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RR.2025.193

Bundesstrafgericht · 2026-02-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt u.a. gegen B., C., D., E. und F. das Strafverfahren Nr. […] wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei nach ukrainischem Recht. In diesem Zu- sammenhang gelangte das NABU mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Befragung von A. als Zeugen (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024).

B. Am 8. Mai 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 8. Mai 2024).

C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.24.0079 und trat mit Verfügung vom 11. September 2024 auf das Ersuchen vom 18. April 2024 ein (Verfahrensakten, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 11. September 2024).

D. Am 28. August 2025 gewährte die BA dem Rechtsvertreter von A. Aktenein- sicht und teilte mit, dass sich die Bundeskriminalpolizei mit ihm bezüglich der ersuchten Einvernahme seines Mandanten in Verbindung setzen werde (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 28. August 2025).

E. A. wurde mit Schreiben vom 1. September 2025 vorgeladen und am 10. Sep- tember 2025 im Auftrag der BA von der Bundeskriminalpolizei und in Anwe- senheit seines Rechtsvertreters als Auskunftsperson gemäss Fragekatalog des NABU einvernommen. Dabei machte A. vollumfänglich von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und erklärte, einer vereinfachten Über- mittlung des Einvernahmeprotokolls an das NABU nicht zustimmen zu wol- len (act. 1.2).

F. Am 18. September 2025 stellte die BA dem Rechtsvertreter von A. das Ein- vernahmeprotokoll vom 10. September 2025 zur Einsichtnahme zu und ge- währte ihm eine Frist bis zum 29. September 2025, um bezüglich Heraus- gabe des Protokolls einer vereinfachten Ausführung im Sinne von

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Art. 80c IRSG zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen dessen Über- mittlung an die ersuchende Behörde vorzubringen (Verfahrensakten, unpagi- niert, Schreiben vom 18. September 2025). A. liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

G. Mit Schlussverfügung vom 6. November 2025 ordnete die BA die Heraus- gabe des Einvernahmeprotokolls vom 10. September 2025 an die ukraini- sche Behörde an (act. 1.1).

H. Dagegen liess A. am 8. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Novem- ber 2025 (Verfahrens-Nr. RH24.0079) sei aufzuheben und der Bundesanwalt- schaft sei die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. als Auskunfts- person vom 10. September 2025 (EV-Protokoll) zu verbieten.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. November 2025 (Verfahrens-Nr. RH24.0079) aufzuheben und der Bun- desanwaltschaft sei die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. als Auskunftsperson vom 10. September 2025 (EV-Protokoll) zu verbieten und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, anstatt der Herausgabe des EV-Proto- kolls das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine in einem separatem Schrei- ben zu informieren, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die bean- trage Einvernahme durchgeführt wurde, wobei A. von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebraucht gemacht habe.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staa- tes.»

I. Mit Schreiben vom 16. und 19. Januar 2026 teilten die BA und das BJ dem Gericht mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten und beantragten die kostenfällige Abweisung Beschwerde (act. 8, 9). Die Eingaben vom 16. und

19. Januar 2026 wurden A. am 21. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

J. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die BA dem Gericht mit Schrei- ben vom 2. Februar 2026 die fehlenden Verfahrensakten nach (act. 12, 13).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

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Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird eine Person im Rechtshilfeverfahren als Auskunftsperson einvernommen, weil sie als Tä- terin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, ohne jedoch selber beschuldigt zu sein (vgl. Art. 178 lit. d StPO), ist deren Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls gleich zu handhaben wie diejenige der beschuldigten Person, d.h. ohne Einschränkung (TPF 2013 84 E. 2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4; RR.2020.6 vom 26. März 2020 E. 2.2; RR.2018.222 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2.2; RR.2016.30 vom 28. September 2016 E. 1.4.3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtshilfeweise als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. d StPO einvernommen, womit er zur Erhebung der Beschwerde gegen die angeordnete Herausgabe des Einvernahmeprotokolls befugt ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes und bringt vor, er habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Sep- tember 2025 vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch gemacht. Damit enthalte das Einvernahmeprotokoll keine einzige Aus- sage, die für die ausländische Untersuchung in irgendeiner Weise potenziell relevant sein könnte. Zudem habe das NABU die Strafuntersuchung, in deren

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Rahmen um rechtshilfeweise Beweiserhebung ersucht worden sei, bereits vor über einem Jahr abgeschlossen. Am 4. Oktober 2024, d.h. rund sechs Monate nach dem Ersuchen vom 18. April 2024, sei im Internet veröffentlicht worden, dass das NABU die Strafuntersuchung gegen B. abgeschlossen habe. Es sei davon auszugehen, dass das NABU nach Ergehen des Ersuchens aufgrund weiterer Entwicklungen und Ermittlungsergebnisse die Untersuchung abge- schlossen habe und ein Interesse an der Herausgabe des Einvernahmeproto- kolls somit nicht mehr bestehe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer Opfer einer Black-PR Kampagne. Er befürchte, dass das Einvernahmeprotokoll vom NABU an Dritte gelangen und im Rahmen der Black-PR Kampagne gegen ihn missbraucht werden könnten. Das Protokoll enthalte sensible Daten, da auf der ersten Seite sein Name sowie die Bundeskriminalpolizei aufgeführt werde. Bei selektiver Veröffentlichung einzelner Seiten könnte das Einvernahmepro- tokoll zwecks Erweckens des falschen Eindrucks benutzt werden, dass er in der Schweiz in ein Strafverfahren verwickelt sei. Solche vermeintlichen Be- weisstücke seien für Initianten der Black-PR Kampagne von grossem Wert, da sie ihren widerrechtlichen Aktivitäten zumindest zum Schein eine gewisse Legitimität verleihen. Laut der vom Beschwerdeführer beauftragten Q. SA be- stünden starke Anhaltspunkte dafür, dass bei der gegen ihn geführten Black- PR Kampagne auch ein Mitarbeiter des ukrainischen Geheimdienstes beteiligt sei. Deshalb sei anstelle des Einvernahmeprotokolls von der Beschwerdegeg- nerin ein Schreiben zu verfassen. Dieses Vorgehen sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit schonender und sachgerecht (act. 1, S. 5 ff.).

E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können (sog. potenzielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch

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entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen- den Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 betrifft zahlreiche Beschuldigte, ist sehr umfassend und enthält mehrere Sachverhaltskomplexe. Aus dem Ersuchen ergibt sich insbesondere folgender Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024):

C. habe von Oktober 2019 bis Februar 2022 eine kriminelle Organisation geleitet, die von B. (Vorsitzender des […] der Ukraine) gegründet worden sei. Anfang Oktober 2019 habe B. zusammen mit C. und in Anwesenheit von D. die Struktur, den Aktionsplan und die Verteilung der funktionalen Aufgaben der Mitglieder der kriminellen Organisation entwickelt. Ziel dieser kriminellen Organisation sei es insbesondere gewesen, sich zu Lasten der staatlichen Unternehmen G. AG und H. AG zu bereichern. Die dadurch deliktisch erlang- ten Vermögenswerte seien in der Folge «gewaschen» worden, indem sie insbesondere unter dem Deckmantel von Scheinverträgen auf diverse Kon- ten von Gesellschaften weitertransferiert worden seien. Zu diesem Zweck seien Mitglieder der kriminellen Organisation in Führungspositionen dieser Gesellschaften gebracht worden, um die Kontrolle über deren Geschäftstä- tigkeit zu übernehmen und Rechtsgeschäfte abschliessen zu können, die im Interesse der Mitglieder der Organisation gewesen seien. Um die unrechtmässigen Vorteile aus der Tätigkeit der H. AG zu erlangen, seien mit Wirtschaftsakteuren Verträge zur Verarbeitung von Rohstoffen zu für die H. AG ungünstigen Bedingungen, insbesondere mit unterbewerte- ten Kosten für Dienstleistungen, abgeschlossen worden. Zu diesem Zweck habe C. im November 2019 E. und F., Mitbegründer der I. GmbH, beigezo- gen. F. habe familiäre Beziehungen zu C. gehabt und C. sei einer der Be- günstigten der I. GmbH gewesen. Am 17. Juni 2020 sei ein Vertrag zwischen der G. AG und dem deutschen Unternehmen K. GmbH & Co KG über die Lieferung von Ilmenit-Konzentrat kommen. Der vereinbarte Kaufpreis sei zu tief gewesen, wodurch der G. AG ein Verlust von EUR 864'492.90 erwach- sen sei. Die K. GmbH & Co KG habe dabei ausschliesslich Vermittlerfunkti- onen gehabt, die weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen seien. Die K. GmbH & Co KG habe weder vor noch nach Abschluss dieses Vertrages eine Beziehung zur G. AG gehabt. Ferner sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer der Direktor der K. GmbH & Co KG gewesen sei und in deren Namen Verträge unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied der kriminellen Organisation unter der Leitung von D. in das rechtswidrige Schema involviert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Unternehmen K. GmbH & Co KG für das

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illegale Schema zur Verfügung gestellt und habe in der Zeit von Februar bis September 2021 ca. EUR 478'000.-- von den auf die K. GmbH & Co KG lau- tenden Konten entnommen und diese möglicherweise an die Mitglieder der kriminellen Organisation weitergeleitet. Die Gelder, welche die K. GmbH & Co KG wahrscheinlich auf illegale Weise aus dem rechtswidrigen Schema erhalten habe, seien in Höhe von EUR 264'000.-- im Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 auf ein auf die Schweizer Beratungsfirma L. AG lau- tendes Konto überwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei unter anderem auf Registrierung, Kauf von Schweizer Unternehmen und Eröffnung von Bankkonten dieser Unternehmen bei Bankinstituten in europäischen Län- dern spezialisiert. Zudem amtiere der Beschwerdeführer als formeller Direk- tor dieser Unternehmen und suche wahrscheinlich Personen, die als formelle Direktoren fungieren. Der Beschwerdeführer führe diese Handlungen im Na- men und unter dem Deckmantel der L. AG durch, welche Dienstleistungen zur Gründung von Unternehmen, möglicherweise auch für deren Verwen- dung in illegalen Schemata und zur möglichen Geldwäsche anbiete. L. AG erhalte für die Erbringung solcher Dienstleistungen entsprechende Gebüh- ren. Der Beschwerdeführer habe bspw. zwischen Februar und Mai 2021 auf Anfrage der Mitglieder der kriminellen Organisation und der Gründer der I. GmbH (E. und F.) in der Schweiz die J. AG gegründet, die später von E. und F. übernommen worden sei. Auch für die J. AG habe der Beschwer- deführer Bankkonten in der Schweiz eröffnet. Für seine Dienstleistung habe der Beschwerdeführer ungefähr im Mai-Juni 2021 eine Zahlung von ca. CHF 23'000.-- auf die Konten der L. AG erhalten. E. und F. hätten die auf die J. AG lautenden Konten genutzt, um der H. AG Gelder zu entziehen und die auf illegalem Weg erhaltenen Gelder zu legalisieren. Hierzu seien Rechtsge- schäfte zwischen der I. GmbH und den Käufern bezüglich des Verkaufs von der H. AG hergestellten Harnstoff und Ammoniak nicht direkt, sondern über die J. AG geschlossen worden. Solche Rechtsgeschäfte und Finanzoperati- onen seien durchgeführt worden, um den tatsächlichen Verkaufspreis der Düngemittel von der H. AG und den Gewinn der I. GmbH zu verbergen und Gelder, die aus diesem illegalen Schema erhalten worden seien, auf auslän- dische Konten zu transferieren. Auf diese Weise seien zwischen Juli und September 2021 total USD 7'064'918.31 auf das Konto der J. AG von der M. DMCC und N. corporation als Zahlung für Harnstoff und Ammoniak ein- gegangen. Ein Teil dieser Gelder in Höhe von EUR 5'291'695.-- sei auf die Konten der I. GmbH überwiesen worden. Auf den Konten der J. AG seien aus dieser Operation mehr als USD 800'000.-- verblieben, die von E. und F. wahrscheinlich «gewaschen» worden seien. Es sei ausserdem festgestellt worden, dass O. für die finanziellen Operatio- nen zur Legalisierung von Geldern verantwortlich gewesen sei, welche die I. GmbH auf illegale Weise aus der Tätigkeit der H. AG erhalten habe.

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Insbesondere sei O. für die Entwicklung und Umsetzung eines Geldwäsche- plans zuständig gewesen, der darin bestanden habe, Gelder von den Konten der I. GmbH auf die Konten von Finanzunternehmen ohne reale Geschäfts- tätigkeit zu übertragen (durch Nutzung von diversen Verträgen). Im Laufe der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass O. im Jahr 2023 in der Schweiz die P. AG gegründet habe. Die Gesellschaft sei wahrscheinlich für C. zur Geldwäsche von unrechtmässigen Vermögenswerten gegründet wor- den, da das Stammkapital in Höhe von CHF 100'000.-- von ihm erbracht wor- den sei.

E. 4.4.1 Da dem im vorliegenden Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt keine of- fensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen sind, ist er für den Rechtshilferichter grundsätzlich bindend (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Im Ersuchen vom 18. April 2024 wird ausdrücklich um die Befragung des Beschwerdeführers anhand des vom NABU erstellten Fragekatalogs er- sucht. Mit Blick auf den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt und ange- sichts der gestellten Fragen bezweckte die ersuchende Behörde mit der Befragung des Beschwerdeführers seine Rolle im oben erwähnten Konstrukt sowie seine Kontakte zu den Mitgliedern der mutmasslichen kriminellen Or- ganisation zu ermitteln. Damit wären seine Aussagen für die ausländische Untersuchung potenziell relevant gewesen. An der potenziellen Bedeutung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nichts zu ändern. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass dem Beschwerdeführer als Aus- kunftsperson einvernommen wurde, er über seine Aussagerechte aufgeklärt wurde, ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde und er die Fragen des NABU nicht beantworten wollte. Gestützt auf das Einvernahmeprotokoll kann insbesondere festgestellt werden, dass die Befragung des Beschwerdefüh- rers unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften des ersuchten Staates durchgeführt wurde, was namentlich für die Beurteilung der Recht- mässigkeit und Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls im ausländischen Verfahren von Bedeutung sein kann. In einem allfälligen Schreiben an die ersuchende Behörde müsste die Beschwerdegegnerin den Inhalt des Ein- vernahmeprotokolls zusammengefasst wiedergeben und insbesondere ebenfalls den Namen des Beschwerdeführers sowie der einvernehmenden Behörde angeben. Damit würde ein solches Schreiben dieselben Informati- onen enthalten wie das Einvernahmeprotokoll selbst. Aus diesem Grund ver- mag der Eventualantrag des Beschwerdeführers das von ihm angestrebte Ziel nicht zu erreichen und ist entsprechend abzuweisen.

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E. 4.4.2 Das Einvernahmeprotokoll bleibt für die ersuchende Behörde auch dann po- tenziell erheblich, sollte die Untersuchung gegen B. bereits abgeschlossen worden sein. Gemäss Ersuchen vom 18. April 2024 wird das Strafverfahren gegen weitere Beschuldigte geführt und kann in der gegen andere Beschul- digte geführten Untersuchung von Nutzen sein (supra Sachverhalt Bst. A). Ihr Ersuchen haben die ukrainischen Behörden bis dato nicht zurückgezo- gen, weshalb es grundsätzlich zu vollziehen ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. De- zember 2003 E. 3.5). Ob das Einvernahmeprotokoll im Strafverfahren Nr. […] von Nutzen sein wird, ist nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu entscheiden.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Tom Frey,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.193

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Sachverhalt:

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt u.a. gegen B., C., D., E. und F. das Strafverfahren Nr. […] wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei nach ukrainischem Recht. In diesem Zu- sammenhang gelangte das NABU mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Befragung von A. als Zeugen (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024).

B. Am 8. Mai 2024 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 8. Mai 2024).

C. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.24.0079 und trat mit Verfügung vom 11. September 2024 auf das Ersuchen vom 18. April 2024 ein (Verfahrensakten, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 11. September 2024).

D. Am 28. August 2025 gewährte die BA dem Rechtsvertreter von A. Aktenein- sicht und teilte mit, dass sich die Bundeskriminalpolizei mit ihm bezüglich der ersuchten Einvernahme seines Mandanten in Verbindung setzen werde (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 28. August 2025).

E. A. wurde mit Schreiben vom 1. September 2025 vorgeladen und am 10. Sep- tember 2025 im Auftrag der BA von der Bundeskriminalpolizei und in Anwe- senheit seines Rechtsvertreters als Auskunftsperson gemäss Fragekatalog des NABU einvernommen. Dabei machte A. vollumfänglich von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch und erklärte, einer vereinfachten Über- mittlung des Einvernahmeprotokolls an das NABU nicht zustimmen zu wol- len (act. 1.2).

F. Am 18. September 2025 stellte die BA dem Rechtsvertreter von A. das Ein- vernahmeprotokoll vom 10. September 2025 zur Einsichtnahme zu und ge- währte ihm eine Frist bis zum 29. September 2025, um bezüglich Heraus- gabe des Protokolls einer vereinfachten Ausführung im Sinne von

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Art. 80c IRSG zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen dessen Über- mittlung an die ersuchende Behörde vorzubringen (Verfahrensakten, unpagi- niert, Schreiben vom 18. September 2025). A. liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

G. Mit Schlussverfügung vom 6. November 2025 ordnete die BA die Heraus- gabe des Einvernahmeprotokolls vom 10. September 2025 an die ukraini- sche Behörde an (act. 1.1).

H. Dagegen liess A. am 8. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Novem- ber 2025 (Verfahrens-Nr. RH24.0079) sei aufzuheben und der Bundesanwalt- schaft sei die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. als Auskunfts- person vom 10. September 2025 (EV-Protokoll) zu verbieten.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. November 2025 (Verfahrens-Nr. RH24.0079) aufzuheben und der Bun- desanwaltschaft sei die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. als Auskunftsperson vom 10. September 2025 (EV-Protokoll) zu verbieten und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, anstatt der Herausgabe des EV-Proto- kolls das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine in einem separatem Schrei- ben zu informieren, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die bean- trage Einvernahme durchgeführt wurde, wobei A. von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebraucht gemacht habe.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staa- tes.»

I. Mit Schreiben vom 16. und 19. Januar 2026 teilten die BA und das BJ dem Gericht mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten und beantragten die kostenfällige Abweisung Beschwerde (act. 8, 9). Die Eingaben vom 16. und

19. Januar 2026 wurden A. am 21. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

J. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die BA dem Gericht mit Schrei- ben vom 2. Februar 2026 die fehlenden Verfahrensakten nach (act. 12, 13).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

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Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird eine Person im Rechtshilfeverfahren als Auskunftsperson einvernommen, weil sie als Tä- terin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, ohne jedoch selber beschuldigt zu sein (vgl. Art. 178 lit. d StPO), ist deren Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls gleich zu handhaben wie diejenige der beschuldigten Person, d.h. ohne Einschränkung (TPF 2013 84 E. 2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4; RR.2020.6 vom 26. März 2020 E. 2.2; RR.2018.222 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2.2; RR.2016.30 vom 28. September 2016 E. 1.4.3).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtshilfeweise als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. d StPO einvernommen, womit er zur Erhebung der Beschwerde gegen die angeordnete Herausgabe des Einvernahmeprotokolls befugt ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes und bringt vor, er habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Sep- tember 2025 vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch gemacht. Damit enthalte das Einvernahmeprotokoll keine einzige Aus- sage, die für die ausländische Untersuchung in irgendeiner Weise potenziell relevant sein könnte. Zudem habe das NABU die Strafuntersuchung, in deren

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Rahmen um rechtshilfeweise Beweiserhebung ersucht worden sei, bereits vor über einem Jahr abgeschlossen. Am 4. Oktober 2024, d.h. rund sechs Monate nach dem Ersuchen vom 18. April 2024, sei im Internet veröffentlicht worden, dass das NABU die Strafuntersuchung gegen B. abgeschlossen habe. Es sei davon auszugehen, dass das NABU nach Ergehen des Ersuchens aufgrund weiterer Entwicklungen und Ermittlungsergebnisse die Untersuchung abge- schlossen habe und ein Interesse an der Herausgabe des Einvernahmeproto- kolls somit nicht mehr bestehe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer Opfer einer Black-PR Kampagne. Er befürchte, dass das Einvernahmeprotokoll vom NABU an Dritte gelangen und im Rahmen der Black-PR Kampagne gegen ihn missbraucht werden könnten. Das Protokoll enthalte sensible Daten, da auf der ersten Seite sein Name sowie die Bundeskriminalpolizei aufgeführt werde. Bei selektiver Veröffentlichung einzelner Seiten könnte das Einvernahmepro- tokoll zwecks Erweckens des falschen Eindrucks benutzt werden, dass er in der Schweiz in ein Strafverfahren verwickelt sei. Solche vermeintlichen Be- weisstücke seien für Initianten der Black-PR Kampagne von grossem Wert, da sie ihren widerrechtlichen Aktivitäten zumindest zum Schein eine gewisse Legitimität verleihen. Laut der vom Beschwerdeführer beauftragten Q. SA be- stünden starke Anhaltspunkte dafür, dass bei der gegen ihn geführten Black- PR Kampagne auch ein Mitarbeiter des ukrainischen Geheimdienstes beteiligt sei. Deshalb sei anstelle des Einvernahmeprotokolls von der Beschwerdegeg- nerin ein Schreiben zu verfassen. Dieses Vorgehen sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit schonender und sachgerecht (act. 1, S. 5 ff.).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können (sog. potenzielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch

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entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen- den Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

4.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 betrifft zahlreiche Beschuldigte, ist sehr umfassend und enthält mehrere Sachverhaltskomplexe. Aus dem Ersuchen ergibt sich insbesondere folgender Sachverhalt (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024):

C. habe von Oktober 2019 bis Februar 2022 eine kriminelle Organisation geleitet, die von B. (Vorsitzender des […] der Ukraine) gegründet worden sei. Anfang Oktober 2019 habe B. zusammen mit C. und in Anwesenheit von D. die Struktur, den Aktionsplan und die Verteilung der funktionalen Aufgaben der Mitglieder der kriminellen Organisation entwickelt. Ziel dieser kriminellen Organisation sei es insbesondere gewesen, sich zu Lasten der staatlichen Unternehmen G. AG und H. AG zu bereichern. Die dadurch deliktisch erlang- ten Vermögenswerte seien in der Folge «gewaschen» worden, indem sie insbesondere unter dem Deckmantel von Scheinverträgen auf diverse Kon- ten von Gesellschaften weitertransferiert worden seien. Zu diesem Zweck seien Mitglieder der kriminellen Organisation in Führungspositionen dieser Gesellschaften gebracht worden, um die Kontrolle über deren Geschäftstä- tigkeit zu übernehmen und Rechtsgeschäfte abschliessen zu können, die im Interesse der Mitglieder der Organisation gewesen seien. Um die unrechtmässigen Vorteile aus der Tätigkeit der H. AG zu erlangen, seien mit Wirtschaftsakteuren Verträge zur Verarbeitung von Rohstoffen zu für die H. AG ungünstigen Bedingungen, insbesondere mit unterbewerte- ten Kosten für Dienstleistungen, abgeschlossen worden. Zu diesem Zweck habe C. im November 2019 E. und F., Mitbegründer der I. GmbH, beigezo- gen. F. habe familiäre Beziehungen zu C. gehabt und C. sei einer der Be- günstigten der I. GmbH gewesen. Am 17. Juni 2020 sei ein Vertrag zwischen der G. AG und dem deutschen Unternehmen K. GmbH & Co KG über die Lieferung von Ilmenit-Konzentrat kommen. Der vereinbarte Kaufpreis sei zu tief gewesen, wodurch der G. AG ein Verlust von EUR 864'492.90 erwach- sen sei. Die K. GmbH & Co KG habe dabei ausschliesslich Vermittlerfunkti- onen gehabt, die weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen seien. Die K. GmbH & Co KG habe weder vor noch nach Abschluss dieses Vertrages eine Beziehung zur G. AG gehabt. Ferner sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer der Direktor der K. GmbH & Co KG gewesen sei und in deren Namen Verträge unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied der kriminellen Organisation unter der Leitung von D. in das rechtswidrige Schema involviert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Unternehmen K. GmbH & Co KG für das

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illegale Schema zur Verfügung gestellt und habe in der Zeit von Februar bis September 2021 ca. EUR 478'000.-- von den auf die K. GmbH & Co KG lau- tenden Konten entnommen und diese möglicherweise an die Mitglieder der kriminellen Organisation weitergeleitet. Die Gelder, welche die K. GmbH & Co KG wahrscheinlich auf illegale Weise aus dem rechtswidrigen Schema erhalten habe, seien in Höhe von EUR 264'000.-- im Zeitraum von Oktober 2020 bis Oktober 2021 auf ein auf die Schweizer Beratungsfirma L. AG lau- tendes Konto überwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei unter anderem auf Registrierung, Kauf von Schweizer Unternehmen und Eröffnung von Bankkonten dieser Unternehmen bei Bankinstituten in europäischen Län- dern spezialisiert. Zudem amtiere der Beschwerdeführer als formeller Direk- tor dieser Unternehmen und suche wahrscheinlich Personen, die als formelle Direktoren fungieren. Der Beschwerdeführer führe diese Handlungen im Na- men und unter dem Deckmantel der L. AG durch, welche Dienstleistungen zur Gründung von Unternehmen, möglicherweise auch für deren Verwen- dung in illegalen Schemata und zur möglichen Geldwäsche anbiete. L. AG erhalte für die Erbringung solcher Dienstleistungen entsprechende Gebüh- ren. Der Beschwerdeführer habe bspw. zwischen Februar und Mai 2021 auf Anfrage der Mitglieder der kriminellen Organisation und der Gründer der I. GmbH (E. und F.) in der Schweiz die J. AG gegründet, die später von E. und F. übernommen worden sei. Auch für die J. AG habe der Beschwer- deführer Bankkonten in der Schweiz eröffnet. Für seine Dienstleistung habe der Beschwerdeführer ungefähr im Mai-Juni 2021 eine Zahlung von ca. CHF 23'000.-- auf die Konten der L. AG erhalten. E. und F. hätten die auf die J. AG lautenden Konten genutzt, um der H. AG Gelder zu entziehen und die auf illegalem Weg erhaltenen Gelder zu legalisieren. Hierzu seien Rechtsge- schäfte zwischen der I. GmbH und den Käufern bezüglich des Verkaufs von der H. AG hergestellten Harnstoff und Ammoniak nicht direkt, sondern über die J. AG geschlossen worden. Solche Rechtsgeschäfte und Finanzoperati- onen seien durchgeführt worden, um den tatsächlichen Verkaufspreis der Düngemittel von der H. AG und den Gewinn der I. GmbH zu verbergen und Gelder, die aus diesem illegalen Schema erhalten worden seien, auf auslän- dische Konten zu transferieren. Auf diese Weise seien zwischen Juli und September 2021 total USD 7'064'918.31 auf das Konto der J. AG von der M. DMCC und N. corporation als Zahlung für Harnstoff und Ammoniak ein- gegangen. Ein Teil dieser Gelder in Höhe von EUR 5'291'695.-- sei auf die Konten der I. GmbH überwiesen worden. Auf den Konten der J. AG seien aus dieser Operation mehr als USD 800'000.-- verblieben, die von E. und F. wahrscheinlich «gewaschen» worden seien. Es sei ausserdem festgestellt worden, dass O. für die finanziellen Operatio- nen zur Legalisierung von Geldern verantwortlich gewesen sei, welche die I. GmbH auf illegale Weise aus der Tätigkeit der H. AG erhalten habe.

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Insbesondere sei O. für die Entwicklung und Umsetzung eines Geldwäsche- plans zuständig gewesen, der darin bestanden habe, Gelder von den Konten der I. GmbH auf die Konten von Finanzunternehmen ohne reale Geschäfts- tätigkeit zu übertragen (durch Nutzung von diversen Verträgen). Im Laufe der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass O. im Jahr 2023 in der Schweiz die P. AG gegründet habe. Die Gesellschaft sei wahrscheinlich für C. zur Geldwäsche von unrechtmässigen Vermögenswerten gegründet wor- den, da das Stammkapital in Höhe von CHF 100'000.-- von ihm erbracht wor- den sei. 4.4

4.4.1 Da dem im vorliegenden Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt keine of- fensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen sind, ist er für den Rechtshilferichter grundsätzlich bindend (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Im Ersuchen vom 18. April 2024 wird ausdrücklich um die Befragung des Beschwerdeführers anhand des vom NABU erstellten Fragekatalogs er- sucht. Mit Blick auf den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt und ange- sichts der gestellten Fragen bezweckte die ersuchende Behörde mit der Befragung des Beschwerdeführers seine Rolle im oben erwähnten Konstrukt sowie seine Kontakte zu den Mitgliedern der mutmasslichen kriminellen Or- ganisation zu ermitteln. Damit wären seine Aussagen für die ausländische Untersuchung potenziell relevant gewesen. An der potenziellen Bedeutung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nichts zu ändern. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass dem Beschwerdeführer als Aus- kunftsperson einvernommen wurde, er über seine Aussagerechte aufgeklärt wurde, ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde und er die Fragen des NABU nicht beantworten wollte. Gestützt auf das Einvernahmeprotokoll kann insbesondere festgestellt werden, dass die Befragung des Beschwerdefüh- rers unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften des ersuchten Staates durchgeführt wurde, was namentlich für die Beurteilung der Recht- mässigkeit und Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls im ausländischen Verfahren von Bedeutung sein kann. In einem allfälligen Schreiben an die ersuchende Behörde müsste die Beschwerdegegnerin den Inhalt des Ein- vernahmeprotokolls zusammengefasst wiedergeben und insbesondere ebenfalls den Namen des Beschwerdeführers sowie der einvernehmenden Behörde angeben. Damit würde ein solches Schreiben dieselben Informati- onen enthalten wie das Einvernahmeprotokoll selbst. Aus diesem Grund ver- mag der Eventualantrag des Beschwerdeführers das von ihm angestrebte Ziel nicht zu erreichen und ist entsprechend abzuweisen.

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4.4.2 Das Einvernahmeprotokoll bleibt für die ersuchende Behörde auch dann po- tenziell erheblich, sollte die Untersuchung gegen B. bereits abgeschlossen worden sein. Gemäss Ersuchen vom 18. April 2024 wird das Strafverfahren gegen weitere Beschuldigte geführt und kann in der gegen andere Beschul- digte geführten Untersuchung von Nutzen sein (supra Sachverhalt Bst. A). Ihr Ersuchen haben die ukrainischen Behörden bis dato nicht zurückgezo- gen, weshalb es grundsätzlich zu vollziehen ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. De- zember 2003 E. 3.5). Ob das Einvernahmeprotokoll im Strafverfahren Nr. […] von Nutzen sein wird, ist nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu entscheiden. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. Februar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Tom Frey - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).