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RR.2012.106

Bundesstrafgericht · 2012-11-29 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Athen") führt u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der passiven und der aktiven Bestechung sowie der "Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit". In diesem Zusam- menhang richtete sie am 28. Juli 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Bun- desanwaltschaft, mit welchem sie diese um Erhebung und Herausgabe verschiedener Informationen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG, um Angaben zum von der Bundesanwaltschaft u. a. gegen A. ge- führten Ermittlungsverfahren SV.10.0054, um umfassende Erhebung von Konten bei allen Kreditinstituten in der Schweiz, hinsichtlich welcher A. als Inhaber oder als Vertreter einer juristischen Person zeichnungsberechtigt ist, sowie die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen bat (act. 1.30). Am 22. bzw. 24. Februar 2011 lieferte die Staatsanwaltschaft Athen den schweizerischen Behörden die von diesen verlangten Ergän- zungen des Rechtshilfeersuchens (act. 1.31).

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 soll mit der Untersu- chung gegen A., einen früheren Mitarbeiter der Firma C. AE, einerseits ge- klärt werden, ob im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kon- sortium D. und dem Ministerium E. über die Lieferung des Sicherheitssys- tems F. von Mitarbeitern der C. "illegales Geld" an Staatsbeamte gezahlt worden sei (act. 1.30, S. 2). Weiter untersuchen die griechischen Strafbe- hörden die Hintergründe betreffend den Rahmenvertrag (…) zwischen der G. AE und der C. AE über die Lieferung von Materialien und Dienstleistun- gen zur Digitalisierung des G.-Netzes, welcher durch sechs Ausführungs- aufträge durchgeführt worden sei (act. 1.30, S. 2).

Anhand der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass im Zu- sammenhang mit diesen Verträgen "illegales Geld" von Mitarbeitern der C. AE an Staatsbeamte bzw. Mitarbeiter der G. AE bezahlt worden sei. Hierzu hätten Mitarbeiter der C. AG Deutschland an leitende Mitarbeiter der C. AE, darunter A. (bzw. diesem gehörende Offshore-Firmen; vgl. act. 1.31, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staatsbeamte bzw. Mitarbeiter der G. AE für die Unterzeichnung und Durchführung der genannten Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Hierbei seien von der C. AG Deutschland Beträge in der Höhe von mehreren Millionen EURO u. a. auf Konten bei Schweizer Banken geflossen, welche von Mit- arbeitern der C. AE bzw. von verschiedenen hierzu gegründeten Gesell-

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schaften (vgl. hierzu act. 1.31, S. 8 f.) unterhalten worden seien bzw. un- terhalten würden (act. 1.30, S. 2 f.).

In Ergänzung zu diesem Rechtshilfeersuchen machten die griechischen Behörden am 22. bzw. 24. Februar 2011 weitere Angaben zu diesen bei- den Themenkomplexen. Neu als Gegenstand der Untersuchung bezeichnet wurde ein zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft H. Cor- poration abgeschlossener Vertrag über die Lieferung des I.-Raketen- systems. Die Vertragspartnerin des griechischen Staates habe in der Folge die Herstellung eines Teils des Gesamtprojekts mittels Subunternehmer- vertrag an die C. AE übertragen (act. 1.31, S. 6). Auch in diesem Zusam- menhang seien "illegale Gelder" bewegt worden (vgl. act. 1.31, S. 10).

B. Hinsichtlich dieser "schwarzen Kassen" zwecks Bestechung fremder Amts- träger durch die C. AG führte auch die Bundesanwaltschaft ab August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie hinsichtlich A. mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 einstellte (act. 1.16). Im selbigen Zu- sammenhang wurden gegen A. und Mitbeschuldigte auch in Deutschland verschiedene Strafverfahren geführt, welche per 8. Oktober 2010 vollum- fänglich abgeschlossen waren (vgl. act. 1.16, Ziff. 3, S. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 erkannte die Bundesanwaltschaft die Unterlagen des Strafverfahrens SV.10.0054 zu den Akten des Rechts- hilfeverfahrens (act. 1.23). Nach Durchsicht der Unterlagen des Strafver- fahrens befand die Bundesanwaltschaft, dass unter anderem die Bankun- terlagen zu den auf die laut Stiftungsbeschluss vom 27. September 2010 aufgelöste (vgl. hierzu act. 1.2) J. Foundation lautenden Konten Nr. 2 und 3 bei der Bank K. AG für das griechische Verfahren erheblich sind (vgl. act. 1.1, Ziff. II.5, S. 2 f.). Mittels Editionsverfügungen forderte die Bundes- anwaltschaft in der Folge die Bank K. AG zur Herausgabe weiterer Detail- belege zu diesen Konten auf (vgl. act. 1.9). Am 11. November 2011 liess sich A. als wirtschaftlich Berechtigter der aufgelösten J. Foundation zum Rechtshilfeersuchen vernehmen (act. 1.27).

Mit Schlussverfügung vom 29. März 2012 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 1.1, Ziff. 1 des Dispositivs) und ord- nete die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die J. Foundation lauten- den Konten Nr. 2 und 3 bei der Bank K. AG an die ersuchende griechische Behörde an (act. 1.1, Ziff. 2 des Dispositivs).

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D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 30. April 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, macht geltend, er sei der wirt- schaftlich Berechtigte an der aufgelösten J. Foundation, und beantragt Fol- gendes (act. 1):

"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben und es seien das griechische Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 28. Juli 2010 sowie das er- gänzende Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2011 abzuweisen;

2. es sei die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben; und

3. es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren SV.10.0054, die von der Bundesanwalt- schaft in das Rechtshilfeverfahren beigezogen worden sind, aus den Akten des Verfahrens zu weisen und den Unterzeichneten zu retournieren. Die Bundesanwaltschaft darf weder Kopien von diesen Akten erstellen, noch solche in den Akten behalten;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

In prozessualer Hinsicht beantragt A. was folgt:

"Es sei dieses Verfahren hinsichtlich des Rechtshilfeverfahrens mit den Verfahren gegen A. (RR.2012.24), gegen die L. Limited (RR.2012.28) sowie gegen die M. Foundation (RR.2012.54) betreffend das gleiche Rechtshilfeverfahren zu vereinigen, in welchen bereits am 10. resp. am 20. Februar sowie am 19. März 2012 je eine Beschwerde (…) am Bundes- strafgericht eingereicht wurden."

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 23. Mai 2012, die Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren RR.2012.24, RR.2012.28 und RR.2012.54 sei abzuweisen und auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 8). Die Bundesan- waltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 9).

In seiner Replik vom 25. Juni 2012 hält A. an seinen bisherigen Beschwer- de- und Prozessanträgen fest bzw. erweitert diese um folgende Rechtsbe- gehren (act. 13):

"4. Es sei festzustellen, dass die mit dieser Beschwerdereplik eingereichten Beilagen 50 und 51 betreffend die N. Foundation nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens RH.10.0102

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sind, weshalb sie dem Beschwerdeführer nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdever- fahrens zu retournieren sind;

5. die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beilagen 50 und 51 nach Beendigung dieses Verfahrens RR.2012.106 zu vernichten, was sie dem angerufenen Gericht und dem Beschwerdeführer schriftlich zu bestätigen hat;"

Das BJ beantragt in seiner Duplik vom 6. Juli 2012, die Replik sei aus dem Verfahren zu weisen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 18). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits beantragt, auf die Replik sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 19). Diese beiden Eingaben wurden A. am 11. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Da die griechischen Behörden ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwä- scherei bzw. wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kommen zudem das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3), das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption

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(SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

E. 2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigte sind hingegen grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen an- zufechten, welche die Bankverbindung betreffen. Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die auf- gelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechts- missbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Auflösung der juristi- schen Person liegt allerdings beim Rechtssuchenden (vgl. hierzu u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.4; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3.1). Als rechtsmissbräuchlich gilt die Liquidation der juristischen Person, wenn sie scheinbar ohne wirtschaft- lichen Grund und in zeitlicher Nähe der Eröffnung der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat erfolgt (vgl. hierzu sowie zum Ganzen auch TPF 2009 183 E. 2.2.1 m.w.H.)

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E. 2.3 Der Beschwerdeführer erhob die vorliegende Beschwerde explizit als wirt- schaftlich Berechtigter an der mittlerweile aufgelösten J. Foundation als seinerzeitige Kontoinhaberin der nun herauszugebenden Unterlagen (vgl.

u. a. act. 1, Rz. 3). Die Auflösung der Stiftung wurde mit dem eingereichten beglaubigten Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtensteins (act. 1.2) in rechtsgenüglicher Weise dargetan. Was vorliegend hingegen fehlt, ist die von der Rechtsprechung geforderte klare Bezeichnung des Be- schwerdeführers als Begünstigter der Liquidation im Auflösungsbeschluss selbst (act. 1.3). Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten bzw. von diesem bezeichneten Unterlagen für den Nachweis seiner angeb- lichen wirtschaftlichen Berechtigung dienen, kann im vorliegenden Fall of- fen gelassen werden, nachdem hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Liquidation der J. Foundation nur vorgeschoben wurde bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte.

Dem Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der J. Foundation bekannt, dass gegen ihn im ersuchenden Staat Griechenland eine Strafuntersuchung hängig war (vgl. schon nur das Schreiben der Be- schwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 19. März 2010, wo aus- drücklich auf das Verfahren in Griechenland Bezug genommen wird, act. 1.33). Für die Auflösung der J. Foundation scheint es zudem keinen erkennbaren wirtschaftlichen Grund zu geben. Im Aufhebungsbeschluss vom 27. September 2010 wird ausdrücklich festgestellt, dass die Stiftung über kein Vermögen mehr verfüge und somit ihr Zweck unerreichbar ge- worden sei (act. 1.3). Zu jenem Zeitpunkt lagen aber noch viele Wertschrif- ten im Depot der J. Foundation, welche erst am 29. Oktober 2010 auf die N. Foundation übertragen wurden (Akten BA, Rubrik 4, pag. 119 ff.). Bei der N. Foundation handelt es sich offensichtlich um die Nachfolgestiftung der J. Foundation mit den "gleichen Statuten", "entsprechende[n] Konten" und "gleichen Vollmachten" gemäss dem vom Beschwerdeführer am 7. Ju- li 2010 erteilten Auftrag zur Auflösung der J. Foundation und der anschlies- senden Neugründung einer identischen Stiftung (act. 1.11). Die Vorge- hensweise des Beschwerdeführers ist anhand der von ihm selbst produ- zierten Unterlagen offensichtlich als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen.

E. 2.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitima- tion für die aufgelöste J. Foundation als ursprünglich betroffene Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen nun herausgegeben werden sollen, nicht zuerkannt werden. Auf dessen Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

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E. 3 Als sinnlos erweisen sich die im Rahmen der Replik erstmals gestellten Beschwerdeanträge. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten (act. 13.1 und 13.2) sind und bleiben Teil des vorliegenden Beschwerde- verfahrens, werden aber von der angefochtenen Schlussverfügung offen- sichtlich nicht erfasst. Da bei oben erwähntem Ausgang des Beschwerde- verfahrens eine materielle Überprüfung der Schlussverfügung entfällt, erüb- rigen sich auch weitere Bemerkungen zum vom Beschwerdeführer gestell- ten Antrag auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Romy,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.106

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Athen") führt u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der passiven und der aktiven Bestechung sowie der "Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit". In diesem Zusam- menhang richtete sie am 28. Juli 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Bun- desanwaltschaft, mit welchem sie diese um Erhebung und Herausgabe verschiedener Informationen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG, um Angaben zum von der Bundesanwaltschaft u. a. gegen A. ge- führten Ermittlungsverfahren SV.10.0054, um umfassende Erhebung von Konten bei allen Kreditinstituten in der Schweiz, hinsichtlich welcher A. als Inhaber oder als Vertreter einer juristischen Person zeichnungsberechtigt ist, sowie die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen bat (act. 1.30). Am 22. bzw. 24. Februar 2011 lieferte die Staatsanwaltschaft Athen den schweizerischen Behörden die von diesen verlangten Ergän- zungen des Rechtshilfeersuchens (act. 1.31).

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 soll mit der Untersu- chung gegen A., einen früheren Mitarbeiter der Firma C. AE, einerseits ge- klärt werden, ob im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kon- sortium D. und dem Ministerium E. über die Lieferung des Sicherheitssys- tems F. von Mitarbeitern der C. "illegales Geld" an Staatsbeamte gezahlt worden sei (act. 1.30, S. 2). Weiter untersuchen die griechischen Strafbe- hörden die Hintergründe betreffend den Rahmenvertrag (…) zwischen der G. AE und der C. AE über die Lieferung von Materialien und Dienstleistun- gen zur Digitalisierung des G.-Netzes, welcher durch sechs Ausführungs- aufträge durchgeführt worden sei (act. 1.30, S. 2).

Anhand der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass im Zu- sammenhang mit diesen Verträgen "illegales Geld" von Mitarbeitern der C. AE an Staatsbeamte bzw. Mitarbeiter der G. AE bezahlt worden sei. Hierzu hätten Mitarbeiter der C. AG Deutschland an leitende Mitarbeiter der C. AE, darunter A. (bzw. diesem gehörende Offshore-Firmen; vgl. act. 1.31, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staatsbeamte bzw. Mitarbeiter der G. AE für die Unterzeichnung und Durchführung der genannten Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Hierbei seien von der C. AG Deutschland Beträge in der Höhe von mehreren Millionen EURO u. a. auf Konten bei Schweizer Banken geflossen, welche von Mit- arbeitern der C. AE bzw. von verschiedenen hierzu gegründeten Gesell-

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schaften (vgl. hierzu act. 1.31, S. 8 f.) unterhalten worden seien bzw. un- terhalten würden (act. 1.30, S. 2 f.).

In Ergänzung zu diesem Rechtshilfeersuchen machten die griechischen Behörden am 22. bzw. 24. Februar 2011 weitere Angaben zu diesen bei- den Themenkomplexen. Neu als Gegenstand der Untersuchung bezeichnet wurde ein zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft H. Cor- poration abgeschlossener Vertrag über die Lieferung des I.-Raketen- systems. Die Vertragspartnerin des griechischen Staates habe in der Folge die Herstellung eines Teils des Gesamtprojekts mittels Subunternehmer- vertrag an die C. AE übertragen (act. 1.31, S. 6). Auch in diesem Zusam- menhang seien "illegale Gelder" bewegt worden (vgl. act. 1.31, S. 10).

B. Hinsichtlich dieser "schwarzen Kassen" zwecks Bestechung fremder Amts- träger durch die C. AG führte auch die Bundesanwaltschaft ab August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie hinsichtlich A. mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 einstellte (act. 1.16). Im selbigen Zu- sammenhang wurden gegen A. und Mitbeschuldigte auch in Deutschland verschiedene Strafverfahren geführt, welche per 8. Oktober 2010 vollum- fänglich abgeschlossen waren (vgl. act. 1.16, Ziff. 3, S. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 erkannte die Bundesanwaltschaft die Unterlagen des Strafverfahrens SV.10.0054 zu den Akten des Rechts- hilfeverfahrens (act. 1.23). Nach Durchsicht der Unterlagen des Strafver- fahrens befand die Bundesanwaltschaft, dass unter anderem die Bankun- terlagen zu den auf die laut Stiftungsbeschluss vom 27. September 2010 aufgelöste (vgl. hierzu act. 1.2) J. Foundation lautenden Konten Nr. 2 und 3 bei der Bank K. AG für das griechische Verfahren erheblich sind (vgl. act. 1.1, Ziff. II.5, S. 2 f.). Mittels Editionsverfügungen forderte die Bundes- anwaltschaft in der Folge die Bank K. AG zur Herausgabe weiterer Detail- belege zu diesen Konten auf (vgl. act. 1.9). Am 11. November 2011 liess sich A. als wirtschaftlich Berechtigter der aufgelösten J. Foundation zum Rechtshilfeersuchen vernehmen (act. 1.27).

Mit Schlussverfügung vom 29. März 2012 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 1.1, Ziff. 1 des Dispositivs) und ord- nete die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die J. Foundation lauten- den Konten Nr. 2 und 3 bei der Bank K. AG an die ersuchende griechische Behörde an (act. 1.1, Ziff. 2 des Dispositivs).

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D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 30. April 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, macht geltend, er sei der wirt- schaftlich Berechtigte an der aufgelösten J. Foundation, und beantragt Fol- gendes (act. 1):

"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben und es seien das griechische Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 28. Juli 2010 sowie das er- gänzende Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2011 abzuweisen;

2. es sei die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben; und

3. es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren SV.10.0054, die von der Bundesanwalt- schaft in das Rechtshilfeverfahren beigezogen worden sind, aus den Akten des Verfahrens zu weisen und den Unterzeichneten zu retournieren. Die Bundesanwaltschaft darf weder Kopien von diesen Akten erstellen, noch solche in den Akten behalten;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

In prozessualer Hinsicht beantragt A. was folgt:

"Es sei dieses Verfahren hinsichtlich des Rechtshilfeverfahrens mit den Verfahren gegen A. (RR.2012.24), gegen die L. Limited (RR.2012.28) sowie gegen die M. Foundation (RR.2012.54) betreffend das gleiche Rechtshilfeverfahren zu vereinigen, in welchen bereits am 10. resp. am 20. Februar sowie am 19. März 2012 je eine Beschwerde (…) am Bundes- strafgericht eingereicht wurden."

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 23. Mai 2012, die Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren RR.2012.24, RR.2012.28 und RR.2012.54 sei abzuweisen und auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 8). Die Bundesan- waltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 9).

In seiner Replik vom 25. Juni 2012 hält A. an seinen bisherigen Beschwer- de- und Prozessanträgen fest bzw. erweitert diese um folgende Rechtsbe- gehren (act. 13):

"4. Es sei festzustellen, dass die mit dieser Beschwerdereplik eingereichten Beilagen 50 und 51 betreffend die N. Foundation nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens RH.10.0102

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sind, weshalb sie dem Beschwerdeführer nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdever- fahrens zu retournieren sind;

5. die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beilagen 50 und 51 nach Beendigung dieses Verfahrens RR.2012.106 zu vernichten, was sie dem angerufenen Gericht und dem Beschwerdeführer schriftlich zu bestätigen hat;"

Das BJ beantragt in seiner Duplik vom 6. Juli 2012, die Replik sei aus dem Verfahren zu weisen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 18). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits beantragt, auf die Replik sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 19). Diese beiden Eingaben wurden A. am 11. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Da die griechischen Behörden ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwä- scherei bzw. wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kommen zudem das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3), das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption

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(SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigte sind hingegen grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen an- zufechten, welche die Bankverbindung betreffen. Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die auf- gelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechts- missbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Auflösung der juristi- schen Person liegt allerdings beim Rechtssuchenden (vgl. hierzu u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.4; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3.1). Als rechtsmissbräuchlich gilt die Liquidation der juristischen Person, wenn sie scheinbar ohne wirtschaft- lichen Grund und in zeitlicher Nähe der Eröffnung der Strafuntersuchung im ersuchenden Staat erfolgt (vgl. hierzu sowie zum Ganzen auch TPF 2009 183 E. 2.2.1 m.w.H.)

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2.3 Der Beschwerdeführer erhob die vorliegende Beschwerde explizit als wirt- schaftlich Berechtigter an der mittlerweile aufgelösten J. Foundation als seinerzeitige Kontoinhaberin der nun herauszugebenden Unterlagen (vgl.

u. a. act. 1, Rz. 3). Die Auflösung der Stiftung wurde mit dem eingereichten beglaubigten Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtensteins (act. 1.2) in rechtsgenüglicher Weise dargetan. Was vorliegend hingegen fehlt, ist die von der Rechtsprechung geforderte klare Bezeichnung des Be- schwerdeführers als Begünstigter der Liquidation im Auflösungsbeschluss selbst (act. 1.3). Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten bzw. von diesem bezeichneten Unterlagen für den Nachweis seiner angeb- lichen wirtschaftlichen Berechtigung dienen, kann im vorliegenden Fall of- fen gelassen werden, nachdem hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Liquidation der J. Foundation nur vorgeschoben wurde bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte.

Dem Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der J. Foundation bekannt, dass gegen ihn im ersuchenden Staat Griechenland eine Strafuntersuchung hängig war (vgl. schon nur das Schreiben der Be- schwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 19. März 2010, wo aus- drücklich auf das Verfahren in Griechenland Bezug genommen wird, act. 1.33). Für die Auflösung der J. Foundation scheint es zudem keinen erkennbaren wirtschaftlichen Grund zu geben. Im Aufhebungsbeschluss vom 27. September 2010 wird ausdrücklich festgestellt, dass die Stiftung über kein Vermögen mehr verfüge und somit ihr Zweck unerreichbar ge- worden sei (act. 1.3). Zu jenem Zeitpunkt lagen aber noch viele Wertschrif- ten im Depot der J. Foundation, welche erst am 29. Oktober 2010 auf die N. Foundation übertragen wurden (Akten BA, Rubrik 4, pag. 119 ff.). Bei der N. Foundation handelt es sich offensichtlich um die Nachfolgestiftung der J. Foundation mit den "gleichen Statuten", "entsprechende[n] Konten" und "gleichen Vollmachten" gemäss dem vom Beschwerdeführer am 7. Ju- li 2010 erteilten Auftrag zur Auflösung der J. Foundation und der anschlies- senden Neugründung einer identischen Stiftung (act. 1.11). Die Vorge- hensweise des Beschwerdeführers ist anhand der von ihm selbst produ- zierten Unterlagen offensichtlich als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen.

2.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitima- tion für die aufgelöste J. Foundation als ursprünglich betroffene Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen nun herausgegeben werden sollen, nicht zuerkannt werden. Auf dessen Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

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3. Als sinnlos erweisen sich die im Rahmen der Replik erstmals gestellten Beschwerdeanträge. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten (act. 13.1 und 13.2) sind und bleiben Teil des vorliegenden Beschwerde- verfahrens, werden aber von der angefochtenen Schlussverfügung offen- sichtlich nicht erfasst. Da bei oben erwähntem Ausgang des Beschwerde- verfahrens eine materielle Überprüfung der Schlussverfügung entfällt, erüb- rigen sich auch weitere Bemerkungen zum vom Beschwerdeführer gestell- ten Antrag auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 29. November 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabelle Romy - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).