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RR.2020.6

Bundesstrafgericht · 2020-03-26 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führt gegen E., F., G. und H. ein Strafver- fahren wegen Verstosses gegen das Parteiengesetz, Untreue und weiterer Delikte. Gemäss der deutschen Behörde besteht zudem der Verdacht, A. habe sich in diesem Zusammenhang der versuchten Strafvereitelung schul- dig gemacht. Vor diesem Hintergrund gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2018 und Ergänzung vom 1. Feb- ruar 2019 an die Schweiz und ersuchten um Befragung von A. und C. als Zeugen unter Anwesenheit zweier deutscher Polizeibeamten und um Bankermittlung betreffend Konten bei der Bank I. lautend auf die D. AG und die B. GmbH (Verfahrensakten Urk. 1 und 3).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 14. März 2019 trat die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ver- pflichtete die Bank I. zur Herausgabe sämtlicher Dokumente für die Zeit vom

1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 betreffend die auf die D. AG und die B. GmbH lautenden Konten. Zudem verfügte sie die Einvernahme von A. als Auskunftsperson und bewilligte die Anwesenheit von deutschen Beamten mit der Auflage, dass diese sich unterschriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (Verfahrensakten Urk. 6/1 und Urk. 7).

C. Mit Schreiben vom 12. April und 17. Juni 2019 reichte die Bank I. der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich die angeforderten Unterlagen ein.

D. Die Einvernahme von A. als Auskunftsperson wurde am 6. September 2019 in Anwesenheit zweier deutscher Beamter durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durchgeführt. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte A., mit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk. 21/1).

E. Mit Schreiben vom 11. November 2019 liess A. schriftlich zum deutschen Rechtshilfeersuchen Stellung nehmen und verweigerte erneut die Zustim- mung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG (Verfahrensakten Urk. 24/14).

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F. Mit Schlussverfügung Nr. 1 vom 27. November 2019 entsprach die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der die Kundenbeziehungen mit der Stamm-Nr. 1, lautend auf die D. AG, und der Stamm-Nr. 2, lautend auf die B. GmbH betreffenden Bankunterlagen bei der Bank I. sowie das Protokoll der Einvernahme von A. als Auskunftsperson vom 6. September 2019 (Verfahrensakten Urk. 28).

G. Dagegen gelangten A., die B. GmbH, die D. AG und C. mit Beschwerde vom

30. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen, dass die in der Schlussverfügung gemäss Ziffer 2 genann- ten Bankunterlagen sowie das Protokoll der Einvernahme von A. nicht der ersuchenden Behörde herauszugeben seien und keine Rechtshilfe zu leisten sei. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2).

H. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 22. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine weitergehende Stellungnahme zur Be- schwerde verzichtet sie (act. 9). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilt mit Schreiben vom 29. Januar 2020 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 10), was den Beschwerdeführern am

30. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,

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SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Artikel gelten namentlich bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kon- toinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).

E. 2.2 Soweit die Herausgabe der Kontounterlagen angefochten wird, sind die Be- schwerdeführerinnen 2 und 4 als die jeweiligen Kontoinhaberinnen zur Be- schwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer 1 wurde als Auskunftsperson einvernommen. Auskunftspersonen sind legitimiert, wenn sie, ohne beschul- digt zu sein, als Täter oder Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann und nach Art. 178 lit d – g StPO einvernommen werden. Sie werden dem Beschuldigten gleichgestellt, welcher immer zur Beschwerde legitimiert ist (TPF 2013 84 E. 2.2; u. a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.222- 223 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2.2). Der Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen

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vom 1. Februar 2019 kann entnommen werden, dass die deutschen Behör- den A. der versuchten Strafvereitelung verdächtigen. Insofern kommt A. die Stellung eines Einvernommenen nach Art. 178 lit. d, evtl. e oder g StPO zu. Mit Bezug auf die Anfechtung der Herausgabe seines Einvernahmeproto- kolls vom 6. September 2019 ist ihm deshalb die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen. Nicht zur Beschwerde legitimiert ist der Beschwerdeführer 3, da dieser weder Inhaber eines von der Herausgabe der Bankunterlagen be- troffenen Kontos noch Einvernommener des herauszugebenden Einvernah- meprotokolls ist (Entscheid der Beschwerdekammer RR.2010.262 vom

11. Juni 2011 E. 2.2). Auf dessen Beschwerde ist daher mangels Legitima- tion nicht einzutreten.

Die Schlussverfügung vom 27. November 2019 ist ferner fristgerecht mit Ein- gabe vom 30. Dezember 2019 angefochten worden, sodass auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 2 und

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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E. 5.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der ersuchende Staat in seiner Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 1. Februar 2019 die Tat- bestände der Begünstigung und der Urkundenfälschung nachgeschoben habe. In Deutschland werde nämlich kein Strafverfahren geführt wegen Ur- kundenfälschung und Begünstigung, sondern einzig wegen eines mutmass- lichen Verstosses gegen das Parteiengesetz. Ein derartiges Vorgehen sei- tens der deutschen Behörden sei jedoch rechtsmissbräuchlich und verstosse gegen den schweizerischen Ordre Public. Da es sich um eine unzulässige Verknüpfung zweier Sacherhalte handle, die einzig den Zweck habe, die gel- tenden Rechtshilfebestimmungen zu umgehen, müsse auch die beidseitige Strafbarkeit verneint werden (act. 1 S. 5 ff.).

E. 5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2.d)aa). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland ver- übte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert wer- den kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1

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IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2015, E. 4.3.1).

E. 5.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im deutschen Rechtshilfeersuchen vom

27. Dezember 2018 sei aus der Presse zu entnehmen gewesen, dass zwi- schen Juli und September 2017 ca. CHF 145'000.-- in 18 Tranchen von zu- meist CHF 9'000.-- auf das Konto der Partei J., überwiesen worden seien. Als Zweck der Zahlungen sei jeweils «Wahlkampfspende H.» angegeben worden. Die Schweizer Presse habe berichtet, dass es sich beim Spender um die D. AG mit Sitz in Z. gehandelt habe. Deren Verwaltungsrat, C., habe bestätigt, dass man die Überweisung «treuhänderisch für einen Geschäfts- freund» getätigt habe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Partei J. bei der Bank K. zwei Giro-Konten mit den Nr. 3 und Nr. 4 unterhalte. Auf letzterem seien im Zeitraum vom 1. Juni bis 25. September 2017 mehrere Zahlungen unterschiedlicher Spender eingegangen, dabei unter anderem 15 von der D. AG im Umfang von CHF 135'000.-- mit dem Vermerk «Wahl- kampfspende H.». Zwei weitere Zahlungen auf das besagte Konto der Partei J. seien von der B. GmbH im Umfang von CHF 15'000.--, ebenfalls mit dem Vermerk «Wahlkampfspende H.», ausgeführt worden. Die Zahlungen seien von Konten lautend auf die D. AG und die B. GmbH bei der Bank I. in Z. erfolgt. Abklärungen hätten ergeben, dass A. Präsident des Verwaltungsra- tes und Geschäftsführer der D. AG sowie geschäftsführender Gesellschafter der B. GmbH sei. Beide Unternehmen seien im Pharma-Handel tätig. Aller- dings habe die D. AG für die Jahre 2014 bis 2017 keine Umsatzzahlen aus- gewiesen. Auch das auf deren Homepage angepriesene Angebot sei als be- scheiden zu bezeichnen. Die Homepage sei aktuell nicht mehr erreichbar. Eine ehemalige Lieferantin der D. AG habe ausgesagt, sie gehe davon aus, dass A. der wirtschaftlich Berechtigte an der D. AG sei. Vor diesem Hinter- grund bestehe der Verdacht, dass eine Absprache zwischen dem Spender und dem Verantwortlichen der Partei darüber stattgefunden habe, eine grös- sere Spende in Teilbeträgen zu überweisen. Die systematische Stückelung in 18 Tranchen knapp unter der Grenze von EUR 10'000.-- gemäss § 25 Abs. 3 des Parteiengesetzes und die angeblich treuhänderische Abwicklung für einen unbekannten Dritten würden einen entsprechenden Anfangsver- dacht bezüglich der mit «Wahlkampfspende H.» bezeichneten Zuwendun- gen begründen.

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In ihrer Ergänzung vom 1. Februar 2019 führen die deutschen Behörden aus, die Partei J. habe inzwischen ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017 an die Bundestagsverwaltung vorgelegt. Zudem habe sie am 20. Dezem- ber 2018 eine Stellungnahme im parteienrechtlichen Überprüfungsverfahren der Bundestagsverwaltung zu den Spenden, die über die in der Schweiz an- sässige B. GmbH abgewickelt worden seien, abgegeben. In diesem Schrei- ben habe sie erklärt, dass die fraglichen Spenden tatsächlich von 14 Deut- schen oder EU-Bürgern stammen würden, wie eine Nachfrage bei der D. AG ergeben habe. Die Partei J. habe eine Liste mit den Namen der Spender, unterzeichnet von A., eingereicht. Ein Teil dieser angeblichen Spender sei einvernommen worden, wobei L., M., N. und O. ausgesagt hätten, in Wahr- heit nicht gespendet zu haben. Der ebenfalls als Spender aufgeführte P. habe sie gefragt, ob sie für einen Betrag in der Höhe von EUR 1'000.-- bereit wären, jeweils für eine Spende eines Schweizer Konzerns oder einer Schweizer Person, die nicht genannt werden wolle, als Spender aufzutreten. Es sei um einen Betrag von EUR 9'500.-- gegangen, wofür sie dann eine Bestätigung unterzeichnet hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass zu- mindest die genannten, aber auch die anderen Spender in Wirklichkeit nicht gespendet hätten und A. dies gewusst und bewusst eine unwahre Erklärung gegenüber der Bundesgeschäftsstelle der Partei J. abgegeben habe (Ver- fahrensakten Urk. 1 und 3).

E. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt aus dem Rechtshilfeer- suchen, dessen Beilagen und Ergänzungen (vgl. supra E. 5.2) ergibt, vorlie- gend mithin aus dem Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2018 und des- sen Ergänzung vom 1. Februar 2019. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Ergänzung gemachte Sachverhaltsdarstellung nur nachgeschoben sei, um geltende Rechtshilfebestimmungen zu umgehen, bestehen keine. Die ersu- chende Behörde hat in ihrer Ergänzung ausdrücklich festgehalten, dass die Ermittlungen in Deutschland neue Erkenntnisse gebracht hätten, die eine er- weiterte Grundlage für das Rechtshilfeersuchen bedeuten würden. Ein dies- bezüglich rechtsmissbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde ist nicht erkennbar. Schon gar nicht ist ersichtlich und wird auch nicht von den Beschwerdeführern nachvollziehbar dargetan, inwiefern die Gewährung der Rechtshilfe an Deutschland in casu die öffentliche Ordnung oder andere we- sentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigen soll. Für die nachfolgend vorzunehmende Überprüfung der doppelten Strafbarkeit ist somit auf den im Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2018 und der Ergänzung vom

1. Februar 2019 geschilderten Sachverhalt abzustellen. Dass der Sachver- halt offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalte, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmögliche würden, wurde zu Recht von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht.

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E. 5.5 Der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. Die Strafbarkeit der Begünstigung ist im Funktionieren der Strafrechtspflege begründet, deren Zuverlässigkeit und Integrität geschützt werden soll (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 305 StGB). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob eine Person, deren Verfolgung verhindert wird, schuldig oder unschuldig sei. Soll Unschuldigen geholfen werden, müsse dies auf legale Weise geschehen und nicht durch Beeinträchtigung des Strafverfahrens (BGE 69 IV 118, 120; 99 IV 266, 275 f.; 101 IV 314,315; 104 IV 238, 242 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20. Dezem- ber 2017 E. 2.3). Entscheidend für die Annahme der Begünstigung ist eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfolgung. Eine vorübergehende Erschwerung ohne wirkliches Gewicht reicht daher nicht. Typische Handlungen des Verhinderns i.S. des Gesetzes sind das Beseiti- gen von Beweismitteln, Behilflichsein bei der Flucht, Legen falscher Spuren (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 23 zu Art. 305 StGB).

E. 5.6 Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung in der Ergänzung zum Rechts- hilfeersuchen vom 1. Februar 2019 soll A. am 27. November 2018 eine Liste zuhanden der Bundesgeschäftsstelle mit den Spendern der Partei J. erstellt haben, auf welcher angebliche Spender aufgeführt gewesen seien, die in Wirklichkeit gar nicht gespendet hätten. Diese Liste habe die Partei J. zu- sammen mit einer Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 im parteienrecht- lichen Überprüfungsverfahren der Bundestagsverwaltung zu den Spenden, die über die B. GmbH abgewickelt worden seien, vorgelegt. Es kann davon ausgegangen werden, A. habe durch die mutmasslich unwahren Angaben auf der Liste die Strafverfolgung erschwert und daher eine Begünstigung be- gangen. Es entspricht dabei – wie supra unter E. 5.5. dargelegt – der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB auch begangen werden kann, wenn der Begünstigte unschuldig ist. Vor diesem Hintergrund spielt es für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit keine Rolle, ob eine «Vortat» zur Begünstigung vorliegt oder nicht. Daran vermag auch die im von den Beschwerdeführern eingereichten Parteigutach- ten von Prof. Dr. Q. geäusserte gegenteilige Ansicht (vgl. act. 1.6) nichts zu ändern. Somit kann das A. vorgeworfene Verhalten prima facie ohne Weite- res unter den Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB sub- sumiert werden. Die Rüge des mangelnden Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit geht damit fehl.

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E. 6.1 Weiter wird eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 IRSG und Art. 2 lit. b EUeR geltend gemacht. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, es handle sich of- fensichtlich um ein Verfahren mit vorwiegend politischem Charakter (act. 1 S. 11).

E. 6.2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf straf- bare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit sol- chen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen ange- sehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Einem Ersuchen wird auch nicht entspro- chen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizeri- scher Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Da sich der ersuchte Staat unter dem Aspekt von Art. 2 lit. a EUeR von Am- tes wegen mit der Frage der Zulässigkeit des Ersuchens zu befassen hat, können sich – anders als bei einer Anrufung von Art. 2 IRSG – grundsätzlich auch juristische und natürliche Personen, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz aus- serhalb des Gebietes des ersuchenden Staates haben, auf diese Bestim- mung berufen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 vom

26. September 2007 E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführer implizit geltend machen wollen, Verstösse gegen das deutsche Parteiengesetz seien politi- sche Delikte, geht dieser Einwand von vornherein fehl. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Handlungen im Zusammenhang mit unzu- lässigen Parteifinanzierungen keine politischen Delikte, sondern einfache gemeinrechtliche Straftaten (BGE 124 II 284 E. 5 aa; 115 Ib 68 E. 5a und 113 Ib 175 E. 6b). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

E. 7 Unbehelflich erweist sich schliesslich auch der Einwand der Beschwerdefüh- rer, das Spezialitätsprinzip sei verletzt. Die Beschwerdegegnerin hält im Dis- positiv der angefochtenen Schlussverfügung fest, dass die Rechtshilfeleis- tung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 und Art. 63 IRSG unterliege. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vo- rausgesetzt (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8). Es bestehen vorliegend keine An- haltspunkte, dass Deutschland den Spezialitätsvorbehalt missachten wird. Der Spezialitätsvorbehalt stets sodann Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8 Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Ko- stenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. B. GMBH,

3. C.,

4. D. AG. alle vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Land- mann, Beschwerdeführer 1–4

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.6-9

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führt gegen E., F., G. und H. ein Strafver- fahren wegen Verstosses gegen das Parteiengesetz, Untreue und weiterer Delikte. Gemäss der deutschen Behörde besteht zudem der Verdacht, A. habe sich in diesem Zusammenhang der versuchten Strafvereitelung schul- dig gemacht. Vor diesem Hintergrund gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2018 und Ergänzung vom 1. Feb- ruar 2019 an die Schweiz und ersuchten um Befragung von A. und C. als Zeugen unter Anwesenheit zweier deutscher Polizeibeamten und um Bankermittlung betreffend Konten bei der Bank I. lautend auf die D. AG und die B. GmbH (Verfahrensakten Urk. 1 und 3).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 14. März 2019 trat die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ver- pflichtete die Bank I. zur Herausgabe sämtlicher Dokumente für die Zeit vom

1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 betreffend die auf die D. AG und die B. GmbH lautenden Konten. Zudem verfügte sie die Einvernahme von A. als Auskunftsperson und bewilligte die Anwesenheit von deutschen Beamten mit der Auflage, dass diese sich unterschriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (Verfahrensakten Urk. 6/1 und Urk. 7).

C. Mit Schreiben vom 12. April und 17. Juni 2019 reichte die Bank I. der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich die angeforderten Unterlagen ein.

D. Die Einvernahme von A. als Auskunftsperson wurde am 6. September 2019 in Anwesenheit zweier deutscher Beamter durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durchgeführt. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte A., mit der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk. 21/1).

E. Mit Schreiben vom 11. November 2019 liess A. schriftlich zum deutschen Rechtshilfeersuchen Stellung nehmen und verweigerte erneut die Zustim- mung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG (Verfahrensakten Urk. 24/14).

- 3 -

F. Mit Schlussverfügung Nr. 1 vom 27. November 2019 entsprach die Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der die Kundenbeziehungen mit der Stamm-Nr. 1, lautend auf die D. AG, und der Stamm-Nr. 2, lautend auf die B. GmbH betreffenden Bankunterlagen bei der Bank I. sowie das Protokoll der Einvernahme von A. als Auskunftsperson vom 6. September 2019 (Verfahrensakten Urk. 28).

G. Dagegen gelangten A., die B. GmbH, die D. AG und C. mit Beschwerde vom

30. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen, dass die in der Schlussverfügung gemäss Ziffer 2 genann- ten Bankunterlagen sowie das Protokoll der Einvernahme von A. nicht der ersuchenden Behörde herauszugeben seien und keine Rechtshilfe zu leisten sei. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2).

H. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 22. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine weitergehende Stellungnahme zur Be- schwerde verzichtet sie (act. 9). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») teilt mit Schreiben vom 29. Januar 2020 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 10), was den Beschwerdeführern am

30. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,

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SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Artikel gelten namentlich bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kon- toinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).

2.2 Soweit die Herausgabe der Kontounterlagen angefochten wird, sind die Be- schwerdeführerinnen 2 und 4 als die jeweiligen Kontoinhaberinnen zur Be- schwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer 1 wurde als Auskunftsperson einvernommen. Auskunftspersonen sind legitimiert, wenn sie, ohne beschul- digt zu sein, als Täter oder Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann und nach Art. 178 lit d – g StPO einvernommen werden. Sie werden dem Beschuldigten gleichgestellt, welcher immer zur Beschwerde legitimiert ist (TPF 2013 84 E. 2.2; u. a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.222- 223 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2.2). Der Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen

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vom 1. Februar 2019 kann entnommen werden, dass die deutschen Behör- den A. der versuchten Strafvereitelung verdächtigen. Insofern kommt A. die Stellung eines Einvernommenen nach Art. 178 lit. d, evtl. e oder g StPO zu. Mit Bezug auf die Anfechtung der Herausgabe seines Einvernahmeproto- kolls vom 6. September 2019 ist ihm deshalb die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen. Nicht zur Beschwerde legitimiert ist der Beschwerdeführer 3, da dieser weder Inhaber eines von der Herausgabe der Bankunterlagen be- troffenen Kontos noch Einvernommener des herauszugebenden Einvernah- meprotokolls ist (Entscheid der Beschwerdekammer RR.2010.262 vom

11. Juni 2011 E. 2.2). Auf dessen Beschwerde ist daher mangels Legitima- tion nicht einzutreten.

Die Schlussverfügung vom 27. November 2019 ist ferner fristgerecht mit Ein- gabe vom 30. Dezember 2019 angefochten worden, sodass auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 einzutreten ist.

3. Die vorliegende Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb auf den diesbezüglichen prozessualen Antrag der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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5. 5.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der ersuchende Staat in seiner Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 1. Februar 2019 die Tat- bestände der Begünstigung und der Urkundenfälschung nachgeschoben habe. In Deutschland werde nämlich kein Strafverfahren geführt wegen Ur- kundenfälschung und Begünstigung, sondern einzig wegen eines mutmass- lichen Verstosses gegen das Parteiengesetz. Ein derartiges Vorgehen sei- tens der deutschen Behörden sei jedoch rechtsmissbräuchlich und verstosse gegen den schweizerischen Ordre Public. Da es sich um eine unzulässige Verknüpfung zweier Sacherhalte handle, die einzig den Zweck habe, die gel- tenden Rechtshilfebestimmungen zu umgehen, müsse auch die beidseitige Strafbarkeit verneint werden (act. 1 S. 5 ff.).

5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2.d)aa). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland ver- übte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert wer- den kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1

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IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2015, E. 4.3.1).

5.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im deutschen Rechtshilfeersuchen vom

27. Dezember 2018 sei aus der Presse zu entnehmen gewesen, dass zwi- schen Juli und September 2017 ca. CHF 145'000.-- in 18 Tranchen von zu- meist CHF 9'000.-- auf das Konto der Partei J., überwiesen worden seien. Als Zweck der Zahlungen sei jeweils «Wahlkampfspende H.» angegeben worden. Die Schweizer Presse habe berichtet, dass es sich beim Spender um die D. AG mit Sitz in Z. gehandelt habe. Deren Verwaltungsrat, C., habe bestätigt, dass man die Überweisung «treuhänderisch für einen Geschäfts- freund» getätigt habe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Partei J. bei der Bank K. zwei Giro-Konten mit den Nr. 3 und Nr. 4 unterhalte. Auf letzterem seien im Zeitraum vom 1. Juni bis 25. September 2017 mehrere Zahlungen unterschiedlicher Spender eingegangen, dabei unter anderem 15 von der D. AG im Umfang von CHF 135'000.-- mit dem Vermerk «Wahl- kampfspende H.». Zwei weitere Zahlungen auf das besagte Konto der Partei J. seien von der B. GmbH im Umfang von CHF 15'000.--, ebenfalls mit dem Vermerk «Wahlkampfspende H.», ausgeführt worden. Die Zahlungen seien von Konten lautend auf die D. AG und die B. GmbH bei der Bank I. in Z. erfolgt. Abklärungen hätten ergeben, dass A. Präsident des Verwaltungsra- tes und Geschäftsführer der D. AG sowie geschäftsführender Gesellschafter der B. GmbH sei. Beide Unternehmen seien im Pharma-Handel tätig. Aller- dings habe die D. AG für die Jahre 2014 bis 2017 keine Umsatzzahlen aus- gewiesen. Auch das auf deren Homepage angepriesene Angebot sei als be- scheiden zu bezeichnen. Die Homepage sei aktuell nicht mehr erreichbar. Eine ehemalige Lieferantin der D. AG habe ausgesagt, sie gehe davon aus, dass A. der wirtschaftlich Berechtigte an der D. AG sei. Vor diesem Hinter- grund bestehe der Verdacht, dass eine Absprache zwischen dem Spender und dem Verantwortlichen der Partei darüber stattgefunden habe, eine grös- sere Spende in Teilbeträgen zu überweisen. Die systematische Stückelung in 18 Tranchen knapp unter der Grenze von EUR 10'000.-- gemäss § 25 Abs. 3 des Parteiengesetzes und die angeblich treuhänderische Abwicklung für einen unbekannten Dritten würden einen entsprechenden Anfangsver- dacht bezüglich der mit «Wahlkampfspende H.» bezeichneten Zuwendun- gen begründen.

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In ihrer Ergänzung vom 1. Februar 2019 führen die deutschen Behörden aus, die Partei J. habe inzwischen ihren Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017 an die Bundestagsverwaltung vorgelegt. Zudem habe sie am 20. Dezem- ber 2018 eine Stellungnahme im parteienrechtlichen Überprüfungsverfahren der Bundestagsverwaltung zu den Spenden, die über die in der Schweiz an- sässige B. GmbH abgewickelt worden seien, abgegeben. In diesem Schrei- ben habe sie erklärt, dass die fraglichen Spenden tatsächlich von 14 Deut- schen oder EU-Bürgern stammen würden, wie eine Nachfrage bei der D. AG ergeben habe. Die Partei J. habe eine Liste mit den Namen der Spender, unterzeichnet von A., eingereicht. Ein Teil dieser angeblichen Spender sei einvernommen worden, wobei L., M., N. und O. ausgesagt hätten, in Wahr- heit nicht gespendet zu haben. Der ebenfalls als Spender aufgeführte P. habe sie gefragt, ob sie für einen Betrag in der Höhe von EUR 1'000.-- bereit wären, jeweils für eine Spende eines Schweizer Konzerns oder einer Schweizer Person, die nicht genannt werden wolle, als Spender aufzutreten. Es sei um einen Betrag von EUR 9'500.-- gegangen, wofür sie dann eine Bestätigung unterzeichnet hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass zu- mindest die genannten, aber auch die anderen Spender in Wirklichkeit nicht gespendet hätten und A. dies gewusst und bewusst eine unwahre Erklärung gegenüber der Bundesgeschäftsstelle der Partei J. abgegeben habe (Ver- fahrensakten Urk. 1 und 3).

5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt aus dem Rechtshilfeer- suchen, dessen Beilagen und Ergänzungen (vgl. supra E. 5.2) ergibt, vorlie- gend mithin aus dem Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2018 und des- sen Ergänzung vom 1. Februar 2019. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Ergänzung gemachte Sachverhaltsdarstellung nur nachgeschoben sei, um geltende Rechtshilfebestimmungen zu umgehen, bestehen keine. Die ersu- chende Behörde hat in ihrer Ergänzung ausdrücklich festgehalten, dass die Ermittlungen in Deutschland neue Erkenntnisse gebracht hätten, die eine er- weiterte Grundlage für das Rechtshilfeersuchen bedeuten würden. Ein dies- bezüglich rechtsmissbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde ist nicht erkennbar. Schon gar nicht ist ersichtlich und wird auch nicht von den Beschwerdeführern nachvollziehbar dargetan, inwiefern die Gewährung der Rechtshilfe an Deutschland in casu die öffentliche Ordnung oder andere we- sentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigen soll. Für die nachfolgend vorzunehmende Überprüfung der doppelten Strafbarkeit ist somit auf den im Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2018 und der Ergänzung vom

1. Februar 2019 geschilderten Sachverhalt abzustellen. Dass der Sachver- halt offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalte, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmögliche würden, wurde zu Recht von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht.

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5.5 Der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. Die Strafbarkeit der Begünstigung ist im Funktionieren der Strafrechtspflege begründet, deren Zuverlässigkeit und Integrität geschützt werden soll (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 305 StGB). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob eine Person, deren Verfolgung verhindert wird, schuldig oder unschuldig sei. Soll Unschuldigen geholfen werden, müsse dies auf legale Weise geschehen und nicht durch Beeinträchtigung des Strafverfahrens (BGE 69 IV 118, 120; 99 IV 266, 275 f.; 101 IV 314,315; 104 IV 238, 242 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20. Dezem- ber 2017 E. 2.3). Entscheidend für die Annahme der Begünstigung ist eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfolgung. Eine vorübergehende Erschwerung ohne wirkliches Gewicht reicht daher nicht. Typische Handlungen des Verhinderns i.S. des Gesetzes sind das Beseiti- gen von Beweismitteln, Behilflichsein bei der Flucht, Legen falscher Spuren (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 23 zu Art. 305 StGB).

5.6 Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung in der Ergänzung zum Rechts- hilfeersuchen vom 1. Februar 2019 soll A. am 27. November 2018 eine Liste zuhanden der Bundesgeschäftsstelle mit den Spendern der Partei J. erstellt haben, auf welcher angebliche Spender aufgeführt gewesen seien, die in Wirklichkeit gar nicht gespendet hätten. Diese Liste habe die Partei J. zu- sammen mit einer Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 im parteienrecht- lichen Überprüfungsverfahren der Bundestagsverwaltung zu den Spenden, die über die B. GmbH abgewickelt worden seien, vorgelegt. Es kann davon ausgegangen werden, A. habe durch die mutmasslich unwahren Angaben auf der Liste die Strafverfolgung erschwert und daher eine Begünstigung be- gangen. Es entspricht dabei – wie supra unter E. 5.5. dargelegt – der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB auch begangen werden kann, wenn der Begünstigte unschuldig ist. Vor diesem Hintergrund spielt es für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit keine Rolle, ob eine «Vortat» zur Begünstigung vorliegt oder nicht. Daran vermag auch die im von den Beschwerdeführern eingereichten Parteigutach- ten von Prof. Dr. Q. geäusserte gegenteilige Ansicht (vgl. act. 1.6) nichts zu ändern. Somit kann das A. vorgeworfene Verhalten prima facie ohne Weite- res unter den Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB sub- sumiert werden. Die Rüge des mangelnden Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit geht damit fehl.

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6. 6.1 Weiter wird eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 IRSG und Art. 2 lit. b EUeR geltend gemacht. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, es handle sich of- fensichtlich um ein Verfahren mit vorwiegend politischem Charakter (act. 1 S. 11).

6.2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf straf- bare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit sol- chen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen ange- sehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Einem Ersuchen wird auch nicht entspro- chen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizeri- scher Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Da sich der ersuchte Staat unter dem Aspekt von Art. 2 lit. a EUeR von Am- tes wegen mit der Frage der Zulässigkeit des Ersuchens zu befassen hat, können sich – anders als bei einer Anrufung von Art. 2 IRSG – grundsätzlich auch juristische und natürliche Personen, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz aus- serhalb des Gebietes des ersuchenden Staates haben, auf diese Bestim- mung berufen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.84 vom

26. September 2007 E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführer implizit geltend machen wollen, Verstösse gegen das deutsche Parteiengesetz seien politi- sche Delikte, geht dieser Einwand von vornherein fehl. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Handlungen im Zusammenhang mit unzu- lässigen Parteifinanzierungen keine politischen Delikte, sondern einfache gemeinrechtliche Straftaten (BGE 124 II 284 E. 5 aa; 115 Ib 68 E. 5a und 113 Ib 175 E. 6b). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

7. Unbehelflich erweist sich schliesslich auch der Einwand der Beschwerdefüh- rer, das Spezialitätsprinzip sei verletzt. Die Beschwerdegegnerin hält im Dis- positiv der angefochtenen Schlussverfügung fest, dass die Rechtshilfeleis- tung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 und Art. 63 IRSG unterliege. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vo- rausgesetzt (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8). Es bestehen vorliegend keine An- haltspunkte, dass Deutschland den Spezialitätsvorbehalt missachten wird. Der Spezialitätsvorbehalt stets sodann Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Ko- stenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Valentin Landmann - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).