opencaselaw.ch

RR.2025.21

Bundesstrafgericht · 2026-02-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend auch «NABU») führt die Strafuntersuchung Nr. […] gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf qualifizierte Unterschlagung von Mitteln des Staatshaushalts, qualifizier- ten Amtsmissbrauchs sowie qualifizierter Geldwäscherei (act. 9A.1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die ukrainischen Behörden am 18. Juni 2024 die schweizerischen Behörden um Durchführung diverser Rechtshilfe- massnahmen (act. 9A.1). Sie beantragten namentlich die rechtshilfeweise Durchführung einer Hausdurchsuchung am Schweizer Sitz der A. AG und Herausgabe der dabei beschlagnahmten Beweismittel (act. 9A.1 S. 8 f.).

C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (act. 9A.2).

D. Mit Verfügung vom 30. August 2024 trat die Bundesanwaltschaft auf das ukrainische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, dass sie die Vollzugs- massnahmen in separaten Verfügungen anordnen werde (act. 9A.4).

E. Auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft präzisierten die ukrainischen Behör- den im Oktober 2024 ihr Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der beantragten Hausdurchsuchung und übermittelten die angefragte Suchwort- liste (act. 9A.3).

F. Mit Durchsuchungsbefehl in Rechtshilfesachen vom 18. Oktober 2024 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung der Hausdurchsuchung am Sitz der A. AG und Sicherstellung der Beweismittel (act. 9A.6.101). Anlässlich der am 22. Oktober 2024 durch- geführten Hausdurchsuchung wurden sowohl physische Unterlagen als auch elektronische Daten sichergestellt (act. 9A.6.101).

G. Mit Schreiben vom 13. November 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens und hielt fest, dass die rechtshilfeweise Herausgabe der von ihr bezeichneten Unterlagen und

- 3 -

Daten vorgesehen sei. Sie setzte der A. AG Frist an, um der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen eine Übermittlung der Unterlagen und Daten an die ersuchende Behörde geltend zu machen (act. 9A.14).

H. Mit Antwort-E-Mail vom 29. November 2024 erklärte die A. AG, einer verein- fachten Ausführung der Rechtshilfe nicht zustimmen zu können. Sie gab an, es gebe einige wenige sichergestellte Unterlagen, die sie als nicht rechtshil- ferelevant erachte. Sie legte eine Liste mit den diesbezüglichen elektronisch sichergestellten Unterlagen bei, welche jeweils mit einer kurzen Erläuterung ergänzt sind, weshalb diese Unterlagen zu entfernen seien (act. 9A.14). Unter den physisch sichergestellten Unterlagen befinde sich die Buchhaltung für das Jahr 2021, obwohl sich das Rechtshilfeersuchen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beschränke, weshalb auch diese Unterlagen zu entfernen seien (act. 9A.14).

I. Mit Schlussverfügung vom 14. Januar 2025 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 18. Juni 2024 und ordnete die rechtshilfeweise Übermittlung der am Sitz der A. AG sichergestellten und triagierten physischen Unterlagen sowie elektronischen Dateien (insgesamt 12 Asservate) an (act. 9A.16; act. 1.3).

J. Gegen die Schlussverfügung vom 14. Januar 2025 (act. 9A.16; act. 1.3) erhebt die A. AG mit Eingabe vom 13. Februar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1), was zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens RR.2025.21 führt. Die A. AG bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens, eventualiter Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum Vorliegen einer Garantieerklärung über die Einhaltung des Speziali- tätsvorbehaltes, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2).

Mit derselben Eingabe vom 13. Februar 2025 erhebt die A. AG gleichzeitig Beschwerde gegen eine zweite Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 2025 (act. 1.2), welche eine andere Rechtshilfemassnahme für die ukrainischen Behörden zum Inhalt hat. Hiefür wurde das separate Beschwerdeverfahren RR.2025.19 eingeleitet.

- 4 -

K. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 10. März 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung (act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Auflage der Kosten an die A. AG (act. 9).

L. Innert erstreckter Frist verzichtet die A. AG mit Schreiben vom 5. Mai 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 13), worüber die Gegen- seite in der Folge in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

- 5 -

1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2).

E. 2.2 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Dokumente und elektroni- schen Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Geschäfts- räumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in verschiedenen Punkten (act. 1 S. 4 ff. und 9 ff.) den von den ukrainischen Behörden geschilderten Sachverhalts- vorwurf sowie dessen Qualifikation (als ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StG sowie Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Be- schwerdegegnerin:

- 6 -

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Sachverhaltsangaben im Rechtshilfeersuchen. Namentlich sei es falsch, dass die Gesellschaft mit be- schränkter Haftung B. zum Zeitpunkt des Vertrages betreffend Lieferung von IT-Hardware und IT-Software (nachfolgend auch «IT-Projekt») keine Lizenz besessen habe, Arbeiten im Zusammenhang mit Staatsgeheimnissen durch- zuführen (act. 1 S. 9). Die Lizenz sei der B. bereits am 23. November 2018 und somit vor dem Abschluss des IT-Projekt-Vertrages ausgestellt worden (act. 1 S. 10). Wenn die Behauptungen der ukrainischen Behörden zutreffen würden, hätten die für das Verteidigungsministerium handelnden Personen schon längst angeklagt werden müssen (act. 1 S. 10). Dies zeige exempla- risch, dass die Vorwürfe des Rechtshilfeersuchens konstruiert seien (act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin reicht dazu eine als Lizenz vom 23. Novem- ber 2018 bezeichnete (act. 1.4) und eine als Übersetzung der Lizenz vom

23. November 2018 bezeichnete Unterlage (act. 1.5) ein (act. 1 S. 50).

Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Begründung für die im Rechtshilfeersuchen aus ihrer Sicht fehlerhaft gemachten Sachverhalts- angaben treffe nicht zu. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen, wonach die erworbenen Produkte des Unternehmens C. kein Recht auf Wartung ge- habt hätten, weil sie nicht bei «Partnern» von C. eingekauft worden seien, hätten nichts mit der Realität gemein (act. 1 S. 12 f.). Auch die Beschwerde- führerin habe die C.-Produkte nicht direkt bei C. bezogen, sondern beim Zwi- schenhändler D. AG. Den von C. garantierten Wartungsdienst müsse der für das Gebiet des Endabnehmers zuständige Partner von C. oder ein anderer C.-zertifizierter Partner übernehmen, der sich dazu bereit erkläre (act. 1 S. 11). Die von den ukrainischen Behörden vorgebrachte Wartungsthematik sei anhand öffentlich zugänglicher Quellen wie der C.-Website und wenigen den spezifischen Fall betreffenden sichergestellten Unterlagen widerlegt (act. 1 S. 15). Ihr Vorbringen sei durchgehend konstruiert (act. 1 S. 10 ff.).

Allgemein macht die Beschwerdeführerin geltend, es würden keine Beweise für den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf vor- liegen. Die ukrainischen Behörden würden behaupten, die für die B. und für das Verteidigungsministerium handelnden Personen hätten die Schlechter- füllung des Vertrages geplant, um sich unrechtmässig zu bereichern (act. 1 S. 4). Für ihre Theorie hätten die ukrainischen Behörden aber keine Be- weise. Sie hätten höchstens vage Indizien, die konstruiert seien (act. 1 S. 5).

Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus, die Angaben der ukrainischen Behörden seien widersprüchlich. Diese würden auf der einen Seite vorbrin- gen, es seien 126 Festkörperspeicher zu einem höheren Betrag als verein- bart installiert worden. Auf der anderen Seite würden sie gleichzeitig

- 7 -

behaupten, dass weniger als die vereinbarten 126 installiert worden seien. Auch diese Vorwürfe seien konstruiert. In der Tat habe die B. 126 Festkör- perspeicher bei der Beschwerdeführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin und die B. hätten sich diesbezüglich auf eine Vertragsanpassung geeinigt. Die B. habe der Beschwerdeführerin in der Folge mitgeteilt, dass der Server- schrank nicht benötigt würde und habe ihr die Zustimmung zu einem Dritt- verkauf gegeben. Da es sich beim Serverschrank um ein Spezialprodukt ge- handelt habe, sei ein Drittverkauf trotz einiger Verkaufsbemühungen bis heute nicht möglich gewesen. Die Angelegenheit mit den Festkörperspei- chern und dem Serverschrank zeige auf, dass es bei einem komplexen IT- Projekt im Laufe der Umsetzung zum Austausch von Produkten und Ver- tragsanpassungen, aber auch zu Missverständnissen und Leerläufen kom- men könne. Das seien ganz normale geschäftliche Vorgänge, die sich kaum vermeiden liessen. Aber solche Vorgänge liessen sicherlich nicht einfach auf ein kriminelles Handeln der involvierten Vertragspartner schliessen (act. 1 S. 18). Den ukrainischen Behörden dürfte längst bekannt sein, weshalb im «Spezialobjekt» nicht die ursprünglich geplanten 126 Festkörperspeicher in- stalliert worden seien (act. 1 S. 18). Die Behauptungen der ukrainischen Be- hörden seien falsch und konstruiert (act. 1 S. 18 f.). Sie würden als Begrün- dung ihres alleine der Beweisausforschung dienenden Rechtshilfeersuchens missbraucht (act. 1 S. 19).

Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Beschwerdegegnerin scheine sich nicht sicher zu sein, ob der Vorwurf der ukrainischen Behörden nun darin bestehe, dass Produkte «nur auf dem Papier» geliefert worden seien oder ob Produkte geliefert worden seien, für welche keine ordentliche Wartung durch C. garantiert werden könne. Diese Vorwürfe würden sich ge- genseitig ausschliessen (act. 1 S. 21).

Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass das Strafverfahren ent- gegen der Darstellung im Rechtshilfeersuchen sich gegen sie selber und die mit ihr verbundenen Personen richte. Wenn die ukrainischen Behörden die Zahlungsflüsse bei der Beschwerdeführerin abklären wollen, dann mache dies nur dann Sinn, wenn sie die Beschwerdeführerin oder mit ihr verbun- dene Personen der Geldwäscherei verdächtige. Damit werde offenbar, dass sich die Strafuntersuchung in der Ukraine auch gegen die Beschwerdefüh- rerin und die mit ihr verbundenen Personen richte (act. 1 S. 26).

Grundsätzlich hebt die Beschwerdeführerin hervor, die ukrainischen Behör- den würden nach vierjährigen Ermittlungen immer noch keine einzige Person eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens verdächtigen. Damit seien grösste Zweifel angebracht, ob es in der Ukraine überhaupt zu einem

- 8 -

solchen Fehlverhalten gekommen sei. Dafür hätten die ukrainischen Behör- den offensichtlich keine Beweise (act. 1 S. 28).

E. 4.1.2 Sodann argumentiert die Beschwerdeführerin nicht nur in tatsächlicher Hin- sicht, dass zum einen den im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Umständen kein kriminelles Verhalten zu Grunde liege und dass zum anderen aus den bezeichneten Umständen kein kriminelles Verhalten abgeleitet werden könne, sondern sie macht auch geltend, dass diese Umstände keine Sub- sumtion unter einen Straftatbestand zuliessen.

Die Beschwerdeführerin bringt zum Beispiel vor, dass die Tatsache, wonach die B. und das Verteidigungsministerium gemeinsam und einvernehmlich von früher vereinbarten vertraglichen Konditionen abgewichen seien, keinen automatischen Rückschluss auf ein kriminelles Verhalten zulasse (act. 1 S. 16). Sie geht davon aus, dass die Darstellung eines kriminellen Hinter- grunds der Abnahmebescheinigung vom 1. Dezember 2019 eine reine Konstruktion der ukrainischen Behörden sei (act. 1 S. 16).

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsrüge wendet die Beschwerdeführerin ein, bei jedem geschäftlichen Grossprojekt könne es regelmässig zu Missverständnissen, Unstimmigkeiten und vertraglicher Schlechterfüllung kommen. Bei solchen grossen Projekten, in denen auch staatliche Behörden involviert seien, finde man immer solche «Unregelmässigkeiten», wenn man solche finden wolle (act. 1 S. 44).

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Darstellung bzw. Würdigung im Rechts- hilfeersuchen, wonach die aufgeführten Zahlungen «verdächtig» seien. Bei den Zahlungen der B. an die Beschwerdeführerin handle es sich um einen normalen geschäftlichen Vorgang. Ein Vertragspartner bestelle bei einem anderen Vertragspartner Hardware- und Softwarekomponenten und dann werde geliefert und bezahlt. Daran sei nichts Verdächtiges. Dass es zwischen einer Gesellschaft und ihrem Alleinaktionär, wie hier zwischen der Beschwerdeführerin und E., dem Aktionär und wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, zu Zahlungsflüssen komme, sei eine geschäftliche Selbstverständlichkeit. Es sei abwegig, solche Geldflüsse per se als geld- wäschereiverdächtig einzuschätzen (act. 1 S. 19).

F. sei der Vater von E. und Spezialist im Bereich von Sicherheits- und Feueralarm. Dass F. im IT-Projekt involviert gewesen sei, sei daher keine Überraschung gewesen. Dass er für seine Bemühungen allenfalls auch ent- schädigt werde, lasse nicht den Schluss zu, dass er damit automatisch ver- dächtig werde (act. 1 S. 20).

- 9 -

Dass die Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Grossauftrags in Polen, der Ukraine und Grossbritannien Subkontraktoren beigezogen habe, stelle eine geschäftliche Selbstverständlichkeit dar (act. 1 S. 20). Die Zahlungen an die Subkontraktoren würden insgesamt weniger als 4 % der Mittel ausmachen, die die Beschwerdeführerin von der B. erhalten habe (act. 1 S. 20 f.).

Die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Zahlungsflüsse, bei welchen die Beschwerdeführerin involviert gewesen sei, seien Zahlungen gewesen, wie sie im Geschäftsverkehr üblich seien. Von einer vermeintlichen Verschleie- rungsabsicht könne keine Rede sein. Es habe keine komplexen Konten- bewegungen und auch keine Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesell- schaften gegeben, welche in Offshore-Domizilen beheimatet seien. Insbe- sondere seien auch keine Provisionen, Kommissionen oder anderweitige Entschädigungen an irgendwelche Gesellschaften oder Personen bezahlt worden (act. 1 S. 22).

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie zeige am Beispiel der polnischen Subakkordantin G. SP. Z O.O. auf, wie wenig konzis die Vorbringen der ukrainischen Behörden seien (act. 1 S. 22). Bei der G. SP. Z O.O. handle es sich nicht um eine Scheingesellschaft. Über die von der G. SP. Z O.O. er- brachten Leistungen seien Abnahmeprotokolle erstellt und unterzeichnet worden. Damit sei erstellt, dass an den Zahlungen an die G. SP. Z O.O. nichts Verdächtiges sei. Genau gleich erhalte es sich mit weiteren Zahlungen an weitere Subakkordanten (act. 1 S. 23). Kein Subakkordant im IT-Projekt sei die ukrainische Gesellschaft H. LLC gewesen. Die H. LLC habe mit dem IT-Projekt nichts zu tun gehabt (act. 1 S. 24). Bei den Zahlungen der Be- schwerdeführerin an die H. LLC gehe es um ein separates Investment der Beschwerdeführerin in Kabelleitungen in der Ukraine (act. 1 S. 24).

Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ausserdem buchhaltungs- und steuerpflichtig. Es sei bei einer umfassenden Steuerprüfung genau überprüft worden, ob irgendwelche von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistun- gen oder Zahlungen nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 1 S. 25). Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei in Geldwäschereian- gelegenheiten geschult und achte besonders genau auf Finanztransaktio- nen, bei welchen er involviert sei. Vertreter der Selbstregulierungsorganisa- tion des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizer Notaren- verbandes überprüften jährlich seine Mandate (act. 1 S. 25). Auf den aus dem Projekt resultierenden Gewinn habe die Beschwerdeführerin wie der Alleinaktionär mit Bezug auf die Dividenden Steuern bezahlt (act. 1 S. 26). Die Steuerprüfung sei ohne jegliche Beanstandungen abgeschlossen wor- den (act. 1 S. 26). Es habe zusammengefasst bei der Beschwerdeführerin

- 10 -

keine verdächtigen Zahlungen gegeben. Alle Zahlungsflüsse hätten einen erklärbaren und nachvollziehbar geschäftlichen Grund gehabt (act. 1 S. 26).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen ge- bunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 4.2.2 Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen (act. 9A.1) ist der folgende Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen:

- 11 -

Zwischen dem Verteidigungsministerium der Ukraine und B. sei der Vertrag Nr. […] vom 21. Dezember 2018 (nachfolgend «Vertrag») abgeschlossen worden. Die B. habe sich namentlich zur Planung und zum Neubau (Rekon- struktion) eines Spezialobjekts des I. verpflichtet. Der vertragliche Preis sei mit 420'777'966.48 ukrainische Hrywnja (nachfolgend «UAH») inkl. Mehr- wertsteuer veranschlagt worden.

1. Zum Verdacht wegen qualifizierter Unterschlagung sowie qualifizierten Amtsmissbrauchs

Der Vertrag habe namentlich die Verpflichtung, den Erwerb und die Liefe- rung des Software- und Hardware-Komplexes «B.», auf Basis der Aus- rüstung von C., enthalten. Im Rahmen der Beschaffung sei es durch nach- folgend genannte mutmasslich gesetzeswidrige Handlungen von ukraini- schen Beamten und Vertretern der B. zu Schädigungen des ukrainischen Staatshaushaltes gekommen:

- Zum Abschluss des Vertrags hätte die B. einer Lizenz zur Durchführung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten Nr. […] bedurft. Diese Lizenz sei überdies not- wendig, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistungen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staats- geheimnis darstellen (nachfolgend «Register»), aufgenommen zu wer- den. Da die B. diese Lizenz erst am 8. Mai 2019 besessen habe, hätten die Beamten des Verteidigungsministeriums der Ukraine weder den Ver- trag mit der B. abschliessen noch den Erlass Nr. […] erlassen dürfen, der der B. die Aufnahme im Register ermöglicht habe. Gestützt auf diesen – unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen – Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfül- lung des Vertrags eine Vorauszahlung auf das Konto der B., im Umfang von UAH 211'650'000.00 geleistet. - Ohne Partner von C. zu sein und ohne den ukrainischen Generalpartner von C. über die Beschaffung in Kenntnis zu setzen, sei festgestellt worden, dass die B. im Zeitraum 2019-2020 Ausrüstung von C. bei deren Partnerfirma, der Beschwerdeführerin, mit Sitz in Zürich für insge- samt UAH 364'000'000.00 erworben habe. Es bestehe der Verdacht, dass minderwertige Komponenten von C. beschafft, die Installations- und Inbetriebnahmearbeiten von unqualifiziertem Personal durchgeführt und überdies Risiken hinsichtlich einer zukünftigen technischen Unter- stützung durch offizielle Vertreter von C. geschaffen worden seien, da die beschaffte Ausrüstung mangels Partnerschaft bei C. nicht in den of- fiziellen Wartungsdienst aufgenommen worden sei.

- 12 -

- Die B. habe im Zeitraum vom 21. Januar 2019 bis zum 17. Februar 2020 mutmasslich Scheinverträge über den Erwerb technischer Produkte mit Firmen, welche keine Partner von C. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen. Die B. habe gestützt auf den Ver- trag Waren/Dienstleistungen von der H. GmbH bezogen, welche ihrer- seits die Produkte von der J. GmbH beschafft, wobei letztgenannte Gesellschaft eben diese Produkte bei der G. SP. Z O.O. erworben habe. Die durchgeführte Analyse und die Überprüfung der Websites zuvor erwähnter Unternehmen habe ergeben, dass die genannten Lieferanten in keiner Weise mit der Produktion von C. in Verbindung stünden. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, dass die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei.

- In der Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 hätten Vertreter der B. mutmasslich höhere Kosten als im Vertrag offeriert aufgeführt. Es bestehe der Verdacht, dass die Beamten der I. die Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 weisungswidrig akzeptiert und bezahlt hätten, wodurch dem ukrainischen Staatshaus- halt eine Schädigung im Umfang von UAH 11'523'764.63 entstanden sei.

- Obschon die B. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Fest- körperspeicher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren, sollen gemäss den Abnahmeprotokollen 126 Festkörperspeicher zum höheren Preis von UAH 252'631'542.14 installiert worden sein. Überdies habe eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörperspeicher installiert worden seien. Daher bestehe der Verdacht, dass die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Vertretern der B. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahme- protokollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Fest- körperspeicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten.

- 13 -

2. Zum Verdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei

Gestützt auf den Vertrag habe das ukrainische Verteidigungsministerium im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der B. überwiesen, damit diese ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattgefunden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto mit der IBAN Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank K. erfolgt. Als Verwendungszweck sei folgendes angegeben worden: "prepay- ment for equipment under the contract No. […] dated January 17, 2019".

Die Beschwerdeführerin habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert seien, überwiesen. Insbesondere seien im Zeitraum vom

18. Februar 2019 bis zum 15. November 2019 Überweisungen in Höhe von CHF 0.56 Mio. und USD 0.36 Mio. auf das persönliche Konto von E. festge- stellt worden. E. sei sowohl wirtschaftlich Berechtigter als auch Zeichnungs- berechtigter der Beschwerdeführerin. Überdies handle es sich um den Sohn von F., welcher – gemäss aktuellem Ermittlungsstand – aus eigennützigen Motiven den Abschluss des Vertrags zwischen dem ukrainischen Verteidi- gungsministerium und der B. gefördert habe. Aus diesen Gründen bestehe der Tatverdacht, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlun- gen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einziehung vereiteln sollen.

E. 4.2.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorstehend wiedergegebene Sachdarstellung vorbringt, läuft im Wesentlichen auf die Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs unter Verweis auf ihre Gegendarstellung hinaus. Mit ihren Vorbringen hat sie indes keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 4.2.1) zu entkräften vermöchten. Entgegen ihren Ausführungen sind im Rechtshilfeersuchen namentlich keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen. Zur Begründung ihrer dies- bezüglichen Rüge stützt sie sich gerade nicht auf die vollständige Sachdar- stellung der ukrainischen Behörden. Vielmehr lässt sie bei ihrer Wiedergabe des Rechtshilfeersuchens die ausschlaggebenden Details aus und konstru- iert auf diese Weise einen Widerspruch, wo keiner gegeben ist. So lautet der Vorwurf der ukrainischen Behörden im Rechtshilfeersuchen, dass gemäss Vertrag die Installation von 126 Festkörperspeichern (zu einem bestimmten Preis) vereinbart gewesen sei und gemäss dem Abnahmeprotokoll die

- 14 -

Installation von 126 Festkörperspeicher (zu einem höheren Preis) erfolgt sei, das heisst hätte erfolgt sein sollen, dass aber in Tat und Wahrheit gemäss einer Kontrolle vor Ort weniger als 126 Festkörperspeicher installiert worden seien. Von sich gegenseitig ausschliessenden Vorwürfen kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin das im Rechtshilfeersuchen angege- bene Datum der Lizenz bestreitet und auf die beigelegte und als Lizenz vom

23. November 2018 bezeichnete Unterlage verweist, verkennt sie sodann, dass im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen ist, zumal das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat. Ohnehin legte sie weder eine amtlich beglaubigte Kopie der geltend gemachten Lizenz vom 23. November 2018 noch eine amtlich beglaubigte Übersetzung dazu ins Recht. Auf der ersten, als Lizenz vom

23. November 2018 bezeichnete Unterlage (act. 1.4) wird im Übrigen 2019 als Ausstellungsjahr aufgeführt. Die zweite, als Übersetzung bezeichnete Unterlage enthält den geltend gemachten Lizenztext in ukrainischer Sprache mit dem Ausstellungsjahr 2018 und darauf wurde ein Teil der geltend gemachten deutschen Übersetzung in roter Schrift aufgedruckt (act. 1.5). Die Prüfung und Würdigung des von ihr eingereichten Beweismittels hat gegebenenfalls im ukrainischen Strafverfahren zu erfolgen. Dies gilt eben- falls für ihre weiteren Angaben zu den geltend gemachten öffentlich zugäng- lichen Quellen, welche ihre Darstellung der von C., B. und ihr verfolgten Ge- schäftspraxis bestätigen würden. Auch aus ihrem Einwand, die im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Ereignisse würden «normalen geschäftlichen Vorgängen» entsprechen und ihre Geschäftstätigkeiten seien in der Schweiz überprüft worden, ergeben sich keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung. In der Ukraine ist das Strafverfahren hängig, in welchem die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem fraglichen IT-Projekt untersucht werden, und es ist nicht Sache des schweizerischen Rechtshilfegerichts, im Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren abschliessend darüber zu befinden, ob es sich dabei tatsächlich um «ganz normale geschäftliche Vorgänge» handelte, welchen kein kriminelles Vorgehen zugrunde lag. Soweit die Be- schwerdeführerin sich auf die ihr zufolge fehlende Anklage gegen die für das Verteidigungsministerium handelnden Personen und auf die bisherige Dauer des ukrainischen Strafverfahrens beruft, begründet sie nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich ihre darauf gestützten Schlussfolgerungen, wonach die ukrainischen Behörden «offensichtlich keine Beweise» hätten, zwingend aufdrängen sollten. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Ab- klärung der Zahlungsflüsse bei der Beschwerdeführerin mache nur dann Sinn, wenn ein Geldwäschereiverdacht gegen sie oder mit ihr verbundene Personen bestehe. Hingegen missversteht sie mit ihrer Argumentation den Untersuchungszweck und die sich aus der jeweiligen Verdachtslage erge- bende Vorgehensweise der Untersuchungsbehörden. Dass die Anordnung

- 15 -

von Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten nicht bedeutet, diese Dritten müssten Beschuldigte sein, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Aus dem Umstand, dass weder die Beschwerdeführerin noch E. beschuldigt sind, lässt sich daher vorliegend nicht ableiten, das Rechtshilfeersuchen sei feh- lerhaft. Die Beschwerdeführerin erklärt unter anderem in einem anderen Zu- sammenhang (s. nachstehend E. 5.1), das Rechtshilfeersuchen sei konstru- iert. Sie schreibt den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden allgemein zwar Handlungsmotive wie den EU-Beitritt und die Sicherstellung von ausländi- schen Unterstützungszahlungen zu. Sie zeigt aber nicht auf, dass die von ihr geltend gemachte Handlungsmotivation zur vorsätzlichen Strafverfolgung von bekanntlich inexistenten Korruptionsdelikten geführt hätte. Anhalts- punkte für ein solches Vorgehen der ukrainischen Behörden zeigt die Be- schwerdeführerin nicht auf und sind dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wie- derholt an verschiedenen Stellen lediglich den Sachverhaltsvorwurf der uk- rainischen Behörden bestreitet, spricht nicht für ein konstruiertes Rechtshil- feersuchen. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen für das Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden Er- wägungen zugrunde zu legen.

E. 4.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. Septem- ber 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europa- rates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzesso- rische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tat- bestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die

- 16 -

Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 4.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung begründete die Beschwerdegegne- rin ihre Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfs unter Hinweis auf Recht- sprechung und Literatur (in den Fussnoten) wie folgt (act. 9.16 S. 6 bis 9):

E. 4.3.3 Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)

«20. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, machen sich der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB straf- bar.

21. Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entnehmen, wonach zum Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten eine Lizenz notwendig sei, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistun- gen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staatsgeheimnis darstellen, aufgenommen zu werden. Obschon die B. diese Lizenz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gehabt habe, hätten Beamte des Verteidigungsministeriums der Ukraine über einen zu die- sem Zweck geschaffenen – den Staatsinteressen zuwiderlaufenden – Erlass, der B. die Aufnahme in das Register ermöglicht, um im An- schluss daran mit der B. einen Vertrag zur Beschaffung eines Soft- ware-Hardware-Komplexes abschliessen zu können. Gestützt auf die- sen – unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen – Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfül- lung des Vertrags unter anderem eine Vorauszahlung auf das Konto der B. im Umfang von UAH 211'650'000.00 geleistet [Rubrik 1].

22. Bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums han- delt es sich um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem ukrainische Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums einen gegen die Interessen des Staates gerichteten Vertrag abgeschlossen haben, worauf das Verteidigungsministerium der Ukraine letztendlich

- 17 -

Vermögensdispositionen vorgenommen hat, haben sie mutmasslich die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt, um der B. damit einen unrechtmässigen Vorteil – u.a. Abschluss des genannten Vertrags inkl. der Vorauszahlung im Umfang von UAH 211'650'000.00 – zu verschaffen. Folglich lässt sich der vorlie- gende Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand nach Art. 314 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden».

E. 4.3.4 Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317)

«23. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). Beamte oder Personen öffentlichen Glau- bens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, machen sich der Urkun- denfälschung strafbar (Art. 317 StGB).

24. Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entneh- men, dass die B. Scheinverträge über den Erwerb technischer Pro- dukte mit Firmen, welche keine Partner von C. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen habe. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, wonach die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukraini- schen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei. Ferner geht aus dem Rechtshilfeersuchen hervor, dass die B. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Festkörperspei- cher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren. Gemäss Abnahmeprotokollen seien jedoch 126 Festkörperspeicher zum höhe- ren Preis von UAH 252'631 '542.14 installiert worden. Daher und darüber hinaus bestehe der Verdacht, wonach die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Ver- tretern der B. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahmeproto- kollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven über- höht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkörper- speicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten, da eine

- 18 -

Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt hätte, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörper- speicher installiert worden seien [Rubrik 1].

25. Durch den Abschluss der Scheinverträge wurden durch Vertreter der B. rechtserhebliche unrichtige Tatsachen beurkundet. Dadurch, d.h. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglisti- gen Täuschung, sollen unrechtmässigen Zahlungen an die B. zum Nachteil des Vermögens des ukrainischen Staates im Umfang von UAH 29'025'585.61 geleistet worden sein. Dieser Sachverhalt lässt sich prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 251 StGB subsumieren.

26. Wie bereits hiervor erwähnt, handelt es sich bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem Beamte des ukrainischen Verteidi- gungsministeriums in Absprache mit Vertretern der B. mutmasslich die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in den Abnahme- protokollen falsch angegeben haben, wurde eine rechtlich erhebliche Tatsache im Rahmen der Amtsausübung falsch beurkundet. Im Ver- trauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglistigen Täuschung, sind ukrainische Staatsgelder zu Händen der B. überwie- sen worden resp. wurden bereits erfolgte Überweisungen legitimiert und das Vermögen des ukrainischen Staates geschädigt. Folglich lässt sich der vorliegende Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 317 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entschei- den».

E. 4.3.5 Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

«27. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Für einen Schuld- spruch wird vom Sachgericht kein strikter Nachweis der Vortat ver- langt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Vortat hinwei- sen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen genannt [PIETH, in: Balser Kommentar StGB,

- 19 -

3. Auflage 2013, Art. 305bis N. 36, 40, 49]. Auch gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts braucht die ersuchende Behörde bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdacht nicht notwendi- gerweise zu erwähnen, wie die Vortat ausgestaltet ist; es genügt, wenn verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden [BGE 130 II 329 E. 5.1].

28. Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungs- zwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenann- ten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizier- ten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100, 142 IV 207 E. 7.2.2].

29. Gemäss der ersuchenden Behörde habe das ukrainische Verteidi- gungsministerium – gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht geschlossenen Vertrag – im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der B. überwiesen, damit diese ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattge- funden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto der A. AG erfolgt. Die A. AG habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert sind, überwiesen. Die ersuchende Behörde vermutet, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlungen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einziehung vereiteln sollen.

30. Die obgenannten Transaktionen von der Ukraine in die Schweiz und von der Schweiz in Länder der europäischen Union sind geeignet, Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darzustellen. Dies, da die Gelder mutmasslich gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht abgeschlossenen Vertrag überwiesen wurden bzw. aus

- 20 -

Verbrechen herrühren (Art. 314, 317, 146 und 251 StGB) und mittels Auslandtransaktionen die Verfolgbarkeit der entsprechenden Gelder erschwert wurde. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden. Aus welcher konkreten Vor- tat die deliktisch erlangten Vermögenswerte stammen, muss gemäss Rechtsprechung nicht zwingend dargelegt werden. Die doppelte Straf- barkeit im rechtshilferechtlichen Sinne ist somit auch im Hinblick auf die Geldwäscherei zu bejahen».

E. 4.3.6 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene prima facie Qualifikation beruhen nicht auf dem für das Rechtshilfegericht verbindlichen Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfe- ersuchen. Für die ukrainischen Behörden besteht der Verdacht, dass die von ihr im Einzelnen bezeichneten Umstände nicht wirtschaftlich, sondern krimi- nell begründet waren. Indem die Beschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht wirtschaftlich begründete Rechtfertigung für die von den ukrainischen Straf- verfolgungsbehörden als verdächtig identifizierten Sachverhaltselemente vorträgt, bestreitet sie nochmals den Sachverhaltsvorwurf unter Berufung auf ihre Gegendarstellung. In diesem Zusammenhang ist sie auf die vorstehen- den Ausführungen unter E. 4.2.3 zu verweisen. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene prima facie Qualifikation als ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkunden- fälschung im Amt (Art. 317) nichts vor. Die rechtliche Würdigung durch die Beschwerdegegnerin ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb ohne weiteres darauf zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den. Soweit die Beschwerdeführerin annimmt, dass ein Geldwäscherei- vorwurf sich lediglich bei komplexen Kontobewegungen und Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesellschaften mit einem Offshore-Domizil bejahen liesse, liegt sie von Beginn weg falsch. Es ist zwar richtig, dass Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr ab- wickelt, zu verneinen ist (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt aber durchaus eine GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche

- 21 -

Kaschierungshandlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tat- bestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgericht- licher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Die Beschwerdegegnerin weist vorliegend auf die verschiedenen Transaktionen von Vermögenswer- ten des ukrainischen Staates auf das Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die Weiterleitung dieser Gelder auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen in der Europäischen Union, darunter den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, dessen Vater gleichzeitig am fragli- chen IT-Projekt beteiligt war. Solche transnationalen Verschiebungen von mutmasslich deliktischen Vermögenswerten unter Einbezug verschiedener Personen erscheinen durchaus als geeignet, die Herkunft der Gelder zu ver- schleiern und deren Einziehung zu vereiteln. Entsprechend können bei einer prima facie Würdigung die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihand- lungen nach Art. 305bis StGB darstellen.

E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend die Rechtshilfe- voraussetzung der Sachdarstellung und der doppelten Strafbarkeit als unbe- gründet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um den Paradefall einer verpönten «fishing expedition» (act. 1 S. 26).

Zur Begründung führt sie aus, auf der Website des Nationalen Antikorrupti- onsbüro der Ukraine sei zu sehen, wie sich dieses mit seiner Ermittlungs- tätigkeit brüstet. Alleine im Jahr 2024 seien gegen 700 Fälle eingeleitet worden. Die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine sei ein Gradmesser nicht nur für den angestrebten EU-Beitritt, sondern auch die Voraussetzung für Unterstützungszahlungen aus aller Welt, insbesondere aus der EU, den EU- Ländern und der USA. Entsprechend stehe das NABU unter einigem Druck. Den internationalen Geldgebern müsse möglichst grosse Aktivität in der Korruptionsbekämpfung aufgezeigt werden. Es müsse also wo irgend mög- lich ermittelt werden. Rechtshilfeersuchen seien ein gutes Instrument, um den eigenen Aktivismus hervorzuheben. Dem NABU sei jeder Vorwand genug, um eine solches Rechtshilfeersuchen einzuleiten. Da würden auch

- 22 -

gewisse (behauptete) Unklarheiten, Missverständnisse und nachträgliche Vertragsanpassungen in einem grossen IT-Projekt genügen (act. 1 S. 27).

Die Beschwerdeführerin erklärt in ihren Schlussfolgerungen, es mangle am individuellen Verdacht. Es mangle auch am konkreten Tatverdacht auf irgendein deliktisches Verhalten von wem auch immer (act. 1 S. 42). Es gebe keine Beweise für die Vorwürfe (act. 1 S. 42 f.). Die Vorwürfe der ukraini- schen Behörden seien offensichtlich konstruiert (act. 1 S. 43). Vorgänge, welche die Beschwerdegegnerin als auffallend oder verdächtig erachte, würden sich bei erster Überprüfung als normale geschäftliche Vorgänge, wie zum Beispiel eine Lohnzahlung an eine Arbeitnehmerin oder die Umsetzung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses, entpuppen. Die verlangten Unter- lagen stünden mit den verfolgten Straftaten in keinem Zusammenhang.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle an einem ausreichenden Sach- zusammenhang (act. 1 S. 28).

Zur Begründung trägt sie im Zusammenhang mit den 12 zu übermittelnden Asservaten folgende Argumente vor: Bei der Korrespondenz in Ass.- ID 27743 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vertragspartnern (B., G. SP. Z O.O.) handle es sich um einen normalen geschäftlichen Vorgang (act. 1 S. 34 f.). Dasselbe gelte für die Kontoblätter in Ass.-ID 55912. Die daraus hervorgehende Bezahlung der Beschwerdeführerin für deren Dienst- leistungen entspreche einem normalen geschäftlichen Vorgang (act. 1 S. 35). Die Gesellschafts- und Bankunterlagen in Ass.-ID 55912 enthielten Informationen, welche den ukrainischen Behörden bereits bekannt seien, wie die Stellung von E. als Aktionär und Eigentümer der Beschwerdeführerin oder einen normalen geschäftlichen Vorgang wiedergäben wie die Aktien- kapitalherabsetzung samt Auszahlung an den Aktionär (act. 1 S. 35). Die Korrespondenzunterlagen der Beschwerdeführerin in Ass.-ID 55914 würden nichts anderes zeigen, als dass die Beschwerdeführerin und die B. im Zusammenhang mit dem IT-Projekt zusammengewirkt hätten. Die Finanz- buchhaltung 2019 in Ass.-ID 55905 würde normale Geschäftsvorgänge, wie Zahlungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem einzigen Aktionär oder Zahlungen an ihre Mitarbeiterin, enthalten (act. 1 S. 35 f.). Die Finanz- buchhaltung 2019 in Ass.-ID 55910 gebe einen normalen geschäftlichen Vorgang wieder, wie die Bezahlung der Beschwerdeführerin für deren Leistungen durch die B. Die Unterlagen in Ass.-ID 55911 würden die Serio- sität der Vertragspartner und die von der Beschwerdeführerin vorgenomme- nen Abklärungen zeigen (act. 1 S. 36). Zu den Unterlagen in Ass.-ID 55915 führt die Beschwerdeführerin aus, der Vertrag zwischen ihr und der H. LLC sei nicht Bestandteil des IT-Projekts und die Auslagerung gewisser Arbeiten

- 23 -

an Subakkordanten wie die G. SP. Z O.O. und L. LLP sei üblich (act. 1 S. 37 bzw. S. 22 ff.). Mit Bezug auf die Unterlagen betreffend die Beschwerdefüh- rerin / M. AG Projekt Ukraine in Ass.-ID 55916, Ass.-ID 55917 und Ass.- ID 55918 Ass.-ID 55919 macht sie im Wesentlichen Ausführungen zu den Hintergründen und der Bedeutung dieser Dokumente (act. 1 S. 37 bis 39).

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die zusammenfassenden Feststel- lungen und die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin zu den heraus- zugebenden Asservaten. Sie argumentiert, die N. sei der lokale C.-Partner und verpflichtet, den von der Beschwerdeführerin gekauften und bezahlten Wartungsservice und andere Dienstleistungen in der Ukraine zu erbringen (act. 1 S. 39). So funktioniere das Wartungssystem von C., es gehe hier um Herstellergarantien (act. 1 S. 39 f.). Bei C.-Produkten sei für die Wartung nicht der Verkäufer, sondern derjenige C.-Partner zuständig, der am Ort der Endinstallation zuständig sei. Dies werde von der Beschwerdegegnerin nicht verstanden bzw. sie übernehme unbesehen die falschen Behauptungen der ukrainischen Behörden. Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin gingen entsprechend völlig fehl, wenn sie vorbringe, in den beschlagnahm- ten Unterlagen den Beleg dafür gefunden zu haben, dass die Beschwerde- führerin kein offizieller Partner von C. in der Ukraine sei, weshalb es für die gelieferten C.-Komponenten auch keinen Wartungsservice gegeben habe. Es habe nicht zur Debatte gestanden, dass die Beschwerdeführerin irgend- welche C.-Wartungspflichten garantieren oder erbringen müsse (act. 1 S. 40). Der Verdacht, die Beschwerdeführerin und die mit ihr verbundenen Personen hätten den ihnen vorgeworfenen Betrug seit 2014 geplant, zumal sie ab 2014 bis zum IT-Projekt nur wenige geschäftliche Aktivitäten gehabt habe, sei grotesk (act. 1 S. 40 f. und S. 43). In den Unterlagen würde nichts darauf hinweisen, dass Unternehmen und Personen zur Schädigung des uk- rainischen Staates zusammengewirkt hätten. Im Gegenteil zeigten sie, dass ein grosses IT-Geschäft abgewickelt worden sei, was keinen hinreichenden Tatverdacht für ein kriminelles Verhalten schaffe (act. 1 S. 41).

Die Beschwerdeführerin wendet auch ein, bei den Unterlagen handle es sich um sensible Bankkontoinformationen der Beschwerdeführerin aber auch um Geschäftsgeheimnisse. Bei solchen sensiblen Informationen sei die Verhält- nismässigkeit besonders strikt zu wahren (act. 1 S. 46).

E. 5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der

- 24 -

verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechts- hilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 5.3.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

- 25 -

Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2).

Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

E. 5.4.1 Nach der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen hat die B. bei der Beschwerdeführerin einen Software- und Hardware-Komplex von C. erworben und für die ukrainischen Behörden besteht aufgrund der ge- nannten Umstände der Verdacht, dass zu Lasten des ukrainischen Staates minderwertige Komponenten beschafft und ungenügende Leistungen er- bracht worden seien (s. supra E. 4.2.2 und 4.2.3).

Die ukrainischen Behörden haben erklärt, dass sie die Umstände des Straf- verfahrens vollständig und umfassend klären wollen und dass es hierzu erforderlich sei, den tatsächlichen Wert und die Menge der von der Be- schwerdeführerin gelieferten Waren für die B. zu ermitteln. Es gehe darum, mögliche Überbewertungen des gelieferten Equipments, die tatsächliche

- 26 -

Menge und alle Umstände festzustellen. Insbesondere seien das Umfeld der Personen, die an der Begehung der genannten strafbaren Handlungen beteiligt gewesen seien, die Geldflüsse vom Verteidigungsministerium der Ukraine auf die Konten der B. und die Weiterleitung auf Bankkonten auslän- discher Unternehmen im Ausland, einschließlich solcher in der Schweiz, um möglicherweise den Standort der rechtswidrig abgezogenen staatlichen Gelder zu ermitteln (act. 9A.1 S. 5).

Dazu beantragten die ukrainischen Behörden die Herausgabe namentlich der Verträge der Beschwerdeführerin mit C. und mit den weiteren Unterneh- men, bei denen die Beschwerdeführerin die später an C. gelieferten Geräte erworben hatte. Ebenso ersuchten sie um Übermittlung der entsprechenden Abnahmeprotokolle, Rechnungen, Zahlungsdokumente, Zolldokumente und Buchhaltungsdokumente. Sie verlangten weiter die Unterlagen der Be- schwerdeführerin zu ihrer Gründung, ihrer Geschäftsführung, ihren wirt- schaftlich Berechtigten, ihren Mitarbeitern etc. (act. 9A.1 S. 8 f.). Als Such- worte gaben die ukrainischen Behörden im Wesentlichen die im Rechtshil- feersuchen aufgeführten Gesellschaften, Personen und Produkte an (act. 9A.3).

E. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin sicher- gestellten Unterlagen und elektronischen Daten mehrfach triagierte. Sie bestreitet auch nicht, vielmehr bestätigt sie, dass die nach Beurteilung der Beschwerdegegnerin zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Dateien genau dem entsprechen, was die ukrainischen Behörden beantragt haben. Die Beschwerdeführerin ficht aber die Feststellungen der Beschwer- degegnerin an, wonach diese Unterlagen einen Sachzusammenhang mit der Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen aufweisen. Dabei betreffen die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Unterlagen (act. 1 S. 36 ff.) doch gerade sowohl die in die untersuchte Angelegenheit verwickelte Gesellschaft und Personen als auch unmittelbar den untersuchten Sach- verhaltsvorwurf. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schluss- verfügung über mehrere Seiten hinweg den Inhalt der zu übermittelnden Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen und deren konkreten sowie poten- tiellen Bezüge zum untersuchten Sachverhalt exemplarisch dargelegt (act. 9.16 S. 14-20). Sie hob dabei zurecht namentlich die aus den Unterla- gen hervorgehenden Zahlungen und Verträge hervor, welche die im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Geldüberweisungen und Geschäfte bestätigen. Sie setzte sich mit den im Rechtshilfeverfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander und erläuterte im Einzelnen, weshalb sie die Unterlagen betreffend das Gehalt von O. und die Risikoanalysen aus

- 27 -

dem Jahr 2014 als untersuchungsrelevant einstuft (act. 9.16 S. 19). Ihren Ausführungen ist beizupflichten und es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden. Es steht ausser Frage, dass die streitigen Asservate offensichtlich geeignet sind, die ukraini- sche Strafuntersuchung voranzutreiben. Demgegenüber zielen alle Einwen- dungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Sie bestreitet im Wesentlichen nochmals den verbindlichen Sachverhaltsvorwurf unter Hinweis auf ihre Gegendarstellung und stützt sich damit auf eine bereits ver- worfene Argumentation (s. dazu bereits E. 4.2.3 und 4.3.6). Hinzu kommt, dass selbst auf der Grundlage ihrer Gegendarstellung die streitigen Beweis- mittel als untersuchungsrelevant zu beurteilen und somit zu übermitteln wären, da diese ihre Darstellung der geschäftlichen Vorgänge bestätigen sollen. So können nach der Rechtsprechung für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (s. E. 5.3.1). Ausserdem setzt die Prüfung ihres weiteren Einwands, wonach es für jeden einzelnen Geldfluss bei ihr einen klaren und nachvollziehbaren Rechtsgrund gebe (act. 1 S. 34), eine Würdigung der betreffenden Unterla- gen im Rahmen des ukrainischen Strafverfahrens voraus, was gerade den ukrainischen Behörden vorbehalten ist. Das gilt namentlich für die Unter- lagen zu den Transaktionen, welche die Beschwerdeführerin als Zahlungs- flüsse für ihre Arbeitnehmerin bezeichnet, welche gleichzeitig die Ehefrau von E. ist (act. 9A.12.102). Die Beschwerdeführerin legt weiter nicht dar und es auch nicht ersichtlich ist, weshalb der von der Beschwerdegegnerin formulierte potentielle Verdacht, die Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf die Vergabe eines künftiges IT-Projekts für einige Jahre am Leben erhalten worden, abwegig sein soll. So werden in jedem moderneren Staat immer wieder kleinere oder grössere IT-Projekte vergeben. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei der Beschwerdeführerin nicht die konkrete Wahrscheinlichkeit ihrer künftigen Beteilung an einem IT-Projekt des ukrainischen Staates be- reits vor dem Hintergrund der Verbindungen des wirtschaftlich Berechtigten zur Ukraine und zu ukrainischen Unternehmen hätte eingeplant werden können. Die Herausgabe der streitigen Unterlagen ist daher auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Den offensichtlichen Sachzusammenhang zwischen der ukrainischen Strafuntersuchung und den streitigen Gesell- schafts- und Geschäftsunterlagen sowie Dateien kann die Beschwerdefüh- rerin nicht damit in Zweifel ziehen, dass sie den ukrainischen Strafverfol- gungsbehörden eine verfahrensfremde Handlungsmotivation zuschreibt und den das Rechtshilfegericht bindenden Sachverhaltsvorwurf nochmals bestreitet unter Hinweis auf ihre Gegendarstellung (s. dazu bereits E. 4.2.3 und 4.3.6). Dass die zu übermittelnden Asservate für das ukrainische Straf- verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, auch nicht zur allfälligen

- 28 -

Widerlegung eines bestehenden Verdachts, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen somit zusammenfassend nicht aufzuzeigen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Bankkundengeheimnis und auf nicht weiter erörterte Geschäftsgeheimnisse berufen wollte, ist ihr entgegenzuhal- ten, dass solche Geheimnisse gerade kein Rechtshilfehindernis darstellen (zum Bankkundengeheimnis s. BGE 129 II 462 E. 5.5; 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unzulässigen Beweisausforschung und Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als unbegründet.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel nach Art. 2 IRSG geltend (act. 1 S. 45 ff.).

Sie sei im ukrainischen Strafverfahren nicht als Beschuldigte qualifiziert wor- den, jedoch komme ihr materiell die Eigenschaft als Beschuldigte zu (act. 1 S. 45). Da der Beschwerdeführerin und den mit ihr verbundenen Personen ihre Rechte als Beschuldigte nach Art. 6 EMRK im ukrainischen Verfahren verwehrt werden sollen, müsse das ukrainische Rechtshilfeersuchen nach Art. 2 IRSG abgelehnt werden (act. 1 S. 45 f.). Exemplarisch hiefür stehe, dass das NABU verlangt habe, E. als Zeugen einzuvernehmen statt als Ver- dächtigen oder gar Beschuldigten (act. 1 S. 46). Sie bringt vor, das Rechts- hilfeersuchen sei auch deshalb abzulehnen, weil es von einer teilweise korrupten Behörde aus einem mit Korruption behafteten Staat komme (act. 1 S. 49). Sie wendet nochmals ein, das Rechtshilfeersuchen ziele auf E. ab (act. 1 S. 47).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Inter- nationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz.

Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt

- 29 -

werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

E. 6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom

17. April 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom

24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

E. 6.2.3 Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4).

E. 6.2.4 Sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen gilt, dass die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens glaubhaft zu machen sind (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

E. 6.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen ist die Beschwerdeführerin im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt, weshalb sie sich nicht auf

- 30 -

Art. 2 IRSG berufen kann. Daran vermag allein ihre Erklärung, ihr komme materiell die Eigenschaft als Beschuldigte zu, nichts zu ändern.

Im Zusammenhang mit Art. 2 IRSG könnte die in der Schweiz domizilierte Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, soweit sie nicht die Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte, sondern die- jenigen des in der Schweiz wohnhaften E. rügt, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 9 S. 3).

Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin in ihren ergänzenden Ausführun- gen ebenfalls zu Recht auf BGE 149 IV 376 E. 3.6 hin. Danach kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kennt- nis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflich- ten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie habe sich erfolg- los um Teilnahme am ukrainischen Strafverfahren bemüht. Sie hat somit auch nicht ansatzweise eine schwerwiegende Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren glaubhaft gemacht. Selbst losgelöst von ihrer fehlenden Beschuldigtenstellung und ihren fehlenden Teilnahmebemühungen hat sie sodann mit ihrem pauschalen Vorwurf, das Rechtshilfeersuchen stamme von einer teilweise korrupten Behörde aus einem mit Korruption behafteten Staat, nicht glaubhaft, sie sei konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt. Demzufolge erwiese sich die Rüge der Beschwerdeführerin zusammenfassend auf der ganzen Linie als unbegrün- det, selbst wenn sie sich auf Art. 2 IRSG berufen könnte.

E. 7.1 Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine die strikte Spezialität sicherstellende Garantie von den ukrainischen Behörden einzu- fordern (act. 1 S. 48).

Die Ukraine belege den 117. Rang auf dem Korruptionsindex. Es müsse deshalb sichergestellt werden, dass die Informationen lediglich für den erlaubten Zweck verwendet würden (act. 1 S. 46). Der Generalstaatsanwalt sei am 22. Oktober 2024 nach Aufdeckung eines weit verzweigten Korrup- tionssystems in seiner Behörde zurückgetreten. Anfang September 2024 habe ein hohes NABU-Behördenmitglied das NABU wegen Korruption verlassen müssen. Erst kürzlich sei es im NABU zu einem grossen Leak gekommen, so seien geheime Ermittlungsunterlagen im Internet aufgetaucht (act. 1 S. 47). E. habe in der Ukraine nach wie vor Familienmitglieder. Wenn

- 31 -

vertrauliche Informationen betreffend E. beim NABU landeten, dann dürfte davon auszugehen sein, dass auf die Familienmitglieder von E. Druck ausgeübt würde (act. 1 S. 47).

E. 7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechts- hilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlun- gen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusam- menhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dür- fen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).

E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitäts- prinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin scheint einzuwenden, die von ihr geltend gemachte Korruptheit ukrainischer Beamte habe kürzlich zur Veröffentlichung gehei- mer Strafakten geführt, wovon sie auch in ihrem Fall ausgeht. Inwiefern ihre Darstellung und die von ihr gezogenen Rückschlüsse auf ihre Situation zutreffen, kann vorliegend offen bleiben. Dass die von ihr sinngemäss be- fürchtete Amtsgeheimnisverletzung zur Aufklärung und Beurteilung von anderen strafbaren Handlungen führen würde als für die, für welche die Rechtshilfe bewilligt wird, bringt die Beschwerdeführerin gerade nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ukraine den Spezialitätsvorbehalt missachten und die ge- wonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen Delikten verwenden wird.

E. 7.4 Was genau welche Familienmitglieder von E. von wem genau aus welchem Grund zu befürchten hätten, wenn seine Finanzen im Nachgang zur Gewäh- rung der Rechtshilfe bekannt werden sollten, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Sie gibt im Wesentlichen an, verhindern zu wollen, dass nicht weiter

- 32 -

bezeichnete Personen in der Ukraine Kenntnis über die Vermögensverhält- nisse von E. erhalten. Dieses Anliegen ist nicht durch den von der Schweiz vorgebrachten Spezialitätsvorbehalt gedeckt und die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass zu Weiterungen.

E. 7.5 Die im Zusammenhang mit dem Spezialitätsprinzip erhobenen Einwendun- gen erweisen sich als unbegründet und der betreffende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt Eventualantrag vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

- 33 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.21

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend auch «NABU») führt die Strafuntersuchung Nr. […] gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf qualifizierte Unterschlagung von Mitteln des Staatshaushalts, qualifizier- ten Amtsmissbrauchs sowie qualifizierter Geldwäscherei (act. 9A.1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die ukrainischen Behörden am 18. Juni 2024 die schweizerischen Behörden um Durchführung diverser Rechtshilfe- massnahmen (act. 9A.1). Sie beantragten namentlich die rechtshilfeweise Durchführung einer Hausdurchsuchung am Schweizer Sitz der A. AG und Herausgabe der dabei beschlagnahmten Beweismittel (act. 9A.1 S. 8 f.).

C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (act. 9A.2).

D. Mit Verfügung vom 30. August 2024 trat die Bundesanwaltschaft auf das ukrainische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, dass sie die Vollzugs- massnahmen in separaten Verfügungen anordnen werde (act. 9A.4).

E. Auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft präzisierten die ukrainischen Behör- den im Oktober 2024 ihr Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der beantragten Hausdurchsuchung und übermittelten die angefragte Suchwort- liste (act. 9A.3).

F. Mit Durchsuchungsbefehl in Rechtshilfesachen vom 18. Oktober 2024 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung der Hausdurchsuchung am Sitz der A. AG und Sicherstellung der Beweismittel (act. 9A.6.101). Anlässlich der am 22. Oktober 2024 durch- geführten Hausdurchsuchung wurden sowohl physische Unterlagen als auch elektronische Daten sichergestellt (act. 9A.6.101).

G. Mit Schreiben vom 13. November 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens und hielt fest, dass die rechtshilfeweise Herausgabe der von ihr bezeichneten Unterlagen und

- 3 -

Daten vorgesehen sei. Sie setzte der A. AG Frist an, um der vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen eine Übermittlung der Unterlagen und Daten an die ersuchende Behörde geltend zu machen (act. 9A.14).

H. Mit Antwort-E-Mail vom 29. November 2024 erklärte die A. AG, einer verein- fachten Ausführung der Rechtshilfe nicht zustimmen zu können. Sie gab an, es gebe einige wenige sichergestellte Unterlagen, die sie als nicht rechtshil- ferelevant erachte. Sie legte eine Liste mit den diesbezüglichen elektronisch sichergestellten Unterlagen bei, welche jeweils mit einer kurzen Erläuterung ergänzt sind, weshalb diese Unterlagen zu entfernen seien (act. 9A.14). Unter den physisch sichergestellten Unterlagen befinde sich die Buchhaltung für das Jahr 2021, obwohl sich das Rechtshilfeersuchen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beschränke, weshalb auch diese Unterlagen zu entfernen seien (act. 9A.14).

I. Mit Schlussverfügung vom 14. Januar 2025 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 18. Juni 2024 und ordnete die rechtshilfeweise Übermittlung der am Sitz der A. AG sichergestellten und triagierten physischen Unterlagen sowie elektronischen Dateien (insgesamt 12 Asservate) an (act. 9A.16; act. 1.3).

J. Gegen die Schlussverfügung vom 14. Januar 2025 (act. 9A.16; act. 1.3) erhebt die A. AG mit Eingabe vom 13. Februar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1), was zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens RR.2025.21 führt. Die A. AG bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens, eventualiter Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum Vorliegen einer Garantieerklärung über die Einhaltung des Speziali- tätsvorbehaltes, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2).

Mit derselben Eingabe vom 13. Februar 2025 erhebt die A. AG gleichzeitig Beschwerde gegen eine zweite Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 2025 (act. 1.2), welche eine andere Rechtshilfemassnahme für die ukrainischen Behörden zum Inhalt hat. Hiefür wurde das separate Beschwerdeverfahren RR.2025.19 eingeleitet.

- 4 -

K. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 10. März 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung (act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Auflage der Kosten an die A. AG (act. 9).

L. Innert erstreckter Frist verzichtet die A. AG mit Schreiben vom 5. Mai 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 13), worüber die Gegen- seite in der Folge in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

- 5 -

1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen- verfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2).

2.2 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Dokumente und elektroni- schen Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Geschäfts- räumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in verschiedenen Punkten (act. 1 S. 4 ff. und 9 ff.) den von den ukrainischen Behörden geschilderten Sachverhalts- vorwurf sowie dessen Qualifikation (als ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StG sowie Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB) durch die Be- schwerdegegnerin:

- 6 -

4.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Sachverhaltsangaben im Rechtshilfeersuchen. Namentlich sei es falsch, dass die Gesellschaft mit be- schränkter Haftung B. zum Zeitpunkt des Vertrages betreffend Lieferung von IT-Hardware und IT-Software (nachfolgend auch «IT-Projekt») keine Lizenz besessen habe, Arbeiten im Zusammenhang mit Staatsgeheimnissen durch- zuführen (act. 1 S. 9). Die Lizenz sei der B. bereits am 23. November 2018 und somit vor dem Abschluss des IT-Projekt-Vertrages ausgestellt worden (act. 1 S. 10). Wenn die Behauptungen der ukrainischen Behörden zutreffen würden, hätten die für das Verteidigungsministerium handelnden Personen schon längst angeklagt werden müssen (act. 1 S. 10). Dies zeige exempla- risch, dass die Vorwürfe des Rechtshilfeersuchens konstruiert seien (act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin reicht dazu eine als Lizenz vom 23. Novem- ber 2018 bezeichnete (act. 1.4) und eine als Übersetzung der Lizenz vom

23. November 2018 bezeichnete Unterlage (act. 1.5) ein (act. 1 S. 50).

Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Begründung für die im Rechtshilfeersuchen aus ihrer Sicht fehlerhaft gemachten Sachverhalts- angaben treffe nicht zu. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen, wonach die erworbenen Produkte des Unternehmens C. kein Recht auf Wartung ge- habt hätten, weil sie nicht bei «Partnern» von C. eingekauft worden seien, hätten nichts mit der Realität gemein (act. 1 S. 12 f.). Auch die Beschwerde- führerin habe die C.-Produkte nicht direkt bei C. bezogen, sondern beim Zwi- schenhändler D. AG. Den von C. garantierten Wartungsdienst müsse der für das Gebiet des Endabnehmers zuständige Partner von C. oder ein anderer C.-zertifizierter Partner übernehmen, der sich dazu bereit erkläre (act. 1 S. 11). Die von den ukrainischen Behörden vorgebrachte Wartungsthematik sei anhand öffentlich zugänglicher Quellen wie der C.-Website und wenigen den spezifischen Fall betreffenden sichergestellten Unterlagen widerlegt (act. 1 S. 15). Ihr Vorbringen sei durchgehend konstruiert (act. 1 S. 10 ff.).

Allgemein macht die Beschwerdeführerin geltend, es würden keine Beweise für den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf vor- liegen. Die ukrainischen Behörden würden behaupten, die für die B. und für das Verteidigungsministerium handelnden Personen hätten die Schlechter- füllung des Vertrages geplant, um sich unrechtmässig zu bereichern (act. 1 S. 4). Für ihre Theorie hätten die ukrainischen Behörden aber keine Be- weise. Sie hätten höchstens vage Indizien, die konstruiert seien (act. 1 S. 5).

Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus, die Angaben der ukrainischen Behörden seien widersprüchlich. Diese würden auf der einen Seite vorbrin- gen, es seien 126 Festkörperspeicher zu einem höheren Betrag als verein- bart installiert worden. Auf der anderen Seite würden sie gleichzeitig

- 7 -

behaupten, dass weniger als die vereinbarten 126 installiert worden seien. Auch diese Vorwürfe seien konstruiert. In der Tat habe die B. 126 Festkör- perspeicher bei der Beschwerdeführerin bestellt. Die Beschwerdeführerin und die B. hätten sich diesbezüglich auf eine Vertragsanpassung geeinigt. Die B. habe der Beschwerdeführerin in der Folge mitgeteilt, dass der Server- schrank nicht benötigt würde und habe ihr die Zustimmung zu einem Dritt- verkauf gegeben. Da es sich beim Serverschrank um ein Spezialprodukt ge- handelt habe, sei ein Drittverkauf trotz einiger Verkaufsbemühungen bis heute nicht möglich gewesen. Die Angelegenheit mit den Festkörperspei- chern und dem Serverschrank zeige auf, dass es bei einem komplexen IT- Projekt im Laufe der Umsetzung zum Austausch von Produkten und Ver- tragsanpassungen, aber auch zu Missverständnissen und Leerläufen kom- men könne. Das seien ganz normale geschäftliche Vorgänge, die sich kaum vermeiden liessen. Aber solche Vorgänge liessen sicherlich nicht einfach auf ein kriminelles Handeln der involvierten Vertragspartner schliessen (act. 1 S. 18). Den ukrainischen Behörden dürfte längst bekannt sein, weshalb im «Spezialobjekt» nicht die ursprünglich geplanten 126 Festkörperspeicher in- stalliert worden seien (act. 1 S. 18). Die Behauptungen der ukrainischen Be- hörden seien falsch und konstruiert (act. 1 S. 18 f.). Sie würden als Begrün- dung ihres alleine der Beweisausforschung dienenden Rechtshilfeersuchens missbraucht (act. 1 S. 19).

Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Beschwerdegegnerin scheine sich nicht sicher zu sein, ob der Vorwurf der ukrainischen Behörden nun darin bestehe, dass Produkte «nur auf dem Papier» geliefert worden seien oder ob Produkte geliefert worden seien, für welche keine ordentliche Wartung durch C. garantiert werden könne. Diese Vorwürfe würden sich ge- genseitig ausschliessen (act. 1 S. 21).

Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass das Strafverfahren ent- gegen der Darstellung im Rechtshilfeersuchen sich gegen sie selber und die mit ihr verbundenen Personen richte. Wenn die ukrainischen Behörden die Zahlungsflüsse bei der Beschwerdeführerin abklären wollen, dann mache dies nur dann Sinn, wenn sie die Beschwerdeführerin oder mit ihr verbun- dene Personen der Geldwäscherei verdächtige. Damit werde offenbar, dass sich die Strafuntersuchung in der Ukraine auch gegen die Beschwerdefüh- rerin und die mit ihr verbundenen Personen richte (act. 1 S. 26).

Grundsätzlich hebt die Beschwerdeführerin hervor, die ukrainischen Behör- den würden nach vierjährigen Ermittlungen immer noch keine einzige Person eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens verdächtigen. Damit seien grösste Zweifel angebracht, ob es in der Ukraine überhaupt zu einem

- 8 -

solchen Fehlverhalten gekommen sei. Dafür hätten die ukrainischen Behör- den offensichtlich keine Beweise (act. 1 S. 28).

4.1.2 Sodann argumentiert die Beschwerdeführerin nicht nur in tatsächlicher Hin- sicht, dass zum einen den im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Umständen kein kriminelles Verhalten zu Grunde liege und dass zum anderen aus den bezeichneten Umständen kein kriminelles Verhalten abgeleitet werden könne, sondern sie macht auch geltend, dass diese Umstände keine Sub- sumtion unter einen Straftatbestand zuliessen.

Die Beschwerdeführerin bringt zum Beispiel vor, dass die Tatsache, wonach die B. und das Verteidigungsministerium gemeinsam und einvernehmlich von früher vereinbarten vertraglichen Konditionen abgewichen seien, keinen automatischen Rückschluss auf ein kriminelles Verhalten zulasse (act. 1 S. 16). Sie geht davon aus, dass die Darstellung eines kriminellen Hinter- grunds der Abnahmebescheinigung vom 1. Dezember 2019 eine reine Konstruktion der ukrainischen Behörden sei (act. 1 S. 16).

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsrüge wendet die Beschwerdeführerin ein, bei jedem geschäftlichen Grossprojekt könne es regelmässig zu Missverständnissen, Unstimmigkeiten und vertraglicher Schlechterfüllung kommen. Bei solchen grossen Projekten, in denen auch staatliche Behörden involviert seien, finde man immer solche «Unregelmässigkeiten», wenn man solche finden wolle (act. 1 S. 44).

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Darstellung bzw. Würdigung im Rechts- hilfeersuchen, wonach die aufgeführten Zahlungen «verdächtig» seien. Bei den Zahlungen der B. an die Beschwerdeführerin handle es sich um einen normalen geschäftlichen Vorgang. Ein Vertragspartner bestelle bei einem anderen Vertragspartner Hardware- und Softwarekomponenten und dann werde geliefert und bezahlt. Daran sei nichts Verdächtiges. Dass es zwischen einer Gesellschaft und ihrem Alleinaktionär, wie hier zwischen der Beschwerdeführerin und E., dem Aktionär und wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, zu Zahlungsflüssen komme, sei eine geschäftliche Selbstverständlichkeit. Es sei abwegig, solche Geldflüsse per se als geld- wäschereiverdächtig einzuschätzen (act. 1 S. 19).

F. sei der Vater von E. und Spezialist im Bereich von Sicherheits- und Feueralarm. Dass F. im IT-Projekt involviert gewesen sei, sei daher keine Überraschung gewesen. Dass er für seine Bemühungen allenfalls auch ent- schädigt werde, lasse nicht den Schluss zu, dass er damit automatisch ver- dächtig werde (act. 1 S. 20).

- 9 -

Dass die Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Grossauftrags in Polen, der Ukraine und Grossbritannien Subkontraktoren beigezogen habe, stelle eine geschäftliche Selbstverständlichkeit dar (act. 1 S. 20). Die Zahlungen an die Subkontraktoren würden insgesamt weniger als 4 % der Mittel ausmachen, die die Beschwerdeführerin von der B. erhalten habe (act. 1 S. 20 f.).

Die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Zahlungsflüsse, bei welchen die Beschwerdeführerin involviert gewesen sei, seien Zahlungen gewesen, wie sie im Geschäftsverkehr üblich seien. Von einer vermeintlichen Verschleie- rungsabsicht könne keine Rede sein. Es habe keine komplexen Konten- bewegungen und auch keine Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesell- schaften gegeben, welche in Offshore-Domizilen beheimatet seien. Insbe- sondere seien auch keine Provisionen, Kommissionen oder anderweitige Entschädigungen an irgendwelche Gesellschaften oder Personen bezahlt worden (act. 1 S. 22).

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie zeige am Beispiel der polnischen Subakkordantin G. SP. Z O.O. auf, wie wenig konzis die Vorbringen der ukrainischen Behörden seien (act. 1 S. 22). Bei der G. SP. Z O.O. handle es sich nicht um eine Scheingesellschaft. Über die von der G. SP. Z O.O. er- brachten Leistungen seien Abnahmeprotokolle erstellt und unterzeichnet worden. Damit sei erstellt, dass an den Zahlungen an die G. SP. Z O.O. nichts Verdächtiges sei. Genau gleich erhalte es sich mit weiteren Zahlungen an weitere Subakkordanten (act. 1 S. 23). Kein Subakkordant im IT-Projekt sei die ukrainische Gesellschaft H. LLC gewesen. Die H. LLC habe mit dem IT-Projekt nichts zu tun gehabt (act. 1 S. 24). Bei den Zahlungen der Be- schwerdeführerin an die H. LLC gehe es um ein separates Investment der Beschwerdeführerin in Kabelleitungen in der Ukraine (act. 1 S. 24).

Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ausserdem buchhaltungs- und steuerpflichtig. Es sei bei einer umfassenden Steuerprüfung genau überprüft worden, ob irgendwelche von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistun- gen oder Zahlungen nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 1 S. 25). Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei in Geldwäschereian- gelegenheiten geschult und achte besonders genau auf Finanztransaktio- nen, bei welchen er involviert sei. Vertreter der Selbstregulierungsorganisa- tion des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizer Notaren- verbandes überprüften jährlich seine Mandate (act. 1 S. 25). Auf den aus dem Projekt resultierenden Gewinn habe die Beschwerdeführerin wie der Alleinaktionär mit Bezug auf die Dividenden Steuern bezahlt (act. 1 S. 26). Die Steuerprüfung sei ohne jegliche Beanstandungen abgeschlossen wor- den (act. 1 S. 26). Es habe zusammengefasst bei der Beschwerdeführerin

- 10 -

keine verdächtigen Zahlungen gegeben. Alle Zahlungsflüsse hätten einen erklärbaren und nachvollziehbar geschäftlichen Grund gehabt (act. 1 S. 26).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; 2011 194 E. 2.1).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen ge- bunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.2.2 Dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen (act. 9A.1) ist der folgende Sachver- haltsvorwurf zu entnehmen:

- 11 -

Zwischen dem Verteidigungsministerium der Ukraine und B. sei der Vertrag Nr. […] vom 21. Dezember 2018 (nachfolgend «Vertrag») abgeschlossen worden. Die B. habe sich namentlich zur Planung und zum Neubau (Rekon- struktion) eines Spezialobjekts des I. verpflichtet. Der vertragliche Preis sei mit 420'777'966.48 ukrainische Hrywnja (nachfolgend «UAH») inkl. Mehr- wertsteuer veranschlagt worden.

1. Zum Verdacht wegen qualifizierter Unterschlagung sowie qualifizierten Amtsmissbrauchs

Der Vertrag habe namentlich die Verpflichtung, den Erwerb und die Liefe- rung des Software- und Hardware-Komplexes «B.», auf Basis der Aus- rüstung von C., enthalten. Im Rahmen der Beschaffung sei es durch nach- folgend genannte mutmasslich gesetzeswidrige Handlungen von ukraini- schen Beamten und Vertretern der B. zu Schädigungen des ukrainischen Staatshaushaltes gekommen:

- Zum Abschluss des Vertrags hätte die B. einer Lizenz zur Durchführung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten Nr. […] bedurft. Diese Lizenz sei überdies not- wendig, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistungen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staats- geheimnis darstellen (nachfolgend «Register»), aufgenommen zu wer- den. Da die B. diese Lizenz erst am 8. Mai 2019 besessen habe, hätten die Beamten des Verteidigungsministeriums der Ukraine weder den Ver- trag mit der B. abschliessen noch den Erlass Nr. […] erlassen dürfen, der der B. die Aufnahme im Register ermöglicht habe. Gestützt auf diesen – unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen – Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfül- lung des Vertrags eine Vorauszahlung auf das Konto der B., im Umfang von UAH 211'650'000.00 geleistet. - Ohne Partner von C. zu sein und ohne den ukrainischen Generalpartner von C. über die Beschaffung in Kenntnis zu setzen, sei festgestellt worden, dass die B. im Zeitraum 2019-2020 Ausrüstung von C. bei deren Partnerfirma, der Beschwerdeführerin, mit Sitz in Zürich für insge- samt UAH 364'000'000.00 erworben habe. Es bestehe der Verdacht, dass minderwertige Komponenten von C. beschafft, die Installations- und Inbetriebnahmearbeiten von unqualifiziertem Personal durchgeführt und überdies Risiken hinsichtlich einer zukünftigen technischen Unter- stützung durch offizielle Vertreter von C. geschaffen worden seien, da die beschaffte Ausrüstung mangels Partnerschaft bei C. nicht in den of- fiziellen Wartungsdienst aufgenommen worden sei.

- 12 -

- Die B. habe im Zeitraum vom 21. Januar 2019 bis zum 17. Februar 2020 mutmasslich Scheinverträge über den Erwerb technischer Produkte mit Firmen, welche keine Partner von C. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen. Die B. habe gestützt auf den Ver- trag Waren/Dienstleistungen von der H. GmbH bezogen, welche ihrer- seits die Produkte von der J. GmbH beschafft, wobei letztgenannte Gesellschaft eben diese Produkte bei der G. SP. Z O.O. erworben habe. Die durchgeführte Analyse und die Überprüfung der Websites zuvor erwähnter Unternehmen habe ergeben, dass die genannten Lieferanten in keiner Weise mit der Produktion von C. in Verbindung stünden. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, dass die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukrainischen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei.

- In der Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 hätten Vertreter der B. mutmasslich höhere Kosten als im Vertrag offeriert aufgeführt. Es bestehe der Verdacht, dass die Beamten der I. die Abnahmebescheinigung Nr. […] vom Dezember 2019 weisungswidrig akzeptiert und bezahlt hätten, wodurch dem ukrainischen Staatshaus- halt eine Schädigung im Umfang von UAH 11'523'764.63 entstanden sei.

- Obschon die B. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Fest- körperspeicher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren, sollen gemäss den Abnahmeprotokollen 126 Festkörperspeicher zum höheren Preis von UAH 252'631'542.14 installiert worden sein. Überdies habe eine Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörperspeicher installiert worden seien. Daher bestehe der Verdacht, dass die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Vertretern der B. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahme- protokollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven überhöht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Fest- körperspeicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten.

- 13 -

2. Zum Verdacht wegen qualifizierter Geldwäscherei

Gestützt auf den Vertrag habe das ukrainische Verteidigungsministerium im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der B. überwiesen, damit diese ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattgefunden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto mit der IBAN Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank K. erfolgt. Als Verwendungszweck sei folgendes angegeben worden: "prepay- ment for equipment under the contract No. […] dated January 17, 2019".

Die Beschwerdeführerin habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert seien, überwiesen. Insbesondere seien im Zeitraum vom

18. Februar 2019 bis zum 15. November 2019 Überweisungen in Höhe von CHF 0.56 Mio. und USD 0.36 Mio. auf das persönliche Konto von E. festge- stellt worden. E. sei sowohl wirtschaftlich Berechtigter als auch Zeichnungs- berechtigter der Beschwerdeführerin. Überdies handle es sich um den Sohn von F., welcher – gemäss aktuellem Ermittlungsstand – aus eigennützigen Motiven den Abschluss des Vertrags zwischen dem ukrainischen Verteidi- gungsministerium und der B. gefördert habe. Aus diesen Gründen bestehe der Tatverdacht, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlun- gen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einziehung vereiteln sollen.

4.2.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorstehend wiedergegebene Sachdarstellung vorbringt, läuft im Wesentlichen auf die Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs unter Verweis auf ihre Gegendarstellung hinaus. Mit ihren Vorbringen hat sie indes keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 4.2.1) zu entkräften vermöchten. Entgegen ihren Ausführungen sind im Rechtshilfeersuchen namentlich keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen. Zur Begründung ihrer dies- bezüglichen Rüge stützt sie sich gerade nicht auf die vollständige Sachdar- stellung der ukrainischen Behörden. Vielmehr lässt sie bei ihrer Wiedergabe des Rechtshilfeersuchens die ausschlaggebenden Details aus und konstru- iert auf diese Weise einen Widerspruch, wo keiner gegeben ist. So lautet der Vorwurf der ukrainischen Behörden im Rechtshilfeersuchen, dass gemäss Vertrag die Installation von 126 Festkörperspeichern (zu einem bestimmten Preis) vereinbart gewesen sei und gemäss dem Abnahmeprotokoll die

- 14 -

Installation von 126 Festkörperspeicher (zu einem höheren Preis) erfolgt sei, das heisst hätte erfolgt sein sollen, dass aber in Tat und Wahrheit gemäss einer Kontrolle vor Ort weniger als 126 Festkörperspeicher installiert worden seien. Von sich gegenseitig ausschliessenden Vorwürfen kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin das im Rechtshilfeersuchen angege- bene Datum der Lizenz bestreitet und auf die beigelegte und als Lizenz vom

23. November 2018 bezeichnete Unterlage verweist, verkennt sie sodann, dass im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen ist, zumal das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat. Ohnehin legte sie weder eine amtlich beglaubigte Kopie der geltend gemachten Lizenz vom 23. November 2018 noch eine amtlich beglaubigte Übersetzung dazu ins Recht. Auf der ersten, als Lizenz vom

23. November 2018 bezeichnete Unterlage (act. 1.4) wird im Übrigen 2019 als Ausstellungsjahr aufgeführt. Die zweite, als Übersetzung bezeichnete Unterlage enthält den geltend gemachten Lizenztext in ukrainischer Sprache mit dem Ausstellungsjahr 2018 und darauf wurde ein Teil der geltend gemachten deutschen Übersetzung in roter Schrift aufgedruckt (act. 1.5). Die Prüfung und Würdigung des von ihr eingereichten Beweismittels hat gegebenenfalls im ukrainischen Strafverfahren zu erfolgen. Dies gilt eben- falls für ihre weiteren Angaben zu den geltend gemachten öffentlich zugäng- lichen Quellen, welche ihre Darstellung der von C., B. und ihr verfolgten Ge- schäftspraxis bestätigen würden. Auch aus ihrem Einwand, die im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Ereignisse würden «normalen geschäftlichen Vorgängen» entsprechen und ihre Geschäftstätigkeiten seien in der Schweiz überprüft worden, ergeben sich keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung. In der Ukraine ist das Strafverfahren hängig, in welchem die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem fraglichen IT-Projekt untersucht werden, und es ist nicht Sache des schweizerischen Rechtshilfegerichts, im Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren abschliessend darüber zu befinden, ob es sich dabei tatsächlich um «ganz normale geschäftliche Vorgänge» handelte, welchen kein kriminelles Vorgehen zugrunde lag. Soweit die Be- schwerdeführerin sich auf die ihr zufolge fehlende Anklage gegen die für das Verteidigungsministerium handelnden Personen und auf die bisherige Dauer des ukrainischen Strafverfahrens beruft, begründet sie nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich ihre darauf gestützten Schlussfolgerungen, wonach die ukrainischen Behörden «offensichtlich keine Beweise» hätten, zwingend aufdrängen sollten. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Ab- klärung der Zahlungsflüsse bei der Beschwerdeführerin mache nur dann Sinn, wenn ein Geldwäschereiverdacht gegen sie oder mit ihr verbundene Personen bestehe. Hingegen missversteht sie mit ihrer Argumentation den Untersuchungszweck und die sich aus der jeweiligen Verdachtslage erge- bende Vorgehensweise der Untersuchungsbehörden. Dass die Anordnung

- 15 -

von Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten nicht bedeutet, diese Dritten müssten Beschuldigte sein, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Aus dem Umstand, dass weder die Beschwerdeführerin noch E. beschuldigt sind, lässt sich daher vorliegend nicht ableiten, das Rechtshilfeersuchen sei feh- lerhaft. Die Beschwerdeführerin erklärt unter anderem in einem anderen Zu- sammenhang (s. nachstehend E. 5.1), das Rechtshilfeersuchen sei konstru- iert. Sie schreibt den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden allgemein zwar Handlungsmotive wie den EU-Beitritt und die Sicherstellung von ausländi- schen Unterstützungszahlungen zu. Sie zeigt aber nicht auf, dass die von ihr geltend gemachte Handlungsmotivation zur vorsätzlichen Strafverfolgung von bekanntlich inexistenten Korruptionsdelikten geführt hätte. Anhalts- punkte für ein solches Vorgehen der ukrainischen Behörden zeigt die Be- schwerdeführerin nicht auf und sind dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wie- derholt an verschiedenen Stellen lediglich den Sachverhaltsvorwurf der uk- rainischen Behörden bestreitet, spricht nicht für ein konstruiertes Rechtshil- feersuchen. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen für das Rechtshilfegericht bindend und den nachstehenden Er- wägungen zugrunde zu legen.

4.3

4.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. Septem- ber 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europa- rates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzesso- rische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tat- bestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die

- 16 -

Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

4.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung begründete die Beschwerdegegne- rin ihre Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfs unter Hinweis auf Recht- sprechung und Literatur (in den Fussnoten) wie folgt (act. 9.16 S. 6 bis 9):

4.3.3 Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)

«20. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, machen sich der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB straf- bar.

21. Dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entnehmen, wonach zum Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit der Schaffung von Architekturprojekten eine Lizenz notwendig sei, um in das Register der Hersteller von Produkten, Arbeiten und Dienstleistun- gen für Verteidigungszwecke, deren Einkäufe ein Staatsgeheimnis darstellen, aufgenommen zu werden. Obschon die B. diese Lizenz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gehabt habe, hätten Beamte des Verteidigungsministeriums der Ukraine über einen zu die- sem Zweck geschaffenen – den Staatsinteressen zuwiderlaufenden – Erlass, der B. die Aufnahme in das Register ermöglicht, um im An- schluss daran mit der B. einen Vertrag zur Beschaffung eines Soft- ware-Hardware-Komplexes abschliessen zu können. Gestützt auf die- sen – unter Missachtung des ukrainischen Rechts geschlossenen – Vertrag, habe das Verteidigungsministerium der Ukraine zwecks Erfül- lung des Vertrags unter anderem eine Vorauszahlung auf das Konto der B. im Umfang von UAH 211'650'000.00 geleistet [Rubrik 1].

22. Bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums han- delt es sich um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem ukrainische Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums einen gegen die Interessen des Staates gerichteten Vertrag abgeschlossen haben, worauf das Verteidigungsministerium der Ukraine letztendlich

- 17 -

Vermögensdispositionen vorgenommen hat, haben sie mutmasslich die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt, um der B. damit einen unrechtmässigen Vorteil – u.a. Abschluss des genannten Vertrags inkl. der Vorauszahlung im Umfang von UAH 211'650'000.00 – zu verschaffen. Folglich lässt sich der vorlie- gende Sachverhalt prima facie unter den Tatbestand nach Art. 314 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden».

4.3.4 Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Urkun- denfälschung im Amt (Art. 317)

«23. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). Beamte oder Personen öffentlichen Glau- bens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, oder die eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, machen sich der Urkun- denfälschung strafbar (Art. 317 StGB).

24. Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2024 lässt sich entneh- men, dass die B. Scheinverträge über den Erwerb technischer Pro- dukte mit Firmen, welche keine Partner von C. seien und daher keine Wartung garantieren können, abgeschlossen habe. Aufgrund dessen bestehe der Verdacht, wonach die beschafften Produkte bezahlt aber lediglich auf dem Papier geliefert worden seien, wodurch dem ukraini- schen Staatshaushalt ein Schaden im Umfang von UAH 29'025'585.61 entstanden sei. Ferner geht aus dem Rechtshilfeersuchen hervor, dass die B. gemäss Vertrag verpflichtet gewesen wäre, 126 Festkörperspei- cher zum Preis von UAH 226'833'824.70 zu installieren. Gemäss Abnahmeprotokollen seien jedoch 126 Festkörperspeicher zum höhe- ren Preis von UAH 252'631 '542.14 installiert worden. Daher und darüber hinaus bestehe der Verdacht, wonach die Beamten des ukrainischen Verteidigungsministeriums in Absprache mit den Ver- tretern der B. den Preis der Festkörperspeicher in den Abnahmeproto- kollen mutmasslich vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven über- höht angegeben sowie die tatsächlich installierte Menge Festkörper- speicher in die Abnahmeprotokolle falsch beurkundet hätten, da eine

- 18 -

Kontrolle des Bauprojekts vor Ort gezeigt hätte, dass tatsächlich weniger als die 126 vereinbarten und verurkundeten Festkörper- speicher installiert worden seien [Rubrik 1].

25. Durch den Abschluss der Scheinverträge wurden durch Vertreter der B. rechtserhebliche unrichtige Tatsachen beurkundet. Dadurch, d.h. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglisti- gen Täuschung, sollen unrechtmässigen Zahlungen an die B. zum Nachteil des Vermögens des ukrainischen Staates im Umfang von UAH 29'025'585.61 geleistet worden sein. Dieser Sachverhalt lässt sich prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 251 StGB subsumieren.

26. Wie bereits hiervor erwähnt, handelt es sich bei den Mitarbeitern des ukrainischen Verteidigungsministeriums um Beamte gemäss Art. 314 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Indem Beamte des ukrainischen Verteidi- gungsministeriums in Absprache mit Vertretern der B. mutmasslich die tatsächlich installierte Menge Festkörperspeicher in den Abnahme- protokollen falsch angegeben haben, wurde eine rechtlich erhebliche Tatsache im Rahmen der Amtsausübung falsch beurkundet. Im Ver- trauen auf die Richtigkeit der Urkunden resp. aufgrund der arglistigen Täuschung, sind ukrainische Staatsgelder zu Händen der B. überwie- sen worden resp. wurden bereits erfolgte Überweisungen legitimiert und das Vermögen des ukrainischen Staates geschädigt. Folglich lässt sich der vorliegende Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände nach Art. 146 und Art. 317 StGB subsumieren. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entschei- den».

4.3.5 Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

«27. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Für einen Schuld- spruch wird vom Sachgericht kein strikter Nachweis der Vortat ver- langt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Vortat hinwei- sen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen genannt [PIETH, in: Balser Kommentar StGB,

- 19 -

3. Auflage 2013, Art. 305bis N. 36, 40, 49]. Auch gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts braucht die ersuchende Behörde bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdacht nicht notwendi- gerweise zu erwähnen, wie die Vortat ausgestaltet ist; es genügt, wenn verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden [BGE 130 II 329 E. 5.1].

28. Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungs- zwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenann- ten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizier- ten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist [Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100, 142 IV 207 E. 7.2.2].

29. Gemäss der ersuchenden Behörde habe das ukrainische Verteidi- gungsministerium – gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht geschlossenen Vertrag – im Februar 2019 UAH 116.12 Mio. sowie im Oktober/November 2019 UAH 185.75 Mio. auf das Transbankkonto der B. überwiesen, damit diese ihren Beschaffungspflichten habe nachgehen können. Nachdem eine Konvertierung in USD stattge- funden habe, seien im Februar 2019 Zahlungen in der Höhe von USD 2 Mio. und USD 2.1 Mio. sowie im Oktober 2019 eine Zahlung in der Höhe von USD 5.2 Mio. über das Transbankkonto auf ein Schweizer Konto der A. AG erfolgt. Die A. AG habe die erhaltenen Gelder in der Folge auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen, die im Gebiet der Europäischen Union registriert sind, überwiesen. Die ersuchende Behörde vermutet, dass die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihandlungen darstellen würden, welche die Herkunft der Gelder aus dem ukrainischen Staatshaushalt verschleiern bzw. deren Einziehung vereiteln sollen.

30. Die obgenannten Transaktionen von der Ukraine in die Schweiz und von der Schweiz in Länder der europäischen Union sind geeignet, Geldwäschereihandlungen nach Art. 305bis StGB darzustellen. Dies, da die Gelder mutmasslich gestützt auf einen in staatsschädigender Absicht abgeschlossenen Vertrag überwiesen wurden bzw. aus

- 20 -

Verbrechen herrühren (Art. 314, 317, 146 und 251 StGB) und mittels Auslandtransaktionen die Verfolgbarkeit der entsprechenden Gelder erschwert wurde. Ob sich der Vorwurf tatsächlich bewahrheitet, haben die Behörden der Ukraine zu entscheiden. Aus welcher konkreten Vor- tat die deliktisch erlangten Vermögenswerte stammen, muss gemäss Rechtsprechung nicht zwingend dargelegt werden. Die doppelte Straf- barkeit im rechtshilferechtlichen Sinne ist somit auch im Hinblick auf die Geldwäscherei zu bejahen».

4.3.6 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerde- gegnerin vorgenommene prima facie Qualifikation beruhen nicht auf dem für das Rechtshilfegericht verbindlichen Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfe- ersuchen. Für die ukrainischen Behörden besteht der Verdacht, dass die von ihr im Einzelnen bezeichneten Umstände nicht wirtschaftlich, sondern krimi- nell begründet waren. Indem die Beschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht wirtschaftlich begründete Rechtfertigung für die von den ukrainischen Straf- verfolgungsbehörden als verdächtig identifizierten Sachverhaltselemente vorträgt, bestreitet sie nochmals den Sachverhaltsvorwurf unter Berufung auf ihre Gegendarstellung. In diesem Zusammenhang ist sie auf die vorstehen- den Ausführungen unter E. 4.2.3 zu verweisen. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene prima facie Qualifikation als ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkunden- fälschung im Amt (Art. 317) nichts vor. Die rechtliche Würdigung durch die Beschwerdegegnerin ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb ohne weiteres darauf zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den. Soweit die Beschwerdeführerin annimmt, dass ein Geldwäscherei- vorwurf sich lediglich bei komplexen Kontobewegungen und Zahlungen an Sitzgesellschaften oder Gesellschaften mit einem Offshore-Domizil bejahen liesse, liegt sie von Beginn weg falsch. Es ist zwar richtig, dass Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr ab- wickelt, zu verneinen ist (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt aber durchaus eine GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche

- 21 -

Kaschierungshandlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tat- bestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgericht- licher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Die Beschwerdegegnerin weist vorliegend auf die verschiedenen Transaktionen von Vermögenswer- ten des ukrainischen Staates auf das Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die Weiterleitung dieser Gelder auf Konten von Unternehmen und Privatpersonen in der Europäischen Union, darunter den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, dessen Vater gleichzeitig am fragli- chen IT-Projekt beteiligt war. Solche transnationalen Verschiebungen von mutmasslich deliktischen Vermögenswerten unter Einbezug verschiedener Personen erscheinen durchaus als geeignet, die Herkunft der Gelder zu ver- schleiern und deren Einziehung zu vereiteln. Entsprechend können bei einer prima facie Würdigung die erwähnten Transaktionen Geldwäschereihand- lungen nach Art. 305bis StGB darstellen.

4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend die Rechtshilfe- voraussetzung der Sachdarstellung und der doppelten Strafbarkeit als unbe- gründet.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Rechtshilfeersuchen handle es sich um den Paradefall einer verpönten «fishing expedition» (act. 1 S. 26).

Zur Begründung führt sie aus, auf der Website des Nationalen Antikorrupti- onsbüro der Ukraine sei zu sehen, wie sich dieses mit seiner Ermittlungs- tätigkeit brüstet. Alleine im Jahr 2024 seien gegen 700 Fälle eingeleitet worden. Die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine sei ein Gradmesser nicht nur für den angestrebten EU-Beitritt, sondern auch die Voraussetzung für Unterstützungszahlungen aus aller Welt, insbesondere aus der EU, den EU- Ländern und der USA. Entsprechend stehe das NABU unter einigem Druck. Den internationalen Geldgebern müsse möglichst grosse Aktivität in der Korruptionsbekämpfung aufgezeigt werden. Es müsse also wo irgend mög- lich ermittelt werden. Rechtshilfeersuchen seien ein gutes Instrument, um den eigenen Aktivismus hervorzuheben. Dem NABU sei jeder Vorwand genug, um eine solches Rechtshilfeersuchen einzuleiten. Da würden auch

- 22 -

gewisse (behauptete) Unklarheiten, Missverständnisse und nachträgliche Vertragsanpassungen in einem grossen IT-Projekt genügen (act. 1 S. 27).

Die Beschwerdeführerin erklärt in ihren Schlussfolgerungen, es mangle am individuellen Verdacht. Es mangle auch am konkreten Tatverdacht auf irgendein deliktisches Verhalten von wem auch immer (act. 1 S. 42). Es gebe keine Beweise für die Vorwürfe (act. 1 S. 42 f.). Die Vorwürfe der ukraini- schen Behörden seien offensichtlich konstruiert (act. 1 S. 43). Vorgänge, welche die Beschwerdegegnerin als auffallend oder verdächtig erachte, würden sich bei erster Überprüfung als normale geschäftliche Vorgänge, wie zum Beispiel eine Lohnzahlung an eine Arbeitnehmerin oder die Umsetzung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses, entpuppen. Die verlangten Unter- lagen stünden mit den verfolgten Straftaten in keinem Zusammenhang.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle an einem ausreichenden Sach- zusammenhang (act. 1 S. 28).

Zur Begründung trägt sie im Zusammenhang mit den 12 zu übermittelnden Asservaten folgende Argumente vor: Bei der Korrespondenz in Ass.- ID 27743 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vertragspartnern (B., G. SP. Z O.O.) handle es sich um einen normalen geschäftlichen Vorgang (act. 1 S. 34 f.). Dasselbe gelte für die Kontoblätter in Ass.-ID 55912. Die daraus hervorgehende Bezahlung der Beschwerdeführerin für deren Dienst- leistungen entspreche einem normalen geschäftlichen Vorgang (act. 1 S. 35). Die Gesellschafts- und Bankunterlagen in Ass.-ID 55912 enthielten Informationen, welche den ukrainischen Behörden bereits bekannt seien, wie die Stellung von E. als Aktionär und Eigentümer der Beschwerdeführerin oder einen normalen geschäftlichen Vorgang wiedergäben wie die Aktien- kapitalherabsetzung samt Auszahlung an den Aktionär (act. 1 S. 35). Die Korrespondenzunterlagen der Beschwerdeführerin in Ass.-ID 55914 würden nichts anderes zeigen, als dass die Beschwerdeführerin und die B. im Zusammenhang mit dem IT-Projekt zusammengewirkt hätten. Die Finanz- buchhaltung 2019 in Ass.-ID 55905 würde normale Geschäftsvorgänge, wie Zahlungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem einzigen Aktionär oder Zahlungen an ihre Mitarbeiterin, enthalten (act. 1 S. 35 f.). Die Finanz- buchhaltung 2019 in Ass.-ID 55910 gebe einen normalen geschäftlichen Vorgang wieder, wie die Bezahlung der Beschwerdeführerin für deren Leistungen durch die B. Die Unterlagen in Ass.-ID 55911 würden die Serio- sität der Vertragspartner und die von der Beschwerdeführerin vorgenomme- nen Abklärungen zeigen (act. 1 S. 36). Zu den Unterlagen in Ass.-ID 55915 führt die Beschwerdeführerin aus, der Vertrag zwischen ihr und der H. LLC sei nicht Bestandteil des IT-Projekts und die Auslagerung gewisser Arbeiten

- 23 -

an Subakkordanten wie die G. SP. Z O.O. und L. LLP sei üblich (act. 1 S. 37 bzw. S. 22 ff.). Mit Bezug auf die Unterlagen betreffend die Beschwerdefüh- rerin / M. AG Projekt Ukraine in Ass.-ID 55916, Ass.-ID 55917 und Ass.- ID 55918 Ass.-ID 55919 macht sie im Wesentlichen Ausführungen zu den Hintergründen und der Bedeutung dieser Dokumente (act. 1 S. 37 bis 39).

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die zusammenfassenden Feststel- lungen und die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin zu den heraus- zugebenden Asservaten. Sie argumentiert, die N. sei der lokale C.-Partner und verpflichtet, den von der Beschwerdeführerin gekauften und bezahlten Wartungsservice und andere Dienstleistungen in der Ukraine zu erbringen (act. 1 S. 39). So funktioniere das Wartungssystem von C., es gehe hier um Herstellergarantien (act. 1 S. 39 f.). Bei C.-Produkten sei für die Wartung nicht der Verkäufer, sondern derjenige C.-Partner zuständig, der am Ort der Endinstallation zuständig sei. Dies werde von der Beschwerdegegnerin nicht verstanden bzw. sie übernehme unbesehen die falschen Behauptungen der ukrainischen Behörden. Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin gingen entsprechend völlig fehl, wenn sie vorbringe, in den beschlagnahm- ten Unterlagen den Beleg dafür gefunden zu haben, dass die Beschwerde- führerin kein offizieller Partner von C. in der Ukraine sei, weshalb es für die gelieferten C.-Komponenten auch keinen Wartungsservice gegeben habe. Es habe nicht zur Debatte gestanden, dass die Beschwerdeführerin irgend- welche C.-Wartungspflichten garantieren oder erbringen müsse (act. 1 S. 40). Der Verdacht, die Beschwerdeführerin und die mit ihr verbundenen Personen hätten den ihnen vorgeworfenen Betrug seit 2014 geplant, zumal sie ab 2014 bis zum IT-Projekt nur wenige geschäftliche Aktivitäten gehabt habe, sei grotesk (act. 1 S. 40 f. und S. 43). In den Unterlagen würde nichts darauf hinweisen, dass Unternehmen und Personen zur Schädigung des uk- rainischen Staates zusammengewirkt hätten. Im Gegenteil zeigten sie, dass ein grosses IT-Geschäft abgewickelt worden sei, was keinen hinreichenden Tatverdacht für ein kriminelles Verhalten schaffe (act. 1 S. 41).

Die Beschwerdeführerin wendet auch ein, bei den Unterlagen handle es sich um sensible Bankkontoinformationen der Beschwerdeführerin aber auch um Geschäftsgeheimnisse. Bei solchen sensiblen Informationen sei die Verhält- nismässigkeit besonders strikt zu wahren (act. 1 S. 46).

5.3

5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der

- 24 -

verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechts- hilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur überprüfen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

- 25 -

Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit gegenüber der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2).

Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn der Betroffene erst nach Erlass der Schlussverfügung über die zu übermittelnden Beweismittel in Kenntnis ge- setzt wurde und Gelegenheit erhielt, seine Einwände gegen die Herausgabe zu begründen. Macht der Betroffene in der Folge im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschwerdeinstanz die Verletzung seiner Parteirechte und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, ohne seine konkreten Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke darzulegen, ist er seiner Ob- liegenheit nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls sein Rügerecht verwirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160- 161 vom 6. Februar 2014 E. 4.3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).

5.4

5.4.1 Nach der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen hat die B. bei der Beschwerdeführerin einen Software- und Hardware-Komplex von C. erworben und für die ukrainischen Behörden besteht aufgrund der ge- nannten Umstände der Verdacht, dass zu Lasten des ukrainischen Staates minderwertige Komponenten beschafft und ungenügende Leistungen er- bracht worden seien (s. supra E. 4.2.2 und 4.2.3).

Die ukrainischen Behörden haben erklärt, dass sie die Umstände des Straf- verfahrens vollständig und umfassend klären wollen und dass es hierzu erforderlich sei, den tatsächlichen Wert und die Menge der von der Be- schwerdeführerin gelieferten Waren für die B. zu ermitteln. Es gehe darum, mögliche Überbewertungen des gelieferten Equipments, die tatsächliche

- 26 -

Menge und alle Umstände festzustellen. Insbesondere seien das Umfeld der Personen, die an der Begehung der genannten strafbaren Handlungen beteiligt gewesen seien, die Geldflüsse vom Verteidigungsministerium der Ukraine auf die Konten der B. und die Weiterleitung auf Bankkonten auslän- discher Unternehmen im Ausland, einschließlich solcher in der Schweiz, um möglicherweise den Standort der rechtswidrig abgezogenen staatlichen Gelder zu ermitteln (act. 9A.1 S. 5).

Dazu beantragten die ukrainischen Behörden die Herausgabe namentlich der Verträge der Beschwerdeführerin mit C. und mit den weiteren Unterneh- men, bei denen die Beschwerdeführerin die später an C. gelieferten Geräte erworben hatte. Ebenso ersuchten sie um Übermittlung der entsprechenden Abnahmeprotokolle, Rechnungen, Zahlungsdokumente, Zolldokumente und Buchhaltungsdokumente. Sie verlangten weiter die Unterlagen der Be- schwerdeführerin zu ihrer Gründung, ihrer Geschäftsführung, ihren wirt- schaftlich Berechtigten, ihren Mitarbeitern etc. (act. 9A.1 S. 8 f.). Als Such- worte gaben die ukrainischen Behörden im Wesentlichen die im Rechtshil- feersuchen aufgeführten Gesellschaften, Personen und Produkte an (act. 9A.3).

5.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin sicher- gestellten Unterlagen und elektronischen Daten mehrfach triagierte. Sie bestreitet auch nicht, vielmehr bestätigt sie, dass die nach Beurteilung der Beschwerdegegnerin zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Dateien genau dem entsprechen, was die ukrainischen Behörden beantragt haben. Die Beschwerdeführerin ficht aber die Feststellungen der Beschwer- degegnerin an, wonach diese Unterlagen einen Sachzusammenhang mit der Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen aufweisen. Dabei betreffen die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Unterlagen (act. 1 S. 36 ff.) doch gerade sowohl die in die untersuchte Angelegenheit verwickelte Gesellschaft und Personen als auch unmittelbar den untersuchten Sach- verhaltsvorwurf. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schluss- verfügung über mehrere Seiten hinweg den Inhalt der zu übermittelnden Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen und deren konkreten sowie poten- tiellen Bezüge zum untersuchten Sachverhalt exemplarisch dargelegt (act. 9.16 S. 14-20). Sie hob dabei zurecht namentlich die aus den Unterla- gen hervorgehenden Zahlungen und Verträge hervor, welche die im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Geldüberweisungen und Geschäfte bestätigen. Sie setzte sich mit den im Rechtshilfeverfahren erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander und erläuterte im Einzelnen, weshalb sie die Unterlagen betreffend das Gehalt von O. und die Risikoanalysen aus

- 27 -

dem Jahr 2014 als untersuchungsrelevant einstuft (act. 9.16 S. 19). Ihren Ausführungen ist beizupflichten und es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden. Es steht ausser Frage, dass die streitigen Asservate offensichtlich geeignet sind, die ukraini- sche Strafuntersuchung voranzutreiben. Demgegenüber zielen alle Einwen- dungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Sie bestreitet im Wesentlichen nochmals den verbindlichen Sachverhaltsvorwurf unter Hinweis auf ihre Gegendarstellung und stützt sich damit auf eine bereits ver- worfene Argumentation (s. dazu bereits E. 4.2.3 und 4.3.6). Hinzu kommt, dass selbst auf der Grundlage ihrer Gegendarstellung die streitigen Beweis- mittel als untersuchungsrelevant zu beurteilen und somit zu übermitteln wären, da diese ihre Darstellung der geschäftlichen Vorgänge bestätigen sollen. So können nach der Rechtsprechung für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (s. E. 5.3.1). Ausserdem setzt die Prüfung ihres weiteren Einwands, wonach es für jeden einzelnen Geldfluss bei ihr einen klaren und nachvollziehbaren Rechtsgrund gebe (act. 1 S. 34), eine Würdigung der betreffenden Unterla- gen im Rahmen des ukrainischen Strafverfahrens voraus, was gerade den ukrainischen Behörden vorbehalten ist. Das gilt namentlich für die Unter- lagen zu den Transaktionen, welche die Beschwerdeführerin als Zahlungs- flüsse für ihre Arbeitnehmerin bezeichnet, welche gleichzeitig die Ehefrau von E. ist (act. 9A.12.102). Die Beschwerdeführerin legt weiter nicht dar und es auch nicht ersichtlich ist, weshalb der von der Beschwerdegegnerin formulierte potentielle Verdacht, die Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf die Vergabe eines künftiges IT-Projekts für einige Jahre am Leben erhalten worden, abwegig sein soll. So werden in jedem moderneren Staat immer wieder kleinere oder grössere IT-Projekte vergeben. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei der Beschwerdeführerin nicht die konkrete Wahrscheinlichkeit ihrer künftigen Beteilung an einem IT-Projekt des ukrainischen Staates be- reits vor dem Hintergrund der Verbindungen des wirtschaftlich Berechtigten zur Ukraine und zu ukrainischen Unternehmen hätte eingeplant werden können. Die Herausgabe der streitigen Unterlagen ist daher auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Den offensichtlichen Sachzusammenhang zwischen der ukrainischen Strafuntersuchung und den streitigen Gesell- schafts- und Geschäftsunterlagen sowie Dateien kann die Beschwerdefüh- rerin nicht damit in Zweifel ziehen, dass sie den ukrainischen Strafverfol- gungsbehörden eine verfahrensfremde Handlungsmotivation zuschreibt und den das Rechtshilfegericht bindenden Sachverhaltsvorwurf nochmals bestreitet unter Hinweis auf ihre Gegendarstellung (s. dazu bereits E. 4.2.3 und 4.3.6). Dass die zu übermittelnden Asservate für das ukrainische Straf- verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, auch nicht zur allfälligen

- 28 -

Widerlegung eines bestehenden Verdachts, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen somit zusammenfassend nicht aufzuzeigen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Bankkundengeheimnis und auf nicht weiter erörterte Geschäftsgeheimnisse berufen wollte, ist ihr entgegenzuhal- ten, dass solche Geheimnisse gerade kein Rechtshilfehindernis darstellen (zum Bankkundengeheimnis s. BGE 129 II 462 E. 5.5; 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unzulässigen Beweisausforschung und Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel nach Art. 2 IRSG geltend (act. 1 S. 45 ff.).

Sie sei im ukrainischen Strafverfahren nicht als Beschuldigte qualifiziert wor- den, jedoch komme ihr materiell die Eigenschaft als Beschuldigte zu (act. 1 S. 45). Da der Beschwerdeführerin und den mit ihr verbundenen Personen ihre Rechte als Beschuldigte nach Art. 6 EMRK im ukrainischen Verfahren verwehrt werden sollen, müsse das ukrainische Rechtshilfeersuchen nach Art. 2 IRSG abgelehnt werden (act. 1 S. 45 f.). Exemplarisch hiefür stehe, dass das NABU verlangt habe, E. als Zeugen einzuvernehmen statt als Ver- dächtigen oder gar Beschuldigten (act. 1 S. 46). Sie bringt vor, das Rechts- hilfeersuchen sei auch deshalb abzulehnen, weil es von einer teilweise korrupten Behörde aus einem mit Korruption behafteten Staat komme (act. 1 S. 49). Sie wendet nochmals ein, das Rechtshilfeersuchen ziele auf E. ab (act. 1 S. 47).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Inter- nationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz.

Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt

- 29 -

werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom

17. April 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom

24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

6.2.3 Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4).

6.2.4 Sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen gilt, dass die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens glaubhaft zu machen sind (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

6.3 Gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen ist die Beschwerdeführerin im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt, weshalb sie sich nicht auf

- 30 -

Art. 2 IRSG berufen kann. Daran vermag allein ihre Erklärung, ihr komme materiell die Eigenschaft als Beschuldigte zu, nichts zu ändern.

Im Zusammenhang mit Art. 2 IRSG könnte die in der Schweiz domizilierte Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, soweit sie nicht die Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte, sondern die- jenigen des in der Schweiz wohnhaften E. rügt, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 9 S. 3).

Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin in ihren ergänzenden Ausführun- gen ebenfalls zu Recht auf BGE 149 IV 376 E. 3.6 hin. Danach kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kennt- nis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflich- ten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie habe sich erfolg- los um Teilnahme am ukrainischen Strafverfahren bemüht. Sie hat somit auch nicht ansatzweise eine schwerwiegende Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren glaubhaft gemacht. Selbst losgelöst von ihrer fehlenden Beschuldigtenstellung und ihren fehlenden Teilnahmebemühungen hat sie sodann mit ihrem pauschalen Vorwurf, das Rechtshilfeersuchen stamme von einer teilweise korrupten Behörde aus einem mit Korruption behafteten Staat, nicht glaubhaft, sie sei konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt. Demzufolge erwiese sich die Rüge der Beschwerdeführerin zusammenfassend auf der ganzen Linie als unbegrün- det, selbst wenn sie sich auf Art. 2 IRSG berufen könnte.

7.

7.1 Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine die strikte Spezialität sicherstellende Garantie von den ukrainischen Behörden einzu- fordern (act. 1 S. 48).

Die Ukraine belege den 117. Rang auf dem Korruptionsindex. Es müsse deshalb sichergestellt werden, dass die Informationen lediglich für den erlaubten Zweck verwendet würden (act. 1 S. 46). Der Generalstaatsanwalt sei am 22. Oktober 2024 nach Aufdeckung eines weit verzweigten Korrup- tionssystems in seiner Behörde zurückgetreten. Anfang September 2024 habe ein hohes NABU-Behördenmitglied das NABU wegen Korruption verlassen müssen. Erst kürzlich sei es im NABU zu einem grossen Leak gekommen, so seien geheime Ermittlungsunterlagen im Internet aufgetaucht (act. 1 S. 47). E. habe in der Ukraine nach wie vor Familienmitglieder. Wenn

- 31 -

vertrauliche Informationen betreffend E. beim NABU landeten, dann dürfte davon auszugehen sein, dass auf die Familienmitglieder von E. Druck ausgeübt würde (act. 1 S. 47).

7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechts- hilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlun- gen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusam- menhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Bestimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dür- fen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).

7.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitäts- prinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtli- chen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin scheint einzuwenden, die von ihr geltend gemachte Korruptheit ukrainischer Beamte habe kürzlich zur Veröffentlichung gehei- mer Strafakten geführt, wovon sie auch in ihrem Fall ausgeht. Inwiefern ihre Darstellung und die von ihr gezogenen Rückschlüsse auf ihre Situation zutreffen, kann vorliegend offen bleiben. Dass die von ihr sinngemäss be- fürchtete Amtsgeheimnisverletzung zur Aufklärung und Beurteilung von anderen strafbaren Handlungen führen würde als für die, für welche die Rechtshilfe bewilligt wird, bringt die Beschwerdeführerin gerade nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ukraine den Spezialitätsvorbehalt missachten und die ge- wonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshilfefähigen Delikten verwenden wird.

7.4 Was genau welche Familienmitglieder von E. von wem genau aus welchem Grund zu befürchten hätten, wenn seine Finanzen im Nachgang zur Gewäh- rung der Rechtshilfe bekannt werden sollten, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Sie gibt im Wesentlichen an, verhindern zu wollen, dass nicht weiter

- 32 -

bezeichnete Personen in der Ukraine Kenntnis über die Vermögensverhält- nisse von E. erhalten. Dieses Anliegen ist nicht durch den von der Schweiz vorgebrachten Spezialitätsvorbehalt gedeckt und die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass zu Weiterungen.

7.5 Die im Zusammenhang mit dem Spezialitätsprinzip erhobenen Einwendun- gen erweisen sich als unbegründet und der betreffende Eventualantrag ist abzuweisen.

8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt Eventualantrag vollumfänglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

- 33 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 12. Februar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. AG - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).