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RR.2009.242

Bundesstrafgericht · 2010-06-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik führt eine Straf- untersuchung wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der Konstruktion des slowakischen Tunnels B. Sie geht davon aus, dass von 2001 bis 2002 die Werkbestellerin C. eine staatliche Haushaltsorgani- sation des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slo- wakischen Republik, in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 durch fakturierte, aber nie erfolgte Dienstleistungen und Lieferungen geschädigt worden sei. Mit der Realisierung des Baus soll u. a. das Konsortium D. be- auftragt worden sein. Dieses Konsortium D. sei mit Vertrag vom 25. Juli 2001 gegründet worden und habe die E. AG und die F. GmbH umfasst. Geschäftsführer der F. GmbH sei A. gewesen.

B. In diesem Zusammenhang sind die slowakischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 12. März 2007 an die Schweiz gelangt. Sie ersuchten u.a. um ausführliche Informationen über allfällige gegen A. in der Schweiz ge- führte Strafverfahren und über andere wichtige Umstände, welche mit der zu ermittelnden Sache zusammenhängen.

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat am 16. Mai 2007 der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG das Rechtshilfeersu- chen zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 ist die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten.

D. Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger hatte die Bundesanwalt- schaft bereits am 5. Dezember 2006 am Wohnort von A. in Z. (Schweiz) ei- ne Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Gegenstände sicherge- stellt, darunter die Agenda des Jahres 2001 versehen u.a. mit Einträgen betreffend B.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 übermittelte die Bundesanwaltschaft A. das Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007, die Eintretensverfügung vom

23. Juli 2007 sowie das Sicherstellungsprotokoll der Hausdurchsuchung zur Einsicht und räumte ihm Frist ein, um sich zur Übermittlung der Auszü- gen des Terminkalenders 2001 zu äussern. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer vereinfachten Ausfüh- rung nicht einverstanden.

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Mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009, Ziffer IV.2, hat die Bundesan- waltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kopien der Auszüge aus der Agenda 2001 mit den Einträgen betreffend B. (S. 1-13) angeordnet.

E. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen, dass die Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der slowakischen Behörden nicht stattzugeben sei. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei hierfür eine Entschädigung von CHF 1'000.-- zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen Konsortium D. gegen die Bundesanwaltschaft.

Das BJ trägt am 14. August 2009 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde an. Ebenso beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort vom 24. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Beschwerdereplik hält der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen gestellten Anträgen fest. Neu beantragt er lediglich eine Entschädigung nach richterlichem Ermes- sen. Darüber wurden das BJ und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. September 2009 in Kenntnis gesetzt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die slowakischen Behör- den auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstig- keitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff. 1 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

7. November 2006, E. 1.3). 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 23. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom

24. Juli 2009 fristgerecht angefochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persön- lich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d), im Falle von Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82, 136 E. 3.1 und 3.3). Ob der Eigentümer oder Mieter zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen auch dann legitimiert ist, wenn diese bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens be- schlagnahmt wurden, hat das Bundesgericht offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.3). Die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass es sich anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Be- schuldigteneinvernahme bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren

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Sinne handle, und hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation bejaht (Entscheid RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.5; zur Beschwerde- legitimation betr. das in einem nationalen Strafverfahren erstellte Protokoll einer Zeugen- bzw. Beschuldigteneinvernahme: TPF 2007 79 E. 1.6). Vorliegend beinhaltet die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe von Kopien von Auszügen aus der Agenda des Beschwerdeführers, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung im gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahren an seinem Wohnort sichergestellt worden war. Im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer demzufolge be- schwerdelegitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RR.2009.241 in Sachen Konsortium D. gegen Bundesanwaltschaft. Zur Begründung führt er aus, dass die Inhalte der beiden Schlussverfügungen deckungsgleich seien. Die eine Verfügung betreffe ihn als Privatperson, die andere seine Gesellschaft, die F. GmbH. Aus Effizienzgründen rechtfertige sich, die bei- den Verfahren zu vereinigen.

4.2 Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen

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denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a). Zwar würden sich verschiedene, insbesondere materiellrechtliche Fragen in beiden Verfahren gleichermassen stellen. In diesem Sinne be- stünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Indessen ist die Legiti- mationsfrage unterschiedlich zu behandeln. Schliesslich erbringt ein Zu- sammenlegen auch keine Erleichterung in der administrativen Abwicklung. Insgesamt erweist es sich auch aus praktischen Überlegungen (bestehen- de, bisher getrennt geführte Verfahren und Dossiers) als technisch einfa- cher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist in diesem Sinne abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2006 sei eine Untersuchung gegen ihn in der Schweiz eröff- net worden. Eine umfassende Akteneinsicht sei ihm trotz mehrerer Gesu- che bis anhin verweigert worden. Die Verweigerung einer umfassenden Ak- teneinsicht habe eine substantiierte Stellungnahme zum fraglichen Rechts- hilfeersuchen verunmöglicht. Aus diesem Grund habe er zum Rechtshilfe- ersuchen der slowakischen Generalstaatsanwaltschaft vom 12. März 2007 nicht fundiert Stellung genommen. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass mangels vollständiger Offenlegung der Untersuchungsakten eine wirkungsvolle Verteidigung nicht möglich sei. Er mache deshalb geltend, dass ausländischen Behörden rechtshilfeweise keine Akten zugestellt wer- den dürfen, solange ihm keine vollständige Akteineinsicht gewährt und er genau darüber informiert werde, welchen in- und ausländischen Amtsstel- len bereits Akten zugestellt worden sein. Es könne nicht sein, dass Amtstel- len Dokumente übermittelt würden, von denen er mangels Gewährung von Akteneinsicht keine Kenntnis habe.

5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ve- rankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismittel, muss die ausführende Behör- de dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgän- gig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit ge- ben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der

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Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).

5.3 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist die Herausgabe von Auszügen in Kopie aus der Agenda des Beschwerdeführers. Die Be- schwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Un- terlagen nicht herauszugeben sind. In diesem Sinne wurde dem Beschwer- deführer im Rechtshilfeverfahren umfassende Akteneinsicht gewährt, wes- halb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Allfällige Gehörsver- letzung im Strafverfahren sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit ge- samthaft als unbegründet.

6.

6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, es gehe aus dem Rechtshilfeersuchen nicht klar hervor, inwiefern die zu übermittelnden Kopien der Auszüge aus der Agen- da des Beschwerdeführers für die ausländische Strafuntersuchung von Re- levanz sein sollten. Dem Beschwerdeführer werde nichts Konkretes vorge- worfen. Es würden offenbar keine genügenden Verdachtsmomente gegen ihn bestehen, welche eine Strafuntersuchung gegen ihn rechfertigen wür- den. Eine genügende Konnexität zwischen dem Gegenstand der ausländi- schen Ermittlungen und der Person des Beschwerdeführers sei nicht er- kennbar. Bei den zu übermittelnden Dokumenten handle es sich nicht um ein für die ausländische Untersuchung bedeutendes und unersetzbares Ak- tenstück, welches den Verlauf der Strafuntersuchung wesentlich prägen und die Beweisführung beeinflussen könnte.

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom

3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Ver- hältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti-

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on“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechts- hilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell ge- eignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rück- erstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zu- lässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird, wie dies der Beschwerdeführer annimmt. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit

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Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

6.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007 soll die Gesellschaft G. am 8. April 1998 mit der C. einen Werkvertrag über die Ausstattung des Tunnels B. mit elektronischen Anlagen abge- schlossen haben. Später sei die Forderung aus diesem Vertrag an die Ge- sellschaft H. abgetreten worden, welche ebenfalls die Schuld übernommen habe. Nachdem die Gesellschaft H. nicht der Lage gewesen sei, die Vertragstermine einzuhalten, sei das Konsortium D. mit der Reali- sierung beauftragt worden. Dieses Konsortium D. sei mit Vertrag vom

25. Juli 2001 gegründet worden und habe die E. AG und die F. GmbH um- fasst. Geschäftsführer der F. GmbH sei A. gewesen. I., J. und K, alle Funk- tionäre der C., werden verdächtigt, in diesem Zusammenhang unberechtig- terweise Zahlungen erhalten zu haben. Diese Zahlungen seien vom Konto der F. GmbH auf Konten von anderen bislang unbekannten Gesellschaften erfolgt. Eine bisher nicht identifizierte Person habe im Jahre 2001 eine Gruppe von mindestens drei Personen gegründet, die bis 2007 in der Slo- wakei tätig gewesen sei mit dem Ziel, eine dauernde finanzielle Einnahme durch ökonomische Straftätigkeit zu erhalten. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2002 hätten diese Personen Rechnungen ausgestellt und die Beglei- chung dieser durch die Gesellschaft H. in diesem Zusammenhang gestell- ten Rechnungen durch die C. erreicht. In Wirklichkeit seien diese fakturier- ten Dienstleistungen und Lieferung nicht erfolgt, wodurch der C. ein Scha- den in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 entstanden sei. 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. Mai 2009 seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist, allfällige Ein- wände gegen die Weiterleitung der fraglichen Aktenstücke gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Davon ausgehend forscht die Be- schwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländi- schen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Der vorste- henden Sachdarstellung ist darüber hinaus ohne weiteres die Involvierung des Beschwerdeführers in den untersuchten Sachverhalt zu entnehmen. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, ist ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen der Agenda 2001 des Beschwerde- führers bzw. den Auszügen daraus, welche die Einträge betreffend B. ent- halten, und dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich gege- ben. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt sowie Zeitraum und sind für

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das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Nach dem Gesagten ist die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet ab- zuweisen.

7.

7.1 Der Gewährung der Rechtshilfe stehe nach Darstellung des Beschwerde- führers sodann der Grundsatz „ne bis in idem“ entgegen. Mangels vollstän- diger Akteneinsicht (in die schweizerischen Strafakten) könne nicht über- prüft werden, ob das ausländische Strafverfahren nicht eben ähnlichen Zwecken diene wie das hiesige. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen müsse indes davon ausgegangen werden, dass das ausländische Strafver- fahren den gleichen Sachverhalt und die nämlichen Straftatbestände betreffe bzw. die Ermittlungen schon bald auf den Beschwerdeführer aus- gedehnt würden und dieser in Zukunft auch im slowakischen Strafverfahren als Angeschuldigter fungieren werde.

7.2 Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind." Gemäss dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen be- zieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus- land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).

7.3 Den vorliegenden Akten ist zwar nicht zu entnehmen, ob die schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden denselben Sachverhalt untersuchen wie die slowakischen. Diesbezügliche Abklärungen können indes unterbleiben. Hier steht fest, dass in das slowakische Strafverfahren nicht nur der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer, sondern auch weitere Personen invol- viert sind, welche sich im Ausland aufhalten. Richtet sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten, der sich in der Schweiz aufhält, so kann die Rechtshilfe gestützt auf Art. 66 Abs. 2 IRSG gewährt werden. Demnach vermag vorliegend der Einwand des Beschwerdeführers, selbst

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wenn er zutreffen sollte, kein Rechtshilfehindernis zu begründen. Die Be- schwerde erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 In einem letzten Punkt rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Spezialitätsprinzip. Solange nicht restlos und für den Beschwerdefüh- rer nachvollziehbar geklärt sei, wofür die herausverlangten Aktenstücke benötigt würden, sei der der in Art. 67 IRSG statuierte Grundsatz nicht ga- rantiert.

8.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhe- bungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewil- ligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG.

8.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird im Rechtshilfeersu- chen der Gegenstand des Strafverfahrens klar umschrieben (s. supra Ziff. 6.3). In der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2009 wurde sodann der übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Ein- haltung dieses Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, welche wie vorlie- gend mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vor- ausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Im konkreten Fall bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die slowakischen Behörden das Spezialitätsprinzip bereits verletzt hätten oder sich künftig über einen sol- chen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Ak- ten noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, inwiefern die slo- wakischen Behörden die zu übermittelnden Dokumente für Ermittlungen, welche dem Spezialitätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Be- weismittel gegen den Beschwerdeführer verwenden würden. Die diesbe- züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als un- begründet.

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9. Da auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtshilfe- hindernis begründen, ist nach dem Gesagten die Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements)

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 23 Juli 2007 sowie das Sicherstellungsprotokoll der Hausdurchsuchung zur Einsicht und räumte ihm Frist ein, um sich zur Übermittlung der Auszü- gen des Terminkalenders 2001 zu äussern. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer vereinfachten Ausfüh- rung nicht einverstanden.

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Mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009, Ziffer IV.2, hat die Bundesan- waltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kopien der Auszüge aus der Agenda 2001 mit den Einträgen betreffend B. (S. 1-13) angeordnet.

E. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen, dass die Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der slowakischen Behörden nicht stattzugeben sei. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei hierfür eine Entschädigung von CHF 1'000.-- zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen Konsortium D. gegen die Bundesanwaltschaft.

Das BJ trägt am 14. August 2009 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde an. Ebenso beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort vom 24. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Beschwerdereplik hält der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen gestellten Anträgen fest. Neu beantragt er lediglich eine Entschädigung nach richterlichem Ermes- sen. Darüber wurden das BJ und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. September 2009 in Kenntnis gesetzt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die slowakischen Behör- den auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstig- keitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff. 1 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

7. November 2006, E. 1.3). 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 23. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom

E. 24 Juli 2009 fristgerecht angefochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persön- lich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d), im Falle von Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82, 136 E. 3.1 und 3.3). Ob der Eigentümer oder Mieter zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen auch dann legitimiert ist, wenn diese bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens be- schlagnahmt wurden, hat das Bundesgericht offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.3). Die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass es sich anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Be- schuldigteneinvernahme bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren

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Sinne handle, und hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation bejaht (Entscheid RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.5; zur Beschwerde- legitimation betr. das in einem nationalen Strafverfahren erstellte Protokoll einer Zeugen- bzw. Beschuldigteneinvernahme: TPF 2007 79 E. 1.6). Vorliegend beinhaltet die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe von Kopien von Auszügen aus der Agenda des Beschwerdeführers, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung im gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahren an seinem Wohnort sichergestellt worden war. Im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer demzufolge be- schwerdelegitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RR.2009.241 in Sachen Konsortium D. gegen Bundesanwaltschaft. Zur Begründung führt er aus, dass die Inhalte der beiden Schlussverfügungen deckungsgleich seien. Die eine Verfügung betreffe ihn als Privatperson, die andere seine Gesellschaft, die F. GmbH. Aus Effizienzgründen rechtfertige sich, die bei- den Verfahren zu vereinigen.

4.2 Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen

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denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a). Zwar würden sich verschiedene, insbesondere materiellrechtliche Fragen in beiden Verfahren gleichermassen stellen. In diesem Sinne be- stünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Indessen ist die Legiti- mationsfrage unterschiedlich zu behandeln. Schliesslich erbringt ein Zu- sammenlegen auch keine Erleichterung in der administrativen Abwicklung. Insgesamt erweist es sich auch aus praktischen Überlegungen (bestehen- de, bisher getrennt geführte Verfahren und Dossiers) als technisch einfa- cher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist in diesem Sinne abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2006 sei eine Untersuchung gegen ihn in der Schweiz eröff- net worden. Eine umfassende Akteneinsicht sei ihm trotz mehrerer Gesu- che bis anhin verweigert worden. Die Verweigerung einer umfassenden Ak- teneinsicht habe eine substantiierte Stellungnahme zum fraglichen Rechts- hilfeersuchen verunmöglicht. Aus diesem Grund habe er zum Rechtshilfe- ersuchen der slowakischen Generalstaatsanwaltschaft vom 12. März 2007 nicht fundiert Stellung genommen. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass mangels vollständiger Offenlegung der Untersuchungsakten eine wirkungsvolle Verteidigung nicht möglich sei. Er mache deshalb geltend, dass ausländischen Behörden rechtshilfeweise keine Akten zugestellt wer- den dürfen, solange ihm keine vollständige Akteineinsicht gewährt und er genau darüber informiert werde, welchen in- und ausländischen Amtsstel- len bereits Akten zugestellt worden sein. Es könne nicht sein, dass Amtstel- len Dokumente übermittelt würden, von denen er mangels Gewährung von Akteneinsicht keine Kenntnis habe.

5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ve- rankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismittel, muss die ausführende Behör- de dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgän- gig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit ge- ben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der

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Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).

5.3 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist die Herausgabe von Auszügen in Kopie aus der Agenda des Beschwerdeführers. Die Be- schwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Un- terlagen nicht herauszugeben sind. In diesem Sinne wurde dem Beschwer- deführer im Rechtshilfeverfahren umfassende Akteneinsicht gewährt, wes- halb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Allfällige Gehörsver- letzung im Strafverfahren sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit ge- samthaft als unbegründet.

6.

6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, es gehe aus dem Rechtshilfeersuchen nicht klar hervor, inwiefern die zu übermittelnden Kopien der Auszüge aus der Agen- da des Beschwerdeführers für die ausländische Strafuntersuchung von Re- levanz sein sollten. Dem Beschwerdeführer werde nichts Konkretes vorge- worfen. Es würden offenbar keine genügenden Verdachtsmomente gegen ihn bestehen, welche eine Strafuntersuchung gegen ihn rechfertigen wür- den. Eine genügende Konnexität zwischen dem Gegenstand der ausländi- schen Ermittlungen und der Person des Beschwerdeführers sei nicht er- kennbar. Bei den zu übermittelnden Dokumenten handle es sich nicht um ein für die ausländische Untersuchung bedeutendes und unersetzbares Ak- tenstück, welches den Verlauf der Strafuntersuchung wesentlich prägen und die Beweisführung beeinflussen könnte.

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom

3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Ver- hältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti-

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on“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechts- hilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell ge- eignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rück- erstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zu- lässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird, wie dies der Beschwerdeführer annimmt. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit

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Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

6.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007 soll die Gesellschaft G. am 8. April 1998 mit der C. einen Werkvertrag über die Ausstattung des Tunnels B. mit elektronischen Anlagen abge- schlossen haben. Später sei die Forderung aus diesem Vertrag an die Ge- sellschaft H. abgetreten worden, welche ebenfalls die Schuld übernommen habe. Nachdem die Gesellschaft H. nicht der Lage gewesen sei, die Vertragstermine einzuhalten, sei das Konsortium D. mit der Reali- sierung beauftragt worden. Dieses Konsortium D. sei mit Vertrag vom

E. 25 Juli 2001 gegründet worden und habe die E. AG und die F. GmbH um- fasst. Geschäftsführer der F. GmbH sei A. gewesen. I., J. und K, alle Funk- tionäre der C., werden verdächtigt, in diesem Zusammenhang unberechtig- terweise Zahlungen erhalten zu haben. Diese Zahlungen seien vom Konto der F. GmbH auf Konten von anderen bislang unbekannten Gesellschaften erfolgt. Eine bisher nicht identifizierte Person habe im Jahre 2001 eine Gruppe von mindestens drei Personen gegründet, die bis 2007 in der Slo- wakei tätig gewesen sei mit dem Ziel, eine dauernde finanzielle Einnahme durch ökonomische Straftätigkeit zu erhalten. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2002 hätten diese Personen Rechnungen ausgestellt und die Beglei- chung dieser durch die Gesellschaft H. in diesem Zusammenhang gestell- ten Rechnungen durch die C. erreicht. In Wirklichkeit seien diese fakturier- ten Dienstleistungen und Lieferung nicht erfolgt, wodurch der C. ein Scha- den in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 entstanden sei. 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. Mai 2009 seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist, allfällige Ein- wände gegen die Weiterleitung der fraglichen Aktenstücke gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Davon ausgehend forscht die Be- schwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländi- schen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Der vorste- henden Sachdarstellung ist darüber hinaus ohne weiteres die Involvierung des Beschwerdeführers in den untersuchten Sachverhalt zu entnehmen. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, ist ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen der Agenda 2001 des Beschwerde- führers bzw. den Auszügen daraus, welche die Einträge betreffend B. ent- halten, und dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich gege- ben. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt sowie Zeitraum und sind für

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das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Nach dem Gesagten ist die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet ab- zuweisen.

7.

7.1 Der Gewährung der Rechtshilfe stehe nach Darstellung des Beschwerde- führers sodann der Grundsatz „ne bis in idem“ entgegen. Mangels vollstän- diger Akteneinsicht (in die schweizerischen Strafakten) könne nicht über- prüft werden, ob das ausländische Strafverfahren nicht eben ähnlichen Zwecken diene wie das hiesige. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen müsse indes davon ausgegangen werden, dass das ausländische Strafver- fahren den gleichen Sachverhalt und die nämlichen Straftatbestände betreffe bzw. die Ermittlungen schon bald auf den Beschwerdeführer aus- gedehnt würden und dieser in Zukunft auch im slowakischen Strafverfahren als Angeschuldigter fungieren werde.

7.2 Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind." Gemäss dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen be- zieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus- land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).

7.3 Den vorliegenden Akten ist zwar nicht zu entnehmen, ob die schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden denselben Sachverhalt untersuchen wie die slowakischen. Diesbezügliche Abklärungen können indes unterbleiben. Hier steht fest, dass in das slowakische Strafverfahren nicht nur der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer, sondern auch weitere Personen invol- viert sind, welche sich im Ausland aufhalten. Richtet sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten, der sich in der Schweiz aufhält, so kann die Rechtshilfe gestützt auf Art. 66 Abs. 2 IRSG gewährt werden. Demnach vermag vorliegend der Einwand des Beschwerdeführers, selbst

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wenn er zutreffen sollte, kein Rechtshilfehindernis zu begründen. Die Be- schwerde erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 In einem letzten Punkt rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Spezialitätsprinzip. Solange nicht restlos und für den Beschwerdefüh- rer nachvollziehbar geklärt sei, wofür die herausverlangten Aktenstücke benötigt würden, sei der der in Art. 67 IRSG statuierte Grundsatz nicht ga- rantiert.

8.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhe- bungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewil- ligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG.

8.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird im Rechtshilfeersu- chen der Gegenstand des Strafverfahrens klar umschrieben (s. supra Ziff. 6.3). In der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2009 wurde sodann der übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Ein- haltung dieses Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, welche wie vorlie- gend mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vor- ausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Im konkreten Fall bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die slowakischen Behörden das Spezialitätsprinzip bereits verletzt hätten oder sich künftig über einen sol- chen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Ak- ten noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, inwiefern die slo- wakischen Behörden die zu übermittelnden Dokumente für Ermittlungen, welche dem Spezialitätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Be- weismittel gegen den Beschwerdeführer verwenden würden. Die diesbe- züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als un- begründet.

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9. Da auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtshilfe- hindernis begründen, ist nach dem Gesagten die Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements)

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Verfahrenseinigung wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, substituiert durch Rechtsanwalt Rolf Besser, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slo- wakei

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.242

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik führt eine Straf- untersuchung wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der Konstruktion des slowakischen Tunnels B. Sie geht davon aus, dass von 2001 bis 2002 die Werkbestellerin C. eine staatliche Haushaltsorgani- sation des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slo- wakischen Republik, in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 durch fakturierte, aber nie erfolgte Dienstleistungen und Lieferungen geschädigt worden sei. Mit der Realisierung des Baus soll u. a. das Konsortium D. be- auftragt worden sein. Dieses Konsortium D. sei mit Vertrag vom 25. Juli 2001 gegründet worden und habe die E. AG und die F. GmbH umfasst. Geschäftsführer der F. GmbH sei A. gewesen.

B. In diesem Zusammenhang sind die slowakischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 12. März 2007 an die Schweiz gelangt. Sie ersuchten u.a. um ausführliche Informationen über allfällige gegen A. in der Schweiz ge- führte Strafverfahren und über andere wichtige Umstände, welche mit der zu ermittelnden Sache zusammenhängen.

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat am 16. Mai 2007 der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG das Rechtshilfeersu- chen zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 ist die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten.

D. Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger hatte die Bundesanwalt- schaft bereits am 5. Dezember 2006 am Wohnort von A. in Z. (Schweiz) ei- ne Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Gegenstände sicherge- stellt, darunter die Agenda des Jahres 2001 versehen u.a. mit Einträgen betreffend B.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 übermittelte die Bundesanwaltschaft A. das Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007, die Eintretensverfügung vom

23. Juli 2007 sowie das Sicherstellungsprotokoll der Hausdurchsuchung zur Einsicht und räumte ihm Frist ein, um sich zur Übermittlung der Auszü- gen des Terminkalenders 2001 zu äussern. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer vereinfachten Ausfüh- rung nicht einverstanden.

- 3 -

Mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009, Ziffer IV.2, hat die Bundesan- waltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kopien der Auszüge aus der Agenda 2001 mit den Einträgen betreffend B. (S. 1-13) angeordnet.

E. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen, dass die Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der slowakischen Behörden nicht stattzugeben sei. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei hierfür eine Entschädigung von CHF 1'000.-- zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen Konsortium D. gegen die Bundesanwaltschaft.

Das BJ trägt am 14. August 2009 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde an. Ebenso beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort vom 24. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Beschwerdereplik hält der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen gestellten Anträgen fest. Neu beantragt er lediglich eine Entschädigung nach richterlichem Ermes- sen. Darüber wurden das BJ und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. September 2009 in Kenntnis gesetzt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die slowakischen Behör- den auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstig- keitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff. 1 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

7. November 2006, E. 1.3). 2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 23. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom

24. Juli 2009 fristgerecht angefochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persön- lich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d), im Falle von Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82, 136 E. 3.1 und 3.3). Ob der Eigentümer oder Mieter zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen auch dann legitimiert ist, wenn diese bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens be- schlagnahmt wurden, hat das Bundesgericht offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 1A.123/2006 vom 28. August 2006, E. 1.3.3). Die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass es sich anders als beim Protokoll einer Zeugen- bzw. Be- schuldigteneinvernahme bei Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung nicht um von der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren

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Sinne handle, und hat dementsprechend die Beschwerdelegitimation bejaht (Entscheid RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.5; zur Beschwerde- legitimation betr. das in einem nationalen Strafverfahren erstellte Protokoll einer Zeugen- bzw. Beschuldigteneinvernahme: TPF 2007 79 E. 1.6). Vorliegend beinhaltet die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe von Kopien von Auszügen aus der Agenda des Beschwerdeführers, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung im gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahren an seinem Wohnort sichergestellt worden war. Im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer demzufolge be- schwerdelegitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. 3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RR.2009.241 in Sachen Konsortium D. gegen Bundesanwaltschaft. Zur Begründung führt er aus, dass die Inhalte der beiden Schlussverfügungen deckungsgleich seien. Die eine Verfügung betreffe ihn als Privatperson, die andere seine Gesellschaft, die F. GmbH. Aus Effizienzgründen rechtfertige sich, die bei- den Verfahren zu vereinigen.

4.2 Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen

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denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a). Zwar würden sich verschiedene, insbesondere materiellrechtliche Fragen in beiden Verfahren gleichermassen stellen. In diesem Sinne be- stünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Indessen ist die Legiti- mationsfrage unterschiedlich zu behandeln. Schliesslich erbringt ein Zu- sammenlegen auch keine Erleichterung in der administrativen Abwicklung. Insgesamt erweist es sich auch aus praktischen Überlegungen (bestehen- de, bisher getrennt geführte Verfahren und Dossiers) als technisch einfa- cher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist in diesem Sinne abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2006 sei eine Untersuchung gegen ihn in der Schweiz eröff- net worden. Eine umfassende Akteneinsicht sei ihm trotz mehrerer Gesu- che bis anhin verweigert worden. Die Verweigerung einer umfassenden Ak- teneinsicht habe eine substantiierte Stellungnahme zum fraglichen Rechts- hilfeersuchen verunmöglicht. Aus diesem Grund habe er zum Rechtshilfe- ersuchen der slowakischen Generalstaatsanwaltschaft vom 12. März 2007 nicht fundiert Stellung genommen. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass mangels vollständiger Offenlegung der Untersuchungsakten eine wirkungsvolle Verteidigung nicht möglich sei. Er mache deshalb geltend, dass ausländischen Behörden rechtshilfeweise keine Akten zugestellt wer- den dürfen, solange ihm keine vollständige Akteineinsicht gewährt und er genau darüber informiert werde, welchen in- und ausländischen Amtsstel- len bereits Akten zugestellt worden sein. Es könne nicht sein, dass Amtstel- len Dokumente übermittelt würden, von denen er mangels Gewährung von Akteneinsicht keine Kenntnis habe.

5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ve- rankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismittel, muss die ausführende Behör- de dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgän- gig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit ge- ben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der

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Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).

5.3 Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist die Herausgabe von Auszügen in Kopie aus der Agenda des Beschwerdeführers. Die Be- schwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Un- terlagen nicht herauszugeben sind. In diesem Sinne wurde dem Beschwer- deführer im Rechtshilfeverfahren umfassende Akteneinsicht gewährt, wes- halb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Allfällige Gehörsver- letzung im Strafverfahren sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich damit ge- samthaft als unbegründet.

6.

6.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, es gehe aus dem Rechtshilfeersuchen nicht klar hervor, inwiefern die zu übermittelnden Kopien der Auszüge aus der Agen- da des Beschwerdeführers für die ausländische Strafuntersuchung von Re- levanz sein sollten. Dem Beschwerdeführer werde nichts Konkretes vorge- worfen. Es würden offenbar keine genügenden Verdachtsmomente gegen ihn bestehen, welche eine Strafuntersuchung gegen ihn rechfertigen wür- den. Eine genügende Konnexität zwischen dem Gegenstand der ausländi- schen Ermittlungen und der Person des Beschwerdeführers sei nicht er- kennbar. Bei den zu übermittelnden Dokumenten handle es sich nicht um ein für die ausländische Untersuchung bedeutendes und unersetzbares Ak- tenstück, welches den Verlauf der Strafuntersuchung wesentlich prägen und die Beweisführung beeinflussen könnte.

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom

3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Ver- hältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expediti-

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on“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechts- hilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell ge- eignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rück- erstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zu- lässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird, wie dies der Beschwerdeführer annimmt. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in einem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit

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Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

6.3 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007 soll die Gesellschaft G. am 8. April 1998 mit der C. einen Werkvertrag über die Ausstattung des Tunnels B. mit elektronischen Anlagen abge- schlossen haben. Später sei die Forderung aus diesem Vertrag an die Ge- sellschaft H. abgetreten worden, welche ebenfalls die Schuld übernommen habe. Nachdem die Gesellschaft H. nicht der Lage gewesen sei, die Vertragstermine einzuhalten, sei das Konsortium D. mit der Reali- sierung beauftragt worden. Dieses Konsortium D. sei mit Vertrag vom

25. Juli 2001 gegründet worden und habe die E. AG und die F. GmbH um- fasst. Geschäftsführer der F. GmbH sei A. gewesen. I., J. und K, alle Funk- tionäre der C., werden verdächtigt, in diesem Zusammenhang unberechtig- terweise Zahlungen erhalten zu haben. Diese Zahlungen seien vom Konto der F. GmbH auf Konten von anderen bislang unbekannten Gesellschaften erfolgt. Eine bisher nicht identifizierte Person habe im Jahre 2001 eine Gruppe von mindestens drei Personen gegründet, die bis 2007 in der Slo- wakei tätig gewesen sei mit dem Ziel, eine dauernde finanzielle Einnahme durch ökonomische Straftätigkeit zu erhalten. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2002 hätten diese Personen Rechnungen ausgestellt und die Beglei- chung dieser durch die Gesellschaft H. in diesem Zusammenhang gestell- ten Rechnungen durch die C. erreicht. In Wirklichkeit seien diese fakturier- ten Dienstleistungen und Lieferung nicht erfolgt, wodurch der C. ein Scha- den in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 entstanden sei. 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. Mai 2009 seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist, allfällige Ein- wände gegen die Weiterleitung der fraglichen Aktenstücke gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Davon ausgehend forscht die Be- schwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländi- schen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Der vorste- henden Sachdarstellung ist darüber hinaus ohne weiteres die Involvierung des Beschwerdeführers in den untersuchten Sachverhalt zu entnehmen. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, ist ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen der Agenda 2001 des Beschwerde- führers bzw. den Auszügen daraus, welche die Einträge betreffend B. ent- halten, und dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich gege- ben. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt sowie Zeitraum und sind für

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das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Nach dem Gesagten ist die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet ab- zuweisen.

7.

7.1 Der Gewährung der Rechtshilfe stehe nach Darstellung des Beschwerde- führers sodann der Grundsatz „ne bis in idem“ entgegen. Mangels vollstän- diger Akteneinsicht (in die schweizerischen Strafakten) könne nicht über- prüft werden, ob das ausländische Strafverfahren nicht eben ähnlichen Zwecken diene wie das hiesige. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen müsse indes davon ausgegangen werden, dass das ausländische Strafver- fahren den gleichen Sachverhalt und die nämlichen Straftatbestände betreffe bzw. die Ermittlungen schon bald auf den Beschwerdeführer aus- gedehnt würden und dieser in Zukunft auch im slowakischen Strafverfahren als Angeschuldigter fungieren werde.

7.2 Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind." Gemäss dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen be- zieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus- land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).

7.3 Den vorliegenden Akten ist zwar nicht zu entnehmen, ob die schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden denselben Sachverhalt untersuchen wie die slowakischen. Diesbezügliche Abklärungen können indes unterbleiben. Hier steht fest, dass in das slowakische Strafverfahren nicht nur der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer, sondern auch weitere Personen invol- viert sind, welche sich im Ausland aufhalten. Richtet sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten, der sich in der Schweiz aufhält, so kann die Rechtshilfe gestützt auf Art. 66 Abs. 2 IRSG gewährt werden. Demnach vermag vorliegend der Einwand des Beschwerdeführers, selbst

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wenn er zutreffen sollte, kein Rechtshilfehindernis zu begründen. Die Be- schwerde erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 In einem letzten Punkt rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Spezialitätsprinzip. Solange nicht restlos und für den Beschwerdefüh- rer nachvollziehbar geklärt sei, wofür die herausverlangten Aktenstücke benötigt würden, sei der der in Art. 67 IRSG statuierte Grundsatz nicht ga- rantiert.

8.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhe- bungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewil- ligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG.

8.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird im Rechtshilfeersu- chen der Gegenstand des Strafverfahrens klar umschrieben (s. supra Ziff. 6.3). In der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2009 wurde sodann der übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht. Die Ein- haltung dieses Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, welche wie vorlie- gend mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vor- ausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Im konkreten Fall bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die slowakischen Behörden das Spezialitätsprinzip bereits verletzt hätten oder sich künftig über einen sol- chen Vorbehalt hinwegsetzen würden. Jedenfalls erhellt weder aus den Ak- ten noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargelegt, inwiefern die slo- wakischen Behörden die zu übermittelnden Dokumente für Ermittlungen, welche dem Spezialitätsvorbehalt widersprechen, benützen oder als Be- weismittel gegen den Beschwerdeführer verwenden würden. Die diesbe- züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als un- begründet.

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9. Da auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Rechtshilfe- hindernis begründen, ist nach dem Gesagten die Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements)

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Verfahrenseinigung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Juni 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler, substituiert durch Rechtsanwalt Rolf Besser - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).