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RR.2018.203

Bundesstrafgericht · 2018-07-05 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2);

- im Falle, dass um Herausgabe von Unterlagen ersucht wird, die im Rahmen des nationalen Strafverfahrens erstellt wurden, Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Strafverfahren richtet, zur Beschwerdefüh- rung grundsätzlich nicht berechtigt sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3); die Legitimation eines Eigentümers oder Mieters allenfalls dann bejaht werden kann, wenn die rechtshilfeweise Herausgabe Unterlagen betrifft, die im Rahmen eines nati- onalen Strafverfahrens beschlagnahmt wurden (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.284 vom 9. März 2016 vom 9. März 2016 E. 1.3.2; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010 E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2012 E. 2.5);

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- dass die hier angefochtene Schlussverfügung lediglich die Herausgabe des Verzeichnisses der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Gegenstände betrifft, welches im Rahmen des gegen die Beschwer- deführerin geführten nationalen Strafverfahrens erstellt wurde (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerin im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung von der rechtshilfeweise Herausgabe des Verzeichnisses nicht unmittelbar berührt und damit nicht beschwerdeberechtigt ist, weshalb auf die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Charles Poncet, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.203

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gestützt auf eine Mitteilung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) seit 30. April 2013 unter anderem gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei eine Straf- untersuchung führt;

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 18. August 2014 der BA zum Vollzug übertrug (act. 1.1, S. 2), welchem die BA am 10. Februar 2014 entsprach (act. 1.6);

- die ersuchende Behörde am 4. Mai 2016 ein ergänzendes Ersuchen an die Schweiz stellte, worin sie im Hinblick auf die Sicherstellung und Beschlag- nahme von Vermögenswerten von A. um die Übermittlung einer Liste der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. März 2015 in der Liegenschaft von A. in Z./BE sichergestellten Gegenstände ersuchte;

- die BA mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 31. Mai 2018 dem ergän- zenden Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe des Verzeich- nisses der sichergestellten Gegenstände an die russischen Behörden anord- nete (act. 1.1);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Charles Poncet, hiergegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langt und die kostenfällige Aufhebung der Verfügung beantragt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über die Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen;

- soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11)

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zur Anwendung gelangen; das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.); auf Beschwerdeverfahren in in- ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);

- die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); die Beschwerdefrist gegen Schlussverfügungen 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);

- die rechtshilfeweise Herausgabe von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Untersu- chungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme darstellt (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Feb- ruar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.217-221 vom

3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2);

- im Falle, dass um Herausgabe von Unterlagen ersucht wird, die im Rahmen des nationalen Strafverfahrens erstellt wurden, Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Strafverfahren richtet, zur Beschwerdefüh- rung grundsätzlich nicht berechtigt sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3); die Legitimation eines Eigentümers oder Mieters allenfalls dann bejaht werden kann, wenn die rechtshilfeweise Herausgabe Unterlagen betrifft, die im Rahmen eines nati- onalen Strafverfahrens beschlagnahmt wurden (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.284 vom 9. März 2016 vom 9. März 2016 E. 1.3.2; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010 E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2012 E. 2.5);

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- dass die hier angefochtene Schlussverfügung lediglich die Herausgabe des Verzeichnisses der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Gegenstände betrifft, welches im Rahmen des gegen die Beschwer- deführerin geführten nationalen Strafverfahrens erstellt wurde (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerin im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung von der rechtshilfeweise Herausgabe des Verzeichnisses nicht unmittelbar berührt und damit nicht beschwerdeberechtigt ist, weshalb auf die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 5. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Charles Poncet - Bundesanwaltschaft, unter Beilage der Beschwerde - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage der Be- schwerde

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).