Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art 80h lit. b IRSG)
Sachverhalt
A. Die ukrainischen Behörden führen gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, Versprechens oder Erhalts eines ungerechtfertigten Vorteils einer Dienstperson in besonders grossem Aus- mass nach Art. 368 Abs. 4 des ukrainischen StGB (UA-StGB) sowie Geld- wäscherei in besonders grossem Ausmass gemäss Art. 209 Abs. 3 UA-StGB. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit (ergänzendem) Ersuchen vom 19. Mai 2023 an die Schweiz und ersuch- ten u.a. um Übermittlung von Bankunterlagen zur bei der Bank B. auf die C. Group lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 (Verfahrensakten, pag. 1 0018 ff.).
B. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Rechtshilfeverfahren RH.23.0090. Mit Schlussverfügung vom 4. Dezember 2024 entsprach die BA dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2023 und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zur auf die C. Group lau- tenden Bankbeziehung Nr. 1 (ex Nr. 2) bei der Bank B. an die ersuchende Behörde an und hielt zugleich die am 5. Juli 2023 angeordnete Kontosperre aufrecht (act. 1.3).
C. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht trat auf die dagegen von der C. Group erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2025.3 vom 19. Feb- ruar 2025 nicht ein, nachdem ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Simon Brun (nachfolgend «RA Brun»), im Rahmen der Beschaffung der angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 17. Februar 2025 u.a. ausgeführt hatte, dass die C. Group zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde aufgelöst ge- wesen sei (act. 1.4).
D. In der Folge setzte RA Brun die BA mit Schreiben vom 5. März 2025 über seine Mandatierung durch A. in Kenntnis und ersuchte um dessen Zulassung als Partei im Rechtshilfeverfahren RH.23.0090, Gewährung der Aktenein- sicht und anschliessender Gelegenheit zur Stellungnahme sowie Eröffnung der Schlussverfügung an ihn. RA Brun begründete seine Anträge damit, dass die C. Group im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung bereits aufgelöst und damit handlungsunfähig gewesen sei, weshalb sie die Schlussverfügung weder rechtsgültig empfangen noch ein Rechtsmittel da- gegen ergreifen könne. A. sei als alleiniger Aktionär der C. Group am durch die Rechtshilfemassnahme betroffenen Gesellschaftskonto wirtschaftlich
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berechtigt. Es handle sich bei der C. Group um eine auf den Britischen Jung- ferninseln inkorporierte Gesellschaft, wo eine Auflösung bzw. Löschung aus dem Register – anders als in der Schweiz – vor der Liquidation erfolgen könne. Die Liquidation der C. Group sei bisher nicht erfolgt, weshalb ein all- fälliger Liquidationserlös noch gar nicht habe verteilt werden können. Aus diesen Gründen könne von A. der Nachweis für den Erhalt eines Liquida- tionserlöses nicht verlangt werden und er sei legitimiert, sich gegen die an- geordneten Rechtshilfemassnahmen zu wehren, anderenfalls könne sich niemand gegen diese wehren (act. 1.5).
E. Die BA teilte RA Brun mit Schreiben vom 26. März 2025 mit, dass sie die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung der Parteistellung von A. nicht als erwiesen erachte, da insbesondere gemäss den edierten Bankunterlagen nicht A., sondern D. an den Vermögenswerten auf dem Konto wirtschaftlich berechtigt sei. Zwar sei die Gesellschaft aufgelöst, je- doch nicht liquidiert. Die BA forderte RA Brun auf, insbesondere zum Grund der Auflösung der betroffenen Gesellschaft bzw. zum Rücktritt des «Regis- tered Agent» Stellung zu nehmen und rechtsgenüglich zu beweisen, damit sie nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen über die Parteistellung von A. verfügen könne (Verfahrensakten, pag. 14.2 0027 f.).
F. RA Brun präzisierte seine Ausführungen zur Legitimation von A. mit Eingabe vom 12. Mai 2025 und hielt an den im Schreiben vom 5. März 2025 gestellten Begehren fest (act. 1.6).
G. Die BA lehnte die Parteistellung von A. im Rechtshilfeverfahren RH.23.0090 sowie die Möglichkeit, sich der Übermittlung der Unterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 1 (ex Nr. 2) bei der Bank B. zu widersetzen, mit Schrei- ben vom 3. Juni 2025 ab (act. 1.2).
H. A., vertreten durch RA Brun, liess mit Eingabe vom 11. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er be- antragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Entscheids vom 3. Juni 2025 und die Anweisung der BA, ihn im Rechtshilfeverfahren RH.23.0090 als Par- tei zuzulassen. Zudem ersucht A. um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie die Anweisung der BA, die edierten Bankunterlagen betreffend das auf die C. Group lautende Konto Nr. 1 (ex Nr. 2) bei der Bank B. bis zum
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rechtskräftigen Entscheid über seine Parteistellung an die ersuchende Be- hörde nicht herauszugeben (act. 1).
I. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Schreiben vom
16. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die BA nahm mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6). Die Beschwerdeantworten wurden A. am 23. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
J. Die Beschwerdekammer hiess den Antrag von A. mit Zwischenentscheid RP.2025.41 vom 24. Juli 2025 gut und wies die BA an, im Rechtshilfeverfah- ren RH.23.0090 die Bankunterlagen betreffend die auf die C. Group lautende Bankbeziehung Nr. 1 (ex Nr. 2) bei der Bank B. bis zum Abschluss des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens nicht an die ausländischen Behörden her- auszugeben (RP.2025.41, act. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294
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E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der «anderen» oder «klei- nen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbstän- dig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittel- baren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischen- verfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich ab- schliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfü- gung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Verneint die ausfüh- rende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vo- rinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).
E. 2.2 Mit dem angefochtenen Schreiben vom 3. Juni 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin die Parteistellung des Beschwerdeführers im Rechts- hilfeverfahren RH.23.0090 (act. 1.2). Damit ist der Beschwerdeführer befugt,
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gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die C. Group werde im Handelsregister seit dem 4. Juli 2023 als aufgelöst geführt, womit sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung vom 4. Dezember 2024 bereits aufgelöst und damit handlungsunfähig gewesen sei. Entsprechend habe die Gesellschaft die Schlussverfügung weder empfangen noch ein Rechtsmittel dagegen ergrei- fen können. Indem dem Beschwerdeführer die Parteistellung abgesprochen werde, werde die Schlussverfügung im Ergebnis niemandem gehörig eröff- net und niemand könne sich dagegen wehren. Bereits aus diesem Grund müsse dem Beschwerdeführer zwingend die Parteistellung zukommen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer als alleiniger Aktionär der C. Group an deren Konten wirtschaftlich berechtigt. Wieso die Bank fälschlicherweise nicht ihn als «beneficial owner» aufgeführt habe, entziehe sich seiner Kennt- nis. Es müsse sich um ein offensichtliches Versehen handeln, welches je- doch nichts an seiner alleinigen wirtschaftlichen Berechtigung am gegen- ständlichen Konto ändere. Überdies könne und müsse der Beschwerdefüh- rer den Nachweis, Begünstigter eines Liquidationserlöses der C. Group zu sein, für die Parteistellung nicht erbringen. Bei einer auf den BVI inkorporier- ten Gesellschaft könne eine Auflösung – anders als in der Schweiz – ohne Liquidation der Gesellschaft erfolgen. Eine aus dem Register gelöschte und aufgelöste («dissolved») Gesellschaft könne auch nicht liquidiert werden. Hierzu müsste die Gesellschaft zunächst wiederhergestellt («restored») und im Register eingetragen werden. Die C. Group sei infolge eines solchen ad- ministrativen «strike-off» aufgelöst und als «dissolved» im Handelsregister eingetragen worden, ohne dass vorgängig eine Liquidation stattgefunden hat. Ausserdem würde ein allfälliger (zukünftiger) Liquidationserlös dem Be- schwerdeführer als alleinigem Aktionär zustehen (act. 1, S. 7 ff.).
E. 3.2.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt be- troffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfe- massnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtig- ten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist
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(Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 3.2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1C_345/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 1C_181/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f.; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 2c). Als rechtsmissbräuchlich gilt die Liquidation der juristischen Per- son, wenn sie scheinbar ohne wirtschaftlichen Grund und in zeitlicher Nähe der Eröffnung der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat erfolgt (TPF 2009 183 E. 2.2.1 m.w.H.; s.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.106 vom 29. November 2012 E. 2.2 f.).
E. 3.2.3 Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liqui- dationsgewinns bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der wirt- schaftlich Berechtigte muss auch beweisen, dass ihm der Liquidationserlös zugeflossen ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_162/2018 vom 29. Mai 2018 E. 2.1.1; 1C_265/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2; 1C_370/2012 vom 3. Okto- ber 2012 E. 2.7; je mit Hinweisen).
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E. 3.3 Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer der Alleinaktionär der C. Group ist, reicht für den Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung am hier gegenständlichen Konto nicht aus. Dieser Punkt ist in erster Linie gestützt auf die Bankunterlagen zu beurteilen. Das hier gegenständliche Konto wurde nach der Übertragung der Aktien der C. Group von D. an den Beschwerde- führer im Oktober 2014 eröffnet. In den vorliegenden Kontoeröffnungsunter- lagen wurde D. (der im ukrainischen Strafverfahren beschuldigter Bruder des Beschwerdeführers) als «beneficial owner» und der Beschwerdeführer als «Administrator» aufgeführt (Verfahrensakten, 1_707299_A, pag. 004777_00008). Das «Formular A», wo D. als wirtschaftlich Berechtig- ter aufgeführt wird, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Kontoeröffnung am 2. Dezember 2014 im Beisein des Kundenberaters in Moskau unterzeich- net (Verfahrensakten, 1_707299_A, pag. 004777_00002 und 004777_00016). Im Juni 2017, mithin rund drei Jahre nach der Aktienüber- tragung an den Beschwerdeführer, bestätigte D. unterschriftlich gegenüber der Bank, der Kontrollinhaber der C. Group zu sein (Verfahrensakten, 1_707299_A, pag. 004777_00047 ff.). Auch gemäss den übrigen bankinter- nen Unterlagen war stets D. Gegenstand der Risiko- und Geldwäschereiab- klärungen (Verfahrensakten, 2_707299, pag. 004777_00308 ff.; 3_707299, pag. 004777_00348). Infolge interner Abklärung hielt die Bank am 21. Juni 2017 explizit fest, dass der Aktionär und Direktor der Kontoinhaberin mit dem wirtschaftlichen Berechtigten nicht übereinstimme (Verfahrensakten, 2_707299, pag. 004777_00309). Die vorliegenden Unterlagen deuten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer lediglich formell die Stellung als Aktionär übertragen wurde, während der Beschuldigte D. weiterhin über die wirt- schaftliche Berechtigung am Vermögen der C. Group verfügte. Da seit Juni 2017 keine Bankunterlagen entstanden sind, woraus die wirtschaftliche Be- rechtigung des Beschwerdeführers am Gesellschaftskonto hervorgehen würde, kann von einem Versehen seitens der Bank keine Rede sein.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerde- führers am von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konto nicht nachge- wiesen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Nachweis des Liquidations- erlöses.
E. 4 Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
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E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Nebenverfahrens RP.2025.41 auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.110 (Nebenverfahren: RP.2025.41)
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Sachverhalt:
A. Die ukrainischen Behörden führen gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, Versprechens oder Erhalts eines ungerechtfertigten Vorteils einer Dienstperson in besonders grossem Aus- mass nach Art. 368 Abs. 4 des ukrainischen StGB (UA-StGB) sowie Geld- wäscherei in besonders grossem Ausmass gemäss Art. 209 Abs. 3 UA-StGB. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit (ergänzendem) Ersuchen vom 19. Mai 2023 an die Schweiz und ersuch- ten u.a. um Übermittlung von Bankunterlagen zur bei der Bank B. auf die C. Group lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 (Verfahrensakten, pag. 1 0018 ff.).
B. Daraufhin eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Rechtshilfeverfahren RH.23.0090. Mit Schlussverfügung vom 4. Dezember 2024 entsprach die BA dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2023 und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zur auf die C. Group lau- tenden Bankbeziehung Nr. 1 (ex Nr. 2) bei der Bank B. an die ersuchende Behörde an und hielt zugleich die am 5. Juli 2023 angeordnete Kontosperre aufrecht (act. 1.3).
C. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht trat auf die dagegen von der C. Group erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2025.3 vom 19. Feb- ruar 2025 nicht ein, nachdem ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Simon Brun (nachfolgend «RA Brun»), im Rahmen der Beschaffung der angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 17. Februar 2025 u.a. ausgeführt hatte, dass die C. Group zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde aufgelöst ge- wesen sei (act. 1.4).
D. In der Folge setzte RA Brun die BA mit Schreiben vom 5. März 2025 über seine Mandatierung durch A. in Kenntnis und ersuchte um dessen Zulassung als Partei im Rechtshilfeverfahren RH.23.0090, Gewährung der Aktenein- sicht und anschliessender Gelegenheit zur Stellungnahme sowie Eröffnung der Schlussverfügung an ihn. RA Brun begründete seine Anträge damit, dass die C. Group im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung bereits aufgelöst und damit handlungsunfähig gewesen sei, weshalb sie die Schlussverfügung weder rechtsgültig empfangen noch ein Rechtsmittel da- gegen ergreifen könne. A. sei als alleiniger Aktionär der C. Group am durch die Rechtshilfemassnahme betroffenen Gesellschaftskonto wirtschaftlich
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berechtigt. Es handle sich bei der C. Group um eine auf den Britischen Jung- ferninseln inkorporierte Gesellschaft, wo eine Auflösung bzw. Löschung aus dem Register – anders als in der Schweiz – vor der Liquidation erfolgen könne. Die Liquidation der C. Group sei bisher nicht erfolgt, weshalb ein all- fälliger Liquidationserlös noch gar nicht habe verteilt werden können. Aus diesen Gründen könne von A. der Nachweis für den Erhalt eines Liquida- tionserlöses nicht verlangt werden und er sei legitimiert, sich gegen die an- geordneten Rechtshilfemassnahmen zu wehren, anderenfalls könne sich niemand gegen diese wehren (act. 1.5).
E. Die BA teilte RA Brun mit Schreiben vom 26. März 2025 mit, dass sie die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung der Parteistellung von A. nicht als erwiesen erachte, da insbesondere gemäss den edierten Bankunterlagen nicht A., sondern D. an den Vermögenswerten auf dem Konto wirtschaftlich berechtigt sei. Zwar sei die Gesellschaft aufgelöst, je- doch nicht liquidiert. Die BA forderte RA Brun auf, insbesondere zum Grund der Auflösung der betroffenen Gesellschaft bzw. zum Rücktritt des «Regis- tered Agent» Stellung zu nehmen und rechtsgenüglich zu beweisen, damit sie nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen über die Parteistellung von A. verfügen könne (Verfahrensakten, pag. 14.2 0027 f.).
F. RA Brun präzisierte seine Ausführungen zur Legitimation von A. mit Eingabe vom 12. Mai 2025 und hielt an den im Schreiben vom 5. März 2025 gestellten Begehren fest (act. 1.6).
G. Die BA lehnte die Parteistellung von A. im Rechtshilfeverfahren RH.23.0090 sowie die Möglichkeit, sich der Übermittlung der Unterlagen betreffend die Bankverbindung Nr. 1 (ex Nr. 2) bei der Bank B. zu widersetzen, mit Schrei- ben vom 3. Juni 2025 ab (act. 1.2).
H. A., vertreten durch RA Brun, liess mit Eingabe vom 11. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er be- antragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Entscheids vom 3. Juni 2025 und die Anweisung der BA, ihn im Rechtshilfeverfahren RH.23.0090 als Par- tei zuzulassen. Zudem ersucht A. um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie die Anweisung der BA, die edierten Bankunterlagen betreffend das auf die C. Group lautende Konto Nr. 1 (ex Nr. 2) bei der Bank B. bis zum
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rechtskräftigen Entscheid über seine Parteistellung an die ersuchende Be- hörde nicht herauszugeben (act. 1).
I. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Schreiben vom
16. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die BA nahm mit Eingabe vom 18. Juli 2025 Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6). Die Beschwerdeantworten wurden A. am 23. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
J. Die Beschwerdekammer hiess den Antrag von A. mit Zwischenentscheid RP.2025.41 vom 24. Juli 2025 gut und wies die BA an, im Rechtshilfeverfah- ren RH.23.0090 die Bankunterlagen betreffend die auf die C. Group lautende Bankbeziehung Nr. 1 (ex Nr. 2) bei der Bank B. bis zum Abschluss des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens nicht an die ausländischen Behörden her- auszugeben (RP.2025.41, act. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden vorliegend ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294
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E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der «anderen» oder «klei- nen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbstän- dig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittel- baren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischen- verfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich ab- schliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfü- gung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Verneint die ausfüh- rende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vo- rinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).
2.2 Mit dem angefochtenen Schreiben vom 3. Juni 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin die Parteistellung des Beschwerdeführers im Rechts- hilfeverfahren RH.23.0090 (act. 1.2). Damit ist der Beschwerdeführer befugt,
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gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die C. Group werde im Handelsregister seit dem 4. Juli 2023 als aufgelöst geführt, womit sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung vom 4. Dezember 2024 bereits aufgelöst und damit handlungsunfähig gewesen sei. Entsprechend habe die Gesellschaft die Schlussverfügung weder empfangen noch ein Rechtsmittel dagegen ergrei- fen können. Indem dem Beschwerdeführer die Parteistellung abgesprochen werde, werde die Schlussverfügung im Ergebnis niemandem gehörig eröff- net und niemand könne sich dagegen wehren. Bereits aus diesem Grund müsse dem Beschwerdeführer zwingend die Parteistellung zukommen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer als alleiniger Aktionär der C. Group an deren Konten wirtschaftlich berechtigt. Wieso die Bank fälschlicherweise nicht ihn als «beneficial owner» aufgeführt habe, entziehe sich seiner Kennt- nis. Es müsse sich um ein offensichtliches Versehen handeln, welches je- doch nichts an seiner alleinigen wirtschaftlichen Berechtigung am gegen- ständlichen Konto ändere. Überdies könne und müsse der Beschwerdefüh- rer den Nachweis, Begünstigter eines Liquidationserlöses der C. Group zu sein, für die Parteistellung nicht erbringen. Bei einer auf den BVI inkorporier- ten Gesellschaft könne eine Auflösung – anders als in der Schweiz – ohne Liquidation der Gesellschaft erfolgen. Eine aus dem Register gelöschte und aufgelöste («dissolved») Gesellschaft könne auch nicht liquidiert werden. Hierzu müsste die Gesellschaft zunächst wiederhergestellt («restored») und im Register eingetragen werden. Die C. Group sei infolge eines solchen ad- ministrativen «strike-off» aufgelöst und als «dissolved» im Handelsregister eingetragen worden, ohne dass vorgängig eine Liquidation stattgefunden hat. Ausserdem würde ein allfälliger (zukünftiger) Liquidationserlös dem Be- schwerdeführer als alleinigem Aktionär zustehen (act. 1, S. 7 ff.).
3.2
3.2.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt be- troffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfe- massnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtig- ten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist
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(Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1C_345/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3; 1C_181/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f.; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 2c). Als rechtsmissbräuchlich gilt die Liquidation der juristischen Per- son, wenn sie scheinbar ohne wirtschaftlichen Grund und in zeitlicher Nähe der Eröffnung der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat erfolgt (TPF 2009 183 E. 2.2.1 m.w.H.; s.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.106 vom 29. November 2012 E. 2.2 f.).
3.2.3 Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liqui- dationsgewinns bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der wirt- schaftlich Berechtigte muss auch beweisen, dass ihm der Liquidationserlös zugeflossen ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_162/2018 vom 29. Mai 2018 E. 2.1.1; 1C_265/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2; 1C_370/2012 vom 3. Okto- ber 2012 E. 2.7; je mit Hinweisen).
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3.3 Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer der Alleinaktionär der C. Group ist, reicht für den Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung am hier gegenständlichen Konto nicht aus. Dieser Punkt ist in erster Linie gestützt auf die Bankunterlagen zu beurteilen. Das hier gegenständliche Konto wurde nach der Übertragung der Aktien der C. Group von D. an den Beschwerde- führer im Oktober 2014 eröffnet. In den vorliegenden Kontoeröffnungsunter- lagen wurde D. (der im ukrainischen Strafverfahren beschuldigter Bruder des Beschwerdeführers) als «beneficial owner» und der Beschwerdeführer als «Administrator» aufgeführt (Verfahrensakten, 1_707299_A, pag. 004777_00008). Das «Formular A», wo D. als wirtschaftlich Berechtig- ter aufgeführt wird, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Kontoeröffnung am 2. Dezember 2014 im Beisein des Kundenberaters in Moskau unterzeich- net (Verfahrensakten, 1_707299_A, pag. 004777_00002 und 004777_00016). Im Juni 2017, mithin rund drei Jahre nach der Aktienüber- tragung an den Beschwerdeführer, bestätigte D. unterschriftlich gegenüber der Bank, der Kontrollinhaber der C. Group zu sein (Verfahrensakten, 1_707299_A, pag. 004777_00047 ff.). Auch gemäss den übrigen bankinter- nen Unterlagen war stets D. Gegenstand der Risiko- und Geldwäschereiab- klärungen (Verfahrensakten, 2_707299, pag. 004777_00308 ff.; 3_707299, pag. 004777_00348). Infolge interner Abklärung hielt die Bank am 21. Juni 2017 explizit fest, dass der Aktionär und Direktor der Kontoinhaberin mit dem wirtschaftlichen Berechtigten nicht übereinstimme (Verfahrensakten, 2_707299, pag. 004777_00309). Die vorliegenden Unterlagen deuten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer lediglich formell die Stellung als Aktionär übertragen wurde, während der Beschuldigte D. weiterhin über die wirt- schaftliche Berechtigung am Vermögen der C. Group verfügte. Da seit Juni 2017 keine Bankunterlagen entstanden sind, woraus die wirtschaftliche Be- rechtigung des Beschwerdeführers am Gesellschaftskonto hervorgehen würde, kann von einem Versehen seitens der Bank keine Rede sein.
3.4 Nach dem Gesagten ist die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerde- führers am von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konto nicht nachge- wiesen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Nachweis des Liquidations- erlöses.
4. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Nebenverfahrens RP.2025.41 auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 21. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Simon Brun - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).