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RR.2012.24

Bundesstrafgericht · 2012-11-29 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Athen") führt u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der passiven und der aktiven Bestechung sowie der "Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit". In diesem Zusam- menhang richtete sie am 28. Juli 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Bun- desanwaltschaft, mit welchem sie diese um Erhebung und Herausgabe verschiedener Informationen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG, um Angaben zum von der Bundesanwaltschaft u. a. gegen A. ge- führten Ermittlungsverfahren SV.10.0054, um umfassende Erhebung von Konten bei allen Kreditinstituten in der Schweiz, hinsichtlich welcher A. als Inhaber oder als Vertreter einer juristischen Person zeichnungsberechtigt ist, sowie die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen bat (act. 1.7). Am 22. bzw. 24. Februar 2011 lieferte die Staatsanwaltschaft Athen den schweizerischen Behörden die von diesen verlangten Ergän- zungen des Rechtshilfeersuchens (act. 1.8).

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 soll mit der Untersu- chung gegen A., einen früheren Mitarbeiter der Firma C. AE, einerseits ge- klärt werden, ob im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kon- sortium D. und dem Ministerium E. über die Lieferung des Sicherheitssys- tems F. von Mitarbeitern der C. "illegales Geld" an Staatsbeamte gezahlt worden sei (act. 1.7, S. 2). Weiter untersuchen die griechischen Strafbe- hörden die Hintergründe betreffend den Rahmenvertrag (…) zwischen der G. AE und der C. AE über die Lieferung von Materialien und Dienstleistun- gen zur Digitalisierung des G.-Netzes, welcher durch sechs Ausführungs- aufträge durchgeführt worden sei (act. 1.7, S. 2).

Anhand der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass im Zu- sammenhang mit diesen Verträgen "illegales Geld" von Mitarbeitern der C. AE an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der G. AE bezahlt worden sei. Hierzu hätten Mitarbeiter der C. AG Deutschland an leitende Mitarbeiter der C. AE, darunter A. (bzw. diesem gehörende Offshore-Firmen; vgl. act. 1.8, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staats- beamte bzw. Mitarbeiter der G. AE für die Unterzeichnung und Durchfüh- rung der genannten Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Hierbei seien von der C. AG Deutschland Beträge in der Höhe von mehre- ren Millionen EURO u. a. auf Konten bei Schweizer Banken geflossen, wel- che von Mitarbeitern der C. AE bzw. von verschiedenen hierzu gegründe-

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ten Gesellschaften (vgl. hierzu act. 1.8, S. 8 f.) unterhalten worden seien bzw. unterhalten würden (act. 1.7, S. 2 f.).

In Ergänzung zu diesem Rechtshilfeersuchen machten die griechischen Behörden am 22. bzw. 24. Februar 2011 weitere Angaben zu diesen bei- den Themenkomplexen. Neu als Gegenstand der Untersuchung bezeichnet wurde ein zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft H. Cor- poration abgeschlossener Vertrag über die Lieferung des I.-Raketen- systems. Die Vertragspartnerin des griechischen Staates habe in der Folge die Herstellung eines Teils des Gesamtprojekts mittels Subunternehmer- vertrag an die C. AE übertragen (act. 1.8, S. 6). Auch in diesem Zusam- menhang seien "illegale Gelder" bewegt worden (vgl. act. 1.8, S. 10).

B. Hinsichtlich dieser "schwarzen Kassen" zwecks Bestechung fremder Amts- träger durch die C. AG führte auch die Bundesanwaltschaft ab August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie hinsichtlich A. mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 einstellte (act. 1.9). Im selbigen Zu- sammenhang wurden gegen A. und Mitbeschuldigte auch in Deutschland verschiedene Strafverfahren geführt, welche per 8. Oktober 2010 vollum- fänglich abgeschlossen waren (vgl. act. 1.9, Ziff. 3, S. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 wies die Bundesanwaltschaft die Bank B. AG an, ihr sämtliche vorhandene Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 herauszugeben, und erkannte die Unterlagen des Strafverfahrens SV.10.0054 zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens (act. 1.2). Bei Durch- sicht dieser Unterlagen befand die Bundesanwaltschaft, dass die Bankun- terlagen der auf A. lautenden Konten bei der Bank K. AG, der Bank L. AG und der Bank M. AG für das griechische Verfahren von Bedeutung sind (vgl. act. 1.1, Ziff. II.5, S. 2 f.). A. liess sich am 4. November 2011 zum Rechtshilfeersuchen vernehmen (act. 1.5).

Mit Schlussverfügung vom 10. Januar 2012 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 1.1, Ziff. 1 des Dispositivs) und ord- nete die Herausgabe der Bankunterlagen der auf A. lautenden Konten bei der Bank K. AG, der Bank L. AG und der Bank M. AG an die ersuchende griechische Behörde an (act. 1.1, Ziff. 2 des Dispositivs).

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D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 10. Februar 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben und es seien das griechische Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 28. Juli 2010 sowie das er- gänzende Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2011 abzuweisen; und

2. es sei die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben;

3. es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren SV.10.0054, die von der Bundesanwalt- schaft in das Rechtshilfeverfahren RH.10.0102 beigezogen worden sind, aus den Akten des Verfahrens RH.10.0102 zu weisen und den Unterzeichneten zu retournieren. Die Bundes- anwaltschaft darf weder Kopien von diesen Akten erstellen noch solche in den Akten behal- ten;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") schliesst diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2012 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 15. März 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers (act. 8).

Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte A. den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Vereinigung dieses Ver- fahrens mit den die N. Ltd., die O. Foundation und die P. Foundation betref- fenden Beschwerdeverfahren entschieden sei. Für den Fall, dass seinem Sistierungsantrag nicht stattgegeben würde, ersuchte er um Erstreckung der ihm für die Einreichung einer Replik angesetzten Frist (act. 11). Diese Frist wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal erstreckt (act. 11, 12). In der Folge erhob A. zusammen mit der N. Ltd. und der O. Foundation am

13. April 2012 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesge- richt (act. 13), auf welche dieses mit Urteil 1C_189/2012 vom 18. April 2012 nicht eintrat (act. 17).

In seiner Replik vom 20. April 2012 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest und erneuert in prozessualer Hinsicht seine Anträge auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den die N. Ltd., die O. Foundation und die P. Foundation betreffenden Beschwerdeverfahren und dessen Sistierung bis zum Entscheid über die Verfahrensvereinigung (act. 15).

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Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft halten in ihrer jeweiligen Duplik vom 1. bzw. 4. Mai 2012 sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen und Äusserungen fest (act. 19, 20). Diese beiden Eingaben wurden A. am

8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Da die griechischen Behörden ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwä- scherei bzw. wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kommen zudem das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3), das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach

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dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist von der Erhebung von Informationen hinsichtlich der auf ihn lautenden Konten im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Vereinigung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens mit den durch die N. Ltd., die O. Founda- tion und die P. Foundation angestrengten Beschwerdeverfahren mit dem Umstand, dass sie dasselbe Rechtshilfeverfahren und dieselben Sachver- halte beträfen (act. 15, Rz. 4 ff.). Diese Begründung greift jedoch zu kurz bzw. der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich, dass sich nicht auch in allen Beschwerdeverfahren dieselben Rechtsfragen stellen. Im Rahmen seiner Beschwerde bringt er hauptsächlich vor, dass die Gewährung der Rechtshilfe gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse (vgl. act. 1, Rz. 12 ff.). Auf diesen Grundsatz kann sich jedoch nur diejenige Person be- rufen, welche im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2; RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 5.1; RR.2009.311 vom 17. Februar 2010, E. 4.1; RR.2008.172 vom 17. Februar 2009, E. 4.2). Die Strafverfolgung im ersu- chenden Staat richtet sich u. a. direkt gegen den Beschwerdeführer (vgl. act. 1.7, S. 2), nicht jedoch gegen die anderen erwähnten Beschwerdefüh- rerinnen, bei welchen es sich lediglich um von Rechtshilfemassnahmen be- troffene Dritte handelt. Nachdem sich vorliegend also andere Rechtsfragen stellen als in den anderen Verfahren, kommt eine das vorliegende Be- schwerdeverfahren betreffende Vereinigung nicht in Frage (vgl. hierzu zu-

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letzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.149 vom

15. Februar 2012, E. 2 m.w.H.; siehe auch TPF 2010 139 E. 1.3).

E. 4 Sofern der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht bzw. nur am Rande mit der vorgängig von ihm vorgebrachten Stellungnahme auseinanderge- setzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1, Rz. 13), ist festzuhalten, dass Letztere nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- zusetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. u. a. BGE 138 IV 81 E. 2.2 in fine; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 117 Ib 481 E. 6b.bb in fine). Vor diesem Hintergrund ist die Begrün- dung der angefochtenen Schlussverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung des Anfech- tungsgegenstandes.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher diese am 8. Oktober 2010 das von ihr ge- gen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäscherei ge- führte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 106 BStP einstellte (act. 1.9), sowie auf eine Reihe von Entscheiden verschiedener deutscher Strafbehörden (act. 1.16 – 1.22). Zusammenfassend macht er hierzu geltend, sämtliche ihm gegenüber von den griechischen Behörden gemachten Vorwürfe seien bereits rechtskräftig zu seinen Gunsten ent- schieden worden, und beruft sich dabei auf den Grundsatz "ne bis in idem" bzw. auf das Doppelverfolgungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG.

E. 5.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Be- zug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12 f.). Der Grundsatz "ne bis in idem“ ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. Novem- ber 1984 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie aus Art. 14 Abs. 7 des Internatio- nalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausser- dem als Grundsatz des Bundesstrafrechts (vgl. nun auch Art. 11 Abs. 1 StPO) und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten

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(vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365; 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Eine transnationale Wirkung kommt dem Prinzip allein anhand dieser Rechtsquellen jedoch keine zu (vgl. hierzu DONATSCH/HEIMGART- NER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 77; HARARI, in Cassani/Héritier Lachat [Hrsg.], Lutte contre la corruption internationale – The never ending story, Genf/Zürich/Basel 2011, S. 116; POPP, Grundzüge der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 264; siehe auch MARSCH, Strukturen der internationalen Korruptionsbekämpfung – Wie wirksam sind internationale Abkommen?, Diss., Osnabrück 2009, S. 259 f.).

E. 5.3 Die eingangs erwähnten internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung (vgl. oben E. 1.1) beinhalten keine Bestimmungen, welche es erlauben würden, die internationale Rechtshilfe gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" zu verweigern (vgl. hierzu auch HARARI, a.a.O., S. 116, 125).

E. 5.4 Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung ange- bracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe ab- geschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfah- renseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion (jeweils durch ein Gericht) eingeschränkt (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2; RR.2011.185 vom 9. Febru- ar 2012, E. 8.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010, E. 7.2).

E. 5.4.1 Was die vom Beschwerdeführer angeführte Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Oktober 2010 (act. 1.9) betrifft, so kommt die- ser vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG i.V.m. dem erwähnten Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR keine Sperrwirkung zu. Gemäss ständiger Rechtsprechung genügen hierzu Entscheide über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme der Strafverfolgung für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, nicht (hierzu ausführ- lich TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3 m.w.H.). Bei der erwähnten Einstellungs-

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verfügung handelt es sich jedoch um einen solchen Entscheid mit lediglich provisorischem Charakter (vgl. hierzu den per 31. Dezember 2010 aufge- hobenen Art. 123 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bun- desstrafrechtspflege [BStP] bzw. den neu geltenden Art. 323 StPO). Hinzu kommt, dass es sich beim erwähnten Vorbehalt der Schweiz lediglich um einen solchen potestativer Natur handelt, weshalb dieser dem Betroffenen kein subjektives Recht verschafft, sich mit Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" der Gewährung der Rechtshilfe zu widersetzen (siehe den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.281 vom 7. Juli 2010, E. 3.2.1 in fine).

E. 5.4.2 Was die vom Beschwerdeführer angeführten, in Deutschland ergangenen Entscheide anbelangt, so kann er sich im Anwendungsbereich des EUeR ebenfalls nicht auf den Grundsatz "ne bis in idem" berufen. Der erwähnte Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR entfaltet wie oben erwähnt (siehe E. 5.4) nur Wirkungen zu Gunsten ihrer eigenen Strafverfolgung. Der Be- schwerdeführer wird, was die deutschen Entscheide betrifft, beim zuständi- gen Sachrichter in Griechenland die Rüge des Verbots der Doppelbestra- fung erheben können (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2010, E. 9.2 m.w.H.).

E. 5.4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im An- wendungsbereich des EUeR nicht auf den Grundsatz "ne bis in idem" beru- fen kann, um sich der Gewährung der Rechtshilfe zu widersetzen. Entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Schweiz diesbezüglich sogar gestützt auf Art. 1 Ziff. 1 EUeR grundsätzlich zur Leistung der nach- gesuchten Rechtshilfe verpflichtet.

E. 5.5 In Bezug zur Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Okto- ber 2010 (act. 1.9) steht die durch den Beschwerdeführer angerufene Norm von Art. 54 SDÜ der Gewährung der Rechtshilfe ebenfalls nicht entgegen. Diesbezüglich gilt auch hier das oben unter E. 5.4.1 zur Wirkung der Ein- stellungsverfügung Ausgeführte (siehe TPF 2010 91 E. 2.2 S. 94 f. m.H.). Die vom Beschwerdeführer angeführten, in Deutschland ergangenen Ent- scheide betreffend gestaltet sich die Lage teilweise identisch (so bezüglich act. 1.16 und 1.17). Auch diejenigen Entscheide, welche die Bestechung von griechischen Amtsträgern durch den Beschwerdeführer zum Gegen- stand hatten (so act. 1.18 – 1.21), stehen der Rechtshilfe grundsätzlich nicht entgegen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Ermittlungen des ersuchenden Staates nebst dem Beschwerdeführer noch gegen eine Vielzahl weiterer beschuldigter Personen richtet, hinsichtlich derer die ent- sprechenden Entscheide keinerlei Sperrwirkung entfalten können. Der Be-

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schwerdeführer wird diesbezüglich beim zuständigen Sachrichter in Grie- chenland die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung gemäss Art. 54 SDÜ erheben können.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich aus dem in casu anwendbaren Staatsver- tragsrecht kein Grund mit Blick auf den Grundsatz "ne bis in idem" die von Griechenland nachgesuchte Rechtshilfe zu verweigern. Auch Art. 18 Ziff. 1 lit. e GwUe sieht diesbezüglich lediglich eine potestative Norm vor, welche dem Betroffenen kein subjektives Recht verschafft, sich gegen die nachge- suchte Rechtshilfe zur Wehr zu setzen. Die vom Beschwerdeführer zur Hauptsache angerufene Norm von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG, findet nach dem Gesagten gestützt auf Art. 1 Abs. 1 IRSG von Beginn weg keine Anwendung. Somit erweist sich die Einrede des Beschwerdeführers, die Gewährung der Rechtshilfe verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", als unbegründet.

E. 6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, a.a.O., S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internatio- nale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Fra- ge, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1

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S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit- tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 6.2 Mit Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt der Beschwerdefüh- rer einerseits, die griechischen Behörden hätten es versäumt, einen ausrei- chenden sachlichen Konnex zu den von der Beschwerdegegnerin aus dem von ihr geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezogenen Akten darzulegen, andererseits hätte die Beschwerdegegnerin es unterlas- sen, einen ausreichenden Sachzusammenhang zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersu- chung aufzuzeigen und diejenigen Akten auszuscheiden, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei (act. 1, Rz. 110 ff.; act. 15, Rz. 34 ff.).

E. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diesbezüglich jedoch nicht zu überzeugen. Dem Rechtshilfeersuchen ist mit hinreichender Deut- lichkeit zu entnehmen, dass die ersuchende Behörde den Verdacht hegt, Mitarbeiter der C. AG Deutschland hätten an leitende Mitarbeiter der C. AE, darunter auch an den Beschwerdeführer (bzw. diesem gehörenden Offsho- re-Firmen; vgl. act. 1.8, S. 8), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Milli- onen EURO übergeben bzw. auf deren Schweizer Bankkonten überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staatsbeamte bzw. an Mit- arbeiter der G. AE für die Unterzeichnung und Durchführung verschiedener Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Die potentielle Erheb- lichkeit der nun herauszugebenden Bankunterlagen ist vor diesem Hinter- grund evident. Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermit-

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teln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen bzw. zu solchen Handlungen verwendete Gelder verschoben worden sind, sind der ersu- chenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse so- wie für das Verständnis des Ablaufs der mutmasslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen der betroffenen Konten zu übermit- teln (vgl. oben stehende E. 6.1 in fine). In beispielhafter Art verdeutlicht wird der Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterla- gen und dem Gegenstand des in Griechenland geführten Strafverfahrens durch den Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach zwischen Januar 2001 bis Juli 2005 vom Konto Nr. 2 lautend auf die Q. Ltd. von R. bei der Bank S. AG 1,6 Mio. EURO auf das Konto Nr. 3 des Beschwerdeführers bei der Bank K. AG überwiesen wurden (vgl. act 1.1, S. 6 und die dort an- geführten Aktennachweise). Bei besagtem R. handelt es sich ebenfalls um einen der Beschuldigten im von den griechischen Behörden geführten Strafverfahren (act. 8.4, S. 7). Sofern der Beschwerdeführer gegen die Herausgabe der Unterlagen einwendet, diese seien für das Verfahren in Griechenland mangels Sachzusammenhang bzw. auf Grund der durch die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin nachgewiesenen legalen Herkunft der entsprechenden Gelder nicht von Interesse, verkennt er, dass genau diese Frage grundsätzlich der ersuchenden Behörde zur Beantwortung überlassen werden muss (vgl. oben stehende E. 6.1). Im Übrigen blendet er diesbezüglich vollständig aus, dass auch entlastende Beweise für das Verfahren in Griechenland durchaus von Relevanz sein können. Unter Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" allein lässt sich ein Konnex zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem Gegenstand der in Griechenland geführten Strafuntersuchung nach dem oben Ausgeführten ohnehin nicht verneinen (siehe E. 5).

Die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einzie- hung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe; siehe hierzu auch Art. 9 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Art. 26 Ziff. 1 des Strafrechtsübereinkommens vom 27. Januar 1999 über Korruption und Art. 46 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Diese Vorgehensweise vermeidet zudem auch allfällige nachträgliche Er- gänzungen des Rechtshilfeersuchens (vgl. hierzu oben stehende E. 6.1).

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E. 6.4 Die Herausgabe der in Frage stehenden Bankunterlagen an die ersuchen- de Behörde verletzt somit das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erweist.

E. 7 Nachdem sich die angefochtene Schlussverfügung und damit die Heraus- gabe der in Frage stehenden Unterlagen an die griechischen Strafbehör- den als rechtmässig erweisen, erübrigen sich auch weitere Bemerkungen zur vom Beschwerdeführer verlangten Rückgabe gewisser Teile dieser Ak- ten (siehe hierzu act. 1, Rz. 125 ff.; act. 15, Rz. 40 ff.). Die Beschwerde er- weist sich somit als unbegründet und sie ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Romy,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.24

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Athen") führt u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der passiven und der aktiven Bestechung sowie der "Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit". In diesem Zusam- menhang richtete sie am 28. Juli 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Bun- desanwaltschaft, mit welchem sie diese um Erhebung und Herausgabe verschiedener Informationen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG, um Angaben zum von der Bundesanwaltschaft u. a. gegen A. ge- führten Ermittlungsverfahren SV.10.0054, um umfassende Erhebung von Konten bei allen Kreditinstituten in der Schweiz, hinsichtlich welcher A. als Inhaber oder als Vertreter einer juristischen Person zeichnungsberechtigt ist, sowie die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen bat (act. 1.7). Am 22. bzw. 24. Februar 2011 lieferte die Staatsanwaltschaft Athen den schweizerischen Behörden die von diesen verlangten Ergän- zungen des Rechtshilfeersuchens (act. 1.8).

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 soll mit der Untersu- chung gegen A., einen früheren Mitarbeiter der Firma C. AE, einerseits ge- klärt werden, ob im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kon- sortium D. und dem Ministerium E. über die Lieferung des Sicherheitssys- tems F. von Mitarbeitern der C. "illegales Geld" an Staatsbeamte gezahlt worden sei (act. 1.7, S. 2). Weiter untersuchen die griechischen Strafbe- hörden die Hintergründe betreffend den Rahmenvertrag (…) zwischen der G. AE und der C. AE über die Lieferung von Materialien und Dienstleistun- gen zur Digitalisierung des G.-Netzes, welcher durch sechs Ausführungs- aufträge durchgeführt worden sei (act. 1.7, S. 2).

Anhand der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass im Zu- sammenhang mit diesen Verträgen "illegales Geld" von Mitarbeitern der C. AE an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der G. AE bezahlt worden sei. Hierzu hätten Mitarbeiter der C. AG Deutschland an leitende Mitarbeiter der C. AE, darunter A. (bzw. diesem gehörende Offshore-Firmen; vgl. act. 1.8, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staats- beamte bzw. Mitarbeiter der G. AE für die Unterzeichnung und Durchfüh- rung der genannten Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Hierbei seien von der C. AG Deutschland Beträge in der Höhe von mehre- ren Millionen EURO u. a. auf Konten bei Schweizer Banken geflossen, wel- che von Mitarbeitern der C. AE bzw. von verschiedenen hierzu gegründe-

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ten Gesellschaften (vgl. hierzu act. 1.8, S. 8 f.) unterhalten worden seien bzw. unterhalten würden (act. 1.7, S. 2 f.).

In Ergänzung zu diesem Rechtshilfeersuchen machten die griechischen Behörden am 22. bzw. 24. Februar 2011 weitere Angaben zu diesen bei- den Themenkomplexen. Neu als Gegenstand der Untersuchung bezeichnet wurde ein zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft H. Cor- poration abgeschlossener Vertrag über die Lieferung des I.-Raketen- systems. Die Vertragspartnerin des griechischen Staates habe in der Folge die Herstellung eines Teils des Gesamtprojekts mittels Subunternehmer- vertrag an die C. AE übertragen (act. 1.8, S. 6). Auch in diesem Zusam- menhang seien "illegale Gelder" bewegt worden (vgl. act. 1.8, S. 10).

B. Hinsichtlich dieser "schwarzen Kassen" zwecks Bestechung fremder Amts- träger durch die C. AG führte auch die Bundesanwaltschaft ab August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie hinsichtlich A. mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 einstellte (act. 1.9). Im selbigen Zu- sammenhang wurden gegen A. und Mitbeschuldigte auch in Deutschland verschiedene Strafverfahren geführt, welche per 8. Oktober 2010 vollum- fänglich abgeschlossen waren (vgl. act. 1.9, Ziff. 3, S. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 wies die Bundesanwaltschaft die Bank B. AG an, ihr sämtliche vorhandene Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 herauszugeben, und erkannte die Unterlagen des Strafverfahrens SV.10.0054 zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens (act. 1.2). Bei Durch- sicht dieser Unterlagen befand die Bundesanwaltschaft, dass die Bankun- terlagen der auf A. lautenden Konten bei der Bank K. AG, der Bank L. AG und der Bank M. AG für das griechische Verfahren von Bedeutung sind (vgl. act. 1.1, Ziff. II.5, S. 2 f.). A. liess sich am 4. November 2011 zum Rechtshilfeersuchen vernehmen (act. 1.5).

Mit Schlussverfügung vom 10. Januar 2012 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 1.1, Ziff. 1 des Dispositivs) und ord- nete die Herausgabe der Bankunterlagen der auf A. lautenden Konten bei der Bank K. AG, der Bank L. AG und der Bank M. AG an die ersuchende griechische Behörde an (act. 1.1, Ziff. 2 des Dispositivs).

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D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 10. Februar 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben und es seien das griechische Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 28. Juli 2010 sowie das er- gänzende Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2011 abzuweisen; und

2. es sei die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben;

3. es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren SV.10.0054, die von der Bundesanwalt- schaft in das Rechtshilfeverfahren RH.10.0102 beigezogen worden sind, aus den Akten des Verfahrens RH.10.0102 zu weisen und den Unterzeichneten zu retournieren. Die Bundes- anwaltschaft darf weder Kopien von diesen Akten erstellen noch solche in den Akten behal- ten;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") schliesst diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2012 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 15. März 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers (act. 8).

Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte A. den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Vereinigung dieses Ver- fahrens mit den die N. Ltd., die O. Foundation und die P. Foundation betref- fenden Beschwerdeverfahren entschieden sei. Für den Fall, dass seinem Sistierungsantrag nicht stattgegeben würde, ersuchte er um Erstreckung der ihm für die Einreichung einer Replik angesetzten Frist (act. 11). Diese Frist wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal erstreckt (act. 11, 12). In der Folge erhob A. zusammen mit der N. Ltd. und der O. Foundation am

13. April 2012 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesge- richt (act. 13), auf welche dieses mit Urteil 1C_189/2012 vom 18. April 2012 nicht eintrat (act. 17).

In seiner Replik vom 20. April 2012 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest und erneuert in prozessualer Hinsicht seine Anträge auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den die N. Ltd., die O. Foundation und die P. Foundation betreffenden Beschwerdeverfahren und dessen Sistierung bis zum Entscheid über die Verfahrensvereinigung (act. 15).

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Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft halten in ihrer jeweiligen Duplik vom 1. bzw. 4. Mai 2012 sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen und Äusserungen fest (act. 19, 20). Diese beiden Eingaben wurden A. am

8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Da die griechischen Behörden ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwä- scherei bzw. wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kommen zudem das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3), das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach

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dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrech- te (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist von der Erhebung von Informationen hinsichtlich der auf ihn lautenden Konten im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Vereinigung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens mit den durch die N. Ltd., die O. Founda- tion und die P. Foundation angestrengten Beschwerdeverfahren mit dem Umstand, dass sie dasselbe Rechtshilfeverfahren und dieselben Sachver- halte beträfen (act. 15, Rz. 4 ff.). Diese Begründung greift jedoch zu kurz bzw. der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich, dass sich nicht auch in allen Beschwerdeverfahren dieselben Rechtsfragen stellen. Im Rahmen seiner Beschwerde bringt er hauptsächlich vor, dass die Gewährung der Rechtshilfe gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse (vgl. act. 1, Rz. 12 ff.). Auf diesen Grundsatz kann sich jedoch nur diejenige Person be- rufen, welche im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2; RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 5.1; RR.2009.311 vom 17. Februar 2010, E. 4.1; RR.2008.172 vom 17. Februar 2009, E. 4.2). Die Strafverfolgung im ersu- chenden Staat richtet sich u. a. direkt gegen den Beschwerdeführer (vgl. act. 1.7, S. 2), nicht jedoch gegen die anderen erwähnten Beschwerdefüh- rerinnen, bei welchen es sich lediglich um von Rechtshilfemassnahmen be- troffene Dritte handelt. Nachdem sich vorliegend also andere Rechtsfragen stellen als in den anderen Verfahren, kommt eine das vorliegende Be- schwerdeverfahren betreffende Vereinigung nicht in Frage (vgl. hierzu zu-

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letzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.149 vom

15. Februar 2012, E. 2 m.w.H.; siehe auch TPF 2010 139 E. 1.3).

4. Sofern der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht bzw. nur am Rande mit der vorgängig von ihm vorgebrachten Stellungnahme auseinanderge- setzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1, Rz. 13), ist festzuhalten, dass Letztere nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- zusetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. u. a. BGE 138 IV 81 E. 2.2 in fine; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 117 Ib 481 E. 6b.bb in fine). Vor diesem Hintergrund ist die Begrün- dung der angefochtenen Schlussverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung des Anfech- tungsgegenstandes.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher diese am 8. Oktober 2010 das von ihr ge- gen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäscherei ge- führte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 106 BStP einstellte (act. 1.9), sowie auf eine Reihe von Entscheiden verschiedener deutscher Strafbehörden (act. 1.16 – 1.22). Zusammenfassend macht er hierzu geltend, sämtliche ihm gegenüber von den griechischen Behörden gemachten Vorwürfe seien bereits rechtskräftig zu seinen Gunsten ent- schieden worden, und beruft sich dabei auf den Grundsatz "ne bis in idem" bzw. auf das Doppelverfolgungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG.

5.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Be- zug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12 f.). Der Grundsatz "ne bis in idem“ ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. Novem- ber 1984 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie aus Art. 14 Abs. 7 des Internatio- nalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausser- dem als Grundsatz des Bundesstrafrechts (vgl. nun auch Art. 11 Abs. 1 StPO) und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten

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(vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365; 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Eine transnationale Wirkung kommt dem Prinzip allein anhand dieser Rechtsquellen jedoch keine zu (vgl. hierzu DONATSCH/HEIMGART- NER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 77; HARARI, in Cassani/Héritier Lachat [Hrsg.], Lutte contre la corruption internationale – The never ending story, Genf/Zürich/Basel 2011, S. 116; POPP, Grundzüge der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 264; siehe auch MARSCH, Strukturen der internationalen Korruptionsbekämpfung – Wie wirksam sind internationale Abkommen?, Diss., Osnabrück 2009, S. 259 f.).

5.3 Die eingangs erwähnten internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung (vgl. oben E. 1.1) beinhalten keine Bestimmungen, welche es erlauben würden, die internationale Rechtshilfe gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" zu verweigern (vgl. hierzu auch HARARI, a.a.O., S. 116, 125).

5.4 Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung ange- bracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Dieser potestative Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung wurde in Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe ab- geschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch sowie Verfah- renseinstellung aus jeweils materiellrechtlichen Gründen, Sanktionsverzicht oder einstweiligem Absehen von der Sanktion (jeweils durch ein Gericht) eingeschränkt (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2; RR.2011.185 vom 9. Febru- ar 2012, E. 8.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010, E. 7.2).

5.4.1 Was die vom Beschwerdeführer angeführte Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Oktober 2010 (act. 1.9) betrifft, so kommt die- ser vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG i.V.m. dem erwähnten Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR keine Sperrwirkung zu. Gemäss ständiger Rechtsprechung genügen hierzu Entscheide über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme der Strafverfolgung für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, nicht (hierzu ausführ- lich TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3 m.w.H.). Bei der erwähnten Einstellungs-

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verfügung handelt es sich jedoch um einen solchen Entscheid mit lediglich provisorischem Charakter (vgl. hierzu den per 31. Dezember 2010 aufge- hobenen Art. 123 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bun- desstrafrechtspflege [BStP] bzw. den neu geltenden Art. 323 StPO). Hinzu kommt, dass es sich beim erwähnten Vorbehalt der Schweiz lediglich um einen solchen potestativer Natur handelt, weshalb dieser dem Betroffenen kein subjektives Recht verschafft, sich mit Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" der Gewährung der Rechtshilfe zu widersetzen (siehe den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.281 vom 7. Juli 2010, E. 3.2.1 in fine).

5.4.2 Was die vom Beschwerdeführer angeführten, in Deutschland ergangenen Entscheide anbelangt, so kann er sich im Anwendungsbereich des EUeR ebenfalls nicht auf den Grundsatz "ne bis in idem" berufen. Der erwähnte Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR entfaltet wie oben erwähnt (siehe E. 5.4) nur Wirkungen zu Gunsten ihrer eigenen Strafverfolgung. Der Be- schwerdeführer wird, was die deutschen Entscheide betrifft, beim zuständi- gen Sachrichter in Griechenland die Rüge des Verbots der Doppelbestra- fung erheben können (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2010, E. 9.2 m.w.H.).

5.4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im An- wendungsbereich des EUeR nicht auf den Grundsatz "ne bis in idem" beru- fen kann, um sich der Gewährung der Rechtshilfe zu widersetzen. Entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Schweiz diesbezüglich sogar gestützt auf Art. 1 Ziff. 1 EUeR grundsätzlich zur Leistung der nach- gesuchten Rechtshilfe verpflichtet.

5.5 In Bezug zur Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Okto- ber 2010 (act. 1.9) steht die durch den Beschwerdeführer angerufene Norm von Art. 54 SDÜ der Gewährung der Rechtshilfe ebenfalls nicht entgegen. Diesbezüglich gilt auch hier das oben unter E. 5.4.1 zur Wirkung der Ein- stellungsverfügung Ausgeführte (siehe TPF 2010 91 E. 2.2 S. 94 f. m.H.). Die vom Beschwerdeführer angeführten, in Deutschland ergangenen Ent- scheide betreffend gestaltet sich die Lage teilweise identisch (so bezüglich act. 1.16 und 1.17). Auch diejenigen Entscheide, welche die Bestechung von griechischen Amtsträgern durch den Beschwerdeführer zum Gegen- stand hatten (so act. 1.18 – 1.21), stehen der Rechtshilfe grundsätzlich nicht entgegen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Ermittlungen des ersuchenden Staates nebst dem Beschwerdeführer noch gegen eine Vielzahl weiterer beschuldigter Personen richtet, hinsichtlich derer die ent- sprechenden Entscheide keinerlei Sperrwirkung entfalten können. Der Be-

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schwerdeführer wird diesbezüglich beim zuständigen Sachrichter in Grie- chenland die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung gemäss Art. 54 SDÜ erheben können.

5.6 Zusammenfassend ergibt sich aus dem in casu anwendbaren Staatsver- tragsrecht kein Grund mit Blick auf den Grundsatz "ne bis in idem" die von Griechenland nachgesuchte Rechtshilfe zu verweigern. Auch Art. 18 Ziff. 1 lit. e GwUe sieht diesbezüglich lediglich eine potestative Norm vor, welche dem Betroffenen kein subjektives Recht verschafft, sich gegen die nachge- suchte Rechtshilfe zur Wehr zu setzen. Die vom Beschwerdeführer zur Hauptsache angerufene Norm von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 IRSG, findet nach dem Gesagten gestützt auf Art. 1 Abs. 1 IRSG von Beginn weg keine Anwendung. Somit erweist sich die Einrede des Beschwerdeführers, die Gewährung der Rechtshilfe verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", als unbegründet.

6.

6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, a.a.O., S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internatio- nale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Fra- ge, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1

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S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismit- tel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.2 Mit Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt der Beschwerdefüh- rer einerseits, die griechischen Behörden hätten es versäumt, einen ausrei- chenden sachlichen Konnex zu den von der Beschwerdegegnerin aus dem von ihr geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezogenen Akten darzulegen, andererseits hätte die Beschwerdegegnerin es unterlas- sen, einen ausreichenden Sachzusammenhang zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersu- chung aufzuzeigen und diejenigen Akten auszuscheiden, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei (act. 1, Rz. 110 ff.; act. 15, Rz. 34 ff.).

6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diesbezüglich jedoch nicht zu überzeugen. Dem Rechtshilfeersuchen ist mit hinreichender Deut- lichkeit zu entnehmen, dass die ersuchende Behörde den Verdacht hegt, Mitarbeiter der C. AG Deutschland hätten an leitende Mitarbeiter der C. AE, darunter auch an den Beschwerdeführer (bzw. diesem gehörenden Offsho- re-Firmen; vgl. act. 1.8, S. 8), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Milli- onen EURO übergeben bzw. auf deren Schweizer Bankkonten überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staatsbeamte bzw. an Mit- arbeiter der G. AE für die Unterzeichnung und Durchführung verschiedener Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Die potentielle Erheb- lichkeit der nun herauszugebenden Bankunterlagen ist vor diesem Hinter- grund evident. Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermit-

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teln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen bzw. zu solchen Handlungen verwendete Gelder verschoben worden sind, sind der ersu- chenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse so- wie für das Verständnis des Ablaufs der mutmasslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen der betroffenen Konten zu übermit- teln (vgl. oben stehende E. 6.1 in fine). In beispielhafter Art verdeutlicht wird der Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterla- gen und dem Gegenstand des in Griechenland geführten Strafverfahrens durch den Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach zwischen Januar 2001 bis Juli 2005 vom Konto Nr. 2 lautend auf die Q. Ltd. von R. bei der Bank S. AG 1,6 Mio. EURO auf das Konto Nr. 3 des Beschwerdeführers bei der Bank K. AG überwiesen wurden (vgl. act 1.1, S. 6 und die dort an- geführten Aktennachweise). Bei besagtem R. handelt es sich ebenfalls um einen der Beschuldigten im von den griechischen Behörden geführten Strafverfahren (act. 8.4, S. 7). Sofern der Beschwerdeführer gegen die Herausgabe der Unterlagen einwendet, diese seien für das Verfahren in Griechenland mangels Sachzusammenhang bzw. auf Grund der durch die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin nachgewiesenen legalen Herkunft der entsprechenden Gelder nicht von Interesse, verkennt er, dass genau diese Frage grundsätzlich der ersuchenden Behörde zur Beantwortung überlassen werden muss (vgl. oben stehende E. 6.1). Im Übrigen blendet er diesbezüglich vollständig aus, dass auch entlastende Beweise für das Verfahren in Griechenland durchaus von Relevanz sein können. Unter Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" allein lässt sich ein Konnex zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem Gegenstand der in Griechenland geführten Strafuntersuchung nach dem oben Ausgeführten ohnehin nicht verneinen (siehe E. 5).

Die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einzie- hung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe; siehe hierzu auch Art. 9 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Art. 26 Ziff. 1 des Strafrechtsübereinkommens vom 27. Januar 1999 über Korruption und Art. 46 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Diese Vorgehensweise vermeidet zudem auch allfällige nachträgliche Er- gänzungen des Rechtshilfeersuchens (vgl. hierzu oben stehende E. 6.1).

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6.4 Die Herausgabe der in Frage stehenden Bankunterlagen an die ersuchen- de Behörde verletzt somit das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erweist.

7. Nachdem sich die angefochtene Schlussverfügung und damit die Heraus- gabe der in Frage stehenden Unterlagen an die griechischen Strafbehör- den als rechtmässig erweisen, erübrigen sich auch weitere Bemerkungen zur vom Beschwerdeführer verlangten Rückgabe gewisser Teile dieser Ak- ten (siehe hierzu act. 1, Rz. 125 ff.; act. 15, Rz. 40 ff.). Die Beschwerde er- weist sich somit als unbegründet und sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 29. November 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabelle Romy - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).