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RR.2015.81

Bundesstrafgericht · 2015-11-12 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Zypern. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

Die zypriotischen Behörden führen im Zusammenhang mit der Beschaffung des Flugabwehrsystems B. für die griechische Armee eine Strafuntersuchung wegen Bestechung etc. u.a. gegen A. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte das Justizministerium von Zypern mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2013 an die Schweiz (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat mit Verfügung vom

27. September 2013 auf das Rechtshilfeersuchen ein und verlangte in der Folge die Edition der beantragten Bankunterlagen bei der Bank C. betreffend die Kundenbeziehung Stamm Nr. 1, lautend auf A. (act. 1.1).

Mit Schlussverfügung vom 13. Februar 2015 verfügte die BA die Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen (act. 1.1). Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Steffen, an das hiesige Gericht. Er beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 10. Juni 2013 (act. 1). Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragen beide am 20. April 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7), was dem Beschwerdeführer am

21. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Mit Schreiben vom 30. September 2015 zogen die zypriotischen Behörden das Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2013 zurück, was die BA dem hiesigen Gericht am 16. Oktober 2015 mitteilte (act. 9).

Am 19. Oktober 2015 kündigte das Bundesstrafgericht die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit an. Die Parteien wurden zur Stellungnahme betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen eingeladen (act. 10). Die BA beantragt am

30. Oktober 2015, dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien und von einer Entschädigung abzusehen sei (act. 12). Gleichentags verzichtete das BJ auf eine Stellungnahme (act. 13). Der Beschwerdeführer beantragt innert erstreckter Frist am 6. November 2015, dass von einer Kostenauflage abzusehen und ihm eine Entschädigung auszurichten sei (act. 14). Am 10. November 2015 wurden die Stellungnahmen den Parteien wechselseitig zugestellt (act. 15).

- 3 -

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Zypern und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12). Im Verhältnis zu Zypern ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2 Am 30. September 2015 zog die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen zurück (supra lit. C.). Der Beschwerdeführer kann deshalb kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde haben. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 2; RR.2013.291 vom 3. Juli 2014, E. 2; jeweils m.w.H.).

E. 3 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des

- 4 -

Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; jeweils m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014, E. 3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 2015 in Griechenland wegen Bestechung und Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Beschaffung des Flugabwehrsystems B. für die griechische Armee verurteilt. Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, ob dieses Urteil der Gewährung der Rechtshilfe an Zypern entgegen steht (act. 1).

E. 4.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsverbot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II. Als Prozessmaxime ist er auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung ausdrücklich verankert (Art. 11 StPO). Er gilt nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes auch als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b; TAG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 11 StPO N. 11).

- 5 -

Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Ausschlussgrund dar. Die Schweiz hat indes im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom

11. Februar 2005, E. 5 und 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 6).

Mithin kann sich die im Ausland verfolgte Person im Anwendungsbereich des EUeR nicht unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat oder in einem Drittstaat war oder ist. (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.24 vom 29. November 2012, E. 5.4, 5.4.2 und 5.4.3; RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2).

Art. 5 Abs. 1 IRSG sagt was folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (lit. a. Ziff. 1), oder auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat (lit. a. Ziff. 2); die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (lit. b.).

E. 4.3 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass das Urteil vom 11. Februar 2015

– unbesehen dessen, ob es den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat wie das Rechtshilfeersuchen oder nicht – kein Rechtshilfehindernis darstellt. Mithin erweist sich diese Rüge als unbegründet.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs hat ergeben, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich vollumfänglich unterlegen wäre.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5

- 6 -

und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]). Der entsprechende Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (act. 3) ist daran anzurechnen und im Übrigen von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

- 7 -

Dispositiv
  1. Das Verfahren RR.2015.81 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Steffen,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Zypern

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.81

- 2 -

Sachverhalt:

Die zypriotischen Behörden führen im Zusammenhang mit der Beschaffung des Flugabwehrsystems B. für die griechische Armee eine Strafuntersuchung wegen Bestechung etc. u.a. gegen A. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte das Justizministerium von Zypern mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2013 an die Schweiz (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat mit Verfügung vom

27. September 2013 auf das Rechtshilfeersuchen ein und verlangte in der Folge die Edition der beantragten Bankunterlagen bei der Bank C. betreffend die Kundenbeziehung Stamm Nr. 1, lautend auf A. (act. 1.1).

Mit Schlussverfügung vom 13. Februar 2015 verfügte die BA die Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen (act. 1.1). Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Steffen, an das hiesige Gericht. Er beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 10. Juni 2013 (act. 1). Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragen beide am 20. April 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7), was dem Beschwerdeführer am

21. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Mit Schreiben vom 30. September 2015 zogen die zypriotischen Behörden das Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2013 zurück, was die BA dem hiesigen Gericht am 16. Oktober 2015 mitteilte (act. 9).

Am 19. Oktober 2015 kündigte das Bundesstrafgericht die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit an. Die Parteien wurden zur Stellungnahme betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen eingeladen (act. 10). Die BA beantragt am

30. Oktober 2015, dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien und von einer Entschädigung abzusehen sei (act. 12). Gleichentags verzichtete das BJ auf eine Stellungnahme (act. 13). Der Beschwerdeführer beantragt innert erstreckter Frist am 6. November 2015, dass von einer Kostenauflage abzusehen und ihm eine Entschädigung auszurichten sei (act. 14). Am 10. November 2015 wurden die Stellungnahmen den Parteien wechselseitig zugestellt (act. 15).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Zypern und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12). Im Verhältnis zu Zypern ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2. Am 30. September 2015 zog die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen zurück (supra lit. C.). Der Beschwerdeführer kann deshalb kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde haben. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 2; RR.2013.291 vom 3. Juli 2014, E. 2; jeweils m.w.H.).

3. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des

- 4 -

Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; jeweils m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014, E. 3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 2015 in Griechenland wegen Bestechung und Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Beschaffung des Flugabwehrsystems B. für die griechische Armee verurteilt. Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, ob dieses Urteil der Gewährung der Rechtshilfe an Zypern entgegen steht (act. 1).

4.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsverbot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II. Als Prozessmaxime ist er auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung ausdrücklich verankert (Art. 11 StPO). Er gilt nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes auch als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b; TAG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 11 StPO N. 11).

- 5 -

Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Ausschlussgrund dar. Die Schweiz hat indes im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom

11. Februar 2005, E. 5 und 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 6).

Mithin kann sich die im Ausland verfolgte Person im Anwendungsbereich des EUeR nicht unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat oder in einem Drittstaat war oder ist. (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.24 vom 29. November 2012, E. 5.4, 5.4.2 und 5.4.3; RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2).

Art. 5 Abs. 1 IRSG sagt was folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (lit. a. Ziff. 1), oder auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat (lit. a. Ziff. 2); die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (lit. b.).

4.3 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass das Urteil vom 11. Februar 2015

– unbesehen dessen, ob es den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat wie das Rechtshilfeersuchen oder nicht – kein Rechtshilfehindernis darstellt. Mithin erweist sich diese Rüge als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs hat ergeben, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich vollumfänglich unterlegen wäre.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5

- 6 -

und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]). Der entsprechende Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (act. 3) ist daran anzurechnen und im Übrigen von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2015.81 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 12. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Steffen - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).