Auslieferung an Belgien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Gerichtsbezirks Turnhout vom 28. Juli 2010 wurde u. a. der niederländische Staatsangehörige A. wegen Teilnahme an einer kriminellen Organisation zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren sowie zu einer Geld- strafe verurteilt (act. 5.35, 64F). Das besagte Urteil wurde vom Appellations- hof Antwerpen am 28. Februar 2011 bestätigt (act. 5.35, 64D). Die beim Kas- sationshof Belgiens eingereichte Beschwerde von A. wurde aufgrund formel- ler Mängel mit Urteil vom 6. Dezember 2011 als unzulässig erklärt (act. 5.35, 64EÜ).
B. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend «SIS») vom 27. Februar 2014 ersuchte Belgien um Verhaftung von A. zwecks Aus- lieferung (act. 5.1).
A. wurde am 1. Mai 2014 bei der Einreise in die Schweiz angehalten (act. 5.3), worauf das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am selben Tag gegen ihn die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 5.2). Am
2. Mai 2014 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen zur Sache einvernommen. Hierbei erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.3, S. 4). Am 5. Mai 2014 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 5.4). Die dagegen erhobene Be- schwerde von A. vom 16. Mai 2014 (act. 5.9.1) wurde vom Bundesstrafge- richt mit Entscheid RH.2014.7 vom 5. Juni 2014 abgewiesen.
C. Mit SIS-Meldung vom 14. Mai 2014 gewährte das BJ den belgischen Behör- den auf ihr Begehren eine Fristverlängerung für das Einreichen des formel- len Auslieferungsersuchens von 18 auf 40 Tage (act. 5.6). Mit Schreiben vom
6. Juni 2014 reichte die belgische Botschaft in Bern das formelle Ausliefe- rungsersuchen gegen A. ein (act. 5.10). Am 10. Juni 2014 ersuchte das BJ die belgischen Behörden um eine Übersetzung der Auslieferungsunterlagen in die deutsche Sprache (act. 5.11). Am 12. Juni 2014 teilte das BJ dem belgischen Justizministerium mit, die erforderlichen Ergänzungen sollten auf dem diplomatischen Wege bis spätestens am 13. Juni 2014 beim BJ eintref- fen (act. 5.16). Mit Note vom 12. Juni 2014 übermittelte die belgische Bot- schaft Vorabkopien verschiedener Auslieferungsunterlagen, darunter die Übersetzung des Urteils des Appellationshofes Antwerpen vom 28. Feb- ruar 2011 (act. 5.17). Mit Note vom 13. Juni 2014 (eingegangen beim BJ am
13. Juni 2014) übermittelte die belgische Botschaft in Bern dem BJ als richtig
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bescheinigte Abschriften von verschiedenen Auslieferungsunterlagen, da- runter das Urteil des Appellationshofes in Antwerpen vom 28. Februar 2011 in flämischer Sprache und stellte die Übersetzung des vollständigen 107- seitigen Urteils in Aussicht (act. 5.19). Mit einer weiteren Note vom
13. Juni 2014 (eingegangen beim BJ am 24. Juli 2014) übermittelte die bel- gische Botschaft dem BJ neben weiteren Unterlagen eine Teilübersetzung des Urteils des Appellationshofes in Antwerpen vom 28. Februar 2011 (act. 5.20).
D. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. Juni 2014 erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung an Belgien nicht einverstanden zu sein (act. 5.22, S. 4). Innerhalb erstreckter Frist reichte A. mit Schreiben vom 21. Juli 2014 seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 5.25).
E. Mit Schreiben vom 25. August 2014 forderte das BJ das belgische Justizmi- nisterium auf, verschiedene zusätzliche Unterlagen einzureichen, darunter das dem Urteil des Appellationshofes von Antwerpen vom 28. Februar 2011 zugrunde liegende Urteil samt Übersetzung in deutscher Sprache, eine voll- ständige Übersetzung des Urteils des Appellationshofes von Antwerpen vom
28. Februar 2011 sowie das Urteil der Kassationsinstanz vom 6. Dezem- ber 2011 samt Übersetzung in die deutsche Sprache. Ebenfalls forderte das BJ das belgische Justizministerium auf, verschiedene Fragen im Zusam- menhang mit dem Abwesenheitsurteil vom 28. Februar 2011 zu beantwor- ten. Mit Telefax vom 9. September 2014 forderte das BJ das belgische Jus- tizministerium auf, die geforderten Antworten und Unterlagen spätestens am
30. September 2014 einzureichen (act. 5.28). Am 15. September 2014 be- antragte das belgische Justizministerium eine Fristverlängerung für das Ein- reichen der zusätzlichen Unterlagen, welche mit Telefax vom gleichen Tag bis zum 20. Oktober 2014 gewährt wurde (act. 5.32 und 5.33). Mit Note vom
21. November 2014 übermittelte die belgische Botschaft dem BJ die ange- forderten Unterlagen (act 5.35).
F. Zwischenzeitlich ersuchte A. am 8. September 2014 um Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventualiter unter Anordnung von Kontrollmassnahmen (act. 5.26). Am 9. September 2014 wurde eine von A. unterzeichnete Ver- einbarung dem BJ übermittelt, woraufhin das BJ am 10. September 2014 die Haftentlassung von A. unter Anordnung von Sicherheitsmassnahmen ver- fügte (act. 5.30 und 5.31).
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G. Das Ersuchen von A. vom 23. November 2014 u. a. um Aufhebung der Er- satzmassnahmen sowie um Entschädigung für die erlittenen Zwangsmass- nahmen sowie für die Vertretungskosten wurde vom BJ am 1. Dezem- ber 2014 abgewiesen (act. 5.36 und 5.38).
H. Am 22. Dezember 2014 erklärte A. in der Befragung zu den zusätzlich ein- gereichten Auslieferungsunterlagen erneut, mit einer Auslieferung an Bel- gien nicht einverstanden zu sein (act. 5.39, S. 4). Innerhalb erstreckter Frist reichte A. seine schriftliche Stellungnahme ein (act. 5.40 bis 5.44).
I. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 18. März 2015 die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen der belgischen Botschaft vom 6. Ju- ni 2014, ergänzt am 12. Juni 2014, am 13. Juni 2014 und am 21. Novem- ber 2014, zugrunde liegenden Straftaten und wies sowohl den Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsmassnahmen und Erlaubnis der Ausreise aus der Schweiz wie auch den Antrag auf Entschädigung und Genugtuung ab (act. 1.1 und 5.45).
J. Dagegen erhebt A. am 27. April 2015 Beschwerde bei diesem Gericht mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
1. Die Auslieferung des Verfolgten an Belgien sei unter Aufhebung des Entscheids des Bundesamts für Justiz vom 18. März 2015 abzulehnen.
2. Es sei dem Verfolgten für die seit dem 1. Mai 2014 vollzogenen Zwangsmass- nahmen eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 3. Die Verfahrenskosten inklusive Kosten der Vertretung seien auf die Bundes- kasse zu nehmen.
K. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der dem Beschwerdeführer am 26. März 2015 zugestellte Auslieferungsent- scheid wurde am 27. April 2015 und somit innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers liegt vor (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur
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mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 3; RR.2014.49 vom 29. April 2014, E. 3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Darstellung des ihm zur Last gelegten Sach- verhalts sei nicht genügend zur Prüfung der auslieferungsrelevanten Fragen. Die Urteilsbegründungen seien widersprüchlich und enthielten offensichtli- che Fehler, welche auch durch Nachreichung von Unterlagen vom ersuchen- den Staat nicht entkräftet worden seien (act. 1, S. 6). Überdies sei der Be- schwerdeführer gerade nicht an einer kriminellen Organisation beteiligt ge- wesen. Weder habe er als Strohmann fungiert noch eine entsprechende Ent- schädigung dafür erhalten (act. 1, S. 5).
E. 4.2 Das Gericht erster Instanz des Gerichtsbezirks Turnhout befand den Be- schwerdeführer am 28. Juli 2010 für schuldig wegen Teilnahme an einer kri- minellen Organisation. Der Beschwerdeführer habe wissentlich und willent- lich als Strohmann für die von der kriminellen Organisation eingesetzte Firma B. fungiert, wobei er für die Übernahme der Aktien der Firma B. ein Entgelt in der Höhe von EUR 23'000.– in bar erhalten habe (act. 5.35, 64F). Dem Beschwerdeführer wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, die für den Aktienerwerb bzw. für die Einsetzung seiner Person als Strohmann der Firma B. erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen persönlich vorge- nommen zu haben. Entsprechend ist es auch nicht widersprüchlich, wenn das Gericht den Beschuldigten C. u. a. verurteilt, weil jener im Hinblick auf die Bekanntmachung der Bestellung des Beschwerdeführers zum vermeint- lichen Geschäftsführer der Firma B. im belgischen Amtsblatt eine Urkunde gefälscht hat. Ob dafür – wie vom Beschwerdeführer behauptet – überhaupt eine Unterschrift gefälscht wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor. Von ei- nem widersprüchlichen Urteil kann daher keine Rede sein. Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, nicht als Strohmann für die Firma B. fungiert zu haben (act. 1, S. 5), liefert er eine eigene Schilderung des Sachverhalts, mit welcher er im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Diese Rüge zielt demnach ins Leere.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann insbesondere, das dem Ausliefe- rungsbegehren zugrunde liegende Verfahren im ersuchenden Staat Belgien verstosse gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), weshalb dem Aus- lieferungsersuchen in Anwendung von Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen werden könne (act. 1, S. 4).
E. 5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfah- ren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Aus- schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf- verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebe- nen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Verurteilung durch den Ap- pellationshof Antwerpen vom 28. Februar 2011 hätte aufgrund der Strafver- folgungseinstellung der Ratkammer Turnhout vom 23. März 2010 (act. 5.44, 74A) gemäss dem Grundsatz ne bis in idem nicht erfolgen dürfen. Seine Verurteilung sei ein Verstoss gegen die in Art. 11 StPO, Art. 4 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (ZP7 EMRK; SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II verankerte Verfahrensmaxime (act. 1, S. 6 f.).
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E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Bestimmungen gewährleisten nur, dass eine Person nicht zweimal durch ein Gericht desselben Staates für den- selben Tatbestand bestraft wird und entfalten somit im transnationalen Ver- hältnis keine direkte Wirkung (BGE 123 II 464 E. 2b; Urteil des Bundesge- richts 2A.66/2001 vom 9. April 2001, E. 3). Demgegenüber wird gemäss EAUe eine Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlun- gen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Be- hörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Aus- lieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des er- suchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ein- zustellen (Art. 9 EAUe). Die Schweiz behält sich diesbezüglich vor, «abwei- chend von Artikel 9 die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begrün- denden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Hand- lung begangen worden ist» bzw. «entgegen Artikel 9 Satz 1 des Überein- kommens die Auslieferung zu bewilligen, wenn diese wegen anderer straf- barer Handlungen bewilligt worden ist und der ersuchende Staat dargetan hat, dass ihm neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise eine Revi- sion der nach Artikel 9 die Ablehnung der Auslieferung begründenden Ent- scheidung rechtfertigen, oder wenn der Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen ihn verhängte Strafe oder Massnahme ganz oder teilweise nicht ver- büsst hat».
Sodann wird Art. 9 EAUe durch Art. 2 ZPI EAUe ergänzt. Danach wird Art. 9 EAUe wie folgt auf Drittstaaten sinngemäss angewendet: Eine Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn im dritten Staat, der ebenfalls Vertragspartei des EAUe ist, in der gleichen Sache ein rechtskräftiges freisprechendes Urteil erfolgt ist. Analoges gilt, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist und die Sanktion ganz vollstreckt wurde bzw. Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie ist (Art. 9 Abs. 2 lit. a-b EAUe). In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden, wenn die dem Urteil zugrun- deliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öf- fentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist, wenn der Verurteilte selbst im ersu- chenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat oder wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersu- chenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Ho- heitsgebiet gilt (Art. 9 Abs. 3 EAUe). Die erwähnten Bestimmungen beziehen sich auf Drittstaaten, die Vertragsparteien der erwähnten Übereinkommen
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sind. Da vorliegend Belgien als ersuchender Staat an die Schweiz als er- suchten Staat gelangt und somit kein Drittstaat im Sinne der erwähnten Best- immungen betroffen ist, sind die erwähnten Bestimmungen in casu nicht ein- schlägig.
Nach Art. 9 Abs. 4 EAUe stehen jedoch die Absätze 2 und 3 weitergehenden innerstaatlichen Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die auslän- dischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen, weshalb auch das innerstaatliche Recht zu beachten ist. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG hält fest, dass einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn in der Schweiz oder im Tat- ortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freige- sprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Ob es sich beim Tatortstaat auch um den rechtshilfeersuchenden Staat handeln soll, kann in casu offen bleiben.
Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wieder- aufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes ne bis in idem zu (TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4; RR.2012.24 vom 29. Novem- ber 2012, E. 5.4.1 und 5.5). In Zweifelsfällen wird die Auslieferung bewilligt, wobei der endgültige Entscheid über die Wirkung eines Einstellungsbe- schlusses und die daraus resultierenden Konsequenzen im Hinblick auf das Gebot ne bis in idem Sache der Gerichte des ersuchenden Staates ist (BGE 110 Ib 185, nicht publizierte E. 4, in: SJ 107/1985 S. 184 ff.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.102/2002 vom 10. Juni 2002, E. 4.1; TPF 2010 91 E. 2.2 S. 94).
E. 6.3 Es ist unbekannt, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Einstellungs- verfügung (act. 5.44; 74A) überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist. Ohnehin scheint es sich dabei um einen blossen Verfahrensentscheid zum Ende der Untersuchung zu handeln und nicht um ein richterliches Urteil. Im Endeffekt wurde die Angelegenheit ja weitergeführt, wobei der Beschwerdeführer schliesslich verurteilt wurde. Die besagte Einstellungsverfügung entfaltete somit keine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz ne bis in idem. Auf alle Fälle gelang es dem Beschwerdeführer nicht, zweifelsfrei darzulegen, dass die eingereichte Einstellungsverfügung eine Wiederaufnahme des Verfah- rens ausgeschlossen hätte. Allfällige Verfahrensfehler in diesem Stadium wären bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Belgien geltend zu machen und von dieser zu behandeln bzw. zu beheben gewesen. Dass diesbezüglich
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in Belgien per se kein wirksamer Rechtsschutz gegeben sei, macht der Be- schwerdeführer nicht geltend. Auch diese Rüge ist demnach unbegründet.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, beim Entscheid des Appellationshofes Antwer- pen vom 28. Februar 2011 handle es sich um ein nicht EMRK-konformes Abwesenheitsurteil (act. 1, S. 7 f.). Ebenso habe der Kassationshof durch die Feststellung der Unzulässigkeit des (Beschwerde-)Schriftsatzes auf- grund fehlender Unterzeichnung ohne die Einräumung einer kurzen Nach- frist zur Behebung dieses Mangels und den daraus resultierenden Nichtein- tretensentscheid überspitzt formalistisch gehandelt, den ordre public verletzt und gegen Art. 6 EMRK verstossen. Eine Anfechtung des Nichteintretens- entscheides vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei we- gen dem vorangehenden Abwesenheitsurteil in Verbindung mit der mangeln- den Kenntnis des weiteren Verfahrensverlaufs nicht möglich gewesen (act. 1, S. 8).
E. 7.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 3 ZPII EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffas- sung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, wel- che in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des er- suchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshin- dernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2).
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E. 7.3 Den vorliegenden Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer im erstin- stanzlichen Verfahren angehört und durch seinen Anwalt D. vertreten (act. 5.35, 64F). Sodann wurde dem Beschwerdeführer gemäss Angaben des ersuchenden Staates die Vorladung für das oberinstanzliche Verfahren mit eingeschriebenem Brief vom 30. August 2010 zugestellt (act. 5.35), wo- bei über die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers hinaus auf- grund der Akten kein Grund besteht, diese Angaben der ersuchenden Be- hörde in Zweifel zu ziehen. Auch das Urteil des Appellationshofes vom
28. Februar 2011 hält entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers fest, der Beschwerdeführer sei am besagten Verfahren persönlich anwesend gewesen, und bezüglich der von ihm persönlich und von seinem Anwalt E., Stellvertreter von Anwalt F., entwickelten Rechtsmittel angehört worden (act. 5.35, 64D). Die Anwesenheit am Verfahren hat der Beschwerdeführer bei der Befragung im Rahmen seiner Festnahme vom 2. Mai 2014 auch be- stätigt (act. 5.3, S. 2). Abwesend war der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung. Bestätigt wird dieser Umstand auch von den Ausführungen im Urteil selber, wonach dieses nur gegen die Angeklagten G., H. und I. auf dem Versäumnisweg erging, nachdem diese in den Sitzungen vom 6. September 2010, an welcher die Verhandlung ein- geleitet wurde, und an den anschliessenden Sitzungen vom 18. und 25. Ok- tober 2010 sowie vom 8. November 2010, an welchen die Sache verhandelt wurde, trotz ordnungsgemässer Vorladung weder persönlich anwesend noch vertreten waren. Gegenüber allen anderen Parteien erging das Urteil demgegenüber ausdrücklich im kontradiktorischen Verfahren (act. 5.35, 64D). Wie bereits vom Beschwerdegegner festgestellt, kann aufgrund des Einreichens eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Appellationshofes vom
28. Februar 2011 von der Kenntnisnahme ebendieses Urteils durch den Be- schwerdeführer ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer behauptet überdies nicht, das Urteil des Kassationshofes vom 6. Dezember 2011 sei ihm nicht ordnungsgemäss eröffnet worden. Dass eine offensichtlich unge- nügende Verteidigung im Verfahren vorgelegen haben soll, ist somit trotz teilweiser Abwesenheit des Beschwerdeführers am besagten Verfahren nicht erstellt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, glaubhaft zu ma- chen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat erfolgt bzw. zu befürchten ist.
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E. 9.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits über ei- nen Drittel der vom belgischen Gericht auferlegten Freiheitsstrafe verbüsst, in welchem Zeitpunkt das belgische Recht die Möglichkeit einer bedingten Entlassung vorsehe. Seine Auslieferung im Hinblick auf die ihm noch dro- hende Reststrafe wäre unverhältnismässig und dem Auslieferungsersuchen könne deshalb nicht entsprochen werden (act. 1, S. 9).
E. 9.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Mass- nahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EAUe).
Massgebend ist hierbei die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrests (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom
15. September 2003, E. 6.2 m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe verbunden ist, kann die Auslie- ferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.287 vom 12. Januar 2015, E. 4.2; RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 4.3).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer wurde in Belgien wegen Mitgliedschaft zu einer kri- minellen Organisation rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ver- urteilt (act. 5.35, 64D). Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt somit über der Grenze von vier Monaten und die Schweizer Behörden sind zur Auslie- ferung verpflichtet. Es steht ihnen nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferung zur Vollstreckung eines gegebenenfalls geringfügigen Strafrests verhältnismässig sei (Urteil des Bundesgerichts, 1A.159/2003 vom
15. September 2003, E. 6.2). Die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuch- ten Staat erstandenen Auslieferungshaft beschlägt zudem landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungser- suchens nicht zu prüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.287 vom 12. Januar 2015, E. 4.2).
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E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung und Genugtuung ge- mäss Art. 15 IRSG i.V.m. Art. 431 StPO für die seit dem 1. Mai 2014 vollzo- genen Zwangsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit der an- geblichen Überschreitung der gemäss Art. 50 IRSG zulässigen Ausliefe- rungshaftdauer sowie dem andauernden Hausarrest (act. 1, S. 10 f.).
E. 10.2 Sind gegenüber der verfolgten Person im Rahmen eines Verfahrens nach IRSG rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so ist ihr eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen (Art. 431 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG; vgl. hierzu den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.368 vom 5. Juni 2014, E. 2.3).
Gemäss Art. 16 Abs. 4 EAUe kann die vorläufige Haft aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die nach Artikel 12 EAUe erforderli- chen Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen, wobei die Haft in keinem Falle 40 Tage vom Zeit- punkt der Verhaftung an überschreiten darf. Demgegenüber können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verbesserungen und Ergänzungen auch noch nach Ablauf einer durch Staatsvertrag oder Gesetz vorgesehenen Frist zur Stellung des formellen Begehrens erfolgen, da die zwischenstaatli- che Zusammenarbeit nicht an blossen formellen Unzulänglichkeiten des Er- suchens scheitern soll (Urteil des Bundesgerichts 1A.111/2003 vom 1. Ju- li 2003, E. 2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.61 vom
E. 10.3 Das formelle Auslieferungsersuchen wurde seitens der belgischen Botschaft in Bern am 6. Juni 2014 – mithin innerhalb der 40 tägigen Frist gemäss Art. 12 Abs. 4 EAUe – in französischer Sprache eingereicht (act. 5.10). Dem- gegenüber sind diverse Dokumente, wie Übersetzungen von Auslieferungs- unterlagen, bei welchen es sich praxisgemäss um Ergänzungen zu formellen Auslieferungsersuchen handelt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.95 vom 20. April 2009, E. 2.2), über einen längeren Zeitraum ein- zeln nachgereicht worden; dies jedoch in der Regel in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdegegner gemäss Art. 13 EAUe angesetzten Fristen. Es bestand demnach keine Veranlassung den Beschwerdeführer gestützt auf
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Art. 12 Abs. 4 EAUe aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Sofern die er- suchende Behörde mit ihrer letzten Eingabe am 21. November 2014 allen- falls die auf den 20. Oktober 2014 angesetzte Frist nicht respektiert hat, bleibt dies für die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Auslieferungshaft ohne Belang, da der Beschwerdeführer selbst bereits am 10. Septem- ber 2014 aus der Auslieferungshaft entlassen wurde. Damit erweisen sich die vom Beschwerdegegner angeordneten Zwangsmassnahmen auch an- gesichts der Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Bel- gien als rechtskonform, womit eine Entschädigung gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 431 StPO ausser Betracht fällt. Die gestellten Anträge auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung erwiesen sich demnach als unbegründet.
11. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Sofern die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erhobenen Einreden und Einwendungen überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch als rechtmässig, als mit ihm die beantragte Entschädigung und Genugtuung verweigert wurde. Die Be- schwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 13 Mai 2015, E. 3.2; RR.2014.298 vom 27. März 2015, E. 3.2). In Überein- stimmung damit regelt Art. 13 EAUe, dass, falls sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates als unzureichend erweisen, dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen ersucht, wobei er für deren Beibringung eine Frist ansetzen kann.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Belgien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.117
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil des Gerichtsbezirks Turnhout vom 28. Juli 2010 wurde u. a. der niederländische Staatsangehörige A. wegen Teilnahme an einer kriminellen Organisation zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren sowie zu einer Geld- strafe verurteilt (act. 5.35, 64F). Das besagte Urteil wurde vom Appellations- hof Antwerpen am 28. Februar 2011 bestätigt (act. 5.35, 64D). Die beim Kas- sationshof Belgiens eingereichte Beschwerde von A. wurde aufgrund formel- ler Mängel mit Urteil vom 6. Dezember 2011 als unzulässig erklärt (act. 5.35, 64EÜ).
B. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend «SIS») vom 27. Februar 2014 ersuchte Belgien um Verhaftung von A. zwecks Aus- lieferung (act. 5.1).
A. wurde am 1. Mai 2014 bei der Einreise in die Schweiz angehalten (act. 5.3), worauf das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am selben Tag gegen ihn die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 5.2). Am
2. Mai 2014 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen zur Sache einvernommen. Hierbei erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.3, S. 4). Am 5. Mai 2014 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 5.4). Die dagegen erhobene Be- schwerde von A. vom 16. Mai 2014 (act. 5.9.1) wurde vom Bundesstrafge- richt mit Entscheid RH.2014.7 vom 5. Juni 2014 abgewiesen.
C. Mit SIS-Meldung vom 14. Mai 2014 gewährte das BJ den belgischen Behör- den auf ihr Begehren eine Fristverlängerung für das Einreichen des formel- len Auslieferungsersuchens von 18 auf 40 Tage (act. 5.6). Mit Schreiben vom
6. Juni 2014 reichte die belgische Botschaft in Bern das formelle Ausliefe- rungsersuchen gegen A. ein (act. 5.10). Am 10. Juni 2014 ersuchte das BJ die belgischen Behörden um eine Übersetzung der Auslieferungsunterlagen in die deutsche Sprache (act. 5.11). Am 12. Juni 2014 teilte das BJ dem belgischen Justizministerium mit, die erforderlichen Ergänzungen sollten auf dem diplomatischen Wege bis spätestens am 13. Juni 2014 beim BJ eintref- fen (act. 5.16). Mit Note vom 12. Juni 2014 übermittelte die belgische Bot- schaft Vorabkopien verschiedener Auslieferungsunterlagen, darunter die Übersetzung des Urteils des Appellationshofes Antwerpen vom 28. Feb- ruar 2011 (act. 5.17). Mit Note vom 13. Juni 2014 (eingegangen beim BJ am
13. Juni 2014) übermittelte die belgische Botschaft in Bern dem BJ als richtig
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bescheinigte Abschriften von verschiedenen Auslieferungsunterlagen, da- runter das Urteil des Appellationshofes in Antwerpen vom 28. Februar 2011 in flämischer Sprache und stellte die Übersetzung des vollständigen 107- seitigen Urteils in Aussicht (act. 5.19). Mit einer weiteren Note vom
13. Juni 2014 (eingegangen beim BJ am 24. Juli 2014) übermittelte die bel- gische Botschaft dem BJ neben weiteren Unterlagen eine Teilübersetzung des Urteils des Appellationshofes in Antwerpen vom 28. Februar 2011 (act. 5.20).
D. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. Juni 2014 erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung an Belgien nicht einverstanden zu sein (act. 5.22, S. 4). Innerhalb erstreckter Frist reichte A. mit Schreiben vom 21. Juli 2014 seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 5.25).
E. Mit Schreiben vom 25. August 2014 forderte das BJ das belgische Justizmi- nisterium auf, verschiedene zusätzliche Unterlagen einzureichen, darunter das dem Urteil des Appellationshofes von Antwerpen vom 28. Februar 2011 zugrunde liegende Urteil samt Übersetzung in deutscher Sprache, eine voll- ständige Übersetzung des Urteils des Appellationshofes von Antwerpen vom
28. Februar 2011 sowie das Urteil der Kassationsinstanz vom 6. Dezem- ber 2011 samt Übersetzung in die deutsche Sprache. Ebenfalls forderte das BJ das belgische Justizministerium auf, verschiedene Fragen im Zusam- menhang mit dem Abwesenheitsurteil vom 28. Februar 2011 zu beantwor- ten. Mit Telefax vom 9. September 2014 forderte das BJ das belgische Jus- tizministerium auf, die geforderten Antworten und Unterlagen spätestens am
30. September 2014 einzureichen (act. 5.28). Am 15. September 2014 be- antragte das belgische Justizministerium eine Fristverlängerung für das Ein- reichen der zusätzlichen Unterlagen, welche mit Telefax vom gleichen Tag bis zum 20. Oktober 2014 gewährt wurde (act. 5.32 und 5.33). Mit Note vom
21. November 2014 übermittelte die belgische Botschaft dem BJ die ange- forderten Unterlagen (act 5.35).
F. Zwischenzeitlich ersuchte A. am 8. September 2014 um Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventualiter unter Anordnung von Kontrollmassnahmen (act. 5.26). Am 9. September 2014 wurde eine von A. unterzeichnete Ver- einbarung dem BJ übermittelt, woraufhin das BJ am 10. September 2014 die Haftentlassung von A. unter Anordnung von Sicherheitsmassnahmen ver- fügte (act. 5.30 und 5.31).
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G. Das Ersuchen von A. vom 23. November 2014 u. a. um Aufhebung der Er- satzmassnahmen sowie um Entschädigung für die erlittenen Zwangsmass- nahmen sowie für die Vertretungskosten wurde vom BJ am 1. Dezem- ber 2014 abgewiesen (act. 5.36 und 5.38).
H. Am 22. Dezember 2014 erklärte A. in der Befragung zu den zusätzlich ein- gereichten Auslieferungsunterlagen erneut, mit einer Auslieferung an Bel- gien nicht einverstanden zu sein (act. 5.39, S. 4). Innerhalb erstreckter Frist reichte A. seine schriftliche Stellungnahme ein (act. 5.40 bis 5.44).
I. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 18. März 2015 die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen der belgischen Botschaft vom 6. Ju- ni 2014, ergänzt am 12. Juni 2014, am 13. Juni 2014 und am 21. Novem- ber 2014, zugrunde liegenden Straftaten und wies sowohl den Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsmassnahmen und Erlaubnis der Ausreise aus der Schweiz wie auch den Antrag auf Entschädigung und Genugtuung ab (act. 1.1 und 5.45).
J. Dagegen erhebt A. am 27. April 2015 Beschwerde bei diesem Gericht mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
1. Die Auslieferung des Verfolgten an Belgien sei unter Aufhebung des Entscheids des Bundesamts für Justiz vom 18. März 2015 abzulehnen.
2. Es sei dem Verfolgten für die seit dem 1. Mai 2014 vollzogenen Zwangsmass- nahmen eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 3. Die Verfahrenskosten inklusive Kosten der Vertretung seien auf die Bundes- kasse zu nehmen.
K. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der dem Beschwerdeführer am 26. März 2015 zugestellte Auslieferungsent- scheid wurde am 27. April 2015 und somit innerhalb der Beschwerdefrist angefochten. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers liegt vor (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur
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mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 3; RR.2014.49 vom 29. April 2014, E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Darstellung des ihm zur Last gelegten Sach- verhalts sei nicht genügend zur Prüfung der auslieferungsrelevanten Fragen. Die Urteilsbegründungen seien widersprüchlich und enthielten offensichtli- che Fehler, welche auch durch Nachreichung von Unterlagen vom ersuchen- den Staat nicht entkräftet worden seien (act. 1, S. 6). Überdies sei der Be- schwerdeführer gerade nicht an einer kriminellen Organisation beteiligt ge- wesen. Weder habe er als Strohmann fungiert noch eine entsprechende Ent- schädigung dafür erhalten (act. 1, S. 5).
4.2 Das Gericht erster Instanz des Gerichtsbezirks Turnhout befand den Be- schwerdeführer am 28. Juli 2010 für schuldig wegen Teilnahme an einer kri- minellen Organisation. Der Beschwerdeführer habe wissentlich und willent- lich als Strohmann für die von der kriminellen Organisation eingesetzte Firma B. fungiert, wobei er für die Übernahme der Aktien der Firma B. ein Entgelt in der Höhe von EUR 23'000.– in bar erhalten habe (act. 5.35, 64F). Dem Beschwerdeführer wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, die für den Aktienerwerb bzw. für die Einsetzung seiner Person als Strohmann der Firma B. erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen persönlich vorge- nommen zu haben. Entsprechend ist es auch nicht widersprüchlich, wenn das Gericht den Beschuldigten C. u. a. verurteilt, weil jener im Hinblick auf die Bekanntmachung der Bestellung des Beschwerdeführers zum vermeint- lichen Geschäftsführer der Firma B. im belgischen Amtsblatt eine Urkunde gefälscht hat. Ob dafür – wie vom Beschwerdeführer behauptet – überhaupt eine Unterschrift gefälscht wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor. Von ei- nem widersprüchlichen Urteil kann daher keine Rede sein. Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, nicht als Strohmann für die Firma B. fungiert zu haben (act. 1, S. 5), liefert er eine eigene Schilderung des Sachverhalts, mit welcher er im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Diese Rüge zielt demnach ins Leere.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann insbesondere, das dem Ausliefe- rungsbegehren zugrunde liegende Verfahren im ersuchenden Staat Belgien verstosse gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), weshalb dem Aus- lieferungsersuchen in Anwendung von Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen werden könne (act. 1, S. 4).
5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfah- ren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Aus- schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf- verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebe- nen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Verurteilung durch den Ap- pellationshof Antwerpen vom 28. Februar 2011 hätte aufgrund der Strafver- folgungseinstellung der Ratkammer Turnhout vom 23. März 2010 (act. 5.44, 74A) gemäss dem Grundsatz ne bis in idem nicht erfolgen dürfen. Seine Verurteilung sei ein Verstoss gegen die in Art. 11 StPO, Art. 4 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (ZP7 EMRK; SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II verankerte Verfahrensmaxime (act. 1, S. 6 f.).
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6.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Bestimmungen gewährleisten nur, dass eine Person nicht zweimal durch ein Gericht desselben Staates für den- selben Tatbestand bestraft wird und entfalten somit im transnationalen Ver- hältnis keine direkte Wirkung (BGE 123 II 464 E. 2b; Urteil des Bundesge- richts 2A.66/2001 vom 9. April 2001, E. 3). Demgegenüber wird gemäss EAUe eine Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlun- gen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Be- hörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Aus- lieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des er- suchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ein- zustellen (Art. 9 EAUe). Die Schweiz behält sich diesbezüglich vor, «abwei- chend von Artikel 9 die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begrün- denden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Hand- lung begangen worden ist» bzw. «entgegen Artikel 9 Satz 1 des Überein- kommens die Auslieferung zu bewilligen, wenn diese wegen anderer straf- barer Handlungen bewilligt worden ist und der ersuchende Staat dargetan hat, dass ihm neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise eine Revi- sion der nach Artikel 9 die Ablehnung der Auslieferung begründenden Ent- scheidung rechtfertigen, oder wenn der Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen ihn verhängte Strafe oder Massnahme ganz oder teilweise nicht ver- büsst hat».
Sodann wird Art. 9 EAUe durch Art. 2 ZPI EAUe ergänzt. Danach wird Art. 9 EAUe wie folgt auf Drittstaaten sinngemäss angewendet: Eine Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn im dritten Staat, der ebenfalls Vertragspartei des EAUe ist, in der gleichen Sache ein rechtskräftiges freisprechendes Urteil erfolgt ist. Analoges gilt, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist und die Sanktion ganz vollstreckt wurde bzw. Gegenstand einer Begnadigung oder Amnestie ist (Art. 9 Abs. 2 lit. a-b EAUe). In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden, wenn die dem Urteil zugrun- deliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öf- fentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist, wenn der Verurteilte selbst im ersu- chenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat oder wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersu- chenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Ho- heitsgebiet gilt (Art. 9 Abs. 3 EAUe). Die erwähnten Bestimmungen beziehen sich auf Drittstaaten, die Vertragsparteien der erwähnten Übereinkommen
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sind. Da vorliegend Belgien als ersuchender Staat an die Schweiz als er- suchten Staat gelangt und somit kein Drittstaat im Sinne der erwähnten Best- immungen betroffen ist, sind die erwähnten Bestimmungen in casu nicht ein- schlägig.
Nach Art. 9 Abs. 4 EAUe stehen jedoch die Absätze 2 und 3 weitergehenden innerstaatlichen Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die auslän- dischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen, weshalb auch das innerstaatliche Recht zu beachten ist. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG hält fest, dass einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn in der Schweiz oder im Tat- ortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freige- sprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Ob es sich beim Tatortstaat auch um den rechtshilfeersuchenden Staat handeln soll, kann in casu offen bleiben.
Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wieder- aufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes ne bis in idem zu (TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4; RR.2012.24 vom 29. Novem- ber 2012, E. 5.4.1 und 5.5). In Zweifelsfällen wird die Auslieferung bewilligt, wobei der endgültige Entscheid über die Wirkung eines Einstellungsbe- schlusses und die daraus resultierenden Konsequenzen im Hinblick auf das Gebot ne bis in idem Sache der Gerichte des ersuchenden Staates ist (BGE 110 Ib 185, nicht publizierte E. 4, in: SJ 107/1985 S. 184 ff.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.102/2002 vom 10. Juni 2002, E. 4.1; TPF 2010 91 E. 2.2 S. 94).
6.3 Es ist unbekannt, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Einstellungs- verfügung (act. 5.44; 74A) überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist. Ohnehin scheint es sich dabei um einen blossen Verfahrensentscheid zum Ende der Untersuchung zu handeln und nicht um ein richterliches Urteil. Im Endeffekt wurde die Angelegenheit ja weitergeführt, wobei der Beschwerdeführer schliesslich verurteilt wurde. Die besagte Einstellungsverfügung entfaltete somit keine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz ne bis in idem. Auf alle Fälle gelang es dem Beschwerdeführer nicht, zweifelsfrei darzulegen, dass die eingereichte Einstellungsverfügung eine Wiederaufnahme des Verfah- rens ausgeschlossen hätte. Allfällige Verfahrensfehler in diesem Stadium wären bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Belgien geltend zu machen und von dieser zu behandeln bzw. zu beheben gewesen. Dass diesbezüglich
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in Belgien per se kein wirksamer Rechtsschutz gegeben sei, macht der Be- schwerdeführer nicht geltend. Auch diese Rüge ist demnach unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, beim Entscheid des Appellationshofes Antwer- pen vom 28. Februar 2011 handle es sich um ein nicht EMRK-konformes Abwesenheitsurteil (act. 1, S. 7 f.). Ebenso habe der Kassationshof durch die Feststellung der Unzulässigkeit des (Beschwerde-)Schriftsatzes auf- grund fehlender Unterzeichnung ohne die Einräumung einer kurzen Nach- frist zur Behebung dieses Mangels und den daraus resultierenden Nichtein- tretensentscheid überspitzt formalistisch gehandelt, den ordre public verletzt und gegen Art. 6 EMRK verstossen. Eine Anfechtung des Nichteintretens- entscheides vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei we- gen dem vorangehenden Abwesenheitsurteil in Verbindung mit der mangeln- den Kenntnis des weiteren Verfahrensverlaufs nicht möglich gewesen (act. 1, S. 8).
7.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 3 ZPII EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffas- sung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, wel- che in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des er- suchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshin- dernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2).
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7.3 Den vorliegenden Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer im erstin- stanzlichen Verfahren angehört und durch seinen Anwalt D. vertreten (act. 5.35, 64F). Sodann wurde dem Beschwerdeführer gemäss Angaben des ersuchenden Staates die Vorladung für das oberinstanzliche Verfahren mit eingeschriebenem Brief vom 30. August 2010 zugestellt (act. 5.35), wo- bei über die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers hinaus auf- grund der Akten kein Grund besteht, diese Angaben der ersuchenden Be- hörde in Zweifel zu ziehen. Auch das Urteil des Appellationshofes vom
28. Februar 2011 hält entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers fest, der Beschwerdeführer sei am besagten Verfahren persönlich anwesend gewesen, und bezüglich der von ihm persönlich und von seinem Anwalt E., Stellvertreter von Anwalt F., entwickelten Rechtsmittel angehört worden (act. 5.35, 64D). Die Anwesenheit am Verfahren hat der Beschwerdeführer bei der Befragung im Rahmen seiner Festnahme vom 2. Mai 2014 auch be- stätigt (act. 5.3, S. 2). Abwesend war der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung. Bestätigt wird dieser Umstand auch von den Ausführungen im Urteil selber, wonach dieses nur gegen die Angeklagten G., H. und I. auf dem Versäumnisweg erging, nachdem diese in den Sitzungen vom 6. September 2010, an welcher die Verhandlung ein- geleitet wurde, und an den anschliessenden Sitzungen vom 18. und 25. Ok- tober 2010 sowie vom 8. November 2010, an welchen die Sache verhandelt wurde, trotz ordnungsgemässer Vorladung weder persönlich anwesend noch vertreten waren. Gegenüber allen anderen Parteien erging das Urteil demgegenüber ausdrücklich im kontradiktorischen Verfahren (act. 5.35, 64D). Wie bereits vom Beschwerdegegner festgestellt, kann aufgrund des Einreichens eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Appellationshofes vom
28. Februar 2011 von der Kenntnisnahme ebendieses Urteils durch den Be- schwerdeführer ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer behauptet überdies nicht, das Urteil des Kassationshofes vom 6. Dezember 2011 sei ihm nicht ordnungsgemäss eröffnet worden. Dass eine offensichtlich unge- nügende Verteidigung im Verfahren vorgelegen haben soll, ist somit trotz teilweiser Abwesenheit des Beschwerdeführers am besagten Verfahren nicht erstellt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, glaubhaft zu ma- chen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat erfolgt bzw. zu befürchten ist.
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9.
9.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits über ei- nen Drittel der vom belgischen Gericht auferlegten Freiheitsstrafe verbüsst, in welchem Zeitpunkt das belgische Recht die Möglichkeit einer bedingten Entlassung vorsehe. Seine Auslieferung im Hinblick auf die ihm noch dro- hende Reststrafe wäre unverhältnismässig und dem Auslieferungsersuchen könne deshalb nicht entsprochen werden (act. 1, S. 9).
9.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Mass- nahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EAUe).
Massgebend ist hierbei die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrests (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom
15. September 2003, E. 6.2 m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe verbunden ist, kann die Auslie- ferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.287 vom 12. Januar 2015, E. 4.2; RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 4.3).
9.3 Der Beschwerdeführer wurde in Belgien wegen Mitgliedschaft zu einer kri- minellen Organisation rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren ver- urteilt (act. 5.35, 64D). Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt somit über der Grenze von vier Monaten und die Schweizer Behörden sind zur Auslie- ferung verpflichtet. Es steht ihnen nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferung zur Vollstreckung eines gegebenenfalls geringfügigen Strafrests verhältnismässig sei (Urteil des Bundesgerichts, 1A.159/2003 vom
15. September 2003, E. 6.2). Die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuch- ten Staat erstandenen Auslieferungshaft beschlägt zudem landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungser- suchens nicht zu prüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.287 vom 12. Januar 2015, E. 4.2).
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung und Genugtuung ge- mäss Art. 15 IRSG i.V.m. Art. 431 StPO für die seit dem 1. Mai 2014 vollzo- genen Zwangsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit der an- geblichen Überschreitung der gemäss Art. 50 IRSG zulässigen Ausliefe- rungshaftdauer sowie dem andauernden Hausarrest (act. 1, S. 10 f.).
10.2 Sind gegenüber der verfolgten Person im Rahmen eines Verfahrens nach IRSG rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so ist ihr eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen (Art. 431 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG; vgl. hierzu den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.368 vom 5. Juni 2014, E. 2.3).
Gemäss Art. 16 Abs. 4 EAUe kann die vorläufige Haft aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die nach Artikel 12 EAUe erforderli- chen Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen, wobei die Haft in keinem Falle 40 Tage vom Zeit- punkt der Verhaftung an überschreiten darf. Demgegenüber können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verbesserungen und Ergänzungen auch noch nach Ablauf einer durch Staatsvertrag oder Gesetz vorgesehenen Frist zur Stellung des formellen Begehrens erfolgen, da die zwischenstaatli- che Zusammenarbeit nicht an blossen formellen Unzulänglichkeiten des Er- suchens scheitern soll (Urteil des Bundesgerichts 1A.111/2003 vom 1. Ju- li 2003, E. 2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.61 vom
13. Mai 2015, E. 3.2; RR.2014.298 vom 27. März 2015, E. 3.2). In Überein- stimmung damit regelt Art. 13 EAUe, dass, falls sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates als unzureichend erweisen, dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen ersucht, wobei er für deren Beibringung eine Frist ansetzen kann.
10.3 Das formelle Auslieferungsersuchen wurde seitens der belgischen Botschaft in Bern am 6. Juni 2014 – mithin innerhalb der 40 tägigen Frist gemäss Art. 12 Abs. 4 EAUe – in französischer Sprache eingereicht (act. 5.10). Dem- gegenüber sind diverse Dokumente, wie Übersetzungen von Auslieferungs- unterlagen, bei welchen es sich praxisgemäss um Ergänzungen zu formellen Auslieferungsersuchen handelt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.95 vom 20. April 2009, E. 2.2), über einen längeren Zeitraum ein- zeln nachgereicht worden; dies jedoch in der Regel in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdegegner gemäss Art. 13 EAUe angesetzten Fristen. Es bestand demnach keine Veranlassung den Beschwerdeführer gestützt auf
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Art. 12 Abs. 4 EAUe aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Sofern die er- suchende Behörde mit ihrer letzten Eingabe am 21. November 2014 allen- falls die auf den 20. Oktober 2014 angesetzte Frist nicht respektiert hat, bleibt dies für die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Auslieferungshaft ohne Belang, da der Beschwerdeführer selbst bereits am 10. Septem- ber 2014 aus der Auslieferungshaft entlassen wurde. Damit erweisen sich die vom Beschwerdegegner angeordneten Zwangsmassnahmen auch an- gesichts der Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Bel- gien als rechtskonform, womit eine Entschädigung gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 431 StPO ausser Betracht fällt. Die gestellten Anträge auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung erwiesen sich demnach als unbegründet.
11. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Sofern die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung erhobenen Einreden und Einwendungen überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch als rechtmässig, als mit ihm die beantragte Entschädigung und Genugtuung verweigert wurde. Die Be- schwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 14. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Storrer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).