe der D. oder auch die Annahme der Marktüblichkeit der umstrittenen Charterraten), welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es dem Rechtshilfeersuchen nicht nur an einer Sachverhaltsdarstellung fehle, welche überhaupt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlaube, sondern es fehle sogar am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit selber, wenn man von dem Sachverhalt ausge- he, wie er im Ersuchen behauptet sei. In der angefochtenen Schlussverfü- gung wird diesbezüglich festgehalten, dass der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt unter die Straftatbestände der Veruntreuung im Sin- ne von Art. 138 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, der unge- treuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 StGB und der Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis StGB zu subsumieren sei.
7.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; POPP, a.a.O., N. 237 f.; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 346 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.).
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7.3 Die II. Beschwerdekammer hat betreffend das vorliegende Rechtshilfeersu- chen die Frage der doppelten Strafbarkeit bereits eingehend geprüft und beantwortet (TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 und dort E. 6.4 und 6.5). Aus diesem Grund kann vorliegend grundsätzlich auf eine nochmalige, ein- gehende Erörterung dieser Frage verzichtet werden und es wird im Fol- genden bloss auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdefüh- rerin Bezug genommen und im Übrigen auf die Ausführungen im erwähn- ten Entscheid verwiesen. Im Unterschied zur Auslieferung genügt es dabei bei der anderen Rechtshilfe, dass die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit für eine einzige Straftat erfüllt ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2).
7.3.1 Als Fazit kann vorab wiederholt werden, dass anhand der Darstellung des Sachverhaltskomplexes betreffend die Rückabwicklung von sale and lease back-Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf von einer durch den Mitbeschuldigten B. in Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechenstatbestand) von F., immer zu Lasten der D. auszugehen ist (vgl. hierzu eingehend TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.1).
Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin (act. 1, v.a. N. 127-152) vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Insofern diese nämlich vorbringt, dass sie selber an den Geschäften nicht beteiligt gewesen sei und dass die entsprechenden Verträge allesamt durch Be- schlüsse des executive boards der D. bzw. ohne Mitwirkung von B. zustan- de gekommen seien, bzw. sie das Fehlen der wirtschaftlichen Notwendig- keit zum Abschluss der fraglichen Geschäfte oder das Bestehen eines ent- gangenen Gewinns auf Seiten der D. bestreitet, bedient sie sich durchwegs einer eigenen Darstellung des Sachverhalts bzw. einer eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interpretation der Vorgänge, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind.
7.3.2 Bezüglich des Sachverhaltskomplexes betreffend time charter über fünf Tanker ist ebenfalls nach wie vor, von einer ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB seitens von F. und in Bezug auf B. als Mitbeteiligung in Form von Mittäterschaft bzw. von Gehilfenschaft aus- zugehen. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit irrelevant (vgl. hierzu einlässlich TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.3).
Auch hier macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, dass die inkriminierten Vertragsabschlüsse allesamt auf entsprechenden Beschlüs-
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sen des executive boards der D. bzw. deren Tochtergesellschaften beru- hen würden, weshalb dem Beschuldigten B. keine Pflichtverletzung vorge- worfen werden könne (act. 1, N. 153-178). Wiederum handelt es sich hier- bei lediglich um eine anhand eigener Sachverhaltsdarstellung anders lau- tende rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung der Geschäfte. Die ent- sprechenden Einwendungen sind deshalb nicht zu hören.
7.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt zudem auch ohne weiteres die Subsumtion verschiedener Transaktionen der Beschul- digten unter den Tatbestand der Geldwäscherei (vgl. hierzu TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.5). Nicht zu überzeugen vermag dies- bezüglich der Einwand der Beschwerdeführerin, welche das Bestehen ei- ner für die Annahme der Geldwäscherei notwendigen Vortat bestreitet. Wie oben dargelegt wurde, bestehen sehr wohl für die Geldwäscherei geeigne- te Vortaten (vgl. E. 7.3.1 und 7.3.2).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde unter dem Ge- sichtspunkt der doppelten Strafbarkeit ebenfalls als unbegründet erweist und die Rechtshilfe grundsätzlich gewährt werden kann (im Ergebnis gleich auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 4).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Gewährung der Rechtshilfe unverhältnismässig sei. Da die angebliche Deliktssumme bereits sicherge- stellt sei, fehle es an einem konkreten Interesse an den Bankunterlagen. Zudem bestünde zwischen den fraglichen Bankunterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt kein Zusammenhang. Die Unterlagen seien (auch potenziell) nicht geeignet, den im Ersuchen darge- legten Sachverhalt zu belegen (act. 1, N. 179-195).
8.2 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahr- heit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben wür- den, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter- suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die in-
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ternationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang ha- ben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; 120 Ib 251 E. 5c S. 255).
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behör- den alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersu- chen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Akten- stücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Ak- tenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten be- weisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Er- mittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 478-1).
Es obliegt der Beschwerdeführerin, jedes einzelne Aktenstück, das nach ih- rer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Aktenstücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein kann. Es ist nicht Sache des Bundesstrafgerichtes, von Amtes wegen in den zur Übermittlung ins Ausland bestimmten Akten nach einzelnen Ak- tenstücken zu forschen, die im ausländischen Strafverfahren unerheblich sind (sinngemäss aus BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
8.3 Entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 1, N. 194) ist zwar die Herausgabe der Bankunterlagen ihres Kontos Nr. 1. bei der Bank C. an die ersuchende Behörde nicht Gegenstand des am 12. Dezember 2005 übermittelten und am 21. April 2006 ergänzten Rechtshilfeersuchens. Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind aber nicht von vorn-
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herein restriktiv auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen (insbesondere solche, durch die sich spätere, ergänzende Rechtshilfebe- gehren erübrigen) zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Ver- ständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.15/1999 vom
15. April 1999). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht bezie- hen können. Erforderlich ist, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468). Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshilfe- verfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheitsfin- dung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und haben da- her all diejenigen Aktenstücke zu ermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Der ersuchende Staat ist über alle Transaktionen der Gesellschaft und Konten zu orientieren, die im Sinne des Rechtshilfeersuchens zur Aufklä- rung der vorgeworfenen Straftaten beitragen (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4.1; zum Ganzen vgl. TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4.1).
8.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich nach einer vertieften Analyse der hier in- teressierenden Bankdokumentation in den N. 8-11 ihrer Schlussverfügung zur Frage nach der Wahrung der Verhältnismässigkeit geäussert. Ihre de- taillierte Darstellung betreffend die wirtschaftliche Berechtigung von E. so- wie einzelner Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin und ande- ren Gesellschaften, welche ebenfalls auf E. zurückzuführen sind, ist korrekt und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit bestritten. Da die Beschwerdeführerin gemäss Rechtshilfeersuchen eine wichtige Stel- lung einnimmt und überdies vom Mitbeschuldigten E. beherrscht wird, be- steht entgegen ihrer Auffassung ein enger Zusammenhang zwischen den Bankunterlagen und der russischen Strafuntersuchung.
Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf wel- chen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekon- struktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tat- handlungen im vorliegenden Fall alle Transaktionen zwischen den einzel- nen genannten Personen und Gesellschaften offen zu legen bzw. sämtliche Bankunterlagen zu übermitteln. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Verhältnismässigkeits-
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prinzips, weshalb sich ihre Beschwerde diesbezüglich als unbegründet er- weist.
9. Die schliesslich von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach eine Geldwäschereihandlung im Rechtshilfeersuchen nirgends behauptet sei, weshalb es an der Beweiserheblichkeit der Unterlagen unter dem Aspekt der Geldwäscherei fehle und es sich damit um eine verbotene Beweisaus- forschung aufs Geratewohl (sog. fishing expedition) handle (act. 1, N. 196), geht von Vornherein fehl. Wie oben dargelegt, lässt die Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen den Tatverdacht der Geldwäscherei sehr wohl zu (vgl. vorerwähnte E. 7.3.3). Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
10. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- fest- zusetzen. Sie wird mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Entgegen der von der Beschwer- deführerin vertretenen Auffassung (act. 1, N. 198) besteht kein Anlass, die Gebühren teilweise oder ganz der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
Bellinzona, 27. September 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Hauenstein - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).