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RR.2020.285

Bundesstrafgericht · 2021-06-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ägypten. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juni 2014 ein Strafverfahren ge- gen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB, welches in der Folge auf weitere Tatbestände ausgeweitet wurde (s. RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. A-07-000-008 lit. C).

Im Rahmen dieses Strafverfahrens (SV.14.0756) sagte A. aus, gemeinsam mit dem späteren Mitbeschuldigten B. Kunsthandel zu betreiben und eine Kunstsammlung zu besitzen, welche unter anderem antike Kunstobjekte um- fassen würde (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 10.206-0002).

An seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2014 sagte A. insbesondere aus, bei ihm zuhause würden sich eine Statue eines ägyptischen Königs und eine ägyptische Alabaster-Vase befinden, welche von B. und ursprünglich von dessen Tante (C.) stammen würden (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0112).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2014 erklärte A. zu den beiden altägyptischen Kunstobjekten zunächst, dass diese von B. einge- bracht worden seien und sich bei ihm (A.) befinden würden. Es sei keine formelle Sammlung B.-A. Es sei einfach Kunst, deren Erlös sie im Falle eines Verkaufs teilen würden. A. wurde in der Folge vorgehalten, dass sich nach den Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft die beiden altägyptischen Kunst- objekte nicht B. gehören würden (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0137). A. wiederholte, dass die altägyptischen Kunstobjekte der Familie von B. gehören und dass B. und er die Kunstobjekte einfach bei Letz- terem sozusagen als Leihgabe aufbewahren und sie zusammen im Falle eines Verkaufs [am Erlös] partizipieren würden. Daraufhin wurde A. ein Schenkungsdokument vorgehalten, welches anlässlich der Hausdurchsu- chung am Wohnort von A. vom 16. Dezember 2014 sichergestellt worden war, wonach er die beiden Kunstobjekte erst 2013 als Schenkung von seiner Mutter erhalten habe (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001- 0136 f.). Der Inhalt des Schenkungsdokuments vom 13. Mai 2013 lautet wie folgt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0144): «Hiermit be- stätige ich die Schenkung meiner Kollektion antiker ägyptischer Kunstob- jekte an meinen Sohn A., geboren am […] und wohnhaft in der Schweiz. Die Kollektion, welche ich zusammen mit meinem verstorbenen Ehemann in Pa- ris in den 70er Jahren erworben habe, besteht aus folgenden Objekten: eine grosse Alabastervase aus dem Alten Königreich (Old Kingdom), eine Büste vom Gott Amun in Granit aus dem Neuen Königreich (New Kingdom) und eine Kopfstütze aus Alabaster aus dem Alten Königreich (Old Kingdom) be- stehend aus 4 Teilen». A. sagte dazu aus, das stimme nicht. Das habe mit

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der Provenienz dieser alten Sache zu tun und nichts mit den Eigentumsver- hältnissen. Es gehe dabei darum, dass damit nachgewiesen werden könne, dass es sich bei den antiken Kunstgegenständen nicht um Raubgut handle. Die Familie von B. habe diese Kunst in sein (A.) Haus gebracht. B. selber habe diese 2004 oder 2005 gebracht. Das [Schenkungsdokument] hätten sie aus Provenienz-Gründen gemacht. Bei einem allfälligen Verkauf müsse dies nachgewiesen werden, um Kunstfälschungen auszuschliessen und generell die Echtheit zu dokumentieren. Diese antiken Gegenstände würden der Fa- milie von B. gehören. Er habe sich überlegt, dass er diese vielleicht irgend- wann für sich kaufen würde. Zur Vorbereitung dieser Sache habe er das aus Provenienz-Gründen so vorbereitet (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0137 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte A. aus, dass die Alabaster-Vase und die Statue Leihgabe von der Familie von B., konkret von seiner Tante [C.], sei. Er habe mit B.'s Tante eine Vereinbarung gehabt, dass er diese beiden antiken Kunstgegenstände und noch einen drit- ten Gegenstand von ihr zu einem Preis von Fr. 500'000.-- kaufe. Er habe der Tante bereits Fr. 150'000.-- in bar bezahlt. Das sei zwischen März und De- zember 2013 gewesen. Es habe eine Quittung dafür bei ihm zuhause, wel- che er nachliefern werde. Was das Schreiben seiner Mutter betreffe sei es so, dass C. in der Vergangenheit im Kunsthandel Probleme mit Antiquitäten gehabt habe, was antike Kunst betreffe. Es sei ihr Schmuggel vorgeworfen worden und es sei um die Reputation ihrer Galerie [D.] gegangen. Daher hätten sie gemeinsam entschieden, dass, um nach dem Kauf eine Proveni- enz zu haben, der beste Weg für ihn sei, es als Schenkung seiner Mutter anstelle eines Kaufs aussehen zu lassen. Seine Mutter wisse davon nichts. Er habe seiner Mutter bei Unterzeichnung erklärt, um was es gehe (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0140 f.).

An seiner Einvernahme vom 27. Februar 2015 erklärte A., dass die beiden altägyptischen Kunstgegenstände in seinen Besitz als Leihgabe von der Fa- milie B. gekommen seien. Zuvor seien diese Kunstgegenstände im Besitz der Tante C. gewesen. Die Gegenstände seien ca. im Jahr 2001/2002 in seinen Besitz gekommen. Er glaube B. habe ihm die Gegenstände gebracht. Er (A.) kenne C. seit 1985. Sie sei auch seine Kundin bei der Bank gewesen. Er habe sie im privaten wie auch im geschäftlichen Rahmen getroffen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0203). Zu C. sagte er aus, sie sei eine Koryphäe in der antiken Kunst, sowohl was ihr Wissen als auch was ihre Kontakte zu renommierten Sammlern und Museen betreffe. Er schätze, dass C., wenn nicht die bedeutendste, dann die Fachperson in antiker Kunst gewesen sei, als sie aktiv tätig gewesen sei. Seit mehreren Jahren habe sie die Galerie nicht mehr. Sie sei eine sehr gebildete Dame, spreche sieben Sprachen und sei für ihn eine offene Enzyklopädie was an- tike Kunst betreffe. Abschliessend erklärte er, dass sich der dritte Gegen-

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stand, die Kopfstütze, bei C. und die beiden anderen Gegenstände bei ihm befinden. Auf Nachfrage sagte er aus, dass er die Absicht geäussert habe, die antiken Gegenstände, welche bei ihm als Leihgegenstand gewesen seien, von C. zu kaufen. Sie hätten sich auf einen Preis für die drei Gegen- stände geeinigt. Vereinbart sei gewesen, dass nur bei voller Bezahlung der letzte Gegenstand an ihn übergehe. Damit danach nicht ein Kauf von der Galerie D. erscheine, sondern damit er dies als bereits im Familienbesitz be- findliche Gegenstände zeigen könnte, habe er sich überlegt, das als Schen- kung von seiner Mutter an sich zu deklarieren. Das sei noch nicht rechtsgültig gewesen, sondern für den Zeitpunkt, falls er diese Gegenstände gekauft hätte. Es sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden, nur ein münd- licher (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0204)

B. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnsitz von A. in V./ZH wurden die dort vorgefundenen grosse Vase Alabaster und Büste Amun aus Granit nicht zu Handen der Akten fotografisch dokumentiert. Diese Kunstgegenstände waren in der Folge lediglich im Hintergrund auf den von der Bundeskriminal- polizei erstellten Fotografien ersichtlich.

Zur Vermeidung einer weiteren formellen Haudurchsuchung wurden diese durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») nach Absprache mit A. am 4. März 2015 an dessen Wohnadresse zunächst dokumentiert, jedoch nicht sichergestellt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 08.102- 0147 ff.).

C. C. wurde im Strafverfahren SV.14.0756 erstmals am 6. März 2015 als Zeugin einvernommen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0008 ff.). Sie sagte aus, sie habe in der Galerie D. in W./ZH von 1970 bis zu deren Auflösung in 2009 gearbeitet (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0010). Sie habe über die Galerie Kunst im Bereich Mittelmeer- archäologie gehandelt. Sie habe keine Geschäftsbeziehung zu Kunsthänd- lern in Ägypten oder Griechenland gehabt. Aus rechtlicher Sicht sei es da- mals nicht nötig gewesen, irgendwelche zwingend vorgeschriebene Doku- mente zu Kauf/Verkauf von Kunstwerten zu verfassen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0011). Zum Provenienznachweis er- klärte sie, dass man zu Beginn eine Rechnung gebraucht habe, vielleicht habe man eine Passkopie gehabt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 013-0011 f.). Sie sagte am 6. März 2015 weiter aus, sie habe das letzte Mal vor 2 oder 3 Jahren mit A. Kontakt gehabt. Auf Nachfrage, worum es bei diesem Kontakt gegangen sei, erklärte C., sie habe A. zwei ägyptische

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Kunstobjekte überlassen, lange Zeit zuvor. Sie habe von ihm wissen wollen, wann sie diese wieder abholen solle. Er habe gemeint, er wäre an einem Kauf interessiert. Sie habe gesagt, warum nicht. Er habe ihr dann eine Kau- tion gegeben, bis er sich definitiv entscheide, ob er die Gegenstände kaufen wolle oder nicht. Die Kaution habe sich auf Fr. 150'000.-- belaufen. Diese habe er bar bezahlt. Sie habe ihm dafür eine Quittung unterzeichnet. Eine Kopie der Quittung besitze sie nicht (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0013). Auf die Frage, ob sie wisse, ob B. in den Handel der Büste und Vase involviert gewesen sei, erklärte sie nein. C. wurde weiter gefragt, wie der Übergang der Kunstgegenstände rechtlich geregelt worden sei. Sie erklärte, sie habe ihre Galerie liquidiert und habe zu viele Kunstob- jekte gehabt. Sie habe diese nicht mehr ausstellen können. Sie habe sich gedacht, dass A. ein schönes Haus habe und dort oft Kunden zum Essen einlade, die dann seine Objekte sehen würden. Sie habe für beide Objekte zusammen einen Preis von Fr. 500'000.-- vereinbart. A. habe ein gewisses Interesse an der Kopfstütze aus Alabaster gehabt, die sie gehabt habe. Das Interesse habe danach nicht mehr bestanden. Zum Provenienznachweis, wonach die Eltern von A. die drei Kunstwerke in Paris erworben hätten, er- klärte C., nichts davon zu wissen. Sie könne sich die Existenz dieses Prove- nienznachweises nicht erklären (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0015).

An der Einvernahme vom 6. März 2015 reichte C. in Kopie zwei handschrift- lich unterzeichnete Erklärungen von A. vom 2. Oktober 2008 ein, wonach die sich bei ihm befindenden grosse Alabaster Vase und Büste Amun im Eigen- tum von C. stünden und von ihr jederzeit eingefordert werden könnten (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0023 und pag. 12.013- 0026).

Weiter reichte sie am 6. März 2015 eine notarielle Bestätigung (öffentliche Urkunde) von E., Notar in Z./AG, in Kopie ein. Dieser bestätigte, am 26. Mai 2005 in der Hausliegenschaft von C. in Y./AG einen Augenschein vorgenom- men zu haben. Er habe im Auftrage der Galerie D. AG die von ihm vorgeleg- ten farbigen Abbildungen [«Big alabaster vase, Egypt Old Kingdom» RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0024; «A fragment of an over life size statue in granite, God Amun, New Kingdom, 1400 B.C.» RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0025] mit den ihm vorge- legten «Originalen (archäologische Objekte)» verglichen. Gestützt auf diese Beobachtung habe er alle Abbildungen, von welchen er das Original mit eige- nen Augen gesehen habe, mit Datum, seiner Unterschrift und seinem Nota- riatsstempel versehen. Alle Originale, deren Abbildung das Datum 26. Mai 2005, seine Unterschrift und seinen Notariatsstempel tragen, seien somit am

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26. Mai 2005 im Besitze der Galerie D. AG in Y./AG gewesen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 12.013-0022, 12.013-0024, 12.013-0025).

D. In der gleichen Angelegenheit eröffnete die Bundesanwaltschaft am

12. März 2015 eine Strafuntersuchung gegen B., langjährigen Freund von A., wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB, welche in der Folge ebenfalls ausgedehnt wurde (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756; s. pag. A-07-000-008 lit. C).

In der Strafuntersuchung ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 die ägyptischen Behörden um Rechtshilfe (s. RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 18.108-0034 f.).

E. Die BKP erstattete am 23. Mai 2016 einen Bericht über ihre Abklärungen zu Herkunft und Finanzierung der beiden altägyptischen Kunstobjekte (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0765 pag. 10.206-001 ff.). Die BKP hält in ihrem Bericht Folgendes fest:

Sie habe via ägyptische Botschaft in Bern Abklärungen über die beiden ägyptischen Objekte in die Wege eingeleitet (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 10.206-0006). Sie erklärte, dass in der Folge die Republik Ägypten mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (diplomatische Note Nr. 78) an das Fedpol (in Kopie an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und das Bundesamt für Kultur [nachfolgend «BAK»], Fachstelle für internationa- len Kulturgütertransfer) gestützt auf das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Kulturgüter- transfer-Abkommen; s. nachfolgend E. 1.3) und die Vereinbarung vom

14. April 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durch- fuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland (s. nach- folgend E. 1.3) Anspruch auf die beiden Objekte erhoben und deren Heraus- gabe verlangt habe. Gemäss den ägyptischen Behörden seien die fraglichen Objekte durch illegale Ausgrabungen erhältlich gemacht und unrechtmässig aus dem Land ausgeführt worden (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 108-0036/10.206-0061).

Die BKP hielt in ihrem Bericht weiter fest, sie sei darüber informiert worden, dass ein formelles Rechtshilfeersuchen in Bearbeitung wäre und zu einem

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späteren Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eintreffen werde (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 10.206-0006).

Sie kam zum Schluss, dass der dargestellte Sachverhalt das Strafverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei etc. gegen A. und B. nur am Rande tangiere. Es gebe bisher keine Hinweise darauf, dass die Garan- tiezahlung an C. aus illegalen Mitteln bzw. Bestechungsgeldern erfolgt sei. Abschliessend schlug sie in Absprache mit dem zuständigen Verfahrenslei- ter vor, den der zuständigen kantonalen Instanz, welche gestützt auf Art. 27 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG; s. im Einzelnen nachfolgend E. 1.3) für die Strafverfolgung zuständig sein dürfte, zur Anzeige zu bringen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 10.206-0007).

F. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 ergänzte die Bundesanwaltschaft ihr erstes Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2015 unter Hinweis auf die diplomati- sche Note Nr. 78 vom 11. Mai 2016 der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Bern. Darin ersuchte sie die ägyptischen Behörden in ihrer Straf- untersuchung gegen B. wegen qualifizierter Geldwäscherei um eine Haus- durchsuchung am Domizil von B. in Ägypten, zumal allenfalls bezüglich der Geschäfte mit den genannten Kunstgegenständen ägyptischer Herkunft wei- tere Unterlagen und Dokumente vorhanden seien (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 18.108-0034 f.).

G. Die Bundesanwaltschaft ordnete mit Durchsuchungs- und Sicherstellungs- befehl vom 7. August 2016 im Strafverfahren SV.14.0756 die Hausdurchsu- chung am Wohnort von A., die Durchsuchung von jeglichen Aufzeichnungen betreffend die beiden Kunstobjekte und die vorläufige Sicherstellung der Vase Alabaster und der Büste Amun aus Granit im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO an. Zur Begründung führte sie aus, dass die altägyptischen Kunstob- jekte in Verletzung des Kulturgütertransfergesetzes in die Schweiz einge- führt worden sein könnten. Die Sicherstellung der fraglichen Objekte erfolge daher im Hinblick auf eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 1 KGTG (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 08.102-0191 ff.). Am 9. August 2016 wurde der Befehl durch die BKP vollzogen, die beiden Kunstgegen- stände abtransportiert und im Lager der F. AG in X./ZH sichergestellt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 08.102-197 ff.). In der Folge ord- nete die Bundesanwaltschaft, soweit aus den beigezogenen Akten ersicht- lich, im Strafverfahren keine Beschlagnahme der genannten Objekte an (s. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2.1).

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Zu den altägyptischen Kunstobjekten wurde sodann am 9. August 2016 C. im Strafverfahren SV.14.0756 neu als Auskunftsperson einvernommen. Sie sagte aus, dass die Büste einem Sammler aus Südafrika namens G. gehört habe. Das sei vor ca. 15 Jahren gewesen. Wie die Büste in ihren Besitz ge- kommen sei, darüber könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie glaube, sie habe damals die Büste gekauft. Die Galerie [D.] habe die Rechnung erhal- ten, welche bezahlt worden sei. Die Rechnung sei der Provenienznachweis gewesen. Damals sei es nicht nötig gewesen, den genauen Ursprung auf diesem Dokument nachvollziehen zu können. Die Büste sei in der Galerie und bei ihr zu Hause ausgestellt gewesen, später bei A. An den Kauf der Vase aus Alabaster erinnere sie sich nicht mehr (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0081). C. bestätigte, dass die fraglichen Objekte aus Ägypten kommen. Aus welcher Ausgrabung könne sie nicht sagen. We- der B. noch A. seien in den Erwerb der altägyptischen Kunstobjekte involviert gewesen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0082). Auf Nachfrage erklärte C., allenfalls über Dokumente wie Rechnungen etc. zu verfügen, welche die vorherigen Eigentümer, die ursprüngliche Herkunft, den Erwerb und die Einfuhr der Kunstobjekte in die Schweiz belegen würden (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0082 f.). Auf die Frage, weshalb A. ein Schenkungsdokument verfassen sollte, wenn sie über Doku- mente verfüge, welche die Herkunft der Kunstobjekte belegen würden, gab C. zur Antwort, sie wisse es nicht. C. erklärte weiter nicht zu wissen, ob die Empfangsbestätigungen von A. vom 2. Oktober 2008 später als die eigentli- che Übergabe an A. erstellt worden seien, sie denke aber nicht. Auf die Frage, weshalb A. ausgesagt habe, die Kunstobjekte bereits 2001/2002 er- halten zu haben, erklärte sie, das sei ein Fehler. Das sei auch nicht möglich, weil die notarielle Bestätigung 2005 ausgestellt worden sei und sich die Ob- jekte bei ihr zu Hause befunden hätten (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0083).

Im Nachgang zu ihrer Einvernahme reichte C. am 10. August 2016 in Kopie eine Rechnung von G. («South Africa») vom 20. Dezember 2004 an die Ga- lerie D. in W./ZH über USD 34'000.-- für das «Fragment of an Egyptian life size, statue, God Amon, approximately 1400 BC (New Kindom), granite, Di- mension: 57 x 30 cm» zuzüglich «Handling costs by company H.» («South Africa») von USD 880.-- und eine Kopie des südafrikanischen Passes von G. ein (SV.14.0756 pag. 08.107-0032 f.).

Am 15. August 2016 reichte sie in Kopie die vorgedruckte Quittung der Ga- lerie D. AG nach, auf welcher der Kauf von zwei Kunstobjekten, eines davon die grosse Alabaster-Vase für Fr. 27'000.--, durch die Galerie vom Eigentü- mer I. in Basel, unterzeichnet durch I. am 12. Juni 2001, festgehalten wurde.

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Dazu legte sie ein Schreiben bzw. eine Fax-Mitteilung von I. an die Galerie D. bei, in welchem dieser unter anderem um Überweisung von Fr. 10'000.-- des Saldos auf sein Konto und das Zurückbehalten der verbleibenden Fr. 20'000.-- für später bat (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 08.107-0035).

H. Unter Bezugnahme auf die erste diplomatische Note Nr. 78 vom 11. Mai 2016 (s. supra lit. E) übermittelte die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Bern mit diplomatischer Note Nr. 145 vom 21. September 2016 dem Fedpol (in Kopie an das BAK, Fachstelle für internationalen Kulturgü- tertransfer) das Gutachten vom 28. August 2016 des Generaldepartements für die Rückführung von Antiquitäten. Danach handle es sich bei der Alabas- tervase und der Büste des Gottes Amun um archäologische Objekte der alt- ägyptischen Kultur, welche in der Nekropole Memphis illegal ausgegraben worden seien. Die Botschaft ersuchte erneut um Rückführung der beiden Kulturgüter nach Ägypten (RH.17.0087 Rubrik 9.103 FEDPOL).

I. Mit diplomatischer Note Nr. 226 vom 16. Dezember 2016 übermittelte die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Bern unter Bezugnahme auf die beiden früheren diplomatischen Noten Nr. 78 vom 11. Mai 2016 und Nr. 145 vom 21. September 2016 (s. supra lit. E und H) dem Fedpol (in Kopie an das BAK, Fachstelle für internationalen Kulturgütertransfer) einen Bericht des Polizeidepartementes für Tourismus und Antiquitäten über illegale Aus- grabungen in der Nekropole Memphis. Die Botschaft ersuchte erneut um Rückführung der beiden Kulturgüter nach Ägypten (RH.17.0087 Rubrik 9.103 FEDPOL).

J. Die ägyptische Botschaft in Bern übermittelte mit diplomatischer Note Nr. 77 vom 18. April 2017 unter Bezugnahme auf ihre früheren diplomatischen No- ten (s. supra lit. E, H und I) neu dem BJ das Rechtshilfeersuchen der Arabi- schen Republik Ägypten vom 5. April 2017 (RH.17.0087-WEL Rubrik 3). Eine Kopie wurde dem Fedpol und dem BAK, Fachstelle für internationalen Kul- turgütertransfer, zugestellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft der Arabischen Republik Ägypten ersuchte darin die zuständigen schweizerischen Behörden um internationale Rechts- hilfe in Strafsachen betreffend das Dossier 6085/2016 Albadrashin.

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Die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft erklärte, sie führe eine Strafunter- suchung, welche durch ein Schreiben der schweizerischen Behörden aus- gelöst worden sei, in welchem diese mitteilten, eine Person im Besitz von zwei antiken ägyptischen Kulturgütern einvernommen, eine Strafuntersu- chung eröffnet, die Kunstgegenstände beschlagnahmt und sich an die ägyp- tischen Behörden gewandt zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft habe dazu den Oberst-Leutnant J., Offizier bei der Aufsichtsbehörde für antike Kulturgüter, befragt. Dieser habe ausgesagt, dass die beiden Kulturgüter durch eine illegale archäologische Ausgrabung erlangt worden seien, welche wahrscheinlich an einem bestimmten Ort stattgefunden habe, nämlich Manf im Bezirk von Gizeh in Ägypten, der unter dem Schutz des Gesetzes für Kul- turgüter und der Behörde für antikes Ägypten stehe. Aus diesem Grund habe Ägypten das Recht auf Rückführung der beiden antiken Kunstgegenstände, da sie auf illegale Weise in die Schweiz geschmuggelt worden seien aus dem Ort Albadrashin neben den Pyramiden von Gizeh, welche bei der UNESCO als Weltkulturerbe, in Einklang mit dem Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von Paris 1970, registriert worden seien. Die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft qualifizierte diesen Sach- verhalt (frei übersetzt) als Entwendung von staatlichem Eigentum, Durchfüh- rung illegaler archäologischer Ausgrabungen sowie Unterschlagung von an- tiken Gütern durch Schmuggel ins Ausland.

Sie stützte ihr Rechtshilfeersuchen auf das UNESCO-Kulturgütertransfer- Abkommen (s. nachfolgend E. 1.3), das Übereinkommen der Vereinten Na- tionen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56), den Rechts- hilfevertrag zwischen der Schweiz und Ägypten (s. im Einzelnen nachfolgend E. 1.1). Im Rechtshilfeersuchen wurden sodann die anwendbaren ägypti- schen Strafbestimmungen aufgeführt.

Neben der Rückführung der beiden Objekte ersuchte die ägyptischen Gene- ralstaatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden unter anderem um Mit- teilung aller verfügbaren Informationen über den Transfer dieser Kunstwerke in die Schweiz, Angaben zum Verkäufer, Täterschaft und den weiteren in der Straftat involvierten Personen (RH.17.0087-WEL Rubrik 3).

K. Mit Verfügung vom 26. April 2017 übertrug das BJ das ägyptische Rechts- hilfeersuchen vom 5. Februar (recte: April) 2017 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RH.17.0087 Rubrik 2).

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Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 leitete das BJ das Schreiben der ägypti- schen Botschaft in Bern vom 19. Juni 2017 der Bundesanwaltschaft weiter (RH.17.0087 Rubrik 2).

Am 19. Juli 2017 besprach sich die Bundesanwaltschaft (nachfolgend als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren soweit nicht anders angege- ben) telefonisch mit dem BJ über das weitere Vorgehen. Die zuständige Per- son beim BJ teilte der Bundesanwaltschaft mit, dass die Abwicklung vorlie- gend dem normalen Ablauf einer Rückgabe gemäss Art. 74a IRSG entspre- che (RH.17.0087 Rubrik 2).

L. Mit Schreiben vom 30. August 2017 informierte die Bundesanwaltschaft den Verteidiger von A. im Strafverfahren über den Eingang des ägyptischen Rechtshilfeersuchens und forderte ihn zur Mitteilung unter Beilage der ent- sprechenden Vollmacht auf, falls er A. auch im Rechtshilfeverfahren vertrete. Mit Schreiben vom 7. September 2017 reichte der Rechtsvertreter von A. die entsprechende Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

M. Mit Eintretensverfügung vom 28. November 2018 trat die Bundesanwalt- schaft auf das ägyptische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, dass die Alabastervase und die Büste des Gottes Amun mit separater Verfügung für das Rechtshilfeverfahren beschlagnahmt werden (SV.14.0756 Rubrik 4).

Sie zog gleichzeitig diverse Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.14.0756 elektronisch zur Verwendung im Rechtshilfeverfahren bei (namentlich Aus- schnitte aus dem Protokoll der Einvernahmen von A.; RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756).

Mit Beschlagnahmebefehl vom 28. November 2018 ordnete die Bundesan- waltschaft im Rechtshilfeverfahren die Beschlagnahme der Vase aus Ala- baster und der Büste Amun aus Granit im Hinblick auf eine allfällige Einzie- hung im ägyptischen Verfahren. Sie hielt fest, dass die erwähnten Gegen- stände örtlich beschlagnahmt werden und im Lager der F. AG verbleiben (RH.17.0087 Rubrik 6).

Die Bundesanwaltschaft erläuterte der F. AG am Folgetag auf Nachfrage te- lefonisch unter anderem, dass die zweifache Beschlagnahme - im nationalen Strafverfahren als auch im Rechtshilfeverfahren – schon in Ordnung sei und dass die beschlagnahmten Gegenstände im nationalen Strafverfahren zu

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gegebenem Zeitpunkt freigegeben würden. Sobald im Strafverfahren die Be- schlagnahme aufgehoben werde, werde die F. AG darüber in Kenntnis ge- setzt werden (RH.17.0087 Rubrik 6).

Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A. im Rahmen von dessen Akteneinsichtsrechts das Rechtshilfeersuchen vom 5. Februar (recte: April) 2017 sowie die Eintretens- und die Beschlagnahmeverfügung vom 28. November 2018. Sie hielt fest, dass im Rahmen des Strafverfahrens SV.14.0756 bereits Akteneinsicht ge- währt worden sei, und wies ihn auf die für das Rechtshilfeverfahren relevan- ten Rubriken hin. Sodann ersuchte sie um Mitteilung, ob A. der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme. Sie setzte ihm Frist, allfällige Einwände gegen eine Rückgabe der Alabastervase und der Büste von Amun an die ersuchende Behörde geltend zu machen. Ohne Antwort innert Frist werde aufgrund der Akten entschieden und eine anfechtbare Schlussverfü- gung erlassen (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

N. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 liess A. erklären, mit einer verein- fachten Ausführung der Rechtshilfe nicht einverstanden zu sein. Mit Schrei- ben vom 15. Januar 2019 liess er seine Stellungahmen mit seinen Einwän- den gegen die rechtshilfeweise Herausgabe («keine rückwirkende Anwen- dung des KGTG; aktenwidrige Behauptungen zu angeblichen Widerhand- lungen gegen das KGTG; Fehlen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids; absolute Verjährung der angeblichen Tat zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens») einreichen (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

O. Mit Urteil SK.2018.73 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Ok- tober 2019 wurde A. im einleitend genannten Strafverfahren SV.14.0756 (s. supra lit. A) der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen.

Das Gericht hielt fest, dass ein Verstoss gegen das KGTG demgegenüber nicht Gegenstand der Anklage bildete und die Bundesanwaltschaft, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Beschlagnahme der genannten Kunstob- jekte angeordnet hatte. Das Gericht nahm sodann davon Vormerk, dass die Arabische Republik Ägypten um rechtshilfeweise Herausgabe der von der Bundesanwaltschaft sichergestellten Vase aus Alabaster und der Büste Amun aus Granit ersucht hatte. Es stellte weiter fest, dass bezüglich der wei- teren Verwendung dieser Gegenstände die Bundesanwaltschaft zuständig ist – und nicht das BAK, wie zunächst im ausgehändigten Dispositiv festge- halten.

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Gegen dieses Urteil ist bei der Berufungskammer die Berufung von A. hängig (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756).

P. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 unter Beilage der diplomatischen Note vom 27. Dezember 2019 der ägyptischen Botschaft in Bern (RH.17.0087 Rubrik 3) ersuchte das BJ bei der Bundesanwaltschaft um Mitteilung betref- fend den Stand des Rechtshilfeverfahrens zwecks Information der ersuchen- den Behörde, welche sich danach erkundigte habe (RH.17.0087 Rubrik 2).

Q. Mit Antwortschreiben vom 14. Januar 2020 teilte die Bundesanwaltschaft dem BJ mit, sie habe das Ersuchen wegen des hohen Arbeitsvolumens noch nicht bearbeiten können (RH.17.0087 Rubrik 2).

R. Mit E-Mail vom 12. März 2020 übermittelte das Fedpol der Bundesanwalt- schaft auf deren Nachfrage hin die diplomatischen Noten 145 und 226 der ägyptischen Botschaften (s. supra lit. I und J) zuhanden der Rechtshilfeakten (RH.17.0087 Rubrik 9.103 FEDPOL).

S. Gemäss Telefonnotiz vom 12. März 2020 der zuständigen Person bei der Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren erklärte die zuständige Person beim BAK, Fachstelle für internationalen Kulturgütertransfer, auf Nachfrage u.a. Folgendes betreffend die von den ägyptischen Behörden beantragte Rückführung der beiden Kulturgüter (RH.17.0087 Rubrik 9.102 BAK):

«- Sie erbittet um Mitteilung der Beschlagnahme vom 28.11.2018 (gemäss Art. 20/2 KGTG) - Das BAK benötigt für Rückgaben i.d.R. einen rechtskräftigen Einzie- hungsbescheid, inwiefern dies auch für Rechtshilfeersuchen gilt, weiss sie nicht. - Sie hat dem Bundesstrafgericht betreffend das Urteil in Sachen SK.20189.73 vom 08.10.2019 mitgeteilt, dass das BAK nicht für die wei- tere Folgegebung betreffend die Gegenstände zuständig ist. - Transaktionen von Kulturgütern waren in Ägypten vor 1983 bzw. vor Inkrafttreten des «Loi 117/1983, modifiée par la loi 3/2010 relative à la protection des oeuvres de l’antiquité» nicht per se legal. Ebenso wenig sind Kulturgüter, die sich vor dem Jahre 2005 in der Schweiz befanden, per se «sauber» gemäss dem KGTG, das 2005 in Kraft getreten ist.

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- Sämtliche Transaktionen über Kulturgüter, die nach 2005 betreffend der- artige Gegenstände stattgefunden haben, ermöglichen eine Bestrafung im Sinne von Art. 24/1/a KGTG.»

T. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 zog die Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren das Urteil SK.2018.73 der Strafkammer des Bundes- strafgerichts vom 8. Oktober 2019 bei (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756; s. supra lit. O).

U. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 zog die Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren von den Strafakten SV.14.0756 den Bericht der BKP betreffend Abklärungen zur Herkunft und Finanzierung antiker ägyptischer Kunstobjekte vom 23. Mai 2016 bei sowie die Akten aus dem Rechtsmittel- verfahren SV.14.0756 bei (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756; s. supra lit. E und O).

V. Mit Schreiben vom 3. September 2020 betreffend «Ankündigung der bevor- stehenden Schlussverfügung; rechtliches Gehör» informierte die Bundesan- waltschaft den Rechtsvertreter von A. über den Wechsel der Verfahrenslei- tung im Rechtshilfeverfahren. Sie hielt weiter fest, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Urteil SK.2018.73 zunächst festgestellt habe, dass bezüglich der altägyptischen Kulturgüter das Bundesamt für Kultur zuständig sei, dass sie aber die entsprechende Dispositiv Ziffer im begründeten Urteil berichtigt und die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft festgestellt habe. Aufgrund der Berichtigung erachte die Bundesanwaltschaft das Rechtshilfe- verfahren als spruchreif, zumal das Urteil der Berufungsinstanz nicht zu einer Herausgabe der Gegenstände an A. führen würde. Sie setzte dem Rechts- vertreter nochmals Frist zur Zustimmung gemäss Art. 80c IRSG und Mittei- lung von Einwänden unter Beilage der Akten (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

Mit Schreiben vom 3. September 2020 erhielt auch C. Einsicht in die Rechts- hilfeakten und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen (RH.17.0087 Rubrik 14.102).

W. A. liess mit Antwortschreiben vom 14. September 2020 erklären, dass er der vereinfachten Ausführung nicht zustimme und im Übrigen auf die mit Ein- gabe vom 15. Januar 2019 vorgebrachten Einwände verweise (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

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Auch C. erklärte mit ihrem Antwortschreiben vom 11. September 2020, der Eingabe der Rechtsvertretung von A. vom 15. Januar 2019 zuzustimmen (RH.17.0087 Rubrik 14.102).

X. Mit Schlussverfügung vom 16. September 2020 ordnete die Bundesanwalt- schaft in Anwendung von Art. 74a IRSG die rechtshilfeweise Herausgabe der grossen Vase aus Alabaster und der Büste aus Granit, Amun an die er- suchende Behörde an (act. 1.2).

Y. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt die Auf- hebung der angefochtenen Schlussverfügung und Herausgabe an ihn der beschlagnahmten Gegenstände, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Z. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 beantragt die Bundesan- waltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (act. 7).

Das BJ erklärte mit Schreiben vom 5. November 2020, sich den Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung anzuschliessen und auf die Einrei- chung einer weitergehenden Beschwerdeantwort zu verzichten. Sie bean- tragt die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 8).

Mit Schreiben vom 18. November 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 10), welche der Gegenseite mit Schreiben vom 19. Novem- ber 2020 zugestellt wurde (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (61 Absätze)

E. 1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Ägypten ist in erster Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom 7. Ok- tober 2000 (SR 0.351.932.1; RV-EGY), in Kraft getreten am 23. September 2002, massgebend.

E. 1.2 Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ge- langen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Im vorliegenden Fall ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkom- men vom 14. November 1970 (auch UNESCO-Konvention 1970 genannt) hinzuweisen (SR 0.444.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004, für Ägypten am 5. Juli 1973) sowie auf das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfer- gesetz, KGTG [SR 444.1], in Kraft seit 1. Juni 2005; insbes. Art. 22-29 KGTG). Weiter ist die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bun- desrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechts- widrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in de- ren Herkunftsland, abgeschlossen am 14. April 2010 (nachfolgend «Verein- barung-EGY»; SR 044.132.11), in Kraft getreten durch Notenaustausch am

20. Februar 2011, zu nennen.

E. 1.4 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme. Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herr- schaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeord- neten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmungen grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen zu gelten (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bejaht die Beschwerdele- gitimation des Eigentümers oder Mieters auch dort, wo die rechtshilfeweise Herausgabe Unterlagen betrifft, die zuvor anlässlich einer Hausdurchsu- chung im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens beschlagnahmt worden waren (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.284 vom 9. März 2016 E. 1.3.1 f.; RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 3.2; RR.2013.228 vom

25. Februar 2014 E. 2.2.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010 E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.5).

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E. 2.2.2 Im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Herausgabe von Gegenstän- den zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten sind auch die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLAS- SEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire interna- tionale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Es handelt sich dabei nicht um eine allgemeine Beschwerdele- gitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG. Vielmehr steht ihnen die Be- schwerde gegen die Herausgabe offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a IRSG bezieht. Zur Geltendma- chung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert lediglich diejenige Person berechtigt, welche sich namentlich einer Hausdurchsuchung und da- mit einer Zwangsmassnahme unterziehen musste (s. hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und die Herausgabe an den ersuchen- den Staat zur Einziehung oder Rückerstattung bis zur Klärung der Rechts- lage aufschieben, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien er- füllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Ein von einer schweizerischen Be- hörde erlassenes Urteil kann in der Folge einer Herausgabe entgegenstehen und der streitige Gegenstand darf dem berechtigten Dritten herausgegeben werden (Art. 74a Abs. 5 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche die Vorausset- zungen von Art. 74a Abs. 4 IRSG nicht erfüllen, müssen ihre allfälligen An- sprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend ma- chen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).

E. 2.2.3 Im Zeitpunkt der rechtshilfeweise Beschlagnahme waren die verfahrensge- genständlichen Gegenstände bereits im schweizerischen Strafverfahren in einem Lager sichergestellt worden und befanden sich demzufolge nicht mehr am Domizil des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung gilt der Be- schwerdeführer indes auch in dieser Konstellation durch die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Gegenstände als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG, weshalb seine Beschwerdelegitimation zu be- jahen ist.

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Ob der Beschwerdeführer auch als Dritter im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zur (entsprechend inhaltlich limitierten, s.o.) Beschwerde legitimiert wäre, braucht nicht untersucht zu werden.

E. 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, das Rechtshilfeer- suchen erfülle die Anforderungen von Art. 22 Abs.1 RV-EGY nicht.

Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die ägyptischen Behörden überhaupt ein Strafverfahren durchführen, was der Gegenstand dieses Verfahren ist, wer darin beschuldigt wird, welche Rolle dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren zukommen soll und wann genau welche Straftat begangen wor- den sein soll (act. 1 S. 5-7).

E. 4.2 Gemäss Art. 22 Ziff. 1 RV-EGY haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c);

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den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt.

Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Rechtshilfevertrag zwischen der Schweiz und Ägyp- ten alle wesentlichen Grundsätze übernimmt, die im Europäischen Überein- kommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) verankert sind (BBl 2001 4901 4913), weshalb vorliegend auch die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.

E. 4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 293, 302).

E. 4.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht aus dem Rechtshil- feersuchen eindeutig hervor, dass eine Strafuntersuchung («information ju- diciaire», «dossier 6085/2016 Albadrashin») eröffnet wurde und dass deren Gegenstand die illegale Ausgrabung der beiden geschützten Kulturgüter und der illegale Schmuggel in die Schweiz bildet (s. supra lit. J). Die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft qualifizierte diesen Sachverhalt (frei übersetzt) als Entwendung von staatlichem Eigentum, Durchführung illegaler archäolo- gischer Ausgrabungen sowie Unterschlagung von antiken Gütern durch Schmuggel ins Ausland. Dass die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft noch keinen Täter genannt hat, stellt keinen Mangel dar, so sind diese nur soweit möglich zu nennen. Gerade weil sie den Vorwurf untersucht, ersuchte

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sie die schweizerischen Behörden neben der Rückführung der beiden Ob- jekte unter anderem auch um Mitteilung aller verfügbaren Informationen über den Transfer dieser Kunstwerke in die Schweiz, Angaben zum Verkäufer, Täterschaft und den weiteren in der Straftat involvierten Personen. Was den mutmasslichen Zeitpunkt der illegalen Ausgrabung anbelangt, gehen die ägyptischen Behörden implizit davon aus, dass diese nach Inkrafttreten des Antiquitätengesetzes von 1983 erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist zu- dem die von den ägyptischen Behörden eingereichte Liste der seit 1993 er- öffneten Strafverfahren wegen illegalen Raubgrabungen zu nennen. Im Um- stand, dass darüber hinaus kein genaues Datum genannt wird, ist vorliegend ebenfalls keinen Mangel zu erblicken.

E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich demnach im ersten Punkt als unbegründet.

E. 5.1 In einem zweiten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer den konkreten Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 8 ff.).

Es würden keine Belege dafür vorliegen, dass die Gegenstände rechtswidrig ausgegraben und exportiert worden seien (act. 1 S. 10). Der Beschwerde- führer zieht zunächst die im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Aussa- gen des Oberst-Leutnants in Zweifel, da dessen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien (act. 1 S. 8 f.). Dasselbe gelte für den Bericht des vom Generalsekretär des Obersten Rats für Altertümer ein- berufenen Dreiergremiums (act. 1 S. 9 f.). Inwiefern die Fotos eines Fedpol- Mitarbeiters einen Rückschluss auf den möglichen Ausgrabungsort zulassen sollen, bleibe gänzlich nebulös (act. 1 S. 10).

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die betreffenden Auskünfte der ägyptischen Behörden seien notorisch unzuverlässig. Er habe der Bundes- anwaltschaft bereits Belege dafür eingereicht, dass die ägyptischen Behör- den in einem anderen Verfahren Gegenstände als Kulturgüter ausgegeben hätten, was die schweizerischen Behörden übernommen hätten. Tatsächlich hätte es sich um «moderne Nachahmungen billigster Machart» bzw. «ganz billigen Touristenramsch» gehandelt (act. 1 S. 10).

E. 5.2 Wie vorstehend bereits erläutert, hat sich die ersuchte Behörde beim Ent- scheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhal- tes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese

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nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird. Mit seinen Einwendungen legt der Beschwerdeführer keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche dar, welche den Sachverhalts- vorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräftet würden. Er verkennt mit seiner Kritik an den ägyptischen Gutachtererklärungen sodann, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführer scheint mit seinen letzten Ausführungen zwar die Authentizität der herauszugebenden Gegenstände als altägyptische Kultur- güter zu verneinen. Mit seinen Vorbringen zeigt er indes nicht nur keine of- fensichtlichen Mängel auf, welche den Sachverhaltsvorwurf sofort entkräften würden, sondern zeigt vielmehr Widersprüche in seinem Verhalten auf, wel- che seine Argumentation in Frage stellen:

Soweit der Beschwerdeführer sich tatsächlich auf den Standpunkt stellen sollte, bei den herauszugebenden Gegenständen handle es sich um ganz billigen Touristenramsch, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb er hiefür (evt. samt einem dritten Objekt) gemäss eigenen Angaben eine Kaution von Fr. 150‘000.-- bezahlt und einen Kaufvertrag über Fr. 500‘000.-- abgeschlos- sen haben soll. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer die Verkäu- ferin der Gegenstände als Koryphäe in diesem Bereich bezeichnet. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich mit Blick auf den angeb- lich ganz billigen Touristenramsch von seiner Mutter im Mai 2013 per E-Mail bestätigen liess, dass sie ihm die antiken ägyptischen Kunstobjekte ge- schenkt habe, welche sie zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann in den 70er Jahren in Paris erworben hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf den Standpunkt stellen sollte, die originalen Gegenstände seien vor deren Sicherstellung am 9. August 2016 (s. supra lit. B bzw. G) mit «modernen Nachahmungen billigster Machart» zur Täu- schung der Behörden und Vereitelung der Einziehung ersetzt worden, könnte er selbst damit einer Herausgabe zur Einziehung nichts entgegenset- zen (s. Art. 74a Abs. 2 lit. a IRSG).

E. 5.3 Die Beschwerde erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbe- gründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen der doppelten Strafbarkeit.

Er führt aus, dass er urkundlich belegt habe, dass sich die Gegenstände be- reits vor Inkrafttreten des KGTG 2005 in der Schweiz befunden hätten. Die Gegenstände würden deshalb gar nicht in Verletzung des KGTG in die

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Schweiz eingeführt worden sein können. Art. 33 KGTG schliesse eine rück- wirkende Anwendung ausdrücklich aus. Dem Rechtshilfeersuchen dürfe da- her auch aus diesem Grund nicht entsprochen werden (act. 1 S. 12 f.).

E. 6.2 Gemäss Art. 5 RV-EGY kann ein Rechtshilfeersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, so- fern sie in diesem Staat verübt worden wären. Art. 5 RV-EGY lehnt sich an die Erklärung der Schweiz zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR (Recht der Vertrags- staaten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlag- nahme der Bedingung der doppelten Strafbarkeit zu unterwerfen) an und übernimmt die in Art. 64 Abs. 1 IRSG verankerte Regelung (BBl 2001 4901 4907 f.). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2.d/aa). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland ver- übte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert wer- den kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit verlangt nicht, dass sich der Tatverdacht gegen den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3 m.w.H.; 1A.218/2002 vom 9. Januar 2003 E. 3.2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.172 vom 28. Januar 2020 E. 3.2 m.w.H.).

Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG

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grundsätzlich nicht zu prüfen. Dies gilt auch in Anwendung von Art. 5 RV- EGY (zu EUeR vgl. BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Feb- ruar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2015 E. 4.3.1).

E. 6.3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft, wer gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, ver- treibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt. Davon erfasst sind insbesondere auch illegal ausgegrabene archäologische oder paläontologische Objekte, die ex lege zu Staatseigentum werden (RASCHÈR/ZOLLINGER, in: Kultur, Kunst Recht, 2. Aufl. 2020, § 7 Strafrecht, S. 542 N. 594). Derselben Strafandrohung unterliegt auch, wer sich Grabungsfunde im Sinne von Art. 724 ZGB aneignet (Art. 24 Abs. 1 lit. b KGTG). Gemäss Art. 724 Abs. 1 ZGB sind herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wis- senschaftlichem Wert Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden; der Herausgabeanspruch verjährt nicht (Art. 724 Abs. 1bis ZGB).

Wer sodann Kulturgüter rechtswidrig ausführt, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c KGTG mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft. Als rechts- widrige Ausfuhr gilt dabei eine Ausfuhr, welche eine Vereinbarung im Sinne von Art. 7 oder eine Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a KGTG verletzt (Art. 2 Abs. 5 KGTG). Mit Ägypten wurde eine solche Vereinbarung abgeschlossen (s. supra E. 1.3). Diese ist anwendbar betreffend Altertümer, die einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehören und nach In- krafttreten der Vereinbarung am 20. Februar 2011 rechtswidrig in das Ho- heitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind (Art. 2, Art. 4 Abs. 4, Art. 15 Vereinbarung-EGY).

Wer vorsätzlich im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG ebenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft.

E. 6.3.2 Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungs- volles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention

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1970 angehört (Art. 2 Abs. 1 KGTG). Dabei fallen Ergebnisse archäologi- scher Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmässiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen unter die Kategorie von Art. 1 lit. c der UNE- SCO-Konvention. Als Teil des kulturellen Erbes jedes Staates gilt die Gesamtheit der Kulturgü- ter, die einer der Kategorien nach Art. 4 der UNESCO-Konvention angehö- ren. Darunter fällt a) Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffenden Staat bedeutsames Kulturgut, das in seinem Hoheits- gebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staatenlosen geschaffen wurde; b) im Staatsgebiet gefundenes Kulturgut; c) durch archäologische, ethnologische oder naturwissenschaftliche Aufträge mit Billigung der zustän- digen Behörden des Ursprungslandes erworbenes Kulturgut; d) Kulturgut, das auf Grund freier Vereinbarung ausgetauscht worden ist; e) Kulturgut, das unentgeltlich empfangen wurde oder rechtmässig mit Billigung der zuständi- gen Behörden des Ursprungslandes käuflich erworben wurde.

E. 6.3.3 Soweit Beschwerdeführer die rückwirkende Anwendung des KGTG rügt, ver- kennt er, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Bereich der internationalen Rechtshilfe, mangels anders lautender Über- gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung findet. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfe- verfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.; 120 Ib 112 E. 4 S. 119). Da die im Zeitpunkt dieses Entscheids geltenden innerstaatlichen Normen und Staats- verträge auf strafbare Handlungen Anwendung finden, die vor Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen begangen wurden, hat vorliegend das KGTG rückwirkend Geltung.

E. 6.4 Bei den verfahrensgegenständlichen Kunstobjekten, von deren Authentizität im Rahmen der Prüfung der doppelten Strafbarkeit hier gestützt auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen ist, handelt es sich fraglos um Kulturgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 KGTG. Das ergibt sich auch daraus, dass sie einer im Anhang der Vereinbarung-EGY aufge- führten Kategorie ägyptischer Altertümer angehören. Sie fallen auch unter die Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter Ägyptens des Internationalen Mu- seumsrats (ICOM). Gemäss dem Rechtshilfeersuchen stehen diese Kultur- güter im Eigentum des Staates. Durch deren illegale Ausgrabung und an- schliessende Aneignung haben sie als gestohlen bzw. als gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen zu gelten. Die im Ersuchen geschil- derte Ausfuhr der gestohlenen bzw. gegen den Willen des Eigentümers ab-

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handen gekommenen Kulturgüter würde demnach in der Schweiz den Tat- bestand von Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG erfüllen. Ob auch der Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB erfüllt ist, braucht hier nicht weiter bestimmt zu werden (vgl. zur Qualifikation einer illegalen Ausgrabung als Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.241 vom 12. November 2019 E. 3.2.3.5).

Die im Ersuchen genannten Kulturgüter könnten sodann prima facie auch als Altertümer von wissenschaftlichem Wert im Sinne von Art. 724 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden und entsprechend im Eigentum des Kantons stehen, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Die Aneignung solcher Kultur- güter nach deren Ausgrabung würde in der Schweiz auch den Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 lit. b KGTG erfüllen (vgl. auch Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2018.93 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.4).

Bei dieser Sachlage braucht hier nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch die Tatbestände, welche die Ausfuhr der Kulturgüter be- treffen, erfüllt sein könnten (vgl. supra E. 6.2).

E. 6.5 Die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist nach dem Ge- sagten erfüllt und auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen absoluter Verjährung der angebli- chen Tat zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens dürfe dieses nach Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG keine Grundlage für eine zwangsweise Rechtshilfe bilden.

Die angeblich illegale Ausgrabung in Ägypten bzw. die angeblich illegale Ein- fuhr in die Schweiz müsse vor 2005 erfolgt sein. Durch die öffentliche Ur- kunde vom 26. Mai 2005 sei bestätigt, dass die Gegenstände spätestens am

26. Mai 2005 bereits in der Schweiz sich befunden hätten. Verstösse gegen das KGTG verjähren innert 7 Jahren. Die angeblich illegale Ausgrabung oder Ausfuhr der Gegenstände sei damit bereits im Zeitpunkt des Rechtshilfeer- suchens vom 5. April 2017 nach Schweizer Recht jedenfalls verjährt (act. 1 S. 13 f.).

E. 7.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfol- gung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter

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Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hin- sichtlich der Verjährung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hie- sigen Strafverfahren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (vgl. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1 S. 30; 116 Ib 452 E. 4 S. 458 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 671).

E. 7.3 Im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR ist demgegen- über die Verjährung infolge Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Okto- ber 2012 E. 2.3; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 4. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H).

E. 7.4 Im RV-EGY, welcher, wie bereits festgehalten (s. supra E. 4.2), ohnehin alle wesentlichen Grundsätze des EUeR übernimmt, fehlt ebenfalls eine aus- drückliche Regelung. Entsprechend ist die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch im Rechtshilfeverkehr mit Ägypten beizuziehen und die Verjährung ist vorliegend nicht zu prüfen.

E. 7.5 Demzufolge geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen für eine Herausgabe an sich seien unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht gegeben (act. 1 S. 7 ff.):

E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Herausgabe an ausländische Behör- den gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG habe in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates zu erfolgen. Ein solcher liege nicht vor. Ausserdem sei ihm im ägyptischen Ver- fahren kein rechtliches Gehör gewährt noch sei er darüber in Kenntnis ge- setzt worden, dass es überhaupt ein solches Verfahren gibt. Abgesehen da- von sollten die Schweizer Behörden besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf die Gewährleistung der Wahrung der Rechte widmen. Hinzu komme, dass die ägyptische Staatsanwaltschaft als erwiesen betrachte, dass die Ge- genstände illegal in die Schweiz überführt worden seien, was nachweislich nicht der Fall sei (act. 1 S. 7 f.).

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E. 8.1.2 Sodann macht er geltend, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückgabe würden nicht vorliegen. Aus seiner Sicht bestehe keine Klarheit über die an- geblich illegale Herkunft der Gegenstände (act. 1 S. 8). Er stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht auf die Aussagen von J. und der Bericht eines vom Generalsekretär des Obersten Rats für Altertümer einberufenen Dreier- gremiums vom 28. August 2016 abgestellt werden. J. sei nicht als sachver- ständige Person ernannt worden. Es würde auch kein Gutachten im Sinne von Art. 187 StPO vorliegen (act. 1 S. 9 f.). Entsprechende Auskünfte der ägyptischen Behörden seien notorisch unzuverlässig. Jedenfalls genügten solche Mutmassungen nicht zum Beleg, dass die Gegenstände rechtswidrig ausgegraben und exportiert worden seien (act. 1 S. 10).

E. 8.1.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die vorzeitige Rückgabe von Gegenständen durch den Rechtshilfevertrag ausgeschlossen sei (act. 1 S. 11).

E. 8.2 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un- rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Der Einzie- hungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden und wer als Berechtigter zu gelten hat, und ordnet die Einziehung oder die Rückerstattung an den Be- rechtigten an. Damit ist der Sachverhalt geklärt und verbindlich über die Mög- lichkeit der Einziehung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersu- chenden Staates entschieden. Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers in Art. 74a Abs. 3 IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschä- digten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; ausgeschlos- sen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründet- heit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H.=Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).

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Für die Frage, wann ein Ausnahmefall nach Art. 74a Abs. 3 IRSG angenom- men werden kann, kommt es grundsätzlich auf die konkrete Sachlage an; diese muss Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, auf das Erfor- dernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Die Zulas- sung von Ausnahmen darf nicht dazu führen, dass die Zielsetzung des Er- fordernisses eines rechtskräftigen Entscheids unterlaufen wird. Dies trifft je- denfalls dann nicht zu, wenn derart klare Verhältnisse vorliegen, dass hin- sichtlich der deliktischen Herkunft überhaupt kein Klärungsbedarf besteht, weshalb es wenig Sinn macht, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsent- scheid zu fordern (Beispiel: Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca). So erachtete es das Bundesgericht gestützt auf Art. 74a Abs. 3 IRSG als zulässig, dem um Rechtshilfe ersuchenden Staat Frankreich ein Gemälde vorzeitig herauszugeben, das dem rechtmässigen Eigentümer in Frankreich gestohlen und nachher in der Schweiz verkauft worden war. Da es sich bei diesem Gemälde klarerweise um Deliktsgut im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelte, konnte nach Ansicht des Bundesgerichts auf das Erfordernis eines Einziehungs- oder Rückerstat- tungsentscheids des ersuchenden Staates verzichtet werden (BGE 123 II 134 E. 5c und d S. 140 f.; vgl. auch BGE 123 II 268 E. 4a S. 274). Demge- genüber ist ein Ausnahmefall grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die delik- tische Herkunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist; diese Klärung ist nicht Aufgabe der schweizerischen Rechtshilfebehörden, sondern hat vor der Herausgabe in einem gerichtlichen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen (BGE 123 II 268 E. 4b S. 274 ff.). Ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte aber offensichtlich, so ist das Interesse des ersuchten Staates an einer nachträglichen Kontrolle auf die Beachtung elementarer rechtsstaatlicher Garantien bei der Verteilung (Einziehung oder Rückerstattung an die Berechtigten) beschränkt. Dieses Interesse kann im Einzelfall von geringerer Tragweite sein und gegenüber anderen Interessen zurücktreten. Dies kann unter Umständen einen Verzicht auf einen vorgängigen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid recht- fertigen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Einziehung bzw. Rückgabe der Vermögenswerte an die Berechtigten in einem der EMRK bzw. dem UNO-Pakt II entsprechenden gerichtlichen Verfahren erfolgt.

E. 8.3.1 Im RV-EGY ist die Rückgabe von Gegenständen und Vermögenswerten in Art. 10 geregelt. Dessen Inhalt lautet wie folgt: „Gegenstände und Vermö- genswerte, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen und vom ersuchten Staat beschlagnahmt worden sind, können dem ersuchenden Staat auch zum Zweck der Einziehung zurückgegeben werden; die von

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einem gutgläubigen Dritten geltend gemachten Ansprüche an diesen Gegen- ständen und Vermögenswerten bleiben vorbehalten“. In der Botschaft wird darauf hingewiesen, dass im EUeR eine entsprechende Bestimmung fehle. Art. 3 EUeR sehe lediglich eine Herausgabe zu Beweiszwecken vor. Die Ver- tragsbestimmung von Art. 10 RV-EGY stütze sich auf den neuen Art. 74a IRSG ab. Im Unterschied zur Regelung im IRSG, wo Art. 74a Abs. 1 IRSG die Rückgabe auch zum Zweck der Rückerstattung an den Berechtigten zu- lasse, ist die Rückgabe von Deliktsgut nach Art. 10 nur im Hinblick auf eine Einziehung im ausländischen Staats möglich. Zur Erläuterung wird in der Botschaft festgehalten, dass das ägyptische Recht keine weitergehende Re- gelung erlaube (BBl 2001 4901 4908 f.).

E. 8.3.2 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers untersagt Art. 10 RV-EGY den schweizerischen Behörden nicht, den ägyptischen Behörden gestützt auf das interne Recht weitergehende Rechtshilfe zu gewähren. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt holt eine Zusi- cherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. Nach der Rechtsprechung kommt dem Bundesamt bei der Frage, ob eine Gegen- rechtserklärung einzuholen sei, ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine Ge- genrechtserklärung ist in den meisten Fällen von Staaten verlangt worden, mit denen die Schweiz durch keinen Rechtshilfevertrag verbunden war (BGE 130 II 217 E. 7.1 S. 226 mit Hinweisen). Vorliegend macht es keinen Sinn eine Gegenrechtserklärung einzuholen, da gemäss Botschaft das ägyp- tische Recht keine weitergehende Regelung erlaubt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG ist das Gegenrecht ausserdem nicht erforderlich, wenn die Aus- führung eines Ersuchens im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint. Vorliegend geht es um illegale Ausgra- bungen und Export von ägyptischem Kulturgut. An der Bekämpfung solchen Tuns besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Einholung einer Ge- genrechtserklärung wäre mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG daher auch nicht erforderlich gewesen. Da vorliegend bei einer Herausgabe sowohl zwecks Einziehung als auch zwecks Rückerstattung an den Berechtigten der ägyptische Staat die herausgegebenen Kulturgüter empfangen würde, wirkte sich die Einschränkung von Art. 10 RV-EGY in tatsächlicher Hinsicht ohnehin nicht aus. Darüber hinaus sieht Art. 41 des ägyptischen Antiquitätengesetzes von 1983 ohnehin die Einziehung der illegal exportierten Antiquitäten (zu- gunsten des Conseil suprême des antiquités) vor. Was die vorzeitige He- rausgabe anbelangt, macht der Rechtshilfevertrag keine Einschränkungen. Die betreffenden Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet.

E. 8.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Her- ausgabe i.S.v. Art. 74a Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 10 RV-EGY gegeben sind.

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Handelt es sich bei den herauszugebenden Gegenständen um Originale, ergibt sich daraus grundsätzlich auch deren Provenienz im weiteren Sinne und entsprechend erscheint Ägypten als Ursprungsland der Kulturgüter als naheliegend. Dies wurde durch C., vom Beschwerdeführer selber als «die» Fachperson für antike Kunst bezeichnet (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0204; s. supra lit. A), auch bestätigt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0082; s. supra lit. G). Für die vorzeitige Herausgabe an Ägypten muss offensichtlich sein, dass diese Kulturgüter in Ägypten tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise er- worben (allenfalls exportiert) wurden und Ägypten als Berechtigter bzw. zur Einziehung berechtigt zu gelten hat. Was den mutmasslichen Zeitpunkt der illegalen Ausgrabung anbelangt, wurde im Rahmen der Sachverhaltsprüfung die Darstellung der ägyptischen Behörden im Rechtshilfeersuchen als aus- reichend erachtet, dass die illegale Ausgrabung und der illegale Export nach Inkrafttreten des ägyptischen Antiquitätengesetzes von 1983 erfolgt ist (s. supra E. 4 und 5). Wie in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen noch zu erläutern sein wird, muss für eine vorzeitige Herausgabe an Ägypten demgegenüber offensichtlich sein, dass die illegale Ausgrabung (und Aus- fuhr) nach Inkrafttreten des ägyptischen Antiquitätengesetzes von 1983 er- folgt ist.

E. 8.5 Gestützt auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen kann nicht von einer of- fensichtlichen deliktischen Herkunft der herauszugebenden Kulturgüter aus- gegangen werden, sollten diese vor 1983 illegal ausgegraben und exportiert worden sein.

E. 8.5.1 So ist den Rechtshilfeakten nicht zu entnehmen, dass die streitigen Kultur- güter bei einer allfälligen illegalen Ausgrabung vor 1983 eindeutig in das Eigentum des ägyptischen Staates gefallen wären. Soweit sich die delikti- sche Herkunft auf ein im Zusammenhang mit dem Eigentum Ägyptens ste- hende Straftat beziehen sollte, liesse sich demnach gestützt auf das vorlie- gende Rechtshilfeersuchen nicht annehmen, dass die allenfalls vor 1983 il- legal ausgegrabenen Altertümer offensichtlich deliktischer Herkunft sind.

E. 8.5.2 Soweit sich die deliktische Herkunft auf den illegalen Export der Altertümer aus Ägypten vor 1983 beziehen sollte, liesse sich dies allein gestützt auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen ebenso wenig annehmen.

E. 8.6 Dass in tatsächlicher Hinsicht derart klare Verhältnisse vorliegen, dass die Kulturgüter in Ägypten nach 1983 illegal ausgegraben und aus Ägypten ge- schmuggelt wurden, weshalb ein eindeutiger Verstoss gegen das ägyptische

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Antiquitätengesetz von 1983 vorliegt und diese Kulturgüter daher offensicht- lich deliktischer Herkunft sind, lässt sich gestützt auf die vorgelegten Akten ebenfalls nicht annehmen.

E. 8.6.1 In allgemeiner Hinsicht stützen die von den ägyptischen Behörden seit 1993 durchgeführten Strafverfahren wegen Raubgrabungen gerade in derjenigen Gegend, aus der die verfahrensgegenständlichen Gegenstände gemäss An- gaben der ägyptischen Behörden stammen, den Vorwurf der deliktischen Herkunft. Für die deliktische Herkunft der Kulturgüter sprechen auch zum einen der Umstand, dass die ersten Papierspuren für das Vorhandensein der Antiquitäten ausserhalb von Ägypten erst aus den Jahren 2001 und 2004 zu stammen scheinen (Rechnungen/Quittungen G. und I.; s. supra lit. G), so- weit nicht auf die Schenkungserklärung der Mutter des Beschwerdeführers abgestellt wird, und zum anderen das offensichtlich verdächtige Verhalten des Beschwerdeführers (s. supra lit. A). Der Beschwerdeführer selber scheint an der Verfügungsberechtigung von C. sowie den Vorbesitzern zu zweifeln und damit implizit mit einer deliktischen Herkunft der Kulturgüter zu rechnen (s. zu den einzelnen Aussagen supra lit. A). So sei beispielhaft an- geführt, dass der Beschwerdeführer erklärte, eine inhaltlich unwahre Schen- kungsurkunde aus «Provenienz-Gründen» erstellt zu haben, da C. Schmug- gel mit Antiquitäten vorgeworfen worden sei. Auch die von Beschwerdefüh- rer und von C. geltend gemachten Vereinbarungen betreffend die beiden Kulturgüter erscheinen als verdächtig ungewöhnlich und undurchsichtig, was insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung begründet. Diese werden durch die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerde- führers bestärkt (s. supra lit. A), welche ihrerseits in Widerspruch mit den Angaben von C. stehen (s. im Einzelnen supra lit. C und G). Ausserdem er- scheint es als naheliegend, dass die früher im Antiquitätenhandel mit eigener Galerie tätige, auf Mittelmeerarchäologie spezialisierte, in Ägypten gebo- rene, mitunter Arabisch sprechende C. die in Ägypten geltenden Vorschriften betreffend antike Kulturgüter kannte. Wusste C., dass aufgrund des Antiqui- tätengesetzes von 1983 keine ägyptischen Antiquitäten aus Ägypten ausge- führt und verkauft werden dürfen, bestand bereits aufgrund dessen für sie beim geltend gemachten Erwerb der altägyptischen Kulturgegenstände im Jahre 2001 und 2004 ein Verdachtsgrund (vgl. BGE 139 III 305 E. 5.2.5). Da C. gemäss eigenen Angaben die altägyptischen Kulturgüter im Jahre 2001 bzw. 2004 für Fr. 27‘000.-- und USD 34‘000.-- gekauft und einige Jahre spä- ter einen siebenfach höheren Verkaufspreis vereinbart haben soll, ergeben sich daraus nicht nur Zweifel an der Verfügungsberechtigung der Vorbesitzer und damit Zweifel an der legalen Herkunft der beiden Kulturgüter, sondern eine allfällige Erklärung von C., beim Erwerb dieser Kulturgüter gutgläubig

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gewesen zu sein, wäre ebenfalls in Zweifel zu ziehen. C. machte im Straf- verfahren zwar geltend, vor Eintritt des KGTG sei es nicht nötig gewesen, den genauen Ursprung nachvollziehen zu können. Dies trifft in dieser pau- schalen Form nicht zu, ohne an dieser Stelle weiter darauf einzugehen ist (zur Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 936 ZGB s. BGE 139 III 305 E. 3.2.2; vgl. zur Selbstregulierung in der Kunstbran- che vor Inkrafttreten des KGTG den Ethikcode Schweizerischer Antiquare & Kunsthändler [VSAK] aus dem Jahre 2000 oder den «Code of Ethics & Prac- tice» der 1993 gegründeten Internationale Association of Dealers in Ancient Art [IADAA], wonach bspw. «The Members of IADAA undertake not to pur- chase or sell objects until they have established to the best of their ability that such objects were not stolen from excavations, architectural monuments, public institutions or private property»; s. BERGER-RÖTHLISBERGER, Sorgfalt bei der Übertragung und beim Erwerb von Kulturgütern, 2009, S. 96 ff.).

E. 8.6.2 Auch wenn gestützt auf die angeführten Umstände angenommen würde, dass weder der Beschwerdeführer noch C. im Rechtshilfeverfahren glaub- haft gemacht haben, gutgläubig im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c und Art. 74 Abs. 2 IRSG Rechte an den Kulturgütern erworben zu haben, bleibt festzu- halten, dass keine ausreichend gesicherten oder überhaupt keine Informati- onen vorliegen, was die Exportwege und Vorbesitzer anbelangt. Wie lange schon sich die beiden Kulturgüter ausserhalb von Ägypten befunden haben, bevor sie in die Schweiz importiert wurden, ist unklar. Aufgrund des Rechts- hilfeersuchens steht insbesondere nicht fest, dass in der fraglichen Gegend, aus welcher die beiden Altertümer gemäss den ägyptischen Behörden stam- men, erst seit 1993 Raubgrabungen stattfinden. Die ägyptischen Behörden führen lediglich die seit 1993 eröffneten Strafverfahren wegen illegaler Aus- grabungen in dieser Gegend auf. Insgesamt kann die deliktische Herkunft der Kulturgüter vorliegend nicht ausgeschlossen werden und insofern be- steht eine Wahrscheinlichkeit für deren deliktische Herkunft (zum fraglichen Wahrscheinlichkeitsgrad vgl. RASCHÈR [in: Kultur Kunst Recht, a.a.o., § 1 Grundlagen, S. 414 N. 125], wonach bei archäologischen Objekten immer klarer werde, dass Objekte im Handel, deren Provenienz nicht lückenlos ge- klärt sei, aus Raubgrabungen stammen würden oder Fälschungen seien). Es kann aber nicht festgehalten werden, dass ausgehend vom ägyptischen Rechtshilfeersuchen und den bisherigen Ermittlungen in der Schweiz derart klare Verhältnisse vorliegen, dass diese Kulturgüter in Ägypten nach 1983 illegal ausgegraben und aus Ägypten geschmuggelt wurden, weshalb sie of- fensichtlich deliktischer Herkunft sind. Diese Ausgangslage ist nicht mit dem Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca, sondern im Grundsatz vielmehr mit dem in BGE 123 II 268 beurteilten Fall vergleichbar, wo die Angaben der ersuchenden Behörden den sicheren

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Nachweis der deliktischen Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände und des rechtmässigen Eigentümers nicht erlaubten (E. 4b/bb). Dass die heraus- zugebenden Kulturgüter das Erzeugnis einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG darstellen, ist nach dem Gesagten nicht of- fensichtlich. Da Klärungsbedarf hinsichtlich der deliktischen Herkunft be- steht, kann auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils nicht verzichtet werden.

E. 8.6.3 Eine vorzeitige Herausgabe kann gestützt auf das vorliegende Rechtshilfeer- suchen demnach nicht erfolgen.

E. 8.7 Es drängt sich aber auf, den ägyptischen Behörden in Anwendung von Art. 9 Ziff. 1 RV-EGY i.V.m. Art. 74 Abs. 1 IRSG die Kulturgüter für eine abschlies- sende Beurteilung und Zuordnung und damit zu Beweiszwecken herauszu- geben. Wie vom Beschwerdeführer impliziert, ist zu erwarten, dass eine di- rekte, physische archäologische Untersuchung nicht nur über die Authenti- zität, sondern auch über weitere Umstände genauer Aufschluss geben kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2 f.). Der Umstand, dass die ägyptischen Be- hörden mit ihrem Rechtshilfeersuchen primär um Rückgabe der Kulturgüter ersucht haben, stellt auch deshalb kein Rechtshilfehindernis dar, da sie oh- nehin gleichzeitig die Herausgabe von Beweismitteln betreffend die streiti- gen Kulturgüter beantragt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007 E. 6.4; andere Ausgangslage in BGE 123 II 268 E. 5 S. 278, wo ein zweites Rechtshilfeersuchen als notwendig beurteilt wurde).

Wie vorstehend erläutert, ersuchten die ägyptischen Behörden mit ihren Rechtshilfeersuchen ebenfalls um Herausgabe von Beweismitteln (s. supra lit. J), worunter grundsätzlich die Einvernahmeprotokolle von A., C., das Schenkungsdokument, die Rechnungen, Urkunden, Erklärungen usw. aus dem Strafverfahren SV.14.0756 fallen. Diesbezüglich wurde in der angefoch- tenen Verfügung nichts angeordnet, weshalb über die von den ägyptischen Behörden beantragte Rechtshilfemassnahme im vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht zu entscheiden ist.

E. 8.8 Was die Kosten der Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, ist zu- nächst auf Art. 31 Abs. 1 IRSG hinzuweisen. Danach werden ausländische Rechtshilfeersuchen in der Regel unentgeltlich ausgeführt. Der Bundesrat bestimmt gemäss Art. 31 Abs. 2 IRSG die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können. Nach Art. 12 Abs. 1 IRSV können die schweizerischen Be- hörden vom ersuchenden Staat die Rückerstattung aller bei der Ausführung

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des Ersuchens entstandenen Auslagen verlangen. Ihr Arbeitsaufwand kann in Rechnung gestellt werden, wenn er mehr als einen ganzen Arbeitstag be- trägt und die Schweiz im ersuchenden Staat Rechtshilfe nicht unentgeltliche erwirken könnte (Art. 12 Abs. 2 IRSV).

Im Rechtshilfeverkehr mit Ägypten vergütet demgegenüber der ersuchende Staat nur die unter Art. 26 Ziff. 1 lit. a bis c RV-EGY aufgeführten Auslagen, welche durch die Ausführung des Rechtshilfeersuchens entstanden sind. Die Transportkosten für die Herausgabe von Gegenständen fallen nicht darun- ter. Stellt sich allerdings heraus, dass die Ausführung des Ersuchens mit ausserordentlichen Kosten verbunden ist, so benachrichtigt gemäss Ziff. 2 der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzuset- zen, unter denen die Ausführung des Ersuchens erfolgen kann.

Soweit vorliegend die Ausführung des Ersuchens solche Kosten verursa- chen sollte, bleibt es Sache der ausführenden Behörde bzw. des BJ, nach Art. 26 Ziff. 2 RV-EGY vorzugehen.

E. 8.9 Was die spätere Rückgabe an die schweizerischen Behörden der als Be- weismittel herausgegebenen Kulturgüter betrifft, ist Art. 9 Ziff. 3 RV-EGY massgeblich. Danach gibt der ersuchende Staat die herausgegebenen Ori- ginale so bald als möglich, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens, zurück, es sei denn der ersuchte Staat verzichte auf deren Rückgabe. Ein Verzicht auf die Rückgabe ist bisher nicht erfolgt. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einzie- hung muss daher von den ägyptischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden. Ein entsprechendes förmliches Ersuchen muss sich auf ein rechtskräftiges, gerichtliches Einziehungsurteil stützen. Für den Fall, dass kein solches Rechtshilfeersuchen ergeht, muss entsprechend sichergestellt sein, dass eine kostenlose Rückgabe der Kulturgüter an die schweizerischen Behörden erfolgt.

In Anwendung von Art. 9 Ziff. 3 RV-EGY muss daher die ausführende Be- hörde bzw. das BJ nach dem Gesagten von den ägyptischen Behörden die Zusicherung einholen, dass innert einer vom BJ anzusetzenden angemes- senen Frist entweder eine kostenlose Rückgabe der Kulturgüter an die schweizerischen Behörden erfolgt, oder aber ein neues Rechtshilfeersu- chen, in dem Ägypten gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einzie- hungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007 E. 6.8).

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E. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beweismittelherausgabe gemäss Art. 74 IRSG allen- falls aufzuschieben ist.

E. 9.2 Gemäss Art. 74 Abs. 2 IRSG werden die Gegenstände nach Abs. 1 nur he- rausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahren zusichert, soweit ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen gel- tend macht. Art. 9 Ziff. 2 RV-EGY sieht im Rechtshilfeverkehr mit Ägypten vor, dass von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Ge- genstände deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht hindern. Es ist daher fraglich, ob im Rechtshilfeverkehr mit Ägypten eine Zusicherung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG verlangt werden könnte, selbst wenn vorlie- gend C. und der Beschwerdeführer als gutgläubige Dritte im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG qualifiziert würden.

E. 9.3 Gemäss Art. 74 Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe aufgeschoben werden, solange die Gegenstände für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren be- nötigt werden. Dies kann insbesondere in Frage kommen, wenn das schwei- zerische Strafverfahren schon weit vorangeschritten ist oder der Delikts- schwerpunkt in der Schweiz liegt (BGE 123 II 268 E. 5 S. 278; Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007 E. 6.2). Das Rechtshil- fegericht verfügt hier über einen weiten Ermessenspielraum, zumal es sich bei Art. 74 Abs. 3 IRSG (wie bei diversen Bestimmungen von Art. 74a IRSG) um eine sog. «Kann-Vorschrift» handelt (Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007 E. 6.4; BGE 124 II 268 E. 4a S. 274; 118 IV 111 E. 6b/aa S. 125 f.; Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 6.2).

Gegenstände, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, und rechtshilfeweise zur Einziehung oder Rückerstattung herauszugeben sind, können in der Schweiz ebenfalls zurückbehalten werden, wenn sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einzie- hung in der Schweiz geeignet sind (Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich ausschlaggebend sein soll, ob Personen geschädigt wurden (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, Art. 74a IRSG N. 72). Gemäss AEPLI ist der Vollzug der Rechtshilfe davon abhängig, dass die Gegenstände oder Vermögenswerte im schweizerischen Verfahren nicht einzuziehen oder dem Geschädigten herauszugeben seien.

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Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides seien sie gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG in der Schweiz zu belassen. Dem schweizerischen Strafrichter werde damit eine Vormacht eingeräumt (ders., a.a.O., N. 69).

E. 9.4 Die herauszugebenden Kulturgüter wurden zunächst im Strafverfahren ge- gen A. mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 7. August 2016 der Bundesanwaltschaft (als Strafverfolgungsbehörde) mit der Begründung sichergestellt, dass diese in Verletzung des Kulturgütertransfergesetzes in die Schweiz eingeführt worden sein könnten. Die Sicherstellung der fragli- chen Objekte erfolge daher im Hinblick auf eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 1 KGTG (s. supra lit. G). Es handelt sich somit eindeutig nicht um eine vorläufige Massnahme im Rechtshilfeverfahren in Anwendung von Art. 18 IRSG. Gemäss dem Verteiler im Durchsuchungs- und Sicherstel- lungsbefehl vom 7. August 2016 erfolgte keine Mitteilung an die Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer des BAK gemäss Art. 20 Abs. 2 KGTG.

Aus den beigezogenen Strafakten geht indes nicht hervor, ob formell ein Strafverfahren wegen Verstoss gegen das KGTG eröffnet wurde. Ordnet die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen an, gilt die Strafuntersuchung in je- dem Fall als eröffnet. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratori- sche Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24). Muss vorliegend von einem wegen KGTG eröffneten Strafverfahren ausgegangen werden, stellt sich die Frage nach dessen Ausgang bzw. Stand, welche sich anhand der beigezo- genen Akten allerdings nicht beantworten lässt. Gestützt auf die vorliegen- den Akten wurde die strafprozessuale Sicherstellung weder durch eine Be- schlagnahme abgelöst noch wurde sie aufgehoben. Somit scheint sie zumin- dest noch zu bestehen. Solange Gegenstände für ein in der Schweiz hängi- ges Strafverfahren benötigt werden, kann, wie einleitend festgehalten, die rechtshilfeweise Herausgabe des Gegenstands zu Beweiszwecken aufge- schoben werden (Art. 74 Abs. 3 IRSG).

E. 9.5.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist nach Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 KGTG auch strafbar, wer ab dem 1. Juni 2005 vorsätzlich oder fahrlässig gestohlene Kulturgüter verkauft, vertreibt, vermittelt oder er- wirbt, welche vor Inkrafttreten des Kulturgütertransfergesetzes am 1. Juni 2005 gestohlen und in die Schweiz importiert wurden (s. auch GABUS/RE- NOLD, Commentaire LTBC, 2006, Art. 33 N. 21 ff.). Wie bereits ausgeführt, sind die geltend gemachten Vereinbarungen zwi- schen dem Beschwerdeführer und C. über die fraglichen Kulturgüter ver- dächtig ungewöhnlich und undurchsichtig. Soweit darauf abzustellen wäre,

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wären die Leihgabe mit Kaution und das Verkaufsgeschäft über die Kultur- güter zwischen ihm und C. noch im Gang. Es wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass sich daran mit der Sicherstellung bzw. Beschlag- nahme grundsätzlich etwas geändert hätte. Mit Bezug auf den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt konnte die Verjährung Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 KGTG demnach nicht eintreten. Daher kann namentlich der Vorwurf des versuchten vorsätzlichen Verkaufs von gestohlenen Kulturgütern gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG i.V.m. Art. 22 StGB nicht unbesehen von der Hand gewiesen werden.

Hingegen ist vorliegend erstens die Frage nach der ursprünglichen Eigentü- merstellung Ägyptens und daher ob die vorgeworfenen Tathandlungen über- haupt ursprünglich gestohlene Kulturgüter betreffen, noch offen (s. supra E. 8.5 f.). Bejahendenfalls ist zweitens in Rechnung zu stellen, dass das Eigentum an den gestohlenen Kulturgütern in der Folge von einem Vorbesit- zer gutgläubig erworben worden sein könnte, bevor diese durch C. erworben wurden (s. nachfolgend im Einzelnen E. 9.5.2). Erst soweit die Kulturgüter Ägypten gestohlen wurden und der allfällige gutgläubige Eigentumserwerb durch einen Vorbesitzer vor dem Erwerb der Kulturgüter durch C. nicht ab- geschlossen war, stellt sich drittens die Frage nach dem gutgläubigen Eigen- tumserwerb durch C., woran durchaus Zweifel bestehen (s. dazu supra E. 8.6.1 ff.), und nach einem allfälligen strafbaren Verhalten des Beschwer- deführers und von C. im Sinne des KGTG. So muss gleich wie beim Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB auch bei Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG gelten, dass die rechtswidrige Be- sitzlage hinsichtlich des ursprünglich gestohlenen Kulturguts bei der Vor- nahme der Tathandlungen fortbestehen muss. Die Hehlerei ist nicht mehr möglich, wenn das Recht des bisher Berechtigten erloschen ist (d.h. jegliche dinglichen Herausgabeansprüche untergegangen sind), so dass der Erwer- ber frei und unanfechtbar über die Sache verfügen kann (BGE 90 IV 14 E. 4a S. 18 f.; 105 IV 303 E. 3a S. 304 f.; WEISSENBERGER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 160 StGB N. 34, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre).

E. 9.5.2 Es ist daher vollständigkeitshalber zunächst allgemein auf die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Erwerb von Eigentum an gestohlenen Kulturgütern in internationalen Sachverhalten hinzuweisen: Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom

18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) unterstellt den Erwerb und Verlust ding- licher Rechte an Mobilien (Kulturgüter inklusive) dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs liegt, aus dem Erwerb oder Ver-

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lust hergeleitet wird. Erklärt ein Staat bestimmte Kulturgüter zu Staatseigen- tum, unabhängig davon, ob sie entdeckt oder ausgegraben worden sind, be- wirkt dieser gesetzliche Eigentumserwerb nach der Regel von Art. 100 Abs. 1 IPRG, dass der Übergang des Eigentums auf den Staat immer einen abgeschlossenen Tatbestand darstellt, der vom neuen Staat anzuerkennen ist (MÜLLER-CHEN, Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. Aufl. 2018, Art. 100 IPRG N. 49; vgl. zum Eigentum an Altertümer von wissenschaftli- chem Wert in der Schweiz Art. 724 Abs. 1 und 1bis ZGB). Gelangt das im Eigentum des Herkunftsstaates befindende Kulturgut in die Schweiz, ohne dass auf es zwischenzeitlich dinglich eingewirkt wird, so kann der Herkunfts- staat sein Eigentum in der Schweiz herausverlangen (FISCH/FISCH, Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 100 IPRG N. 143). Das Recht am Lageort entscheidet auch darüber, ob und unter welchen Vo- raussetzungen ein gutgläubiger Erwerb von abhandengekommenen Kultur- gütern möglich ist (MÜLLER-CHEN/RENOLD, in: Kultur Kunst Recht, a.a.O., § 2 Kulturgütertransfer und Internationales Privatrecht, S. 420 f.). Gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestoh- len wird oder verlorengeht oder sonst wider seinen Willen abhandenkommt, sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Auf den guten Glau- ben des Empfängers kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. allerdings Art. 934 Abs. 2 ZGB und Art. 935 ZGB). Für Kulturgüter im Sinne des Kultur- gütertransfergesetzes gilt eine einjährige relative und eine dreissigjährige absolute Verjährungsfrist (Art. 934 Abs. 1bis ZGB). Fand der fragliche Er- werbsvorgang in der Schweiz vor dem Inkrafttreten des KGTG am 1. Juni 2005, ist die durch das KGTG bewirkte Änderung des ZGB nicht anwendbar (Art. 33 KGTG) und die Fünfjahresfrist gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB ist mass- geblich (BGE 139 III 305 E. 3.2.1 S. 307). Erklärt ein Staat, dass gewisse Kulturgüter unveräusserlich und unersitzbar sind und dass der Herausgabeanspruch unverjährbar ist (sog. res extra com- mercium), können sie in diesem Staat nicht gutgläubig erworben werden. Allein durch die Verbringung eines solchen als res extra commercium quali- fizierten Kulturguts in die Schweiz kann dieser Mangel nicht geheilt werden und der Besitzer wird nicht gutgläubig (FISCH/FISCH, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 138). Allerdings ist zu betonen, dass das schweizerische Recht ausländi- sche Kulturgüter im Gegensatz zu den schweizerischen (s. Art. 3 Abs. 2 KGTG) nicht als res extra commercium anerkennt (MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 45; a.M. FISCH/FISCH [a.a.O., Art. 100 IPRG N. 138], wo- nach der Veräusserer wie beim Diebstahl gleichwohl ein Nichtberechtigter bleibt, da sich seine Eigentumsstellung nach dem alten Lagestaat richtet). Wird das an sich nach ausländischem Recht unveräusserliche Kulturgut in

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der Schweiz verkauft, entsteht aus kollisionsrechtlicher Sicht ein Konflikt zwi- schen dem Schutzinteresse des Herkunftsstaates und dem Verkehrsinte- resse des neuen Belegenheitsstaates (MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 45). Nach MÜLLER-CHEN löst die überwiegende Lehre diesen Konflikt zu- gunsten des Verkehrsschutzes (derselbe, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 45; vgl. auch FISCH/FISCH, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 146, einschränkend in N. 158). Gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG kann anstelle des Rechts, das durch das IPRG bezeichnet wird, die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt wer- den, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und of- fensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sach- verhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. Ob eine sol- che Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechts- auffassung sachgerechte Entscheidung (Art. 19 Abs. 2 IPRG). Das Bundes- gericht hielt dazu in einem Obiter dictum fest, dass Art. 19 IPRG (und ge- stützt darauf ausländisches öffentliches Recht) im Rahmen einer privatrecht- lichen Herausgabeklage nicht anwendbar ist und führte zur Begründung an, dass zur Durchsetzung ausländischer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen wie Ausfuhrverboten die neu geschaffene Klagemöglichkeit nach Art. 9 KGTG vorgesehen sei (BGE 131 II 418 E. 3; s. zum Ganzen auch FISCH/FISCH, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 142 ff.; kritisch MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 48). Hat C. die ursprünglich gestohlenen Kulturgüter von einer verfügungsbe- rechtigten Person im Sinne der vorstehenden Ausführungen erworben (vgl. dazu auch MÜLLER-CHEN/RENOLD, in: Kultur Kunst Recht, a.a.O., § 3 Zivil- rechtliche Bestimmungen beim Erwerb von Kulturgütern, S. 435), können diese Kulturgüter grundsätzlich nicht mehr als gestohlen bzw. gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG gelten und eine Strafbarkeit nach KGTG fällt ausser Betracht. Der gute oder böse Glauben von C. sowie des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang nicht weiter relevant.

E. 9.5.3 Dass es sich um eine klare Rechtslage handle, welche, wie von der Be- schwerdegegnerin geltend gemacht (act. 7 S. 3), im hängigen Strafverfahren eine Erledigung gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO erlauben würde, erscheint nach dem Gesagten gestützt auf die vorliegenden Akten als nicht eindeutig. So würde vorliegend die Anwendung von Art. 267 Abs. 2 StPO als Straftat einen Verstoss gegen das KGTG (allenfalls Art. 160 StGB) und nicht allein gegen ägyptisches Recht voraussetzen. Mit anderen Worten lässt sich der Ausgang des Straf- oder Einziehungsverfahrens nicht klar vorwegnehmen.

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E. 9.6 Sind die altägyptischen Kulturgüter im schweizerischen Straf- oder Einzie- hungsverfahren einzuziehen oder dem Geschädigten zurückzugeben, führt dies in beiden Fällen im Ergebnis zu einer Rückführung der Kulturgüter nach Ägypten. Soweit keine Aushändigung an Ägypten als Geschädigte erfolgt, fallen die nach Art. 69-72 StGB eingezogenen Kulturgüter an den Bund (Art. 28 KGTG), wobei das BAK über die Überführung in deren Ursprungs- staat entscheidet (Art. 27 Abs. 2 KGTV). Erfolgt im Straf- oder Einziehungs- verfahren weder Einziehung noch eine Rückgabe an die Geschädigte (Ägyp- ten) erfolgen sollte, ändert dies grundsätzlich nichts an einer rechtshilfeweise Herausgabe der Kulturgüter an Ägypten. Insofern besteht kein vorrangiges innerstaatliches Interesse, die Kulturgüter in der Schweiz zurückzubehalten (anders die Ausgangslage noch vor Einführung des KGTG vgl. BGE 123 II 268 E. 4b/bb). Zwar dienen die herauszugebenden Kulturgüter auch im schweizerischen Straf- oder Einziehungsverfahren als Beweismittel. Hier ist aber in Rechnung zu stellen, dass gemäss den vorliegenden Akten seit der Sicherstellung am 7. August 2016 keine weiteren Ermittlungshandlungen in diesem Zusammenhang erfolgt sind. Es rechtfertigt sich unter Berücksichti- gung der Besonderheiten des vorliegenden Falles daher nicht, dem schwei- zerischen Straf- oder Einziehungsverfahren Vorrang einzuräumen. Es er- scheint vorliegend vielmehr sachgerecht, dem ägyptischen Strafverfahren aufgrund der Sachnähe und Expertise der ägyptischen Behörden im Zusam- menhang mit deren Kulturgütern Vorrang einzuräumen. Daher kann hier da- rauf verzichtet werden, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Aus- künfte zum Verfahrensstand und eine Stellungnahme zur Herausgabe ein- zuholen. Ebenso ist nicht notwendig, dass der Herausgabeentscheid unter dem Vorbehalt der Aufhebung der Sicherstellung im Straf-/Einziehungsver- fahren ergeht. Klarzustellen bleibt, dass darin kein Antrag auf Aussetzung des schweizerischen Straf-/Einziehungsverfahrens an die zuständige Straf- verfolgungsbehörde enthalten ist, welcher ohnehin dem BJ vorbehalten ist (Art. 20 IRSG).

E. 10 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und das Dispositiv der Schlussverfügung vom 16. September 2020 insofern abzuändern, als die Herausgabe der Grossen Vase aus Ala- baster, Höhe 88 cm, Diameter 18 cm und Büste aus Granit, Amun, Höhe 57 cm, Breite 31 cm, an die ersuchende Behörde zu Beweiszwecken im Sinne von Art. 9 RV-EGY i.V.m. Art. 74 IRSG herausgeben werden.

Gemäss Art. 12 Ziff. 1 RV-EGY unterliegt die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel dem Spezialitätsprinzip. Danach dürfen

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die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchen- den Staat in Verfahren wegen Taten, bei welchen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden (s. auch Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG). Jede weitere Verwendung der Auskünfte bedarf der vorgängigen Zustimmung der Zentralbehörde des er- suchten Staates (Art. 12 Ziff.1 Satz 2 RV-EGY; vgl. Art. 67 IRSG). Zuständig für die Zustimmung ist vorliegend das Bundesamt für Justiz.

Der Vollzug der Rechtshilfe ist von der zusätzlichen Bedingung abhängig zu machen, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung ab- gibt: Innert der von der ausführenden Behörde bzw. vom Bundesamt für Jus- tiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden, oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem die ägyptischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Der Beschwerdeführer hat rund zur Hälfte obsiegt, weshalb er die Hälfte der Gerichtsgebühr zu tragen hat. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Ge- richtsgebühr im Umfang von Fr. 3‘000.-- aufzulegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

E. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bun- desstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR).

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Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung zu leisten. Das Ho- norar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorlie- gend erscheint eine dem teilweise Obsiegen entsprechende Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) als angemessen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

E. 12 Die Mitteilung dieses Entscheides an das Bundesamt für Kultur und an den für das Strafverfahren zuständigen Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft zu Koordinations- und Informationszwecken ist weder im Rechtshilfegesetz noch im Kulturgütertransfergesetz vorgesehen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv der Schluss- verfügung vom 16. September 2020 wird insofern abgeändert, als die Heraus- gabe der Grossen Vase aus Alabaster, Höhe 88 cm, Diameter 18 cm und Büste aus Granit, Amun, Höhe 57 cm, Breite 31 cm, an die ersuchende Be- hörde zu Beweiszwecken im Sinne von Art. 9 RV-EGY i.V.m. Art. 74 IRSG herausgeben werden. Die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel unterliegt dem Spezialitätsprinzip. Die Zustimmung ist einzuholen beim Bundesamt für Justiz.
  2. Der Vollzug der Rechtshilfe wird von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung ab- gibt: Innert der von der ausführenden Behörde bzw. vom Bundesamt für Justiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine kostenlose Rückgabe der Wertge- genstände an die schweizerischen Behörden, oder aber ein neues Rechtshil- feersuchen, in dem die ägyptischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebe- nen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. - 45 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz und Rechtsanwältin Lorena Studer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ägypten

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.285

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juni 2014 ein Strafverfahren ge- gen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB, welches in der Folge auf weitere Tatbestände ausgeweitet wurde (s. RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. A-07-000-008 lit. C).

Im Rahmen dieses Strafverfahrens (SV.14.0756) sagte A. aus, gemeinsam mit dem späteren Mitbeschuldigten B. Kunsthandel zu betreiben und eine Kunstsammlung zu besitzen, welche unter anderem antike Kunstobjekte um- fassen würde (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 10.206-0002).

An seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2014 sagte A. insbesondere aus, bei ihm zuhause würden sich eine Statue eines ägyptischen Königs und eine ägyptische Alabaster-Vase befinden, welche von B. und ursprünglich von dessen Tante (C.) stammen würden (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0112).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2014 erklärte A. zu den beiden altägyptischen Kunstobjekten zunächst, dass diese von B. einge- bracht worden seien und sich bei ihm (A.) befinden würden. Es sei keine formelle Sammlung B.-A. Es sei einfach Kunst, deren Erlös sie im Falle eines Verkaufs teilen würden. A. wurde in der Folge vorgehalten, dass sich nach den Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft die beiden altägyptischen Kunst- objekte nicht B. gehören würden (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0137). A. wiederholte, dass die altägyptischen Kunstobjekte der Familie von B. gehören und dass B. und er die Kunstobjekte einfach bei Letz- terem sozusagen als Leihgabe aufbewahren und sie zusammen im Falle eines Verkaufs [am Erlös] partizipieren würden. Daraufhin wurde A. ein Schenkungsdokument vorgehalten, welches anlässlich der Hausdurchsu- chung am Wohnort von A. vom 16. Dezember 2014 sichergestellt worden war, wonach er die beiden Kunstobjekte erst 2013 als Schenkung von seiner Mutter erhalten habe (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001- 0136 f.). Der Inhalt des Schenkungsdokuments vom 13. Mai 2013 lautet wie folgt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0144): «Hiermit be- stätige ich die Schenkung meiner Kollektion antiker ägyptischer Kunstob- jekte an meinen Sohn A., geboren am […] und wohnhaft in der Schweiz. Die Kollektion, welche ich zusammen mit meinem verstorbenen Ehemann in Pa- ris in den 70er Jahren erworben habe, besteht aus folgenden Objekten: eine grosse Alabastervase aus dem Alten Königreich (Old Kingdom), eine Büste vom Gott Amun in Granit aus dem Neuen Königreich (New Kingdom) und eine Kopfstütze aus Alabaster aus dem Alten Königreich (Old Kingdom) be- stehend aus 4 Teilen». A. sagte dazu aus, das stimme nicht. Das habe mit

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der Provenienz dieser alten Sache zu tun und nichts mit den Eigentumsver- hältnissen. Es gehe dabei darum, dass damit nachgewiesen werden könne, dass es sich bei den antiken Kunstgegenständen nicht um Raubgut handle. Die Familie von B. habe diese Kunst in sein (A.) Haus gebracht. B. selber habe diese 2004 oder 2005 gebracht. Das [Schenkungsdokument] hätten sie aus Provenienz-Gründen gemacht. Bei einem allfälligen Verkauf müsse dies nachgewiesen werden, um Kunstfälschungen auszuschliessen und generell die Echtheit zu dokumentieren. Diese antiken Gegenstände würden der Fa- milie von B. gehören. Er habe sich überlegt, dass er diese vielleicht irgend- wann für sich kaufen würde. Zur Vorbereitung dieser Sache habe er das aus Provenienz-Gründen so vorbereitet (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0137 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte A. aus, dass die Alabaster-Vase und die Statue Leihgabe von der Familie von B., konkret von seiner Tante [C.], sei. Er habe mit B.'s Tante eine Vereinbarung gehabt, dass er diese beiden antiken Kunstgegenstände und noch einen drit- ten Gegenstand von ihr zu einem Preis von Fr. 500'000.-- kaufe. Er habe der Tante bereits Fr. 150'000.-- in bar bezahlt. Das sei zwischen März und De- zember 2013 gewesen. Es habe eine Quittung dafür bei ihm zuhause, wel- che er nachliefern werde. Was das Schreiben seiner Mutter betreffe sei es so, dass C. in der Vergangenheit im Kunsthandel Probleme mit Antiquitäten gehabt habe, was antike Kunst betreffe. Es sei ihr Schmuggel vorgeworfen worden und es sei um die Reputation ihrer Galerie [D.] gegangen. Daher hätten sie gemeinsam entschieden, dass, um nach dem Kauf eine Proveni- enz zu haben, der beste Weg für ihn sei, es als Schenkung seiner Mutter anstelle eines Kaufs aussehen zu lassen. Seine Mutter wisse davon nichts. Er habe seiner Mutter bei Unterzeichnung erklärt, um was es gehe (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0140 f.).

An seiner Einvernahme vom 27. Februar 2015 erklärte A., dass die beiden altägyptischen Kunstgegenstände in seinen Besitz als Leihgabe von der Fa- milie B. gekommen seien. Zuvor seien diese Kunstgegenstände im Besitz der Tante C. gewesen. Die Gegenstände seien ca. im Jahr 2001/2002 in seinen Besitz gekommen. Er glaube B. habe ihm die Gegenstände gebracht. Er (A.) kenne C. seit 1985. Sie sei auch seine Kundin bei der Bank gewesen. Er habe sie im privaten wie auch im geschäftlichen Rahmen getroffen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0203). Zu C. sagte er aus, sie sei eine Koryphäe in der antiken Kunst, sowohl was ihr Wissen als auch was ihre Kontakte zu renommierten Sammlern und Museen betreffe. Er schätze, dass C., wenn nicht die bedeutendste, dann die Fachperson in antiker Kunst gewesen sei, als sie aktiv tätig gewesen sei. Seit mehreren Jahren habe sie die Galerie nicht mehr. Sie sei eine sehr gebildete Dame, spreche sieben Sprachen und sei für ihn eine offene Enzyklopädie was an- tike Kunst betreffe. Abschliessend erklärte er, dass sich der dritte Gegen-

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stand, die Kopfstütze, bei C. und die beiden anderen Gegenstände bei ihm befinden. Auf Nachfrage sagte er aus, dass er die Absicht geäussert habe, die antiken Gegenstände, welche bei ihm als Leihgegenstand gewesen seien, von C. zu kaufen. Sie hätten sich auf einen Preis für die drei Gegen- stände geeinigt. Vereinbart sei gewesen, dass nur bei voller Bezahlung der letzte Gegenstand an ihn übergehe. Damit danach nicht ein Kauf von der Galerie D. erscheine, sondern damit er dies als bereits im Familienbesitz be- findliche Gegenstände zeigen könnte, habe er sich überlegt, das als Schen- kung von seiner Mutter an sich zu deklarieren. Das sei noch nicht rechtsgültig gewesen, sondern für den Zeitpunkt, falls er diese Gegenstände gekauft hätte. Es sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden, nur ein münd- licher (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0204)

B. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnsitz von A. in V./ZH wurden die dort vorgefundenen grosse Vase Alabaster und Büste Amun aus Granit nicht zu Handen der Akten fotografisch dokumentiert. Diese Kunstgegenstände waren in der Folge lediglich im Hintergrund auf den von der Bundeskriminal- polizei erstellten Fotografien ersichtlich.

Zur Vermeidung einer weiteren formellen Haudurchsuchung wurden diese durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») nach Absprache mit A. am 4. März 2015 an dessen Wohnadresse zunächst dokumentiert, jedoch nicht sichergestellt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 08.102- 0147 ff.).

C. C. wurde im Strafverfahren SV.14.0756 erstmals am 6. März 2015 als Zeugin einvernommen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0008 ff.). Sie sagte aus, sie habe in der Galerie D. in W./ZH von 1970 bis zu deren Auflösung in 2009 gearbeitet (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0010). Sie habe über die Galerie Kunst im Bereich Mittelmeer- archäologie gehandelt. Sie habe keine Geschäftsbeziehung zu Kunsthänd- lern in Ägypten oder Griechenland gehabt. Aus rechtlicher Sicht sei es da- mals nicht nötig gewesen, irgendwelche zwingend vorgeschriebene Doku- mente zu Kauf/Verkauf von Kunstwerten zu verfassen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0011). Zum Provenienznachweis er- klärte sie, dass man zu Beginn eine Rechnung gebraucht habe, vielleicht habe man eine Passkopie gehabt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 013-0011 f.). Sie sagte am 6. März 2015 weiter aus, sie habe das letzte Mal vor 2 oder 3 Jahren mit A. Kontakt gehabt. Auf Nachfrage, worum es bei diesem Kontakt gegangen sei, erklärte C., sie habe A. zwei ägyptische

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Kunstobjekte überlassen, lange Zeit zuvor. Sie habe von ihm wissen wollen, wann sie diese wieder abholen solle. Er habe gemeint, er wäre an einem Kauf interessiert. Sie habe gesagt, warum nicht. Er habe ihr dann eine Kau- tion gegeben, bis er sich definitiv entscheide, ob er die Gegenstände kaufen wolle oder nicht. Die Kaution habe sich auf Fr. 150'000.-- belaufen. Diese habe er bar bezahlt. Sie habe ihm dafür eine Quittung unterzeichnet. Eine Kopie der Quittung besitze sie nicht (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0013). Auf die Frage, ob sie wisse, ob B. in den Handel der Büste und Vase involviert gewesen sei, erklärte sie nein. C. wurde weiter gefragt, wie der Übergang der Kunstgegenstände rechtlich geregelt worden sei. Sie erklärte, sie habe ihre Galerie liquidiert und habe zu viele Kunstob- jekte gehabt. Sie habe diese nicht mehr ausstellen können. Sie habe sich gedacht, dass A. ein schönes Haus habe und dort oft Kunden zum Essen einlade, die dann seine Objekte sehen würden. Sie habe für beide Objekte zusammen einen Preis von Fr. 500'000.-- vereinbart. A. habe ein gewisses Interesse an der Kopfstütze aus Alabaster gehabt, die sie gehabt habe. Das Interesse habe danach nicht mehr bestanden. Zum Provenienznachweis, wonach die Eltern von A. die drei Kunstwerke in Paris erworben hätten, er- klärte C., nichts davon zu wissen. Sie könne sich die Existenz dieses Prove- nienznachweises nicht erklären (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0015).

An der Einvernahme vom 6. März 2015 reichte C. in Kopie zwei handschrift- lich unterzeichnete Erklärungen von A. vom 2. Oktober 2008 ein, wonach die sich bei ihm befindenden grosse Alabaster Vase und Büste Amun im Eigen- tum von C. stünden und von ihr jederzeit eingefordert werden könnten (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0023 und pag. 12.013- 0026).

Weiter reichte sie am 6. März 2015 eine notarielle Bestätigung (öffentliche Urkunde) von E., Notar in Z./AG, in Kopie ein. Dieser bestätigte, am 26. Mai 2005 in der Hausliegenschaft von C. in Y./AG einen Augenschein vorgenom- men zu haben. Er habe im Auftrage der Galerie D. AG die von ihm vorgeleg- ten farbigen Abbildungen [«Big alabaster vase, Egypt Old Kingdom» RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0024; «A fragment of an over life size statue in granite, God Amun, New Kingdom, 1400 B.C.» RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0025] mit den ihm vorge- legten «Originalen (archäologische Objekte)» verglichen. Gestützt auf diese Beobachtung habe er alle Abbildungen, von welchen er das Original mit eige- nen Augen gesehen habe, mit Datum, seiner Unterschrift und seinem Nota- riatsstempel versehen. Alle Originale, deren Abbildung das Datum 26. Mai 2005, seine Unterschrift und seinen Notariatsstempel tragen, seien somit am

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26. Mai 2005 im Besitze der Galerie D. AG in Y./AG gewesen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 12.013-0022, 12.013-0024, 12.013-0025).

D. In der gleichen Angelegenheit eröffnete die Bundesanwaltschaft am

12. März 2015 eine Strafuntersuchung gegen B., langjährigen Freund von A., wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB, welche in der Folge ebenfalls ausgedehnt wurde (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756; s. pag. A-07-000-008 lit. C).

In der Strafuntersuchung ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 die ägyptischen Behörden um Rechtshilfe (s. RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 18.108-0034 f.).

E. Die BKP erstattete am 23. Mai 2016 einen Bericht über ihre Abklärungen zu Herkunft und Finanzierung der beiden altägyptischen Kunstobjekte (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0765 pag. 10.206-001 ff.). Die BKP hält in ihrem Bericht Folgendes fest:

Sie habe via ägyptische Botschaft in Bern Abklärungen über die beiden ägyptischen Objekte in die Wege eingeleitet (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 10.206-0006). Sie erklärte, dass in der Folge die Republik Ägypten mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (diplomatische Note Nr. 78) an das Fedpol (in Kopie an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und das Bundesamt für Kultur [nachfolgend «BAK»], Fachstelle für internationa- len Kulturgütertransfer) gestützt auf das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Kulturgüter- transfer-Abkommen; s. nachfolgend E. 1.3) und die Vereinbarung vom

14. April 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durch- fuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland (s. nach- folgend E. 1.3) Anspruch auf die beiden Objekte erhoben und deren Heraus- gabe verlangt habe. Gemäss den ägyptischen Behörden seien die fraglichen Objekte durch illegale Ausgrabungen erhältlich gemacht und unrechtmässig aus dem Land ausgeführt worden (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 108-0036/10.206-0061).

Die BKP hielt in ihrem Bericht weiter fest, sie sei darüber informiert worden, dass ein formelles Rechtshilfeersuchen in Bearbeitung wäre und zu einem

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späteren Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eintreffen werde (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 10.206-0006).

Sie kam zum Schluss, dass der dargestellte Sachverhalt das Strafverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei etc. gegen A. und B. nur am Rande tangiere. Es gebe bisher keine Hinweise darauf, dass die Garan- tiezahlung an C. aus illegalen Mitteln bzw. Bestechungsgeldern erfolgt sei. Abschliessend schlug sie in Absprache mit dem zuständigen Verfahrenslei- ter vor, den der zuständigen kantonalen Instanz, welche gestützt auf Art. 27 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG; s. im Einzelnen nachfolgend E. 1.3) für die Strafverfolgung zuständig sein dürfte, zur Anzeige zu bringen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 10.206-0007).

F. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 ergänzte die Bundesanwaltschaft ihr erstes Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2015 unter Hinweis auf die diplomati- sche Note Nr. 78 vom 11. Mai 2016 der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Bern. Darin ersuchte sie die ägyptischen Behörden in ihrer Straf- untersuchung gegen B. wegen qualifizierter Geldwäscherei um eine Haus- durchsuchung am Domizil von B. in Ägypten, zumal allenfalls bezüglich der Geschäfte mit den genannten Kunstgegenständen ägyptischer Herkunft wei- tere Unterlagen und Dokumente vorhanden seien (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 18.108-0034 f.).

G. Die Bundesanwaltschaft ordnete mit Durchsuchungs- und Sicherstellungs- befehl vom 7. August 2016 im Strafverfahren SV.14.0756 die Hausdurchsu- chung am Wohnort von A., die Durchsuchung von jeglichen Aufzeichnungen betreffend die beiden Kunstobjekte und die vorläufige Sicherstellung der Vase Alabaster und der Büste Amun aus Granit im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO an. Zur Begründung führte sie aus, dass die altägyptischen Kunstob- jekte in Verletzung des Kulturgütertransfergesetzes in die Schweiz einge- führt worden sein könnten. Die Sicherstellung der fraglichen Objekte erfolge daher im Hinblick auf eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 1 KGTG (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 08.102-0191 ff.). Am 9. August 2016 wurde der Befehl durch die BKP vollzogen, die beiden Kunstgegen- stände abtransportiert und im Lager der F. AG in X./ZH sichergestellt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 08.102-197 ff.). In der Folge ord- nete die Bundesanwaltschaft, soweit aus den beigezogenen Akten ersicht- lich, im Strafverfahren keine Beschlagnahme der genannten Objekte an (s. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2.1).

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Zu den altägyptischen Kunstobjekten wurde sodann am 9. August 2016 C. im Strafverfahren SV.14.0756 neu als Auskunftsperson einvernommen. Sie sagte aus, dass die Büste einem Sammler aus Südafrika namens G. gehört habe. Das sei vor ca. 15 Jahren gewesen. Wie die Büste in ihren Besitz ge- kommen sei, darüber könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie glaube, sie habe damals die Büste gekauft. Die Galerie [D.] habe die Rechnung erhal- ten, welche bezahlt worden sei. Die Rechnung sei der Provenienznachweis gewesen. Damals sei es nicht nötig gewesen, den genauen Ursprung auf diesem Dokument nachvollziehen zu können. Die Büste sei in der Galerie und bei ihr zu Hause ausgestellt gewesen, später bei A. An den Kauf der Vase aus Alabaster erinnere sie sich nicht mehr (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0081). C. bestätigte, dass die fraglichen Objekte aus Ägypten kommen. Aus welcher Ausgrabung könne sie nicht sagen. We- der B. noch A. seien in den Erwerb der altägyptischen Kunstobjekte involviert gewesen (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0082). Auf Nachfrage erklärte C., allenfalls über Dokumente wie Rechnungen etc. zu verfügen, welche die vorherigen Eigentümer, die ursprüngliche Herkunft, den Erwerb und die Einfuhr der Kunstobjekte in die Schweiz belegen würden (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0082 f.). Auf die Frage, weshalb A. ein Schenkungsdokument verfassen sollte, wenn sie über Doku- mente verfüge, welche die Herkunft der Kunstobjekte belegen würden, gab C. zur Antwort, sie wisse es nicht. C. erklärte weiter nicht zu wissen, ob die Empfangsbestätigungen von A. vom 2. Oktober 2008 später als die eigentli- che Übergabe an A. erstellt worden seien, sie denke aber nicht. Auf die Frage, weshalb A. ausgesagt habe, die Kunstobjekte bereits 2001/2002 er- halten zu haben, erklärte sie, das sei ein Fehler. Das sei auch nicht möglich, weil die notarielle Bestätigung 2005 ausgestellt worden sei und sich die Ob- jekte bei ihr zu Hause befunden hätten (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0083).

Im Nachgang zu ihrer Einvernahme reichte C. am 10. August 2016 in Kopie eine Rechnung von G. («South Africa») vom 20. Dezember 2004 an die Ga- lerie D. in W./ZH über USD 34'000.-- für das «Fragment of an Egyptian life size, statue, God Amon, approximately 1400 BC (New Kindom), granite, Di- mension: 57 x 30 cm» zuzüglich «Handling costs by company H.» («South Africa») von USD 880.-- und eine Kopie des südafrikanischen Passes von G. ein (SV.14.0756 pag. 08.107-0032 f.).

Am 15. August 2016 reichte sie in Kopie die vorgedruckte Quittung der Ga- lerie D. AG nach, auf welcher der Kauf von zwei Kunstobjekten, eines davon die grosse Alabaster-Vase für Fr. 27'000.--, durch die Galerie vom Eigentü- mer I. in Basel, unterzeichnet durch I. am 12. Juni 2001, festgehalten wurde.

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Dazu legte sie ein Schreiben bzw. eine Fax-Mitteilung von I. an die Galerie D. bei, in welchem dieser unter anderem um Überweisung von Fr. 10'000.-- des Saldos auf sein Konto und das Zurückbehalten der verbleibenden Fr. 20'000.-- für später bat (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 08.107-0035).

H. Unter Bezugnahme auf die erste diplomatische Note Nr. 78 vom 11. Mai 2016 (s. supra lit. E) übermittelte die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Bern mit diplomatischer Note Nr. 145 vom 21. September 2016 dem Fedpol (in Kopie an das BAK, Fachstelle für internationalen Kulturgü- tertransfer) das Gutachten vom 28. August 2016 des Generaldepartements für die Rückführung von Antiquitäten. Danach handle es sich bei der Alabas- tervase und der Büste des Gottes Amun um archäologische Objekte der alt- ägyptischen Kultur, welche in der Nekropole Memphis illegal ausgegraben worden seien. Die Botschaft ersuchte erneut um Rückführung der beiden Kulturgüter nach Ägypten (RH.17.0087 Rubrik 9.103 FEDPOL).

I. Mit diplomatischer Note Nr. 226 vom 16. Dezember 2016 übermittelte die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Bern unter Bezugnahme auf die beiden früheren diplomatischen Noten Nr. 78 vom 11. Mai 2016 und Nr. 145 vom 21. September 2016 (s. supra lit. E und H) dem Fedpol (in Kopie an das BAK, Fachstelle für internationalen Kulturgütertransfer) einen Bericht des Polizeidepartementes für Tourismus und Antiquitäten über illegale Aus- grabungen in der Nekropole Memphis. Die Botschaft ersuchte erneut um Rückführung der beiden Kulturgüter nach Ägypten (RH.17.0087 Rubrik 9.103 FEDPOL).

J. Die ägyptische Botschaft in Bern übermittelte mit diplomatischer Note Nr. 77 vom 18. April 2017 unter Bezugnahme auf ihre früheren diplomatischen No- ten (s. supra lit. E, H und I) neu dem BJ das Rechtshilfeersuchen der Arabi- schen Republik Ägypten vom 5. April 2017 (RH.17.0087-WEL Rubrik 3). Eine Kopie wurde dem Fedpol und dem BAK, Fachstelle für internationalen Kul- turgütertransfer, zugestellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft der Arabischen Republik Ägypten ersuchte darin die zuständigen schweizerischen Behörden um internationale Rechts- hilfe in Strafsachen betreffend das Dossier 6085/2016 Albadrashin.

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Die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft erklärte, sie führe eine Strafunter- suchung, welche durch ein Schreiben der schweizerischen Behörden aus- gelöst worden sei, in welchem diese mitteilten, eine Person im Besitz von zwei antiken ägyptischen Kulturgütern einvernommen, eine Strafuntersu- chung eröffnet, die Kunstgegenstände beschlagnahmt und sich an die ägyp- tischen Behörden gewandt zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft habe dazu den Oberst-Leutnant J., Offizier bei der Aufsichtsbehörde für antike Kulturgüter, befragt. Dieser habe ausgesagt, dass die beiden Kulturgüter durch eine illegale archäologische Ausgrabung erlangt worden seien, welche wahrscheinlich an einem bestimmten Ort stattgefunden habe, nämlich Manf im Bezirk von Gizeh in Ägypten, der unter dem Schutz des Gesetzes für Kul- turgüter und der Behörde für antikes Ägypten stehe. Aus diesem Grund habe Ägypten das Recht auf Rückführung der beiden antiken Kunstgegenstände, da sie auf illegale Weise in die Schweiz geschmuggelt worden seien aus dem Ort Albadrashin neben den Pyramiden von Gizeh, welche bei der UNESCO als Weltkulturerbe, in Einklang mit dem Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von Paris 1970, registriert worden seien. Die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft qualifizierte diesen Sach- verhalt (frei übersetzt) als Entwendung von staatlichem Eigentum, Durchfüh- rung illegaler archäologischer Ausgrabungen sowie Unterschlagung von an- tiken Gütern durch Schmuggel ins Ausland.

Sie stützte ihr Rechtshilfeersuchen auf das UNESCO-Kulturgütertransfer- Abkommen (s. nachfolgend E. 1.3), das Übereinkommen der Vereinten Na- tionen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56), den Rechts- hilfevertrag zwischen der Schweiz und Ägypten (s. im Einzelnen nachfolgend E. 1.1). Im Rechtshilfeersuchen wurden sodann die anwendbaren ägypti- schen Strafbestimmungen aufgeführt.

Neben der Rückführung der beiden Objekte ersuchte die ägyptischen Gene- ralstaatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden unter anderem um Mit- teilung aller verfügbaren Informationen über den Transfer dieser Kunstwerke in die Schweiz, Angaben zum Verkäufer, Täterschaft und den weiteren in der Straftat involvierten Personen (RH.17.0087-WEL Rubrik 3).

K. Mit Verfügung vom 26. April 2017 übertrug das BJ das ägyptische Rechts- hilfeersuchen vom 5. Februar (recte: April) 2017 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RH.17.0087 Rubrik 2).

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Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 leitete das BJ das Schreiben der ägypti- schen Botschaft in Bern vom 19. Juni 2017 der Bundesanwaltschaft weiter (RH.17.0087 Rubrik 2).

Am 19. Juli 2017 besprach sich die Bundesanwaltschaft (nachfolgend als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren soweit nicht anders angege- ben) telefonisch mit dem BJ über das weitere Vorgehen. Die zuständige Per- son beim BJ teilte der Bundesanwaltschaft mit, dass die Abwicklung vorlie- gend dem normalen Ablauf einer Rückgabe gemäss Art. 74a IRSG entspre- che (RH.17.0087 Rubrik 2).

L. Mit Schreiben vom 30. August 2017 informierte die Bundesanwaltschaft den Verteidiger von A. im Strafverfahren über den Eingang des ägyptischen Rechtshilfeersuchens und forderte ihn zur Mitteilung unter Beilage der ent- sprechenden Vollmacht auf, falls er A. auch im Rechtshilfeverfahren vertrete. Mit Schreiben vom 7. September 2017 reichte der Rechtsvertreter von A. die entsprechende Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

M. Mit Eintretensverfügung vom 28. November 2018 trat die Bundesanwalt- schaft auf das ägyptische Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, dass die Alabastervase und die Büste des Gottes Amun mit separater Verfügung für das Rechtshilfeverfahren beschlagnahmt werden (SV.14.0756 Rubrik 4).

Sie zog gleichzeitig diverse Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.14.0756 elektronisch zur Verwendung im Rechtshilfeverfahren bei (namentlich Aus- schnitte aus dem Protokoll der Einvernahmen von A.; RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756).

Mit Beschlagnahmebefehl vom 28. November 2018 ordnete die Bundesan- waltschaft im Rechtshilfeverfahren die Beschlagnahme der Vase aus Ala- baster und der Büste Amun aus Granit im Hinblick auf eine allfällige Einzie- hung im ägyptischen Verfahren. Sie hielt fest, dass die erwähnten Gegen- stände örtlich beschlagnahmt werden und im Lager der F. AG verbleiben (RH.17.0087 Rubrik 6).

Die Bundesanwaltschaft erläuterte der F. AG am Folgetag auf Nachfrage te- lefonisch unter anderem, dass die zweifache Beschlagnahme - im nationalen Strafverfahren als auch im Rechtshilfeverfahren – schon in Ordnung sei und dass die beschlagnahmten Gegenstände im nationalen Strafverfahren zu

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gegebenem Zeitpunkt freigegeben würden. Sobald im Strafverfahren die Be- schlagnahme aufgehoben werde, werde die F. AG darüber in Kenntnis ge- setzt werden (RH.17.0087 Rubrik 6).

Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A. im Rahmen von dessen Akteneinsichtsrechts das Rechtshilfeersuchen vom 5. Februar (recte: April) 2017 sowie die Eintretens- und die Beschlagnahmeverfügung vom 28. November 2018. Sie hielt fest, dass im Rahmen des Strafverfahrens SV.14.0756 bereits Akteneinsicht ge- währt worden sei, und wies ihn auf die für das Rechtshilfeverfahren relevan- ten Rubriken hin. Sodann ersuchte sie um Mitteilung, ob A. der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme. Sie setzte ihm Frist, allfällige Einwände gegen eine Rückgabe der Alabastervase und der Büste von Amun an die ersuchende Behörde geltend zu machen. Ohne Antwort innert Frist werde aufgrund der Akten entschieden und eine anfechtbare Schlussverfü- gung erlassen (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

N. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 liess A. erklären, mit einer verein- fachten Ausführung der Rechtshilfe nicht einverstanden zu sein. Mit Schrei- ben vom 15. Januar 2019 liess er seine Stellungahmen mit seinen Einwän- den gegen die rechtshilfeweise Herausgabe («keine rückwirkende Anwen- dung des KGTG; aktenwidrige Behauptungen zu angeblichen Widerhand- lungen gegen das KGTG; Fehlen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids; absolute Verjährung der angeblichen Tat zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens») einreichen (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

O. Mit Urteil SK.2018.73 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Ok- tober 2019 wurde A. im einleitend genannten Strafverfahren SV.14.0756 (s. supra lit. A) der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen.

Das Gericht hielt fest, dass ein Verstoss gegen das KGTG demgegenüber nicht Gegenstand der Anklage bildete und die Bundesanwaltschaft, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Beschlagnahme der genannten Kunstob- jekte angeordnet hatte. Das Gericht nahm sodann davon Vormerk, dass die Arabische Republik Ägypten um rechtshilfeweise Herausgabe der von der Bundesanwaltschaft sichergestellten Vase aus Alabaster und der Büste Amun aus Granit ersucht hatte. Es stellte weiter fest, dass bezüglich der wei- teren Verwendung dieser Gegenstände die Bundesanwaltschaft zuständig ist – und nicht das BAK, wie zunächst im ausgehändigten Dispositiv festge- halten.

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Gegen dieses Urteil ist bei der Berufungskammer die Berufung von A. hängig (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756).

P. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 unter Beilage der diplomatischen Note vom 27. Dezember 2019 der ägyptischen Botschaft in Bern (RH.17.0087 Rubrik 3) ersuchte das BJ bei der Bundesanwaltschaft um Mitteilung betref- fend den Stand des Rechtshilfeverfahrens zwecks Information der ersuchen- den Behörde, welche sich danach erkundigte habe (RH.17.0087 Rubrik 2).

Q. Mit Antwortschreiben vom 14. Januar 2020 teilte die Bundesanwaltschaft dem BJ mit, sie habe das Ersuchen wegen des hohen Arbeitsvolumens noch nicht bearbeiten können (RH.17.0087 Rubrik 2).

R. Mit E-Mail vom 12. März 2020 übermittelte das Fedpol der Bundesanwalt- schaft auf deren Nachfrage hin die diplomatischen Noten 145 und 226 der ägyptischen Botschaften (s. supra lit. I und J) zuhanden der Rechtshilfeakten (RH.17.0087 Rubrik 9.103 FEDPOL).

S. Gemäss Telefonnotiz vom 12. März 2020 der zuständigen Person bei der Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren erklärte die zuständige Person beim BAK, Fachstelle für internationalen Kulturgütertransfer, auf Nachfrage u.a. Folgendes betreffend die von den ägyptischen Behörden beantragte Rückführung der beiden Kulturgüter (RH.17.0087 Rubrik 9.102 BAK):

«- Sie erbittet um Mitteilung der Beschlagnahme vom 28.11.2018 (gemäss Art. 20/2 KGTG) - Das BAK benötigt für Rückgaben i.d.R. einen rechtskräftigen Einzie- hungsbescheid, inwiefern dies auch für Rechtshilfeersuchen gilt, weiss sie nicht. - Sie hat dem Bundesstrafgericht betreffend das Urteil in Sachen SK.20189.73 vom 08.10.2019 mitgeteilt, dass das BAK nicht für die wei- tere Folgegebung betreffend die Gegenstände zuständig ist. - Transaktionen von Kulturgütern waren in Ägypten vor 1983 bzw. vor Inkrafttreten des «Loi 117/1983, modifiée par la loi 3/2010 relative à la protection des oeuvres de l’antiquité» nicht per se legal. Ebenso wenig sind Kulturgüter, die sich vor dem Jahre 2005 in der Schweiz befanden, per se «sauber» gemäss dem KGTG, das 2005 in Kraft getreten ist.

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- Sämtliche Transaktionen über Kulturgüter, die nach 2005 betreffend der- artige Gegenstände stattgefunden haben, ermöglichen eine Bestrafung im Sinne von Art. 24/1/a KGTG.»

T. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 zog die Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren das Urteil SK.2018.73 der Strafkammer des Bundes- strafgerichts vom 8. Oktober 2019 bei (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756; s. supra lit. O).

U. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 zog die Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren von den Strafakten SV.14.0756 den Bericht der BKP betreffend Abklärungen zur Herkunft und Finanzierung antiker ägyptischer Kunstobjekte vom 23. Mai 2016 bei sowie die Akten aus dem Rechtsmittel- verfahren SV.14.0756 bei (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756; s. supra lit. E und O).

V. Mit Schreiben vom 3. September 2020 betreffend «Ankündigung der bevor- stehenden Schlussverfügung; rechtliches Gehör» informierte die Bundesan- waltschaft den Rechtsvertreter von A. über den Wechsel der Verfahrenslei- tung im Rechtshilfeverfahren. Sie hielt weiter fest, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Urteil SK.2018.73 zunächst festgestellt habe, dass bezüglich der altägyptischen Kulturgüter das Bundesamt für Kultur zuständig sei, dass sie aber die entsprechende Dispositiv Ziffer im begründeten Urteil berichtigt und die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft festgestellt habe. Aufgrund der Berichtigung erachte die Bundesanwaltschaft das Rechtshilfe- verfahren als spruchreif, zumal das Urteil der Berufungsinstanz nicht zu einer Herausgabe der Gegenstände an A. führen würde. Sie setzte dem Rechts- vertreter nochmals Frist zur Zustimmung gemäss Art. 80c IRSG und Mittei- lung von Einwänden unter Beilage der Akten (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

Mit Schreiben vom 3. September 2020 erhielt auch C. Einsicht in die Rechts- hilfeakten und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen (RH.17.0087 Rubrik 14.102).

W. A. liess mit Antwortschreiben vom 14. September 2020 erklären, dass er der vereinfachten Ausführung nicht zustimme und im Übrigen auf die mit Ein- gabe vom 15. Januar 2019 vorgebrachten Einwände verweise (RH.17.0087 Rubrik 14.101).

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Auch C. erklärte mit ihrem Antwortschreiben vom 11. September 2020, der Eingabe der Rechtsvertretung von A. vom 15. Januar 2019 zuzustimmen (RH.17.0087 Rubrik 14.102).

X. Mit Schlussverfügung vom 16. September 2020 ordnete die Bundesanwalt- schaft in Anwendung von Art. 74a IRSG die rechtshilfeweise Herausgabe der grossen Vase aus Alabaster und der Büste aus Granit, Amun an die er- suchende Behörde an (act. 1.2).

Y. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt die Auf- hebung der angefochtenen Schlussverfügung und Herausgabe an ihn der beschlagnahmten Gegenstände, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Z. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 beantragt die Bundesan- waltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (act. 7).

Das BJ erklärte mit Schreiben vom 5. November 2020, sich den Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung anzuschliessen und auf die Einrei- chung einer weitergehenden Beschwerdeantwort zu verzichten. Sie bean- tragt die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 8).

Mit Schreiben vom 18. November 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 10), welche der Gegenseite mit Schreiben vom 19. Novem- ber 2020 zugestellt wurde (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Ägypten ist in erster Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom 7. Ok- tober 2000 (SR 0.351.932.1; RV-EGY), in Kraft getreten am 23. September 2002, massgebend.

1.2 Soweit der Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ge- langen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Im vorliegenden Fall ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkom- men vom 14. November 1970 (auch UNESCO-Konvention 1970 genannt) hinzuweisen (SR 0.444.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004, für Ägypten am 5. Juli 1973) sowie auf das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfer- gesetz, KGTG [SR 444.1], in Kraft seit 1. Juni 2005; insbes. Art. 22-29 KGTG). Weiter ist die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bun- desrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechts- widrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in de- ren Herkunftsland, abgeschlossen am 14. April 2010 (nachfolgend «Verein- barung-EGY»; SR 044.132.11), in Kraft getreten durch Notenaustausch am

20. Februar 2011, zu nennen.

1.4 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be- dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme. Geht der Beschlagnahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlagnahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herr- schaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeord- neten Zwangsmassnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Herausgabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmungen grundsätzlich der Inhaber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Hausdurchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen zu gelten (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bejaht die Beschwerdele- gitimation des Eigentümers oder Mieters auch dort, wo die rechtshilfeweise Herausgabe Unterlagen betrifft, die zuvor anlässlich einer Hausdurchsu- chung im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens beschlagnahmt worden waren (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.284 vom 9. März 2016 E. 1.3.1 f.; RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 3.2; RR.2013.228 vom

25. Februar 2014 E. 2.2.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010 E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.5).

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2.2.2 Im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Herausgabe von Gegenstän- den zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten sind auch die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLAS- SEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire interna- tionale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Es handelt sich dabei nicht um eine allgemeine Beschwerdele- gitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG. Vielmehr steht ihnen die Be- schwerde gegen die Herausgabe offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a IRSG bezieht. Zur Geltendma- chung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert lediglich diejenige Person berechtigt, welche sich namentlich einer Hausdurchsuchung und da- mit einer Zwangsmassnahme unterziehen musste (s. hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und die Herausgabe an den ersuchen- den Staat zur Einziehung oder Rückerstattung bis zur Klärung der Rechts- lage aufschieben, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien er- füllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Ein von einer schweizerischen Be- hörde erlassenes Urteil kann in der Folge einer Herausgabe entgegenstehen und der streitige Gegenstand darf dem berechtigten Dritten herausgegeben werden (Art. 74a Abs. 5 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche die Vorausset- zungen von Art. 74a Abs. 4 IRSG nicht erfüllen, müssen ihre allfälligen An- sprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend ma- chen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.). 2.2.3 Im Zeitpunkt der rechtshilfeweise Beschlagnahme waren die verfahrensge- genständlichen Gegenstände bereits im schweizerischen Strafverfahren in einem Lager sichergestellt worden und befanden sich demzufolge nicht mehr am Domizil des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung gilt der Be- schwerdeführer indes auch in dieser Konstellation durch die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Gegenstände als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG, weshalb seine Beschwerdelegitimation zu be- jahen ist.

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Ob der Beschwerdeführer auch als Dritter im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zur (entsprechend inhaltlich limitierten, s.o.) Beschwerde legitimiert wäre, braucht nicht untersucht zu werden.

2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, das Rechtshilfeer- suchen erfülle die Anforderungen von Art. 22 Abs.1 RV-EGY nicht.

Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die ägyptischen Behörden überhaupt ein Strafverfahren durchführen, was der Gegenstand dieses Verfahren ist, wer darin beschuldigt wird, welche Rolle dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren zukommen soll und wann genau welche Straftat begangen wor- den sein soll (act. 1 S. 5-7).

4.2 Gemäss Art. 22 Ziff. 1 RV-EGY haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c);

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den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt.

Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Rechtshilfevertrag zwischen der Schweiz und Ägyp- ten alle wesentlichen Grundsätze übernimmt, die im Europäischen Überein- kommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) verankert sind (BBl 2001 4901 4913), weshalb vorliegend auch die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.

4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 293, 302).

4.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht aus dem Rechtshil- feersuchen eindeutig hervor, dass eine Strafuntersuchung («information ju- diciaire», «dossier 6085/2016 Albadrashin») eröffnet wurde und dass deren Gegenstand die illegale Ausgrabung der beiden geschützten Kulturgüter und der illegale Schmuggel in die Schweiz bildet (s. supra lit. J). Die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft qualifizierte diesen Sachverhalt (frei übersetzt) als Entwendung von staatlichem Eigentum, Durchführung illegaler archäolo- gischer Ausgrabungen sowie Unterschlagung von antiken Gütern durch Schmuggel ins Ausland. Dass die ägyptische Generalstaatsanwaltschaft noch keinen Täter genannt hat, stellt keinen Mangel dar, so sind diese nur soweit möglich zu nennen. Gerade weil sie den Vorwurf untersucht, ersuchte

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sie die schweizerischen Behörden neben der Rückführung der beiden Ob- jekte unter anderem auch um Mitteilung aller verfügbaren Informationen über den Transfer dieser Kunstwerke in die Schweiz, Angaben zum Verkäufer, Täterschaft und den weiteren in der Straftat involvierten Personen. Was den mutmasslichen Zeitpunkt der illegalen Ausgrabung anbelangt, gehen die ägyptischen Behörden implizit davon aus, dass diese nach Inkrafttreten des Antiquitätengesetzes von 1983 erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist zu- dem die von den ägyptischen Behörden eingereichte Liste der seit 1993 er- öffneten Strafverfahren wegen illegalen Raubgrabungen zu nennen. Im Um- stand, dass darüber hinaus kein genaues Datum genannt wird, ist vorliegend ebenfalls keinen Mangel zu erblicken.

4.5 Die Beschwerde erweist sich demnach im ersten Punkt als unbegründet.

5.

5.1 In einem zweiten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer den konkreten Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 8 ff.).

Es würden keine Belege dafür vorliegen, dass die Gegenstände rechtswidrig ausgegraben und exportiert worden seien (act. 1 S. 10). Der Beschwerde- führer zieht zunächst die im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Aussa- gen des Oberst-Leutnants in Zweifel, da dessen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien (act. 1 S. 8 f.). Dasselbe gelte für den Bericht des vom Generalsekretär des Obersten Rats für Altertümer ein- berufenen Dreiergremiums (act. 1 S. 9 f.). Inwiefern die Fotos eines Fedpol- Mitarbeiters einen Rückschluss auf den möglichen Ausgrabungsort zulassen sollen, bleibe gänzlich nebulös (act. 1 S. 10).

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die betreffenden Auskünfte der ägyptischen Behörden seien notorisch unzuverlässig. Er habe der Bundes- anwaltschaft bereits Belege dafür eingereicht, dass die ägyptischen Behör- den in einem anderen Verfahren Gegenstände als Kulturgüter ausgegeben hätten, was die schweizerischen Behörden übernommen hätten. Tatsächlich hätte es sich um «moderne Nachahmungen billigster Machart» bzw. «ganz billigen Touristenramsch» gehandelt (act. 1 S. 10).

5.2 Wie vorstehend bereits erläutert, hat sich die ersuchte Behörde beim Ent- scheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhal- tes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese

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nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird. Mit seinen Einwendungen legt der Beschwerdeführer keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche dar, welche den Sachverhalts- vorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräftet würden. Er verkennt mit seiner Kritik an den ägyptischen Gutachtererklärungen sodann, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführer scheint mit seinen letzten Ausführungen zwar die Authentizität der herauszugebenden Gegenstände als altägyptische Kultur- güter zu verneinen. Mit seinen Vorbringen zeigt er indes nicht nur keine of- fensichtlichen Mängel auf, welche den Sachverhaltsvorwurf sofort entkräften würden, sondern zeigt vielmehr Widersprüche in seinem Verhalten auf, wel- che seine Argumentation in Frage stellen:

Soweit der Beschwerdeführer sich tatsächlich auf den Standpunkt stellen sollte, bei den herauszugebenden Gegenständen handle es sich um ganz billigen Touristenramsch, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb er hiefür (evt. samt einem dritten Objekt) gemäss eigenen Angaben eine Kaution von Fr. 150‘000.-- bezahlt und einen Kaufvertrag über Fr. 500‘000.-- abgeschlos- sen haben soll. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer die Verkäu- ferin der Gegenstände als Koryphäe in diesem Bereich bezeichnet. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich mit Blick auf den angeb- lich ganz billigen Touristenramsch von seiner Mutter im Mai 2013 per E-Mail bestätigen liess, dass sie ihm die antiken ägyptischen Kunstobjekte ge- schenkt habe, welche sie zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann in den 70er Jahren in Paris erworben hätte. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf den Standpunkt stellen sollte, die originalen Gegenstände seien vor deren Sicherstellung am 9. August 2016 (s. supra lit. B bzw. G) mit «modernen Nachahmungen billigster Machart» zur Täu- schung der Behörden und Vereitelung der Einziehung ersetzt worden, könnte er selbst damit einer Herausgabe zur Einziehung nichts entgegenset- zen (s. Art. 74a Abs. 2 lit. a IRSG).

5.3 Die Beschwerde erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbe- gründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen der doppelten Strafbarkeit.

Er führt aus, dass er urkundlich belegt habe, dass sich die Gegenstände be- reits vor Inkrafttreten des KGTG 2005 in der Schweiz befunden hätten. Die Gegenstände würden deshalb gar nicht in Verletzung des KGTG in die

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Schweiz eingeführt worden sein können. Art. 33 KGTG schliesse eine rück- wirkende Anwendung ausdrücklich aus. Dem Rechtshilfeersuchen dürfe da- her auch aus diesem Grund nicht entsprochen werden (act. 1 S. 12 f.).

6.2 Gemäss Art. 5 RV-EGY kann ein Rechtshilfeersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, so- fern sie in diesem Staat verübt worden wären. Art. 5 RV-EGY lehnt sich an die Erklärung der Schweiz zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR (Recht der Vertrags- staaten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlag- nahme der Bedingung der doppelten Strafbarkeit zu unterwerfen) an und übernimmt die in Art. 64 Abs. 1 IRSG verankerte Regelung (BBl 2001 4901 4907 f.). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2.d/aa). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland ver- übte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert wer- den kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit verlangt nicht, dass sich der Tatverdacht gegen den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3 m.w.H.; 1A.218/2002 vom 9. Januar 2003 E. 3.2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.172 vom 28. Januar 2020 E. 3.2 m.w.H.).

Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG

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grundsätzlich nicht zu prüfen. Dies gilt auch in Anwendung von Art. 5 RV- EGY (zu EUeR vgl. BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Feb- ruar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2015 E. 4.3.1).

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft, wer gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, ver- treibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt. Davon erfasst sind insbesondere auch illegal ausgegrabene archäologische oder paläontologische Objekte, die ex lege zu Staatseigentum werden (RASCHÈR/ZOLLINGER, in: Kultur, Kunst Recht, 2. Aufl. 2020, § 7 Strafrecht, S. 542 N. 594). Derselben Strafandrohung unterliegt auch, wer sich Grabungsfunde im Sinne von Art. 724 ZGB aneignet (Art. 24 Abs. 1 lit. b KGTG). Gemäss Art. 724 Abs. 1 ZGB sind herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wis- senschaftlichem Wert Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden; der Herausgabeanspruch verjährt nicht (Art. 724 Abs. 1bis ZGB).

Wer sodann Kulturgüter rechtswidrig ausführt, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c KGTG mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft. Als rechts- widrige Ausfuhr gilt dabei eine Ausfuhr, welche eine Vereinbarung im Sinne von Art. 7 oder eine Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a KGTG verletzt (Art. 2 Abs. 5 KGTG). Mit Ägypten wurde eine solche Vereinbarung abgeschlossen (s. supra E. 1.3). Diese ist anwendbar betreffend Altertümer, die einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehören und nach In- krafttreten der Vereinbarung am 20. Februar 2011 rechtswidrig in das Ho- heitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind (Art. 2, Art. 4 Abs. 4, Art. 15 Vereinbarung-EGY).

Wer vorsätzlich im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG ebenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft.

6.3.2 Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungs- volles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention

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1970 angehört (Art. 2 Abs. 1 KGTG). Dabei fallen Ergebnisse archäologi- scher Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmässiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen unter die Kategorie von Art. 1 lit. c der UNE- SCO-Konvention. Als Teil des kulturellen Erbes jedes Staates gilt die Gesamtheit der Kulturgü- ter, die einer der Kategorien nach Art. 4 der UNESCO-Konvention angehö- ren. Darunter fällt a) Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffenden Staat bedeutsames Kulturgut, das in seinem Hoheits- gebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staatenlosen geschaffen wurde; b) im Staatsgebiet gefundenes Kulturgut; c) durch archäologische, ethnologische oder naturwissenschaftliche Aufträge mit Billigung der zustän- digen Behörden des Ursprungslandes erworbenes Kulturgut; d) Kulturgut, das auf Grund freier Vereinbarung ausgetauscht worden ist; e) Kulturgut, das unentgeltlich empfangen wurde oder rechtmässig mit Billigung der zuständi- gen Behörden des Ursprungslandes käuflich erworben wurde.

6.3.3 Soweit Beschwerdeführer die rückwirkende Anwendung des KGTG rügt, ver- kennt er, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Bereich der internationalen Rechtshilfe, mangels anders lautender Über- gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung findet. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfe- verfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.; 120 Ib 112 E. 4 S. 119). Da die im Zeitpunkt dieses Entscheids geltenden innerstaatlichen Normen und Staats- verträge auf strafbare Handlungen Anwendung finden, die vor Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen begangen wurden, hat vorliegend das KGTG rückwirkend Geltung. 6.4 Bei den verfahrensgegenständlichen Kunstobjekten, von deren Authentizität im Rahmen der Prüfung der doppelten Strafbarkeit hier gestützt auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen ist, handelt es sich fraglos um Kulturgüter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 KGTG. Das ergibt sich auch daraus, dass sie einer im Anhang der Vereinbarung-EGY aufge- führten Kategorie ägyptischer Altertümer angehören. Sie fallen auch unter die Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter Ägyptens des Internationalen Mu- seumsrats (ICOM). Gemäss dem Rechtshilfeersuchen stehen diese Kultur- güter im Eigentum des Staates. Durch deren illegale Ausgrabung und an- schliessende Aneignung haben sie als gestohlen bzw. als gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen zu gelten. Die im Ersuchen geschil- derte Ausfuhr der gestohlenen bzw. gegen den Willen des Eigentümers ab-

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handen gekommenen Kulturgüter würde demnach in der Schweiz den Tat- bestand von Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG erfüllen. Ob auch der Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB erfüllt ist, braucht hier nicht weiter bestimmt zu werden (vgl. zur Qualifikation einer illegalen Ausgrabung als Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.241 vom 12. November 2019 E. 3.2.3.5).

Die im Ersuchen genannten Kulturgüter könnten sodann prima facie auch als Altertümer von wissenschaftlichem Wert im Sinne von Art. 724 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden und entsprechend im Eigentum des Kantons stehen, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Die Aneignung solcher Kultur- güter nach deren Ausgrabung würde in der Schweiz auch den Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 lit. b KGTG erfüllen (vgl. auch Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2018.93 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.4).

Bei dieser Sachlage braucht hier nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch die Tatbestände, welche die Ausfuhr der Kulturgüter be- treffen, erfüllt sein könnten (vgl. supra E. 6.2).

6.5 Die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist nach dem Ge- sagten erfüllt und auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen absoluter Verjährung der angebli- chen Tat zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens dürfe dieses nach Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG keine Grundlage für eine zwangsweise Rechtshilfe bilden.

Die angeblich illegale Ausgrabung in Ägypten bzw. die angeblich illegale Ein- fuhr in die Schweiz müsse vor 2005 erfolgt sein. Durch die öffentliche Ur- kunde vom 26. Mai 2005 sei bestätigt, dass die Gegenstände spätestens am

26. Mai 2005 bereits in der Schweiz sich befunden hätten. Verstösse gegen das KGTG verjähren innert 7 Jahren. Die angeblich illegale Ausgrabung oder Ausfuhr der Gegenstände sei damit bereits im Zeitpunkt des Rechtshilfeer- suchens vom 5. April 2017 nach Schweizer Recht jedenfalls verjährt (act. 1 S. 13 f.).

7.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfol- gung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter

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Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hin- sichtlich der Verjährung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hie- sigen Strafverfahren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (vgl. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1 S. 30; 116 Ib 452 E. 4 S. 458 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 671).

7.3 Im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR ist demgegen- über die Verjährung infolge Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im EUeR – was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert wird – materiell nicht zu prüfen (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom 17. Okto- ber 2012 E. 2.3; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 4. Februar 2019 E. 4.2 m.w.H).

7.4 Im RV-EGY, welcher, wie bereits festgehalten (s. supra E. 4.2), ohnehin alle wesentlichen Grundsätze des EUeR übernimmt, fehlt ebenfalls eine aus- drückliche Regelung. Entsprechend ist die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch im Rechtshilfeverkehr mit Ägypten beizuziehen und die Verjährung ist vorliegend nicht zu prüfen.

7.5 Demzufolge geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen für eine Herausgabe an sich seien unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht gegeben (act. 1 S. 7 ff.):

8.1.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Herausgabe an ausländische Behör- den gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG habe in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates zu erfolgen. Ein solcher liege nicht vor. Ausserdem sei ihm im ägyptischen Ver- fahren kein rechtliches Gehör gewährt noch sei er darüber in Kenntnis ge- setzt worden, dass es überhaupt ein solches Verfahren gibt. Abgesehen da- von sollten die Schweizer Behörden besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf die Gewährleistung der Wahrung der Rechte widmen. Hinzu komme, dass die ägyptische Staatsanwaltschaft als erwiesen betrachte, dass die Ge- genstände illegal in die Schweiz überführt worden seien, was nachweislich nicht der Fall sei (act. 1 S. 7 f.).

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8.1.2 Sodann macht er geltend, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückgabe würden nicht vorliegen. Aus seiner Sicht bestehe keine Klarheit über die an- geblich illegale Herkunft der Gegenstände (act. 1 S. 8). Er stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht auf die Aussagen von J. und der Bericht eines vom Generalsekretär des Obersten Rats für Altertümer einberufenen Dreier- gremiums vom 28. August 2016 abgestellt werden. J. sei nicht als sachver- ständige Person ernannt worden. Es würde auch kein Gutachten im Sinne von Art. 187 StPO vorliegen (act. 1 S. 9 f.). Entsprechende Auskünfte der ägyptischen Behörden seien notorisch unzuverlässig. Jedenfalls genügten solche Mutmassungen nicht zum Beleg, dass die Gegenstände rechtswidrig ausgegraben und exportiert worden seien (act. 1 S. 10). 8.1.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die vorzeitige Rückgabe von Gegenständen durch den Rechtshilfevertrag ausgeschlossen sei (act. 1 S. 11). 8.2 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un- rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Der Einzie- hungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden und wer als Berechtigter zu gelten hat, und ordnet die Einziehung oder die Rückerstattung an den Be- rechtigten an. Damit ist der Sachverhalt geklärt und verbindlich über die Mög- lichkeit der Einziehung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersu- chenden Staates entschieden. Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers in Art. 74a Abs. 3 IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschä- digten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; ausgeschlos- sen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründet- heit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H.=Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).

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Für die Frage, wann ein Ausnahmefall nach Art. 74a Abs. 3 IRSG angenom- men werden kann, kommt es grundsätzlich auf die konkrete Sachlage an; diese muss Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, auf das Erfor- dernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Die Zulas- sung von Ausnahmen darf nicht dazu führen, dass die Zielsetzung des Er- fordernisses eines rechtskräftigen Entscheids unterlaufen wird. Dies trifft je- denfalls dann nicht zu, wenn derart klare Verhältnisse vorliegen, dass hin- sichtlich der deliktischen Herkunft überhaupt kein Klärungsbedarf besteht, weshalb es wenig Sinn macht, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsent- scheid zu fordern (Beispiel: Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca). So erachtete es das Bundesgericht gestützt auf Art. 74a Abs. 3 IRSG als zulässig, dem um Rechtshilfe ersuchenden Staat Frankreich ein Gemälde vorzeitig herauszugeben, das dem rechtmässigen Eigentümer in Frankreich gestohlen und nachher in der Schweiz verkauft worden war. Da es sich bei diesem Gemälde klarerweise um Deliktsgut im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelte, konnte nach Ansicht des Bundesgerichts auf das Erfordernis eines Einziehungs- oder Rückerstat- tungsentscheids des ersuchenden Staates verzichtet werden (BGE 123 II 134 E. 5c und d S. 140 f.; vgl. auch BGE 123 II 268 E. 4a S. 274). Demge- genüber ist ein Ausnahmefall grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die delik- tische Herkunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist; diese Klärung ist nicht Aufgabe der schweizerischen Rechtshilfebehörden, sondern hat vor der Herausgabe in einem gerichtlichen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen (BGE 123 II 268 E. 4b S. 274 ff.). Ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte aber offensichtlich, so ist das Interesse des ersuchten Staates an einer nachträglichen Kontrolle auf die Beachtung elementarer rechtsstaatlicher Garantien bei der Verteilung (Einziehung oder Rückerstattung an die Berechtigten) beschränkt. Dieses Interesse kann im Einzelfall von geringerer Tragweite sein und gegenüber anderen Interessen zurücktreten. Dies kann unter Umständen einen Verzicht auf einen vorgängigen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid recht- fertigen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Einziehung bzw. Rückgabe der Vermögenswerte an die Berechtigten in einem der EMRK bzw. dem UNO-Pakt II entsprechenden gerichtlichen Verfahren erfolgt.

8.3

8.3.1 Im RV-EGY ist die Rückgabe von Gegenständen und Vermögenswerten in Art. 10 geregelt. Dessen Inhalt lautet wie folgt: „Gegenstände und Vermö- genswerte, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen und vom ersuchten Staat beschlagnahmt worden sind, können dem ersuchenden Staat auch zum Zweck der Einziehung zurückgegeben werden; die von

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einem gutgläubigen Dritten geltend gemachten Ansprüche an diesen Gegen- ständen und Vermögenswerten bleiben vorbehalten“. In der Botschaft wird darauf hingewiesen, dass im EUeR eine entsprechende Bestimmung fehle. Art. 3 EUeR sehe lediglich eine Herausgabe zu Beweiszwecken vor. Die Ver- tragsbestimmung von Art. 10 RV-EGY stütze sich auf den neuen Art. 74a IRSG ab. Im Unterschied zur Regelung im IRSG, wo Art. 74a Abs. 1 IRSG die Rückgabe auch zum Zweck der Rückerstattung an den Berechtigten zu- lasse, ist die Rückgabe von Deliktsgut nach Art. 10 nur im Hinblick auf eine Einziehung im ausländischen Staats möglich. Zur Erläuterung wird in der Botschaft festgehalten, dass das ägyptische Recht keine weitergehende Re- gelung erlaube (BBl 2001 4901 4908 f.). 8.3.2 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers untersagt Art. 10 RV-EGY den schweizerischen Behörden nicht, den ägyptischen Behörden gestützt auf das interne Recht weitergehende Rechtshilfe zu gewähren. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt holt eine Zusi- cherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint. Nach der Rechtsprechung kommt dem Bundesamt bei der Frage, ob eine Gegen- rechtserklärung einzuholen sei, ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine Ge- genrechtserklärung ist in den meisten Fällen von Staaten verlangt worden, mit denen die Schweiz durch keinen Rechtshilfevertrag verbunden war (BGE 130 II 217 E. 7.1 S. 226 mit Hinweisen). Vorliegend macht es keinen Sinn eine Gegenrechtserklärung einzuholen, da gemäss Botschaft das ägyp- tische Recht keine weitergehende Regelung erlaubt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG ist das Gegenrecht ausserdem nicht erforderlich, wenn die Aus- führung eines Ersuchens im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint. Vorliegend geht es um illegale Ausgra- bungen und Export von ägyptischem Kulturgut. An der Bekämpfung solchen Tuns besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Einholung einer Ge- genrechtserklärung wäre mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG daher auch nicht erforderlich gewesen. Da vorliegend bei einer Herausgabe sowohl zwecks Einziehung als auch zwecks Rückerstattung an den Berechtigten der ägyptische Staat die herausgegebenen Kulturgüter empfangen würde, wirkte sich die Einschränkung von Art. 10 RV-EGY in tatsächlicher Hinsicht ohnehin nicht aus. Darüber hinaus sieht Art. 41 des ägyptischen Antiquitätengesetzes von 1983 ohnehin die Einziehung der illegal exportierten Antiquitäten (zu- gunsten des Conseil suprême des antiquités) vor. Was die vorzeitige He- rausgabe anbelangt, macht der Rechtshilfevertrag keine Einschränkungen. Die betreffenden Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet.

8.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Her- ausgabe i.S.v. Art. 74a Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 10 RV-EGY gegeben sind.

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Handelt es sich bei den herauszugebenden Gegenständen um Originale, ergibt sich daraus grundsätzlich auch deren Provenienz im weiteren Sinne und entsprechend erscheint Ägypten als Ursprungsland der Kulturgüter als naheliegend. Dies wurde durch C., vom Beschwerdeführer selber als «die» Fachperson für antike Kunst bezeichnet (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 13.001-0204; s. supra lit. A), auch bestätigt (RH.17.0087 Rubrik 9.101 SV.14.0756 pag. 12.013-0082; s. supra lit. G). Für die vorzeitige Herausgabe an Ägypten muss offensichtlich sein, dass diese Kulturgüter in Ägypten tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise er- worben (allenfalls exportiert) wurden und Ägypten als Berechtigter bzw. zur Einziehung berechtigt zu gelten hat. Was den mutmasslichen Zeitpunkt der illegalen Ausgrabung anbelangt, wurde im Rahmen der Sachverhaltsprüfung die Darstellung der ägyptischen Behörden im Rechtshilfeersuchen als aus- reichend erachtet, dass die illegale Ausgrabung und der illegale Export nach Inkrafttreten des ägyptischen Antiquitätengesetzes von 1983 erfolgt ist (s. supra E. 4 und 5). Wie in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen noch zu erläutern sein wird, muss für eine vorzeitige Herausgabe an Ägypten demgegenüber offensichtlich sein, dass die illegale Ausgrabung (und Aus- fuhr) nach Inkrafttreten des ägyptischen Antiquitätengesetzes von 1983 er- folgt ist.

8.5 Gestützt auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen kann nicht von einer of- fensichtlichen deliktischen Herkunft der herauszugebenden Kulturgüter aus- gegangen werden, sollten diese vor 1983 illegal ausgegraben und exportiert worden sein.

8.5.1 So ist den Rechtshilfeakten nicht zu entnehmen, dass die streitigen Kultur- güter bei einer allfälligen illegalen Ausgrabung vor 1983 eindeutig in das Eigentum des ägyptischen Staates gefallen wären. Soweit sich die delikti- sche Herkunft auf ein im Zusammenhang mit dem Eigentum Ägyptens ste- hende Straftat beziehen sollte, liesse sich demnach gestützt auf das vorlie- gende Rechtshilfeersuchen nicht annehmen, dass die allenfalls vor 1983 il- legal ausgegrabenen Altertümer offensichtlich deliktischer Herkunft sind. 8.5.2 Soweit sich die deliktische Herkunft auf den illegalen Export der Altertümer aus Ägypten vor 1983 beziehen sollte, liesse sich dies allein gestützt auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen ebenso wenig annehmen.

8.6 Dass in tatsächlicher Hinsicht derart klare Verhältnisse vorliegen, dass die Kulturgüter in Ägypten nach 1983 illegal ausgegraben und aus Ägypten ge- schmuggelt wurden, weshalb ein eindeutiger Verstoss gegen das ägyptische

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Antiquitätengesetz von 1983 vorliegt und diese Kulturgüter daher offensicht- lich deliktischer Herkunft sind, lässt sich gestützt auf die vorgelegten Akten ebenfalls nicht annehmen.

8.6.1 In allgemeiner Hinsicht stützen die von den ägyptischen Behörden seit 1993 durchgeführten Strafverfahren wegen Raubgrabungen gerade in derjenigen Gegend, aus der die verfahrensgegenständlichen Gegenstände gemäss An- gaben der ägyptischen Behörden stammen, den Vorwurf der deliktischen Herkunft. Für die deliktische Herkunft der Kulturgüter sprechen auch zum einen der Umstand, dass die ersten Papierspuren für das Vorhandensein der Antiquitäten ausserhalb von Ägypten erst aus den Jahren 2001 und 2004 zu stammen scheinen (Rechnungen/Quittungen G. und I.; s. supra lit. G), so- weit nicht auf die Schenkungserklärung der Mutter des Beschwerdeführers abgestellt wird, und zum anderen das offensichtlich verdächtige Verhalten des Beschwerdeführers (s. supra lit. A). Der Beschwerdeführer selber scheint an der Verfügungsberechtigung von C. sowie den Vorbesitzern zu zweifeln und damit implizit mit einer deliktischen Herkunft der Kulturgüter zu rechnen (s. zu den einzelnen Aussagen supra lit. A). So sei beispielhaft an- geführt, dass der Beschwerdeführer erklärte, eine inhaltlich unwahre Schen- kungsurkunde aus «Provenienz-Gründen» erstellt zu haben, da C. Schmug- gel mit Antiquitäten vorgeworfen worden sei. Auch die von Beschwerdefüh- rer und von C. geltend gemachten Vereinbarungen betreffend die beiden Kulturgüter erscheinen als verdächtig ungewöhnlich und undurchsichtig, was insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung begründet. Diese werden durch die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerde- führers bestärkt (s. supra lit. A), welche ihrerseits in Widerspruch mit den Angaben von C. stehen (s. im Einzelnen supra lit. C und G). Ausserdem er- scheint es als naheliegend, dass die früher im Antiquitätenhandel mit eigener Galerie tätige, auf Mittelmeerarchäologie spezialisierte, in Ägypten gebo- rene, mitunter Arabisch sprechende C. die in Ägypten geltenden Vorschriften betreffend antike Kulturgüter kannte. Wusste C., dass aufgrund des Antiqui- tätengesetzes von 1983 keine ägyptischen Antiquitäten aus Ägypten ausge- führt und verkauft werden dürfen, bestand bereits aufgrund dessen für sie beim geltend gemachten Erwerb der altägyptischen Kulturgegenstände im Jahre 2001 und 2004 ein Verdachtsgrund (vgl. BGE 139 III 305 E. 5.2.5). Da C. gemäss eigenen Angaben die altägyptischen Kulturgüter im Jahre 2001 bzw. 2004 für Fr. 27‘000.-- und USD 34‘000.-- gekauft und einige Jahre spä- ter einen siebenfach höheren Verkaufspreis vereinbart haben soll, ergeben sich daraus nicht nur Zweifel an der Verfügungsberechtigung der Vorbesitzer und damit Zweifel an der legalen Herkunft der beiden Kulturgüter, sondern eine allfällige Erklärung von C., beim Erwerb dieser Kulturgüter gutgläubig

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gewesen zu sein, wäre ebenfalls in Zweifel zu ziehen. C. machte im Straf- verfahren zwar geltend, vor Eintritt des KGTG sei es nicht nötig gewesen, den genauen Ursprung nachvollziehen zu können. Dies trifft in dieser pau- schalen Form nicht zu, ohne an dieser Stelle weiter darauf einzugehen ist (zur Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 936 ZGB s. BGE 139 III 305 E. 3.2.2; vgl. zur Selbstregulierung in der Kunstbran- che vor Inkrafttreten des KGTG den Ethikcode Schweizerischer Antiquare & Kunsthändler [VSAK] aus dem Jahre 2000 oder den «Code of Ethics & Prac- tice» der 1993 gegründeten Internationale Association of Dealers in Ancient Art [IADAA], wonach bspw. «The Members of IADAA undertake not to pur- chase or sell objects until they have established to the best of their ability that such objects were not stolen from excavations, architectural monuments, public institutions or private property»; s. BERGER-RÖTHLISBERGER, Sorgfalt bei der Übertragung und beim Erwerb von Kulturgütern, 2009, S. 96 ff.). 8.6.2 Auch wenn gestützt auf die angeführten Umstände angenommen würde, dass weder der Beschwerdeführer noch C. im Rechtshilfeverfahren glaub- haft gemacht haben, gutgläubig im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c und Art. 74 Abs. 2 IRSG Rechte an den Kulturgütern erworben zu haben, bleibt festzu- halten, dass keine ausreichend gesicherten oder überhaupt keine Informati- onen vorliegen, was die Exportwege und Vorbesitzer anbelangt. Wie lange schon sich die beiden Kulturgüter ausserhalb von Ägypten befunden haben, bevor sie in die Schweiz importiert wurden, ist unklar. Aufgrund des Rechts- hilfeersuchens steht insbesondere nicht fest, dass in der fraglichen Gegend, aus welcher die beiden Altertümer gemäss den ägyptischen Behörden stam- men, erst seit 1993 Raubgrabungen stattfinden. Die ägyptischen Behörden führen lediglich die seit 1993 eröffneten Strafverfahren wegen illegaler Aus- grabungen in dieser Gegend auf. Insgesamt kann die deliktische Herkunft der Kulturgüter vorliegend nicht ausgeschlossen werden und insofern be- steht eine Wahrscheinlichkeit für deren deliktische Herkunft (zum fraglichen Wahrscheinlichkeitsgrad vgl. RASCHÈR [in: Kultur Kunst Recht, a.a.o., § 1 Grundlagen, S. 414 N. 125], wonach bei archäologischen Objekten immer klarer werde, dass Objekte im Handel, deren Provenienz nicht lückenlos ge- klärt sei, aus Raubgrabungen stammen würden oder Fälschungen seien). Es kann aber nicht festgehalten werden, dass ausgehend vom ägyptischen Rechtshilfeersuchen und den bisherigen Ermittlungen in der Schweiz derart klare Verhältnisse vorliegen, dass diese Kulturgüter in Ägypten nach 1983 illegal ausgegraben und aus Ägypten geschmuggelt wurden, weshalb sie of- fensichtlich deliktischer Herkunft sind. Diese Ausgangslage ist nicht mit dem Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca, sondern im Grundsatz vielmehr mit dem in BGE 123 II 268 beurteilten Fall vergleichbar, wo die Angaben der ersuchenden Behörden den sicheren

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Nachweis der deliktischen Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände und des rechtmässigen Eigentümers nicht erlaubten (E. 4b/bb). Dass die heraus- zugebenden Kulturgüter das Erzeugnis einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG darstellen, ist nach dem Gesagten nicht of- fensichtlich. Da Klärungsbedarf hinsichtlich der deliktischen Herkunft be- steht, kann auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils nicht verzichtet werden. 8.6.3 Eine vorzeitige Herausgabe kann gestützt auf das vorliegende Rechtshilfeer- suchen demnach nicht erfolgen.

8.7 Es drängt sich aber auf, den ägyptischen Behörden in Anwendung von Art. 9 Ziff. 1 RV-EGY i.V.m. Art. 74 Abs. 1 IRSG die Kulturgüter für eine abschlies- sende Beurteilung und Zuordnung und damit zu Beweiszwecken herauszu- geben. Wie vom Beschwerdeführer impliziert, ist zu erwarten, dass eine di- rekte, physische archäologische Untersuchung nicht nur über die Authenti- zität, sondern auch über weitere Umstände genauer Aufschluss geben kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2 f.). Der Umstand, dass die ägyptischen Be- hörden mit ihrem Rechtshilfeersuchen primär um Rückgabe der Kulturgüter ersucht haben, stellt auch deshalb kein Rechtshilfehindernis dar, da sie oh- nehin gleichzeitig die Herausgabe von Beweismitteln betreffend die streiti- gen Kulturgüter beantragt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007 E. 6.4; andere Ausgangslage in BGE 123 II 268 E. 5 S. 278, wo ein zweites Rechtshilfeersuchen als notwendig beurteilt wurde).

Wie vorstehend erläutert, ersuchten die ägyptischen Behörden mit ihren Rechtshilfeersuchen ebenfalls um Herausgabe von Beweismitteln (s. supra lit. J), worunter grundsätzlich die Einvernahmeprotokolle von A., C., das Schenkungsdokument, die Rechnungen, Urkunden, Erklärungen usw. aus dem Strafverfahren SV.14.0756 fallen. Diesbezüglich wurde in der angefoch- tenen Verfügung nichts angeordnet, weshalb über die von den ägyptischen Behörden beantragte Rechtshilfemassnahme im vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht zu entscheiden ist.

8.8 Was die Kosten der Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, ist zu- nächst auf Art. 31 Abs. 1 IRSG hinzuweisen. Danach werden ausländische Rechtshilfeersuchen in der Regel unentgeltlich ausgeführt. Der Bundesrat bestimmt gemäss Art. 31 Abs. 2 IRSG die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können. Nach Art. 12 Abs. 1 IRSV können die schweizerischen Be- hörden vom ersuchenden Staat die Rückerstattung aller bei der Ausführung

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des Ersuchens entstandenen Auslagen verlangen. Ihr Arbeitsaufwand kann in Rechnung gestellt werden, wenn er mehr als einen ganzen Arbeitstag be- trägt und die Schweiz im ersuchenden Staat Rechtshilfe nicht unentgeltliche erwirken könnte (Art. 12 Abs. 2 IRSV).

Im Rechtshilfeverkehr mit Ägypten vergütet demgegenüber der ersuchende Staat nur die unter Art. 26 Ziff. 1 lit. a bis c RV-EGY aufgeführten Auslagen, welche durch die Ausführung des Rechtshilfeersuchens entstanden sind. Die Transportkosten für die Herausgabe von Gegenständen fallen nicht darun- ter. Stellt sich allerdings heraus, dass die Ausführung des Ersuchens mit ausserordentlichen Kosten verbunden ist, so benachrichtigt gemäss Ziff. 2 der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzuset- zen, unter denen die Ausführung des Ersuchens erfolgen kann.

Soweit vorliegend die Ausführung des Ersuchens solche Kosten verursa- chen sollte, bleibt es Sache der ausführenden Behörde bzw. des BJ, nach Art. 26 Ziff. 2 RV-EGY vorzugehen.

8.9 Was die spätere Rückgabe an die schweizerischen Behörden der als Be- weismittel herausgegebenen Kulturgüter betrifft, ist Art. 9 Ziff. 3 RV-EGY massgeblich. Danach gibt der ersuchende Staat die herausgegebenen Ori- ginale so bald als möglich, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens, zurück, es sei denn der ersuchte Staat verzichte auf deren Rückgabe. Ein Verzicht auf die Rückgabe ist bisher nicht erfolgt. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einzie- hung muss daher von den ägyptischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden. Ein entsprechendes förmliches Ersuchen muss sich auf ein rechtskräftiges, gerichtliches Einziehungsurteil stützen. Für den Fall, dass kein solches Rechtshilfeersuchen ergeht, muss entsprechend sichergestellt sein, dass eine kostenlose Rückgabe der Kulturgüter an die schweizerischen Behörden erfolgt.

In Anwendung von Art. 9 Ziff. 3 RV-EGY muss daher die ausführende Be- hörde bzw. das BJ nach dem Gesagten von den ägyptischen Behörden die Zusicherung einholen, dass innert einer vom BJ anzusetzenden angemes- senen Frist entweder eine kostenlose Rückgabe der Kulturgüter an die schweizerischen Behörden erfolgt, oder aber ein neues Rechtshilfeersu- chen, in dem Ägypten gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einzie- hungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007 E. 6.8).

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9.

9.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beweismittelherausgabe gemäss Art. 74 IRSG allen- falls aufzuschieben ist.

9.2 Gemäss Art. 74 Abs. 2 IRSG werden die Gegenstände nach Abs. 1 nur he- rausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahren zusichert, soweit ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen gel- tend macht. Art. 9 Ziff. 2 RV-EGY sieht im Rechtshilfeverkehr mit Ägypten vor, dass von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Ge- genstände deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht hindern. Es ist daher fraglich, ob im Rechtshilfeverkehr mit Ägypten eine Zusicherung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG verlangt werden könnte, selbst wenn vorlie- gend C. und der Beschwerdeführer als gutgläubige Dritte im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG qualifiziert würden.

9.3 Gemäss Art. 74 Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe aufgeschoben werden, solange die Gegenstände für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren be- nötigt werden. Dies kann insbesondere in Frage kommen, wenn das schwei- zerische Strafverfahren schon weit vorangeschritten ist oder der Delikts- schwerpunkt in der Schweiz liegt (BGE 123 II 268 E. 5 S. 278; Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007 E. 6.2). Das Rechtshil- fegericht verfügt hier über einen weiten Ermessenspielraum, zumal es sich bei Art. 74 Abs. 3 IRSG (wie bei diversen Bestimmungen von Art. 74a IRSG) um eine sog. «Kann-Vorschrift» handelt (Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007 E. 6.4; BGE 124 II 268 E. 4a S. 274; 118 IV 111 E. 6b/aa S. 125 f.; Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 6.2).

Gegenstände, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, und rechtshilfeweise zur Einziehung oder Rückerstattung herauszugeben sind, können in der Schweiz ebenfalls zurückbehalten werden, wenn sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einzie- hung in der Schweiz geeignet sind (Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich ausschlaggebend sein soll, ob Personen geschädigt wurden (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, Art. 74a IRSG N. 72). Gemäss AEPLI ist der Vollzug der Rechtshilfe davon abhängig, dass die Gegenstände oder Vermögenswerte im schweizerischen Verfahren nicht einzuziehen oder dem Geschädigten herauszugeben seien.

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Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides seien sie gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG in der Schweiz zu belassen. Dem schweizerischen Strafrichter werde damit eine Vormacht eingeräumt (ders., a.a.O., N. 69).

9.4 Die herauszugebenden Kulturgüter wurden zunächst im Strafverfahren ge- gen A. mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 7. August 2016 der Bundesanwaltschaft (als Strafverfolgungsbehörde) mit der Begründung sichergestellt, dass diese in Verletzung des Kulturgütertransfergesetzes in die Schweiz eingeführt worden sein könnten. Die Sicherstellung der fragli- chen Objekte erfolge daher im Hinblick auf eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 1 KGTG (s. supra lit. G). Es handelt sich somit eindeutig nicht um eine vorläufige Massnahme im Rechtshilfeverfahren in Anwendung von Art. 18 IRSG. Gemäss dem Verteiler im Durchsuchungs- und Sicherstel- lungsbefehl vom 7. August 2016 erfolgte keine Mitteilung an die Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer des BAK gemäss Art. 20 Abs. 2 KGTG.

Aus den beigezogenen Strafakten geht indes nicht hervor, ob formell ein Strafverfahren wegen Verstoss gegen das KGTG eröffnet wurde. Ordnet die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen an, gilt die Strafuntersuchung in je- dem Fall als eröffnet. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratori- sche Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24). Muss vorliegend von einem wegen KGTG eröffneten Strafverfahren ausgegangen werden, stellt sich die Frage nach dessen Ausgang bzw. Stand, welche sich anhand der beigezo- genen Akten allerdings nicht beantworten lässt. Gestützt auf die vorliegen- den Akten wurde die strafprozessuale Sicherstellung weder durch eine Be- schlagnahme abgelöst noch wurde sie aufgehoben. Somit scheint sie zumin- dest noch zu bestehen. Solange Gegenstände für ein in der Schweiz hängi- ges Strafverfahren benötigt werden, kann, wie einleitend festgehalten, die rechtshilfeweise Herausgabe des Gegenstands zu Beweiszwecken aufge- schoben werden (Art. 74 Abs. 3 IRSG).

9.5

9.5.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist nach Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 KGTG auch strafbar, wer ab dem 1. Juni 2005 vorsätzlich oder fahrlässig gestohlene Kulturgüter verkauft, vertreibt, vermittelt oder er- wirbt, welche vor Inkrafttreten des Kulturgütertransfergesetzes am 1. Juni 2005 gestohlen und in die Schweiz importiert wurden (s. auch GABUS/RE- NOLD, Commentaire LTBC, 2006, Art. 33 N. 21 ff.). Wie bereits ausgeführt, sind die geltend gemachten Vereinbarungen zwi- schen dem Beschwerdeführer und C. über die fraglichen Kulturgüter ver- dächtig ungewöhnlich und undurchsichtig. Soweit darauf abzustellen wäre,

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wären die Leihgabe mit Kaution und das Verkaufsgeschäft über die Kultur- güter zwischen ihm und C. noch im Gang. Es wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass sich daran mit der Sicherstellung bzw. Beschlag- nahme grundsätzlich etwas geändert hätte. Mit Bezug auf den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt konnte die Verjährung Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 KGTG demnach nicht eintreten. Daher kann namentlich der Vorwurf des versuchten vorsätzlichen Verkaufs von gestohlenen Kulturgütern gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG i.V.m. Art. 22 StGB nicht unbesehen von der Hand gewiesen werden.

Hingegen ist vorliegend erstens die Frage nach der ursprünglichen Eigentü- merstellung Ägyptens und daher ob die vorgeworfenen Tathandlungen über- haupt ursprünglich gestohlene Kulturgüter betreffen, noch offen (s. supra E. 8.5 f.). Bejahendenfalls ist zweitens in Rechnung zu stellen, dass das Eigentum an den gestohlenen Kulturgütern in der Folge von einem Vorbesit- zer gutgläubig erworben worden sein könnte, bevor diese durch C. erworben wurden (s. nachfolgend im Einzelnen E. 9.5.2). Erst soweit die Kulturgüter Ägypten gestohlen wurden und der allfällige gutgläubige Eigentumserwerb durch einen Vorbesitzer vor dem Erwerb der Kulturgüter durch C. nicht ab- geschlossen war, stellt sich drittens die Frage nach dem gutgläubigen Eigen- tumserwerb durch C., woran durchaus Zweifel bestehen (s. dazu supra E. 8.6.1 ff.), und nach einem allfälligen strafbaren Verhalten des Beschwer- deführers und von C. im Sinne des KGTG. So muss gleich wie beim Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB auch bei Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG gelten, dass die rechtswidrige Be- sitzlage hinsichtlich des ursprünglich gestohlenen Kulturguts bei der Vor- nahme der Tathandlungen fortbestehen muss. Die Hehlerei ist nicht mehr möglich, wenn das Recht des bisher Berechtigten erloschen ist (d.h. jegliche dinglichen Herausgabeansprüche untergegangen sind), so dass der Erwer- ber frei und unanfechtbar über die Sache verfügen kann (BGE 90 IV 14 E. 4a S. 18 f.; 105 IV 303 E. 3a S. 304 f.; WEISSENBERGER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 160 StGB N. 34, mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). 9.5.2 Es ist daher vollständigkeitshalber zunächst allgemein auf die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Erwerb von Eigentum an gestohlenen Kulturgütern in internationalen Sachverhalten hinzuweisen: Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom

18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) unterstellt den Erwerb und Verlust ding- licher Rechte an Mobilien (Kulturgüter inklusive) dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs liegt, aus dem Erwerb oder Ver-

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lust hergeleitet wird. Erklärt ein Staat bestimmte Kulturgüter zu Staatseigen- tum, unabhängig davon, ob sie entdeckt oder ausgegraben worden sind, be- wirkt dieser gesetzliche Eigentumserwerb nach der Regel von Art. 100 Abs. 1 IPRG, dass der Übergang des Eigentums auf den Staat immer einen abgeschlossenen Tatbestand darstellt, der vom neuen Staat anzuerkennen ist (MÜLLER-CHEN, Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. Aufl. 2018, Art. 100 IPRG N. 49; vgl. zum Eigentum an Altertümer von wissenschaftli- chem Wert in der Schweiz Art. 724 Abs. 1 und 1bis ZGB). Gelangt das im Eigentum des Herkunftsstaates befindende Kulturgut in die Schweiz, ohne dass auf es zwischenzeitlich dinglich eingewirkt wird, so kann der Herkunfts- staat sein Eigentum in der Schweiz herausverlangen (FISCH/FISCH, Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 100 IPRG N. 143). Das Recht am Lageort entscheidet auch darüber, ob und unter welchen Vo- raussetzungen ein gutgläubiger Erwerb von abhandengekommenen Kultur- gütern möglich ist (MÜLLER-CHEN/RENOLD, in: Kultur Kunst Recht, a.a.O., § 2 Kulturgütertransfer und Internationales Privatrecht, S. 420 f.). Gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB kann der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestoh- len wird oder verlorengeht oder sonst wider seinen Willen abhandenkommt, sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Auf den guten Glau- ben des Empfängers kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. allerdings Art. 934 Abs. 2 ZGB und Art. 935 ZGB). Für Kulturgüter im Sinne des Kultur- gütertransfergesetzes gilt eine einjährige relative und eine dreissigjährige absolute Verjährungsfrist (Art. 934 Abs. 1bis ZGB). Fand der fragliche Er- werbsvorgang in der Schweiz vor dem Inkrafttreten des KGTG am 1. Juni 2005, ist die durch das KGTG bewirkte Änderung des ZGB nicht anwendbar (Art. 33 KGTG) und die Fünfjahresfrist gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB ist mass- geblich (BGE 139 III 305 E. 3.2.1 S. 307). Erklärt ein Staat, dass gewisse Kulturgüter unveräusserlich und unersitzbar sind und dass der Herausgabeanspruch unverjährbar ist (sog. res extra com- mercium), können sie in diesem Staat nicht gutgläubig erworben werden. Allein durch die Verbringung eines solchen als res extra commercium quali- fizierten Kulturguts in die Schweiz kann dieser Mangel nicht geheilt werden und der Besitzer wird nicht gutgläubig (FISCH/FISCH, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 138). Allerdings ist zu betonen, dass das schweizerische Recht ausländi- sche Kulturgüter im Gegensatz zu den schweizerischen (s. Art. 3 Abs. 2 KGTG) nicht als res extra commercium anerkennt (MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 45; a.M. FISCH/FISCH [a.a.O., Art. 100 IPRG N. 138], wo- nach der Veräusserer wie beim Diebstahl gleichwohl ein Nichtberechtigter bleibt, da sich seine Eigentumsstellung nach dem alten Lagestaat richtet). Wird das an sich nach ausländischem Recht unveräusserliche Kulturgut in

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der Schweiz verkauft, entsteht aus kollisionsrechtlicher Sicht ein Konflikt zwi- schen dem Schutzinteresse des Herkunftsstaates und dem Verkehrsinte- resse des neuen Belegenheitsstaates (MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 45). Nach MÜLLER-CHEN löst die überwiegende Lehre diesen Konflikt zu- gunsten des Verkehrsschutzes (derselbe, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 45; vgl. auch FISCH/FISCH, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 146, einschränkend in N. 158). Gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG kann anstelle des Rechts, das durch das IPRG bezeichnet wird, die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt wer- den, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und of- fensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sach- verhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. Ob eine sol- che Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechts- auffassung sachgerechte Entscheidung (Art. 19 Abs. 2 IPRG). Das Bundes- gericht hielt dazu in einem Obiter dictum fest, dass Art. 19 IPRG (und ge- stützt darauf ausländisches öffentliches Recht) im Rahmen einer privatrecht- lichen Herausgabeklage nicht anwendbar ist und führte zur Begründung an, dass zur Durchsetzung ausländischer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen wie Ausfuhrverboten die neu geschaffene Klagemöglichkeit nach Art. 9 KGTG vorgesehen sei (BGE 131 II 418 E. 3; s. zum Ganzen auch FISCH/FISCH, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 142 ff.; kritisch MÜLLER-CHEN, a.a.O., Art. 100 IPRG N. 48). Hat C. die ursprünglich gestohlenen Kulturgüter von einer verfügungsbe- rechtigten Person im Sinne der vorstehenden Ausführungen erworben (vgl. dazu auch MÜLLER-CHEN/RENOLD, in: Kultur Kunst Recht, a.a.O., § 3 Zivil- rechtliche Bestimmungen beim Erwerb von Kulturgütern, S. 435), können diese Kulturgüter grundsätzlich nicht mehr als gestohlen bzw. gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG gelten und eine Strafbarkeit nach KGTG fällt ausser Betracht. Der gute oder böse Glauben von C. sowie des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang nicht weiter relevant. 9.5.3 Dass es sich um eine klare Rechtslage handle, welche, wie von der Be- schwerdegegnerin geltend gemacht (act. 7 S. 3), im hängigen Strafverfahren eine Erledigung gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO erlauben würde, erscheint nach dem Gesagten gestützt auf die vorliegenden Akten als nicht eindeutig. So würde vorliegend die Anwendung von Art. 267 Abs. 2 StPO als Straftat einen Verstoss gegen das KGTG (allenfalls Art. 160 StGB) und nicht allein gegen ägyptisches Recht voraussetzen. Mit anderen Worten lässt sich der Ausgang des Straf- oder Einziehungsverfahrens nicht klar vorwegnehmen.

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9.6 Sind die altägyptischen Kulturgüter im schweizerischen Straf- oder Einzie- hungsverfahren einzuziehen oder dem Geschädigten zurückzugeben, führt dies in beiden Fällen im Ergebnis zu einer Rückführung der Kulturgüter nach Ägypten. Soweit keine Aushändigung an Ägypten als Geschädigte erfolgt, fallen die nach Art. 69-72 StGB eingezogenen Kulturgüter an den Bund (Art. 28 KGTG), wobei das BAK über die Überführung in deren Ursprungs- staat entscheidet (Art. 27 Abs. 2 KGTV). Erfolgt im Straf- oder Einziehungs- verfahren weder Einziehung noch eine Rückgabe an die Geschädigte (Ägyp- ten) erfolgen sollte, ändert dies grundsätzlich nichts an einer rechtshilfeweise Herausgabe der Kulturgüter an Ägypten. Insofern besteht kein vorrangiges innerstaatliches Interesse, die Kulturgüter in der Schweiz zurückzubehalten (anders die Ausgangslage noch vor Einführung des KGTG vgl. BGE 123 II 268 E. 4b/bb). Zwar dienen die herauszugebenden Kulturgüter auch im schweizerischen Straf- oder Einziehungsverfahren als Beweismittel. Hier ist aber in Rechnung zu stellen, dass gemäss den vorliegenden Akten seit der Sicherstellung am 7. August 2016 keine weiteren Ermittlungshandlungen in diesem Zusammenhang erfolgt sind. Es rechtfertigt sich unter Berücksichti- gung der Besonderheiten des vorliegenden Falles daher nicht, dem schwei- zerischen Straf- oder Einziehungsverfahren Vorrang einzuräumen. Es er- scheint vorliegend vielmehr sachgerecht, dem ägyptischen Strafverfahren aufgrund der Sachnähe und Expertise der ägyptischen Behörden im Zusam- menhang mit deren Kulturgütern Vorrang einzuräumen. Daher kann hier da- rauf verzichtet werden, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Aus- künfte zum Verfahrensstand und eine Stellungnahme zur Herausgabe ein- zuholen. Ebenso ist nicht notwendig, dass der Herausgabeentscheid unter dem Vorbehalt der Aufhebung der Sicherstellung im Straf-/Einziehungsver- fahren ergeht. Klarzustellen bleibt, dass darin kein Antrag auf Aussetzung des schweizerischen Straf-/Einziehungsverfahrens an die zuständige Straf- verfolgungsbehörde enthalten ist, welcher ohnehin dem BJ vorbehalten ist (Art. 20 IRSG).

10. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und das Dispositiv der Schlussverfügung vom 16. September 2020 insofern abzuändern, als die Herausgabe der Grossen Vase aus Ala- baster, Höhe 88 cm, Diameter 18 cm und Büste aus Granit, Amun, Höhe 57 cm, Breite 31 cm, an die ersuchende Behörde zu Beweiszwecken im Sinne von Art. 9 RV-EGY i.V.m. Art. 74 IRSG herausgeben werden.

Gemäss Art. 12 Ziff. 1 RV-EGY unterliegt die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel dem Spezialitätsprinzip. Danach dürfen

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die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchen- den Staat in Verfahren wegen Taten, bei welchen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden (s. auch Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG). Jede weitere Verwendung der Auskünfte bedarf der vorgängigen Zustimmung der Zentralbehörde des er- suchten Staates (Art. 12 Ziff.1 Satz 2 RV-EGY; vgl. Art. 67 IRSG). Zuständig für die Zustimmung ist vorliegend das Bundesamt für Justiz.

Der Vollzug der Rechtshilfe ist von der zusätzlichen Bedingung abhängig zu machen, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung ab- gibt: Innert der von der ausführenden Behörde bzw. vom Bundesamt für Jus- tiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden, oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem die ägyptischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Der Beschwerdeführer hat rund zur Hälfte obsiegt, weshalb er die Hälfte der Gerichtsgebühr zu tragen hat. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Ge- richtsgebühr im Umfang von Fr. 3‘000.-- aufzulegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bun- desstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR).

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Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung zu leisten. Das Ho- norar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorlie- gend erscheint eine dem teilweise Obsiegen entsprechende Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) als angemessen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

12. Die Mitteilung dieses Entscheides an das Bundesamt für Kultur und an den für das Strafverfahren zuständigen Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft zu Koordinations- und Informationszwecken ist weder im Rechtshilfegesetz noch im Kulturgütertransfergesetz vorgesehen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv der Schluss- verfügung vom 16. September 2020 wird insofern abgeändert, als die Heraus- gabe der Grossen Vase aus Alabaster, Höhe 88 cm, Diameter 18 cm und Büste aus Granit, Amun, Höhe 57 cm, Breite 31 cm, an die ersuchende Be- hörde zu Beweiszwecken im Sinne von Art. 9 RV-EGY i.V.m. Art. 74 IRSG herausgeben werden.

Die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel unterliegt dem Spezialitätsprinzip. Die Zustimmung ist einzuholen beim Bundesamt für Justiz.

2. Der Vollzug der Rechtshilfe wird von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung ab- gibt: Innert der von der ausführenden Behörde bzw. vom Bundesamt für Justiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine kostenlose Rückgabe der Wertge- genstände an die schweizerischen Behörden, oder aber ein neues Rechtshil- feersuchen, in dem die ägyptischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der herausgegebe- nen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen.

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Bellinzona, 15. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Oliver Kunz und Rechtsanwältin Lorena Studer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).