Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend auch «NABU») führt die Strafuntersuchung Nr. […] gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf qualifizierte Unterschlagung von Mitteln des Staatshaushalts, qualifizier- ten Amtsmissbrauchs sowie qualifizierter Geldwäscherei (act. 9A.1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die ukrainischen Behörden am 18. Juni 2024 die schweizerischen Behörden um Durchführung diverser Rechtshilfe- massnahmen (act. 9A.1). Sie beantragten namentlich die rechtshilfeweise Übermittlung von Bankunterlagen betreffend die Konten der A. AG mit Sitz in Zürich und von B.»), dem wirtschaftlich Berechtigten der A. AG und ukra- inischen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, bei der Bank C.
C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (act. 9A.2).
D. Mit Verfügung vom 30. August 2024 trat die Bundesanwaltschaft auf das uk- rainische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, dass sie die Vollzugsmass- nahmen in separaten Verfügungen anordnen werde (act. 9A.4).
E. Noch am gleichen Tag ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
30. August 2024 gegenüber der Bank C. an, die Bankunterlagen betreffend die im Rechtshilfeersuchen aufgeführte IBAN Nr. 1 sowie alle weiteren Kun- denbeziehungen zur A. AG und zu B. zu edieren.
F. Mit Schreiben vom 13. September 2024 reichte die Bank der Bundesanwalt- schaft die Kontounterlagen für die Zeitspanne vom 21. Dezember 2018 bis
31. Dezember 2020 zu den folgenden jeweils auf die A. AG lautenden Kon- ten mit IBAN Nrn. 2, 1 und 3 ein (act. 9A.5).
G. In der Folge forderte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Sep- tember 2024 die Bank C. auf, sämtliche Transaktionsdetails zu Transaktio- nen auf den drei Konten ab einem Betrag von CHF 5'000.-- nachzuedieren (act. 9A.5).
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H. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 reichte die Bank der Bundesanwaltschaft die geforderten Detailbelege zu den Konten mit IBAN Nrn. 1 und 3 nach (act. 9A.5). Auf dem Konto mit der IBAN Nr. 2 waren nach Auskunft der Bank keine Transaktionen ab einem Betrag von CHF 5'000.-- ausgeführt worden (act. 9A.5).
I. Mit Schreiben vom 13. November 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens und hielt fest, dass die rechtshilfeweise Herausgabe der von ihr bezeichneten Unterlagen vor- gesehen sei. Sie setzte der A. AG Frist an, um der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen eine Übermitt- lung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen (act. 9A.14).
J. Mit Antwort-E-Mail vom 29. November 2024 erklärte die A. AG, einer verein- fachten Ausführung der Rechtshilfe nicht zustimmen zu können. Sie gab an, es gebe einige wenige sichergestellte Unterlagen, die sie als nicht rechtshil- ferelevant erachte. Sie legte eine Liste mit den diesbezüglichen elektronisch sichergestellten Unterlagen bei, welche jeweils mit einer kurzen Erläuterung ergänzt sind, weshalb diese Unterlagen zu entfernen seien (act. 9A.14).
K. Mit Schlussverfügung vom 14. Januar 2025 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen der nationalen Antikorruptionsbüro der Uk- raine vom 18. Juni 2024 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die A. AG lautende Geschäftsbeziehung Nr. 4 bei der Bank C. an die ersuchende Behörde an (act. 9A.16).
L. Gegen die Schlussverfügung vom 14. Januar 2025 erhebt die A. AG mit Ein- gabe vom 13. Februar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1), was zur Einleitung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens RR.2025.19 führt. Die A. AG beantragt die Aufhebung der an- gefochtenen Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens, eventualiter Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum Vorliegen einer Garantieerklärung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes, alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2).
Mit derselben Eingabe vom 13. Februar 2025 erhebt die A. AG gleichzeitig Beschwerde gegen eine zweite Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft
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vom 14. Januar 2025, welche eine andere Rechtshilfemassnahme für die ukrainischen Behörden zum Inhalt hat. Hiefür wurde das separate Beschwer- deverfahren RR.2025.21 eingeleitet.
M. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 10. März 2025 auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung (act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei, unter Auflage der Kosten an die A. AG (act. 9).
N. Innert erstreckter Frist verzichtet die A. AG mit Schreiben vom 5. Mai 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 13), worüber die Gegen- seite in der Folge in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).
O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
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Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Konto- verbindungen zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Sie hat am 15. Ja- nuar 2025 Kenntnis von der angefochtenen Schlussverfügung erhalten und dagegen am 13. Februar 2025 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in verschiedenen Punkten (act. 1 S. 4 ff. und 9 ff.) den von den ukrainischen Behörden geschilderten Sachverhalts- vorwurf sowie dessen Qualifikation (als ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StG sowie Urkundenfälschung im Amt im Sinne von
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Art. 317 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Be- schwerdegegnerin:
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Sachverhaltsangaben im Rechtshilfeersuchen. Namentlich sei es falsch, dass die Gesellschaft mit be- schränkter Haftung D. zum Zeitpunkt des Vertrages betreffend Lieferung von IT-Hardware und IT-Software (nachfolgend auch «IT-Projekt») keine Lizenz besessen habe, Arbeiten im Zusammenhang mit Staatsgeheimnissen durch- zuführen (act. 1 S. 9). Die Lizenz sei der D. bereits am 23. November 2018 und somit vor dem Abschluss des IT-Projekts Vertrages ausgestellt worden (act. 1 S. 10). Wenn die Behauptungen der ukrainischen Behörden zutreffen würden, hätten die für das Verteidigungsministerium handelnden Personen schon längst angeklagt werden müssen (act. 1 S. 10). Dies zeige exempla- risch, dass die Vorwürfe des Rechtshilfeersuchens konstruiert seien (act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin reicht dazu eine als Lizenz vom 23. Novem- ber 2018 bezeichnete (act. 1.4) und eine als Übersetzung der Lizenz vom
23. November 2018 bezeichnete Unterlage (act. 1.5) ein (act. 1 S. 50).
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Begründung für die im Rechtshilfeersuchen aus ihrer Sicht fehlerhaft gemachten Sachverhaltsan- gaben treffe nicht zu. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen, wonach die erworbenen Produkte der Unternehmung E. kein Recht auf Wartung gehabt hätten, weil sie nicht bei «Partnern» von E. eingekauft worden seien, hätten nichts mit der Realität gemein (act. 1 S. 12 f.). Auch die Beschwerdeführerin habe die E.-Produkte nicht direkt bei E. bezogen, sondern beim Zwischen- händler F. AG. Den von E. garantierten Wartungsdienst müsse der für das Gebiet des Endabnehmers zuständige Partner von E. oder ein anderer E.- zertifizierten Partner übernehmen, der sich dazu bereit erkläre (act. 1 S. 11). Die von den ukrainischen Behörden vorgebrachte Wartungsthematik sei an- hand öffentlich zugänglicher Quellen wie der E.-Website und wenigen den spezifischen Fall betreffenden sichergestellten Unterlagen widerlegt (act. 1 S. 15). Ihr Vorbringen sei durchgehend konstruiert (act. 1 S. 10 ff.).
Allgemein macht die Beschwerdeführerin geltend, es würden keine Beweise für den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf vor- liegen. Die ukrainischen Behörden würden behaupten, die für die D. und für das Verteidigungsministerium handelnden Personen hätten die Schlechter- füllung des Vertrages geplant, um sich unrechtmässig zu bereichern (act. 1 S. 4). Für ihre Theorie hätten die ukrainischen Behörden aber keine Be- weise. Sie hätten höchstens vage Indizien, die konstruiert seien (act. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus, die Angaben der ukrainischen Behörden seien widersprüchlich. Diese würden auf der einen Seite
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vorbringen, es seien 126 Festkörperspeicher zu einem höheren Betrag als vereinbart installiert worden. Auf der anderen Seite würden sie gleichzeitig behaupten, dass weniger als die vereinbarten 126 installiert worden seien. Auch diese Vorwürfe seien konstruiert. In der Tat habe die D. 126 Festkör- perspeicher bei der Beschwerdeführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin und die D. hätten sich diesbezüglich auf eine Vertragsanpassung geeinigt. Die D. habe der Beschwerdeführerin in der Folge mitgeteilt, dass der Ser- verschrank nicht benötigt würde und habe ihr die Zustimmung zu einem Dritt- verkauf gegeben. Da es sich beim Serverschrank um ein Spezialprodukt ge- handelt habe, sei ein Drittverkauf trotz einiger Verkaufsbemühungen bis heute nicht möglich gewesen. Die Angelegenheit mit den Festkörperspei- chern und dem Serverschrank zeige auf, dass es bei einem komplexen IT- Projekt im Laufe der Umsetzung zum Austausch von Produkten und Ver- tragsanpassungen, aber auch zu Missverständnissen und Leerläufen kom- men könne. Das seien ganz normale geschäftliche Vorgänge, die sich kaum vermeiden liessen. Aber solche Vorgänge liessen sicherlich nicht einfach auf ein kriminelles Handeln der involvierten Vertragspartner schliessen (act. 1 S. 18). Den ukrainischen Behörden dürfte längst bekannt sein, weshalb im «Spezialobjekt» nicht die ursprünglich geplanten 126 Festkörperspeicher in- stalliert worden seien (act. 1 S. 18). Die Behauptungen der ukrainischen Be- hörden seien falsch und konstruiert (act. 1 S. 18 f.). Sie würden als Begrün- dung ihres alleine der Beweisausforschung dienenden Rechtshilfeersuchens missbraucht (act. 1 S. 19).
Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Beschwerdegegnerin scheine sich nicht sicher zu sein, ob der Vorwurf der ukrainischen Behörden nun darin bestehe, dass Produkte «nur auf dem Papier» geliefert worden seien oder ob Produkte geliefert worden seien, für welche keine ordentliche Wartung durch E. garantiert werden könne. Diese Vorwürfe würden sich ge- genseitig ausschliessen (act. 1 S. 21).
Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass das Strafverfahren ent- gegen der Darstellung im Rechtshilfeersuchen sich gegen sie selber und die mit ihr verbundenen Personen richte. Wenn die ukrainischen Behörden die Zahlungsflüsse bei der Beschwerdeführerin abklären wollen, dann mache dies nur dann Sinn, wenn sie die Beschwerdeführerin oder mit ihr verbun- dene Personen der Geldwäscherei verdächtige. Damit werde offenbar, dass sich die Strafuntersuchung in der Ukraine auch gegen die Beschwerdefüh- rerin und die mit ihr verbundenen Personen richte (act. 1 S. 26).
Grundsätzlich hebt die Beschwerdeführerin hervor, die ukrainischen Behör- den würden nach vierjährigen Ermittlungen immer noch keine einzige Person
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eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens verdächtigen. Damit seien grösste Zweifel angebracht, ob es in der Ukraine überhaupt zu einem sol- chen Fehlverhalten gekommen sei. Dafür hätten die ukrainischen Behörden offensichtlich keine Beweise (act. 1 S. 28).
E. 4.1.2 Sodann argumentiert die Beschwerdeführerin nicht nur in tatsächlicher Hin- sicht, dass zum einen den im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Umständen kein kriminelles Verhalten zu Grunde liege und dass zum anderen aus den bezeichneten Umständen kein kriminelles Verhalten abgeleitet werden könne, sondern sie macht auch geltend, dass diese Umstände keine Sub- sumtion unter einen Straftatbestand zuliessen.
Die Beschwerdeführerin bringt zum Beispiel vor, dass die Tatsache, wonach die D. und das Verteidigungsministerium gemeinsam und einvernehmlich von früher vereinbarten vertraglichen Konditionen abgewichen seien, keinen automatischen Rückschluss auf ein kriminelles Verhalten zulasse (act. 1 S. 16). Sie geht davon aus, dass die Darstellung eines kriminellen Hinter- grunds der Abnahmebescheinigung vom 1. Dezember 2019 eine reine Kon- struktion der ukrainischen Behörden sei (act. 1 S. 16).
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsrüge wendet die Beschwerdeführerin ein, bei jedem geschäftlichen Grossprojekt könne es regelmässig zu Miss- verständnissen, Unstimmigkeiten und vertraglicher Schlechterfüllung kom- men. Bei solchen grossen Projekten, in denen auch staatliche Behörden in- volviert seien, finde man immer solche «Unregelmässigkeiten», wenn man solche finden wolle (act. 1 S. 44).
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Darstellung bzw. Würdigung im Rechts- hilfeersuchen, wonach die aufgeführten Zahlungen «verdächtig» seien. Bei den Zahlungen der D. an die Beschwerdeführerin handle es sich um einen normalen geschäftlichen Vorgang. Ein Vertragspartner bestelle bei einem anderen Vertragspartner Hardware- und Softwarekomponenten und dann werde geliefert und bezahlt. Daran sei nichts Verdächtiges. Dass es zwi- schen einer Gesellschaft und ihrem Alleinaktionär, wie hier zwischen der Be- schwerdeführerin und B., dem Aktionär und wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, zu Zahlungsflüssen komme, sei eine geschäftliche Selbstverständlichkeit. Es sei abwegig, solche Geldflüsse per se als geldwä- schereiverdächtig einzuschätzen (act. 1 S. 19).
G. sei der Vater von B. und Spezialist im Bereich von Sicherheits- und Feu- eralarm. Dass G. im IT-Projekt involviert gewesen sei, sei daher keine Über- raschung gewesen. Dass er für seine Bemühungen allenfalls auch
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entschädigt werde, lasse nicht den Schluss zu, dass er damit automatisch verdächtig werde (act. 1 S. 20).
Dass die Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Grossauftrags in Polen, der Ukraine und Grossbritannien Subkontraktoren beigezogen habe, stelle eine geschäftliche Selbstverständlichkeit dar (act. 1 S. 20). Die Zahlungen an die Subkontraktoren würden insgesamt weniger als 4 % der Mittel ausmachen, die die Beschwerdeführerin von der D. erhalten habe (act. 1 S. 20 f.).
Die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Zahlungsflüsse, bei welchen die Beschwerdeführerin involviert gewesen sei, seien Zahlungen gewesen, wie sie im Geschäftsverkehr üblich seien. Von einer vermeintlichen Verschleie- rungsabsicht könne keine Rede sein. Es habe keine komplexen Kontenbe- wegungen und auch keine Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesell- schaften gegeben, welche in Offshore-Domizilen beheimatet seien. Insbe- sondere seien auch keine Provisionen, Kommissionen oder anderweitige Entschädigungen an irgendwelche Gesellschaften oder Personen bezahlt worden (act. 1 S. 22).
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie zeige am Beispiel der polnischen Sub- akkordantin H. SP. Z O.O. auf, wie wenig konzis die Vorbringen der ukraini- schen Behörden seien (act. 1 S. 22). Bei der H. SP. Z O.O. handle es sich nicht um eine Scheingesellschaft. Über die von der H. SP. Z O.O. erbrachten Leistungen seien Abnahmeprotokolle erstellt und unterzeichnet worden. Da- mit sei erstellt, dass an den Zahlungen an die H. SP. Z O.O. nichts Verdäch- tiges sei. Genau gleich erhalte es sich mit weiteren Zahlungen an weitere Subakkordanten (act. 1 S. 23). Kein Subakkordant im IT-Projekt sei die ukrainische Gesellschaft I. LLC gewesen. Die I. LLC habe mit dem IT-Projekt nichts zu tun gehabt (act. 1 S. 24). Bei den Zahlungen der Beschwerdefüh- rerin an die I. LLC gehe es um ein separates Investment der Beschwerde- führerin in Kabelleitungen in der Ukraine (act. 1 S. 24).
Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ausserdem buchhaltungs- und steuerpflichtig. Es sei bei einer umfassenden Steuerprüfung genau überprüft worden, ob irgendwelche von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistun- gen oder Zahlungen nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 1 S. 25). Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei in Geldwäschereian- gelegenheiten geschult und achte besonders genau auf Finanztransaktio- nen, bei welchen er involviert sei. Vertreter der Selbstregulierungsorganisa- tion des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizer Notaren- verbandes überprüften jährlich seine Mandate (act. 1 S. 25). Auf den aus dem Projekt resultierenden Gewinn habe die Beschwerdeführerin wie der
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Alleinaktionär mit Bezug auf die Dividenden Steuern bezahlt (act. 1 S. 26). Die Steuerprüfung sei ohne jegliche Beanstandungen abgeschlossen wor- den (act. 1 S. 26). Es habe zusammengefasst bei der Beschwerdeführerin keine verdächtigen Zahlungen gegeben. Alle Zahlungsflüsse hätten einen erklärbaren und nachvollziehbar geschäftlichen Grund gehabt (act. 1 S. 26).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 4.2.2 Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen (act. 9A.1) ist der folgende Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen:
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Zwischen dem Verteidigungsministerium der Ukraine und D. sei der Vertrag Nr. […] vom 21. Dezember 2018 (nachfolgend «Vertrag») abgeschlossen worden. Die D. habe sich namentlich zur Planung und zum Neubau (Rekon- struktion) eines Spezialobjekts des J. verpflichtet. Der vertragliche Preis sei mit 420'777'966.48 ukrainische Hrywnja (nachfolgend «UAH») inkl. Mehr- wertsteuer veranschlagt worden.
1. Zum Verdacht wegen qualifizierter Unterschlagung sowie qualifizierten Amtsmissbrauchs
Der Vertrag habe namentlich die Verpflichtung, den Erwerb und die Liefe- rung des Software- und Hardware-Komplexes «D.», auf Basis der Ausrüs- tung von E., enthalten. Im Rahmen der Beschaffung sei es durch nachfol- gend genannte mutmasslich gesetzeswidrige Handlungen von ukrainischen Beamten und Vertretern der D. zu Schädigungen des ukrainischen Staats- haushaltes gekommen:
- Zum Abschluss des Vertrags hätte die D. einer Lizenz zur Durchführung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten Nr. […] bedurft. Diese Lizenz sei überdies not- wendig, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistungen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staats- geheimnis darstellen (nachfolgend «Register»), aufgenommen zu wer- den. Da die D. diese Lizenz erst am 8. Mai 2019 besessen habe, hätten die Beamten des Verteidigungsministeriums der Ukraine weder den Ver- trag mit der D. abschliessen noch den Erlass Nr. […] erlassen dürfen, der der D. die Aufnahme im Register ermöglicht habe. Gestützt auf die- sen – unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen – Ver- trag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfüllung des Vertrags eine Vorauszahlung auf das Konto der D. im Umfang von UAH 211 '650'000.00 geleistet. - Ohne Partner von E. zu sein und ohne den ukrainischen Generalpartner von E. über die Beschaffung in Kenntnis zu setzen, sei festgestellt wor- den, dass die D. im Zeitraum 2019-2020 Ausrüstung von E. bei deren Partnerfirma, der Beschwerdeführerin, mit Sitz in Zürich für insgesamt UAH 364'000'000.00 erworben habe. Es bestehe der Verdacht, dass minderwertige Komponenten von E. beschafft, die Installations- und In- betriebnahmearbeiten von unqualifiziertem Personal durchgeführt und überdies Risiken hinsichtlich einer zukünftigen technischen Unterstüt- zung durch offizielle Vertreter von E. geschaffen worden seien, da die
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beschaffte Ausrüstung mangels Partnerschaft bei E. nicht in den offizi- ellen Wartungsdienst aufgenommen worden sei. - Die D. habe im Zeitraum vom 21. Januar 2019 bis zum 17. Februar 2020 mutmasslich Scheinverträge über den Erwerb technischer Produkte mit Firmen, welche keine Partner von E. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen. Die D. habe gestützt auf den Ver- trag Waren/Dienstleistungen von der I. GmbH bezogen, welche ihrer- seits die Produkte von der K. GmbH beschafft, wobei letztgenannte Ge- sellschaft eben diese Produkte bei der H. SP. Z O.O. erworben habe. Die durchgeführte Analyse und die Überprüfung der Websites zuvor er- wähnter Unternehmen habe ergeben, dass die genannten Lieferanten in keiner Weise mit der Produktion von E. in Verbindung stünden. Auf- grund dessen bestehe der Verdacht, dass die beschafften Produkte be- zahlt, aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei.
- In der Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 hätten Ver- treter der D. mutmasslich höhere Kosten als im Vertrag offeriert aufge- führt. Es bestehe der Verdacht, dass die Beamten der J. die Abnahme- bescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 weisungswidrig akzeptiert und bezahlt hätten, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt eine Schädigung im Umfang von UAH 11'523'764.63 entstanden sei.
- Obschon die D. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Fest- körperspeicher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren, sol- len gemäss den Abnahmeprotokollen 126 Festkörperspeicher zum hö- heren Preis von UAH 252'631'542.14 installiert worden sein. Überdies habe eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörperspeicher installiert worden seien. Daher bestehe der Verdacht, dass die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Ver- tretern der D. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahmeproto- kollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten.
2. Zum Verdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei
Gestützt auf den Vertrag habe das ukrainische Verteidigungsministerium im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der D. überwiesen, damit diese
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ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattgefunden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto mit der IBAN Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. erfolgt. Als Verwendungszweck sei folgendes angegeben worden: "prepay- ment for equipment under the contract No. […] dated January 17, 2019".
Die Beschwerdeführerin habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert seien, überwiesen. Insbesondere seien im Zeitraum vom
18. Februar 2019 bis zum 15. November 2019 Überweisungen in Höhe von CHF 0.56 Mio. und USD 0.36 Mio. auf das persönliche Konto von B. festge- stellt worden. B. sei sowohl wirtschaftlich Berechtigter als auch Zeichnungs- berechtigter der Beschwerdeführerin. Überdies handle es sich um den Sohn von G., welcher – gemäss aktuellem Ermittlungsstand – aus eigennützigen Motiven den Abschluss des Vertrags zwischen dem ukrainischen Verteidi- gungsministerium und der D. gefördert habe. Aus diesen Gründen bestehe der Tatverdacht, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlun- gen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einziehung vereiteln sollen.
E. 4.2.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorstehend wiedergegebene Sach- darstellung vorbringt, läuft im Wesentlichen auf die Bestreitung des Sachver- haltsvorwurfs unter Verweis auf ihre Gegendarstellung hinaus. Mit ihren Vor- bringen hat sie indes keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che aufgezeigt, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 4.2.1) zu entkräften vermöchten. Entgegen ih- ren Ausführungen sind im Rechtshilfeersuchen namentlich keine offensicht- lichen Widersprüche auszumachen. Zur Begründung ihrer diesbezüglichen Rüge stützt sie sich gerade nicht auf die vollständige Sachdarstellung der ukrainischen Behörden. Vielmehr lässt sie bei ihrer Wiedergabe des Rechts- hilfeersuchens die ausschlaggebenden Details aus und konstruiert auf diese Weise einen Widerspruch, wo keiner gegeben ist. So lautet der Vorwurf der ukrainischen Behörden im Rechtshilfeersuchen, dass gemäss Vertrag die Installation von 126 Festkörperspeichern (zu einem bestimmten Preis) ver- einbart gewesen sei und gemäss dem Abnahmeprotokoll die Installation von 126 Festkörperspeicher (zu einem höheren Preis) erfolgt sei, das heisst hätte erfolgt sein sollen, dass aber in Tat und Wahrheit gemäss einer Kontrolle vor Ort weniger als 126 Festkörperspeicher installiert worden seien. Von sich gegenseitig ausschliessenden Vorwürfen kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin das im Rechtshilfeersuchen angegebene Datum der
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Lizenz bestreitet und auf die beigelegte und als Lizenz vom 23. November 2018 bezeichnete Unterlage verweist, verkennt sie sodann, dass im Rechts- hilfeverfahren grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, zumal das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat. Ohnehin legte sie weder eine amtlich beglaubigte Kopie der geltend gemachten Li- zenz vom 23. November 2018 noch eine amtlich beglaubigte Übersetzung dazu ins Recht. Auf der ersten, als Lizenz vom 23. November 2018 bezeich- nete Unterlage (act. 1.4) wird im Übrigen 2019 als Ausstellungsjahr aufge- führt. Die zweite, als Übersetzung bezeichnete Unterlage enthält den geltend gemachten Lizenztext in ukrainischer Sprache mit dem Ausstellungsjahr 2018 und darauf wurde ein Teil der geltend gemachten deutschen Überset- zung in roter Schrift aufgedruckt (act. 1.5). Die Prüfung und Würdigung des von ihr eingereichten Beweismittels hat gegebenenfalls im ukrainischen Strafverfahren zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls für ihre weiteren Angaben zu den geltend gemachten öffentlich zugänglichen Quellen, welche ihre Darstel- lung der von E., D. und ihr verfolgten Geschäftspraxis bestätigen würden. Auch aus ihrem Einwand, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Ereig- nisse würden «normalen geschäftlichen Vorgängen» entsprechen und ihre Geschäftstätigkeiten seien in der Schweiz überprüft worden, ergeben sich keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung. In der Ukraine ist das Strafverfahren hängig, in welchem die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem fraglichen IT-Projekt untersucht werden, und es ist nicht Sache des schweizerischen Rechtshilfegerichts, im Rechtshilfe- bzw. Beschwerdever- fahren abschliessend darüber zu befinden, ob es sich dabei tatsächlich um «ganz normale geschäftliche Vorgänge» handelte, welchen kein kriminelles Vorgehen zugrunde lag. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die ihr zu- folge fehlende Anklage gegen die für das Verteidigungsministerium handeln- den Personen und auf die bisherige Dauer des ukrainischen Strafverfahrens beruft, begründet sie nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich ihre darauf gestützten Schlussfolgerungen, wonach die ukrainischen Behörden «offensichtlich keine Beweise» hätten, zwingend aufdrängen sollten. Die Be- schwerdeführerin argumentiert, die Abklärung der Zahlungsflüsse bei der Beschwerdeführerin mache nur dann Sinn, wenn ein Geldwäschereiverdacht gegen sie oder mit ihr verbundene Personen bestehe. Hingegen missver- steht sie mit ihrer Argumentation den Untersuchungszweck und die sich aus der jeweiligen Verdachtslage ergebende Vorgehensweise der Untersu- chungsbehörden. Dass die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten nicht bedeutet, diese Dritten müssten Beschuldigte sein, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Aus dem Umstand, dass weder die Be- schwerdeführerin noch B. beschuldigt sind, lässt sich daher vorliegend nicht ableiten, das Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin er- klärt unter anderem in einem anderen Zusammenhang (s. nachstehend
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E. 5.1), das Rechtshilfeersuchen sei konstruiert. Sie schreibt den ukraini- schen Strafverfolgungsbehörden allgemein zwar Handlungsmotive wie den EU-Beitritt und die Sicherstellung von ausländischen Unterstützungszahlun- gen zu. Sie zeigt aber nicht auf, dass die von ihr geltend gemachte Hand- lungsmotivation zur vorsätzlichen Strafverfolgung von bekanntlich inexisten- ten Korruptionsdelikten geführt hätte. Anhaltspunkte für ein solches Vorge- hen der ukrainischen Behörden zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und sind dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wiederholt an verschiedenen Stellen lediglich den Sachverhaltsvorwurf der ukrainischen Behörden bestreitet, spricht nicht für ein konstruiertes Rechtshilfeersuchen. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen für das Rechtshilfe- gericht bindend und den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 4.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. Septem- ber 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europara- tes, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessori- sche Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden
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kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 4.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung begründete die Beschwerdegegne- rin ihre Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfs unter Hinweis auf Rechtspre- chung und Literatur (in den Fussnoten) wie folgt (act. 9.16 S. 6 bis 9):
E. 4.3.3 Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)
«20. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, machen sich der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB straf- bar.
21. Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entnehmen, wonach zum Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten eine Lizenz notwendig sei, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistun- gen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staatsgeheimnis darstellen, aufgenommen zu werden. Obschon die D. diese Lizenz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gehabt habe, hätten Beamte des Verteidigungsministeriums der Ukraine über einen zu diesem Zweck geschaffenen - den Staatsinteressen zuwiderlaufenden - Er- lass, der D. die Aufnahme in das Register ermöglicht, um im Anschluss daran mit der D. einen Vertrag zur Beschaffung eines Software-Hard- ware-Komplexes abschliessen zu können. Gestützt auf diesen - unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen - Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfüllung des Ver- trags unter anderem eine Vorauszahlung auf das Konto der D. im Um- fang von UAH 211'650'000.00 geleistet [Rubrik 1].
22. Bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums han- delt es sich um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem ukrainische Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums einen gegen die Interessen des Staates gerichteten Vertrag abgeschlossen haben, worauf das Verteidigungsministerium der Ukraine letztendlich Vermögensdispositionen vorgenommen hat, haben sie mutmasslich die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt, um der D. damit einen unrechtmässigen Vorteil - u.a. Abschluss des ge- nannten Vertrags inkl. der Vorauszahlung im Umfang von UAH 211'650'000.00 - zu verschaffen. Folglich lässt sich der vorliegende
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Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand nach Art. 314 StGB sub- sumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Be- hörden der Ukraine zu entscheiden».
E. 4.3.4 Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317)
«23. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). Beamte oder Personen öffentlichen Glau- bens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützen, oder die eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, machen sich der Urkun- denfälschung strafbar (Art. 317 StGB).
24. Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entneh- men, dass die D. Scheinverträge über den Erwerb technischer Pro- dukte mit Firmen, welche keine Partner von E. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen habe. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, wonach die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukraini- schen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei. Ferner geht aus dem Rechtshilfeersuchen hervor, dass die D. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Festkörperspei- cher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren. Gemäss Ab- nahmeprotokollen seien jedoch 126 Festkörperspeicher zum höheren Preis von UAH 252'631 '542.14 installiert worden. Daher und darüber hinaus bestehe der Verdacht, wonach die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Vertretern der D. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahmeprotokollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in die Abnahme- protokolle falsch beurkundet hätten, da eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt hätte, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörperspeicher installiert worden seien [Rubrik 1].
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25. Durch den Abschluss der Scheinverträge wurden durch Vertreter der D. rechtserhebliche unrichtige Tatsachen beurkundet. Dadurch, d.h. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglisti- gen Täuschung, sollen unrechtmässigen Zahlungen an die D. zum Nachteil des Vermögens des ukrainischen Staates im Umfang von UAH 29'025'585.61 geleistet worden sein. Dieser Sachverhalt lässt sich prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 251 StGB subsumieren.
26. Wie bereits hiervor erwähnt, handelt es sich bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem Beamte des ukrainischen Verteidi- gungsministeriums in Absprache mit Vertretern der D. mutmasslich die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in den Abnahmepro- tokollen falsch angegeben haben, wurde eine rechtlich erhebliche Tat- sache im Rahmen der Amtsausübung falsch beurkundet. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglistigen Täu- schung, sind ukrainische Staatsgelder zu Händen der D. überwiesen worden resp. wurden bereits erfolgte Überweisungen legitimiert und das Vermögen des ukrainischen Staates geschädigt. Folglich lässt sich der vorliegende Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 317 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsäch- lich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden».
E. 4.3.5 Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
«27. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Für einen Schuld- spruch wird vom Sachgericht kein strikter Nachweis der Vortat ver- langt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Vortat hinwei- sen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen genannt [PIETH, in: Balser Kommentar StGB,
3. Auflage 2013, Art. 305bis N. 36, 40, 49]. Auch gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts braucht die ersuchende Behörde bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdacht nicht notwendi- gerweise zu erwähnen, wie die Vortat ausgestaltet ist; es genügt, wenn
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verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden [BGE 130 II 329 E. 5.1].
28. Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwe- cken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Konten- bewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offs- hore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100, 142 IV 207 E. 7.2.2].
29. Gemäss der ersuchenden Behörde habe das ukrainische Verteidi- gungsministerium – gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht geschlossenen Vertrag – im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der D. überwiesen, damit diese ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattgefun- den habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schwei- zer Konto der A. AG erfolgt. Die A. AG habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert sind, überwiesen. Die ersu- chende Behörde vermutet, dass die erwähnten Transaktionen Geldwä- schereihandlungen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einzie- hung vereiteln sollen.
30. Die obgenannten Transaktionen von der Ukraine in die Schweiz und von der Schweiz in Länder der europäischen Union sind geeignet, Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darzustellen. Dies, da die Gelder mutmasslich gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht abgeschlossenen Vertrag überwiesen wurden bzw. aus Ver- brechen herrühren (Art. 314, 317, 146 und 251 StGB) und mittels Aus- landtransaktionen die Verfolgbarkeit der entsprechenden Gelder er- schwert wurde. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden. Aus welcher konkreten
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Vortat die deliktisch erlangten Vermögenswerte stammen, muss ge- mäss Rechtsprechung nicht zwingend dargelegt werden. Die doppelte Strafbarkeit im rechtshilferechtlichen Sinne ist somit auch im Hinblick auf die Geldwäscherei zu bejahen».
E. 4.3.6 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene prima facie Qualifikation beruhen nicht auf dem für das Rechtshilfegericht verbindlichen Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeer- suchen. Für die ukrainischen Behörden besteht der Verdacht, dass die von ihr im Einzelnen bezeichneten Umstände nicht wirtschaftlich, sondern krimi- nell begründet waren. Indem die Beschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht wirtschaftlich begründete Rechtfertigung für die von den ukrainischen Straf- verfolgungsbehörden als verdächtig identifizierten Sachverhaltselemente vorträgt, bestreitet sie nochmals den Sachverhaltsvorwurf unter Berufung auf ihre Gegendarstellung. In diesem Zusammenhang ist sie auf die vorstehen- den Ausführungen unter E. 4.2.3 zu verweisen. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene prima facie Qualifikation als ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkunden- fälschung im Amt (Art. 317) nichts vor. Die rechtliche Würdigung durch die Beschwerdegegnerin ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb ohne weiteres darauf zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den. Soweit die Beschwerdeführerin annimmt, dass ein Geldwäschereivor- wurf sich lediglich bei komplexen Kontobewegungen und Zahlungen an Sitz- gesellschaften oder Gesellschaften mit einem Offshore-Domizil bejahen liesse, liegt sie von Beginn weg falsch. Es ist zwar richtig, dass Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwi- ckelt, zu verneinen ist (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinha- bern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt aber durchaus eine GeIdwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom
29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungshand- lung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaf- ten erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung er- achtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Aus- land, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig
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(BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Ok- tober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Die Beschwerdegegnerin weist vorliegend auf die verschiedenen Transaktionen von Vermögenswerten des ukrainischen Staa- tes auf das Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die Weiterlei- tung dieser Gelder auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen in der Europäischen Union, darunter den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwer- deführerin, dessen Vater gleichzeitig am fraglichen IT-Projekt beteiligt war. Solche transnationalen Verschiebungen von mutmasslich deliktischen Ver- mögenswerten unter Einbezug verschiedener Personen erscheinen durch- aus als geeignet, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Einzie- hung zu vereiteln. Entsprechend können bei einer prima facie Würdigung die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darstellen.
E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend die Rechtshilfevo- raussetzung der Sachdarstellung und der doppelten Strafbarkeit als unbe- gründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um den Paradefall einer verpönten «fishing expedition» (act. 1 S. 26).
Zur Begründung führt sie aus, auf der Website des Nationalen Antikorrupti- onsbüro der Ukraine sei zu sehen, wie sich dieses mit seiner Ermittlungstä- tigkeit brüstet. Alleine im Jahr 2024 seien gegen 700 Fälle eingeleitet wor- den. Die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine sei ein Gradmesser nicht nur für den angestrebten EU-Beitritt, sondern auch die Voraussetzung für Unterstützungszahlungen aus aller Welt, insbesondere aus der EU, den EU- Ländern und den USA. Entsprechend stehe das NABU unter einigem Druck. Den internationalen Geldgebern müsse möglichst grosse Aktivität in der Kor- ruptionsbekämpfung aufgezeigt werden. Es müsse also wo irgend möglich ermittelt werden. Rechtshilfeersuchen seien ein gutes Instrument, um den eigenen Aktivismus hervorzuheben. Dem NABU sei jeder Vorwand genug, um eine solches Rechtshilfeersuchen einzuleiten. Da würden auch gewisse (behauptete) Unklarheiten, Missverständnisse und nachträgliche Ver- tragsanpassungen in einem grossen IT-Projekt genügen (act. 1 S. 27). Die Beschwerdeführerin erklärt in ihren Schlussfolgerungen, es mangle am individuellen Verdacht. Es mangle auch am konkreten Tatverdacht auf
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irgendein deliktisches Verhalten von wem auch immer (act. 1 S. 42). Es gebe keine Beweise für die Vorwürfe (act. 1 S. 42 f.). Die Vorwürfe der ukraini- schen Behörden seien offensichtlich konstruiert (act. 1 S. 43). Vorgänge, welche die Beschwerdegegnerin als auffallend oder verdächtig erachte, wür- den sich bei erster Überprüfung als normale geschäftliche Vorgänge entpup- pen. Die verlangten Unterlagen stünden mit den verfolgten Straftaten in kei- nem Zusammenhang (act. 1 S. 43).
E. 5.2 Sie bringt vor, es fehle an einem ausreichenden Sachzusammenhang (act. 1 S. 28).
Für jeden einzelnen Geldfluss bei der Beschwerdeführerin gebe es einen klaren und nachvollziehbaren Rechtsgrund. Keine einzige dieser Zahlungen sei auch nur ansatzweise verdächtig (act. 1 S. 34). Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, gewisse Zahlungsflüsse als «auffällig» zu bezeichnen, ohne eine Erklärung dafür, was daran auffällig sei (act. 1 S. 33). Die Beschwerdegegnerin erachte die Zahlungsflüsse an L. als erwähnenswert. Die Gründe hiefür seien nicht er- sichtlich. L. sei eine Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin. Sie habe L. Lohnzahlungen geleistet (act. 1 S. 33).
Die M. sei der lokale E.-Partner und verpflichtet, den von der Beschwerde- führerin gekauften und bezahlten Wartungsservice und andere Dienstleis- tungen in der Ukraine zu erbringen (act. 1 S. 39). So funktioniere das War- tungssystem von E., es gehe hier um Herstellergarantien (act. 1 S. 39 f.). Für die Wartung zuständig sei bei E.-Produkten nicht der Verkäufer, sondern derjenige E.-Partner zuständig, der am Ort der Endinstallation zuständig sei. Dies werde von der Beschwerdegegnerin nicht verstanden bzw. sie über- nehme unbesehen die falschen Behauptungen der ukrainischen Behörden. Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin gingen entsprechend völ- lig fehl, wenn sie vorbringe, in den beschlagnahmten Unterlagen den Beleg dafür gefunden zu haben, dass die Beschwerdeführerin kein offizieller Part- ner von E. in der Ukraine sei, weshalb es für die gelieferten E.-Komponenten auch keinen Wartungsservice gegeben habe. Es habe nicht zur Debatte ge- standen, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche E.-Wartungspflichten garantieren oder erbringen müsse (act. 1 S. 40).
Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei den Unterlagen handle es sich um sensible Bankkontoinformationen der Beschwerdeführerin aber auch um Ge- schäftsgeheimnisse. Bei solchen sensiblen Informationen sei die Verhältnis- mässigkeit besonders strikt zu wahren (act. 1 S. 46).
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E. 5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu wi- derlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfe- behörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausschei- dung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage,
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sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit ge- genüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2).
Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
E. 5.4 Über das im Rechtshilfeersuchen aufgeführte Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. sollen nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der ukrainischen Behörden Vermögenswerte mutmasslich deliktischer Herkunft geflossen sein. Zur Untersuchung der Vorwürfe, namentlich zur Ermittlung, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, ersuchten die ukrainischen Behörden ausdrücklich um Über- mittlung der Bankunterlagen zu diesem Konto sowie zu den weiteren Konten der Beschwerdeführerin und des wirtschaftlich Berechtigten B. bei der Bank C. Die von den ukrainischen Behörden herausverlangten Kontounterlagen
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betreffen somit sowohl die in die untersuchte Angelegenheit verwickelte Ge- sellschaft und Person als auch unmittelbar den untersuchten Sachverhalts- vorwurf. Nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung sind dem- zufolge die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von der Beschwerdeführerin über ihre Konten getätigt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung über mehrere Seiten hinweg den Inhalt der zu übermit- telnden Kontounterlagen, bestehend aus Eröffnungsunterlagen, Korrespon- denz, Kundendossier, Kontoauszüge und Detailbelege, und deren Bezüge zum untersuchten Sachverhalt exemplarisch dargelegt (act. 9.16 S. 11-15). Sie hob dabei zurecht namentlich die aus den Kontounterlagen hervorge- henden Zahlungen hervor, welche die Rechtshilfeersuchen geschilderten Geldüberweisungen bestätigen, sowie die verschiedenen Transaktionen an Personen und Gesellschaften, die im Fokus der ukrainischen Behörden ste- hen. Die streitigen Kontounterlagen sind offensichtlich geeignet, die ukraini- sche Strafuntersuchung voranzutreiben. Diesen Sachzusammenhang zwi- schen der ukrainischen Strafuntersuchung und den streitigen Kontounterla- gen vermag die Beschwerdeführerin nicht damit in Frage zu stellen, dass sie den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden eine verfahrensfremde Hand- lungsmotivation zuschreibt und den das Rechtshilfegericht bindenden Sach- verhaltsvorwurf nochmals bestreitet unter Hinweis auf ihre Gegendarstellung (s. dazu bereits E. 4.2.3 und 4.3.6). Ausserdem setzt die Prüfung ihres wei- teren Einwands, wonach es für jeden einzelnen Geldfluss bei ihr einen klaren und nachvollziehbaren Rechtsgrund gebe (act. 1 S. 34), eine Würdigung der Kontounterlagen im Rahmen des ukrainischen Strafverfahrens voraus, was gerade den ukrainischen Behörden vorbehalten ist. Das gilt namentlich für die Bankunterlagen zu den Transaktionen, welche die Beschwerdeführerin als Zahlungsflüsse für ihre Arbeitnehmerin bezeichnet, welche gleichzeitig die Ehefrau von B. ist (s. act. 9A.12.102). Dass die zu übermittelnden Kon- tounterlagen für das ukrainische Strafverfahren von keinerlei Interesse sein sollen, auch nicht zur allfälligen Widerlegung eines bestehenden Verdachts, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen zusammenfassend nicht aufzuzeigen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Bankkunden- geheimnis und auf nicht weiter erörterte Geschäftsgeheimnisse berufen wollte, ist ihr entgegenzuhalten, dass solche Geheimnisse gerade kein Rechtshilfehindernis darstellen (zum Bankkundengeheimnis s. BGE 129 II 462 E. 5.5; 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten er- weist sich die Rüge der unzulässigen Beweisausforschung und Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als unbegründet.
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E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel nach Art. 2 IRSG geltend (act. 1 S. 45 ff.).
Sie sei im ukrainischen Strafverfahren nicht als Beschuldigte qualifiziert wor- den, jedoch komme ihr materiell die Eigenschaft als Beschuldigte zu (act. 1 S. 45). Da der Beschwerdeführerin und den mit ihr verbundenen Personen ihre Rechte als Beschuldigte nach Art. 6 EMRK im ukrainischen Verfahren verwehrt werden sollen, müsse das ukrainische Rechtshilfeersuchen nach Art. 2 IRSG abgelehnt werden (act. 1 S. 45 f.). Exemplarisch hiefür stehe, dass das NABU verlangt habe, B. als Zeugen einzuvernehmen statt als Ver- dächtigen oder gar Beschuldigten (act. 1 S. 46). Sie bringt vor, das Rechts- hilfeersuchen sei auch deshalb abzulehnen, weil es von einer teilweise korrupten Behörde aus einem mit Korruption behafteten Staat komme (act. 1 S. 49). Sie wendet nochmals ein, das Rechtshilfeersuchen ziele auf B. ab (act. 1 S. 47).
E. 6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz.
Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und
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den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
E. 6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
E. 6.2.3 Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4).
E. 6.2.4 Sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen gilt, dass die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens glaubhaft zu machen sind (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen ist die Beschwerdeführerin im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt, weshalb sie sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann. Daran vermag allein ihre Erklärung, ihr komme materiell die Eigenschaft als Beschuldigte zu, nichts zu ändern.
Im Zusammenhang mit Art. 2 IRSG könnte die in der Schweiz domizilierte Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, soweit sie nicht die Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte, sondern die- jenigen des in der Schweiz wohnhaften B. rügt, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 9 S. 3).
- 28 -
Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin in ihren ergänzenden Ausführun- gen ebenfalls zu Recht auf BGE 149 IV 376 E. 3.6 hin. Danach kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kennt- nis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflich- ten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie habe sich erfolg- los um Teilnahme am ukrainischen Strafverfahren bemüht. Sie hat somit auch nicht ansatzweise eine schwerwiegende Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren glaubhaft gemacht. Selbst losgelöst von ihrer fehlenden Beschuldigtenstellung und ihren fehlenden Teilnahmebemühungen macht sie sodann mit ihrem pauschalen Vorwurf, das Rechtshilfeersuchen stamme von einer teilweise korrupten Behörde aus einem mit Korruption behafteten Staat, nicht glaubhaft, sie sei konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Ver- fahrensrechte ausgesetzt. Demzufolge erwiese sich die Rüge der Beschwer- deführerin zusammenfassend auf der ganzen Linie als unbegründet, selbst wenn sie sich auf Art. 2 IRSG berufen könnte.
E. 7.1 Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine die strikte Spezialität sicherstellende Garantie von den ukrainischen Behörden einzu- fordern (act. 1 S. 48).
Die Ukraine belege den 117. Rang auf dem Korruptionsindex. Es müsse des- halb sichergestellt werden, dass die Informationen lediglich für den erlaubten Zweck verwendet würden (act. 1 S. 46). Der Generalstaatsanwalt sei am
22. Oktober 2024 nach Aufdeckung eines weit verzweigten Korruptionssys- tems in seiner Behörde zurückgetreten. Anfang September 2024 habe ein hohes NABU-Behördenmitglied das NABU wegen Korruption verlassen müssen. Erst kürzlich sei es im NABU zu einem grossen Leak gekommen, so seien geheime Ermittlungsunterlagen im Internet aufgetaucht (act. 1 S. 47). B. habe in der Ukraine nach wie vor Familienmitglieder. Wenn ver- trauliche Informationen betreffend B. beim NABU landeten, dann dürfte da- von auszugehen sein, dass auf die Familienmitglieder von B. Druck ausge- übt würde (act. 1 S. 47).
E. 7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechts- hilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlun- gen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusam- menhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung
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insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dür- fen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).
E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitäts- prinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die- Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin scheint einzuwenden, die von ihr geltend gemachte Korruptheit ukrainischer Beamte habe kürzlich zur Veröffentlichung gehei- mer Strafakten geführt, wovon sie auch in ihrem Fall ausgeht. Inwiefern ihre Darstellung und die von ihr gezogenen Rückschlüsse auf ihre Situation zu- treffen, kann vorliegend offen bleiben. Dass die von ihr sinngemäss befürch- tete Amtsgeheimnisverletzung zur Aufklärung und Beurteilung von anderen strafbaren Handlungen führen würde als für die, für welche die Rechtshilfe bewilligt wird, bringt die Beschwerdeführerin gerade nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ukraine den Spezialitätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkennt- nisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen Delikten verwenden wird.
E. 7.4 Was genau welche Familienmitglieder von B. von wem genau aus welchem Grund zu befürchten hätten, wenn seine Finanzen im Nachgang zur Gewäh- rung der Rechtshilfe bekannt werden sollten, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Sie gibt im Wesentlichen an, verhindern zu wollen, dass nicht weiter bezeichnete Personen in der Ukraine Kenntnis über die Vermögensverhält- nisse von B. erhalten. Dieses Anliegen ist nicht durch den von der Schweiz vorgebrachten Spezialitätsvorbehalt gedeckt und die Ausführungen der Be- schwerdeführerin geben keinen Anlass zu Weiterungen.
E. 7.5 Die im Zusammenhang mit dem Spezialitätsprinzip erhobenen Einwendun- gen erweisen sich als unbegründet und der betreffende Eventualantrag ist abzuweisen.
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E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt Eventualantrag voll- umfänglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
- 31 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukra- ine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.19
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend auch «NABU») führt die Strafuntersuchung Nr. […] gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf qualifizierte Unterschlagung von Mitteln des Staatshaushalts, qualifizier- ten Amtsmissbrauchs sowie qualifizierter Geldwäscherei (act. 9A.1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die ukrainischen Behörden am 18. Juni 2024 die schweizerischen Behörden um Durchführung diverser Rechtshilfe- massnahmen (act. 9A.1). Sie beantragten namentlich die rechtshilfeweise Übermittlung von Bankunterlagen betreffend die Konten der A. AG mit Sitz in Zürich und von B.»), dem wirtschaftlich Berechtigten der A. AG und ukra- inischen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, bei der Bank C.
C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (act. 9A.2).
D. Mit Verfügung vom 30. August 2024 trat die Bundesanwaltschaft auf das uk- rainische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, dass sie die Vollzugsmass- nahmen in separaten Verfügungen anordnen werde (act. 9A.4).
E. Noch am gleichen Tag ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
30. August 2024 gegenüber der Bank C. an, die Bankunterlagen betreffend die im Rechtshilfeersuchen aufgeführte IBAN Nr. 1 sowie alle weiteren Kun- denbeziehungen zur A. AG und zu B. zu edieren.
F. Mit Schreiben vom 13. September 2024 reichte die Bank der Bundesanwalt- schaft die Kontounterlagen für die Zeitspanne vom 21. Dezember 2018 bis
31. Dezember 2020 zu den folgenden jeweils auf die A. AG lautenden Kon- ten mit IBAN Nrn. 2, 1 und 3 ein (act. 9A.5).
G. In der Folge forderte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Sep- tember 2024 die Bank C. auf, sämtliche Transaktionsdetails zu Transaktio- nen auf den drei Konten ab einem Betrag von CHF 5'000.-- nachzuedieren (act. 9A.5).
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H. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 reichte die Bank der Bundesanwaltschaft die geforderten Detailbelege zu den Konten mit IBAN Nrn. 1 und 3 nach (act. 9A.5). Auf dem Konto mit der IBAN Nr. 2 waren nach Auskunft der Bank keine Transaktionen ab einem Betrag von CHF 5'000.-- ausgeführt worden (act. 9A.5).
I. Mit Schreiben vom 13. November 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens und hielt fest, dass die rechtshilfeweise Herausgabe der von ihr bezeichneten Unterlagen vor- gesehen sei. Sie setzte der A. AG Frist an, um der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen eine Übermitt- lung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen (act. 9A.14).
J. Mit Antwort-E-Mail vom 29. November 2024 erklärte die A. AG, einer verein- fachten Ausführung der Rechtshilfe nicht zustimmen zu können. Sie gab an, es gebe einige wenige sichergestellte Unterlagen, die sie als nicht rechtshil- ferelevant erachte. Sie legte eine Liste mit den diesbezüglichen elektronisch sichergestellten Unterlagen bei, welche jeweils mit einer kurzen Erläuterung ergänzt sind, weshalb diese Unterlagen zu entfernen seien (act. 9A.14).
K. Mit Schlussverfügung vom 14. Januar 2025 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen der nationalen Antikorruptionsbüro der Uk- raine vom 18. Juni 2024 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die A. AG lautende Geschäftsbeziehung Nr. 4 bei der Bank C. an die ersuchende Behörde an (act. 9A.16).
L. Gegen die Schlussverfügung vom 14. Januar 2025 erhebt die A. AG mit Ein- gabe vom 13. Februar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1), was zur Einleitung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens RR.2025.19 führt. Die A. AG beantragt die Aufhebung der an- gefochtenen Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens, eventualiter Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum Vorliegen einer Garantieerklärung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes, alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2).
Mit derselben Eingabe vom 13. Februar 2025 erhebt die A. AG gleichzeitig Beschwerde gegen eine zweite Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft
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vom 14. Januar 2025, welche eine andere Rechtshilfemassnahme für die ukrainischen Behörden zum Inhalt hat. Hiefür wurde das separate Beschwer- deverfahren RR.2025.21 eingeleitet.
M. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 10. März 2025 auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung (act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei, unter Auflage der Kosten an die A. AG (act. 9).
N. Innert erstreckter Frist verzichtet die A. AG mit Schreiben vom 5. Mai 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 13), worüber die Gegen- seite in der Folge in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).
O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
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Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Konto- verbindungen zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Sie hat am 15. Ja- nuar 2025 Kenntnis von der angefochtenen Schlussverfügung erhalten und dagegen am 13. Februar 2025 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in verschiedenen Punkten (act. 1 S. 4 ff. und 9 ff.) den von den ukrainischen Behörden geschilderten Sachverhalts- vorwurf sowie dessen Qualifikation (als ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StG sowie Urkundenfälschung im Amt im Sinne von
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Art. 317 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Be- schwerdegegnerin:
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Sachverhaltsangaben im Rechtshilfeersuchen. Namentlich sei es falsch, dass die Gesellschaft mit be- schränkter Haftung D. zum Zeitpunkt des Vertrages betreffend Lieferung von IT-Hardware und IT-Software (nachfolgend auch «IT-Projekt») keine Lizenz besessen habe, Arbeiten im Zusammenhang mit Staatsgeheimnissen durch- zuführen (act. 1 S. 9). Die Lizenz sei der D. bereits am 23. November 2018 und somit vor dem Abschluss des IT-Projekts Vertrages ausgestellt worden (act. 1 S. 10). Wenn die Behauptungen der ukrainischen Behörden zutreffen würden, hätten die für das Verteidigungsministerium handelnden Personen schon längst angeklagt werden müssen (act. 1 S. 10). Dies zeige exempla- risch, dass die Vorwürfe des Rechtshilfeersuchens konstruiert seien (act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin reicht dazu eine als Lizenz vom 23. Novem- ber 2018 bezeichnete (act. 1.4) und eine als Übersetzung der Lizenz vom
23. November 2018 bezeichnete Unterlage (act. 1.5) ein (act. 1 S. 50).
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Begründung für die im Rechtshilfeersuchen aus ihrer Sicht fehlerhaft gemachten Sachverhaltsan- gaben treffe nicht zu. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen, wonach die erworbenen Produkte der Unternehmung E. kein Recht auf Wartung gehabt hätten, weil sie nicht bei «Partnern» von E. eingekauft worden seien, hätten nichts mit der Realität gemein (act. 1 S. 12 f.). Auch die Beschwerdeführerin habe die E.-Produkte nicht direkt bei E. bezogen, sondern beim Zwischen- händler F. AG. Den von E. garantierten Wartungsdienst müsse der für das Gebiet des Endabnehmers zuständige Partner von E. oder ein anderer E.- zertifizierten Partner übernehmen, der sich dazu bereit erkläre (act. 1 S. 11). Die von den ukrainischen Behörden vorgebrachte Wartungsthematik sei an- hand öffentlich zugänglicher Quellen wie der E.-Website und wenigen den spezifischen Fall betreffenden sichergestellten Unterlagen widerlegt (act. 1 S. 15). Ihr Vorbringen sei durchgehend konstruiert (act. 1 S. 10 ff.).
Allgemein macht die Beschwerdeführerin geltend, es würden keine Beweise für den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf vor- liegen. Die ukrainischen Behörden würden behaupten, die für die D. und für das Verteidigungsministerium handelnden Personen hätten die Schlechter- füllung des Vertrages geplant, um sich unrechtmässig zu bereichern (act. 1 S. 4). Für ihre Theorie hätten die ukrainischen Behörden aber keine Be- weise. Sie hätten höchstens vage Indizien, die konstruiert seien (act. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus, die Angaben der ukrainischen Behörden seien widersprüchlich. Diese würden auf der einen Seite
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vorbringen, es seien 126 Festkörperspeicher zu einem höheren Betrag als vereinbart installiert worden. Auf der anderen Seite würden sie gleichzeitig behaupten, dass weniger als die vereinbarten 126 installiert worden seien. Auch diese Vorwürfe seien konstruiert. In der Tat habe die D. 126 Festkör- perspeicher bei der Beschwerdeführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin und die D. hätten sich diesbezüglich auf eine Vertragsanpassung geeinigt. Die D. habe der Beschwerdeführerin in der Folge mitgeteilt, dass der Ser- verschrank nicht benötigt würde und habe ihr die Zustimmung zu einem Dritt- verkauf gegeben. Da es sich beim Serverschrank um ein Spezialprodukt ge- handelt habe, sei ein Drittverkauf trotz einiger Verkaufsbemühungen bis heute nicht möglich gewesen. Die Angelegenheit mit den Festkörperspei- chern und dem Serverschrank zeige auf, dass es bei einem komplexen IT- Projekt im Laufe der Umsetzung zum Austausch von Produkten und Ver- tragsanpassungen, aber auch zu Missverständnissen und Leerläufen kom- men könne. Das seien ganz normale geschäftliche Vorgänge, die sich kaum vermeiden liessen. Aber solche Vorgänge liessen sicherlich nicht einfach auf ein kriminelles Handeln der involvierten Vertragspartner schliessen (act. 1 S. 18). Den ukrainischen Behörden dürfte längst bekannt sein, weshalb im «Spezialobjekt» nicht die ursprünglich geplanten 126 Festkörperspeicher in- stalliert worden seien (act. 1 S. 18). Die Behauptungen der ukrainischen Be- hörden seien falsch und konstruiert (act. 1 S. 18 f.). Sie würden als Begrün- dung ihres alleine der Beweisausforschung dienenden Rechtshilfeersuchens missbraucht (act. 1 S. 19).
Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Beschwerdegegnerin scheine sich nicht sicher zu sein, ob der Vorwurf der ukrainischen Behörden nun darin bestehe, dass Produkte «nur auf dem Papier» geliefert worden seien oder ob Produkte geliefert worden seien, für welche keine ordentliche Wartung durch E. garantiert werden könne. Diese Vorwürfe würden sich ge- genseitig ausschliessen (act. 1 S. 21).
Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass das Strafverfahren ent- gegen der Darstellung im Rechtshilfeersuchen sich gegen sie selber und die mit ihr verbundenen Personen richte. Wenn die ukrainischen Behörden die Zahlungsflüsse bei der Beschwerdeführerin abklären wollen, dann mache dies nur dann Sinn, wenn sie die Beschwerdeführerin oder mit ihr verbun- dene Personen der Geldwäscherei verdächtige. Damit werde offenbar, dass sich die Strafuntersuchung in der Ukraine auch gegen die Beschwerdefüh- rerin und die mit ihr verbundenen Personen richte (act. 1 S. 26).
Grundsätzlich hebt die Beschwerdeführerin hervor, die ukrainischen Behör- den würden nach vierjährigen Ermittlungen immer noch keine einzige Person
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eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens verdächtigen. Damit seien grösste Zweifel angebracht, ob es in der Ukraine überhaupt zu einem sol- chen Fehlverhalten gekommen sei. Dafür hätten die ukrainischen Behörden offensichtlich keine Beweise (act. 1 S. 28).
4.1.2 Sodann argumentiert die Beschwerdeführerin nicht nur in tatsächlicher Hin- sicht, dass zum einen den im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Umständen kein kriminelles Verhalten zu Grunde liege und dass zum anderen aus den bezeichneten Umständen kein kriminelles Verhalten abgeleitet werden könne, sondern sie macht auch geltend, dass diese Umstände keine Sub- sumtion unter einen Straftatbestand zuliessen.
Die Beschwerdeführerin bringt zum Beispiel vor, dass die Tatsache, wonach die D. und das Verteidigungsministerium gemeinsam und einvernehmlich von früher vereinbarten vertraglichen Konditionen abgewichen seien, keinen automatischen Rückschluss auf ein kriminelles Verhalten zulasse (act. 1 S. 16). Sie geht davon aus, dass die Darstellung eines kriminellen Hinter- grunds der Abnahmebescheinigung vom 1. Dezember 2019 eine reine Kon- struktion der ukrainischen Behörden sei (act. 1 S. 16).
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsrüge wendet die Beschwerdeführerin ein, bei jedem geschäftlichen Grossprojekt könne es regelmässig zu Miss- verständnissen, Unstimmigkeiten und vertraglicher Schlechterfüllung kom- men. Bei solchen grossen Projekten, in denen auch staatliche Behörden in- volviert seien, finde man immer solche «Unregelmässigkeiten», wenn man solche finden wolle (act. 1 S. 44).
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Darstellung bzw. Würdigung im Rechts- hilfeersuchen, wonach die aufgeführten Zahlungen «verdächtig» seien. Bei den Zahlungen der D. an die Beschwerdeführerin handle es sich um einen normalen geschäftlichen Vorgang. Ein Vertragspartner bestelle bei einem anderen Vertragspartner Hardware- und Softwarekomponenten und dann werde geliefert und bezahlt. Daran sei nichts Verdächtiges. Dass es zwi- schen einer Gesellschaft und ihrem Alleinaktionär, wie hier zwischen der Be- schwerdeführerin und B., dem Aktionär und wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, zu Zahlungsflüssen komme, sei eine geschäftliche Selbstverständlichkeit. Es sei abwegig, solche Geldflüsse per se als geldwä- schereiverdächtig einzuschätzen (act. 1 S. 19).
G. sei der Vater von B. und Spezialist im Bereich von Sicherheits- und Feu- eralarm. Dass G. im IT-Projekt involviert gewesen sei, sei daher keine Über- raschung gewesen. Dass er für seine Bemühungen allenfalls auch
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entschädigt werde, lasse nicht den Schluss zu, dass er damit automatisch verdächtig werde (act. 1 S. 20).
Dass die Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Grossauftrags in Polen, der Ukraine und Grossbritannien Subkontraktoren beigezogen habe, stelle eine geschäftliche Selbstverständlichkeit dar (act. 1 S. 20). Die Zahlungen an die Subkontraktoren würden insgesamt weniger als 4 % der Mittel ausmachen, die die Beschwerdeführerin von der D. erhalten habe (act. 1 S. 20 f.).
Die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Zahlungsflüsse, bei welchen die Beschwerdeführerin involviert gewesen sei, seien Zahlungen gewesen, wie sie im Geschäftsverkehr üblich seien. Von einer vermeintlichen Verschleie- rungsabsicht könne keine Rede sein. Es habe keine komplexen Kontenbe- wegungen und auch keine Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesell- schaften gegeben, welche in Offshore-Domizilen beheimatet seien. Insbe- sondere seien auch keine Provisionen, Kommissionen oder anderweitige Entschädigungen an irgendwelche Gesellschaften oder Personen bezahlt worden (act. 1 S. 22).
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie zeige am Beispiel der polnischen Sub- akkordantin H. SP. Z O.O. auf, wie wenig konzis die Vorbringen der ukraini- schen Behörden seien (act. 1 S. 22). Bei der H. SP. Z O.O. handle es sich nicht um eine Scheingesellschaft. Über die von der H. SP. Z O.O. erbrachten Leistungen seien Abnahmeprotokolle erstellt und unterzeichnet worden. Da- mit sei erstellt, dass an den Zahlungen an die H. SP. Z O.O. nichts Verdäch- tiges sei. Genau gleich erhalte es sich mit weiteren Zahlungen an weitere Subakkordanten (act. 1 S. 23). Kein Subakkordant im IT-Projekt sei die ukrainische Gesellschaft I. LLC gewesen. Die I. LLC habe mit dem IT-Projekt nichts zu tun gehabt (act. 1 S. 24). Bei den Zahlungen der Beschwerdefüh- rerin an die I. LLC gehe es um ein separates Investment der Beschwerde- führerin in Kabelleitungen in der Ukraine (act. 1 S. 24).
Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ausserdem buchhaltungs- und steuerpflichtig. Es sei bei einer umfassenden Steuerprüfung genau überprüft worden, ob irgendwelche von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistun- gen oder Zahlungen nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 1 S. 25). Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei in Geldwäschereian- gelegenheiten geschult und achte besonders genau auf Finanztransaktio- nen, bei welchen er involviert sei. Vertreter der Selbstregulierungsorganisa- tion des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizer Notaren- verbandes überprüften jährlich seine Mandate (act. 1 S. 25). Auf den aus dem Projekt resultierenden Gewinn habe die Beschwerdeführerin wie der
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Alleinaktionär mit Bezug auf die Dividenden Steuern bezahlt (act. 1 S. 26). Die Steuerprüfung sei ohne jegliche Beanstandungen abgeschlossen wor- den (act. 1 S. 26). Es habe zusammengefasst bei der Beschwerdeführerin keine verdächtigen Zahlungen gegeben. Alle Zahlungsflüsse hätten einen erklärbaren und nachvollziehbar geschäftlichen Grund gehabt (act. 1 S. 26).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.2.2 Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen (act. 9A.1) ist der folgende Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen:
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Zwischen dem Verteidigungsministerium der Ukraine und D. sei der Vertrag Nr. […] vom 21. Dezember 2018 (nachfolgend «Vertrag») abgeschlossen worden. Die D. habe sich namentlich zur Planung und zum Neubau (Rekon- struktion) eines Spezialobjekts des J. verpflichtet. Der vertragliche Preis sei mit 420'777'966.48 ukrainische Hrywnja (nachfolgend «UAH») inkl. Mehr- wertsteuer veranschlagt worden.
1. Zum Verdacht wegen qualifizierter Unterschlagung sowie qualifizierten Amtsmissbrauchs
Der Vertrag habe namentlich die Verpflichtung, den Erwerb und die Liefe- rung des Software- und Hardware-Komplexes «D.», auf Basis der Ausrüs- tung von E., enthalten. Im Rahmen der Beschaffung sei es durch nachfol- gend genannte mutmasslich gesetzeswidrige Handlungen von ukrainischen Beamten und Vertretern der D. zu Schädigungen des ukrainischen Staats- haushaltes gekommen:
- Zum Abschluss des Vertrags hätte die D. einer Lizenz zur Durchführung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten Nr. […] bedurft. Diese Lizenz sei überdies not- wendig, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistungen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staats- geheimnis darstellen (nachfolgend «Register»), aufgenommen zu wer- den. Da die D. diese Lizenz erst am 8. Mai 2019 besessen habe, hätten die Beamten des Verteidigungsministeriums der Ukraine weder den Ver- trag mit der D. abschliessen noch den Erlass Nr. […] erlassen dürfen, der der D. die Aufnahme im Register ermöglicht habe. Gestützt auf die- sen – unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen – Ver- trag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfüllung des Vertrags eine Vorauszahlung auf das Konto der D. im Umfang von UAH 211 '650'000.00 geleistet. - Ohne Partner von E. zu sein und ohne den ukrainischen Generalpartner von E. über die Beschaffung in Kenntnis zu setzen, sei festgestellt wor- den, dass die D. im Zeitraum 2019-2020 Ausrüstung von E. bei deren Partnerfirma, der Beschwerdeführerin, mit Sitz in Zürich für insgesamt UAH 364'000'000.00 erworben habe. Es bestehe der Verdacht, dass minderwertige Komponenten von E. beschafft, die Installations- und In- betriebnahmearbeiten von unqualifiziertem Personal durchgeführt und überdies Risiken hinsichtlich einer zukünftigen technischen Unterstüt- zung durch offizielle Vertreter von E. geschaffen worden seien, da die
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beschaffte Ausrüstung mangels Partnerschaft bei E. nicht in den offizi- ellen Wartungsdienst aufgenommen worden sei. - Die D. habe im Zeitraum vom 21. Januar 2019 bis zum 17. Februar 2020 mutmasslich Scheinverträge über den Erwerb technischer Produkte mit Firmen, welche keine Partner von E. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen. Die D. habe gestützt auf den Ver- trag Waren/Dienstleistungen von der I. GmbH bezogen, welche ihrer- seits die Produkte von der K. GmbH beschafft, wobei letztgenannte Ge- sellschaft eben diese Produkte bei der H. SP. Z O.O. erworben habe. Die durchgeführte Analyse und die Überprüfung der Websites zuvor er- wähnter Unternehmen habe ergeben, dass die genannten Lieferanten in keiner Weise mit der Produktion von E. in Verbindung stünden. Auf- grund dessen bestehe der Verdacht, dass die beschafften Produkte be- zahlt, aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei.
- In der Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 hätten Ver- treter der D. mutmasslich höhere Kosten als im Vertrag offeriert aufge- führt. Es bestehe der Verdacht, dass die Beamten der J. die Abnahme- bescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 weisungswidrig akzeptiert und bezahlt hätten, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt eine Schädigung im Umfang von UAH 11'523'764.63 entstanden sei.
- Obschon die D. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Fest- körperspeicher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren, sol- len gemäss den Abnahmeprotokollen 126 Festkörperspeicher zum hö- heren Preis von UAH 252'631'542.14 installiert worden sein. Überdies habe eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörperspeicher installiert worden seien. Daher bestehe der Verdacht, dass die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Ver- tretern der D. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahmeproto- kollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten.
2. Zum Verdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei
Gestützt auf den Vertrag habe das ukrainische Verteidigungsministerium im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der D. überwiesen, damit diese
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ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattgefunden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto mit der IBAN Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. erfolgt. Als Verwendungszweck sei folgendes angegeben worden: "prepay- ment for equipment under the contract No. […] dated January 17, 2019".
Die Beschwerdeführerin habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert seien, überwiesen. Insbesondere seien im Zeitraum vom
18. Februar 2019 bis zum 15. November 2019 Überweisungen in Höhe von CHF 0.56 Mio. und USD 0.36 Mio. auf das persönliche Konto von B. festge- stellt worden. B. sei sowohl wirtschaftlich Berechtigter als auch Zeichnungs- berechtigter der Beschwerdeführerin. Überdies handle es sich um den Sohn von G., welcher – gemäss aktuellem Ermittlungsstand – aus eigennützigen Motiven den Abschluss des Vertrags zwischen dem ukrainischen Verteidi- gungsministerium und der D. gefördert habe. Aus diesen Gründen bestehe der Tatverdacht, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlun- gen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einziehung vereiteln sollen.
4.2.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorstehend wiedergegebene Sach- darstellung vorbringt, läuft im Wesentlichen auf die Bestreitung des Sachver- haltsvorwurfs unter Verweis auf ihre Gegendarstellung hinaus. Mit ihren Vor- bringen hat sie indes keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che aufgezeigt, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 4.2.1) zu entkräften vermöchten. Entgegen ih- ren Ausführungen sind im Rechtshilfeersuchen namentlich keine offensicht- lichen Widersprüche auszumachen. Zur Begründung ihrer diesbezüglichen Rüge stützt sie sich gerade nicht auf die vollständige Sachdarstellung der ukrainischen Behörden. Vielmehr lässt sie bei ihrer Wiedergabe des Rechts- hilfeersuchens die ausschlaggebenden Details aus und konstruiert auf diese Weise einen Widerspruch, wo keiner gegeben ist. So lautet der Vorwurf der ukrainischen Behörden im Rechtshilfeersuchen, dass gemäss Vertrag die Installation von 126 Festkörperspeichern (zu einem bestimmten Preis) ver- einbart gewesen sei und gemäss dem Abnahmeprotokoll die Installation von 126 Festkörperspeicher (zu einem höheren Preis) erfolgt sei, das heisst hätte erfolgt sein sollen, dass aber in Tat und Wahrheit gemäss einer Kontrolle vor Ort weniger als 126 Festkörperspeicher installiert worden seien. Von sich gegenseitig ausschliessenden Vorwürfen kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin das im Rechtshilfeersuchen angegebene Datum der
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Lizenz bestreitet und auf die beigelegte und als Lizenz vom 23. November 2018 bezeichnete Unterlage verweist, verkennt sie sodann, dass im Rechts- hilfeverfahren grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, zumal das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat. Ohnehin legte sie weder eine amtlich beglaubigte Kopie der geltend gemachten Li- zenz vom 23. November 2018 noch eine amtlich beglaubigte Übersetzung dazu ins Recht. Auf der ersten, als Lizenz vom 23. November 2018 bezeich- nete Unterlage (act. 1.4) wird im Übrigen 2019 als Ausstellungsjahr aufge- führt. Die zweite, als Übersetzung bezeichnete Unterlage enthält den geltend gemachten Lizenztext in ukrainischer Sprache mit dem Ausstellungsjahr 2018 und darauf wurde ein Teil der geltend gemachten deutschen Überset- zung in roter Schrift aufgedruckt (act. 1.5). Die Prüfung und Würdigung des von ihr eingereichten Beweismittels hat gegebenenfalls im ukrainischen Strafverfahren zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls für ihre weiteren Angaben zu den geltend gemachten öffentlich zugänglichen Quellen, welche ihre Darstel- lung der von E., D. und ihr verfolgten Geschäftspraxis bestätigen würden. Auch aus ihrem Einwand, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Ereig- nisse würden «normalen geschäftlichen Vorgängen» entsprechen und ihre Geschäftstätigkeiten seien in der Schweiz überprüft worden, ergeben sich keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung. In der Ukraine ist das Strafverfahren hängig, in welchem die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem fraglichen IT-Projekt untersucht werden, und es ist nicht Sache des schweizerischen Rechtshilfegerichts, im Rechtshilfe- bzw. Beschwerdever- fahren abschliessend darüber zu befinden, ob es sich dabei tatsächlich um «ganz normale geschäftliche Vorgänge» handelte, welchen kein kriminelles Vorgehen zugrunde lag. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die ihr zu- folge fehlende Anklage gegen die für das Verteidigungsministerium handeln- den Personen und auf die bisherige Dauer des ukrainischen Strafverfahrens beruft, begründet sie nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich ihre darauf gestützten Schlussfolgerungen, wonach die ukrainischen Behörden «offensichtlich keine Beweise» hätten, zwingend aufdrängen sollten. Die Be- schwerdeführerin argumentiert, die Abklärung der Zahlungsflüsse bei der Beschwerdeführerin mache nur dann Sinn, wenn ein Geldwäschereiverdacht gegen sie oder mit ihr verbundene Personen bestehe. Hingegen missver- steht sie mit ihrer Argumentation den Untersuchungszweck und die sich aus der jeweiligen Verdachtslage ergebende Vorgehensweise der Untersu- chungsbehörden. Dass die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten nicht bedeutet, diese Dritten müssten Beschuldigte sein, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Aus dem Umstand, dass weder die Be- schwerdeführerin noch B. beschuldigt sind, lässt sich daher vorliegend nicht ableiten, das Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin er- klärt unter anderem in einem anderen Zusammenhang (s. nachstehend
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E. 5.1), das Rechtshilfeersuchen sei konstruiert. Sie schreibt den ukraini- schen Strafverfolgungsbehörden allgemein zwar Handlungsmotive wie den EU-Beitritt und die Sicherstellung von ausländischen Unterstützungszahlun- gen zu. Sie zeigt aber nicht auf, dass die von ihr geltend gemachte Hand- lungsmotivation zur vorsätzlichen Strafverfolgung von bekanntlich inexisten- ten Korruptionsdelikten geführt hätte. Anhaltspunkte für ein solches Vorge- hen der ukrainischen Behörden zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und sind dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wiederholt an verschiedenen Stellen lediglich den Sachverhaltsvorwurf der ukrainischen Behörden bestreitet, spricht nicht für ein konstruiertes Rechtshilfeersuchen. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen für das Rechtshilfe- gericht bindend und den nachstehenden Erwägungen zugrunde zu legen.
4.3
4.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. Septem- ber 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europara- tes, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessori- sche Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden
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kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
4.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung begründete die Beschwerdegegne- rin ihre Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfs unter Hinweis auf Rechtspre- chung und Literatur (in den Fussnoten) wie folgt (act. 9.16 S. 6 bis 9):
4.3.3 Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)
«20. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, machen sich der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB straf- bar.
21. Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entnehmen, wonach zum Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten eine Lizenz notwendig sei, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistun- gen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staatsgeheimnis darstellen, aufgenommen zu werden. Obschon die D. diese Lizenz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gehabt habe, hätten Beamte des Verteidigungsministeriums der Ukraine über einen zu diesem Zweck geschaffenen - den Staatsinteressen zuwiderlaufenden - Er- lass, der D. die Aufnahme in das Register ermöglicht, um im Anschluss daran mit der D. einen Vertrag zur Beschaffung eines Software-Hard- ware-Komplexes abschliessen zu können. Gestützt auf diesen - unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen - Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfüllung des Ver- trags unter anderem eine Vorauszahlung auf das Konto der D. im Um- fang von UAH 211'650'000.00 geleistet [Rubrik 1].
22. Bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums han- delt es sich um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem ukrainische Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums einen gegen die Interessen des Staates gerichteten Vertrag abgeschlossen haben, worauf das Verteidigungsministerium der Ukraine letztendlich Vermögensdispositionen vorgenommen hat, haben sie mutmasslich die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt, um der D. damit einen unrechtmässigen Vorteil - u.a. Abschluss des ge- nannten Vertrags inkl. der Vorauszahlung im Umfang von UAH 211'650'000.00 - zu verschaffen. Folglich lässt sich der vorliegende
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Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand nach Art. 314 StGB sub- sumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Be- hörden der Ukraine zu entscheiden».
4.3.4 Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317)
«23. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). Beamte oder Personen öffentlichen Glau- bens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Her- stellung einer unechten Urkunde benützen, oder die eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, machen sich der Urkun- denfälschung strafbar (Art. 317 StGB).
24. Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entneh- men, dass die D. Scheinverträge über den Erwerb technischer Pro- dukte mit Firmen, welche keine Partner von E. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen habe. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, wonach die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukraini- schen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei. Ferner geht aus dem Rechtshilfeersuchen hervor, dass die D. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Festkörperspei- cher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren. Gemäss Ab- nahmeprotokollen seien jedoch 126 Festkörperspeicher zum höheren Preis von UAH 252'631 '542.14 installiert worden. Daher und darüber hinaus bestehe der Verdacht, wonach die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Vertretern der D. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahmeprotokollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in die Abnahme- protokolle falsch beurkundet hätten, da eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt hätte, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörperspeicher installiert worden seien [Rubrik 1].
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25. Durch den Abschluss der Scheinverträge wurden durch Vertreter der D. rechtserhebliche unrichtige Tatsachen beurkundet. Dadurch, d.h. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglisti- gen Täuschung, sollen unrechtmässigen Zahlungen an die D. zum Nachteil des Vermögens des ukrainischen Staates im Umfang von UAH 29'025'585.61 geleistet worden sein. Dieser Sachverhalt lässt sich prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 251 StGB subsumieren.
26. Wie bereits hiervor erwähnt, handelt es sich bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem Beamte des ukrainischen Verteidi- gungsministeriums in Absprache mit Vertretern der D. mutmasslich die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in den Abnahmepro- tokollen falsch angegeben haben, wurde eine rechtlich erhebliche Tat- sache im Rahmen der Amtsausübung falsch beurkundet. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglistigen Täu- schung, sind ukrainische Staatsgelder zu Händen der D. überwiesen worden resp. wurden bereits erfolgte Überweisungen legitimiert und das Vermögen des ukrainischen Staates geschädigt. Folglich lässt sich der vorliegende Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 317 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsäch- lich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden».
4.3.5 Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
«27. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Für einen Schuld- spruch wird vom Sachgericht kein strikter Nachweis der Vortat ver- langt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Vortat hinwei- sen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen genannt [PIETH, in: Balser Kommentar StGB,
3. Auflage 2013, Art. 305bis N. 36, 40, 49]. Auch gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts braucht die ersuchende Behörde bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdacht nicht notwendi- gerweise zu erwähnen, wie die Vortat ausgestaltet ist; es genügt, wenn
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verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden [BGE 130 II 329 E. 5.1].
28. Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwe- cken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Konten- bewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offs- hore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100, 142 IV 207 E. 7.2.2].
29. Gemäss der ersuchenden Behörde habe das ukrainische Verteidi- gungsministerium – gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht geschlossenen Vertrag – im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der D. überwiesen, damit diese ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattgefun- den habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schwei- zer Konto der A. AG erfolgt. Die A. AG habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert sind, überwiesen. Die ersu- chende Behörde vermutet, dass die erwähnten Transaktionen Geldwä- schereihandlungen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einzie- hung vereiteln sollen.
30. Die obgenannten Transaktionen von der Ukraine in die Schweiz und von der Schweiz in Länder der europäischen Union sind geeignet, Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darzustellen. Dies, da die Gelder mutmasslich gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht abgeschlossenen Vertrag überwiesen wurden bzw. aus Ver- brechen herrühren (Art. 314, 317, 146 und 251 StGB) und mittels Aus- landtransaktionen die Verfolgbarkeit der entsprechenden Gelder er- schwert wurde. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden. Aus welcher konkreten
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Vortat die deliktisch erlangten Vermögenswerte stammen, muss ge- mäss Rechtsprechung nicht zwingend dargelegt werden. Die doppelte Strafbarkeit im rechtshilferechtlichen Sinne ist somit auch im Hinblick auf die Geldwäscherei zu bejahen».
4.3.6 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene prima facie Qualifikation beruhen nicht auf dem für das Rechtshilfegericht verbindlichen Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeer- suchen. Für die ukrainischen Behörden besteht der Verdacht, dass die von ihr im Einzelnen bezeichneten Umstände nicht wirtschaftlich, sondern krimi- nell begründet waren. Indem die Beschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht wirtschaftlich begründete Rechtfertigung für die von den ukrainischen Straf- verfolgungsbehörden als verdächtig identifizierten Sachverhaltselemente vorträgt, bestreitet sie nochmals den Sachverhaltsvorwurf unter Berufung auf ihre Gegendarstellung. In diesem Zusammenhang ist sie auf die vorstehen- den Ausführungen unter E. 4.2.3 zu verweisen. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene prima facie Qualifikation als ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkunden- fälschung im Amt (Art. 317) nichts vor. Die rechtliche Würdigung durch die Beschwerdegegnerin ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb ohne weiteres darauf zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den. Soweit die Beschwerdeführerin annimmt, dass ein Geldwäschereivor- wurf sich lediglich bei komplexen Kontobewegungen und Zahlungen an Sitz- gesellschaften oder Gesellschaften mit einem Offshore-Domizil bejahen liesse, liegt sie von Beginn weg falsch. Es ist zwar richtig, dass Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwi- ckelt, zu verneinen ist (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinha- bern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt aber durchaus eine GeIdwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom
29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungshand- lung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaf- ten erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung er- achtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Aus- land, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig
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(BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Ok- tober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Die Beschwerdegegnerin weist vorliegend auf die verschiedenen Transaktionen von Vermögenswerten des ukrainischen Staa- tes auf das Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die Weiterlei- tung dieser Gelder auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen in der Europäischen Union, darunter den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwer- deführerin, dessen Vater gleichzeitig am fraglichen IT-Projekt beteiligt war. Solche transnationalen Verschiebungen von mutmasslich deliktischen Ver- mögenswerten unter Einbezug verschiedener Personen erscheinen durch- aus als geeignet, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Einzie- hung zu vereiteln. Entsprechend können bei einer prima facie Würdigung die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darstellen.
4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend die Rechtshilfevo- raussetzung der Sachdarstellung und der doppelten Strafbarkeit als unbe- gründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um den Paradefall einer verpönten «fishing expedition» (act. 1 S. 26).
Zur Begründung führt sie aus, auf der Website des Nationalen Antikorrupti- onsbüro der Ukraine sei zu sehen, wie sich dieses mit seiner Ermittlungstä- tigkeit brüstet. Alleine im Jahr 2024 seien gegen 700 Fälle eingeleitet wor- den. Die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine sei ein Gradmesser nicht nur für den angestrebten EU-Beitritt, sondern auch die Voraussetzung für Unterstützungszahlungen aus aller Welt, insbesondere aus der EU, den EU- Ländern und den USA. Entsprechend stehe das NABU unter einigem Druck. Den internationalen Geldgebern müsse möglichst grosse Aktivität in der Kor- ruptionsbekämpfung aufgezeigt werden. Es müsse also wo irgend möglich ermittelt werden. Rechtshilfeersuchen seien ein gutes Instrument, um den eigenen Aktivismus hervorzuheben. Dem NABU sei jeder Vorwand genug, um eine solches Rechtshilfeersuchen einzuleiten. Da würden auch gewisse (behauptete) Unklarheiten, Missverständnisse und nachträgliche Ver- tragsanpassungen in einem grossen IT-Projekt genügen (act. 1 S. 27). Die Beschwerdeführerin erklärt in ihren Schlussfolgerungen, es mangle am individuellen Verdacht. Es mangle auch am konkreten Tatverdacht auf
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irgendein deliktisches Verhalten von wem auch immer (act. 1 S. 42). Es gebe keine Beweise für die Vorwürfe (act. 1 S. 42 f.). Die Vorwürfe der ukraini- schen Behörden seien offensichtlich konstruiert (act. 1 S. 43). Vorgänge, welche die Beschwerdegegnerin als auffallend oder verdächtig erachte, wür- den sich bei erster Überprüfung als normale geschäftliche Vorgänge entpup- pen. Die verlangten Unterlagen stünden mit den verfolgten Straftaten in kei- nem Zusammenhang (act. 1 S. 43).
5.2 Sie bringt vor, es fehle an einem ausreichenden Sachzusammenhang (act. 1 S. 28).
Für jeden einzelnen Geldfluss bei der Beschwerdeführerin gebe es einen klaren und nachvollziehbaren Rechtsgrund. Keine einzige dieser Zahlungen sei auch nur ansatzweise verdächtig (act. 1 S. 34). Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, gewisse Zahlungsflüsse als «auffällig» zu bezeichnen, ohne eine Erklärung dafür, was daran auffällig sei (act. 1 S. 33). Die Beschwerdegegnerin erachte die Zahlungsflüsse an L. als erwähnenswert. Die Gründe hiefür seien nicht er- sichtlich. L. sei eine Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin. Sie habe L. Lohnzahlungen geleistet (act. 1 S. 33).
Die M. sei der lokale E.-Partner und verpflichtet, den von der Beschwerde- führerin gekauften und bezahlten Wartungsservice und andere Dienstleis- tungen in der Ukraine zu erbringen (act. 1 S. 39). So funktioniere das War- tungssystem von E., es gehe hier um Herstellergarantien (act. 1 S. 39 f.). Für die Wartung zuständig sei bei E.-Produkten nicht der Verkäufer, sondern derjenige E.-Partner zuständig, der am Ort der Endinstallation zuständig sei. Dies werde von der Beschwerdegegnerin nicht verstanden bzw. sie über- nehme unbesehen die falschen Behauptungen der ukrainischen Behörden. Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin gingen entsprechend völ- lig fehl, wenn sie vorbringe, in den beschlagnahmten Unterlagen den Beleg dafür gefunden zu haben, dass die Beschwerdeführerin kein offizieller Part- ner von E. in der Ukraine sei, weshalb es für die gelieferten E.-Komponenten auch keinen Wartungsservice gegeben habe. Es habe nicht zur Debatte ge- standen, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche E.-Wartungspflichten garantieren oder erbringen müsse (act. 1 S. 40).
Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei den Unterlagen handle es sich um sensible Bankkontoinformationen der Beschwerdeführerin aber auch um Ge- schäftsgeheimnisse. Bei solchen sensiblen Informationen sei die Verhältnis- mässigkeit besonders strikt zu wahren (act. 1 S. 46).
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5.3
5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu wi- derlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfe- behörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausschei- dung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage,
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sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit ge- genüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2).
Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
5.4 Über das im Rechtshilfeersuchen aufgeführte Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. sollen nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der ukrainischen Behörden Vermögenswerte mutmasslich deliktischer Herkunft geflossen sein. Zur Untersuchung der Vorwürfe, namentlich zur Ermittlung, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, ersuchten die ukrainischen Behörden ausdrücklich um Über- mittlung der Bankunterlagen zu diesem Konto sowie zu den weiteren Konten der Beschwerdeführerin und des wirtschaftlich Berechtigten B. bei der Bank C. Die von den ukrainischen Behörden herausverlangten Kontounterlagen
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betreffen somit sowohl die in die untersuchte Angelegenheit verwickelte Ge- sellschaft und Person als auch unmittelbar den untersuchten Sachverhalts- vorwurf. Nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung sind dem- zufolge die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von der Beschwerdeführerin über ihre Konten getätigt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung über mehrere Seiten hinweg den Inhalt der zu übermit- telnden Kontounterlagen, bestehend aus Eröffnungsunterlagen, Korrespon- denz, Kundendossier, Kontoauszüge und Detailbelege, und deren Bezüge zum untersuchten Sachverhalt exemplarisch dargelegt (act. 9.16 S. 11-15). Sie hob dabei zurecht namentlich die aus den Kontounterlagen hervorge- henden Zahlungen hervor, welche die Rechtshilfeersuchen geschilderten Geldüberweisungen bestätigen, sowie die verschiedenen Transaktionen an Personen und Gesellschaften, die im Fokus der ukrainischen Behörden ste- hen. Die streitigen Kontounterlagen sind offensichtlich geeignet, die ukraini- sche Strafuntersuchung voranzutreiben. Diesen Sachzusammenhang zwi- schen der ukrainischen Strafuntersuchung und den streitigen Kontounterla- gen vermag die Beschwerdeführerin nicht damit in Frage zu stellen, dass sie den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden eine verfahrensfremde Hand- lungsmotivation zuschreibt und den das Rechtshilfegericht bindenden Sach- verhaltsvorwurf nochmals bestreitet unter Hinweis auf ihre Gegendarstellung (s. dazu bereits E. 4.2.3 und 4.3.6). Ausserdem setzt die Prüfung ihres wei- teren Einwands, wonach es für jeden einzelnen Geldfluss bei ihr einen klaren und nachvollziehbaren Rechtsgrund gebe (act. 1 S. 34), eine Würdigung der Kontounterlagen im Rahmen des ukrainischen Strafverfahrens voraus, was gerade den ukrainischen Behörden vorbehalten ist. Das gilt namentlich für die Bankunterlagen zu den Transaktionen, welche die Beschwerdeführerin als Zahlungsflüsse für ihre Arbeitnehmerin bezeichnet, welche gleichzeitig die Ehefrau von B. ist (s. act. 9A.12.102). Dass die zu übermittelnden Kon- tounterlagen für das ukrainische Strafverfahren von keinerlei Interesse sein sollen, auch nicht zur allfälligen Widerlegung eines bestehenden Verdachts, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen zusammenfassend nicht aufzuzeigen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Bankkunden- geheimnis und auf nicht weiter erörterte Geschäftsgeheimnisse berufen wollte, ist ihr entgegenzuhalten, dass solche Geheimnisse gerade kein Rechtshilfehindernis darstellen (zum Bankkundengeheimnis s. BGE 129 II 462 E. 5.5; 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten er- weist sich die Rüge der unzulässigen Beweisausforschung und Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als unbegründet.
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6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel nach Art. 2 IRSG geltend (act. 1 S. 45 ff.).
Sie sei im ukrainischen Strafverfahren nicht als Beschuldigte qualifiziert wor- den, jedoch komme ihr materiell die Eigenschaft als Beschuldigte zu (act. 1 S. 45). Da der Beschwerdeführerin und den mit ihr verbundenen Personen ihre Rechte als Beschuldigte nach Art. 6 EMRK im ukrainischen Verfahren verwehrt werden sollen, müsse das ukrainische Rechtshilfeersuchen nach Art. 2 IRSG abgelehnt werden (act. 1 S. 45 f.). Exemplarisch hiefür stehe, dass das NABU verlangt habe, B. als Zeugen einzuvernehmen statt als Ver- dächtigen oder gar Beschuldigten (act. 1 S. 46). Sie bringt vor, das Rechts- hilfeersuchen sei auch deshalb abzulehnen, weil es von einer teilweise korrupten Behörde aus einem mit Korruption behafteten Staat komme (act. 1 S. 49). Sie wendet nochmals ein, das Rechtshilfeersuchen ziele auf B. ab (act. 1 S. 47).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz.
Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und
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den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
6.2.3 Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4).
6.2.4 Sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen gilt, dass die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens glaubhaft zu machen sind (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
6.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen ist die Beschwerdeführerin im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt, weshalb sie sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann. Daran vermag allein ihre Erklärung, ihr komme materiell die Eigenschaft als Beschuldigte zu, nichts zu ändern.
Im Zusammenhang mit Art. 2 IRSG könnte die in der Schweiz domizilierte Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, soweit sie nicht die Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte, sondern die- jenigen des in der Schweiz wohnhaften B. rügt, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 9 S. 3).
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Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin in ihren ergänzenden Ausführun- gen ebenfalls zu Recht auf BGE 149 IV 376 E. 3.6 hin. Danach kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kennt- nis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflich- ten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie habe sich erfolg- los um Teilnahme am ukrainischen Strafverfahren bemüht. Sie hat somit auch nicht ansatzweise eine schwerwiegende Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren glaubhaft gemacht. Selbst losgelöst von ihrer fehlenden Beschuldigtenstellung und ihren fehlenden Teilnahmebemühungen macht sie sodann mit ihrem pauschalen Vorwurf, das Rechtshilfeersuchen stamme von einer teilweise korrupten Behörde aus einem mit Korruption behafteten Staat, nicht glaubhaft, sie sei konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Ver- fahrensrechte ausgesetzt. Demzufolge erwiese sich die Rüge der Beschwer- deführerin zusammenfassend auf der ganzen Linie als unbegründet, selbst wenn sie sich auf Art. 2 IRSG berufen könnte.
7.
7.1 Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine die strikte Spezialität sicherstellende Garantie von den ukrainischen Behörden einzu- fordern (act. 1 S. 48).
Die Ukraine belege den 117. Rang auf dem Korruptionsindex. Es müsse des- halb sichergestellt werden, dass die Informationen lediglich für den erlaubten Zweck verwendet würden (act. 1 S. 46). Der Generalstaatsanwalt sei am
22. Oktober 2024 nach Aufdeckung eines weit verzweigten Korruptionssys- tems in seiner Behörde zurückgetreten. Anfang September 2024 habe ein hohes NABU-Behördenmitglied das NABU wegen Korruption verlassen müssen. Erst kürzlich sei es im NABU zu einem grossen Leak gekommen, so seien geheime Ermittlungsunterlagen im Internet aufgetaucht (act. 1 S. 47). B. habe in der Ukraine nach wie vor Familienmitglieder. Wenn ver- trauliche Informationen betreffend B. beim NABU landeten, dann dürfte da- von auszugehen sein, dass auf die Familienmitglieder von B. Druck ausge- übt würde (act. 1 S. 47).
7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechts- hilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlun- gen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusam- menhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung
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insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dür- fen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).
7.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitäts- prinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die- Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin scheint einzuwenden, die von ihr geltend gemachte Korruptheit ukrainischer Beamte habe kürzlich zur Veröffentlichung gehei- mer Strafakten geführt, wovon sie auch in ihrem Fall ausgeht. Inwiefern ihre Darstellung und die von ihr gezogenen Rückschlüsse auf ihre Situation zu- treffen, kann vorliegend offen bleiben. Dass die von ihr sinngemäss befürch- tete Amtsgeheimnisverletzung zur Aufklärung und Beurteilung von anderen strafbaren Handlungen führen würde als für die, für welche die Rechtshilfe bewilligt wird, bringt die Beschwerdeführerin gerade nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ukraine den Spezialitätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkennt- nisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen Delikten verwenden wird.
7.4 Was genau welche Familienmitglieder von B. von wem genau aus welchem Grund zu befürchten hätten, wenn seine Finanzen im Nachgang zur Gewäh- rung der Rechtshilfe bekannt werden sollten, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Sie gibt im Wesentlichen an, verhindern zu wollen, dass nicht weiter bezeichnete Personen in der Ukraine Kenntnis über die Vermögensverhält- nisse von B. erhalten. Dieses Anliegen ist nicht durch den von der Schweiz vorgebrachten Spezialitätsvorbehalt gedeckt und die Ausführungen der Be- schwerdeführerin geben keinen Anlass zu Weiterungen.
7.5 Die im Zusammenhang mit dem Spezialitätsprinzip erhobenen Einwendun- gen erweisen sich als unbegründet und der betreffende Eventualantrag ist abzuweisen.
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8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt Eventualantrag voll- umfänglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 12. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).