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RR.2025.61

Bundesstrafgericht · 2026-02-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend auch «NABU») führt die Strafuntersuchung Nr. […] gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf qualifizierte Unterschlagung von Mitteln des Staatshaushalts, qualifizier- ten Amtsmissbrauchs sowie qualifizierter Geldwäscherei (act. 7A.1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die ukrainischen Behörden am 18. Juni 2024 die schweizerischen Behörden um Durchführung diverser Rechtshilfe- massnahmen (act. 9A.1). Sie beantragten namentlich die rechtshilfeweise Einvernahme des in der Schweiz wohnhaften A., des wirtschaftlich Berech- tigten der B. AG mit Sitz in Zürich (act. 7A.1 S. 9).

C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (act. 7A.2).

D. Mit Verfügung vom 30. August 2024 trat die Bundesanwaltschaft auf das ukrainische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, dass sie die Vollzugs- massnahmen in separaten Verfügungen anordnen werde (act. 7A.4).

E. Am 13. Januar 2025 lud die Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren A. zur Einvernahme als Auskunftsperson vor. Am 7. Februar 2025 fand die Einvernahme von A. als Auskunftsperson statt. A. machte durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und händigte der Bundes- anwaltschaft am Ende der Einvernahme eine schriftliche Stellungnahme vom

7. Februar 2025 aus. Darin nahm A. Stellung zu seiner Person, zur B. AG, zum Hintergrund des Projekts in der Ukraine, welches Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, und zur Abwicklung des Projekts in der Ukraine (act. 7A.7.101).

F. Mit Schreiben vom 17. März 2025 erklärte A., einer vereinfachten Ausfüh- rung der Rechtshilfe nicht zuzustimmen, und beantragte die Abweisung des ukrainischen Rechtshilfeersuchens (act. 7A.14.102).

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G. Mit Schlussverfügung vom 31. März 2025 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 18. Juni 2024 und ordnete die rechtshilfeweise Übermittlung des Proto- kolls der Einvernahme inklusive schriftliche Stellungnahme von A. vom

7. Februar 2025 (act. 7A.16; act. 1.1).

H. Gegen die Schlussverfügung vom 31. März 2025 erhebt A. mit Eingabe vom

2. Mai 2025 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersu- chens, eventualiter Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum Vorliegen einer Garantieerklärung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2).

In prozessualer Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten der von der B. AG eingeleiteten Beschwerdeverfahren RR.2025.19 und RR.2015.21, welche sich auf die B. AG betreffende Schlussverfügungen zu demselben Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden beziehen (act. 1 S. 5).

I. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 20. Mai 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung verweist es auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Schlussverfügung (act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Auflage der Kosten an A. (act. 7). Über beide Eingaben wurden alle Parteien mit Schreiben vom 22. Mai in Kenntnis gesetzt (act. 9).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in

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Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h Iit. b IRSG). Wird eine Person im Rechtshilfeverfahren als Auskunftsperson einvernommen, weil sie als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, ohne jedoch selber beschuldigt zu sein (vgl. Art. 178 Iit. d StPO), ist deren Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls gleich zu handhaben wie diejenige der beschuldigten Person, d.h. ohne Einschränkung (TPF 2013 84 E. 2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.193 vom 4. Februar 2026 E. 2.1;

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RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4; RR.2020.6 vom 26. Marz 2020 E. 2.2; RR.201 8.222 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2.2; RR.2016.30 vom

28. September 2016 E. 1.4.3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtshilfeweise als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 Iit. d StPO einvernommen, womit er zur Erhebung der Beschwerde gegen die angeordnete Herausgabe des Einvernahmeprotokolls befugt ist. Die angefochtene Schlussverfügung vom 31. März 2025 wurde dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers am 1. April 2025 zugestellt (act. 7A.16). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in verschiedenen Punkten (act. 1 S. 4 ff.) den von den ukrainischen Behörden geschilderten Sachverhaltsvorwurf sowie dessen Qualifikation (als ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StG sowie Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Beschwerdegegnerin:

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsangaben im Rechtshilfe- ersuchen. Namentlich sei es falsch, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung C. zum Zeitpunkt des Vertrages betreffend Lieferung von IT-Hard- ware und IT-Software (nachfolgend auch «IT-Projekt») keine Lizenz beses- sen habe, Arbeiten im Zusammenhang mit Staatsgeheimnissen durchzufüh- ren (act. 1 S. 6). Die Lizenz sei der C. bereits am 23. November 2018 und somit vor dem Abschluss des IT-Projekt-Vertrages ausgestellt worden (act. 1 S. 6). Wenn der Vorwurf der ukrainischen Behörden zutreffen würde, wäre der Umstand stossend, dass gegen keine einzige Person ermittelt werde. So sei den ukrainischen Behörden bekannt, wer seitens des Verteidigungs- ministeriums den IT-Vertrag unterzeichnet habe (act. 1 S. 7). Dies zeige exemplarisch, dass die Vorwürfe des Rechtshilfeersuchens konstruiert seien (act. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer reicht dazu eine als Lizenz vom

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23. November 2018 bezeichnete (act. 1.2) und eine als Übersetzung der Lizenz vom 23. November 2018 bezeichnete Unterlage (act. 1.3) ein (act. 1 S. 29).

Nach der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe sodann ein Widerspruch in der Argumentation der ukrainischen Behörden im Zusammenhang mit den Wartungsgarantien und in Bezug auf die Installation von Produkten der Un- ternehmung D. So habe die B. AG über die E. AG bewusst den kosten- intensiven Installationsservice von D. erworben, obwohl laut den ukraini- schen Behörden angeblich von Anfang an beabsichtigt gewesen sein solle, der Endkundin D.-Produkte ohne diesen Service zu liefern. Ebenso sei der Vorwurf widersprüchlich, die Installations- und Inbetriebnahmearbeiten seien durch unqualifiziertes Personal erfolgt, obwohl die B. AG für diese Leistun- gen erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet habe, gerade um eine fachge- rechte Ausführung sicherzustellen (act. 1 S. 12). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, D.-Produkte hätten immer eine weltweite War- tungsgarantie in Form einer Herstellergarantie, unabhängig davon wo die D.- Produkte gekauft würden (act. 1 S. 7). Den von D. garantierten Wartungs- dienst müsse der für das Gebiet des Endabnehmers zuständige Partner von D. oder ein anderer D.-zertifizierten Partner übernehmen, der sich dazu be- reit erkläre. Dies lasse sich mit wenigen Klicks im Internet belegen (act. 1 S. 7). Durch die sichergestellten Unterlagen werde bestätigt, dass die B. AG die D.-Komponenten mit der standardmässigen Wartungsgarantie über die E. AG und mit erweiterten Service- und Wartungspaketen erworben habe (act. 1 S. 8). Es werde der Beizug dieser Unterlagen beantragt (act. 1 S. 9). Die Behauptung der ukrainischen Behörden, die erworbenen D.-Produkte hätten keinen Anspruch auf Wartung, weil sie nicht direkt über «Partner» von D. bezogen worden seien, entbehre jeder Grundlage (act. 1 S. 9). Dass es vorsätzliche Absicht der B. AG gewesen sei, Produkte ohne Wartungsser- vice zu verkaufen, sei ausgeschlossen. Der Vorwurf der nicht fachmänni- schen Installation sei falsch (act. 1 S. 11).

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorwürfe der ukrainischen Behörden zu den 126 Festkörperspeichern seien widersprüchlich und konstruiert (act. 1 S. 13). Die Abnahmebescheinigung vom 1. Dezember 2019 sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die ukrainischen Behörden hätten einen vermeintlich kriminellen Hintergrund der Abnahmebescheinigung konstruiert (act. 1 S. 12). Der Vorfall mit den Festkörperspeichern und dem Server- schrank verdeutliche, dass es bei einem komplexen IT-Projekt zu Produkt- änderungen, Vertragsanpassungen sowie zu Missverständnissen und Ver- zögerungen kommen könne (act. 1 S. 14). Solche Abläufe seien typische Bestandteile geschäftlicher Prozesse und in Projekten dieser Grössen-

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ordnung kaum gänzlich zu vermeiden (act. 1 S. 14 f.). Es dürfte den ukraini- schen Behörden bekannt sein, weshalb nicht die ursprünglich geplanten 126 Festkörperspeicher installiert worden seien und sämtliche Korrespon- denz zwischen der B. AG und der C. dürfte den ukrainischen Behörden vorliegen (act. 1 S. 15). Deren Behauptungen hinsichtlich der Festkörper- speicher seien falsch und konstruiert. Sie würden für eine fishing expedition missbraucht (act. 1 S. 15).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden keine Beweise für den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf vorliegen. Die ukrainischen Behörden würden behaupten, die für die C. und für das Vertei- digungsministerium handelnden Personen hätten die Schlechterfüllung des Vertrages geplant, um sich unrechtmässig zu bereichern (act. 1 S. 4). Für ihre Theorie hätten die ukrainischen Behörden aber keine Beweise. Sie hätten höchstens vage Indizien, die konstruiert seien (act. 1 S. 4). Sie würden beabsichtigen, den Tatverdacht über die Schweizer Rechtshilfe nachträglich zu begründen (act. 1 S. 4).

Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, die Beschwerdegegnerin scheine sich nicht sicher zu sein, ob der Vorwurf der ukrainischen Behörden nun darin bestehe, dass fiktive Lieferung erfolgt sein sollen oder dass zwar ge- liefert worden sei, jedoch ohne die erforderliche Wartungsgarantie durch die Unternehmung D. Diese Vorwürfe würden sich gegenseitig ausschliessen (act. 1 S. 20).

Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass er und die B. AG im Fokus der ukrainischen Behörden stünden (act. 1 S. 19). Seine Einvernahme als Auskunftsperson stehe im Widerspruch zu seinem Beschuldigtenstatus (act. 1 S. 19).

Grundsätzlich hebt die Beschwerdeführer hervor, die ukrainischen Behörden hätten nach vierjährigen Ermittlungen keine Anklage erhoben (act. 1 S. 4). Die ukrainischen Behörden hätten trotz jahrelanger Ermittlungen keine Be- weise (act. 1 S. 5).

E. 4.1.2 Sodann argumentiert der Beschwerdeführer nicht nur in tatsächlicher Hin- sicht, dass zum einen den im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Umständen kein kriminelles Verhalten zu Grunde liege und dass zum anderen aus den bezeichneten Umständen kein kriminelles Verhalten abgeleitet werden könne, sondern sie macht auch geltend, dass diese Umstände keine Sub- sumtion unter einen Straftatbestand zuliessen.

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Der Vorfall im Zusammenhang mit den Festkörperspeichern und dem Ser- verschrank rechtfertige nicht den Schluss auf ein kriminelles Verhalten der beteiligten Vertragspartner (act. 1 S. 14 f.). Im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsrüge ergänzt der Beschwerdeführer, es handle sich um eine unbelegte Mutmassung der ukrainischen Behörden, dass die Schwierig- keiten bei der Umsetzung des IT-Projekts auf ein strafbares Verhalten zu- rückzuführen seien und nicht etwa auf bei Projekten dieser Grössenordnung übliche Unstimmigkeiten, Missverständnisse oder systembedingte Heraus- forderungen (act. 1 S. 24).

Der Beschwerdeführer kritisiert die Darstellung bzw. Würdigung im Rechts- hilfeersuchen, wonach die aufgeführten Zahlungen «verdächtig» seien (act. 1 S. 15 ff.). Jeder Zahlungsfluss habe einen erklärbaren und nachvoll- ziehbaren geschäftlichen Grund gehabt (act. 1 S. 22). Zahlungsflüsse zwischen einer Gesellschaft und ihrem Alleinaktionäre seien eine gängige und geschäftlich übliche Praxis (act. 1 S. 15). Vorgänge, welche die Be- schwerdegegnerin als vermeintlich «auffällig» oder «verdächtig» einstufe, erwiesen sich bei näherer Betrachtung als völlig gewöhnliche Geschäftsvor- gänge, wie etwa eine Lohnzahlung an eine Mitarbeiterin oder die Umsetzung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses (act. 1 S. 25). Dass die B. AG zur Erfüllung des Grossauftrags Subkontraktoren beigezogen habe, was ver- traglich ausbedungen worden sei, stelle ebenfalls eine geschäftliche Selbst- verständlichkeit dar (act. 1 S. 17). Der Vater des Beschwerdeführers, F., sei als IT-Spezialist im Bereich von Sicherheits- und Feueralarmsysteme im IT-Projekt involviert gewesen. Die Entschädigung einer qualifizierten Person für ihre Bemühungen sei nicht verdächtig (act. 1 S. 17). Es habe weder komplexe Kontobewegungen noch Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesellschaften mit Offshore-Domizilen gegeben. Von einer Verschleierungs- absicht könne keine Rede sein. Es seien auch nicht Provisionen, Kommis- sionen oder anderweitige Entschädigungen an irgendwelche Gesellschaften oder Personen bezahlt worden (act. 1 S. 20). Bei der polnischen Sub- akkordantin G. SP. Z O.O. handle es sich zum Beispiel nicht um eine Schein- gesellschaft (act. 1 S. 21). Die genannten Geschäfte beträfen keine Schein- verträge (act. 1 S. 22).

Die B. AG sei in der Schweiz ausserdem buchhaltungs- und steuerpflichtig. Es sei bei einer umfassenden Steuerprüfung genau überprüft worden, ob irgendwelche von der B. AG erbrachten Leistungen oder Zahlungen nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 1 S. 22). Die Steuerprüfung sei ohne jegliche Beanstandungen abgeschlossen worden (act. 1 S. 22). Daraus ergebe sich, dass jeder Zahlungsfluss einen erklärbaren und

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nachvollziehbaren geschäftlichen Grund gehabt habe und dass es sich dabei nicht um verdächtige Zahlungen gehandelt habe (act. 1 S. 22).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 4.2.2 Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen (act. 9A.1) ist der folgende Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen:

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Zwischen dem Verteidigungsministerium der Ukraine und C. sei der Vertrag Nr. […] vom 21. Dezember 2018 (nachfolgend «Vertrag») abgeschlossen worden. Die C. habe sich namentlich zur Planung und zum Neubau (Rekon- struktion) eines Spezialobjekts des H. verpflichtet. Der vertragliche Preis sei mit 420'777'966.48 ukrainische Hrywnja (nachfolgend «UAH») inkl. Mehr- wertsteuer veranschlagt worden.

1. Zum Verdacht wegen qualifizierter Unterschlagung sowie qualifizierten Amtsmissbrauchs

Der Vertrag habe namentlich die Verpflichtung, den Erwerb und die Lieferung des Software- und Hardware-Komplexes «C.», auf Basis der Ausrüstung von D., enthalten. Im Rahmen der Beschaffung sei es durch nachfolgend genannte mutmasslich gesetzeswidrige Handlungen von ukrai- nischen Beamten und Vertretern der C. zu Schädigungen des ukrainischen Staatshaushaltes gekommen:

- Zum Abschluss des Vertrags hätte die C. einer Lizenz zur Durchführung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten Nr. […] bedurft. Diese Lizenz sei überdies not- wendig, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistungen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staats- geheimnis darstellen (nachfolgend «Register»), aufgenommen zu werden. Da die C. diese Lizenz erst am 8. Mai 2019 besessen habe, hätten die Beamten des Verteidigungsministeriums der Ukraine weder den Vertrag mit der C. abschliessen noch den Erlass Nr. […] erlassen dürfen, der der C. die Aufnahme im Register ermöglicht habe. Gestützt auf diesen – unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlosse- nen – Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfüllung des Vertrags eine Vorauszahlung auf das Konto der C. im Umfang von UAH 211 '650'000.00 geleistet. - Ohne Partner von D. zu sein und ohne den ukrainischen Generalpartner von D. über die Beschaffung in Kenntnis zu setzen, sei festgestellt worden, dass die C. im Zeitraum 2019-2020 Ausrüstung von D. bei deren Partnerfirma, der B. AG, mit Sitz in Zürich für insgesamt UAH 364'000'000.00 erworben habe. Es bestehe der Verdacht, dass minderwertige Komponenten von D. beschafft, die Installations- und Inbetriebnahmearbeiten von unqualifiziertem Personal durchgeführt und überdies Risiken hinsichtlich einer zukünftigen technischen Unterstüt- zung durch offizielle Vertreter der D. geschaffen worden seien, da die beschaffte Ausrüstung mangels Partnerschaft bei D. nicht in den offizi- ellen Wartungsdienst aufgenommen worden sei.

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- Die C. habe im Zeitraum vom 21. Januar 2019 bis zum 17. Februar 2020 mutmasslich Scheinverträge über den Erwerb technischer Produkte mit Firmen, welche keine Partner von D. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen. Die C. habe gestützt auf den Vertrag Waren/Dienstleistungen von der I. GmbH bezogen, welche ihrerseits die Produkte von der J. GmbH beschafft, wobei letztgenannte Gesellschaft eben diese Produkte bei der G. SP. Z O.O. erworben habe. Die durchgeführte Analyse und die Überprüfung der Websites zuvor erwähnter Unternehmen habe ergeben, dass die genannten Lieferanten in keiner Weise mit der Produktion der D. in Verbindung stünden. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, dass die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei.

- In der Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 hätten Vertreter der C. mutmasslich höhere Kosten als im Vertrag offeriert auf- geführt. Es bestehe der Verdacht, dass die Beamten der Zentralen Sicherheitsverwaltung des Militärdiensts der Streitkräfte der Ukraine die Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 weisungswidrig akzeptiert und bezahlt hätten, wodurch dem ukrainischen Staatshaus- halt eine Schädigung im Umfang von UAH 11'523'764.63 entstanden sei.

- Obschon die C. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Fest- körperspeicher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren, sollen gemäss den Abnahmeprotokollen 126 Festkörperspeicher zum höheren Preis von UAH 252'631'542.14 installiert worden sein. Überdies habe eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörperspeicher installiert worden seien. Daher bestehe der Verdacht, dass die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Vertretern der C. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahme- protokollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkör- perspeicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten.

2. Zum Verdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei

Gestützt auf den Vertrag habe das ukrainische Verteidigungsministerium im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der C. überwiesen, damit diese

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ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattgefunden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto mit der IBAN Nr. 1 der B. AG bei der Bank K. erfolgt. Als Verwendungszweck sei folgendes angegeben worden: "prepayment for equipment under the contract No. […] dated January 17, 2019".

Die B. AG habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert sind, überwiesen. Insbesondere seien im Zeitraum vom 18. Feb- ruar 2019 bis zum 15. November 2019 Überweisungen in Höhe von CHF 0.56 Mio. und USD 0.36 Mio. auf das persönliche des Beschwerdefüh- rers festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei sowohl wirtschaftlich Berechtigte als auch Zeichnungsberechtigter der B. AG. Überdies handle es sich um den Sohn von F., welcher – gemäss aktuellem Ermittlungsstand – aus eigennützigen Motiven den Abschluss des Vertrags zwischen dem ukrainischen Verteidigungsministerium und der C. gefördert habe. Aus die- sen Gründen bestehe der Tatverdacht, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlungen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Ein- ziehung vereiteln sollen.

E. 4.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorstehend wiedergegebene Sach- darstellung vorbringt, läuft im Wesentlichen auf die Bestreitung des Sachver- haltsvorwurfs unter Verweis auf seine Gegendarstellung hinaus. Mit seinen Vorbringen hat er indes keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche aufgezeigt, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 4.2.1) zu entkräften vermöchten. Ent- gegen seinen Ausführungen sind im Rechtshilfeersuchen namentlich keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen. Zur Begründung seiner dies- bezüglichen Rügen stützt er sich gerade nicht auf die Sachdarstellung der ukrainischen Behörden, sondern auf seine Gegendarstellung und konstruiert auf diese Weise einen Widerspruch, wo keiner gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer das im Rechtshilfeersuchen angegebene Datum der Lizenz bestreitet und auf die beigelegte und als Lizenz vom 23. November 2018 bezeichnete Unterlage verweist, verkennt er sodann, dass im Rechts- hilfeverfahren grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, zumal das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat. Ohnehin legte er weder eine amtlich beglaubigte Kopie der geltend gemachten Lizenz vom 23. November 2018 noch eine amtlich beglaubigte Übersetzung dazu ins Recht. Auf der ersten, als Lizenz vom 23. November 2018 bezeichnete

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Unterlage (act. 1.2) wird im Übrigen 2019 als Ausstellungsjahr aufgeführt. Die zweite, als Übersetzung bezeichnete Unterlage enthält den geltend ge- machten Lizenztext in ukrainischer Sprache mit dem Ausstellungsjahr 2018 und darauf wurde ein Teil der geltend gemachten deutschen Übersetzung in roter Schrift aufgedruckt (act. 1.3). Die Prüfung und Würdigung der von ihm eingereichten Beweismittel (act. 1.2 ff.) hat gegebenenfalls im ukrainischen Strafverfahren zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls für seine weiteren Angaben zu den geltend gemachten öffentlich zugänglichen Quellen, welche seine Darstellung der von der D., C. und der B. AG verfolgten Geschäftspraxis bestätigen würden. Auch aus seinem Einwand, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Ereignisse würden «normalen geschäftlichen Vorgängen» ent- sprechen und die Geschäftstätigkeiten der B. AG seien in der Schweiz über- prüft worden, ergeben sich keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung. In der Ukraine ist das Strafverfahren hängig, in welchem die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem fraglichen IT-Projekt untersucht werden, und es ist nicht Sache des schweizerischen Rechtshilfegerichts, im Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren abschliessend darüber zu befinden, ob es sich dabei tatsächlich um «ganz normale geschäftliche Vorgänge» handelte, welchen kein kriminelles Vorgehen zugrunde lag. Bei dieser Aus- gangslage besteht kein Anlass für den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der im Rechtshilfeverfahren sichergestellten Unterlagen der B. AG. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die ihm zufolge fehlende Anklage gegen die für das Verteidigungsministerium handelnden Personen und auf die bisherige Dauer des ukrainischen Strafverfahrens beruft, begründet er nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich seine darauf gestützten Schlussfolgerungen, wonach die ukrainischen Behörden keine Beweise hätten, zwingend aufdrängen sollten. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Abklärung der Zahlungsflüsse bei der B. AG mache nur dann Sinn, wenn ein Geldwäschereiverdacht gegen diese oder mit ihr verbundene Personen bestehe. Hingegen missversteht er mit seiner Argumentation den Unter- suchungszweck und die sich aus der jeweiligen Verdachtslage ergebende Vorgehensweise der Untersuchungsbehörden. Dass die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten nicht bedeutet, diese Dritten müss- ten Beschuldigte sein, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Aus dem Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch die B. AG beschuldigt sind, lässt sich daher vorliegend nicht ableiten, das Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft. Der Beschwerdeführer erklärt unter anderem in einem ande- ren Zusammenhang (s. nachstehend E. 5.1), das Rechtshilfeersuchen sei konstruiert. Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen der ukrainischen Behör- den zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt an verschiedenen Stellen lediglich den

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Sachverhaltsvorwurf der ukrainischen Behörden bestreitet, spricht nicht für ein konstruiertes Rechtshilfeersuchen. Nach dem Gesagten ist die Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen für das Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu legen.

E. 4.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom

27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 4.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung begründete die Beschwerdegegne- rin ihre Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfs unter Hinweis auf Recht- sprechung und Literatur (in den Fussnoten) wie folgt (act. 9.16 S. 6 bis 9):

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E. 4.3.3 Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)

«20. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, machen sich der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB straf- bar.

21. Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entnehmen, wonach zum Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten eine Lizenz notwendig sei, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistun- gen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staatsgeheimnis darstellen, aufgenommen zu werden. Obschon die C. diese Lizenz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gehabt habe, hätten Beamte des Verteidigungsministeriums der Ukraine über einen zu die- sem Zweck geschaffenen - den Staatsinteressen zuwiderlaufenden - Erlass, der C. die Aufnahme in das Register ermöglicht, um im Anschluss daran mit der C. einen Vertrag zur Beschaffung eines Soft- ware-Hardware-Komplexes abschliessen zu können. Gestützt auf diesen - unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen - Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfül- lung des Vertrags unter anderem eine Vorauszahlung auf das Konto der C. im Umfang von UAH 211'650'000.00 geleistet [Rubrik 1].

22. Bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums han- delt es sich um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem ukrainische Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums einen gegen die Interessen des Staates gerichteten Vertrag abgeschlossen haben, worauf das Verteidigungsministerium der Ukraine letztendlich Vermögensdispositionen vorgenommen hat, haben sie mutmasslich die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt, um der C. damit einen unrechtmässigen Vorteil - u.a. Abschluss des genannten Vertrags inkl. der Vorauszahlung im Umfang von UAH 211'650'000.00 - zu verschaffen. Folglich lässt sich der vorlie- gende Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand nach Art. 314 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, ha- ben die Behörden der Ukraine zu entscheiden».

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E. 4.3.4 Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317)

«23. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). Beamte oder Personen öffentlichen Glau- bens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, machen sich der Urkun- denfälschung strafbar (Art. 317 StGB).

24. Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich ent- nehmen, dass die C. Scheinverträge über den Erwerb technischer Produkte mit Firmen, welche keine Partner von D. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen habe. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, wonach die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei. Ferner geht aus dem Rechtshilfe- ersuchen hervor, dass die C. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Festkörperspeicher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren. Gemäss Abnahmeprotokollen seien jedoch 126 Fest- körperspeicher zum höheren Preis von UAH 252'631 '542.14 installiert worden. Daher und darüber hinaus bestehe der Verdacht, wonach die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Vertretern der C. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahmeprotokollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten, da eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt hätte, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Fest- körperspeicher installiert worden seien [Rubrik 1].

25. Durch den Abschluss der Scheinverträge wurden durch Vertreter der C. rechtserhebliche unrichtige Tatsachen beurkundet. Dadurch, d.h. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglisti- gen Täuschung, sollen unrechtmässigen Zahlungen an die C zum Nachteil des Vermögens des ukrainischen Staates im Umfang von

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UAH 29'025'585.61 geleistet worden sein. Dieser Sachverhalt lässt sich prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 251 StGB subsumieren.

26. Wie bereits hiervor erwähnt, handelt es sich bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem Beamte des ukrainischen Verteidi- gungsministeriums in Absprache mit Vertretern der C. mutmasslich die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in den Abnahme- protokollen falsch angegeben haben, wurde eine rechtlich erhebliche Tatsache im Rahmen der Amtsausübung falsch beurkundet. Im Ver- trauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglistigen Täuschung, sind ukrainische Staatsgelder zu Händen der C. überwie- sen worden resp. wurden bereits erfolgte Überweisungen legitimiert und das Vermögen des ukrainischen Staates geschädigt. Folglich lässt sich der vorliegende Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 317 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entschei- den».

E. 4.3.5 Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

«27. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Für einen Schuld- spruch wird vom Sachgericht kein strikter Nachweis der Vortat ver- langt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Vortat hinwei- sen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen genannt [PIETH, in: Balser Kommentar StGB,

3. Auflage 2013, Art. 305bis N. 36, 40, 49]. Auch gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts braucht die ersuchende Behörde bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdacht nicht notwendi- gerweise zu erwähnen, wie die Vortat ausgestaltet ist; es genügt, wenn verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden [BGE 130 II 329 E. 5.1].

28. Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwe- cken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit.

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Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Konten- bewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Off- shore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100, 142 IV 207 E. 7.2.2].

29. Gemäss der ersuchenden Behörde habe das ukrainische Verteidi- gungsministerium – gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht geschlossenen Vertrag – im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der C. überwiesen, damit diese ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD statt- gefunden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto der B. AG erfolgt. Die B. AG habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert sind, überwiesen. Die ersuchende Behörde vermutet, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlungen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einziehung vereiteln sollen.

30. Die obgenannten Transaktionen von der Ukraine in die Schweiz und von der Schweiz in Länder der europäischen Union sind geeignet, Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darzustellen. Dies, da die Gelder mutmasslich gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht abgeschlossenen Vertrag überwiesen wurden bzw. aus Verbrechen herrühren (Art. 314, 317, 146 und 251 StGB) und mittels Auslandtransaktionen die Verfolgbarkeit der entsprechenden Gelder erschwert wurde. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden. Aus welcher konkreten Vor- tat die deliktisch erlangten Vermögenswerte stammen, muss gemäss Rechtsprechung nicht zwingend dargelegt werden. Die doppelte Straf- barkeit im rechtshilferechtlichen Sinne ist somit auch im Hinblick auf die Geldwäscherei zu bejahen».

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E. 4.3.6 Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene prima facie Qualifikation beruhen nicht auf dem für das Rechtshilfegericht verbindlichen Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfe- ersuchen. Für die ukrainischen Behörden besteht der Verdacht, dass die von ihr im Einzelnen bezeichneten Umstände nicht wirtschaftlich, sondern krimi- nell begründet waren. Indem der Beschwerdeführer eine aus seiner Sicht wirtschaftlich begründete Rechtfertigung für die von den ukrainischen Straf- verfolgungsbehörden als verdächtig identifizierten Sachverhaltselemente vorträgt, bestreitet er nochmals den Sachverhaltsvorwurf unter Berufung auf seine Gegendarstellung. In diesem Zusammenhang ist er auf die vorstehen- den Ausführungen unter E. 4.2.3 zu verweisen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene prima facie Qualifikation als ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317) nichts vor. Die rechtliche Würdigung durch die Beschwer- degegnerin ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb ohne weiteres darauf zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Soweit der Beschwerdeführer annimmt, dass ein Geldwäschereivorwurf sich ledig- lich bei komplexen Kontobewegungen und Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesellschaften mit einem Offshore-Domizil bejahen liesse, liegt er von Beginn weg falsch. Es ist zwar richtig, dass Geldwäscherei bei einer ein- fachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt, zu verneinen ist (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Ver- längerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt aber durchaus eine GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungshandlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Die Beschwerdegegnerin weist vorliegend auf die verschiedenen

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Transaktionen von Vermögenswerten des ukrainischen Staates auf das Konto der B. AG in der Schweiz und die Weiterleitung dieser Gelder auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen in der Europäischen Union, darunter den Beschwerdeführer, den wirtschaftlich Berechtigten der B. AG, dessen Vater gleichzeitig am fraglichen IT-Projekt beteiligt war. Solche trans- nationalen Verschiebungen von mutmasslich deliktischen Vermögenswerten unter Einbezug verschiedener Personen erscheinen durchaus als geeignet, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Einziehung zu vereiteln. Entsprechend können bei einer prima facie Würdigung die erwähnten Trans- aktionen Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darstellen.

E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend die Rechtshilfe- voraussetzung der Sachdarstellung und der doppelten Strafbarkeit als unbe- gründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeersuchen stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar (act. 1 S. 24).

Zur Begründung erklärt er in seinen Schlussfolgerungen, es mangle am individuellen Verdacht. Es mangle auch am konkreten Tatverdacht auf irgendein deliktisches Verhalten von wem auch immer (act. 1 S. 24). Vor- gänge, welche die Beschwerdegegnerin als auffallend oder verdächtig erachte, würden sich bei näherer Betrachtung als normale geschäftliche Vorgänge erweisen, wie zum Beispiel eine Lohnzahlung an eine Arbeitneh- merin oder die Umsetzung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den angeforderten Unterlagen und den behaupteten vermeintlichen Straftaten bestehe nicht. Ein weiteres Indiz für die «fishing expedition» liege darin, dass in den bei der B. AG sichergestell- ten Unterlagen sich keine Hinweise auf eine Beteiligung der B. AG oder des Beschwerdeführers an dubiosen oder rechtswidrigen Geschäften finden lasse (act. 1 S. 25).

E. 5.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob

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die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sach- verhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 5.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechts- hilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausschei- dung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die

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Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2).

Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

E. 5.3 Nach der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen hat die C. bei der B. AG einen Software- und Hardware-Komplex von D. erworben und für die ukrainischen Behörden besteht aufgrund der genannten Umstände der Verdacht, dass zu Lasten des ukrainischen Staates minderwertige Komponenten beschafft und ungenügende Leistungen erbracht worden seien (s. supra E. 4.2.2 und 4.2.3). Die ukrainischen Behörden haben die Einvernahme des Beschwerdeführers als wirtschaftlich Berechtigten und Gründer der B. AG beantragt und die zustellenden Fragen aufgelistet (act. 7A.1 S. 9). Die Frageliste im Rechtshilfeersuchen und die dem Be- schwerdeführer entsprechend gestellten Fragen (act. 7A.7.101) beziehen sich offensichtlich auf den in der Ukraine untersuchten Sachverhaltsvorwurf. Auch die schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2025 (act. 7A.7.101) beziehen sich eindeutig auf das ukrainische Straf- verfahren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend in der angefochtenen Schlussverfügung ausführt (act. 7A.16 S. 11 f.), enthält namentlich die schriftliche Stellungnahme die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen der ukrainischen Behörden. An diesen Unterlagen besteht bei den ukrainischen Behörden sowohl in prozessualer als auch in materieller

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Hinsicht ein eminentes Untersuchungsinteresse. Der Beschwerdeführer ver- mag mit seinen Einwendungen nicht, den offensichtlichen Sachzusammen- hang zwischen den streitigen Beweismitteln und der ukrainischen Unter- suchung in Frage zu stellen. Indem der Beschwerdeführer den verbindlichen Sachverhaltsvorwurf nochmals bestreitet und auf seine Gegendarstellung verweist, stützt er sich ohnehin auf eine bereits verworfene Argumentation (s. dazu bereits E. 4.2.3 und 4.3.6). Hinzu kommt, dass selbst auf der Grund- lage seiner Gegendarstellung die streitigen Beweismittel als offensichtlich untersuchungsrelevant zu beurteilen und somit zu übermitteln wären, da diese seine Darstellung der geschäftlichen Vorgänge, welche in der Ukraine untersucht werden, bestätigen sollen. So können nach der Rechtsprechung für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (s. E. 5.2.1). Ausserdem setzt die Prüfung der von ihm angerufenen Beweismittel eine Würdigung dieser Unterlagen im Rah- men des ukrainischen Strafverfahrens voraus, was gerade den ukrainischen Behörden vorbehalten ist. Zusammenfassend erweist sich seine Verhältnis- mässigkeitsrüge als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht Verfahrensmängel nach Art. 2 IRSG geltend (act. 1 S. 26).

Er argumentiert, auch wenn er im ukrainischen Strafverfahren nicht als Be- schuldigter bezeichnet werde, komme ihm materiell diese Rolle zu (act. 1 S. 26). Er habe das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Im ukrainischen Verfahren würden ihm seine Rechte als beschuldigte Person nach Art. 6 EMRK verwehrt, weshalb das Rechtshilfeersuchen abzulehnen sei (act. 1 S. 26).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz.

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Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

E. 6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

E. 6.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen sind (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

E. 6.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen ist der in der Schweiz wohn- hafte Beschwerdeführer im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt, weshalb er sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann. Daran vermag seine Erklärung, ihm komme materiell die Eigenschaft als Beschuldigter zu, nichts zu ändern. Ebenso wenig rechtfertigt allein Umstand, dass er rechtshilfe-

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weise als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. d StPO einvernommen wurde, die Anrufung von Art. 2 IRSG.

Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin in ihren ergänzenden Ausführun- gen ebenfalls zu Recht auf BGE 149 IV 376 E. 3.6 hin. Danach kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kennt- nis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflich- ten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er habe sich erfolglos um Teilnahme am ukrainischen Strafverfahren bemüht. Er hat somit auch nicht ansatzweise eine schwerwiegende Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren glaubhaft gemacht. Demzufolge erwiese sich die Rüge des Beschwerdeführers zusammenfassend auf der ganzen Linie als unbegrün- det, selbst wenn er sich auf Art. 2 IRSG berufen könnte.

E. 7.1 Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei von den ukraini- schen Behörden eine ausdrückliche Spezialitätsgarantie einzufordern (act. 1 S. 26).

Die Ukraine belege den 117. Rang auf dem Korruptionsindex. Es müsse des- halb sichergestellt werden, dass die Informationen lediglich für den erlaubten Zweck verwendet würden (act. 1 S. 26 f.). Der Generalstaatsanwalt sei am

22. Oktober 2024, am Tag der Haudurchsuchung bei der B. AG, nach Aufdeckung eines weit verzweigten Korruptionssystems in seiner Behörde zurückgetreten. Anfang September 2024 habe ein hohes NABU-Behörden- mitglied das NABU wegen Korruption verlassen müssen. Im Februar 2025 seien im Rahmen eines Leaks beim NABU geheime Ermittlungsunterlagen im Internet aufgetaucht (act. 1 S. 27). Die ukrainischen Behörden würden umfassende Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwer- deführers verlangen. Der Beschwerdeführer habe in der Ukraine nach wie vor Familienmitglieder. Wenn vertrauliche Informationen betreffend den Beschwerdeführer beim NABU landeten, dann dürfte davon auszugehen sein, dass auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers Druck ausge- übt würde, insbesondere wenn „Behördenmitglieder“ in der Ukraine von den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten würden. Das NABU wolle mutmasslich wissen, wo es etwas zu holen gebe. Es sei offensichtlich, dass das NABU den für eine internationale Zusammenarbeit in Strafsachen unerlässlichen Mindeststandard an Grundrechtsschutz nicht gewährleiste (act. 1 S. 27).

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E. 7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechts- hilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Hand- lungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zu- sammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestim- mung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in heraus- gegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).

E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitäts- prinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrecht- lichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Der Beschwerdeführer scheint einzuwenden, die von ihm geltend gemachte Korruptheit ukrainischer Beamte habe kürzlich zur Veröffentlichung gehei- mer Strafakten geführt, wovon er auch in seinem Fall ausgeht. Inwiefern seine Darstellung und die von ihm gezogenen Rückschlüsse auf seine Situ- ation zutreffen, kann vorliegend offen bleiben. Dass die von ihm sinngemäss befürchtete Amtsgeheimnisverletzung zur Aufklärung und Beurteilung von anderen strafbaren Handlungen führen würde als für die, für welche die Rechtshilfe bewilligt wird, bringt der Beschwerdeführer gerade nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ukraine den Spezialitätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen Delikten ver- wenden wird.

E. 7.4 Was genau welche Familienmitglieder des Beschwerdeführers von wem genau aus welchem Grund zu befürchten hätten, wenn seine Finanzen im Nachgang zur Gewährung der Rechtshilfe bekannt werden sollten, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Er gibt im Wesentlichen an, verhindern zu wollen, dass nicht weiter bezeichnete Personen in der Ukraine Kenntnis über seine Vermögensverhältnisse erhalten. Dieses Anliegen ist nicht durch den von der Schweiz vorgebrachten Spezialitätsvorbehalt gedeckt und die

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Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass zu Weiterun- gen.

E. 7.5 Die im Zusammenhang mit dem Spezialitätsprinzip erhobenen Einwendun- gen erweisen sich als unbegründet und der betreffende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt Eventualantrag vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.61

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Sachverhalt:

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend auch «NABU») führt die Strafuntersuchung Nr. […] gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf qualifizierte Unterschlagung von Mitteln des Staatshaushalts, qualifizier- ten Amtsmissbrauchs sowie qualifizierter Geldwäscherei (act. 7A.1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die ukrainischen Behörden am 18. Juni 2024 die schweizerischen Behörden um Durchführung diverser Rechtshilfe- massnahmen (act. 9A.1). Sie beantragten namentlich die rechtshilfeweise Einvernahme des in der Schweiz wohnhaften A., des wirtschaftlich Berech- tigten der B. AG mit Sitz in Zürich (act. 7A.1 S. 9).

C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (act. 7A.2).

D. Mit Verfügung vom 30. August 2024 trat die Bundesanwaltschaft auf das ukrainische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, dass sie die Vollzugs- massnahmen in separaten Verfügungen anordnen werde (act. 7A.4).

E. Am 13. Januar 2025 lud die Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren A. zur Einvernahme als Auskunftsperson vor. Am 7. Februar 2025 fand die Einvernahme von A. als Auskunftsperson statt. A. machte durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und händigte der Bundes- anwaltschaft am Ende der Einvernahme eine schriftliche Stellungnahme vom

7. Februar 2025 aus. Darin nahm A. Stellung zu seiner Person, zur B. AG, zum Hintergrund des Projekts in der Ukraine, welches Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, und zur Abwicklung des Projekts in der Ukraine (act. 7A.7.101).

F. Mit Schreiben vom 17. März 2025 erklärte A., einer vereinfachten Ausfüh- rung der Rechtshilfe nicht zuzustimmen, und beantragte die Abweisung des ukrainischen Rechtshilfeersuchens (act. 7A.14.102).

- 3 -

G. Mit Schlussverfügung vom 31. März 2025 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 18. Juni 2024 und ordnete die rechtshilfeweise Übermittlung des Proto- kolls der Einvernahme inklusive schriftliche Stellungnahme von A. vom

7. Februar 2025 (act. 7A.16; act. 1.1).

H. Gegen die Schlussverfügung vom 31. März 2025 erhebt A. mit Eingabe vom

2. Mai 2025 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersu- chens, eventualiter Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum Vorliegen einer Garantieerklärung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2).

In prozessualer Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten der von der B. AG eingeleiteten Beschwerdeverfahren RR.2025.19 und RR.2015.21, welche sich auf die B. AG betreffende Schlussverfügungen zu demselben Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden beziehen (act. 1 S. 5).

I. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 20. Mai 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung verweist es auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Schlussverfügung (act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Auflage der Kosten an A. (act. 7). Über beide Eingaben wurden alle Parteien mit Schreiben vom 22. Mai in Kenntnis gesetzt (act. 9).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in

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Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h Iit. b IRSG). Wird eine Person im Rechtshilfeverfahren als Auskunftsperson einvernommen, weil sie als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, ohne jedoch selber beschuldigt zu sein (vgl. Art. 178 Iit. d StPO), ist deren Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls gleich zu handhaben wie diejenige der beschuldigten Person, d.h. ohne Einschränkung (TPF 2013 84 E. 2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.193 vom 4. Februar 2026 E. 2.1;

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RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4; RR.2020.6 vom 26. Marz 2020 E. 2.2; RR.201 8.222 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2.2; RR.2016.30 vom

28. September 2016 E. 1.4.3).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtshilfeweise als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 Iit. d StPO einvernommen, womit er zur Erhebung der Beschwerde gegen die angeordnete Herausgabe des Einvernahmeprotokolls befugt ist. Die angefochtene Schlussverfügung vom 31. März 2025 wurde dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers am 1. April 2025 zugestellt (act. 7A.16). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in verschiedenen Punkten (act. 1 S. 4 ff.) den von den ukrainischen Behörden geschilderten Sachverhaltsvorwurf sowie dessen Qualifikation (als ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StG sowie Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Beschwerdegegnerin:

4.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsangaben im Rechtshilfe- ersuchen. Namentlich sei es falsch, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung C. zum Zeitpunkt des Vertrages betreffend Lieferung von IT-Hard- ware und IT-Software (nachfolgend auch «IT-Projekt») keine Lizenz beses- sen habe, Arbeiten im Zusammenhang mit Staatsgeheimnissen durchzufüh- ren (act. 1 S. 6). Die Lizenz sei der C. bereits am 23. November 2018 und somit vor dem Abschluss des IT-Projekt-Vertrages ausgestellt worden (act. 1 S. 6). Wenn der Vorwurf der ukrainischen Behörden zutreffen würde, wäre der Umstand stossend, dass gegen keine einzige Person ermittelt werde. So sei den ukrainischen Behörden bekannt, wer seitens des Verteidigungs- ministeriums den IT-Vertrag unterzeichnet habe (act. 1 S. 7). Dies zeige exemplarisch, dass die Vorwürfe des Rechtshilfeersuchens konstruiert seien (act. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer reicht dazu eine als Lizenz vom

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23. November 2018 bezeichnete (act. 1.2) und eine als Übersetzung der Lizenz vom 23. November 2018 bezeichnete Unterlage (act. 1.3) ein (act. 1 S. 29).

Nach der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe sodann ein Widerspruch in der Argumentation der ukrainischen Behörden im Zusammenhang mit den Wartungsgarantien und in Bezug auf die Installation von Produkten der Un- ternehmung D. So habe die B. AG über die E. AG bewusst den kosten- intensiven Installationsservice von D. erworben, obwohl laut den ukraini- schen Behörden angeblich von Anfang an beabsichtigt gewesen sein solle, der Endkundin D.-Produkte ohne diesen Service zu liefern. Ebenso sei der Vorwurf widersprüchlich, die Installations- und Inbetriebnahmearbeiten seien durch unqualifiziertes Personal erfolgt, obwohl die B. AG für diese Leistun- gen erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet habe, gerade um eine fachge- rechte Ausführung sicherzustellen (act. 1 S. 12). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, D.-Produkte hätten immer eine weltweite War- tungsgarantie in Form einer Herstellergarantie, unabhängig davon wo die D.- Produkte gekauft würden (act. 1 S. 7). Den von D. garantierten Wartungs- dienst müsse der für das Gebiet des Endabnehmers zuständige Partner von D. oder ein anderer D.-zertifizierten Partner übernehmen, der sich dazu be- reit erkläre. Dies lasse sich mit wenigen Klicks im Internet belegen (act. 1 S. 7). Durch die sichergestellten Unterlagen werde bestätigt, dass die B. AG die D.-Komponenten mit der standardmässigen Wartungsgarantie über die E. AG und mit erweiterten Service- und Wartungspaketen erworben habe (act. 1 S. 8). Es werde der Beizug dieser Unterlagen beantragt (act. 1 S. 9). Die Behauptung der ukrainischen Behörden, die erworbenen D.-Produkte hätten keinen Anspruch auf Wartung, weil sie nicht direkt über «Partner» von D. bezogen worden seien, entbehre jeder Grundlage (act. 1 S. 9). Dass es vorsätzliche Absicht der B. AG gewesen sei, Produkte ohne Wartungsser- vice zu verkaufen, sei ausgeschlossen. Der Vorwurf der nicht fachmänni- schen Installation sei falsch (act. 1 S. 11).

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorwürfe der ukrainischen Behörden zu den 126 Festkörperspeichern seien widersprüchlich und konstruiert (act. 1 S. 13). Die Abnahmebescheinigung vom 1. Dezember 2019 sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die ukrainischen Behörden hätten einen vermeintlich kriminellen Hintergrund der Abnahmebescheinigung konstruiert (act. 1 S. 12). Der Vorfall mit den Festkörperspeichern und dem Server- schrank verdeutliche, dass es bei einem komplexen IT-Projekt zu Produkt- änderungen, Vertragsanpassungen sowie zu Missverständnissen und Ver- zögerungen kommen könne (act. 1 S. 14). Solche Abläufe seien typische Bestandteile geschäftlicher Prozesse und in Projekten dieser Grössen-

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ordnung kaum gänzlich zu vermeiden (act. 1 S. 14 f.). Es dürfte den ukraini- schen Behörden bekannt sein, weshalb nicht die ursprünglich geplanten 126 Festkörperspeicher installiert worden seien und sämtliche Korrespon- denz zwischen der B. AG und der C. dürfte den ukrainischen Behörden vorliegen (act. 1 S. 15). Deren Behauptungen hinsichtlich der Festkörper- speicher seien falsch und konstruiert. Sie würden für eine fishing expedition missbraucht (act. 1 S. 15).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden keine Beweise für den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf vorliegen. Die ukrainischen Behörden würden behaupten, die für die C. und für das Vertei- digungsministerium handelnden Personen hätten die Schlechterfüllung des Vertrages geplant, um sich unrechtmässig zu bereichern (act. 1 S. 4). Für ihre Theorie hätten die ukrainischen Behörden aber keine Beweise. Sie hätten höchstens vage Indizien, die konstruiert seien (act. 1 S. 4). Sie würden beabsichtigen, den Tatverdacht über die Schweizer Rechtshilfe nachträglich zu begründen (act. 1 S. 4).

Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, die Beschwerdegegnerin scheine sich nicht sicher zu sein, ob der Vorwurf der ukrainischen Behörden nun darin bestehe, dass fiktive Lieferung erfolgt sein sollen oder dass zwar ge- liefert worden sei, jedoch ohne die erforderliche Wartungsgarantie durch die Unternehmung D. Diese Vorwürfe würden sich gegenseitig ausschliessen (act. 1 S. 20).

Der Beschwerdeführer kommt zum Schluss, dass er und die B. AG im Fokus der ukrainischen Behörden stünden (act. 1 S. 19). Seine Einvernahme als Auskunftsperson stehe im Widerspruch zu seinem Beschuldigtenstatus (act. 1 S. 19).

Grundsätzlich hebt die Beschwerdeführer hervor, die ukrainischen Behörden hätten nach vierjährigen Ermittlungen keine Anklage erhoben (act. 1 S. 4). Die ukrainischen Behörden hätten trotz jahrelanger Ermittlungen keine Be- weise (act. 1 S. 5).

4.1.2 Sodann argumentiert der Beschwerdeführer nicht nur in tatsächlicher Hin- sicht, dass zum einen den im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Umständen kein kriminelles Verhalten zu Grunde liege und dass zum anderen aus den bezeichneten Umständen kein kriminelles Verhalten abgeleitet werden könne, sondern sie macht auch geltend, dass diese Umstände keine Sub- sumtion unter einen Straftatbestand zuliessen.

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Der Vorfall im Zusammenhang mit den Festkörperspeichern und dem Ser- verschrank rechtfertige nicht den Schluss auf ein kriminelles Verhalten der beteiligten Vertragspartner (act. 1 S. 14 f.). Im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsrüge ergänzt der Beschwerdeführer, es handle sich um eine unbelegte Mutmassung der ukrainischen Behörden, dass die Schwierig- keiten bei der Umsetzung des IT-Projekts auf ein strafbares Verhalten zu- rückzuführen seien und nicht etwa auf bei Projekten dieser Grössenordnung übliche Unstimmigkeiten, Missverständnisse oder systembedingte Heraus- forderungen (act. 1 S. 24).

Der Beschwerdeführer kritisiert die Darstellung bzw. Würdigung im Rechts- hilfeersuchen, wonach die aufgeführten Zahlungen «verdächtig» seien (act. 1 S. 15 ff.). Jeder Zahlungsfluss habe einen erklärbaren und nachvoll- ziehbaren geschäftlichen Grund gehabt (act. 1 S. 22). Zahlungsflüsse zwischen einer Gesellschaft und ihrem Alleinaktionäre seien eine gängige und geschäftlich übliche Praxis (act. 1 S. 15). Vorgänge, welche die Be- schwerdegegnerin als vermeintlich «auffällig» oder «verdächtig» einstufe, erwiesen sich bei näherer Betrachtung als völlig gewöhnliche Geschäftsvor- gänge, wie etwa eine Lohnzahlung an eine Mitarbeiterin oder die Umsetzung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses (act. 1 S. 25). Dass die B. AG zur Erfüllung des Grossauftrags Subkontraktoren beigezogen habe, was ver- traglich ausbedungen worden sei, stelle ebenfalls eine geschäftliche Selbst- verständlichkeit dar (act. 1 S. 17). Der Vater des Beschwerdeführers, F., sei als IT-Spezialist im Bereich von Sicherheits- und Feueralarmsysteme im IT-Projekt involviert gewesen. Die Entschädigung einer qualifizierten Person für ihre Bemühungen sei nicht verdächtig (act. 1 S. 17). Es habe weder komplexe Kontobewegungen noch Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesellschaften mit Offshore-Domizilen gegeben. Von einer Verschleierungs- absicht könne keine Rede sein. Es seien auch nicht Provisionen, Kommis- sionen oder anderweitige Entschädigungen an irgendwelche Gesellschaften oder Personen bezahlt worden (act. 1 S. 20). Bei der polnischen Sub- akkordantin G. SP. Z O.O. handle es sich zum Beispiel nicht um eine Schein- gesellschaft (act. 1 S. 21). Die genannten Geschäfte beträfen keine Schein- verträge (act. 1 S. 22).

Die B. AG sei in der Schweiz ausserdem buchhaltungs- und steuerpflichtig. Es sei bei einer umfassenden Steuerprüfung genau überprüft worden, ob irgendwelche von der B. AG erbrachten Leistungen oder Zahlungen nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 1 S. 22). Die Steuerprüfung sei ohne jegliche Beanstandungen abgeschlossen worden (act. 1 S. 22). Daraus ergebe sich, dass jeder Zahlungsfluss einen erklärbaren und

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nachvollziehbaren geschäftlichen Grund gehabt habe und dass es sich dabei nicht um verdächtige Zahlungen gehandelt habe (act. 1 S. 22).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.2.2 Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen (act. 9A.1) ist der folgende Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen:

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Zwischen dem Verteidigungsministerium der Ukraine und C. sei der Vertrag Nr. […] vom 21. Dezember 2018 (nachfolgend «Vertrag») abgeschlossen worden. Die C. habe sich namentlich zur Planung und zum Neubau (Rekon- struktion) eines Spezialobjekts des H. verpflichtet. Der vertragliche Preis sei mit 420'777'966.48 ukrainische Hrywnja (nachfolgend «UAH») inkl. Mehr- wertsteuer veranschlagt worden.

1. Zum Verdacht wegen qualifizierter Unterschlagung sowie qualifizierten Amtsmissbrauchs

Der Vertrag habe namentlich die Verpflichtung, den Erwerb und die Lieferung des Software- und Hardware-Komplexes «C.», auf Basis der Ausrüstung von D., enthalten. Im Rahmen der Beschaffung sei es durch nachfolgend genannte mutmasslich gesetzeswidrige Handlungen von ukrai- nischen Beamten und Vertretern der C. zu Schädigungen des ukrainischen Staatshaushaltes gekommen:

- Zum Abschluss des Vertrags hätte die C. einer Lizenz zur Durchführung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten Nr. […] bedurft. Diese Lizenz sei überdies not- wendig, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistungen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staats- geheimnis darstellen (nachfolgend «Register»), aufgenommen zu werden. Da die C. diese Lizenz erst am 8. Mai 2019 besessen habe, hätten die Beamten des Verteidigungsministeriums der Ukraine weder den Vertrag mit der C. abschliessen noch den Erlass Nr. […] erlassen dürfen, der der C. die Aufnahme im Register ermöglicht habe. Gestützt auf diesen – unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlosse- nen – Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfüllung des Vertrags eine Vorauszahlung auf das Konto der C. im Umfang von UAH 211 '650'000.00 geleistet. - Ohne Partner von D. zu sein und ohne den ukrainischen Generalpartner von D. über die Beschaffung in Kenntnis zu setzen, sei festgestellt worden, dass die C. im Zeitraum 2019-2020 Ausrüstung von D. bei deren Partnerfirma, der B. AG, mit Sitz in Zürich für insgesamt UAH 364'000'000.00 erworben habe. Es bestehe der Verdacht, dass minderwertige Komponenten von D. beschafft, die Installations- und Inbetriebnahmearbeiten von unqualifiziertem Personal durchgeführt und überdies Risiken hinsichtlich einer zukünftigen technischen Unterstüt- zung durch offizielle Vertreter der D. geschaffen worden seien, da die beschaffte Ausrüstung mangels Partnerschaft bei D. nicht in den offizi- ellen Wartungsdienst aufgenommen worden sei.

- 11 -

- Die C. habe im Zeitraum vom 21. Januar 2019 bis zum 17. Februar 2020 mutmasslich Scheinverträge über den Erwerb technischer Produkte mit Firmen, welche keine Partner von D. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen. Die C. habe gestützt auf den Vertrag Waren/Dienstleistungen von der I. GmbH bezogen, welche ihrerseits die Produkte von der J. GmbH beschafft, wobei letztgenannte Gesellschaft eben diese Produkte bei der G. SP. Z O.O. erworben habe. Die durchgeführte Analyse und die Überprüfung der Websites zuvor erwähnter Unternehmen habe ergeben, dass die genannten Lieferanten in keiner Weise mit der Produktion der D. in Verbindung stünden. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, dass die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei.

- In der Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 hätten Vertreter der C. mutmasslich höhere Kosten als im Vertrag offeriert auf- geführt. Es bestehe der Verdacht, dass die Beamten der Zentralen Sicherheitsverwaltung des Militärdiensts der Streitkräfte der Ukraine die Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 weisungswidrig akzeptiert und bezahlt hätten, wodurch dem ukrainischen Staatshaus- halt eine Schädigung im Umfang von UAH 11'523'764.63 entstanden sei.

- Obschon die C. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Fest- körperspeicher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren, sollen gemäss den Abnahmeprotokollen 126 Festkörperspeicher zum höheren Preis von UAH 252'631'542.14 installiert worden sein. Überdies habe eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörperspeicher installiert worden seien. Daher bestehe der Verdacht, dass die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Vertretern der C. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahme- protokollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkör- perspeicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten.

2. Zum Verdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei

Gestützt auf den Vertrag habe das ukrainische Verteidigungsministerium im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der C. überwiesen, damit diese

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ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattgefunden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto mit der IBAN Nr. 1 der B. AG bei der Bank K. erfolgt. Als Verwendungszweck sei folgendes angegeben worden: "prepayment for equipment under the contract No. […] dated January 17, 2019".

Die B. AG habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert sind, überwiesen. Insbesondere seien im Zeitraum vom 18. Feb- ruar 2019 bis zum 15. November 2019 Überweisungen in Höhe von CHF 0.56 Mio. und USD 0.36 Mio. auf das persönliche des Beschwerdefüh- rers festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei sowohl wirtschaftlich Berechtigte als auch Zeichnungsberechtigter der B. AG. Überdies handle es sich um den Sohn von F., welcher – gemäss aktuellem Ermittlungsstand – aus eigennützigen Motiven den Abschluss des Vertrags zwischen dem ukrainischen Verteidigungsministerium und der C. gefördert habe. Aus die- sen Gründen bestehe der Tatverdacht, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlungen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Ein- ziehung vereiteln sollen.

4.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorstehend wiedergegebene Sach- darstellung vorbringt, läuft im Wesentlichen auf die Bestreitung des Sachver- haltsvorwurfs unter Verweis auf seine Gegendarstellung hinaus. Mit seinen Vorbringen hat er indes keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche aufgezeigt, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 4.2.1) zu entkräften vermöchten. Ent- gegen seinen Ausführungen sind im Rechtshilfeersuchen namentlich keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen. Zur Begründung seiner dies- bezüglichen Rügen stützt er sich gerade nicht auf die Sachdarstellung der ukrainischen Behörden, sondern auf seine Gegendarstellung und konstruiert auf diese Weise einen Widerspruch, wo keiner gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer das im Rechtshilfeersuchen angegebene Datum der Lizenz bestreitet und auf die beigelegte und als Lizenz vom 23. November 2018 bezeichnete Unterlage verweist, verkennt er sodann, dass im Rechts- hilfeverfahren grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, zumal das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat. Ohnehin legte er weder eine amtlich beglaubigte Kopie der geltend gemachten Lizenz vom 23. November 2018 noch eine amtlich beglaubigte Übersetzung dazu ins Recht. Auf der ersten, als Lizenz vom 23. November 2018 bezeichnete

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Unterlage (act. 1.2) wird im Übrigen 2019 als Ausstellungsjahr aufgeführt. Die zweite, als Übersetzung bezeichnete Unterlage enthält den geltend ge- machten Lizenztext in ukrainischer Sprache mit dem Ausstellungsjahr 2018 und darauf wurde ein Teil der geltend gemachten deutschen Übersetzung in roter Schrift aufgedruckt (act. 1.3). Die Prüfung und Würdigung der von ihm eingereichten Beweismittel (act. 1.2 ff.) hat gegebenenfalls im ukrainischen Strafverfahren zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls für seine weiteren Angaben zu den geltend gemachten öffentlich zugänglichen Quellen, welche seine Darstellung der von der D., C. und der B. AG verfolgten Geschäftspraxis bestätigen würden. Auch aus seinem Einwand, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Ereignisse würden «normalen geschäftlichen Vorgängen» ent- sprechen und die Geschäftstätigkeiten der B. AG seien in der Schweiz über- prüft worden, ergeben sich keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung. In der Ukraine ist das Strafverfahren hängig, in welchem die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem fraglichen IT-Projekt untersucht werden, und es ist nicht Sache des schweizerischen Rechtshilfegerichts, im Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren abschliessend darüber zu befinden, ob es sich dabei tatsächlich um «ganz normale geschäftliche Vorgänge» handelte, welchen kein kriminelles Vorgehen zugrunde lag. Bei dieser Aus- gangslage besteht kein Anlass für den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der im Rechtshilfeverfahren sichergestellten Unterlagen der B. AG. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die ihm zufolge fehlende Anklage gegen die für das Verteidigungsministerium handelnden Personen und auf die bisherige Dauer des ukrainischen Strafverfahrens beruft, begründet er nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich seine darauf gestützten Schlussfolgerungen, wonach die ukrainischen Behörden keine Beweise hätten, zwingend aufdrängen sollten. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Abklärung der Zahlungsflüsse bei der B. AG mache nur dann Sinn, wenn ein Geldwäschereiverdacht gegen diese oder mit ihr verbundene Personen bestehe. Hingegen missversteht er mit seiner Argumentation den Unter- suchungszweck und die sich aus der jeweiligen Verdachtslage ergebende Vorgehensweise der Untersuchungsbehörden. Dass die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten nicht bedeutet, diese Dritten müss- ten Beschuldigte sein, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Aus dem Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch die B. AG beschuldigt sind, lässt sich daher vorliegend nicht ableiten, das Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft. Der Beschwerdeführer erklärt unter anderem in einem ande- ren Zusammenhang (s. nachstehend E. 5.1), das Rechtshilfeersuchen sei konstruiert. Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen der ukrainischen Behör- den zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt an verschiedenen Stellen lediglich den

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Sachverhaltsvorwurf der ukrainischen Behörden bestreitet, spricht nicht für ein konstruiertes Rechtshilfeersuchen. Nach dem Gesagten ist die Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen für das Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu legen.

4.3

4.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende straf- bare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom

27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

4.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung begründete die Beschwerdegegne- rin ihre Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfs unter Hinweis auf Recht- sprechung und Literatur (in den Fussnoten) wie folgt (act. 9.16 S. 6 bis 9):

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4.3.3 Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)

«20. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, machen sich der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB straf- bar.

21. Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entnehmen, wonach zum Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten eine Lizenz notwendig sei, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistun- gen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staatsgeheimnis darstellen, aufgenommen zu werden. Obschon die C. diese Lizenz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gehabt habe, hätten Beamte des Verteidigungsministeriums der Ukraine über einen zu die- sem Zweck geschaffenen - den Staatsinteressen zuwiderlaufenden - Erlass, der C. die Aufnahme in das Register ermöglicht, um im Anschluss daran mit der C. einen Vertrag zur Beschaffung eines Soft- ware-Hardware-Komplexes abschliessen zu können. Gestützt auf diesen - unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen - Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfül- lung des Vertrags unter anderem eine Vorauszahlung auf das Konto der C. im Umfang von UAH 211'650'000.00 geleistet [Rubrik 1].

22. Bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums han- delt es sich um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem ukrainische Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums einen gegen die Interessen des Staates gerichteten Vertrag abgeschlossen haben, worauf das Verteidigungsministerium der Ukraine letztendlich Vermögensdispositionen vorgenommen hat, haben sie mutmasslich die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt, um der C. damit einen unrechtmässigen Vorteil - u.a. Abschluss des genannten Vertrags inkl. der Vorauszahlung im Umfang von UAH 211'650'000.00 - zu verschaffen. Folglich lässt sich der vorlie- gende Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand nach Art. 314 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, ha- ben die Behörden der Ukraine zu entscheiden».

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4.3.4 Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317)

«23. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). Beamte oder Personen öffentlichen Glau- bens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, machen sich der Urkun- denfälschung strafbar (Art. 317 StGB).

24. Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich ent- nehmen, dass die C. Scheinverträge über den Erwerb technischer Produkte mit Firmen, welche keine Partner von D. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen habe. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, wonach die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei. Ferner geht aus dem Rechtshilfe- ersuchen hervor, dass die C. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Festkörperspeicher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren. Gemäss Abnahmeprotokollen seien jedoch 126 Fest- körperspeicher zum höheren Preis von UAH 252'631 '542.14 installiert worden. Daher und darüber hinaus bestehe der Verdacht, wonach die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Vertretern der C. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahmeprotokollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten, da eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt hätte, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Fest- körperspeicher installiert worden seien [Rubrik 1].

25. Durch den Abschluss der Scheinverträge wurden durch Vertreter der C. rechtserhebliche unrichtige Tatsachen beurkundet. Dadurch, d.h. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglisti- gen Täuschung, sollen unrechtmässigen Zahlungen an die C zum Nachteil des Vermögens des ukrainischen Staates im Umfang von

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UAH 29'025'585.61 geleistet worden sein. Dieser Sachverhalt lässt sich prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 251 StGB subsumieren.

26. Wie bereits hiervor erwähnt, handelt es sich bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem Beamte des ukrainischen Verteidi- gungsministeriums in Absprache mit Vertretern der C. mutmasslich die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in den Abnahme- protokollen falsch angegeben haben, wurde eine rechtlich erhebliche Tatsache im Rahmen der Amtsausübung falsch beurkundet. Im Ver- trauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglistigen Täuschung, sind ukrainische Staatsgelder zu Händen der C. überwie- sen worden resp. wurden bereits erfolgte Überweisungen legitimiert und das Vermögen des ukrainischen Staates geschädigt. Folglich lässt sich der vorliegende Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 317 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entschei- den».

4.3.5 Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

«27. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Für einen Schuld- spruch wird vom Sachgericht kein strikter Nachweis der Vortat ver- langt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Vortat hinwei- sen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen genannt [PIETH, in: Balser Kommentar StGB,

3. Auflage 2013, Art. 305bis N. 36, 40, 49]. Auch gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts braucht die ersuchende Behörde bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdacht nicht notwendi- gerweise zu erwähnen, wie die Vortat ausgestaltet ist; es genügt, wenn verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden [BGE 130 II 329 E. 5.1].

28. Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwe- cken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit.

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Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Konten- bewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Off- shore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100, 142 IV 207 E. 7.2.2].

29. Gemäss der ersuchenden Behörde habe das ukrainische Verteidi- gungsministerium – gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht geschlossenen Vertrag – im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der C. überwiesen, damit diese ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD statt- gefunden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto der B. AG erfolgt. Die B. AG habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert sind, überwiesen. Die ersuchende Behörde vermutet, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlungen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einziehung vereiteln sollen.

30. Die obgenannten Transaktionen von der Ukraine in die Schweiz und von der Schweiz in Länder der europäischen Union sind geeignet, Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darzustellen. Dies, da die Gelder mutmasslich gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht abgeschlossenen Vertrag überwiesen wurden bzw. aus Verbrechen herrühren (Art. 314, 317, 146 und 251 StGB) und mittels Auslandtransaktionen die Verfolgbarkeit der entsprechenden Gelder erschwert wurde. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden. Aus welcher konkreten Vor- tat die deliktisch erlangten Vermögenswerte stammen, muss gemäss Rechtsprechung nicht zwingend dargelegt werden. Die doppelte Straf- barkeit im rechtshilferechtlichen Sinne ist somit auch im Hinblick auf die Geldwäscherei zu bejahen».

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4.3.6 Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene prima facie Qualifikation beruhen nicht auf dem für das Rechtshilfegericht verbindlichen Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfe- ersuchen. Für die ukrainischen Behörden besteht der Verdacht, dass die von ihr im Einzelnen bezeichneten Umstände nicht wirtschaftlich, sondern krimi- nell begründet waren. Indem der Beschwerdeführer eine aus seiner Sicht wirtschaftlich begründete Rechtfertigung für die von den ukrainischen Straf- verfolgungsbehörden als verdächtig identifizierten Sachverhaltselemente vorträgt, bestreitet er nochmals den Sachverhaltsvorwurf unter Berufung auf seine Gegendarstellung. In diesem Zusammenhang ist er auf die vorstehen- den Ausführungen unter E. 4.2.3 zu verweisen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene prima facie Qualifikation als ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317) nichts vor. Die rechtliche Würdigung durch die Beschwer- degegnerin ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb ohne weiteres darauf zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Soweit der Beschwerdeführer annimmt, dass ein Geldwäschereivorwurf sich ledig- lich bei komplexen Kontobewegungen und Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesellschaften mit einem Offshore-Domizil bejahen liesse, liegt er von Beginn weg falsch. Es ist zwar richtig, dass Geldwäscherei bei einer ein- fachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt, zu verneinen ist (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Ver- längerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt aber durchaus eine GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungshandlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Die Beschwerdegegnerin weist vorliegend auf die verschiedenen

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Transaktionen von Vermögenswerten des ukrainischen Staates auf das Konto der B. AG in der Schweiz und die Weiterleitung dieser Gelder auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen in der Europäischen Union, darunter den Beschwerdeführer, den wirtschaftlich Berechtigten der B. AG, dessen Vater gleichzeitig am fraglichen IT-Projekt beteiligt war. Solche trans- nationalen Verschiebungen von mutmasslich deliktischen Vermögenswerten unter Einbezug verschiedener Personen erscheinen durchaus als geeignet, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Einziehung zu vereiteln. Entsprechend können bei einer prima facie Würdigung die erwähnten Trans- aktionen Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darstellen.

4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend die Rechtshilfe- voraussetzung der Sachdarstellung und der doppelten Strafbarkeit als unbe- gründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeersuchen stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar (act. 1 S. 24).

Zur Begründung erklärt er in seinen Schlussfolgerungen, es mangle am individuellen Verdacht. Es mangle auch am konkreten Tatverdacht auf irgendein deliktisches Verhalten von wem auch immer (act. 1 S. 24). Vor- gänge, welche die Beschwerdegegnerin als auffallend oder verdächtig erachte, würden sich bei näherer Betrachtung als normale geschäftliche Vorgänge erweisen, wie zum Beispiel eine Lohnzahlung an eine Arbeitneh- merin oder die Umsetzung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den angeforderten Unterlagen und den behaupteten vermeintlichen Straftaten bestehe nicht. Ein weiteres Indiz für die «fishing expedition» liege darin, dass in den bei der B. AG sichergestell- ten Unterlagen sich keine Hinweise auf eine Beteiligung der B. AG oder des Beschwerdeführers an dubiosen oder rechtswidrigen Geschäften finden lasse (act. 1 S. 25).

5.2

5.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob

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die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sach- verhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechts- hilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausschei- dung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die

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Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2).

Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

5.3 Nach der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen hat die C. bei der B. AG einen Software- und Hardware-Komplex von D. erworben und für die ukrainischen Behörden besteht aufgrund der genannten Umstände der Verdacht, dass zu Lasten des ukrainischen Staates minderwertige Komponenten beschafft und ungenügende Leistungen erbracht worden seien (s. supra E. 4.2.2 und 4.2.3). Die ukrainischen Behörden haben die Einvernahme des Beschwerdeführers als wirtschaftlich Berechtigten und Gründer der B. AG beantragt und die zustellenden Fragen aufgelistet (act. 7A.1 S. 9). Die Frageliste im Rechtshilfeersuchen und die dem Be- schwerdeführer entsprechend gestellten Fragen (act. 7A.7.101) beziehen sich offensichtlich auf den in der Ukraine untersuchten Sachverhaltsvorwurf. Auch die schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2025 (act. 7A.7.101) beziehen sich eindeutig auf das ukrainische Straf- verfahren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend in der angefochtenen Schlussverfügung ausführt (act. 7A.16 S. 11 f.), enthält namentlich die schriftliche Stellungnahme die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen der ukrainischen Behörden. An diesen Unterlagen besteht bei den ukrainischen Behörden sowohl in prozessualer als auch in materieller

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Hinsicht ein eminentes Untersuchungsinteresse. Der Beschwerdeführer ver- mag mit seinen Einwendungen nicht, den offensichtlichen Sachzusammen- hang zwischen den streitigen Beweismitteln und der ukrainischen Unter- suchung in Frage zu stellen. Indem der Beschwerdeführer den verbindlichen Sachverhaltsvorwurf nochmals bestreitet und auf seine Gegendarstellung verweist, stützt er sich ohnehin auf eine bereits verworfene Argumentation (s. dazu bereits E. 4.2.3 und 4.3.6). Hinzu kommt, dass selbst auf der Grund- lage seiner Gegendarstellung die streitigen Beweismittel als offensichtlich untersuchungsrelevant zu beurteilen und somit zu übermitteln wären, da diese seine Darstellung der geschäftlichen Vorgänge, welche in der Ukraine untersucht werden, bestätigen sollen. So können nach der Rechtsprechung für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (s. E. 5.2.1). Ausserdem setzt die Prüfung der von ihm angerufenen Beweismittel eine Würdigung dieser Unterlagen im Rah- men des ukrainischen Strafverfahrens voraus, was gerade den ukrainischen Behörden vorbehalten ist. Zusammenfassend erweist sich seine Verhältnis- mässigkeitsrüge als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht Verfahrensmängel nach Art. 2 IRSG geltend (act. 1 S. 26).

Er argumentiert, auch wenn er im ukrainischen Strafverfahren nicht als Be- schuldigter bezeichnet werde, komme ihm materiell diese Rolle zu (act. 1 S. 26). Er habe das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Im ukrainischen Verfahren würden ihm seine Rechte als beschuldigte Person nach Art. 6 EMRK verwehrt, weshalb das Rechtshilfeersuchen abzulehnen sei (act. 1 S. 26).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz.

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Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

6.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen sind (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

6.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen ist der in der Schweiz wohn- hafte Beschwerdeführer im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt, weshalb er sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann. Daran vermag seine Erklärung, ihm komme materiell die Eigenschaft als Beschuldigter zu, nichts zu ändern. Ebenso wenig rechtfertigt allein Umstand, dass er rechtshilfe-

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weise als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. d StPO einvernommen wurde, die Anrufung von Art. 2 IRSG.

Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin in ihren ergänzenden Ausführun- gen ebenfalls zu Recht auf BGE 149 IV 376 E. 3.6 hin. Danach kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kennt- nis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflich- ten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er habe sich erfolglos um Teilnahme am ukrainischen Strafverfahren bemüht. Er hat somit auch nicht ansatzweise eine schwerwiegende Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren glaubhaft gemacht. Demzufolge erwiese sich die Rüge des Beschwerdeführers zusammenfassend auf der ganzen Linie als unbegrün- det, selbst wenn er sich auf Art. 2 IRSG berufen könnte.

7.

7.1 Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei von den ukraini- schen Behörden eine ausdrückliche Spezialitätsgarantie einzufordern (act. 1 S. 26).

Die Ukraine belege den 117. Rang auf dem Korruptionsindex. Es müsse des- halb sichergestellt werden, dass die Informationen lediglich für den erlaubten Zweck verwendet würden (act. 1 S. 26 f.). Der Generalstaatsanwalt sei am

22. Oktober 2024, am Tag der Haudurchsuchung bei der B. AG, nach Aufdeckung eines weit verzweigten Korruptionssystems in seiner Behörde zurückgetreten. Anfang September 2024 habe ein hohes NABU-Behörden- mitglied das NABU wegen Korruption verlassen müssen. Im Februar 2025 seien im Rahmen eines Leaks beim NABU geheime Ermittlungsunterlagen im Internet aufgetaucht (act. 1 S. 27). Die ukrainischen Behörden würden umfassende Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwer- deführers verlangen. Der Beschwerdeführer habe in der Ukraine nach wie vor Familienmitglieder. Wenn vertrauliche Informationen betreffend den Beschwerdeführer beim NABU landeten, dann dürfte davon auszugehen sein, dass auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers Druck ausge- übt würde, insbesondere wenn „Behördenmitglieder“ in der Ukraine von den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten würden. Das NABU wolle mutmasslich wissen, wo es etwas zu holen gebe. Es sei offensichtlich, dass das NABU den für eine internationale Zusammenarbeit in Strafsachen unerlässlichen Mindeststandard an Grundrechtsschutz nicht gewährleiste (act. 1 S. 27).

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7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechts- hilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Hand- lungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zu- sammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestim- mung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in heraus- gegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).

7.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitäts- prinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrecht- lichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Der Beschwerdeführer scheint einzuwenden, die von ihm geltend gemachte Korruptheit ukrainischer Beamte habe kürzlich zur Veröffentlichung gehei- mer Strafakten geführt, wovon er auch in seinem Fall ausgeht. Inwiefern seine Darstellung und die von ihm gezogenen Rückschlüsse auf seine Situ- ation zutreffen, kann vorliegend offen bleiben. Dass die von ihm sinngemäss befürchtete Amtsgeheimnisverletzung zur Aufklärung und Beurteilung von anderen strafbaren Handlungen führen würde als für die, für welche die Rechtshilfe bewilligt wird, bringt der Beschwerdeführer gerade nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ukraine den Spezialitätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen Delikten ver- wenden wird.

7.4 Was genau welche Familienmitglieder des Beschwerdeführers von wem genau aus welchem Grund zu befürchten hätten, wenn seine Finanzen im Nachgang zur Gewährung der Rechtshilfe bekannt werden sollten, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Er gibt im Wesentlichen an, verhindern zu wollen, dass nicht weiter bezeichnete Personen in der Ukraine Kenntnis über seine Vermögensverhältnisse erhalten. Dieses Anliegen ist nicht durch den von der Schweiz vorgebrachten Spezialitätsvorbehalt gedeckt und die

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Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass zu Weiterun- gen.

7.5 Die im Zusammenhang mit dem Spezialitätsprinzip erhobenen Einwendun- gen erweisen sich als unbegründet und der betreffende Eventualantrag ist abzuweisen.

8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt Eventualantrag vollumfänglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 12. Februar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Johannes Glenck - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).