Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die polnischen Behörden führen im Zusammenhang mit Investitionen auf In- ternetplattformen ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei gemäss Art. 286 Abs. 1 und Art. 299 Abs. 1 und 5 des polnischen Strafgesetzbuches.
Dem polnischen Strafverfahren liegt eine Strafanzeige des zuständigen pol- nischen Generalinspektors und der Bank B. zugrunde. Danach habe der schweizerische Staatsangehörige C. im März 2018 in einer Filiale der Bank B. in Warschau Bankkonten für die in der Tschechischen Republik gegrün- deten Gesellschaften D. s.r.o und E. s.r.o eröffnet. Auf diesen Konten seien in der Folge finanzielle Mittel von natürlichen Personen aus dem Ausland eingegangen. Anschliessend seien diese Gelder auf andere Konten von Ge- sellschaften mit Sitz im Ausland überwiesen worden. Die Bank B. habe da- raufhin von ausländischen Banken mehrere Aufforderungen zur Rückzah- lung der eingezahlten Geldbeträge erhalten, da sich deren Kunden betrogen gefühlt und sie diese Transaktionen als betrügerisch erachtet hätten. Ge- stützt auf ihre bisherigen Ermittlungen haben die polnischen Behörden den Verdacht, dass die überwiesenen Geldbeträge aus einem Betrug resultieren könnten, welcher durch die Irreführung der Geschädigten bezüglich der zu erwartenden Gewinne aus Investitionen in binäre Optionen, darunter die Kryptowährung F., auf der Internetplattform G. und auf anderen Plattformen begangen worden sei. Die Geschädigten sollen in diesem Zusammenhang Geldbeträge auf das Bankkonto 1 der D. s.r.o bei der Bank B. einbezahlt ha- ben, wobei die erwarteten Gewinne nicht erzielt worden seien (Verfahrens- akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 2020/10022290, [nach- folgend «Verfahrensakten STA»], Urk. 1/1 S. 1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die polnischen Behörden mit auf Deutsch übersetztem Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2020, übermittelt mit Schreiben vom 2. Juni 2020, die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») um Ermittlung der Personalien von C., dessen Einvernahme als Zeuge gemäss dem beigelegten Fragenkatalog und Auskunft über allfällige hängige und frühere Strafverfahren in der Schweiz gegen C. wegen Betrugs oder anderer Vermögensdelikte (Verfah- rensakten STA, Urk. 1/1 S. 2 ff.).
C. Zu diesem Zeitpunkt war das Vorverfahren D-7/2018/10024715 bzw. B-4/2018/10024715 der Staatsanwaltschaft gegen C. und A. wegen
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Geldwäscherei (schwerer Fall) bereits eröffnet (s. Verfahrensakten STA, Urk. 2/2 und Urk. 2/2).
D. Die polnischen Behörden erkundigten sich mit Schreiben vom 18. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten STA, Urk. 1/2).
E. Mit Schreiben je vom 25. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Strafverteidiger von C. und der Strafverteidigerin von A. mit, sie beabsichtige in Erfüllung des polnischen Rechtshilfeersuchens den polnischen Behörden folgende Aktenstücke aus dem Vorverfahren (in Kopie) zu übermitteln, und ersuchte beide Strafverteidiger um Mitteilung betreffend Zustimmung zur vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80d IRSG (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1 und Urk. 4/2):
1. Teile (d.h. unter Schwärzung von Teilen) des Protokolls der Haftein- vernahme von C. vom 5. Februar 2020 samt Beilagen (Verfahrens- akten STA, Urk. 3/1, pag. 50201001-50201016);
2. Protokoll der Einvernahme von C. als beschuldigte Person vom
10. Juli 2020 samt Beilagen (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50201017-50201046);
3. Teile (d.h. unter Schwärzung von Teilen) des Protokolls der Haftein- vernahme von A. vom 5. Februar 2020 ohne Beilagen (Verfahrens- akten STA, Urk. 3/1, pag. 50301001-50301026);
4. Teile (d.h. unter Schwärzung von Teilen) des Protokolls der Einver- nahme von A. als beschuldigte Person vom 29. Mai 2020 ohne Bei- lagen (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50302001-50302015);
5. Teile (d.h. unter Schwärzung von Teilen) des Protokolls der Einver- nahme von A. als beschuldigte Person vom 22. Juni 2020 ohne Bei- lagen (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50302153-50302177).
Gemäss den Hafteinvernahmen vom 5. Februar 2020 von C. und A. bestand im Verfahren D-7/2018/10024715 bzw. B-4/2018/10024715 der dringende Verdacht, dass sich beide Beschuldigte der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig gemacht haben. Namentlich bestand der Verdacht, dass A. gemein- sam mit seiner Mutter H. deliktische Vermögenswerte im Umfang von umge- rechnet mehreren Millionen Schweizer Franken, welche aus dem Betrieb be- trügerischer Online-Handelsplattformen für binäre Optionen, Kryptowährun- gen und ähnlichen Finanzprodukten herrühren, seit mindestens 2017 über Konten der tschechischen Gesellschaft I. S.R.O. entgegengenommen und
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über andere von A. beherrschte Gesellschaften weitertransferiert habe. Der dringende Tatverdacht der Geldwäscherei stütze sich insbesondere auf Strafanzeigen und Aussagen von Geschädigten sowie Bankunterlagen (Ver- fahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50301002 f.).
Weiter bestand der dringende Verdacht, dass A. gemeinsam mit seinem Schwager C. deliktische Vermögenswerte im Umfang von umgerechnet mehr als Fr. 100'000.--, welche aus dem Betrieb betrügerischer Online-Han- delsplattformen für binäre Optionen, Kryptowährungen und ähnlichen Fi- nanzprodukten herrühren, seit mindestens 2018 über Konten der tschechi- schen Gesellschaft D. s.r.o entgegengenommen und von diesen Konten wei- tertransferiert habe, um die deliktische Herkunft der Gelder zu verschleiern
– unter anderem auf Konten von durch A. beherrschte Gesellschaften. Der dringende Tatverdachte stütze sich insbesondere auf Strafanzeigen und Aussagen von Geschädigten sowie Bankunterlagen (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50301002 f., pag. 50201004) .
F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 beantragte die Strafverteidigerin (nach- folgend auch Rechtsvertreterin) von A. bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten zum Rechtshilfeersuchen, welche ihr am 28. Oktober 2021 voll- ständig übermittelt wurden (Verfahrensakten STA, Urk. 3/2).
G. Gemäss Aktennotiz vom 28. Oktober 2021 zog die Staatsanwaltschaft am
25. Oktober 2021 aus dem vorgenannten Vorverfahren B-4/2018/10024715 gegen C. und A. wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) folgende Aktenstücke zuhanden des Rechtshilfeverfahrens B-4/2020/10022290 bei (Verfahrensak- ten STA, Urk. 2/1):
1. Protokoll der Hafteinvernahme von C. vom 5. Februar 2020 (Verfah- rensakten STA, Urk. 2/2, pag. 50201001-50201015);
2. Protokoll der Einvernahme von C. als beschuldigte Person vom
10. Juli 2020 (Verfahrensakten STA, Urk. 2/3, pag. 50201017- 50201030);
3. Protokoll der Hafteinvernahme von A. vom 5. Februar 2020 (Verfah- rensakten STA, Urk. 2/4, pag. 50301001-50301026);
4. Protokoll der Einvernahme von A. als beschuldigte Person vom
29. Mai 2020 (Verfahrensakten STA, Urk. 2/5, pag. 50302001- 50302015);
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5. Protokoll der Einvernahme von A. als beschuldigte Person vom
22. Juni 2020 (Verfahrensakten STA, Urk. 2/6, pag. 50302153- 50302177).
Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass der Inhalt der Aktennotiz mit Bezug auf die Beilagen zu den Einvernahmen und die Schwärzung von Tei- len der Einvernahmen nicht mit den dort abgelegten Unterlagen (unge- schwärzte Einvernahmeprotokolle ohne Beilagen, s. Verfahrensakten STA, Urk. 2/2-2/6) übereinstimmt. Die teilweise geschwärzten Einvernahmeproto- kolle mitsamt Beilagen sind unter der Korrespondenz mit der Rechtsvertre- tung von A. abgelegt (s. Verfahrensakten STA, Urk. 3/1; vgl. supra lit. E).
H. Mit E-Mail vom 1. November 2021 ersuchte die Rechtsvertretung von A. um Zustellung des Rechtshilfeersuchens im Original, d.h. in polnischer Sprache (Verfahrensakten STA, Urk. 3/3).
Mit E-Mail vom 3. November 2021 ersuchte der Strafverteidiger (nachfolgend auch Rechtsvertreter) von C. um Erstreckung der Frist bis 15. Novem- ber 2021 zur Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen und Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Verfahrensakten STA, Urk. 4/1).
I. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft die polnischen Behörden mit E- Mail vom 4. November 2021 um Übermittlung des Rechtshilfeersuchens in der Originalsprache Polnisch (Verfahrensakten STA, Urk. 1/3).
J. Mit Schreiben vom 4. November 2021, eingegangen bei der Staatsanwalt- schaft am 5. November 2021, hielt die Rechtsvertretung von A. fest, dass sie nicht innert Frist zur vereinfachten Ausführung Stellung nehmen könne, weil ihr keine Einsicht in die «vollständigen» Akten des Rechtshilfeverfahrens ge- währt worden sei, und ersuchte um Fristerstreckung (Verfahrensakten STA, Urk. 3/4).
K. Mit E-Mail vom 5. November 2021 erstreckte die Staatsanwaltschaft die Frist zur Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung und sicherte der Rechts- vertretung von A. die Zustellung in Kürze der polnischen Version des Rechts- hilfeersuchens zu (Verfahrensakten STA, Urk. 3/5).
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L. Mit E-Mail vom 8. November 2021 reichten die polnischen Behörden das Rechtshilfeersuchen in der Originalsprache Polnisch nach (Verfahrensakten STA, Urk. 1/4).
M. Die Staatsanwaltschaft übermittelte mit E-Mail vom 18. November 2021 der Rechtsvertretung von A. das Rechtshilfeersuchen in polnischer Sprache und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen für eine allfällige Zustimmung zum verein- fachten Verfahren oder eine allfällige Stellungnahme zur beabsichtigen Aus- führung des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten STA, Urk. 3/6).
N. Der Rechtsvertreter von C. liess sich innerhalb der erstreckten Frist nicht vernehmen (Verfahrensakten STA, s. Urk. 4/1 ff.).
Nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen reichte die Rechtsvertreterin von A. mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 ihre Stellungnahme zum Rechts- hilfeersuchen ein und teilte mit, die Zustimmung zur vereinfachten Ausfüh- rung werde verweigert. Im Wesentlichen wendete sie ein, die polnischen Be- hörden hätten nicht die Übermittlung von Verfahrensakten, insbesondere von vorbestehenden Einvernahmeprotokollen verlangt (Verfahrensakten STA, Urk. 3/9).
O. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 31. März 2022 ordnete die Staats- anwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Dokumente an die polnischen Behörden an:
1. Protokoll der Hafteinvernahme von C. vom 5. Februar 2020 samt Bei- lagen (mit Schwärzung der Fragen/Antworten 13-16 und 19-44);
2. Protokoll der Einvernahme von C. als beschuldigte Person vom
10. Juli 2020 samt Beilagen;
3. Protokoll der Hafteinvernahme von A. vom 5. Februar 2020 ohne Bei- lagen (mit Schwärzung der Fragen/Antworten 19-25 und 91-156);
4. Protokoll der Einvernahme von A. als beschuldigte Person vom
29. Mai 2020 ohne Beilagen;
5. Protokoll der Einvernahme von A. als beschuldigte Person vom
22. Juni 2020 ohne Beilagen (mit Schwärzung der Fragen/Antworten 4-84 und der Protokollnotizen auf Seite 24 oberhalb der Frage 154).
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P. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde gegen die Eintretens- und Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 erheben. Er beantragt deren voll- umfängliche Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 1 S. 2).
Q. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Schreiben vom 2. Juni 2022 unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Staatsanwalt- schaft stellt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 den Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 7.1). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik ein (act. 9), welche der Gegenseite mit Schreiben vom 21. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).
R. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zu diesem Übereinkommen am
8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiüberein- kommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler
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Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
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E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Soweit die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 31. März 2022 auch als «Eintretensverfügung» bezeichnet, bleibt festzuhalten, dass sie materiell spätestens bereits Ende Oktober 2021 auf das polnische Rechtshilfeersu- chen eingetreten und den Aktenbeizug als Rechtshilfehandlung angeordnet hat (s. supra lit. E und G), was formell grundsätzlich in einer Eintretens- und Zwischenverfügung (s. Art. 80a IRSG) zu erfassen ist.
E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu un- terwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
E. 3.2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bür- ger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Bezie- hungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legiti- mation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfe- massnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebe- fugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung be- troffen sind (zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f.; 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Interessens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des
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Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002 E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
E. 3.2.3 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist.
E. 3.2.4 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der straf- prozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde.
So kann der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007 E. 2.2).
Die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Be- schwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls sei- ner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter ist hingegen ohne Einschränkung zu bejahen.
Wurde die beschwerdeführende Person rechtshilfeweise als Auskunftsper- son einvernommen, ist im Einzelnen zu prüfen, ob eine grössere Nähe zur Stellung des Zeugen oder zur derjenigen des Beschuldigten besteht (s. im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollier- ten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182).
E. 3.2.5 Sollen Protokolle von Einvernahmen als Zeuge, Beschuldigter oder Aus- kunftsperson herausgegeben werden, welche bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens erfolgt sind, so geht es um Unterlagen aus den Händen der Behörden. Im Rechtshilfeverfahren sind diesbezüglich keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Bei solchen Unterlagen besteht im
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Rechtshilfeverfahren nur eine mittelbare [indirekte] Betroffenheit durch Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3 S. 153; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legitimierende «spezifische Beziehungsnähe» liegt bei Unterlagen aus den Händen der Behörde somit nicht in der persönlichen und direkten Betroffen- heit von einer Zwangsmassnahme – es gibt sie im Rechtshilfeverfahren nicht
– sondern dass im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ein (persönliches) schutz- würdiges Interesse vorliegt (s. im Einzelnen TPF 2020 180 E. 4.4.3).
Damit ein schutzwürdiges Interesse und damit ihre Beschwerdelegitimation bejaht werden kann, müssen Zeugen wie Beschuldigte resp. Auskunftsper- sonen von den Fragen persönlich betroffen sein, indem sie sich im inländi- schen Strafverfahren entweder zu ihrer persönlichen Situation zu äussern hatten (Ausbildung, Familiensituation, finanzielle Situation) oder zur eigenen beruflichen Situation und Tätigkeit (TPF 2020 180 E. 4.8.3). Die Beschwer- delegitimation wird ebenfalls bejaht, wenn sich der Zeuge bzw. Beschuldigte im inländischen Strafverfahren auf das Zeugnis- bzw. Aussageverweige- rungsrecht berief (TPF 2020 180 E. 4.5.2).
Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollier- ten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139; 124 II 180 E. 2b S. 182). Namentlich hat kein persönliches schutzwürdiges Interesse, wer in den herauszugebenen Unterlagen nur erwähnt wird oder wenn die Unterlagen einfach Informatio- nen zu Aktivitäten eines Beschwerdeführers enthalten (vgl. Beschwerdelegi- timation betreffend Urkunden, die sich in Händen von Dritten befinden: BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
E. 3.2.6 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 5).
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Übermittlung der Protokolle der bereits im schweizerischen Vorverfahren erfolgten Einvernahmen von C. anficht, legt er nicht dar, weshalb er direkt und unmittelbar von dieser Rechtshilfemass- nahme betroffen sein und worin sein schutzwürdiges Interesse im Sinne der erläuterten Rechtsprechung liegen soll (s. act. 1 S. 2). Selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen von C. persönlich berührt sein sollte, räumt
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allein dieser Umstand ihm noch keine Beschwerdebefugnis ein (s. supra E. 3.2.5). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin auf eine er- neute Befragung von C. für das Rechtshilfeverfahren verzichtete und an de- ren Stelle die rechtshilfeweise Herausgabe der im schweizerischen Verfah- ren bereits erfolgten Einvernahmen von C. und des Beschwerdeführers zum selben Sachverhalt verfügte (s. Verfahrensakten STA, Urk. 5 S. 4 und 8). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer davon ausgehen sollte, er könne im polnischen Strafverfahren als Täter oder Teilnehmer der abzuklä- renden Straftat nicht ausgeschlossen werden (s. supra E. 3.2.5). Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf die Protokolle der Einvernahmen von C. auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3.4 Demgegenüber erfüllen die Aussagen, welche der Beschwerdeführer in sei- nen eigenen Einvernahmen im schweizerischen Vorverfahren gemacht hat (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1), die von Rechtsprechung gesetzten Krite- rien (s. supra E. 3.2.5). Der Beschwerdeführer ist daher als legitimiert zu er- achten, die rechtshilfeweise Herausgabe der Protokolle seiner Einvernah- men im schweizerischen Verfahren anzufechten. Die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten mit der vorstehenden Ausnahme (E. 3.3) in der Sache zu prüfen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, die polnischen Behörden hätten um Rechtshilfemassnahmen betreffend C. und nicht betreffend den Be- schwerdeführer nachgesucht. Er bringt vor, die verfügten Rechtshilfemass- nahmen entsprächen nicht den konkret beantragten Rechtshilfemassnah- men. Er macht geltend, das Rechtshilfeersuchen bleibe faktisch unbeantwor- tet und es würden andere Informationen übermittelt, weshalb die polnischen Behörden selbst bei einer Übermittlung der Protokolle um «Ergänzungen bzw. Nachbesserung» ersuchen würden, um die sie interessierenden Fra- gen beantwortet zu erhalten (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie ignoriere, dass die polnischen Behörden einen ganz spezifischen Fragenkatalog zur rechtshilfeweisen Einvernahme von C. übermittelt hätten (act. 9 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nehme in unzuläs- siger Weise Einfluss auf das im ersuchenden Staat geführte Verfahren. Es liege im Ermessen und in der Verantwortung des ersuchenden Staates, den Verfahrensgegenstand zu benennen (act. 1 S. 3 f.). Das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin verletze das Übermassverbot und sei damit unverhältnis- mässig und unzulässig (act. 1 S. 4).
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E. 4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
E. 4.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit
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hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
E. 4.3 Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die vorstehende Rechtshilfevorausset- zung für die verfügte Rechtshilfemassnahmen (Herausgabe der Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers) erfüllt ist oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte andere Rechts- hilfemassnahmen (rechtshilfeweise Einvernahme von C. gemäss dem Fra- genkatalog der polnischen Behörden) verfügen müssen, ist sein Einwand weder vom Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung umfasst noch wäre sein rechtlich geschütztes Interesse ersichtlich, eine solche Rüge zu erheben. Folgerichtig ist auf diese Argumentation nicht weiter einzugehen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht die Darstellung der Beschwerde- gegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung (Verfahrensakten STA, Urk. 5 S. 5 bis 8) nicht, wonach die von ihm im schweizerischen Vorverfahren gemachten Aussagen direkt den Sachverhaltsvorwurf gemäss dem polni- schen Rechtshilfeersuchen betreffen und in einem objektiven Zusammen- hang mit den in Polen zu untersuchenden Straftaten stehen (s. act. 1 und 9). Die Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers sind denn auch offensichtlich geeignet, die polnische Strafuntersuchung voranzutreiben, und sind in diesem Sinne eindeutig als (potentiell) erheblich einzustufen.
E. 4.5 Gemäss dem detaillierten Fragenkatalog der polnischen Behörden sollte C. zum Sachverhaltsvorwurf im polnischen Rechtshilfeersuchen, namentlich zu den beiden Gesellschaften D. s.r.o und E. s.r.o, deren weiteren Gesellschaf- tern und Geschäftsführern, den verdächtigen Transaktionen und Internet- plattformen, einvernommen werden (Verfahrensakten STA, Urk. 1/1 S. 2 bis 4). In den verfahrensgegenständlichen Protokollen der drei Einvernah- men des Beschwerdeführers im schweizerischen Vorverfahren machte der Beschwerdeführer genau Aussagen zu diesen Punkten, namentlich zu den beiden vorgenannten Gesellschaften, seiner Rolle als deren faktisches Or- gan, den fraglichen Transaktionen und Internetplattformen. Der Inhalt dieser Einvernahmeprotokolle entspricht somit buchstäblich auch dem von den pol- nischen Behörden im Rechtshilfeersuchen deklarierten Untersuchungsinte- resse. Der Einwand, es handle sich dabei um die Aussagen des Beschwer- deführers und nicht von C., zielt daher an der Sache vorbei. Von einer Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsgebots und Übermassverbots kann nach dem Gesagten keine Rede sein und die Rüge geht fehl.
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E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 3.3), und der rechtshilfeweisen Heraus- gabe der Einvernahmeprotokolle steht nichts im Wege.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.81
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Sachverhalt:
A. Die polnischen Behörden führen im Zusammenhang mit Investitionen auf In- ternetplattformen ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei gemäss Art. 286 Abs. 1 und Art. 299 Abs. 1 und 5 des polnischen Strafgesetzbuches.
Dem polnischen Strafverfahren liegt eine Strafanzeige des zuständigen pol- nischen Generalinspektors und der Bank B. zugrunde. Danach habe der schweizerische Staatsangehörige C. im März 2018 in einer Filiale der Bank B. in Warschau Bankkonten für die in der Tschechischen Republik gegrün- deten Gesellschaften D. s.r.o und E. s.r.o eröffnet. Auf diesen Konten seien in der Folge finanzielle Mittel von natürlichen Personen aus dem Ausland eingegangen. Anschliessend seien diese Gelder auf andere Konten von Ge- sellschaften mit Sitz im Ausland überwiesen worden. Die Bank B. habe da- raufhin von ausländischen Banken mehrere Aufforderungen zur Rückzah- lung der eingezahlten Geldbeträge erhalten, da sich deren Kunden betrogen gefühlt und sie diese Transaktionen als betrügerisch erachtet hätten. Ge- stützt auf ihre bisherigen Ermittlungen haben die polnischen Behörden den Verdacht, dass die überwiesenen Geldbeträge aus einem Betrug resultieren könnten, welcher durch die Irreführung der Geschädigten bezüglich der zu erwartenden Gewinne aus Investitionen in binäre Optionen, darunter die Kryptowährung F., auf der Internetplattform G. und auf anderen Plattformen begangen worden sei. Die Geschädigten sollen in diesem Zusammenhang Geldbeträge auf das Bankkonto 1 der D. s.r.o bei der Bank B. einbezahlt ha- ben, wobei die erwarteten Gewinne nicht erzielt worden seien (Verfahrens- akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 2020/10022290, [nach- folgend «Verfahrensakten STA»], Urk. 1/1 S. 1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die polnischen Behörden mit auf Deutsch übersetztem Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2020, übermittelt mit Schreiben vom 2. Juni 2020, die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») um Ermittlung der Personalien von C., dessen Einvernahme als Zeuge gemäss dem beigelegten Fragenkatalog und Auskunft über allfällige hängige und frühere Strafverfahren in der Schweiz gegen C. wegen Betrugs oder anderer Vermögensdelikte (Verfah- rensakten STA, Urk. 1/1 S. 2 ff.).
C. Zu diesem Zeitpunkt war das Vorverfahren D-7/2018/10024715 bzw. B-4/2018/10024715 der Staatsanwaltschaft gegen C. und A. wegen
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Geldwäscherei (schwerer Fall) bereits eröffnet (s. Verfahrensakten STA, Urk. 2/2 und Urk. 2/2).
D. Die polnischen Behörden erkundigten sich mit Schreiben vom 18. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten STA, Urk. 1/2).
E. Mit Schreiben je vom 25. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Strafverteidiger von C. und der Strafverteidigerin von A. mit, sie beabsichtige in Erfüllung des polnischen Rechtshilfeersuchens den polnischen Behörden folgende Aktenstücke aus dem Vorverfahren (in Kopie) zu übermitteln, und ersuchte beide Strafverteidiger um Mitteilung betreffend Zustimmung zur vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80d IRSG (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1 und Urk. 4/2):
1. Teile (d.h. unter Schwärzung von Teilen) des Protokolls der Haftein- vernahme von C. vom 5. Februar 2020 samt Beilagen (Verfahrens- akten STA, Urk. 3/1, pag. 50201001-50201016);
2. Protokoll der Einvernahme von C. als beschuldigte Person vom
10. Juli 2020 samt Beilagen (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50201017-50201046);
3. Teile (d.h. unter Schwärzung von Teilen) des Protokolls der Haftein- vernahme von A. vom 5. Februar 2020 ohne Beilagen (Verfahrens- akten STA, Urk. 3/1, pag. 50301001-50301026);
4. Teile (d.h. unter Schwärzung von Teilen) des Protokolls der Einver- nahme von A. als beschuldigte Person vom 29. Mai 2020 ohne Bei- lagen (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50302001-50302015);
5. Teile (d.h. unter Schwärzung von Teilen) des Protokolls der Einver- nahme von A. als beschuldigte Person vom 22. Juni 2020 ohne Bei- lagen (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50302153-50302177).
Gemäss den Hafteinvernahmen vom 5. Februar 2020 von C. und A. bestand im Verfahren D-7/2018/10024715 bzw. B-4/2018/10024715 der dringende Verdacht, dass sich beide Beschuldigte der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig gemacht haben. Namentlich bestand der Verdacht, dass A. gemein- sam mit seiner Mutter H. deliktische Vermögenswerte im Umfang von umge- rechnet mehreren Millionen Schweizer Franken, welche aus dem Betrieb be- trügerischer Online-Handelsplattformen für binäre Optionen, Kryptowährun- gen und ähnlichen Finanzprodukten herrühren, seit mindestens 2017 über Konten der tschechischen Gesellschaft I. S.R.O. entgegengenommen und
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über andere von A. beherrschte Gesellschaften weitertransferiert habe. Der dringende Tatverdacht der Geldwäscherei stütze sich insbesondere auf Strafanzeigen und Aussagen von Geschädigten sowie Bankunterlagen (Ver- fahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50301002 f.).
Weiter bestand der dringende Verdacht, dass A. gemeinsam mit seinem Schwager C. deliktische Vermögenswerte im Umfang von umgerechnet mehr als Fr. 100'000.--, welche aus dem Betrieb betrügerischer Online-Han- delsplattformen für binäre Optionen, Kryptowährungen und ähnlichen Fi- nanzprodukten herrühren, seit mindestens 2018 über Konten der tschechi- schen Gesellschaft D. s.r.o entgegengenommen und von diesen Konten wei- tertransferiert habe, um die deliktische Herkunft der Gelder zu verschleiern
– unter anderem auf Konten von durch A. beherrschte Gesellschaften. Der dringende Tatverdachte stütze sich insbesondere auf Strafanzeigen und Aussagen von Geschädigten sowie Bankunterlagen (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1, pag. 50301002 f., pag. 50201004) .
F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 beantragte die Strafverteidigerin (nach- folgend auch Rechtsvertreterin) von A. bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten zum Rechtshilfeersuchen, welche ihr am 28. Oktober 2021 voll- ständig übermittelt wurden (Verfahrensakten STA, Urk. 3/2).
G. Gemäss Aktennotiz vom 28. Oktober 2021 zog die Staatsanwaltschaft am
25. Oktober 2021 aus dem vorgenannten Vorverfahren B-4/2018/10024715 gegen C. und A. wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) folgende Aktenstücke zuhanden des Rechtshilfeverfahrens B-4/2020/10022290 bei (Verfahrensak- ten STA, Urk. 2/1):
1. Protokoll der Hafteinvernahme von C. vom 5. Februar 2020 (Verfah- rensakten STA, Urk. 2/2, pag. 50201001-50201015);
2. Protokoll der Einvernahme von C. als beschuldigte Person vom
10. Juli 2020 (Verfahrensakten STA, Urk. 2/3, pag. 50201017- 50201030);
3. Protokoll der Hafteinvernahme von A. vom 5. Februar 2020 (Verfah- rensakten STA, Urk. 2/4, pag. 50301001-50301026);
4. Protokoll der Einvernahme von A. als beschuldigte Person vom
29. Mai 2020 (Verfahrensakten STA, Urk. 2/5, pag. 50302001- 50302015);
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5. Protokoll der Einvernahme von A. als beschuldigte Person vom
22. Juni 2020 (Verfahrensakten STA, Urk. 2/6, pag. 50302153- 50302177).
Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass der Inhalt der Aktennotiz mit Bezug auf die Beilagen zu den Einvernahmen und die Schwärzung von Tei- len der Einvernahmen nicht mit den dort abgelegten Unterlagen (unge- schwärzte Einvernahmeprotokolle ohne Beilagen, s. Verfahrensakten STA, Urk. 2/2-2/6) übereinstimmt. Die teilweise geschwärzten Einvernahmeproto- kolle mitsamt Beilagen sind unter der Korrespondenz mit der Rechtsvertre- tung von A. abgelegt (s. Verfahrensakten STA, Urk. 3/1; vgl. supra lit. E).
H. Mit E-Mail vom 1. November 2021 ersuchte die Rechtsvertretung von A. um Zustellung des Rechtshilfeersuchens im Original, d.h. in polnischer Sprache (Verfahrensakten STA, Urk. 3/3).
Mit E-Mail vom 3. November 2021 ersuchte der Strafverteidiger (nachfolgend auch Rechtsvertreter) von C. um Erstreckung der Frist bis 15. Novem- ber 2021 zur Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen und Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Verfahrensakten STA, Urk. 4/1).
I. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft die polnischen Behörden mit E- Mail vom 4. November 2021 um Übermittlung des Rechtshilfeersuchens in der Originalsprache Polnisch (Verfahrensakten STA, Urk. 1/3).
J. Mit Schreiben vom 4. November 2021, eingegangen bei der Staatsanwalt- schaft am 5. November 2021, hielt die Rechtsvertretung von A. fest, dass sie nicht innert Frist zur vereinfachten Ausführung Stellung nehmen könne, weil ihr keine Einsicht in die «vollständigen» Akten des Rechtshilfeverfahrens ge- währt worden sei, und ersuchte um Fristerstreckung (Verfahrensakten STA, Urk. 3/4).
K. Mit E-Mail vom 5. November 2021 erstreckte die Staatsanwaltschaft die Frist zur Stellungnahme zur vereinfachten Ausführung und sicherte der Rechts- vertretung von A. die Zustellung in Kürze der polnischen Version des Rechts- hilfeersuchens zu (Verfahrensakten STA, Urk. 3/5).
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L. Mit E-Mail vom 8. November 2021 reichten die polnischen Behörden das Rechtshilfeersuchen in der Originalsprache Polnisch nach (Verfahrensakten STA, Urk. 1/4).
M. Die Staatsanwaltschaft übermittelte mit E-Mail vom 18. November 2021 der Rechtsvertretung von A. das Rechtshilfeersuchen in polnischer Sprache und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen für eine allfällige Zustimmung zum verein- fachten Verfahren oder eine allfällige Stellungnahme zur beabsichtigen Aus- führung des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten STA, Urk. 3/6).
N. Der Rechtsvertreter von C. liess sich innerhalb der erstreckten Frist nicht vernehmen (Verfahrensakten STA, s. Urk. 4/1 ff.).
Nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen reichte die Rechtsvertreterin von A. mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 ihre Stellungnahme zum Rechts- hilfeersuchen ein und teilte mit, die Zustimmung zur vereinfachten Ausfüh- rung werde verweigert. Im Wesentlichen wendete sie ein, die polnischen Be- hörden hätten nicht die Übermittlung von Verfahrensakten, insbesondere von vorbestehenden Einvernahmeprotokollen verlangt (Verfahrensakten STA, Urk. 3/9).
O. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 31. März 2022 ordnete die Staats- anwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Dokumente an die polnischen Behörden an:
1. Protokoll der Hafteinvernahme von C. vom 5. Februar 2020 samt Bei- lagen (mit Schwärzung der Fragen/Antworten 13-16 und 19-44);
2. Protokoll der Einvernahme von C. als beschuldigte Person vom
10. Juli 2020 samt Beilagen;
3. Protokoll der Hafteinvernahme von A. vom 5. Februar 2020 ohne Bei- lagen (mit Schwärzung der Fragen/Antworten 19-25 und 91-156);
4. Protokoll der Einvernahme von A. als beschuldigte Person vom
29. Mai 2020 ohne Beilagen;
5. Protokoll der Einvernahme von A. als beschuldigte Person vom
22. Juni 2020 ohne Beilagen (mit Schwärzung der Fragen/Antworten 4-84 und der Protokollnotizen auf Seite 24 oberhalb der Frage 154).
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P. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde gegen die Eintretens- und Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2022 erheben. Er beantragt deren voll- umfängliche Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 1 S. 2).
Q. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Schreiben vom 2. Juni 2022 unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Staatsanwalt- schaft stellt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 den Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 7.1). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik ein (act. 9), welche der Gegenseite mit Schreiben vom 21. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).
R. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zu diesem Übereinkommen am
8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiüberein- kommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler
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Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
- 9 -
3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Soweit die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 31. März 2022 auch als «Eintretensverfügung» bezeichnet, bleibt festzuhalten, dass sie materiell spätestens bereits Ende Oktober 2021 auf das polnische Rechtshilfeersu- chen eingetreten und den Aktenbeizug als Rechtshilfehandlung angeordnet hat (s. supra lit. E und G), was formell grundsätzlich in einer Eintretens- und Zwischenverfügung (s. Art. 80a IRSG) zu erfassen ist.
3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu un- terwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).
3.2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bür- ger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Bezie- hungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legiti- mation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfe- massnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebe- fugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung be- troffen sind (zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f.; 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Interessens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des
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Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002 E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
3.2.3 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe eines Ein- vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist.
3.2.4 Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der straf- prozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde.
So kann der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge sich nur gegen die Weitergabe des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007 E. 2.2).
Die Legitimation des im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Be- schwerdeführers zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls sei- ner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter ist hingegen ohne Einschränkung zu bejahen.
Wurde die beschwerdeführende Person rechtshilfeweise als Auskunftsper- son einvernommen, ist im Einzelnen zu prüfen, ob eine grössere Nähe zur Stellung des Zeugen oder zur derjenigen des Beschuldigten besteht (s. im Einzelnen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollier- ten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182).
3.2.5 Sollen Protokolle von Einvernahmen als Zeuge, Beschuldigter oder Aus- kunftsperson herausgegeben werden, welche bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens erfolgt sind, so geht es um Unterlagen aus den Händen der Behörden. Im Rechtshilfeverfahren sind diesbezüglich keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Bei solchen Unterlagen besteht im
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Rechtshilfeverfahren nur eine mittelbare [indirekte] Betroffenheit durch Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3 S. 153; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legitimierende «spezifische Beziehungsnähe» liegt bei Unterlagen aus den Händen der Behörde somit nicht in der persönlichen und direkten Betroffen- heit von einer Zwangsmassnahme – es gibt sie im Rechtshilfeverfahren nicht
– sondern dass im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ein (persönliches) schutz- würdiges Interesse vorliegt (s. im Einzelnen TPF 2020 180 E. 4.4.3).
Damit ein schutzwürdiges Interesse und damit ihre Beschwerdelegitimation bejaht werden kann, müssen Zeugen wie Beschuldigte resp. Auskunftsper- sonen von den Fragen persönlich betroffen sein, indem sie sich im inländi- schen Strafverfahren entweder zu ihrer persönlichen Situation zu äussern hatten (Ausbildung, Familiensituation, finanzielle Situation) oder zur eigenen beruflichen Situation und Tätigkeit (TPF 2020 180 E. 4.8.3). Die Beschwer- delegitimation wird ebenfalls bejaht, wenn sich der Zeuge bzw. Beschuldigte im inländischen Strafverfahren auf das Zeugnis- bzw. Aussageverweige- rungsrecht berief (TPF 2020 180 E. 4.5.2).
Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollier- ten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 S. 139; 124 II 180 E. 2b S. 182). Namentlich hat kein persönliches schutzwürdiges Interesse, wer in den herauszugebenen Unterlagen nur erwähnt wird oder wenn die Unterlagen einfach Informatio- nen zu Aktivitäten eines Beschwerdeführers enthalten (vgl. Beschwerdelegi- timation betreffend Urkunden, die sich in Händen von Dritten befinden: BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
3.2.6 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 5).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Übermittlung der Protokolle der bereits im schweizerischen Vorverfahren erfolgten Einvernahmen von C. anficht, legt er nicht dar, weshalb er direkt und unmittelbar von dieser Rechtshilfemass- nahme betroffen sein und worin sein schutzwürdiges Interesse im Sinne der erläuterten Rechtsprechung liegen soll (s. act. 1 S. 2). Selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen von C. persönlich berührt sein sollte, räumt
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allein dieser Umstand ihm noch keine Beschwerdebefugnis ein (s. supra E. 3.2.5). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin auf eine er- neute Befragung von C. für das Rechtshilfeverfahren verzichtete und an de- ren Stelle die rechtshilfeweise Herausgabe der im schweizerischen Verfah- ren bereits erfolgten Einvernahmen von C. und des Beschwerdeführers zum selben Sachverhalt verfügte (s. Verfahrensakten STA, Urk. 5 S. 4 und 8). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer davon ausgehen sollte, er könne im polnischen Strafverfahren als Täter oder Teilnehmer der abzuklä- renden Straftat nicht ausgeschlossen werden (s. supra E. 3.2.5). Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf die Protokolle der Einvernahmen von C. auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.4 Demgegenüber erfüllen die Aussagen, welche der Beschwerdeführer in sei- nen eigenen Einvernahmen im schweizerischen Vorverfahren gemacht hat (Verfahrensakten STA, Urk. 3/1), die von Rechtsprechung gesetzten Krite- rien (s. supra E. 3.2.5). Der Beschwerdeführer ist daher als legitimiert zu er- achten, die rechtshilfeweise Herausgabe der Protokolle seiner Einvernah- men im schweizerischen Verfahren anzufechten. Die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten mit der vorstehenden Ausnahme (E. 3.3) in der Sache zu prüfen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, die polnischen Behörden hätten um Rechtshilfemassnahmen betreffend C. und nicht betreffend den Be- schwerdeführer nachgesucht. Er bringt vor, die verfügten Rechtshilfemass- nahmen entsprächen nicht den konkret beantragten Rechtshilfemassnah- men. Er macht geltend, das Rechtshilfeersuchen bleibe faktisch unbeantwor- tet und es würden andere Informationen übermittelt, weshalb die polnischen Behörden selbst bei einer Übermittlung der Protokolle um «Ergänzungen bzw. Nachbesserung» ersuchen würden, um die sie interessierenden Fra- gen beantwortet zu erhalten (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie ignoriere, dass die polnischen Behörden einen ganz spezifischen Fragenkatalog zur rechtshilfeweisen Einvernahme von C. übermittelt hätten (act. 9 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nehme in unzuläs- siger Weise Einfluss auf das im ersuchenden Staat geführte Verfahren. Es liege im Ermessen und in der Verantwortung des ersuchenden Staates, den Verfahrensgegenstand zu benennen (act. 1 S. 3 f.). Das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin verletze das Übermassverbot und sei damit unverhältnis- mässig und unzulässig (act. 1 S. 4).
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4.2
4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit
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hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
4.3 Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die vorstehende Rechtshilfevorausset- zung für die verfügte Rechtshilfemassnahmen (Herausgabe der Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers) erfüllt ist oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte andere Rechts- hilfemassnahmen (rechtshilfeweise Einvernahme von C. gemäss dem Fra- genkatalog der polnischen Behörden) verfügen müssen, ist sein Einwand weder vom Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung umfasst noch wäre sein rechtlich geschütztes Interesse ersichtlich, eine solche Rüge zu erheben. Folgerichtig ist auf diese Argumentation nicht weiter einzugehen.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht die Darstellung der Beschwerde- gegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung (Verfahrensakten STA, Urk. 5 S. 5 bis 8) nicht, wonach die von ihm im schweizerischen Vorverfahren gemachten Aussagen direkt den Sachverhaltsvorwurf gemäss dem polni- schen Rechtshilfeersuchen betreffen und in einem objektiven Zusammen- hang mit den in Polen zu untersuchenden Straftaten stehen (s. act. 1 und 9). Die Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers sind denn auch offensichtlich geeignet, die polnische Strafuntersuchung voranzutreiben, und sind in diesem Sinne eindeutig als (potentiell) erheblich einzustufen.
4.5 Gemäss dem detaillierten Fragenkatalog der polnischen Behörden sollte C. zum Sachverhaltsvorwurf im polnischen Rechtshilfeersuchen, namentlich zu den beiden Gesellschaften D. s.r.o und E. s.r.o, deren weiteren Gesellschaf- tern und Geschäftsführern, den verdächtigen Transaktionen und Internet- plattformen, einvernommen werden (Verfahrensakten STA, Urk. 1/1 S. 2 bis 4). In den verfahrensgegenständlichen Protokollen der drei Einvernah- men des Beschwerdeführers im schweizerischen Vorverfahren machte der Beschwerdeführer genau Aussagen zu diesen Punkten, namentlich zu den beiden vorgenannten Gesellschaften, seiner Rolle als deren faktisches Or- gan, den fraglichen Transaktionen und Internetplattformen. Der Inhalt dieser Einvernahmeprotokolle entspricht somit buchstäblich auch dem von den pol- nischen Behörden im Rechtshilfeersuchen deklarierten Untersuchungsinte- resse. Der Einwand, es handle sich dabei um die Aussagen des Beschwer- deführers und nicht von C., zielt daher an der Sache vorbei. Von einer Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsgebots und Übermassverbots kann nach dem Gesagten keine Rede sein und die Rüge geht fehl.
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5. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 3.3), und der rechtshilfeweisen Heraus- gabe der Einvernahmeprotokolle steht nichts im Wege.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 1. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Knodel - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).